Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3061-W/02
Schuldhafte Pflichtverletzung durch Nichtentrichtung der Ausgleichsquote. Unleserliche Unterschrift - Bescheidqualität des Haftungsbescheides?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3061-W/02vom 08.03.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt,
vom 27. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Scheibbs
vom 12. September 2001 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung in Höhe eines Betrages von
€ 354.190,80 (statt bisher € 666.704,62)
ausgesprochen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
in Verbindung mit § 80 BAO wurde der Berufungswerber (Bw.) als
Haftungspflichtiger für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
Fa. Z-GmbH im Ausmaß von S 9,174.055,68 in Anspruch genommen.
Begründend wurde dazu seitens des Finanzamtes
ausgeführt, dass die mit 75 % angegebenen Abgabenschuldigkeiten
entsprechend den im 40%igen Ausgleich angemeldeten Forderungen, welche nur mit
10 % (also zu einem Viertel) beglichen worden seien, zur Haftung herangezogen
worden seien. Konkret wären dies Umsatzsteuer 10-12/98, Lohnsteuer 1998 und
10-12/98, Kammerumlage 7-9/98, Dienstgeberbeitrag 1998 und 10-12/98 und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 1998 und 10-12/98, sowie
Straßenbenützungsabgabe 10 und 12/98,
Verspätungszuschlag 10/98 und Stundungszinsen 1997 und 1998.
Des Weiteren werde der Bw. auch für die Haftung der im
Haftungsbescheid betragsmäßig bezeichneten Umsatzsteuern 4-8/99,
Lohnsteuer 6/99 und 1-8/99, Körperschaftsteuer 1998 und 7-9/99,
Kammerumlage 10-12/98, Dienstgeberbeitrag 6/99 und 1-8/99, Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 6/99 und 1-8/99,
Verspätungszuschläge 1998 sowie 11/98 und 4/99 und
Säumniszuschlag sowie Stundungszinsen 1999 in Anspruch genommen.
Aufgrund einer Überschuldung von mehr als S
18,000.000,00 sei die Uneinbringlichkeit als gegeben anzunehmen und daher ein
Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses nicht erforderlich.
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin sei am
16. Dezember 1998 das Ausgleichsverfahren eröffnet worden, welches
nach rechtskräftiger Bestätigung des am 26. Jänner 1999
angenommenen Ausgleiches gemäß
§ 57 Abs. 1 AO mit 16. Juni 1999
aufgehoben worden sei. Von der festgelegten Ausgleichsquote in Höhe von
40 % seien lediglich 10 % bezahlt worden.
Kurz vor Eröffnung des Ausgleiches (im Zeitraum vom
12. November 1998 bis 10. Dezember 1998) seien noch Rechnungen sowie
Löhne und Gehälter mit einer Gesamtsumme von S 2,865.517,80
vollständig bezahlt worden. Konkret handle es sich dabei um den Lohn
November 1998 für den Bw. als Geschäftsführer in Höhe
von S 100.000,00, den Gehalt Oktober 1998 für K. in Höhe von
S 61.715,00 und die übrigen Löhne von Oktober 1998 in
Höhe von S 2,443.765,00 sowie um eine Rechnung in Höhe von
S 81.014,40, welche an die Firma A-GmbH bezahlt worden sei.
Der Geschäftsführer habe in der Stellungnahme zum
Schreiben des Finanzamtes vom 9. September 1999 die darin gestellten Fragen
nur in unzureichendem Ausmaß behandelt und keinerlei Nachweis erbracht,
dass die Entrichtung der Abgaben nicht zu Gunsten der Entrichtung anderer
Schulden hintangestellt worden sei.
Gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoße ein
Geschäftsführer, der Abgaben bei Fälligkeit nicht
vollständig entrichte insoweit nicht, als die Mittel, die ihm zur
Verfügung stünden, nicht bei der Tilgung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft ausreichend, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der
anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandle und in diesem
Verhältnis entsprechend anteilig tilge. Dies setze allerdings voraus, dass
der Geschäftsführer im Verfahren die Grundlagen für die
behördlichen Feststellungen des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt
zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden
Mitteln beigebracht habe.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergebe sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der
Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter
Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel auch nicht
für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine
schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
darstelle.
Hinsichtlich der übrigen haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten sei vom Finanzamt Folgendes erhoben worden:
Am 30. Juni 1999 sei vom Bw. diverses Gerüstmaterial
in Höhe von S 254.000,00 an die Fa. Z-GmbH fakturiert worden. Ein
Lieferzeitpunkt sei auf dieser Rechnung nicht angeführt. Das besagte
Gerüstmaterial sei bei der Fa. Z-GmbH als Zugang behandelt und
gleichzeitig das Verrechnungskonto "Z." belastet worden. Mit einer weiteren
Buchung sei in der Folge dann das Verrechnungskonto "Z. " um S 250.000,00
entlastet und das Konto "Außenstehende Einlagen auf das Stammkapital"
ausgeglichen worden. Entsprechende Rechnungen über den Ankauf durch den Bw.
seien nicht vorgelegt worden.
Weiters seien diverse Rechnungen der Fa. B-GmbH in der
Zeit vom 14. Juni 1999 bis 5. August 1999 in Höhe von S
1,540.000,00 ausgestellt und von der Fa. Z-GmbH bezahlt worden, sodass sich
auf dem Lieferantenkonto kein Saldo ergebe.
Das Konto Fa. U-GmbH weise einen Eröffnungssaldo
und einen Endsaldo von S 4.624,00 auf. Die zwischen 9. Juli 1999 und 2.
August 1999 ausgestellten Rechnungen in Höhe von S 707.000,00 seien
alle bezahlt worden.
Die Rechnungen der Fa. W-GmbH zwischen 1. Juli 1999
und 23. Juli 1999 in Höhe von S 380.000,00 wären ebenfalls
bezahlt worden. Weiters sei eine Rechnung der E. (Mutter des
Geschäftsführers) betreffend Mieten für die Zeit von Jänner
1998 bis Dezember 1998 in Höhe von S 144.000,00 am 23. Juli 1999 sofort
bezahlt worden, ebenso die Rechnung in Höhe von S 108.000,00 für Miete
ab März 1999.
Auch das Konto Ing. T. habe sich nicht erhöht, obwohl
laufend Rechnungen in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis 23. August 1999 in Höhe
von S 39.096,96 eingegangen seien.
Der Saldo des Kontos U. habe sich von S 182.797,31 auf S
117.976,32 verringert, wobei im Zeitraum 1. Mai 1999 bis 22. Juli 1999
zusätzlich Rechnungen in Höhe von S 725.000,00 bezahlt worden
seien.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines
Geschäftsführers gehöre neben der Verpflichtung zur Sorge
für die Entrichtung der Abgaben auch die Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht. Bei der Abtretungserklärung vom 15. Juli 1999 mit
Forderungen an die Fa. R-GmbH in Höhe von S 8,276.089,00 habe der
Bw. bereits nachweislich Kenntnis davon gehabt, dass eine Abdeckung der
Abgabenschulden wegen erheblicher Überzahlung nicht mehr möglich sei.
Diese Ergebnisse seien durch eine sorgfältige Überprüfung der
Sachlage entstanden und die dabei gewonnenen Tatsachen würden die
Ausstellung eines Haftungsbescheides begründen.
Gegen diesen Haftungsbescheid vom 12. September 2001
richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 27.
September 2001, in welcher dieser durch seinen Vertreter ausführt, dass der
Haftungsbescheid Abgaben ausweise, welche sich einerseits auf den Zeitraum
Oktober 1998 bis Dezember 1998 und andererseits auf den Zeitraum April 1999 bis
August 1999 beziehen würden. Diese beiden Abgabenzeiträume würden
unterschiedlich zu qualifizieren und zu betrachten sein.
Jene Abgaben die sich auf den Zeitraum Oktober bis Dezember
1998 beziehen würden, seien grundsätzlich solche, die vom Finanzamt in
dem beim Landesgericht XY zur GZ.: X anhängigen Ausgleichsverfahren
zur Anmeldung und Geltendmachung gekommen seien. Das diesbezügliche
Ausgleichsverfahren der Fa. Z-GmbH sei mit Beschluss des Landesgerichtes XY
vom 16. Dezember 1998 eröffnet worden. Die Umsatzsteuerverbindlichkeit aus
Oktober 1998 sei am 15. Dezember 1998 fällig gewesen, die Lohnabgaben
für Oktober 1998 per 15. November 1998. Nach dem 15. November 1998 seien
vom Bw. keinerlei Zahlungen durch die Fa. Z-GmbH veranlasst worden. Das
bedeute, dass dem Bw. aus dem Insolvenzverfahren (Ausgleichsverfahren) keinerlei
Ungleichbehandlung der Gläubiger vorgeworfen werden könne.
Durch das Ausgleichsverfahren sei jedoch die
Fälligkeit sämtlicher Abgabenforderungen des Finanzamtes aufgeschoben
worden, da mit Beschluss des Landesgerichtes XY vom 29. April 1999, GZ.: X
ausgesprochen worden sei, dass der von den Gläubigern angenommene Ausgleich
bestätigt werde, wobei die 40%ige Quote in vier gleichen Raten mit der
Fälligkeit binnen 14 Tage nach rechtskräftiger Bestätigung, 6
Monate später, 12 Monate später und 18 Monate später festgelegt
worden sei.
Die erste Quote von 10 % sei pünktlich bezahlt worden,
so dass hier keinerlei Rückstand aufgetreten sei, welcher Umstand seitens
des Finanzamtes auch damit zur Kenntnis genommen worden wäre, dass
lediglich 75 % der Forderungen geltend gemacht worden seien, da 25% durch die
erste Ausgleichszahlung erledigt worden seien.
Da die Fälligkeit der zweiten Rate jedoch erst 6
Monate später eingetreten sei, könne die Forderung des Finanzamtes und
damit aller anderen Gläubiger des Ausgleichsverfahrens gar nie in
Konkurrenz mit Zahlungen, die nach dem Ausgleichsverfahren durch die
Fa. Z-GmbH geleistet worden seien, getreten sein. Es komme daher
begrifflich eine Benachteiligung des Finanzamtes in Ansehung der
"Ausgleichsforderungen" gar nicht in Frage.
Betrachte man den Steuerzeitraum von April 1999 bis August
1999, so würden dem Bw. insbesondere die Umsatzsteuerverbindlichkeiten der
Fa. Z-GmbH aus April, Mai, Juni 1999 sowie August 1999 vorgeworfen
werden. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die
Umsatzsteuerverbindlichkeit aus Juni 1999 per 15. August 1999 und aus
August 1999 per 15. Oktober 1999 zur Zahlung fällig geworden sei,
wobei jedoch über das Vermögen der Fa. Z-GmbH bereits mit
Beschluss des Landesgerichtes XY vom 25. August 1999 der Konkurs
eröffnet worden sei, da sich herausgestellt habe, dass die zweite
Ausgleichsquote nicht mehr zu finanzieren gewesen wäre. Danach seien jedoch
keinerlei Zahlungen mehr geflossen, so dass auch dieser Vorwurf jedenfalls
betreffend die Umsatzsteuer Juni und August 1999 ins Leere gehe.
Richtig sei, dass es im Zeitraum ab der Fälligkeit der
Umsatzsteuer April 1999, somit ab 15. Juni 1999, insgesamt Zahlungen
an Gläubiger in Höhe von S 1,586.571,00 gegeben habe. Wenn nun
seitens des Finanzamtes damit argumentiert werde, dass in Ansehung der
Umsatzsteuerforderung April und Mai 1999 eine Verkürzung und
Ungleichbehandlung eingetreten sei, was allenfalls auch hinsichtlich des
Dienstgeberbeitrages Juni 1999 argumentiert werden könne, so könne
eine derartige Ungleichbehandlung jedoch nur insoweit gesehen werden, als
seitens des Finanzamtes zur Herstellung der Gleichbehandlung eine
Verhältnismäßigkeit sämtlicher in diesem Zeitraum nach der
Ausgleichserfüllung entstandenen Forderungen hätte begehrt werden
können. Das heiße, dass in die Verhältnisrechnung nicht nur die
Forderungen des Finanzamtes sondern auch alle jene Forderungen einzubeziehen
wären, welche nach dem Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung am 16.
Dezember 1998 entstanden und bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am
25. August 1999 noch offen gewesen seien. Die Gesamtforderung dieser
Verbindlichkeiten betrage S 19,018.525,00.
Es ergebe sich daher folgende Verhältnisrechnung:
Gesamtbetrag der nach dem Ausgleich entstandenen und nach
dem 15. Juni 1999 bezahlten Forderungen: S 1,586.571,00
Gesamtbetrag der nach dem 16. Dezember 1998 entstandenen
und bis zur Konkurseröffnung unbezahlt gebliebenen Forderungen:
S 17,431.954,00
Gesamtbetrag der nach dem 15. Juni 1999 fällig
gewordenen Steuerverbindlichkeiten: S 1,479.229,00.
Unter Kalkulation des Gesamtbetrages der Verbindlichkeiten
von S 19,018.525,00 und unter Berücksichtigung des Gesamtbetrages
bezahlter Verbindlichkeiten von S 1,586.571,00 entspreche dies einem
Prozentsatz von 8,35%. Unter Anwendung dieses Prozentsatzes von 8,35% auf die
nach dem 15. Juni 1999 fällig gewordenen Steuerverbindlichkeiten errechne
sich daher darauf ein theoretischer Verkürzungsbetrag von
S 123.516,00.
Doch selbst dieser Betrag bestehe deshalb nicht als
Haftungsforderung des Finanzamtes zu Recht, weil bis zuletzt damit gerechnet
habe werden können, dass eine gegen die Fa. R-GmbH gerichtete
Forderung mit einem die Steuerforderung übersteigenden Betrag einbringlich
gemacht werden könne. Diese Forderung sei an das Finanzamt zur Abgeltung
der Steuerforderungen zediert worden, die Zession sei jedoch in späterer
Zeit durch Rückzession wieder aufgelöst worden, weil das Finanzamt
offensichtlich der Ansicht gewesen sei, dass diese Forderung nicht einbringlich
gemacht werden könne.
In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass
zwischenzeitig die Konkursmasse diese Forderung gegenüber der
Fa. R-GmbH klagsweise geltend gemacht habe und das diesbezügliche
Verfahren anhängig sei. Dies bedeute nichts anders, als dass sich das
Finanzamt einer an das Finanzamt zedierten Forderung begeben habe, da das
Finanzamt offensichtlich die Mühe der Geltendmachung gescheut habe.
Insoweit nun seitens des Masseverwalters im
Konkursverfahren der Fa. Z-GmbH der Anspruch gegen die Fa. R-GmbH
tatsächlich realisiert werden könne, müsse dieser Betrag als
tatsächliche Zahlung an das Finanzamt gewertet werden, da von Seiten des
Geschäftsführers alles getan worden sei, um dem Finanzamt die
Gleichbehandlung angedeihen zu lassen. Es wäre ausschließlich Sache
des Finanzamtes gewesen, diese Forderung geltend und einbringlich zu machen und
es würde durch den Bw. selbstverständlich jede Unterstützung
gewährt worden sein, um diese Forderung auch tatsächlich einbringlich
zu machen. Dies bedeute jedoch nichts anderes, als dass der Bw. seiner
Verpflichtung zur Gleichbehandlung des Finanzamtes sehr wohl nachgekommen sei
und das Finanzamt sogar eine 100%ige Befriedigung seiner Forderung erfahren
hätte, was einer Bevorzugung gegenüber den anderen Gläubigern
gleichgekommen wäre.
Des Weiteren müsse allein aufgrund des Umstandes, dass
die Forderung der Fa. Z-GmbH gegenüber der Fa. R-GmbH durchaus im
Zeitpunkt der Zahlungssäumnis als einbringlich zu qualifizieren gewesen
sei, davon ausgegangen werden, dass dem Bw. die nachherige Weigerung der
Fa. R-GmbH der Verpflichtung nachzukommen, nicht vorgeworfen werden
könne und er somit durchaus habe damit rechnen können, dass diese
Forderung tatsächlich fließe und dem Finanzamt entsprechend zukommen
werde. Solange die Forderung der Fa. Z-GmbH gegenüber der
Fa. R-GmbH nicht offensichtlich als stockend zu qualifizieren gewesen sei,
könne somit eine Benachteiligung von Gläubigern der Fa. Z-GmbH
gar nicht eingetreten sein. Die Stockung der Forderung gegenüber der
Fa. R-GmbH sei jedoch erst unmittelbar vor Konkurseröffnung
eingetreten, da diese Zahlungsstockung der eigentliche Anlassfall der
Konkurseröffnung gewesen sei.
Der diesbezügliche Haftungsanspruch des Finanzamtes
bestehe daher in keiner Weise zu Recht und es würden zum Nachweis der nach
dem 15. Juni 1999 geleisteten Zahlungen die Kontoblätter jener
Gläubiger vorgelegt werden, von denen das Finanzamt behaupte, dadurch eine
Ungleichbehandlung erfahren zu haben. Abgesehen davon, dass die vom Finanzamt im
Haftungsbescheid genannten Zahlungen nicht zutreffen würden, lasse sich aus
diesen Kontoblättern der eindeutige Schluss in Richtung der Argumentation
des Bw. ableiten.
Es werde daher beantragt den Haftungsbescheid des
Finanzamtes vom 12. September 2001 ersatzlos zu beheben oder zumindest
dahingehend zu erkennen, dass der Haftungsbescheid vom 12. September 2001
aufgehoben und die Rechtssache bis zur Klarstellung des prozessualen Erfolges
des Masseverwalters im Zusammenhang mit der Geltendmachung der oben
beschriebenen Forderungen ausgesetzt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 30. November 2001 wurde diese Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Begründend wurde dazu seitens des Finanzamtes
ausgeführt, dass am 20. März 2000 bei der Fa. Z-GmbH eine
Einsichtnahme in die Buchhaltung für den Zeitraum Oktober bis
Dezember 1998 stattgefunden habe, wobei diese Einsichtnahme ergeben habe,
dass eine Bezahlung der in der Berufungsvorentscheidung näher aufgestellten
Rechnungen im Zeitraum 12. November 1998 bis 10. Dezember 1998 stattgefunden
habe. Diese Aufstellung widerlege die Berufungsbehauptung, dass nach dem 15.
November 1998 keinerlei Zahlungen durch die Fa. Z-GmbH veranlasst worden
seien. Insbesondere sei zu vermerken, dass der Gehalt Oktober 1998 in Höhe
von S 61.715,00 für Herrn K. sen., sowie die Löhne Oktober 1998
in Höhe von S 2,443.756,00 am 12. November 1998 ausbezahlt worden seien.
Für den Bw. sei eine Akontolohnzahlung in Höhe von S 100.000,00 am 24.
November 1998 als Barentnahme getätigt worden. Demgegenüber seien die
Lohnabgaben für die Monate Oktober und November 1998 sowie die Umsatzsteuer
Oktober 1998 nicht an das Finanzamt abgeführt worden.
Bemerkenswert erscheine, dass der Bw. trotz der ihm
bekannten Zahlungsschwierigkeiten der Fa. Z-GmbH sich persönlich und
seinem Vater Geldmittel in Form von Gehaltszahlungen aus der GmbH ausbezahlt
habe. Er habe damit Lohnzahlungen in beträchtlicher Höhe geleistet,
wohl wissend, dass gleichzeitig auch die dafür entfallenden Lohnabgaben,
zumindest anteilig zu den Lohnzahlungen, abzuführen gewesen wären.
In Bezug auf die mit Haftungsbescheid geltend gemachte
Lohnsteuer gebe sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichten, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstelle.
Der Bw. habe als Geschäftsführer Geldmittel zur
Verfügung gehabt, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der
Gesellschaft nicht ausreichten. Im Haftungsverfahren wäre er nur dann
haftungsfrei, wenn er nachweise, dass sie den vorhandenen Mitteln zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die
Abgabenschuldigkeiten nicht schlechter behandelt habe. Diese Behauptung und die
Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in
den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mitteln
habe mit dem Berufungsschreiben nicht nachgewiesen werden können, daher
komme ein Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Der Bw. habe vor Eröffnung des Ausgleiches gegen die
Gleichbehandlungspflicht als Geschäftsführer der Fa. Z-GmbH
gröblichst verstoßen. Durch die Ermittlungen der Betriebsprüfung
bei der Nachschau am 20. März 2000 seien die Beweise dafür eindeutig
erbracht worden.
Das Finanzamt könne keinen Zusammenhang mit der
Fälligkeit der zweiten Quotenzahlung mit den Zahlungen die nach dem
Ausgleichsverfahren der Fa. Z-GmbH an andere Gläubiger und der
Nichtentrichtung von Abgaben ohne begriffliche Benachteiligung des Finanzamtes
in Ansehen der Ausgleichsforderungen erkennen.
Für den Zeitraum des Ausgleiches und besonders
für den Zeitraum nach Aufhebung des Ausgleiches am 16. Juni 1999 und
Eröffnung des Konkurses am 26. August 1999 seien nachfolgende
Verstöße gegen die Gleichbehandlungspflicht durch den Bw. als
Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt ermittelt worden:
Die Umsatzsteuern April bis Juni 1999 seien nicht an das
Finanzamt abgeführt worden. Trotzdem sei am 30. Juni 1999 durch den Bw.
selbst diverses Gerüstmaterial in Höhe von S 254.000,00 an die
Fa. Z-GmbH fakturiert worden. Ein Lieferzeitpunkt sei auf dieser Rechnung
nicht angeführt. Das besagte Gerüstmaterial sei bei der
Fa. Z-GmbH als Zugang behandelt und gleichzeitig sei das Verrechnungskonto
"Z." belastet worden. Mit einer weiteren Buchung sei das Verrechnungskonto "Z."
um S 250.000,00 entlastet und das Konto "außenstehende Einlagen" auf
das "Stammkapital" ausgeglichen worden. Seitens der Steuerberaterkanzlei sei zu
diesem Sachverhalt angegeben worden, dass der Bw. diese Gerüstmaterialien
schon seit Jahren in seinem Privatvermögen gehalten habe. Dieses sei von
der Fa. Z-GmbH benützt worden. Eine entsprechende Rechnung über
den Ankauf sei nicht vorgelegt worden. Dem Finanzamt erscheine diese
Vorgangsweise sehr dubios und sollte näher verfolgt werden. Gesamt seien an
den Bw. persönlich im Zeitraum 1. Juli 1999 bis 5. August 1999 S 346.351,45
von der Fa. Z-GmbH bezahlt worden.
Von seiner Mutter, E., seien am 1. Juli 1999 insgesamt 10
Rechnungen für Miete einer Halle und eines Lagerplatzes sowie für
Büromiete gestellt worden. Diese Rechnungen seien prompt am 7. Juli 1999,
16. Juli 1999 und 23. Juli 1999 bezahlt worden. Insgesamt seien daher an die
Mutter im Zeitraum 5. Juli 1999 bis 23. Juli 1999 S 252.000,00
überwiesen worden.
Zudem seien die in der Begründung zum Haftungsbescheid
bezeichneten Zahlungen an die Fa. B-GmbH , Fa. U-GmbH,
Fa. W-GmbH., Ing. T. und an die Fa. U. ergangen, wogegen die
Abgabenentrichtung unterblieben sei.
Die Verhältnisberechnung des Bw. gehe daher
völlig ins Leere und sei für die Inanspruchnahme der Haftung nicht von
Bedeutung.
Die der Fa. Z-GmbH aus dem Titel der Schlussrechnung
vom 25. Mai 1999 in Höhe von S 8,276.089,54 zustehenden
gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen an die Fa. R-GmbH habe
der Bw. als Geschäftsführer unter Haftung für die Richtigkeit und
Einbringlichkeit zur Tilgung des Rückstandes an Abgabenbetrages von S
1,407.037,00 zahlungshalber abgetreten. Er habe dabei ausdrücklich darauf
verzichtet, die Republik Österreich wegen Unterlassung der Betreibung oder
wegen Verzögerung in der Betreibung der abgetretenen Forderungen haftbar zu
machen. Er habe zur Kenntnis genommen, dass die Republik Österreich
für den Fall, dass die Zahlung nicht eingehalten werde, berechtigt sei, zur
Einbringung des vorliegenden Abgabenrückstandes alle ihr geeigneten
Maßnahmen einzuleiten und dass die Republik Österreich auch
berechtigt sei eine Rückabtretung der abgetretenen Forderungen zur
Gänze oder teilweise vorzunehmen.
Diese Abtretungserklärung hätte vom Bw. als
Geschäftsführer nicht mehr an das Finanzamt eingereicht werden
dürfen. Er sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Abtretungserklärung von
der erheblichen Überzahlung informiert gewesen, wobei das Finanzamt auf den
Schriftverkehr mit der Fa. R-GmbH vom 6. Mai 1999 und vom 2. Juli 1999
verweise.
Nach Prüfung der Einbringlichkeit bei der
Fa. R-GmbH sei am 19. Juli 1999 die Rückabtretung der Forderung
veranlasst worden. Zusätzlich sei der Bw. und sein Steuerberater leider
erfolglos, von den Einwänden der Fa. R-GmbH und der Rückabtretung
benachrichtigt und aufgefordert worden, eine neue Sicherheitsleistung oder eine
Zahlung zu erbringen.
Am 12. August 1999 sei eine schriftliche
Zahlungsaufforderung mit Zahlungstermin 21. August 1999 erfolgt,
welcher nicht eingehalten worden sei.
Die Rückabtretung der Zession vom 15. Juli 1999 sei,
auch jetzt im Nachhinein betrachtet vom Finanzamt als völlig richtig
bewertet worden, da bis dato, wie der Bw. selbst in der Berufung ausführe,
keinerlei Zahlungen der Fa. R-GmbH erfolgt seien. Sogar laut
Einschätzung des Masseverwalters sei das anhängige Gerichtsverfahren
ziemlich aussichtslos. Die Forderung gegenüber der Fa. R-GmbH sei
bereits bei Einreichung der Abtretungserklärung irrelevant und die Stockung
der Forderung bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben gewesen und nicht erst mit
Eröffnung des Konkurses.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2001 wurde die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt. Darin werde ausdrücklich festgehalten, dass es dem Bw.
aufgrund der geschilderten Umständen, nämlich aufgrund des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. Z-GmbH nur sehr
eingeschränkt möglich gewesen sei, vollständige Unterlagen zu
erhalten, um die weiteren Feststellungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung entkräften zu können.
Tatsache sei es, dass es dem Bw. möglich sein
müsse und werde, die diesbezüglichen Unterlagen beizuschaffen und
allenfalls auch von dritter Seite (Bank) rekonstruieren zu lassen, doch nehme
dies einen längeren Zeitraum in Anspruch, als ursprünglich gedacht.
Es werde daher ausdrücklich angekündigt, dass
nochmals mittels Schriftsatzes eine Stellungnahme und Rechtfertigung abgegeben
werde, wofür um Einräumung einer Frist bis 31. Jänner 2002
ersucht werde.
Gleichzeitig werde der Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung gestellt, wobei im Übrigen auf die schriftliche
Berufung vom 27. September 2001 verwiesen werde.
Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2002 gab der Bw.
schließlich eine ergänzende Stellungnahme zum Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ab. Wenn
seitens des Finanzamtes im Zusammenhang mit den Steuerverbindlichkeiten des
Zeitraumes Oktober bis Dezember 1998 auf eine Zahlung vom 12. November 1998
über S 2,443.765,00 an Löhnen verwiesen werde, dürfe diese
überhaupt nicht zur Diskussion stehen, da die früheste Fälligkeit
einer Steuerverbindlichkeit erst mit 15. November 1998 eingetreten sei und daher
vor diesem Zeitpunkt getätigte Zahlungen keinesfalls in die Betrachtung
einbezogen werden könnten. Darüber hinaus weise alleine der Umstand,
dass die Zahlung vom 12. November 1998 seitens des Finanzamtes als
Argument herangezogen werde, auf die emotionale Seite dieser Argumentation hin.
Das einzig Vorwerfbare an dieser Zahlung könne darin bestehen, dass sie von
Seiten des Bw. überhaupt veranlasst worden sei, da Lohnentgelte im Rahmen
des Insolvenzentgeltsicherungsfonds sowieso gesichert gewesen wären und
letztlich aus Mitteln des Fonds - somit eigentlich wiederum aus Steuermitteln -
zu bezahlen gewesen wären. Allein diese Zahlung mache eigentlich vollen
Beweis darüber, dass der Bw. zum Zeitpunkt der Veranlassung dieser Zahlung
noch überzeugt gewesen sei, das Unternehmen Fa. Z-GmbH
weiterführen zu können und eine Insolvenz zu vermeiden. Hätte
sich bereits die Notwendigkeit einer Insolvenz herausgestellt und ergeben, so
wäre diese Zahlung sicherlich niemals geleistet worden. Bei allen
späteren Zahlungen habe es sich um relativ kleine Beträge gehandelt,
die insgesamt zu einer Verzerrung der Gleichbehandlung nicht als Argument
herangezogen werden könnten.
Im Übrigen sei nach Fälligkeit der Abgaben
für Oktober bzw. November 1998 tatsächlich auch nach den
Aufzeichnungen des Finanzamtes keine Zahlung mehr geleistet worden.
Wenn im Zusammenhang mit den Steuerfälligkeiten
betreffenden Zeitraum April bis Juni 1999 damit argumentiert werde, dass
der Bw. als Geschäftsführer der GmbH Gerüstmaterial zur
Verfügung gestellt hätte und dafür eine Verbuchung auf dem
Verrechnungskonto erfolgt sei, so entbehre diese Argumentation des Finanzamtes
wohl jedweder Grundlage. Abgesehen davon, dass es keinerlei Geldfluss gegeben
habe, sondern lediglich eine Verbuchung dieses Vorganges auf dem
Verrechnungskonto stattgefunden habe, ergebe sich aus dieser Vorgangsweise des
Bw., der noch zu diesem Zeitpunkt bemüht gewesen sei, die
Betriebsfähigkeit des Unternehmens aufrecht zu erhalten und dem Unternehmen
(praktisch leihweise) Betriebsmaterialien zur Verfügung gestellt habe,
welche sich in seinem Privateigentum befunden hätten. Wieso dieser Vorgang
dubios sein solle und noch näher zu verfolgen sein würde, bleibe das
Finanzamt zu argumentieren schuldig. Im Übrigen erscheinen die Begriffe
"dubios" und "verfolgungswürdig" nicht als fundierte rechtliche
Begründung verwendbar.
Absolut unrichtig und den Tatsachen widersprechend sei die
Argumentation im Zusammenhang mit der Forderung der Fa. Z-GmbH
gegenüber der Fa. R-GmbH. Abgesehen davon, dass auch der
Masseverwalter die Erfolgsaussichten durchaus positiv eingestuft und diese
Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht habe, werde bei der Beurteilung
der Einbringungschancen wohl mit zweierlei Maßstäben vorzugehen sein,
nämlich der eine Maßstab sei einer des laufenden Betriebes und der
andere Maßstab jener des Masseverwalters. Unter dem Gesichtspunkt des
laufenden Betriebes seien die Forderungen der Fa. Z-GmbH gegenüber der
Fa. R-GmbH durchaus als einbringlich einzustufen gewesen, da all jene
Pönalforderungen und Forderungen wegen Schadenersatz wegen Nichtbeendigung
der Leistung bei laufenden Betrieb nicht so zu gewärtigen und zu
kalkulieren gewesen wären. Bei laufendem Betrieb und bei Durchführung
sämtlicher Arbeiten wären auch sämtliche Entgelte einbringlich zu
machen gewesen, wenn gleichzeitig Verzögerung aufgrund von Baumängeln
zu gewärtigen gewesen wären. Natürlich würden wesentliche
Gegenforderungen der auftraggebenden Baufirma erst dann auftreten, wenn es zur
Einstellung des Betriebes komme. Im Zeitpunkt der Abtretung dieser
Rechnungsforderung wäre jedoch von einem laufenden Betrieb und von der
Fertigstellung dieser Arbeiten auszugehen gewesen, so dass diesen Arbeiten auch
tatsächliche Forderungen entsprochen hätten, die mit Fug und Recht und
unter Hinweis auf den Bestand dieser Forderungen an das Finanzamt abgetreten
worden seien.
Zusammenfassend sei daher dem Bw. weder eine
Pflichtversäumnis noch eine Ungleichbehandlung der Gläubiger in
relevanten Umfang vorzuwerfen und es würden daher die Berufungsanträge
vollinhaltlich aufrechterhalten.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 wurde die
gegenständliche Berufung durch den steuerlichen Vertreter des Bw
dahingehend ergänzt, dass der angefochtene Bescheid die Fertigungsklausel
"Der Vorstand:", einen Rundstempel des Finanzamtes und handschriftliches Zeichen
aufweise. Nach Informationsstand der steuerlichen Vertretung sei zum Zeitpunkt
der Bescheiderlassung Hofrat P. Vorstand des Finanzamtes X. gewesen.
Wie der beigeschlossene Zeichnungsvergleich zwischen dem
angefochtenen Rechtsakt und einer anderen schriftlichen Erledigung des
Vorstandes des Finanzamtes deutlich mache, handle es sich beim handschriftlichen
Zeichen auf dem gegenständlichen Rechtsakt offensichtlich nicht um die
Unterschrift des Vorstandes.
Der VwGH habe in seinem Erkenntnis 94/13/0221 vom 3.7.1996
zu §§ 93-96 BAO entschieden, dass in einem vom Sachverhalt identen
Vergleichsfall ein Nichtbescheid vorliege. Die in diesem zitierten Erkenntnis an
angewendete Landesabgabenordnung sei hinsichtlich des Unterschrifterfordernisses
der BAO vergleichbar und es läge eine eindeutig vergleichbare
Fertigungsklausel vor ("der Bürgermeister:", Rundstempel, handschriftliches
Zeichen). Da es dem VwGH im Wissen des Namens des Bürgermeisters (laut
Amtskalender) nicht möglich gewesen sei, aus dem handschriftlichen Zeichen
denselben herauszulesen, sei entschieden worden, dass ein Bescheid mangels
Unterschrift gar nicht vorliege, weshalb die Berufung zurückzuweisen
wäre.
Auch namhafte Autoren würden die Ansicht vertreten,
dass als wesentlich Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines erlassenen
Bescheides führen würden, die mangelnde Behördenqualität,
die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, das Fehlen
eines normativen Gehalts (Spruch), das Fehlen eines Adressaten und das Fehlen
der ordnungsgemäßen Unterschrift seien.
Was für einen Ladungsbescheid eines
Bürgermeisters gelte, müsse wohl umso mehr Gültigkeit für
einen behördlichen Zwangsakt mit einem Haftungsausspruch von über
S 9,000.000,00 haben. Noch dazu, wenn der Name des Genehmigenden nicht nur
nicht herauszulesen sei, sondern das Herauslesen deshalb unmöglich sein
müsse, weil es sich vermutlich sogar um eine vom Vorstand unterschiedliche
Person gehandelt habe.
Wie dargelegt, liege dem streitgegenständlichen Fall
ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weshalb die Feststellung beantragt
werde, dass der angefochtene Verwaltungsakt ein "Nichtbescheid" im Sinne des
Art. 131 Abs. 1 B-VG sei.
Mit zweiter Ergänzung der Berufung vom 18. Mai 2005
brachte der Bw. zur Gebarungsverbuchung im Zusammenhang mit
Verrechnungsweisungen am Abgabenkonto der Primärschuldnerin vor, dass dem
angefochtenen Haftungsbescheid beispielsweise auch Lohnsteuer 10/98 in
Höhe von S 360.073,50, DB 10/98 in Höhe von
S 101.083,50, Lohnsteuer 12/98 in Höhe von S 211.016,25,
DB 12/98 in Höhe von S 55.141,50 und
Körperschaftssteuer 1998 in Höhe von S 1,290.000,-- zugrunde
liege.
In zwischenzeitig bei der Abgabenbehörde erster
Instanz aus Kosten-Nutzen-Überlegungen geführten Verhandlungen
hinsichtlich der Zahlung eines Abschlagsbetrages, sei beispielhaft zu obigen
Positionen folgendes zutage getreten: Die Selbstbemessungsabgaben L und
DB 10 und 12/98 seien per Teilzahlung und Verrechnungsweisung am
18.11.1998 und am 15.1.1999 bezahlt worden. Die Verrechnungsweisung habe weiters
die Abgabenarten U, DZ, SA, KU und KR enthalten. Seitens der Abgabepflichtigen
sei keinerlei Rangung der einzelnen Abgabenarten vorgenommen worden, was jedoch
im Falle einer Teilabstattung von Relevanz für die korrekte
Gebarungsverbuchung sei. Seitens des Finanzamtes sei die Teilzahlung zur
Gänze auf Umsatzsteuer und zu null Prozent auf die restlichen Abgabenarten
verrechnet worden.
Gemäß
§ 214 Abs. 4 BAO sei
einer Verrechnungsweise auf dem Zahlungsbeleg zu entsprechen.
Gemäß
§ 85 BAO seien Abringen zur
Erfüllung von Pflichten bei Mangelhaftigkeit nicht zurückzuweisen,
sondern die Mängel durch ein Mängelbehebungsverfahren zu beheben.
Da in den beispielhaft aufgezeigten Fällen die
Lohnnebenkosten Oktober und Dezember 1998 die Rechnungsweisung (Anbringen)
insofern mangelhaft gewesen sei, als für das Finanzamt offensichtlich nicht
ersichtlich gewesen wäre, welche Abgabenart vorrangig bzw. ob alle
Abgabenarten gleichmäßig mit der tatsächlich geleisteten
Teilzahlung anteilig abzustatten gewesen wären, hätte ein
Mängelbehebungsverfahren eingeleitet werden müssen.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen hätte
man in in eventu - mangels gegenteiliger Information - jedenfalls eine
Aliquotierung vornehmen müssen. Warum man sich einfachheitshalber für
die Umsatzsteuer als bevorzugtes Abstattungsobjekt entschieden habe, sei nicht
vollziehbar. Die Gebarungsverrechnung und damit die
Rückstandsaufgliederung, somit die Grundlagen für den Haftungsbescheid
und letztlich der Haftungsbescheid selbst seien dadurch unrichtig. Die
Differenzen bei den Abgabenarten L und DB 10 und 12/98 auf Grund
dieser falschen Gebarungsverrechnung würden allein in diesen beiden Monaten
€ 16.556,15 betragen.
Dass der Umstand einer richtigen Gebarungsverbuchung nicht
Auswirkung auf die Rückstandsaufgliederung selbst, sondern auch auf
Haftungsbescheide bis hin zu Abschlagszahlungen habe, hätten die
geführten Verhandlungen mit dem Finanzamt gezeigt.
Das Finanzamt sei zwar grundsätzlich der Tatsache
gefolgt, dass der Haftungsbescheid insoweit jedenfalls rechtswidrig sei, als
Abgabenarten enthalten wären, für welche der Bw. nicht haften
könne, da er zum Fälligkeitszeitpunkt gar nicht mehr für die
Gesellschaft handeln hätte können. Andererseits verweise das Finanzamt
jedoch auf die einschlägige, sehr strenge Judikatur betreffend Haftung in
einem Zusammenhang mit Lohnnebenkosten, wenn es die vermeintliche Haftungssumme
um 61% aber die Abschlagsforderung lediglich um 25 % senke. Dass in weiterer
Folge das Angebot nochmals auf 50.000,00 korrigiert worden sei, sei zur
korrekten Darlegung des Sachverhaltes erwähnt. Letztendlich seien jedoch
auf Grund der Tatsache, dass für Lohnnebenkosten eine strengere Haftung
gesehen werde, die Abschlagsverhandlungen als gescheitert zu betrachten.
Wie dargelegt, habe eine richtige Gebarungsverrechnung sehr
weitgehende Auswirkungen, weshalb an eine Zwangsmaßnahme
"Haftungsbescheid" höchste Ansprüche hinsichtlich der
Gesetzeskonformität zu stellen seien.
Im Insolvenzverfahren habe der Masseverwalter die
Schätzung gemäß
§ 184 BAO der
Körperschaftssteuer 1998 beantragt, da die Gesellschaft sich einen
Buchabschluss nicht habe leisten können. Obwohl die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung ermitteln hätte können, eine
ordnungsgemäße Finanzbuchhaltung sei vorgelegen, sei der Gewinn mit
5% des Umsatzes (das seien S 4,000.000,00) "vom grünen Tisch aus"
geschätzt worden. In weiterer Folge sei durch die steuerliche Vertretung
ein Buchabschluss zum 30. April 1998 erstellt und darin ein
tatsächlicher Verlust in Höhe von S 5,523.852,04 ermittelt
worden. Diese Umstände seien bei der Schätzung bis dato nicht
berücksichtigt.
Es entspreche in keiner Weise den Lebenserfahrungen, dass
eine Firma, welche insolvent geworden sei, unmittelbar zuvor einen Riesengewinn
ausweisen könne.
Nachdem die Primärschuldnerin am 17. Dezember
1998 den Ausgleich beim zuständigen Landesgericht angemeldet habe, sei
durch das Finanzamt eine Bankgarantie in Höhe von S 3,5 Millionen
gezogen worden und daraufhin vom Bankinstitut ein Betrag von
S 2,6 Millionen (€ 188.949,37) geleistet worden. Für
diesen Haftungskredit müsse der Bw. bis dato Rückzahlungen leisten
(VwGH 13. 5. 1986, 86/14/0005, 0006; VwGH 18. 1. 1996, 93/15/0165, 0166; "Unter
dem Gesichtspunkt der subjektiven Billigkeit kann das bisherige Verhalten des
Abgabepflichtigen bei der Erfüllung der ihn treffenden abgabenrechtlichen
Pflichten berücksichtigt werden.").
Es ergebe sich somit folgende subjektive Berechnung
(Beträge in ATS):
|
FA-Anmeldung im Ausgleich 1998
|
5,370.412,10
|
Zahlung aus Haftungskredit des Bw.
|
2,600.000,00
|
rechnerischer Rückstand ohne Bankgarantie
|
7,970.412,10
|
Ausgleichsquote war 40 % - das seien
|
3,188.164,84
|
Finanzamt erhalte aus Bankgarantie 12/1998
|
-2,600.000,00
|
Finanzamt erhalte Ausgleichsrate (= 10 %) 5/99
|
-537.041,21
|
offener Betrag 5/1999
|
51.123,63
|
das seien in Euro
|
€ 3.715,30
|
derzeit in Verwahrung gebucht
|
€ 29.873,09
Wie diese Berechnung (unter Einbeziehung der Bankgarantie
in eine Gesamtbetrachtung der Ausgleichsvereinbarung deutlich zeige), sei eine
Haftungsinanspruchnahme des Bw. im Jahr 2001 (also über 2 Jahre nach
dem Ausgleichsverfahren) ein unbillige Härte, da de facto dem Finanzamt
rechtzeitig die vereinbarte Ausgleichquote zugekommen sei (siehe
VwGH 23.1.1997, 95/12/0173: "...so entspricht es der bei der
Ermessensübung zu berücksichtigenden Billigkeit, dass sich die
Inanspruchnahme betragsmäßig an der Ausgleichsquote orientiert;
...").
Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des bekämpften
Bescheides wegen Unbilligkeit der Ermessensentscheidung beantragt (Verletzung
des § 20 BAO).
Da anzunehmen sei, dass es auch in den weiteren Monate zu
falschen Gebarungsverbuchungen gekommen sei, werde angeregt (für den Fall,
dass der UFS den Anträgen auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheid
bzw. Aufhebung wegen Unbilligkeit nicht entspricht) allein aus diesem Umstand
die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz zu
verfügen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Vorweg ist
auszuführen, dass im gegenständlichen Fall, entgegen dem Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 18. Dezember 2001, die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung aus folgenden Rechtsgründen unterblieb. Gemäß
§
260 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 284 Abs. 1 BAO in der bis
31. Dezember 2002 geltenden Fassung war die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei im Berufungsverfahren vor der
Finanzlandesdirektion nur in den im § 260 Abs. 2 BAO taxativ
aufgezählten Fällen der Senatszuständigkeiten möglich.
Für Berufungen gegen Haftungsbescheide gemäß
§ 9 BAO im monokratischen Bereich der Abgabeneinhebung war eine
mündliche Verhandlung auf Antrag gesetzlich nicht vorgesehen. Aus der
Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12, 2. Satz BAO
ergibt sich allerdings in den Bereichen bisheriger monokratischer
Entscheidungszuständigkeit die Möglichkeit einer Nachholung von
Anträgen auf mündliche Verhandlung. Danach konnten Anträge auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abweichend von
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO (Antrag nur in Berufung,
Vorlageantrag oder Beitrittserklärung stellbar) bis 31. Jänner 2003
für Berufungen, über die nach bisheriger Rechtslage nicht durch einen
Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Da im gegenständlichen
Fall ein derartiger Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nicht bis zum 31. Jänner 2003 nachgeholt wurde, war ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu dem mit
Ergänzung der Berufung vom 27. Oktober 2004 ins Treffen geführten
Berufungseinwand dahingehend, dass es sich beim gegenständlichen
Haftungsbescheid um einen "Nichtbescheid" handle, zumal eine
ordnungsgemäße Unterschrift fehle, ist auszuführen, dass diesem
Einwand keine Berechtigung zukommt. Laut Auskunft der Abgabenbehörde erster
Instanz stammt die Unterschrift auf dem angefochtenen Haftungsbescheid vom
12. September 2001 von AD F. in seiner damaligen Funktion als
Vorstandsstellvertreter des Finanzamtes X.. Der seinerzeitige Vorstand des FA
X., P., war an diesem Tag (12. September 2001) auf Urlaub. Dazu wurde seitens
der Abgabenbehörde erster Instanz weiters bemerkt, dass die Unterschrift
von Herrn AD F. der einschreitenden steuerlichen Vertretung seit
Jahrzehnten bekannt und in all den Jahren unbeanstandet geblieben sei.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift
ein "Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter,
der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch
herauslesen kann". Nötig ist ein die Identität des Unterschreibenden
ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug, der entsprechende
charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens
darstellt (VwGH 16.2.1994, 93/13/0025; 17.5.2001, 2001/16/0062). Eine
tatsächliche Lesbarkeit der Unterschrift ist dabei nicht gefordert. Ob bei
der Unterfertigung des Bescheides die Wendung "in Vertretung" verwendet wurde,
ist für die Bescheidqualität ohne Relevanz. Der Zusatz lässt nach
außen bloß erkennen, dass nicht der Vorstand selbst den Bescheid
gefertigt hat, trifft aber über die Berechtigung des Unterfertigenden
selbst keine Aussage (vgl. VwGH 20.12.1996, 95/17/0392).
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der den Haftungsbescheid
unterfertigende Vorstandsstellvertreter des Finanzamtes in urlaubsbedingter
Abwesenheit des Finanzamtsvorstandes zweifelsfrei berechtigt und auch
verpflichtet gewesen ist, den gegenständlichen Haftungsbescheid zu
unterfertigen. Auch enthält der gegenständliche Haftungsbescheid eine
vollständige, wenn auch nicht eindeutig leserliche Unterschrift des
Zeichnungsberechtigten, die einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden
kennt, diesen Namen zweifelsfrei aus dem Schriftbild herauszulesen
ermöglicht. Dies im gegenständlichen Fall umso mehr als dieser
Schriftzug der einschreitenden steuerlichen Vertretung laut nachvollziehbarer
Stellungnahme der Abgabenbehörde erster Instanz seit Jahrzehnten bekannt
ist. Das vom Bw. in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 3.7.1996, 94/13/00221, behandelt einen vom
gegenständlichen Fall abweichenden Sachverhalt dahingehend, dass ein
Ladungsbescheid eines Bürgermeisters mit einen "handschriftlichen Zeichen"
(Paraphe) versehen wurde, welche nicht einmal in einem kleinen Teil eine
Zuordnung zu einem entsprechenden Namen zuließ. Der gegenständlich
angefochtene Haftungsbescheid weist jedoch zweifelsfrei die Unterschrift eines
zeichnungsberechtigten Organs aus. An der Bescheidqualität dieses
Verwaltungsaktes besteht daher kein wie immer gearteter Zweifel.
Unbestritten
ist, dass der Bw. seit 10. Juli 1991 bis zur Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der Fa. Z-GmbH am
25. August 1999 deren Geschäftsführer war und er somit der im
Kreis der im § 80 BAO bezeichneten gesetzlichen Vertreter juristischer
Personen zählt, welche zur Haftung gemäß
§ 9 BAO
herangezogen werden können.
Im Bezug auf
das Tatbestandserfordernis der Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben ist auszuführen, dass das seit
25. August 1999 anhängige Konkursverfahren über das
Vermögen der Fa. Z-GmbH auf Grund eines vom Masseverwalters
betriebenen Zivilprozesses bislang nicht abgeschlossen werden konnte.
Auf Anfrage
teilte jedoch der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter der
Primärschuldnerin mit Schreiben vom 16. Jänner 2006 mit, dass eine
mögliche Quote für die Gläubiger der allgemeinen Konkursklasse
unter 20% liegen werde. Dabei sei berücksichtigt, dass der noch
anhängige Rechtsstreit gegen die Fa. S-AG (vormals Fa. R-GmbH)
zur Gänze gewonnen werde, womit keinesfalls aber gerechnet werden
könne. Sollte dieser Rechtsstreit verloren gehen, werde schon allein wegen
der hohen Prozesskosten die mögliche Quote im einstelligen Bereich liegen.
Aufgrund dieser
Auskunft des Masseverwalters geht kann mit absoluter Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
jedenfalls in einem Ausmaß von 80% der dem Haftungsbescheid zugrunde
gelegten Beträge als uneinbringlich anzusehen sind. Es wird daher zugunsten
des Bw von einer (nicht zu erwartenden) Konkursquote von 20 % ausgegangen.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde das gegenständliche Schreiben des
Masseverwalters dem Bw. zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung dazu ist
trotz eingeräumter Möglichkeit nicht erfolgt.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des
Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht
entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer hafte
für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel,
die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, wenn er
nachweist, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH 19.1.2005, 2004/13/0156).
Die Bevorzugung
eines einzelnen oder einiger Gläubiger stellt somit eine schuldhafte
Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine
Verkürzung der Abgaben bewirkt hat.
Der Nachweis,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die
Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter.
Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsgemäßer
Befriedigung der Forderungen abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur
für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten
Zahlung. Wird der Nachweis nicht angetreten, so kann dem Vertreter die
uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden.
Zu den in der
gegenständlichen Berufung angesprochenen vom Ausgleich der Fa. Z-GmbH
betroffenen Abgabenschuldigkeiten ist auszuführen, dass diese, soweit deren
Fälligkeit vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
(16. Dezember 1998) eingetreten ist, der Bw. als
Geschäftsführer zumindest zu einer nach Maßgabe der vorhandenen
Mittel anteilsmäßig gleichmäßigen Befriedigung im Sinne
der zitierten Judikatur verpflichtet gewesen wäre. Das Nichtvorhandensein
entsprechender Mittel wurde vom Bw. in der gegenständlichen Berufung nicht
behauptet. Im Gegenteil wurden im Rahmen einer Nachschau durch die
Abgabenbehörde erster Instanz vom 20. März 2000 die
Abgabenbehörde benachteiligende Zahlungen an Lieferanten bis zum
10. Dezember 1998 festgestellt. Auch kann das Vorhandensein von Mitteln aus
der laufenden Geschäftstätigkeit der Primärschuldnerin und daraus
erzielter Umsätze zweifelsfrei geschlossen werden. Die Berufungsbehauptung
dahingehend, dass nach dem 15. November 1998 keinerlei Zahlungen durch
die Fa. Z-GmbH veranlasst worden seien, widerspricht daher klar und
eindeutig der Aktenlage und konnte im gegenständlichen Berufungsverfahren
bislang auch nicht widerlegt werden.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 AO treten die Rechtswirkungen der
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Beginn des Tagen ein, der der
öffentlichen Bekanntmachung des Inhaltes des Ediktes folgt. Für die
angesprochenen, bereits vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens fällig
gewordenen und nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten und für die von
gegenständlicher Haftungsbescheid getroffen nach Ausgleichseröffnung
fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten der Zeiträume bis
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AusgleichAusgleichsquoteBenachteiligungGleichbehandlunggleichmäßige GläubigerbefriedigungBescheidUnterschriftHandzeichenunleserlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3061-W/02
- Stammnummer
- 21264
- Gültig
- 08.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF