Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1077-W/07
Verbuchung einer aufhebenden Berufungsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1077-W/07vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FS, vertreten durch MF, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 22. Februar 2007 betreffend
Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als auf Grund des Antrages vom
13. Dezember 2006 ausgesprochen wird, dass die aus der Verbuchung des
Rückforderungsbescheides vom 4. Februar 2000 resultierende
Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 35.007,89 (S 481.719,00)
auf Grund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
31. August 2005, RV/1352-W/04, dem Abgabenkonto wieder gutzuschreiben
ist.
Bezüglich
der Buchungen vom 22. September 2005 und 23. September 2005
betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 216 BAO einen
Abrechnungsbescheid zu erlassen, der darüber abspreche, dass die Verbuchung
des Rückforderungsbescheides vom 4. Februar 2000 unrichtig
gewesen sei bzw. durch die Berufungsentscheidung vom 31. August 2005
eine Berichtigung der Gebarung (§ 213 BAO) zu erfolgen gehabt
habe. Darüber hinaus habe der Abrechnungsbescheid darüber
abzusprechen, dass die am 22. September 2005 und
23. September 2005 vorgenommenen Buchungen (Stornierung der Aussetzung
der Einhebung) rechtswidrig gewesen seien.
Mit gegenständlichem Antrag sei vorzugehen gewesen, da
die Berufungsentscheidung vom 31. August 2005 keinen Niederschlag auf
dem Abgabenkonto gefunden habe und eine Stornierung von bewilligten Aussetzungen
der Einhebung im Gesetz nicht vorgesehen sei.
Das Finanzamt stellte mit Abrechnungsbescheid vom
22. Februar 2007 fest, dass die Abgabengebarung auf dem Abgabenkonto
des Bw. ordnungsgemäß und rechtmäßig erfolgt sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die zur Begründung des angefochtenen
Bescheides herangezogenen Ausführungen rechtlich unhaltbar und durch die
Aktenlage nicht gedeckt seien und sich darüber hinaus als bloße
Zweckbehauptungen entpuppten.
Gemäß
§ 213 Abs. 3 BAO
sei die Gebarung der Gewerbesteuer insoweit jeweils getrennt zu verbuchen, als
mehrere Gewerbebetriebe unterhalten würden oder der einheitliche
Steuermessbetrag gemäß
§ 30 Abs. 1 GewStG zu
zerlegen sei. Darüber hinaus sei nach dieser Bestimmung die Gebarung der
vom Grundsteuermessbetrag oder vom Einheitswert wirtschaftlicher Einheiten oder
Untereinheiten des Grundbesitzes unmittelbar abhängigen Abgaben oder
Beiträge getrennt nach diesen wirtschaftlichen Einheiten oder
Untereinheiten sowie abgesondert von der Gebarung der übrigen Abgaben zu
verbuchen. Weiters sei nach der vom Finanzamt herangezogenen Bestimmung im Falle
des Wechsels von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht die
Gebarung der hievon betroffenen Abgaben, je nachdem, ob sie sich auf
Zeiträume oder Zeitpunkte vor oder nach dem Wechsel bezögen, getrennt
von einander zu verbuchen. Schließlich sei nach dieser Bestimmung die
Gebarung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und
Wertersätze und der hiebei angefallenen sonstigen Geldansprüche von
der Gebarung der Abgaben getrennt zu verbuchen.
Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein aus der
Aufhebung eines Rückzahlungsbescheides gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO resultierendes
Steuerschuldverhältnis. Diesem Rückzahlungsbescheid sei Lohnsteuer
zugrunde gelegen, die im Jahr 1995 vom Arbeitgeber des Bw. gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG einbehalten, gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG abgeführt und gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO vom Finanzamt von einem Sammelkonto
der Finanzbehörde auf Antrag des Bw. - zu Unrecht, wie sich im Nachhinein
herausgestellt habe - zurückgezahlt worden sei. Dieser Abgabenanspruch
könne daher in keiner Weise mit Gewerbesteuer, mit
grundbesitzabhängigen Abgaben und Beiträgen, mit aus dem Wechsel von
unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht betroffenen Abgaben oder
mit finanzstrafrechtlichen Geldstrafen, Wertersätzen und hiebei anfallenden
sonstigen Geldansprüchen in Verbindung gebracht werden, sodass der Hinweis
auf § 213 Abs. 3 BAO völlig unverständlich
sei.
Bei konsequenter Rechtsanwendung hätte vielmehr die
Aufforderung an den Bw. zur Rückzahlung der zu Unrecht zurückgezahlten
Lohnsteuer 1995 und die Nennung der Bankverbindung (gegebenenfalls des
Sondersammelkontos der Finanzbehörde) auf Grund eines Analogieschlusses zu
§ 210 Abs. 2 BAO im Aufhebungsbescheid der
Finanzlandesdirektion erfolgen müssen. Das Finanzamt habe daher eine
Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz wahrgenommen und sei somit
unzuständig gewesen.
Darüber hinaus erweise sich die Darstellung, es sei
die Belastung des zu eröffnenden Sonderkontos gemäß
§ 213 Abs. 3 BAO vom 3. Februar 2000 auf den
Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion zurückzuführen, als
wahrheitswidrig, weil die Buchung zeitgleich bzw. zeitnah mit dem
Rückforderungsbescheid erfolgt sei und auch die Einhebung dieses
Rückstandes auf Grund eines mit der seinerzeitigen Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid verbundenen Antrages gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ausgesetzt worden sei. Die
Behauptung, es sei in der Folge als zweite Absicherungslinie am
4. Februar 2000 von der ursprünglich abgabenfestsetzenden Stelle
ein Rückforderungsbescheid ausgefertigt worden, sei daher ebenfalls
wahrheits- und aktenwidrig, zumal der als zweite Absicherungslinie erlassene
Bescheid - gleichfalls völlig unverständlich - auf
§ 207 Abs. 4 BAO (eine Bestimmung über die
Bemessungsverjährung) gestützt worden sei.
Diese Argumentation sei daher im selben Licht zu betrachten
wie der Inhalt des an HB (als Antwort auf sein Zahlungsanbot) gerichteten
Schreibens des Finanzamtes vom 13. November 2006, in dem die
Finanzbehörde bezugnehmend auf das Schreiben vom 21. August 2005
mitgeteilt habe, dass nach Überprüfung der übermittelten
Unterlagen und Einwände dem Anbot, Löschung der Restschuld gegen
Sofortzahlung von € 10.000,00, nicht nähergetreten werden
könne und nach intensiven Gesprächen sich die Sachbearbeiter MK, AB
und FF auf den Vorschlag geeinigt hätten, gegen Zahlung von
€ 30.000,00 innerhalb eines Zeitraumes von maximal zwei Jahren einen
Nachlass der Restschuld zu gewähren, wobei die übrigen durchwegs
unsachlichen Ausführungen dieses Schreibens vorerst zwar unkommentiert,
nicht jedoch unbeachtet bleiben sollten.
Sinn und Zweck des Zahlungsanbotes vom
21. August 2005 sei ganz offensichtlich gewesen, dem Finanzamt eine
verfahrensökonomische Lösung anzubieten, wobei HB vermutlich gemeint
habe, mit dem Finanzamt eine vergleichsweise Regelung herbeiführen zu
können. Aus abgabenrechtlicher Sicht sei dazu allerdings zu bemerken, dass
ein Vergleich über Abgabenansprüche grundsätzlich von der
Rechtsordnung nicht vorgesehen sei und Abmachungen über den Inhalt einer
Abgabenschuld - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen seien -
im Widerspruch zu dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der
Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschriften stünden
und daher unwirksam seien.
Es sei ganz offensichtlich an der Zeit, das Finanzamt daran
zu erinnern, dass auch für den gegenständlichen Fall der
Legalitätsgrundsatz des Art. 18 B-VG gelte, wonach die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe,
wobei ein permanenter Verstoß gegen diesen Verfassungsgrundsatz, der auch
in das Eigentumsrecht des Bw. in unzulässiger Weise eingreife, jedenfalls
amtshaftungsrechtliche Ansprüche zu begründen vermöge.
Im gegenständlichen Fall stehe fest, dass
gemäß
§ 216 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen
über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO)
mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) schlechthin abzusprechen sei und ein solcher
Antrag nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
entsprechende Verbuchung hätte erfolgen müssen, zulässig sei. Da
die Berufungsentscheidung vom 31. August 2005 keinen Niederschlag auf
dem Abgabenkonto gefunden habe und eine Stornierung von bewilligten Aussetzungen
der Einhebung im Gesetz nicht vorgesehen sei, seien diese Buchungen richtig zu
stellen.
In dem gegebenen Zusammenhang sei zu vermuten, dass die
Aussetzung der Einhebung (mit oder ohne Bescheid) seinerzeit nur aus dem Grunde
storniert (und nicht deren Ablauf verfügt) worden sei, weil es bei einer
Verfügung des Ablaufes zu einer automationsunterstützten Festsetzung
von Aussetzungszinsen gekommen wäre, was die Skurrilität des Falles
(Festsetzung von Aussetzungszinsen trotz Obsiegens und trotz Aufhebung des
bekämpften Bescheides) erhöht und für jedermann veranschaulicht
hätte.
Aus diesem Grunde stelle der Bw. die Anträge, den
angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die aus der Verbuchung
des Rückforderungsbescheides vom 4. Februar 2000 resultierende
Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 35.007,89 (S 481.719,00)
auf Grund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
31. August 2005, RV/1352-W/04, dem Abgabenkonto wieder gutgeschrieben
werde und den angefochtenen Bescheid darüber hinaus abzuändern und die
Stornierungen der Aussetzung der Einhebung vom 23. September 2005
betreffend die Lohnsteuer 1995 in Höhe von € 4.447,59 und
€ 30.560,30 zu beseitigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der
Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein
solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 20.7.1999, 99/13/0071) ist der Abrechnungsbescheid seinem Wesen und
möglichen Inhalt nach ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen
hat, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das
Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Im
Abrechnungsbescheid sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte schlechthin
zu klären, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der
Abgabenfestsetzung zu prüfen. Auch dient das Abrechnungsbescheidverfahren
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.2004,
2003/16/0508) nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen
durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt
wurde, zu umgehen. Es kann auch die Prüfung und die Darstellung der
Ergebnisse verlangt werden, ob die rechnungsmäßige Anlastung der
Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die
entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen
kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben
(VwGH 31.3.2005, 2002/15/0016).
Laut Aktenlage wurde der Rückforderungsbescheid vom
4. Februar 2000 betreffend die zu Unrecht erstattete Lohnsteuer in
Höhe von S 481.719,00, welcher der am 3. Februar 2000
verbuchten Lastschrift in Höhe von S 481.719,00 zugrunde lag, mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
31. August 2005, RV/1352-W/04, aufgehoben. Die im Abrechnungsbescheid
vom 22. Februar 2007 vertretene Meinung, dass die Belastung auf dem
hiezu zu eröffnenden Sonderkonto gemäß
§
213 Abs. 3 BAO gemäß dem Bescheid der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
19. Jänner 2000 erfolgt sei, übersieht, dass mit Bescheid
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vom 19. Jänner 2000 keine Vorschreibung des Betrages von
S 481.719,00 erfolgte, sondern lediglich der Bescheid des Finanzamtes vom
7. Juli 1999 betreffend Rückzahlung gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO aufgehoben wurde. Der aufhebende
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland war somit auf dem Abgabenkonto, auf welchem der Bescheid des
Finanzamtes vom 7. Juli 1999 betreffend Rückzahlung
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO verbucht wurde, zu
verbuchen und hätte infolge Wegfalles des die Gutschrift bewirkenden
Bescheides zu einer Lastschrift in derselben Höhe geführt. Ein
eigenständiges Leistungsgebot - welches als Lastschrift auf dem
gegenständlichen Abgabenkonto des Bw. zu verbuchen gewesen wäre - ist
im Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 19. Jänner 2000 jedoch nicht enthalten.
Allerdings enthält der Rückforderungsbescheid vom
4. Februar 2000 ein solches Leistungsgebot, das kassenmäßig
durch Verbuchung der entsprechenden Lastschrift am Abgabenkonto ihren richtigen
Ausdruck zu finden hat. Die Verbuchung einer Lastschrift in Höhe von
S 481.719,00 am 3. Februar 2000 bezieht sich somit zweifelsohne
auf den aufgehobenen Rückzahlungsbescheid, wobei dessen Datierung erst am
folgenden Tag unerheblich ist (vgl. Ritz, BAO³
§ 96 Tz. 3).
Bestätigt wird dies zudem durch die Fälligstellung des
Rückforderungsbetrages gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit 10. März 2000.
Zufolge Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2000 mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
31. August 2005, RV/1352-W/04, war die erfolgte Lastschrift durch
Verbuchung einer entsprechenden Gutschrift wieder richtigzustellen.
Entsprechend dem Vorbingen des Bw. hat das Finanzamt nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.8.1992, 89/14/0218)
eine der Rechtslage nicht entsprechende Buchung von Amts wegen
richtigzustellen.
Sofern der Bw. beantragt darüber abzusprechen, dass
die Buchungen vom 22. September 2005 und 23. September 2005
(Stornierung der Aussetzung der Einhebung) rechtswidrig gewesen seien, ist dem
zu entgegnen, dass laut Begründung des angefochtenen Bescheides es sich um
keine Stornierung sondern um die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung
der Einhebung infolge Erledigung der zugrunde liegenden Berufung handelt, wobei
die Bescheide dem seinerzeitigen Vertreter zugestellt wurden. Da der Bw. dem in
der Berufung nicht entgegentrat sondern lediglich Vermutungen hinsichtlich der
Stornierung äußerte, ist vom Ergehen des - in den Akten ohnehin
aufliegenden Bescheides vom 23. September 2005 - auszugehen, sodass
diese durch Verbuchung mit dem Geschäftsfallcode 84 und Lastschrift der
Beträge am Abgabenkonto kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck
gefunden haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAOBerufungsentscheidungSonderkontoLastschriftLeistungsgebotGutschriftStornierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1077-W/07
- Stammnummer
- 34028
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF