Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0032-W/05
unvollständige Rechtsbelehrung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Spruchsenatsbeantragung, Verfahrenshilfe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-W/05vom 01.04.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Rahmen der Manuduktionspflicht hat die Finanzstrafbehörde in allen Verfahrensstadien nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Personen von Amts wegen über ihre verfahrensrechtlichen Rechte zu belehren. Dabei ist einerseits die Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen zu erteilen, andererseits hat eine Belehrung über die rechtlichen Folgen, die mit diesen Handlungen oder deren Unterlassungen verbunden sind, zu erfolgen.
Ist einem Beschuldigten bereits durch Zustellung der amtlichen Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte (FStr 9) bekannt, dass ein Anspruch auf Beigabe eines Verfahrenshelfers nur in Spruchsenatsverfahren besteht, ist der in der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung enthaltene Hinweis auf das Recht, ein Spruchsenatsverfahren zu beantragen, ausreichend, um den Rechtsmittelwerber in die Lage zu versetzen, in Kenntnis seiner rechtlichen Möglichkeiten ein diesbezügliches Entscheidungsrecht wahrzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen M.K., (Bf.) über die Beschwerden des Beschuldigten
vom 7. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
16. Februar 2005, SN 1,
zu
Recht erkannt:
1) Die Beschwerde zum Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Punkt 1 des Antrages vom 7. Februar
2005 und Punkt 2) der Beschwerde vom 7. März 2005) wird als
unbegründet abgewiesen.
2) Die Beschwerde zur
Zurückweisung des Antrages auf Durchführung der mündlichen
Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen
Spruchsenat (Punkt 2 des Antrages vom 7. Februar 2005 und Punkt 3 der Beschwerde
vom 7. März 2005) wird als unbegründet abgewiesen.
3) Die Beschwerde zur Abweisung
des Antrages auf Beigabe eines Verteidigers gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG (Punkt 4 des Antrages vom 7. Februar 2005 und
Punkt 5 der Beschwerde vom 7. März 2005) wird abgewiesen. Aus Anlass der
Beschwerde wird der Spruch des Bescheides in "als unzulässig
zurückgewiesen" abgeändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 hat das Finanzamt
Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz
1) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
abgewiesen,
2) den Antrag auf Durchführung der mündlichen
Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen
Spruchsenat als verspätet zurückgewiesen,
3) den Antrag auf Beigabe eines Verteidigers
abgewiesen,
4) dem Antrag auf Vertagung der für den 1. März
2005 anberaumten Verhandlung vor dem Einzelbeamten stattgegeben und die
Verhandlung auf den 9.Mai 2005 verschoben.
Zur Begründung führte die Finanzstrafbehörde
erster Instanz aus, 1) dass gegen die Versäumung einer Frist die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn der Antragsteller
glaubhaft mache, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten.
Der Antrag auf Befassung des Spruchsenates stelle die
einzige im Finanzstrafgesetz vorgesehene Möglichkeit dar, unmittelbar durch
eine Willensäußerung der Partei Einfluss auf die Zuständigkeit
zu nehmen. Sei der Parteienwille einmal rechtswirksam kundgetan, bestünde
keine Änderungsmöglichkeit mehr.
Ein Antrag auf Befassung des Spruchsenates gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG sei im Falle eines vorangegangenen vereinfachten
Verfahrens spätestens im Einspruch gegen die Strafverfügung zu
stellen. Dies sei auch der in der Strafverfügung enthaltenen Rechtbelehrung
unmissverständlich zu entnehmen. Eine Verhinderung durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liege somit nicht
vor.
2) Da es sich bei der Frist des § 58 Abs. 2 FinStrG um
eine nicht erstreckbare Fallfrist handle und ein derartiger Antrag kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nach vorausgegangenem vereinfachten
Verfahren nur im Einspruch gegen die Strafverfügung möglich sei, sei
der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.
3) Die Beigabe eines Verteidigers sei gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG ausdrücklich auf Verfahren beschränkt, in
denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung
eines Erkenntnisses gemäß
§ 58 Abs.2 FinStrG einem Spruchsenat
obliege. Dies treffe- wie bereits im Bescheid vom 5. Jänner 2005
ausgeführt worden sei- im gegenständlichen Fall nicht zu, sodass der
Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richten
sich die fristgerechten Beschwerden des Beschuldigten vom 7. März
2005, die, dem aus der Diktion des Schreibens abzuleitenden Parteienwillen
folgend, wortwörtlich wiedergegeben werden:
"Mit Bescheid SN 1 zu StNr. a des Finanzamtes Wien 1/23 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16.02.2005 wurde
1. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 167/1 FinStrG abgewiesen,
2. der Antrag auf Durchführung der mündlichen
Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen
Spruchsenat als verspätet zurückgewiesen,
3. der Antrag auf Beigabe eines Verteidigers
gemäß
§ 77/3 FinStrG abgewiesen sowie
4. dem Antrag auf Vertagung der für 01.03.2005
anberaumten Verhandlung vor dem Einzelbeamten durch Verschiebung der Verhandlung
auf den ,,09.05.2005/9.00" eingeschränkt stattgegeben.
Gegen den vorgenannten, per Post am 21.02.2005 durch
Hinterlegung rechtswirksam zugestellten, Bescheid erhebt der Rechtsmittelwerber
innerhalb der bis 21.03.2005 offenen Frist gemäß
Rechtsmittelbelehrung das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde
gemäß
§ 152 FinStrG.
Begründung:
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten für
Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen
sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen die Bestimmungen des 3. Abschnitts der
Bundesabgabenordnung sinngemäß, soweit das Finanzstrafgesetz nicht
anderes bestimmt.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften der
Bundesabgabenordnung hat ein Bescheid zu enthalten:
1. Die Bezeichnung der Behörde (§ 96
BAO),
2. das Datum (§ 96 BAO) ,
3. die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid (§
93 Abs. 2 BAO) ,
4. den Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) ,
5. die Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a
BAO),
6. die Rechtsmittelbelehrung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO)
und
7. die Unterschrift oder Beglaubigung (§ 96
BAO).
Der gegenständliche Bescheid - wie übrigens auch
alle anderen in diesem Verfahren bereits erlassenen Bescheide der
Finanzstrafbehörde erster Instanz - weisen durchgehend Mängel im Sinne
der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
auf.
I. Mangelhafter Spruch
Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde;
er bringt den normativen Gehalt der behördlichen Erledigungen zum Ausdruck
und ist damit der entscheidende Teil des Bescheides, normiert Rechte oder
Pflichten oder stellt ein Rechts- bzw. Tatsachenverhältnis verbindlich
fest. Nur der Spruch eines Bescheides (und nicht dessen Begründung) erzielt
eine normative Wirkung und ist einer Rechtskraft fähig, weshalb auch nur
der Spruch eines Bescheides und nicht dessen Begründung angefochten werden
kann.
Der Spruch hat daher u.a. auch alle rechtlich relevanten
Angaben zu enthalten, insbesondere den Bescheidadressaten sowie eine genaue
Bezeichnung der zugrundeliegenden Rechtsangelegenheiten.
Mangeln dem Spruch derartige Elemente, dann mangelt es
gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH überhaupt einer
bescheidmäßigen Erledigung (mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen
wie z.B. dadurch allenfalls eintretender Entscheidungssäumnis
etc.)
Der Spruch des angefochtenen Bescheides beinhaltet weder
den Bescheidadressaten und insbesondere auch nicht den konkreten Gegenstand,
gegen den er gerichtet ist. Im Spruch wird über vier Anträge
abgesprochen, die lapidar als "Antrag" bezeichnet und weder eingaben- noch
geschäftszahlen- noch datumsmäßig konkret bezeichnet
werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß
der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Verfahren im Zuge von acht
Eingaben bereits neunzehn Anträge gestellt hat, womit die gesetzliche
Erfordernis einer konkreten Bezeichnung der Anträge im
gegenständlichen Verfahren nicht nur akademisch ist, wie auch die in den
Punkten 2.) und 3.) des Spruches des angefochtenen Bescheides genannten
Anträge mehrfach in unterschiedlichen Rechtszusammenhängen im Zuge
unterschiedlicher Eingaben vorgebracht wurden, womit eine entsprechende
Differenzierung durch konkrete Bezeichnung der Anträge rechtlich und
sachlich unumgänglich ist.
Der Antrag auf Beigabe eines Verteidigers wurde im
Antragspunkt 2.a) des Einspruchs 13577-006 vom 06.12.2004 im Sinne des § 77
Abs. 3 FinStrG sowie im Antragspunkt II.2)a) der Beschwerde 13577-017 vom
07.02.2005 (Beigabe eines Verteidigers im Vorverfahren im Sinne des § 64
Abs. 1 Z 3 ZPO)sowie im Antragspunkt
II.2)b) derselben Beschwerde (hier als Beigabe eines Verteidigers im
Hauptverfahren im Sinne des § 77 Abs. 3 FinStrG) sowie
. im Antragspunkt 4. des
Wiedereinsetzungsantrags 13577-018 vom 07.02.2005 im Sinne des § 167
Abs. 3 FinStrG und somit in vier verschiedenen Eingaben in vier verschiedenen
Rechtszusammenhängen und aus vier verschiedenen Gründen viermal
gestellt. Über welchen dieser vier Anträge auf Beigabe eines
Verteidigers im angefochtenen Bescheid nun abgesprochen wurde, geht weder aus
dem Spruch noch aus der Begründung hervor.
Weiters wurde der Antrag auf Durchführung der
mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses durch einen
unabhängigen Spruchsenat
1) im Antragspunkt 2.b) des Einspruchs 13577-006 vom
06.12.2004 im Sinne des § 58 Abs. 2 lit. b
FinStrGsowie im Antragspunkt 2. des
Wiedereinsetzungsantrags 13577-018 vom 07.02.2005 im Sinne des § 167 Abs. 3
FinStrG gestellt. Auch diesbezüglich geht weder aus dem Spruch noch aus der
Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, über welchen dieser
Anträge nun abgesprochen wurde.
Weiters werden auch in den Spruchpunkten 1.) und 4.) des
angefochtenen Bescheides die Anträge, über welche hier abgesprochen
wurde, weder eingaben- noch geschäftszahlen- noch datumsmäßig
konkret bezeichnet. Da diese beiden Anträge jedoch im Zuge der bisher
insgesamt neunzehn eingebrachten Anträge nur in einem Rechtszusammenhang
und daher nur einmal gestellt wurden, kann halbwegs zielgenau gemutmaßt
werden, um welche Anträge es sich hier handeln dürfte, wodurch die
belangte Behörde jedoch nicht von der Pflicht einer konkreten Bezeichnung
zum Zwecke der Schaffung von Rechtsklarheit im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften enthoben wird.
Dem Rechtsmittelwerber ist jedenfalls nicht zumutbar,
mangels Rechtsklarheit Mutmaßungen über den Gegenstand eines
Bescheides anzustellen zu müssen.
Der Rechtsmittelwerber hat sich der Mühe unterzogen,
alle seine bisherigen Eingaben zum Zwecke der Rechtsklarheit sorgfältig mit
Datum, Zahlen der Finanzstrafbehörde, Steuernummer, Titel der Eingabe sowie
- zwecks zusätzlicher eindeutiger
Kennzeichnung - auch mit eigenen
Geschäftszahlen zu versehen und seine Begründungen sowie seine
Anträge entsprechend zu gliedern und in eindeutiger Weise chronologisch zu
numerieren, sodaß sie auch in eindeutiger und unverwechselbarer Weise
angesprochen werden können.
Wenn sich die Finanzstrafbehörde bei ihrer Bezugnahme
aus unerfindlichen Gründen nicht der eindeutigen Geschäftszahlen der
Eingaben des Rechtsmittelwerbers sowie der dort jeweils erfolgten zuordnenden
Numerierungen bedient, so war hinsichtlich der Anträge, über welche im
Spruch des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, im Sinne der
gesetzlichen Erfordernisse zumindest die Art (Titel) der Eingabe und deren Datum
zu bezeichnen, mit welchem der jeweilige Antrag eingebracht wurde. Die belangte
Behörde hat jedoch nicht einmal diesen gesetzlichen Mindesterfordernissen
entsprochen.
Mangels Rechtsklarheit geht der Rechtsmittelwerber in den
nachfolgenden Ausführungen von der ungesicherten Annahme aus, daß mit
dem angefochtenen Bescheid über die mit Schriftsatz 13577-018 vom
07.02.2005 gestellten Anträge abgesprochen wurde.
Sollte sich diese Annahme als unzutreffend herausstellen,
ist der Rechtsmittelwerber davon schriftlich aufklärend in Kenntnis zu
setzen.
Der Rechtsmittelwerber bringt mit gegenständlicher
Beschwerde fristgerecht ein Rechtsmittel gegen die mutmaßlichen
Entscheidungen der angefochtenen Bescheide ein. Sollte die angefochtene
Entscheidung aber über andere als die mutmaßlichen Anträge
abgesprochen haben, ist der Rechtsmittelwerber davon schriftlich zu informieren
und ist die Frist für dagegen einzubringende Rechtsmittel entweder bereits
durch die fristgerechte Einbringung des gegenständlichen Rechtsmittels
gewahrt oder beginnt allenfalls nach rechtskräftiger Zustellung der
notwendigen aufklärenden Informationen neu zu laufen, da den
Rechtsmittelwerber an dieser Rechtsunklarheit kein Verschulden trifft und er das
gegenständliche Rechtsmittel nach bestmöglicher Sorgfalt ausgearbeitet
und fristgerecht eingebracht hat.
II. Mangelhafte Begründung
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO hat ein
Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde
liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts
wegen erlassen wird. An Hand der Bescheidbegründung muß die
Prüfung möglich sein, ob die Ermittlungen und deren Auswertung in
einem einwandfreien Verfahren zustande gekommen sind sowie ob die - zur Annahme
des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes führenden -
Schlußfolgerungen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen
entsprechen sowie im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
stehen.
Verstöße gegen diese Grundsätze stellen
eine Verletzung des Verfahrensrechtes dar. Mängel im rechtlichen Teil der
Begründung sind geeignet, die Rechtmäßigkeit des Spruches in
Frage zu stellen und können somit auch zur inhaltlichen Gesetzwidrigkeit
des Bescheides führen.
Ad 1. Wiedereinsetzung
Der erste Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides
(Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wird unter "ad
1.)" der Begründung damit gerechtfertigt, daß der Antrag auf
Befassung des Spruchsenates die einzige im Finanzstrafgesetz vorgesehene
Möglichkeit darstelle, unmittelbar durch eine Willensäußerung
der Partei Einfluß auf die Zuständigkeit zu nehmen. Werde der
entsprechende Parteiwille einmal kundgetan, sei eine Änderung nicht mehr
möglich. Ein entsprechender Antrag sei gemäß
§ ,,58/2/b"
FinStrG im Falle eines vorangegangenen vereinfachten Verfahrens spätestens
im Einspruch gegen die Strafverfügung zu stellen, was auch der in der
Strafverfügung enthaltenen Rechtsbelehrung unmißverständlich zu
entnehmen sei. Eine Verhinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis liege daher nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand spruchgemäß abzuweisen war.
Diese Begründung geht sowohl am
Wiedereinsetzungsantrag als auch am diesbezüglichen Spruch völlig
vorbei und ist daher ebenso rechtlich substanzlos wie nicht
nachvollziehbar.
Am Spruchpunkt 1.) geht die Begründung deshalb vorbei,
weil hier inhaltlich nicht zu Spruchpunkt 1.), sondern zu Spruchpunkt 2.)
begründet wurde. Es handelt sich dabei aber nicht bloß um eine
Verwechslung der Spruchpunktnummern, da zu Spruchpunkt 2.) in der
Begründung "ad 2.)" gesondert und spruchbezogen begründet
wird.
Am Wiedereinsetzungsantrag geht die Begründung deshalb
vorbei, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem Antrag auf Befassung des
Spruchsenates in keinem Zusammenhang steht und solches vom Rechtsmittelwerber
auch nicht vorgebracht wurde. Der Rechtsmittelwerber hat vielmehr ganz andere
Gründe, insbesondere mangelnde Manuduktion iVm den §§ 57, 77,
115, 156 und 167 FinStrG sowie § 1332 ABGB und § 64 ZPO) für
seinen Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht.
Dieses Vorbringen hat jedoch in der Begründung zur
Abweisung dieses Antrags weder Aufnahme, geschweige denn rechtliche
Würdigung gefunden.
Der Bescheidbegründung mangelt somit nicht nur die
Herstellung eines gesetzlichen Bezuges und einer Schlüssigkeit für die
Entscheidung, sondern auch jegliches Eingehen auf die Vorbringen im
Begründungspunkt ad 1. des Wiedereinsetzungsantrags 13577-018 vom
07.02.2005, welche im angefochtenen Bescheid völlig ignoriert wurden und
womit auch das zu gewährende Parteiengehör in grober Weise verletzt
wurde.
Ad 2. Spruchsenat
Die als verspätet zurückgewiesene Beantragung
eines Spruchsenates wurde unter "ad 2.)" der Begründung damit
gerechtfertigt, daß es sich bei der Frist des § ,,58/2" FinStrG um
eine nicht erstreckbare Fallfrist handle und ein derartiger Antrag kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nach einem vorausgegangenen
vereinfachten Verfahren nur im Einspruch gegen die Strafverfügung
möglich sei.
Die Begründung ist verfehlt und daher nicht geeignet,
die Zurückweisung im gegenständlichen Fall zu
rechtfertigen.
Mit Bescheid vom 05.01.2005 wurde die Beantragung eines
Spruchsenates als versäumt im Sinne des § 58 Abs. 2 lit. b
festgestellt. Die belangte Behörde übersieht, daß die mit diesem
Bescheid als versäumt behauptete Handlung mit gegenständlichem Antrag
ausdrücklich und unmißverständlich gemäß
§ 167
Abs. 3 FinStrG gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag und somit
zulässig und fristentsprechend nachgeholt wurde.
Gemäß
§ 167 Abs. 3 FinStrG hat der
Antragsteller im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte
Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Dies ist im
gegenständlichen Fall erfolgt.
Dieser gemäß
§ 167 Abs. 3 FinStrG gestellte
Antrag kann daher nicht mit der Begründung der gesetzlichen Bestimmungen
des § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG und der damit verbundenen nicht
erstreckbaren Fallfrist als verspätet zurückgewiesen
werden.
Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers wurde im
angefochtenen Bescheid in keiner Weise aufgenommnen, geschweige denn
gewürdigt, womit neben verfehlter Begründung auch das zu
gewährende Parteiengehör in grober Weise verletzt wurde.
Ad 3. Beigabe eines Verteidigers
Die Abweisung des Antrags auf Beigabe eines Verteidigers
gemäß
§ 77/3 FinStrG wurde damit begründet, daß eine
solche ausdrücklich auf Verfahren beschränkt sei, in denen die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung eines
Erkenntnisses gemäß
§ 58/2 FinStrG einem Spruchsenat
obliege.
Dies treffe, "wie bereits im Bescheid v. 5.1.2005
ausgeführt", im gegenständlichen Fall nicht zu.
Rechtlich ist dazu das Gleiche wie im vorgenannten
Begründungspunkt vorzubringen. Es ist durchaus zutreffend, daß die
vorgenannten Feststellungen bereits im Bescheid vom 05.01.2005 ausgeführt
wurden, dort jedoch in einem völlig anderen Rechtszusammenhang stehen. Die
belangte Behörde übersieht auch hier, daß der Antrag aufgrund
der Bestimmungen des § 167 Abs. 3 FinStrG gestellt wurde und in
Zusammenhang mit der im Hauptpunkt verfolgten Rechtsabsicht (Wiedereinsetzung)
sowohl zwingend (wiederholt) zu stellen als auch in diesem und keinem anderen
Rechtszusammenhang zu beurteilen war.
Die "bereits im Bescheid v. 5.1.2005" zitierte
Begründung steht in einem ganz anderen Rechtszusammenhang und ist nicht
geeignet, die Ablehnung des hier gegenständlich gestellten Antrags auf
Beigabe eines Verteidigers zu rechtfertigen, da der dortige Antrag unter
völlig anderen Rechtsprämissen und nicht gemäß
§ 167
Abs. 3 FinStrG gestellt wurde.
Ad 4. Vertagung der anberaumten Verhandlung
Beantragt war gemäß Begründung ad 3. des
Wiedereinsetzungsantrags 13577-018 vom 07.02.2005 eine Vertagung bis zur
Entscheidung über die betreffenden Anträge des
Wiedereinsetzungsantrags, da eine mündliche Verhandlung vor einem
Einzelbeamten im Falle einer Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrags und des
gleichzeitig gestellten Antrags auf Durchführung der mündlichen
Verhandlung durch einen unabhängigen Spruchsenat obsolet und daher nicht im
Sinne der Rechtspflege wäre.
Aufgrund des offenen Instanzenzuges kann die
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht wissen, wann die vorgenannten
Anträge erledigt sein werden. Da dem UFS eine Entscheidungsfrist von sechs
Monaten gesetzlich zusteht, wurde mit der Terminfestsetzung 09.05.2005
jedenfalls auf einen viel zu frühen und ungeeigneten Zeitpunkt und somit
ebenso willkürlich wie unzweckmäßig vertagt. Antragsentsprechend
und rechtspflegerisch sinnvoll wäre eine Vertagung bis zur
rechtskräftigen Erledigung der vorgenannten Anträge (Wiedereinsetzung,
Spruchsenat) oder - sofern sich die Finanzstrafbehörde erster Instanz
terminlich nicht festlegen will - auf
unbestimmte Zeit.
Die Vertagung der für 01.03.2005 anberaumten
mündlichen Verhandlung auf 09.05.2005 blieb unbegründet, obwohl dem
Antrag nicht bzw. nicht vollinhaltlich entsprochen wurde. Nicht oder nicht
vollinhaltlich entsprochene Erledigungen von Parteianbringen sind jedoch zu
begründen.
Abgesehen von der Fehlentscheidung mangelt der
diesbezügliche Spruch somit auch einer Begründung gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO, weshalb die hier gegebene Denkfolge der belangten
Behörde nicht nachvollziehbar ist und Verfahrensmängel
vorliegen.
III. Unzureichende Rechtsmittelbelehrung
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. b BAO hat ein
Bescheid die Belehrung zu enthalten, ob ein Rechtsmittel zulässig ist,
gegebenenfalls innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde es
einzubringen und ob es zu begründen ist, sowie ob diesem aufschiebende
Wirkung zukommt oder nicht. Der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Bescheides mangelt der Hinweis, ob das Rechtsmittel zu begründen ist sowie
ob ihm eine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht
somit nicht den gesetzlichen Erfordernissen.
Es liegt Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
Der Rechtsmittelwerber stellt daher nachstehende
Anträge
1. auf Sanierung aller Spruch-, Begründungs-,
Belehrungs- und sonstigen Verfahrensmängel des angefochtenen Bescheides und
Wahrung des gesetzlich zustehenden Parteiengehörs, insbesondere durch
Würdigung aller im Zuge des Wiedereinsetzungsantrags 13577-018 vom
07.02.2005 vorgebrachten Rechtsdarlegungen und Einwendungen sowie auf gesonderte
ergänzende Mitteilung, ob die aufgrund der Verfahrensmängel im letzten
Absatz des Begründungspunktes I. (Mangelhafter Spruch) nur mutmaßlich
getroffenen Annahmen des Rechtsmittelwerbers zutreffend sind oder
nicht,
2. auf Stattgebung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG,
3. auf Stattgebung des Antrags auf Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses durch einen
unabhängigen Spruchsenat gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG
iVm § 167 Abs. 3 FinStrG,
4. auf Vertagung der nunmehr für 09.05.2005
anberaumten mündlichen Verhandlung vor einem Einzelbeamten bis zur
Entscheidung über die Antragspunkte 2., 3. und 5.,
5. auf Stattgebung des Antrags auf Beigabe eines
Verteidigers im gesamten Verfahren gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG iVm
§ 167 Abs. 3 FinStrG und
6. auf schriftliche rechtsmittelfähige Erledigung
aller gestellten Anträge."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Abs. 2 Anerkennt die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz das Eigentumsrecht eines Verfallsbeteiligten, so ist der Verfall
aufzuheben und auf den vom Täter, von den anderen an der Tat Beteiligten
und vom Hehler zu leistenden Wertersatz zu erkennen, wobei diesen Personen die
Stellung eines Beschuldigten zukommt, auch wenn sie selbst kein Rechtsmittel
erhoben haben; werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte anerkannt, so ist
gleichfalls auf Wertersatz zu erkennen.
Abs. 3 Eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil
des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den
Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz aus Anlass des Rechtsmittels, dass zum Nachteil eines anderen
Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher kein Rechtsmittel eingebracht hat,
das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat sie so vorzugehen, als wäre
auch von diesen Personen ein Rechtsmittel eingebracht worden.
Abs. 4 Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kann
auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue
erstinstanzliche Erkenntnis gelten die Abs. 2 und 3
sinngemäß.
Im
Rahmen der Bestimmungen des § 161 FinStrG ist nunmehr durch die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu beurteilen, inwieweit über die
Anträge vom 7. Februar 2005 bescheidmäßig abzusprechen war/ ist
und ob die Finanzstrafbehörde erster Instanz rechtsrichtige Sprüche
gefällt hat, sowie gegebenenfalls eine Spruchberichtigung bzw.
Begründungsänderung oder Ergänzung
vorzunehmen.
Dazu wird zunächst, wiederum wörtlich, der Text
der Anträge vom 7. Februar 2005 wiedergegeben.
"Antrag
1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 167 Abs.1 FinStrG;
2. auf Durchführung der mündlichen Verhandlung
und die Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat
gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG;
3. auf Vertagung der für 01.03.2005 anberaumten
mündlichen Verhandlung vor einem Einzelbeamten bis zur Entscheidung
über die Antragspunkte 1., 2. und 4.,
4. auf Beigabe eines Verteidigers im gesamten Verfahren
gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG;
5. auf rechtsmittelfähige schriftliche Erledigung
aller gestellten Anträge.
Ad 1. Wiedereinsetzung
Gemäß
§ 115 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung
der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und
dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen.
Gemäß
§ 57 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde Personen, die nicht durch berufsmäßige
Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen
nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen
oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu
belehren.
Eine verfahrensrechtliche Belehrung muß den
gesetzlichen Aufträgen der §§ 115 und 57 Abs. 3 FinStrG gerade
bei der ersten Rechtshandlung eines Verfahrens dadurch entsprechen, daß
sie zumindest für die ersten verfahrensrechtlich zu setzenden Schritte
soweit umfassend und vollständig belehrt, daß auch
verfahrensrechtsunkundige Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer
Rechte und rechtlichen Interessen finden, ohne schon von vornherein aus
verfahrensrechtlichen Gründen zu scheitern und damit inhaltlich kein
Gehör mehr zu finden.
Gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten bei Vorliegen der dort bezeichneten
persönlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen auf Antrag
Verfahrenshilfe (Beigabe eines für den Beschuldigten kostenfreien
Verteidigers) zu gewähren.
Angesichts der nicht obsolet gewordenen, sondern vielmehr
aufblühenden Stände der Rechtsanwälte und Steuerberater ist aber
nicht nur de iure, sondern auch de facto evident, daß einem
durchschnittlich gebildeten und befähigten Nichtjuristen zwar die Kenntnis
der Grundgesetze, nicht aber die Kenntnis der äußerst komplexen und
umfangreichen Verfahrensgebote, insbesondere auch in Finanzstrafsachen, zumutbar
ist.
Der Wiedereinsetzungswerber geht nicht soweit, der
Finanzstrafbehörde die gesamte verfahrensrechtliche Betreuung im Verfahren
anlasten zu wollen. Eine solche hat einem berufsmäßigen
Rechtsbeistand zu obliegen. Es ist aber der Finanzstrafbehörde sowohl
zumutbar als auch gesetzlich aufgetragen, zumindest die bei Eröffnung eines
Verfahrens notwendigen Anleitungen zu geben, wie ein Beschuldigter zunächst
ohne Rechtsbeistand hürden- und fehlerfrei über die ersten von ihm zu
setzenden Verfahrensschritte kommt und vor allem aufzuzeigen, wie er
verfahrensrechtlich richtig zu einem (ihm allenfalls gesetzlich kostenfrei
zustehenden) Rechtsbeistand gelangen kann.
Eine diesen Anforderungen entsprechende Belehrung ist nicht
erfolgt.
Die der Strafverfügung angeschlossene Belehrung weist
zwar darauf hin, daß sich der Beschuldigte gemäß
§ 77 Abs.
1 FinStrG durch einen nach § 39 StPO in die österreichische
Verteidigerliste eingetragenen Verteidiger oder österreichischen
Wirtschaftstreuhänder vertreten lassen kann, verschweigt aber den Umstand,
daß mittellose Beschuldigte gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG
das Recht auf Beigabe eines für sie kostenfreien Verteidigers durch die
Finanzstrafbehörde haben.
Es wird weiters verschwiegen, daß dieses Recht
gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG nur dann zusteht, wenn die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG einem Spruchsenat
obliegt und der Beschuldigte daher im vereinfachten Verfahren nach § 143
FinStrG nicht nur mittellos im Sinne der gesetzlichen Definition sein muß,
sondern darüberhinaus auch fristgebundene förmliche Anträge zu
stellen hat, um in den Genuß des ihm zustehenden Rechtes auf eine
kostenfreie Verteidigung zu gelangen, nämlich
wenn
der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs.2 FinStrG bezeichneten
Finanzvergehen nicht 11.000,00 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen nicht
22.000,00 Euro übersteigt, sowie im vereinfachten Verfahren nach § 143
FinStrG, den Antrag auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat
gemäß
§ 58 Abs.2 lit. b, da ansonsten die mündliche
Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses einem Einzelbeamten obliegt,
für welche Verfahren gemäß
§ 77 Abs.3 FinStrG keine
kostenfreie Beigabe eines Verteidigers vorgesehen ist;
einen
weiteren gesonderten Antrag auf kostenfreie Beigabe eines Verteidigers
gemäß
§ 77 Abs.3 FinStrG beides einzubringen bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Aufgrund
der dargestellten Rechtslage liegt es auf der Hand, daß einem mittellosen
rechtsunkundigen Laien, der aus finanziellen Gründen nicht sofort einen
berufsmäßigen Rechtsbeistand heranziehen kann, nicht zumutbar ist,
diese komplizierten Verfahrensgegebenheiten zu kennen und die richtigen
Verfahrensschritte ohne entsprechende Anleitung und Belehrung setzen zu
können.
Bei einer diesbezüglich mangelnden Belehrung wird
daher das gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG gesetzlich eingeräumte
Recht auf Verfahrenshilfe ad absurdum geführt, da gerade jener Kreis der
verfahrenshilfebedürftigen Beschuldigten, der zudem wohl überwiegend
über keine einschlägige oder allgemein überdurchschnittliche
Bildung und Intelligenz verfügt, mangels Belehrung und mangels kostenfreier
Zugangsmöglichkeit zu einem berufsmäßigen Rechtsbeistand
Verfahrensfehler begehen, aus verfahrensrechtlichen Gründen scheitern und
damit in rechtswidriger Weise des Rechtes auf qualifizierte Verteidigung und
Gehör im Verfahren benommen wird, wie es im gegenständlichen Fall auch
zutreffend ist.
Im Falle mangels qualifizierter Verteidigung entstandener
ungerechtfertigter strafrechtlicher Verurteilung wird zudem der Kreis der
verfahrenshilfebedürftigen Verurteilten in besonderer Weise einseitig
benachteiligt, da er über keine Mittel verfügt, ungerechtfertigt
verhängte Geldstrafen zu entrichten und es in diesen Fällen durch den
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen zwangsläufig sogar zu einem
ungerechtfertigten Freiheitsentzug kommt. Damit wird nicht nur gegen den
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, sondern auch in eklatanter Weise
gegen MRK-Recht verstoßen.
Obwohl die Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
Umstand der völligen Mittellosigkeit des Beschuldigten und der
diesbezüglich gegebenen Voraussetzungen für eine Verfahrenshilfe
aufgrund der dem Finanzstrafverfahren zugrundeliegenden Abgabensache, dem
Einspruch 13577-006 vom 06.12.2004 und der diesem angeschlossenen Beilagen
(1/1-4, 1/11, 10/1-4), der Einspruchsergänzung 13577-007 vom 09.12.2004,
der Einspruchsergänzung 13577-010 vom 24.12.2004 und der im Zuge des
aktenkundigen außerordentlichen
Rechtsmittelverfahrens in der zugrundeliegenden Abgabenangelegenheit seitens des
VwGH erst jüngst gewährten Verfahrenshilfe in Kenntnis und daher von
Amts wegen gemäß der §§ 115 und 57 Abs. 3 FinStrG
verpflichtet war, dem Beschuldigten die Wahrung und Geltendmachung seiner Rechte
und rechtlichen Interessen durch entsprechende Belehrung zu ermöglichen und
insbesondere auf das gesetzlich eingeräumte Recht auf kostenfreie
Verfahrenshilfe und die hiefür verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und
Handlungen verfahrensanleitend hinzuweisen, wurde der Beschuldigte in
wesentlichen und für das Verfahren bedeutsamen Punkten nicht, insbesondere
nichtüber sein gesondert zu
beantragendes Recht auf die Beigabe einer Verfahrenshilfe und die hiefür
erforderlichen voraussetzenden Verfahrensschritte und somit nicht über die
mit Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehrt,
womit die Bestimmungen des § 57 Abs. 3 FinStrG seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz in gravierender Weise verletzt
wurden.
Die bemängelte lapidare Belehrung, daß der
Beschuldigte einen "unabhängigen Spruchsenat" beantragen kann,
widrigenfalls ein "Einzelbeamter" das Verfahren führt, ohne auf die mit
dieser Handlung oder Unterlassung verbundenen unmittelbaren Rechtsfolgen im
Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG entsprechend hinzuweisen, stellt
für einen durchschnittlich gebildeten Nichtjuristen einen Terminus ohne
jegliche Aussagekraft und daher ohne ausreichenden Belehrungsinhalt
dar.
Abgesehen von diesen besonderen Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes besteht der vom Bundesminister für Finanzen über
die Medien ständig besonders hervorgehobene allgemeine Auftrag an alle
BundesfinanzsteIlen, dem Abgabepflichtigen im Sinne einer "Good Governance" als
ServicesteIlen zu Diensten und behilflich zu sein. Von irgendeinem behilflichen
Service im Sinne der öffentlichen Weisungen des Bundesministers kann im
gegenständlichen Fall keine Rede sein.
Aufgrund einer im Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG in
wesentlichen Punkten unvollständigen Anleitung über die Vornahme von
Verfahrenshandlungen und die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen
unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen wurde die Strafverfügung daher mit
gravierenden Verfahrensmängeln belastet.
Der Beschuldigte hat die gesetzlich unzureichende Belehrung
in seinem (fristgerecht eingebrachten) Einspruch bemängelt, den dadurch
entstandenen Entscheidungsnotstand für eine Antragsstellung vorgebracht und
eine Fristerstreckung für Antragstellungen bis zur Behebung oder Sanierung
der eingewendeten Mängel zwecks Wahrung seiner Rechte und rechtlichen
Interessen im Verfahren fristgerecht beantragt.
Alle diesbezüglichen Anträge wurden mit
Bescheid(en) vom 05.01.2005 als unzulässig zurückgewiesen, weshalb der
Beschuldigte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Mangels Rechtsbeistand und in Unkenntnis der allgemeinen
sowie der besonderen finanz- und finanzstrafrechtlichen Verfahrensvorschriften
mußte sich der rechtsunkundige Rechtsmittelwerber in den letzten drei
Monaten zwecks Erlangung eines Mindestmaßes an eigener
Verteidigungsfähigkeit einem mühsamen intensiven Studium des
Finanzstrafrechtes, der Bundesabgabenordnung, der Zivilprozeßordnung, der
MRK sowie einschlägiger Rechtsabhandlungen unterziehen, was nicht zu den
staatsbürgerlichen Pflichten eines österreichischen Staatsbürgers
zählt.
Mangels Verfügbarkeit einschlägiger Literatur,
insbesondere von finanziell nicht leistbaren Kommentaren zu den diversen
Gesetzen, sowie aus Zeitgründen liegt es auf der Hand, daß diese
eigeninitiative Informationsgewinnung nicht innerhalb der kurzen Einspruchsfrist
für die Strafverfügung und natürlich niemals in Umfang und
Qualität eines beruflichen Rechtsberaters erfolgen kann, was bei der
Beurteilung und vor allem bei der Entscheidung über den
Wiedereinsetzungsantrag zu berücksichtigen und zu würdigen
ist.
Gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die
Versäumung einer Frist auf Antrag des Beschuldigten eines anhängigen
Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen,
wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet
und glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war,die Frist
einzuhalten. Beide Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall
zu.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hindert seit der Neufassung des § 167 Abs. 1
letzter Satz FinStrG durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 1987, BGB1. Nr.
312, ein minderer Grad des Versehens die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.
Der mindere Grad des Versehens sei als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 1332 ABGB zu verstehen, der Wiedereinsetzungswerber dürfe also nicht
auffallend sorglos gehandelt haben. Auffallend sorglos handle ein
Wiedereinsetzungswerber insbesondere dann, wenn er die im Verkehr mit Gerichten
und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach
seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht
läßt.
Eine auffallende Sorglosigkeit kann dem
Wiedereinsetzungswerber nicht vorgehalten werden, er hat vielmehr allen Fristen
durch die fristgerechte Einbringung des eingangs bezeichneten Einspruchs
entsprochen und die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt obwalten lassen. Die bedingte Beantragung des Spruchsenates beruhte
weder auf einem Versehen noch auf einer versehentlichen Fristversäumnis,
sondern vielmehr auf der - im Einspruch bemängelten - nicht erfolgten
Belehrung, welche Rechtsfolgen die Beantragung oder Unterlassung der Beantragung
des Spruchsenates nach sich zieht und der daraus resultierenden
Entscheidungsunfähigkeit des Wiedereinsetzungswerbers.
Aufgrund der unzureichenden Belehrung und dem zumutbaren
Wissensstand des Beschuldigten hätte dieser nur Würfeln können,
welche der beiden Optionen (Spruchsenat oder Einzelbeamter) die für ihn
zweckmäßigere sei.
Die gesetzlich unzureichende Belehrung und die daraus
resultierende Entscheidungsunfähigkeit des Wiedereinsetzungswerbers stellt
daher ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 167 Abs. 1 FinStrG dar,
weshalb die Frist für notwendige Verfahrensanträge zur Wahrung der
Rechte und rechtlichen Interessen des Wiedereinsetzungswerbers im Verfahren
unverschuldet nicht eingehalten werden konnte und daher einen minderen Grad des
Versehens im Sinne des § 1332 ABGB darstellt.
Zwecks Behebung des Entscheidungsnotstandes wurde im
Einspruch auch ein Antrag auf diesbezügliche Verfahrensanleitung sowie um
dementsprechende Fristverlängerung für die definitive Beantragung
eines Spruchsenates gestellt, welcher Antrag mit Bescheid vom 05.01.2005 als
unzulässig zurückgewiesen wurde.
Die bedingte nur für den Fall der
Zweckmäßigkeit erfolgte AntragsteIlung (Spruchsenat) stellt im Falle
ihrer Unzulässigkeit ein Formgebrechen dar. Daß nach Ansicht der
Finanzstrafbehörde weder eine Fristverlängerung noch die Erlassung
eines, im Einspruch ausdrücklich in eventu beantragten,
Verbesserungsauftrages (§ 156 Abs. 2 FinStrG) rechtlich möglich ist,
kann richtig sein oder nicht und ist zutreffendenfalls dem
Wiedereinsetzungswerber in Anbetracht der nicht den gesetzlichen Erfordernissen
entsprechenden "Belehrung über das Einspruchsrecht" der Strafverfügung
als unverschuldet entstandenes minderes Versehen, keinesfalls aber als eines die
Bewilligung der Wiedereinsetzung hinderndes auffallend sorgloses HandeIn
anzulasten.
Durch die bescheidmäßige Abweisung der
beantragten Verfahrenshilfe ist dem Wiedereinsetzungswerber ein Rechtsnachteil
im Sinne des § 167 Abs. 1 entstanden. Es erweist sich gelinde gesagt dem
Sinne der Rechtspflege widersprechend, daß die dem Beschuldigten per
Bescheid als unzulässig zurückgewiesene und verwehrte "erweiterte
Belehrung" im Zuge des abweisenden Bescheides und damit
rechtsnachteilverursachend zuteil wurde, indem in der dortigen Begründung
zum Punkt Verfahrenshilfe darauf hingewiesen wird, daß "die Beigabe eines
Verteidigers ausdrücklich auf Verfahren beschränkt ist, bei denen die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt."
Allein dieser kurze Satz war geeignet, die
diesbezüglich beim Beschuldigten aufgetretene Rechtsunklarheit zu
beseitigen und einen ungerechtfertigten Rechtsnachteil zu verhindern und
demonstriert, wie kurz und einfach die Gestaltung einer gesetzlich ausreichenden
Belehrung entweder schon im Zuge der Strafverfügung oder im Rahmen einer
ergänzenden Belehrung sein hätte können.
Durch diese Begründung des mit Hinterlegung vom
12.01.2005 zugestellten abweisenden Bescheides hat auch das Hindernis im Sinne
des § 167 Abs. 2 FinStrG aufgehört, womit die Frist zur Einbringung
des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit 12.02.2005 festzulegen
ist.
Ad 2. und 4., Spruchsenat und Verfahrenshilfe
Die Antragspunkte 2. und 4. begründen sich auf §
167 Abs. 3 FinStrG, wonach versäumte Handlungen gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen sind.
Der Rechtsmittelwerber stellt daher im Zuge des
Wiedereinsetzungsantrages gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. b definitiv den
Antrag auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung und
Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen
Spruchsenat.
Gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten diesem für das gesamte
Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger
beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, sofern die Durchführung
der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem
Spruchsenat obliegt und der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der
Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen
Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen.
Die völlige Mittellosigkeit des
Wiedereinsetzungswerbers ist aktenkundig erwiesen (siehe dazu die näheren
Ausführungen im Punkt ad 1.) und ein Antrag auf Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses durch einen
Spruchsenat gestellt, weshalb Antrag auf die Beigabe eines kostenfreien
Verteidigers im gesamten Verfahren im Sinne der vorgenannten gesetzlichen
Bestimmungen gestellt wird.
Ad 3. Vertagung der anberaumten mündlichen
Verhandlung
Mit Vorladung zu SN 1 vom 05.01.2005 wurde der
Wiedereinsetzungswerber zu einer für 01.03.2005 anberaumten mündlichen
Verhandlung vor einem Einzelbeamten des Finanzamtes 1/23,
Finanzstrafbehörde I. Instanz, geladen.
Vor Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag
sowie den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung und die
Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat wäre die Abhaltung
dieser anberaumten mündlichen Verhandlung vor einem Einzelbeamten
verfahrensrechtlich unzweckmäßig, da sie im Falle der Stattgebung der
vorgenannten Anträge obsolet wäre. Es wird daher im Sinne der
Verwaltungsökonomie und einer zweckmäßigen Rechtspflege die
Vertagung dieser Verhandlung bis zur Entscheidung über die vorgenannten
Anträge beantragt.
Ad 5. Rechtsmittelfähige schriftliche
Antragserledigung
Gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG gelten für
Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen
sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung sinngemäß, soweit das Finanzstrafgesetz nicht
anderes bestimmt, weshalb dem Antrag stattzugeben ist.
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden. Es wird insbesondere zum Antrag auf
Vertagung der mündlichen Verhandlung (Antragspunkt 3.) wegen des nahen
Termins 01.03.2005 unter Berufung auf § 311 Abs. 1 BAO um ungesäumte
Erledigung ersucht, da eine Erledigung dieses Antrags nach dem anberaumten
Verhandlungstermin als rechtspflegerisch nicht zweckmäßig anzusehen
ist."
Zu Punkt 1 des Antrages, Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, wird zunächst die bezughabende Gesetzesstelle zitiert:
Gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die
Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf
Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder
abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen
Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur
Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein
Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Abs. 2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen
Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt
werden, bei der die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden
sollte. Diese ist auch zur Entscheidung über den Antrag
berufen.
Abs. 3 Im Fall der Versäumung einer Frist hat der
Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Abs. 4 Die Behörde, die über den
Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, kann diesem aufschiebende Wirkung
beilegen.
Abs. 5 Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf
Umstände gestützt werden, die schon früher für unzureichend
befunden worden sind, um die Verlängerung der versäumten Frist oder
die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Der Bf. vermeint nunmehr zusammengefasst, dass eine
unzulängliche Belehrung in der Strafverfügung für ihn ein
unabwendbares Ereignis betreffend Versäumung der Frist zur Einbringung
eines Antrages auf Befassung des Spruchsenates nach § 58 Abs. 2 lit. b
FinStrG und Beigabe eines Verteidigers nach § 77 Abs. 3 FinStrG darstellt.
Die Frist sei demnach unverschuldet versäumt worden, weswegen dem
Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben sei und in der Folge die nachgeholten
Handlungen als rechtzeitig erbracht anzusehen seien.
Zu dem Antrag auf "erweiterte Rechtsbelehrung" vom 6.
Dezember 2004 darf auf das Rechtsmittelverfahren des unabhängigen
Finanzsenates zu FSRV/0016-W/05 verwiesen werden.
In dieser Entscheidung vom 29. März 2005 wird
ausgeführt, dass gemäß
§ 58 Abs.2 lit. b FinStrG im Fall
eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens ein Antrag auf Befassung des
Spruchsenates im Einspruch gegen die Strafverfügung gestellt werden
muss.
Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung hat
unzweifelhaft eine diesbezügliche Belehrung enthalten und der Bf. gesteht
dies auch bereits in seinem Einspruchsschreiben zu.
In den nunmehr verfahrensgegenständlichen
Anträgen vom 7. Februar 2005 und den Beschwerden vom 7. März 2005
erweitert der Bf. sein Vorbringen in die Richtung, dass er vermeine, bei einer
Belehrung in der Strafverfügung, dahingehend, dass ihm nur bei Beantragung
eines Spruchsenatsverfahrens auch die Beantragung der Beigabe eines Verteidigers
zustehe, die Wahl in Richtung Beantragung eines Spruchsenatsverfahren getroffen
hätte.
Dazu ist wiederum auf die Ausführungen in der oben
angeführten Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates zu
FSRV/0016-W/05 zu verweisen, wonach der Bf. bereits mit der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu dem Bescheid im Anhang eine umfassende Rechtsbelehrung
erhalten hat.
Mit diesem Formular, Rechtsbelehrung für
Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens, (mit der
Bezeichnung FStr 9) wird den Personen, die in finanzstrafrechtliche Erhebungen
involviert sind, bereits bei ihrer ersten Konfrontation mit der Materie des
Finanzstrafrechtes eine umfassende Rechtsbelehrung zu den Kapiteln
Verdächtiger- Beschuldigter, Vertretungsrecht, Befassung eines
Spruchsenates, Ablehnung von befangenen Organen, Recht auf Parteiengehör,
Akteneinsicht, weitere Beschuldigtenrechte und Änderung der Wohnung oder
der sonstigen Abgabestelle zu teil.
Der zweite Satz unter der Überschrift Vertretungsrecht
lautet:
"Ist der Beschuldigte außerstande, ohne
Beeinträchtigung seines und seiner Familie Unterhalts die Kosten der
Verteidigung zu tragen, so hat ihm die Finanzstrafbehörde in Verfahren, in
denen die Entscheidungsfällung einem Spruchsenat obliegt (§58 Abs. 2
FinStrG), auf Antrag einen Verteidiger unentgeltlich beizugeben, soweit dies zur
Verteidigung erforderlich ist (§ 77 Abs. 3 FinStrG)."
Der Beschuldigte wurde demnach bereits bei Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ordnungsgemäß in Kenntnis seiner Rechte
gesetzt. Seinen in der Beschwerde geäußerten Forderungen nach
umfassender Rechtsbelehrung bei Eröffnung eines Verfahrens ist daher
entgegen seinen Behauptungen Rechnung getragen worden.
Die Belehrung über rechtliche Möglichkeiten war
somit nicht unzulänglich, dem Bf. standen bei Entscheidungsfällung
alle dafür benötigten Rechtsgrundlagen zur Verfügung , daher
liegt auch kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis als Voraussetzung
für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
vor.
Der Antrag 1) vom 7. Februar 2005 wurde somit zu Recht als
unbegründet abgewiesen.
Zum Antrag 2) vom 7. Februar 2005 auf Durchführung der
mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses durch einen
unabhängigen Spruchsenat gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG
ist daher lediglich wiederum festzustellen, dass dieser Antrag nach dem
Gesetzeswortlaut rechtswirksam nur im Einspruch gestellt werden kann. Wenn das
Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes verneint wird und somit keine
Möglichkeit einer Nachholung der versäumten Handlung eröffnet
wird, ist folgerichtig die Antragstellung mit dem Wiedereinsetzungsantrag, somit
nach Einreichung des Einspruches, als verspätet
zurückzuweisen.
Zum Antrag 4) vom 7. Februar 2005 auf Beigabe eines
Verteidigers, darf zunächst die einzige für Fragen der Verfahrenshilfe
in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bestehende gesetzliche
Bestimmung der § 77 FinStrG zitiert werden.
Gemäß
§ 77 Abs.1 FinStrG können
sich Beschuldigte, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen
ausdrücklich gefordert wird, durch Verteidiger, Nebenbeteiligte durch
eigenberechtigte Personen (Bevollmächtigte) vertreten lassen. Als
Verteidiger sind die gemäß
§ 39 StPO in die Verteidigerliste
eingetragenen Personen sowie die Wirtschaftstreuhändler
zugelassen.
Abs.2 Die Vorschriften der Bundesabgabenordnung
über die Bevollmächtigung gelten mit Ausnahme von § 83 Abs. 4
sinngemäß.
Abs.3 Ist in Verfahren, in denen die Durchführung
der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
gemäß
§ 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte
außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen
Normen und Schlagworte
- § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 57 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
unvollständige RechtsbelehrungWiedereinsetzung in den vorigen StandSpruchsenatsbeantragungVerfahrenshilfe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-W/05
- Stammnummer
- 15138
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF