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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0032-W/05

unvollständige Rechtsbelehrung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Spruchsenatsbeantragung, Verfahrenshilfe

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-W/05vom 01.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Abs.4 Ist ein Verteidiger beizugeben, so hat die Finanzstrafbehörde dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mitzuteilen, damit diese einen Wirtschaftstreuhänder als Verteidiger bestelle. Von der Bestellung hat die Kammer die Finanzstrafbehörde zu verständigen. Die Kosten der Verteidigung trägt die Kammer. Abs.5 Mehreren Beschuldigten eines Verfahrens kann ein gemeinsamer Verteidiger beigegeben werden, doch ist für eine abgesonderte Verteidigung der Beschuldigten zu sorgen, bei denen sich ein Widerstreit der Interessen zeigt. Abs.6 Beantragt der Beschuldigte die Beigabe eines Verteidigers innerhalb einer für eine Verfahrenshandlung offenstehenden Frist, so beginnt diese Frist mit der Zustellung der Mitteilung, wen die Kammer als Verteidiger bestellt hat, oder des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, von neuem zu laufen. Abs.7 Die Beigabe eines Verteidigers ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr gegeben sind oder wenn sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Im gegenständlichen Verfahren wurde bereits am 6. Dezember 2004 ein Antrag auf Beigabe eines Verteidigers nach § 77 Abs. 3 FinStrG gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 5. Jänner 2005 abgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 29. März 2005 zu FSRV/0016-W/05 gleichfalls als unbegründet abgewiesen. Der nunmehr zu behandelnde Antrag vom 7. Februar 2005 (Beschwerde vom 7.März 2005, Punkt 5) ist nach Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages auf demselben Verfahrensstand zu beurteilen wie der Antrag vom 6. Dezember 2004. Da keine geänderte Sachlage zugrunde liegt, ist von einer bereits entschiedenen Sache (res iudicata) auszugehen und der neuerliche Antrag nicht wie in erster Instanz ausgeführt abzuweisen, sondern als unzulässig zurückzuweisen. Daher war eine Spruchberichtigung vorzunehmen. Vollständigkeitshalber darf nochmals auf die bereits in der zitierten Entscheidung zu FSRV/0016-W/05 zu diesem Punkt angerissene weitergehende Belehrung hingewiesen werden, dass nach der Bestimmung des § 77 Abs.3 FinStrG bei einer allfälligen Berufung gegen ein Erkenntnis des Einzelbeamten wiederum die Möglichkeit offen stünde die Befassung des Berufungssenates des unabhängigen Finanzsenates zu begehren und in diesem Verfahrensstand bei neuerlicher Antragstellung auf Beigabe eines Verteidigers auch wiederum eine Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 77 Abs. 3 FinStrG zu erfolgen hätte. Zu dem Punkt III der Beschwerde vom 7. März 2005 wird ausgeführt, dass dem Vorbringen, es fehle dem Bescheid eine Belehrung, dass die Beschwerde zu begründen sei und ein Hinweis, ob ihr aufschiebende Wirkung zukomme oder nicht, zwar Berechtigung zukommt, jedoch ist eine mangelhafte oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides nicht anfechtbar. Anfechtbar ist stets nur der Spruch eines Bescheides, wie der Bf. in seiner Beschwerde selbst bereits ausführt. Gemäß § 156 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Abs. 2 Wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Abs.3 Liegt ein Anlass zur Zurückweisung nach Abs. 1 oder zur Erteilung eines Auftrages nach Abs. 2 nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben, so ist das Rechtsmittel ungesäumt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Ausfertigungen der Berufung des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs. 2) sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen. Abs.4 Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen. Wäre daher im gegenständlichen Fall eine Beschwerde ohne Begründung eingereicht worden, hätte demnach zunächst die Finanzstrafbehörde erster Instanz einen Mängelbehebungsauftrag erlassen müssen, hätte allenfalls erst die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ein Versäumnis dieser Art festgestellt, wäre diese Aufgabe nach § 156 Abs. 4 FinStrG der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz oblegen. Es verbleibt letztlich die weitere in diesem Zusammenhang wohl rein akademische Frage, welche Rechtsfolge die Unterlassung der Mitteilung der Textierung des § 152 Abs.2 FinStrG hat. Gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG kommt der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser über den Antrag. Zieht man analoge Schlüsse zur Judikatur zur gänzlichen Unterlassung der Anführung einer Rechtsmittelbelehrung, dass demnach eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt wird, so stünde bei Unterlassung des Hinweises, dass ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden könne, wohl eine Antragseinreichung weiterhin zu, wobei jedoch zunächst der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen, dass durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde zu erbringen wäre. Über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls mit einem nicht rechtsmittelfähigen verfahrensleitenden Bescheid abzusprechen, der im gegenständlichen Fall, in Folge nunmehriger inhaltlicher Entscheidung über die Beschwerden, als Zurückweisung zu ergehen hätte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, zu dem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung wird auf den zu FSRV/0036-W/05 erlassenen Bescheid verwiesen. Wien, am 1. April 2005

Normen und Schlagworte

unvollständige RechtsbelehrungWiedereinsetzung in den vorigen StandSpruchsenatsbeantragungVerfahrenshilfe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0032-W/05
Stammnummer
15138
Gültig
01.04.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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