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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3061-W/02

Schuldhafte Pflichtverletzung durch Nichtentrichtung der Ausgleichsquote. Unleserliche Unterschrift - Bescheidqualität des Haftungsbescheides?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3061-W/02vom 08.03.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dezember 1998 sowie für die für Zeiträume bis Dezember 1998 angefallenen Nebengebühren hatte eine Entrichtung in der Folge im Rahmen der Quotenzahlungen des Ausgleichsverfahren zu erfolgen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XY vom 29. April 1999, GZ:, wurde der am 26. Jänner 1999 angenommene Ausgleich über das Vermögen der Fa. Z-GmbH gerichtlich bestätigt, wobei die wesentlichen Bestimmungen dieses Ausgleiches lauteten: "Die Gläubiger erhalten eine Quote von 40%, zahlbar wie folgt: 10% binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs; je 10 % binnen 6, 12 und 18 Monaten ab Annahme." In der Folge wurde, wie in der Berufung zutreffend ausgeführt, die erste innerhalb von 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches fällig gewordene Quote pünktlich bezahlt, was die Abgabenbehörde erster Instanz dazu veranlasste, lediglich 75% der Ausgleichsforderungen zur Haftung herzuziehen. Die zweite, 6 Monate nach Ausgleichsannahme, also am 26. Juli 1999 fällig gewordene Ausgleichquote wurde seitens des Bw nicht entrichtet. Dieser Umstand führte in der Folge zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin am 25. August 1999. Diese zweite Ausgleichsquote wäre ab Fälligkeit am 26. Juli 1999 jedenfalls wieder im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der vorhandenen liquiden Mittel neben den anderen, ab 17. Mai 1999 (ist gleich vorverlegter Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung April 1999) und vor Konkurseröffnung (25. August 1999) fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten und Nebengebühren der Zeiträume ab April 1999 zu befriedigen gewesen. Aus der schlüssigen Begründung des angefochtenen Haftungsbescheides und der wiedergegebenen Berufungsvorentscheidung ergibt im gegenständlichen Fall eine eindeutige Benachteiligung der Republik Österreich gegenüber den anderen (im Erstbescheid genannten) Gläubigern, welche im gegenständlichen Berufungsverfahren auch nicht widerlegt werden konnte. Im Gegenteil wurde durch den Bw. im Rahmen der gegenständlichen Berufung sogar einbekannt, dass ab 15. Juni 1999 bis zur Konkurseröffnung insgesamt Zahlungen an Gläubigern in Höhe von S 1,576.171,00 geleistet wurden und somit die Abgabenbehörde, an welche in diesem Zeitraum keine Zahlungen mehr geleistet wurden, jedenfalls für sämtliche Fälligkeiten ab 15. Juni 1999, somit auch hinsichtlich der Entrichtung der zweiten Ausgleichsquote, gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt wurden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.Bsp. VwGH 22.9.1999, 96/15/0049) haftet der Vertreter nicht für sämtliche Abgabenschuldigkeiten des Vertretenen in voller Höhe, sondern in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die vorhandenen liquiden Mitteln nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger mehr erlangt hätte, als sie in Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für Differenz zwischen und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Die vom Bw. in der gegenständlichen Berufung dargestellte Quotenberechnung in Form der Gegenüberstellung der nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten einerseits und der Zahlungen ab 15. Juni 1999 bis zur Konkurseröffnung andererseits entspricht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verhältnisrechnung nicht, weil aus dieser nicht ableitbar ist, welche liquide Mittel dem Bw. zur Entrichtung der Abgabenschulden der Fa. Z-GmbH zu den jeweiligen Fälligkeitstagen tatsächlich zur Verfügung standen und wie hoch der Anteil der Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten zu den jeweiligen Fälligkeitstagen war (vgl. dazu VwGH 19.1.2004, 2000/15/0168). Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, welche insoweit den Charakter eines Vorhaltes hat, wurden dem Bw. die Anforderungen an eine derartige ordnungsgemäße Liquiditätsrechnung dargestellt, indem ihm mitgeteilt wurde, dass die Behauptung und die Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel mit dem Berufungsschreiben nicht nachgewiesen werden könne und daher eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgaben nicht in Betracht komme. Wenn der Bw. dazu weiters ausführt, dass selbst die von ihm berechnete Quote deshalb nicht als Haftungsforderung zu Recht bestehe, weil bis zuletzt damit gerechnet habe werden können, dass eine gegen die Fa. R-GmbH gerichtete Forderung mit einem die Steuerforderung bei weitem übersteigenden Betrag einbringlich gemacht werden könne, diese Forderung an das Finanzamt zur Abgeltung der Steuerforderungen zediert worden sei, die Zession jedoch später durch Rückzession wieder aufgelöst worden sei, weil das Finanzamt offensichtlich der Ansicht gewesen sei, dass diese Forderung nicht einbringlich gemacht werden könne, so ist dazu auszuführen, dass eine Zession lediglich einen Gläubigerwechsel hinsichtlich einer offenen Forderung bewirkt und erst der Eingang einer derartigen Forderungen zum Vorhandensein liquider Mittel für die Abgabenentrichtung führen kann. Sämtliche Einwendungen des Bw. hinsichtlich der zum Abtretungszeitpunkt vermeintlich noch gegebenen Werthaltigkeit der Forderung gegenüber der Fa. R-GmbH, welche nunmehr vom Masseverwalter im offenen Konkursverfahren eingeklagt wurde, sind daher für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht von Bedeutung. Es wäre daher aus Sicht des Bw. ausreichend gewesen, anhand der tatsächlich zu den Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben und zum Zahlungstermin der zweiten Quote des Ausgleichsverfahrens tatsächlich vorhandenen liquiden Mittel eine quotenmäßig gleichmäßige Befriedigung der Abgabenbehörde im Verhältnis zu den anderen Gläubigern herbeizuführen. Wie bereits ausgeführt, ist dies unter Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten nicht erfolgt und konnte auch das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorhandenen liquiden Mittel anhand einer ordnungsgemäßen Verhältnisrechnung nicht erbracht werden, sodass die Haftung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht in vollem Ausmaß der Abgabenschuldigkeiten ausgesprochen wurde. Der Bw. ist jedoch mit seinem Berufungsvorbringen insoweit im Recht, als durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Unrecht Abgaben und Nebengebühren der Haftung zugrunde gelegt wurden, deren Fälligkeitstag bzw. deren Zahlungsfrist nach Konkurseröffnung eingetreten ist und hinsichtlich derer der Bw. daher nicht mehr zur Entrichtung zuständig und berechtigt war. Konkret handelt es sich dabei um die Umsatzsteuer August 1999 (Fälligkeitstag 15.9.1999) in Höhe von S 1.032.734,00, um Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 1-8/99 (Zahlungsfrist laut Bescheid vom 13.10.1999 bis 22.11.1999) in Höhe von S 707.348,00 (L), S 3.566,00 (DB) und S 419,00 (DZ). Hinsichtlich dieser Lohnabgaben war eine rechnerische Trennung zwischen den vor Konkurseröffnung fällig gewordenen und daher in die Entrichtungspflicht des Bw. fallenden Lohnabgaben für Jänner bis Juli 1999 und den in die Entrichtungspflicht des Masseverwalters fallenden Monat August 1999 nicht möglich, sodass zugunsten des Bw. insoweit von einem Haftungsausspruch zur Gänze abgesehen wurde. Auch die mit Bescheid vom 3. November 1999 vorgeschriebene und am 10. Dezember 1999 fällig gewordene Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von S 1.290.000,00 sowie der am gleichen Tag fällig gewordene Verspätungszuschlag 1998 (Z) in Höhe von S 9.253,00 waren nicht von der Entrichtungspflicht des Bw. umfasst. Genauso erfolgte auch der Ausspruch der Haftung für Stundungszinsen 1999, vorgeschrieben mit Bescheid vom 9. August 1999 und fällig am 13. September 1999 in Höhe von S 7.296,00 sowie für aufgrund von Bescheiden vom 9. September und 11. Oktober 1999 am Abgabenkonto belastete Säumniszuschläge 1999 in Höhe von S 31.125,00 zu Unrecht. Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung beträgt der am Abgabenkonto der Primärschuldnerin aushaftende Rückstand an Umsatzsteuer Oktober 1998 S 768.307,86 (€ 55.835,11). Wendet man das von der Abgabenbehörde erster Instanz dem angefochtenen Haftungsbescheid insoweit zugrunde gelegte Haftungsausmaß von 75% an, so ergibt sich ein richtiger Haftungsbetrag an Umsatzsteuer 10/98 in Höhe von S 576.230,89 (statt bisher S 576.330,93). Zusammenfassend ermittelt sich der Haftungsbetrag aufgrund der obigen Ausführungen richtig wie folgt: | Zeitraum | Abgabenart | Betrag | 10/98 | Umsatzsteuer | 576.230,89 | 11/98 | Umsatzsteuer | 336.937,50 | 12/98 | Umsatzsteuer | 837.663,75 | 04/99 | Umsatzsteuer | 147.568,00 | 05/99 | Umsatzsteuer | 1,197.209,00 | 06/99 | Umsatzsteuer | 468.930,00 | 1998 | Lohnsteuer | 230.025,75 | 10/98 | Lohnsteuer | 360.073,50 | 11/98 | Lohnsteuer | 503.925,75 | 12/98 | Lohnsteuer | 211.016,25 | 06/99 | Lohnsteuer | 418.411,00 | 07-09/99 | Körperschaftsteuer | 17.500,00 | 07-09/98 | Kammerumlage | 2.500,50 | 10-12/98 | Kammerumlage | 2.031,00 | 1998 | Dienstgeberbeitrag | 87.750,00 | 10/98 | Dienstgeberbeitrag | 101.083,50 | 11/98 | Dienstgeberbeitrag | 162.934,50 | 12/98 | Dienstgeberbeitrag | 55.141,50 | 06/99 | Dienstgeberbeitrag | 134.452,00 | 1998 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 13.778,00 | 10/98 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 11.905,00 | 11/98 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 19.190,25 | 12/98 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 6.494,25 | 06/99 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 15.836,00 | 10/98 | Straßenbenützungsabgabe | 1.252,50 | 12/98 | Straßenbenützungsabgabe | 667,50 | 10/98 | Verspätungszuschlag | 640,50 | 11/98 | Verspätungszuschlag | 449,00 | 04/99 | Verspätungszuschlag | 32.450,00 | 1998 | Stundungszinsen | 48.606,00 | 1997 | Säumniszuschlag | 379,50 | 1998 | Säumniszuschlag | 53.592,75 | 1999 | Säumniszuschlag | 35.589,00 | | Summe in ATS: | 6,092.214,64 | | maximale Quote von 20% im Konkurs | -1,214.442,92 | | Haftungsbetrag in ATS | 4,873.771,73 | | Haftungsbetrag in € | 354.190,80 Zum Vorbringen des Bw. im Rahmen der zweiten Ergänzung der Berufung vom 18. Mai 2005 hinsichtlich einer unrichtigen Gebarungsverbuchung im Zusammenhang mit dem Verrechnungsweisungen für Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge Oktober und Dezember 1998, welche per Teilzahlung und Verrechnungsweisung am 18. November 1998 bzw. am 15. Jänner 1999 teilweise entrichtet worden seien, wobei eingewendet wird, dass diese Teilzahlungen zu Unrecht ausschließlich auf die Umsatzsteuer und nicht anteilig für die restlichen Abgabenarten verrechnet worden sei, ist auszuführen, dass der Bw. mit diesem Einwand deswegen nicht im Recht ist, weil durch die Abgabenbehörde erster Instanz entsprechend der Bestimmung des § 214 Abs. 1 BAO bei gleichem Fälligkeitstag eine Verrechnung auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen hatte. Die Verrechnung dieser Zahlungen auf die jeweils früher verbuchten Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgte daher zu Recht. Auswirkungen auf die Höhe und Zusammensetzung der dargestellten nunmehrigen Haftungsschuld ergeben sich aus diesem Einwand daher nicht. Auf die Einwendungen in Bezug auf die Höhe der erstinstanzlich zur Haftung herangezogenen Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von S 1.290.000,00 war nicht mehr näher einzugehen, da insoweit, aufgrund der nach Konkurseröffnung liegenden Fälligkeit, der Berufung ohnehin Folge gegeben wurde. Abschließend ist zum Einwand des Bw. im Bezug auf die Ermessensübung dahingehend, dass die Haftungsinanspruchnahme des Bw. unbillige Härte darstelle, da dem Finanzamt de facto, durch die Inanspruchnahme einer Bankgarantie von S 2.600.000,00, welche von der Bank kurz nach Ausgleichseröffnung auf das Abgabenkonto überwiesen wurde, rechtzeitig die vereinbarte Ausgleichsquote zugekommen sei und die Inanspruchnahme zur Haftung daher eine unbillige Härte darstelle, wie folgt auszuführen: Die am 29. Dezember 1998 erfolgte Zahlung hat zur Abdeckung der damals aushaftenden ältesten Abgabenschuldigkeiten geführt und ist dem Bw. insoweit schon zugute gekommen, dass er in der Folge für diese damit abgedeckten Abgabenschuldigkeiten nicht mehr zur Haftung herangezogen werden konnte. Eine tatsächliche Entrichtung einer Ausgleichsquote ist dadurch keinesfalls erfolgt. Die in diesem Zusammenhang auszugsweise zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Ermessensübung im Zusammenhang mit Abgabennachsichten gemäß § 236 Abs. 1 BAO können daher dem Bw. in Bezug auf die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO nicht zu Erfolg verhelfen. Die Überprüfung der Ermessensübung bei Inanspruchnahme des Bw. zur Haftung durch die Abgabenbehörde erster Instanz hält einer Überprüfung jedenfalls stand. Hält man sich den Zweck einer Haftungsinanspruchnahme, als Besicherungsinstitut zu dienen, vor Augen, so besteht die einzige Möglichkeit die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. Z-GmbH beim Bw., als in den haftungsrelevanten Zeiträumen alleingeschäftsführenden gesetzlichen Vertreter, einbringlich zu machen. Dieses öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung geht im gegenständlichen Fall zweifelsfrei im persönlichen Interesse des Bw. liegenden Billigkeitserwägungen vor. Wenn dazu in der gegenständlichen Berufung ausgeführt wird, dass das bisherige Verhalten des Bw. bei der Erfüllung der ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten bei der Ermessensübung zu berücksichtigen sei, so gereicht ihm dieser Einwand aufgrund der unwiderlegten Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz, dass der Bw. mit seinen Zahlungen bzw. Buchungen auf Verrechnungskonten sich selbst bzw. nahen Angehörigen Vorteile verschafft und dadurch unter anderem auch die Republik Österreich benachteiligt hat, keinesfalls zum Erfolg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 8. März 2006

Normen und Schlagworte

AusgleichAusgleichsquoteBenachteiligungGleichbehandlunggleichmäßige GläubigerbefriedigungBescheidUnterschriftHandzeichenunleserlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3061-W/02
Stammnummer
21264
Gültig
08.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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