Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3061-W/02
Schuldhafte Pflichtverletzung durch Nichtentrichtung der Ausgleichsquote. Unleserliche Unterschrift - Bescheidqualität des Haftungsbescheides?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3061-W/02vom 08.03.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dezember 1998 sowie für die für Zeiträume bis
Dezember 1998 angefallenen Nebengebühren hatte eine Entrichtung in der
Folge im Rahmen der Quotenzahlungen des Ausgleichsverfahren zu erfolgen. Mit
Beschluss des Landesgerichtes XY vom 29. April 1999, GZ:, wurde der am
26. Jänner 1999 angenommene Ausgleich über das Vermögen
der Fa. Z-GmbH gerichtlich bestätigt, wobei die wesentlichen
Bestimmungen dieses Ausgleiches lauteten: "Die Gläubiger erhalten eine
Quote von 40%, zahlbar wie folgt: 10% binnen 14 Tagen nach
rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs; je 10 % binnen 6, 12 und
18 Monaten ab Annahme." In der Folge wurde, wie in der Berufung zutreffend
ausgeführt, die erste innerhalb von 14 Tagen nach rechtskräftiger
Bestätigung des Ausgleiches fällig gewordene Quote pünktlich
bezahlt, was die Abgabenbehörde erster Instanz dazu veranlasste, lediglich
75% der Ausgleichsforderungen zur Haftung herzuziehen.
Die zweite,
6 Monate nach Ausgleichsannahme, also am 26. Juli 1999 fällig
gewordene Ausgleichquote wurde seitens des Bw nicht entrichtet. Dieser Umstand
führte in der Folge zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das
Vermögen der Primärschuldnerin am 25. August 1999. Diese
zweite Ausgleichsquote wäre ab Fälligkeit am 26. Juli
1999 jedenfalls wieder im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach
Maßgabe der vorhandenen liquiden Mittel neben den anderen, ab 17. Mai 1999
(ist gleich vorverlegter Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung
April 1999) und vor Konkurseröffnung (25. August 1999) fällig
gewordenen Abgabenschuldigkeiten und Nebengebühren der Zeiträume ab
April 1999 zu befriedigen gewesen. Aus der schlüssigen Begründung
des angefochtenen Haftungsbescheides und der wiedergegebenen
Berufungsvorentscheidung ergibt im gegenständlichen Fall eine eindeutige
Benachteiligung der Republik Österreich gegenüber den anderen (im
Erstbescheid genannten) Gläubigern, welche im gegenständlichen
Berufungsverfahren auch nicht widerlegt werden konnte. Im Gegenteil wurde durch
den Bw. im Rahmen der gegenständlichen Berufung sogar einbekannt, dass ab
15. Juni 1999 bis zur Konkurseröffnung insgesamt Zahlungen an
Gläubigern in Höhe von S 1,576.171,00 geleistet wurden und somit
die Abgabenbehörde, an welche in diesem Zeitraum keine Zahlungen mehr
geleistet wurden, jedenfalls für sämtliche Fälligkeiten ab
15. Juni 1999, somit auch hinsichtlich der Entrichtung der zweiten
Ausgleichsquote, gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt
wurden.
Nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.Bsp.
VwGH 22.9.1999, 96/15/0049) haftet der Vertreter nicht für
sämtliche Abgabenschuldigkeiten des Vertretenen in voller Höhe,
sondern in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der schuldhaften
Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten
somit die vorhandenen liquiden Mitteln nicht zur Begleichung sämtlicher
Schulden aus, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen
Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher
Gläubiger mehr erlangt hätte, als sie in Folge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat.
Der Nachweis,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger
- bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen,
welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
Differenz zwischen und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser
Nachweis nicht erbracht, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur
Gänze vorgeschrieben werden.
Die vom Bw. in
der gegenständlichen Berufung dargestellte Quotenberechnung in Form der
Gegenüberstellung der nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
entstandenen Verbindlichkeiten einerseits und der Zahlungen ab
15. Juni 1999 bis zur Konkurseröffnung andererseits entspricht
den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verhältnisrechnung
nicht, weil aus dieser nicht ableitbar ist, welche liquide Mittel dem Bw. zur
Entrichtung der Abgabenschulden der Fa. Z-GmbH zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen tatsächlich zur Verfügung standen und wie hoch
der Anteil der Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis zu den
Gesamtverbindlichkeiten zu den jeweiligen Fälligkeitstagen war (vgl. dazu
VwGH 19.1.2004, 2000/15/0168). Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung durch die
Abgabenbehörde erster Instanz, welche insoweit den Charakter eines
Vorhaltes hat, wurden dem Bw. die Anforderungen an eine derartige
ordnungsgemäße Liquiditätsrechnung dargestellt, indem ihm
mitgeteilt wurde, dass die Behauptung und die Nachweisung des Ausmaßes der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel mit dem Berufungsschreiben nicht
nachgewiesen werden könne und daher eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgaben nicht in Betracht
komme.
Wenn der Bw.
dazu weiters ausführt, dass selbst die von ihm berechnete Quote deshalb
nicht als Haftungsforderung zu Recht bestehe, weil bis zuletzt damit gerechnet
habe werden können, dass eine gegen die Fa. R-GmbH gerichtete
Forderung mit einem die Steuerforderung bei weitem übersteigenden Betrag
einbringlich gemacht werden könne, diese Forderung an das Finanzamt zur
Abgeltung der Steuerforderungen zediert worden sei, die Zession jedoch
später durch Rückzession wieder aufgelöst worden sei, weil das
Finanzamt offensichtlich der Ansicht gewesen sei, dass diese Forderung nicht
einbringlich gemacht werden könne, so ist dazu auszuführen, dass eine
Zession lediglich einen Gläubigerwechsel hinsichtlich einer offenen
Forderung bewirkt und erst der Eingang einer derartigen Forderungen zum
Vorhandensein liquider Mittel für die Abgabenentrichtung führen kann.
Sämtliche Einwendungen des Bw. hinsichtlich der zum Abtretungszeitpunkt
vermeintlich noch gegebenen Werthaltigkeit der Forderung gegenüber der
Fa. R-GmbH, welche nunmehr vom Masseverwalter im offenen Konkursverfahren
eingeklagt wurde, sind daher für die Beurteilung des gegenständlichen
Falles nicht von Bedeutung.
Es wäre
daher aus Sicht des Bw. ausreichend gewesen, anhand der tatsächlich zu den
Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben und zum
Zahlungstermin der zweiten Quote des Ausgleichsverfahrens tatsächlich
vorhandenen liquiden Mittel eine quotenmäßig gleichmäßige
Befriedigung der Abgabenbehörde im Verhältnis zu den anderen
Gläubigern herbeizuführen. Wie bereits ausgeführt, ist dies unter
Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten nicht erfolgt und konnte
auch das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen vorhandenen liquiden Mittel anhand einer
ordnungsgemäßen Verhältnisrechnung nicht erbracht werden, sodass
die Haftung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht in vollem
Ausmaß der Abgabenschuldigkeiten ausgesprochen wurde.
Der Bw. ist
jedoch mit seinem Berufungsvorbringen insoweit im Recht, als durch die
Abgabenbehörde erster Instanz zu Unrecht Abgaben und Nebengebühren der
Haftung zugrunde gelegt wurden, deren Fälligkeitstag bzw. deren
Zahlungsfrist nach Konkurseröffnung eingetreten ist und hinsichtlich derer
der Bw. daher nicht mehr zur Entrichtung zuständig und berechtigt war.
Konkret handelt es sich dabei um die Umsatzsteuer August 1999
(Fälligkeitstag 15.9.1999) in Höhe von S 1.032.734,00, um
Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag
für 1-8/99 (Zahlungsfrist laut Bescheid vom 13.10.1999 bis 22.11.1999) in
Höhe von S 707.348,00 (L), S 3.566,00 (DB) und S 419,00
(DZ). Hinsichtlich dieser Lohnabgaben war eine rechnerische Trennung zwischen
den vor Konkurseröffnung fällig gewordenen und daher in die
Entrichtungspflicht des Bw. fallenden Lohnabgaben für Jänner bis Juli
1999 und den in die Entrichtungspflicht des Masseverwalters fallenden Monat
August 1999 nicht möglich, sodass zugunsten des Bw. insoweit von einem
Haftungsausspruch zur Gänze abgesehen wurde. Auch die mit Bescheid vom
3. November 1999 vorgeschriebene und am 10. Dezember 1999 fällig
gewordene Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von S 1.290.000,00
sowie der am gleichen Tag fällig gewordene
Verspätungszuschlag 1998 (Z) in Höhe von S 9.253,00 waren
nicht von der Entrichtungspflicht des Bw. umfasst. Genauso erfolgte auch der
Ausspruch der Haftung für Stundungszinsen 1999, vorgeschrieben mit Bescheid
vom 9. August 1999 und fällig am 13. September 1999 in Höhe
von S 7.296,00 sowie für aufgrund von Bescheiden vom 9. September
und 11. Oktober 1999 am Abgabenkonto belastete
Säumniszuschläge 1999 in Höhe von S 31.125,00 zu
Unrecht.
Zum Zeitpunkt
der Erlassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung beträgt der
am Abgabenkonto der Primärschuldnerin aushaftende Rückstand an
Umsatzsteuer Oktober 1998 S 768.307,86 (€ 55.835,11). Wendet
man das von der Abgabenbehörde erster Instanz dem angefochtenen
Haftungsbescheid insoweit zugrunde gelegte Haftungsausmaß von 75% an, so
ergibt sich ein richtiger Haftungsbetrag an Umsatzsteuer 10/98 in Höhe
von S 576.230,89 (statt bisher S 576.330,93).
Zusammenfassend
ermittelt sich der Haftungsbetrag aufgrund der obigen Ausführungen richtig
wie folgt:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag
|
10/98
|
Umsatzsteuer
|
576.230,89
|
11/98
|
Umsatzsteuer
|
336.937,50
|
12/98
|
Umsatzsteuer
|
837.663,75
|
04/99
|
Umsatzsteuer
|
147.568,00
|
05/99
|
Umsatzsteuer
|
1,197.209,00
|
06/99
|
Umsatzsteuer
|
468.930,00
|
1998
|
Lohnsteuer
|
230.025,75
|
10/98
|
Lohnsteuer
|
360.073,50
|
11/98
|
Lohnsteuer
|
503.925,75
|
12/98
|
Lohnsteuer
|
211.016,25
|
06/99
|
Lohnsteuer
|
418.411,00
|
07-09/99
|
Körperschaftsteuer
|
17.500,00
|
07-09/98
|
Kammerumlage
|
2.500,50
|
10-12/98
|
Kammerumlage
|
2.031,00
|
1998
|
Dienstgeberbeitrag
|
87.750,00
|
10/98
|
Dienstgeberbeitrag
|
101.083,50
|
11/98
|
Dienstgeberbeitrag
|
162.934,50
|
12/98
|
Dienstgeberbeitrag
|
55.141,50
|
06/99
|
Dienstgeberbeitrag
|
134.452,00
|
1998
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
13.778,00
|
10/98
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
11.905,00
|
11/98
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
19.190,25
|
12/98
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
6.494,25
|
06/99
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
15.836,00
|
10/98
|
Straßenbenützungsabgabe
|
1.252,50
|
12/98
|
Straßenbenützungsabgabe
|
667,50
|
10/98
|
Verspätungszuschlag
|
640,50
|
11/98
|
Verspätungszuschlag
|
449,00
|
04/99
|
Verspätungszuschlag
|
32.450,00
|
1998
|
Stundungszinsen
|
48.606,00
|
1997
|
Säumniszuschlag
|
379,50
|
1998
|
Säumniszuschlag
|
53.592,75
|
1999
|
Säumniszuschlag
|
35.589,00
|
|
Summe
in ATS:
|
6,092.214,64
|
|
maximale
Quote von 20% im Konkurs
|
-1,214.442,92
|
|
Haftungsbetrag
in ATS
|
4,873.771,73
|
|
Haftungsbetrag
in €
|
354.190,80
Zum Vorbringen
des Bw. im Rahmen der zweiten Ergänzung der Berufung vom 18. Mai 2005
hinsichtlich einer unrichtigen Gebarungsverbuchung im Zusammenhang mit dem
Verrechnungsweisungen für Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge Oktober
und Dezember 1998, welche per Teilzahlung und Verrechnungsweisung am
18. November 1998 bzw. am 15. Jänner 1999 teilweise entrichtet
worden seien, wobei eingewendet wird, dass diese Teilzahlungen zu Unrecht
ausschließlich auf die Umsatzsteuer und nicht anteilig für die
restlichen Abgabenarten verrechnet worden sei, ist auszuführen, dass der
Bw. mit diesem Einwand deswegen nicht im Recht ist, weil durch die
Abgabenbehörde erster Instanz entsprechend der Bestimmung des
§ 214 Abs. 1 BAO bei gleichem Fälligkeitstag eine
Verrechnung auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen
hatte. Die Verrechnung dieser Zahlungen auf die jeweils früher verbuchten
Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgte daher zu Recht. Auswirkungen auf die
Höhe und Zusammensetzung der dargestellten nunmehrigen Haftungsschuld
ergeben sich aus diesem Einwand daher nicht.
Auf die
Einwendungen in Bezug auf die Höhe der erstinstanzlich zur Haftung
herangezogenen Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von
S 1.290.000,00 war nicht mehr näher einzugehen, da insoweit, aufgrund
der nach Konkurseröffnung liegenden Fälligkeit, der Berufung ohnehin
Folge gegeben wurde.
Abschließend
ist zum Einwand des Bw. im Bezug auf die Ermessensübung dahingehend, dass
die Haftungsinanspruchnahme des Bw. unbillige Härte darstelle, da dem
Finanzamt de facto, durch die Inanspruchnahme einer Bankgarantie von
S 2.600.000,00, welche von der Bank kurz nach Ausgleichseröffnung auf
das Abgabenkonto überwiesen wurde, rechtzeitig die vereinbarte
Ausgleichsquote zugekommen sei und die Inanspruchnahme zur Haftung daher eine
unbillige Härte darstelle, wie folgt auszuführen: Die am
29. Dezember 1998 erfolgte Zahlung hat zur Abdeckung der damals
aushaftenden ältesten Abgabenschuldigkeiten geführt und ist dem Bw.
insoweit schon zugute gekommen, dass er in der Folge für diese damit
abgedeckten Abgabenschuldigkeiten nicht mehr zur Haftung herangezogen werden
konnte. Eine tatsächliche Entrichtung einer Ausgleichsquote ist dadurch
keinesfalls erfolgt. Die in diesem Zusammenhang auszugsweise zitierten
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Ermessensübung
im Zusammenhang mit Abgabennachsichten gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO können daher dem Bw. in Bezug auf die
Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 9 BAO nicht zu Erfolg
verhelfen.
Die
Überprüfung der Ermessensübung bei Inanspruchnahme des Bw. zur
Haftung durch die Abgabenbehörde erster Instanz hält einer
Überprüfung jedenfalls stand. Hält man sich den Zweck einer
Haftungsinanspruchnahme, als Besicherungsinstitut zu dienen, vor Augen, so
besteht die einzige Möglichkeit die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
Fa. Z-GmbH beim Bw., als in den haftungsrelevanten Zeiträumen
alleingeschäftsführenden gesetzlichen Vertreter, einbringlich zu
machen. Dieses öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung geht im
gegenständlichen Fall zweifelsfrei im persönlichen Interesse des Bw.
liegenden Billigkeitserwägungen vor. Wenn dazu in der gegenständlichen
Berufung ausgeführt wird, dass das bisherige Verhalten des Bw. bei der
Erfüllung der ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten bei der
Ermessensübung zu berücksichtigen sei, so gereicht ihm dieser Einwand
aufgrund der unwiderlegten Feststellungen der Abgabenbehörde erster
Instanz, dass der Bw. mit seinen Zahlungen bzw. Buchungen auf Verrechnungskonten
sich selbst bzw. nahen Angehörigen Vorteile verschafft und dadurch unter
anderem auch die Republik Österreich benachteiligt hat, keinesfalls zum
Erfolg.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AusgleichAusgleichsquoteBenachteiligungGleichbehandlunggleichmäßige GläubigerbefriedigungBescheidUnterschriftHandzeichenunleserlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3061-W/02
- Stammnummer
- 21264
- Gültig
- 08.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF