Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0032-W/05
unvollständige Rechtsbelehrung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Spruchsenatsbeantragung, Verfahrenshilfe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-W/05vom 01.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen,
so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit
dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für
das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen
Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.
Abs.4 Ist ein Verteidiger beizugeben, so hat die
Finanzstrafbehörde dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
mitzuteilen, damit diese einen Wirtschaftstreuhänder als Verteidiger
bestelle. Von der Bestellung hat die Kammer die Finanzstrafbehörde zu
verständigen. Die Kosten der Verteidigung trägt die
Kammer.
Abs.5 Mehreren Beschuldigten eines Verfahrens kann ein
gemeinsamer Verteidiger beigegeben werden, doch ist für eine abgesonderte
Verteidigung der Beschuldigten zu sorgen, bei denen sich ein Widerstreit der
Interessen zeigt.
Abs.6 Beantragt der Beschuldigte die Beigabe eines
Verteidigers innerhalb einer für eine Verfahrenshandlung offenstehenden
Frist, so beginnt diese Frist mit der Zustellung der Mitteilung, wen die Kammer
als Verteidiger bestellt hat, oder des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen
wurde, von neuem zu laufen.
Abs.7 Die Beigabe eines Verteidigers ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr gegeben sind oder wenn sich
herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben
waren.
Im gegenständlichen Verfahren wurde bereits am 6.
Dezember 2004 ein Antrag auf Beigabe eines Verteidigers nach § 77 Abs. 3
FinStrG gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 5. Jänner 2005
abgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 29. März 2005 zu FSRV/0016-W/05
gleichfalls als unbegründet abgewiesen.
Der nunmehr zu behandelnde Antrag vom 7. Februar 2005
(Beschwerde vom 7.März 2005, Punkt 5) ist nach Abweisung des
Wiedereinsetzungsantrages auf demselben Verfahrensstand zu beurteilen wie der
Antrag vom 6. Dezember 2004.
Da keine geänderte Sachlage zugrunde liegt, ist von
einer bereits entschiedenen Sache (res iudicata) auszugehen und der neuerliche
Antrag nicht wie in erster Instanz ausgeführt abzuweisen, sondern als
unzulässig zurückzuweisen. Daher war eine Spruchberichtigung
vorzunehmen.
Vollständigkeitshalber darf nochmals auf die bereits
in der zitierten Entscheidung zu FSRV/0016-W/05 zu diesem Punkt angerissene
weitergehende Belehrung hingewiesen werden, dass nach der Bestimmung des §
77 Abs.3 FinStrG bei einer allfälligen Berufung gegen ein Erkenntnis des
Einzelbeamten wiederum die Möglichkeit offen stünde die Befassung des
Berufungssenates des unabhängigen Finanzsenates zu begehren und in diesem
Verfahrensstand bei neuerlicher Antragstellung auf Beigabe eines Verteidigers
auch wiederum eine Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen
nach § 77 Abs. 3 FinStrG zu erfolgen hätte.
Zu dem Punkt III der Beschwerde vom 7. März 2005 wird
ausgeführt, dass dem Vorbringen, es fehle dem Bescheid eine Belehrung, dass
die Beschwerde zu begründen sei und ein Hinweis, ob ihr aufschiebende
Wirkung zukomme oder nicht, zwar Berechtigung zukommt, jedoch ist eine
mangelhafte oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides
nicht anfechtbar. Anfechtbar ist stets nur der Spruch eines Bescheides, wie der
Bf. in seiner Beschwerde selbst bereits ausführt.
Gemäß
§ 156 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr
erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Abs. 2 Wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153
umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist,
so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Rechtsmittelwerber die
Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Abs.3 Liegt ein Anlass zur Zurückweisung nach Abs.
1 oder zur Erteilung eines Auftrages nach Abs. 2 nicht vor oder sind etwaige
Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben, so ist das Rechtsmittel
ungesäumt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Ausfertigungen der Berufung des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs. 2) sind dem
Beschuldigten und den gemäß
§ 122 dem Verfahren zugezogenen
Nebenbeteiligten zuzustellen.
Abs.4 Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen
Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst
nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.
Wäre daher im gegenständlichen Fall eine
Beschwerde ohne Begründung eingereicht worden, hätte demnach
zunächst die Finanzstrafbehörde erster Instanz einen
Mängelbehebungsauftrag erlassen müssen, hätte allenfalls erst die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ein Versäumnis dieser Art
festgestellt, wäre diese Aufgabe nach § 156 Abs. 4 FinStrG der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz oblegen.
Es verbleibt letztlich die weitere in diesem Zusammenhang
wohl rein akademische Frage, welche Rechtsfolge die Unterlassung der Mitteilung
der Textierung des § 152 Abs.2 FinStrG hat.
Gemäß
§ 152 Abs. 2 FinStrG kommt der
Beschwerde eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde,
deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des
Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die
Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten
würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung
gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; bei Bescheiden eines
Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser über den Antrag.
Zieht man analoge Schlüsse zur Judikatur zur
gänzlichen Unterlassung der Anführung einer Rechtsmittelbelehrung,
dass demnach eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt wird, so stünde
bei Unterlassung des Hinweises, dass ein Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung gestellt werden könne, wohl eine Antragseinreichung
weiterhin zu, wobei jedoch zunächst der Nachweis der
Anspruchsvoraussetzungen, dass durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht
wieder gutzumachender Schaden eintreten würde zu erbringen wäre.
Über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls
mit einem nicht rechtsmittelfähigen verfahrensleitenden Bescheid
abzusprechen, der im gegenständlichen Fall, in Folge nunmehriger
inhaltlicher Entscheidung über die Beschwerden, als Zurückweisung zu
ergehen hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, zu dem
Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung wird auf den zu
FSRV/0036-W/05 erlassenen Bescheid verwiesen.
Wien, am 1.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 57 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
unvollständige RechtsbelehrungWiedereinsetzung in den vorigen StandSpruchsenatsbeantragungVerfahrenshilfe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-W/05
- Stammnummer
- 15138
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF