Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0211-I/02
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges nach erfolgtem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtbezahlung der zweiten Kaufpreisrate
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-I/02vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es steht der Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 GrEStG keineswegs entgegen, wenn der Antrag auf Rückerstattung (§ 17 Abs. 5 GrEStG) erst nach bereits erfolgter Weiterveräußerung an den neuen Käufer gestellt worden ist. Die Antragstellung als solche ist nämlich von der Auflösung des alten Kaufvertrages (hier: erklärter Rücktritt vom Vertrag durch den Verkäufer und der dadurch ausgelösten Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges) strikt auseinander zu halten. Bei der Beurteilung der gegenständlichen Streitfrage, ob im Zeitpunkt der Weiterveräußerung der Verkäufer seine ursprüngliche freie Rechtsstellung wiedererlangt hatte, ist nicht auf die Antragstellung, sondern auf die Auflösung des ersten Kaufvertrages abzustellen. An Sachverhalt war im Gegenstandsfall davon auszugehen, dass der Verkäufer durch den Rücktritt vom Vertrag jene freie Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt hatte, die er vor dem (ersten) Vertragsabschluss innegehabt hatte und die es dem Verkäufer ermöglichte, nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag ohne Bindung an einen vom Erstkäufer im Voraus bestimmten Dritten das Grundstück einige Zeit später an eine Wohnbaugesellschaft zu verkaufen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
wtt Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & CoKEG, gegen den
Bescheid vom 20. August 1999 des Finanzamtes Innsbruck betreffend Abweisung
eines Antrages gem. § 17 GrEStG
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
Abweisungsbescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 16.
Dezember 1994/17. Jänner 1995 erwarb die Bw (eine Bauträger- GmbH) vom
Verkäufer DI F. St. den vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteil
um einen Kaufpreis von 8,120.000 S. Der Gesamtkaufpreis sollte von der
Käuferin in zwei Raten berichtigt werden, wobei die erste Kaufpreisrate im
Teilbetrag von 4,000.000 S von der Käuferin bereits am 5. Juli 1994 an die
vom Verkäufer benannte Zahlstelle überwiesen und der Verkäufer
mit Unterfertigung des Vertrages den vollständigen Zahlungseingang
quittierte. Die zweite Kaufpreisrate war von der Käuferin binnen
Wochenfrist nach notariell beglaubigter Unterfertigung des Verkäufers eines
Gesuches um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte
Veräußerung und des grundbücherlichen Wohnungseigentumsvertrages
zu treuen Handen des Vertragsverfassers zu erlegen. Mit endgültigem
Grunderwerbsteuerbescheid vom 27. September 1996 wurde für diesen
Rechtsvorgang Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 7. August
1998 wurde ein "Antrag auf Nichtfestsetzung der GrESt gem. § 17
GrEStG" gestellt mit der Begründung, der Kaufvertrag vom 16. Dezember 1994
sei rückgängig gemacht worden, weil die Vertragsbestimmungen nicht
erfüllt worden seien. Auf eine schriftliche Rückfrage, welche
Vertragsbestimmung nicht eingehalten worden sei, wurde mit Schreiben vom 25.
Juni 1999 mitgeteilt, mangels Liquidität der Käuferin sei die zweite
Kaufpreisrate nicht bezahlt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass die
bisher geleistete Zahlung auf ein Treuhandkonto des Rechtsanwaltes der
Käuferin zu überweisen sei, von der Käuferin kein neuer
Käufer namhaft gemacht und die Käuferin eine Stornogebühr
(Schadenersatzleistung) von 600.000 S zu leisten habe.
Mit Bescheid vom 20. August
1999 wurde über diesen Antrag auf "Nichtfestsetzung" der Grunderwerbsteuer
abweislich entschieden. Die Begründung lautete wie folgt:
"Eine
Rückgängigmachung nach § 17 Grunderwerbsteuergesetz liegt nur
vor, wenn der ursprüngliche Verkäufer die volle
Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück
wiedererlangt.
Der Kaufvertrag
mit der W. GmbH wurde am 18.6.1998 mit DI F. St. abgeschlossen. Der Antrag auf
Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 GrEStG wurde
am 7.8.1998 beantragt. Für die Erlangung der ursprünglichen freien
Verfügungsmöglichkeit des Verkäufers blieb kein Raum, vielmehr
liegt eine Weiterveräußerung vor."
Gegen diesen Abweisungsbescheid
richtet sich die gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen, die
Verfügungsmacht über das Grundstück sei durch die
Rückgängigmachung sehr wohl wieder auf den Veräußerer DI F.
St. übergegangen. Dies gehe daraus hervor, dass sowohl die
Verkaufsverhandlungen mit der W. GmbH und die Festsetzung des Kaufpreises
ausschließlich in seinem Entscheidungsbereich gestanden seien. Der
zeitliche Ablauf hinsichtlich Kaufvertrag mit der W. GmbH am 18. Juni 1998 und
dem Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer am 7. August 1998
könne für die Entscheidung nicht von Bedeutung sein, da die
Antragstellung auf Rückerstattung in keinem Zusammenhang mit einer
neuerlichen Veräußerung stehen müsse.
Nach Vornahme ergänzender Sachverhaltserhebungen
erließ das Finanzamt am 24. August 2001 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung, wobei der tragende Teil der Begründung
auszugsweise wie folgt lautete:
"Bei
der im gegenständlichen Fall gegebenen Vertragsgestaltung kann keine Rede
davon sein, daß die Verkäuferin wiederum die Möglichkeit erlangt
hätte, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen. Dies ergibt sich
schon daraus, daß der Antrag auf Rückerstattung erst am 7.8.1998
gestellt wurde, nachdem eine Weiterveräußerung an die Fa. W. GmbH
bereits am 18.6.1988 erfolgt ist. Wenn demgegenüber der Berufungswerber
einwendet, daß der Antrag auf Rückerstattung in keinem Zusammenhang
mit einer neuerlichen Veräußerung stehen muß darf
entgegengehalten werden, daß dies insoferne eine Rolle spielt, als bei der
Rückgängigmachung jener Vorgang zu verstehen ist, daß Erwerber
und Veräußerer derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen
werden, daß der Veräußerer seine ursprüngliche
Rechtsstellung wiedererlangt. Dies kann aber keineswegs der Fall sein, wenn die
vertragliche Bindung zumindest formal mit dem seinerzeitigen Käufer noch
aufrecht ist, währenddessen die Liegenschaft bereits weiterverkauft wird.
Daß ein Rückerwerb
stattgefunden hat, konnte auch trotz mehrfacher Urgenzen nicht ausreichend
dokumentiert werden. So wurde beispielsweise ein Nachweis über die
Rückzahlung der S 1,4 Mio Kaufpreis nicht vorgelegt. Bezüglich des
Teilkaufpreises von S 2,000.000,-- wurde eine Zahlungsbeleg übermittelt, in
dem als Auftraggeber die Fa. W. GmbH aufscheint. "
Die Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs.
1 Z 2 GrEStG 1987 in der Fassung BGBl. Nr. 682/1994 wird die Steuer auf Antrag
nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches
rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht
erfüllt werden. Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits
festgesetzt, so ist auf Antrag die Steuer entsprechend abzuändern.
Gemäß
§ 17 Abs. 5 GrEStG 1987 sind Anträge nach Abs. 1 bis
4 bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr
folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der
Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die Frist endet keinesfalls
jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Festsetzung.
Da im Gegenstandsfall mit dem
in Rechtskraft erwachsenen Grunderwerbsteuerbescheid die Steuer bereits
festgesetzt wurde, ist der vorliegende Antrag auf "Nichtfestsetzung" der
Grunderwerbsteuer als Antrag im Sinne des § 17 Abs. 4 GrEStG gerichtet auf
Abänderung der bereits festgesetzten Grunderwerbsteuer auf Null S (nunmehr
€) zu verstehen.
Unter Beachtung obiger
Rechtslage wird somit nach § 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG
auf Antrag die bereits festgesetzte Steuer entsprechend abgeändert, wenn
der Erwerbsvorgang aus dem Grund der Nichterfüllung der
Vertragsbestimmungen rückgängig gemacht wird. Dabei hat das
Tatbestandsmerkmal " rückgängig gemacht" in Z 1 und 2 des § 17
Abs. 1 GrEStG dieselbe Bedeutung (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 35 zu § 17 GrEStG 1987 und
VwGH 11.4.1991, 90/16/0087).
Voraussetzung der
Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer gemäß
§ 17 Abs.
1 Z 2 GrEStG ist also die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges auf
Grund eines Rechtsanspruches eines daran Beteiligten. Eine solche
Rückgängigmachung kann sowohl auf frei vereinbarte
Vertragsbestimmungen wie auch auf gesetzliche Tatbestände wie etwa den
Erfüllungsverzug (§ 918 ABGB) gestützt werden. Der Vertragsbruch
durch den anderen Vertragsteil ist geradezu ein Regelfall der Z 2 des § 17
GrEStG (siehe VfGH 20.6.1986, G 229/85). Ein Rücktritt vom Vertrag bedarf
zwar keines besonderen Formerfordernisses, es muss aber auch ein konkludenter
Rücktritt dem Partner zugehen (VwGH 9.8.2001, 2000/16/0085).
Seit dem
höchstgerichtlichen Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2.4.1984,
82/16/0165 vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung,
dass der Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangen muss, die er
vor Vertragsabschluss hatte. Eine Rückgängigmachung liegt nur dann
vor, wenn der Verkäufer hierdurch wiederum jene (freie)
Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt, die er vor Abschluss
des Kaufvertrages innehatte. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn
die Rückgängigmachung zwecks Ermöglichung des Verkaufes an einen
im voraus bestimmten neuen Käufer erfolgt, Auflösung des alten und
Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu vollzogen werden, da der
Verkäufer die Möglichkeit, das Grundstück an einen Dritten zu
veräußern, diesfalls nicht wiedererlangt (VwGH 25.10.1990,
89/16/0146, VwGH 16.3.1995, 94/16/0097,0098,0099, VwGH 12.11.1997,
97/16/0390,0391, VwGH 19.3.2003, 2002/16/0258). Eine solche
Rückgängigmachung liegt somit dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar
formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, um gleichzeitig das
Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu
übertragen (vgl. auch VwGH 20.8.1998, 98/16/0029). Entscheidend für
die Rückgängigmachung ist folglich, dass die Vertragspartner einander
derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, dass die Möglichkeit
der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt,
sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Stellung
wiedererlangt. Dies bedeutet, dass der Verkäufer die ihm als
ursprünglichen Verkäufer des in Rede stehenden Grundstückes
zustehende Möglichkeit zurückerhalten muss, ein für ihn
erfüllbares neues Verpflichtungsgeschäft nach seinem Belieben und
seinen Vorstellungen abzuschließen.
Vor dem Hintergrund dieser
Rechtslage entscheidet daher den Berufungsfall, ob der Erwerbsvorgang
(Kaufvertrag vom 16. Dezember 1994) aus dem Grund der Nichtbezahlung der zweiten
Kaufpreisrate tatsächlich in diesem Sinne rückgängig gemacht
wurde und damit der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG vorliegt. Das
Finanzamt verneinte eine solche Rückgängigmachung mit den in der
Begründung des Bescheides und in der Berufungsvorentscheidung
angeführten Argumenten. Gegen die Wiedererlangung der freien
Verfügungsmacht des Verkäufers über das Grundstück
führte das Finanzamt hauptsächlich ins Treffen, der Antrag auf
Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer wurde erst zu einem Zeitpunkt gestellt,
nachdem die Weiterveräußerung an die W. GmbH bereits erfolgt war.
Wie oben dargelegt hat
bezüglich der Frage der erfolgten (echten) Rückgängigmachung der
Verwaltungsgerichtshof eine solche in jenen Fällen verneint, wenn die
Rückgängigmachung des Kaufvertrages nur erfolgte, um den Verkauf des
Grundstückes an den im voraus bestimmten, vom Erstkäufer ausgesuchten
und bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung
des alten und der Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten
(VwGH 16.3.1995, 94/16/0097,0098,099, VwGH 12.11.1997, 97/16/0390, 0391, VwGH
17.10.2001, 2001/16/0184,0190, VwGH 29.11.2001, 2001/16/0489, VwGH 19.3.2003,
2002/16/0258) oder überhaupt die Dissolutionsvereinbarung erst nach dem
bereits vorliegenden Abschluss des neuen Kaufvertrages unterfertigt wurde (VwGH
30.3.2000, 99/16/0403, hier waren die neuen Käufer: Erstkäufer
gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin). Bei einer derartigen Sachlage kann
nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rede davon sein, dass der
Verkäufer seine ursprüngliche freie Verfügungsmacht
zurückerhalten und dadurch wiederum die Möglichkeit erlangt
hätte, das Grundstück nach seinem Belieben und seinen Vorstellungen
einem Dritten zu verkaufen. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente lässt
sich aus diesen Erkenntnissen für die Beurteilung des vorliegenden Falles
herleiten, dass es bezüglich des Zeitablaufes darauf ankommt, dass die
Auflösung (hier: Rücktritt) des Erstvertrages jedenfalls vor dem
Abschluss des neuen Kaufvertrages zu erfolgen hat, denn nur hierdurch kann der
Verkäufer durch Rückabwicklung jene (freie) Verfügungsmacht
über das Grundstück wiedererlangen, die er vor Vertragsabschluss
hatte. Eine Rückgängigmachung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2
GrEStG des ersten Erwerbsvorganges setzt daher schlichtweg die vorherige
Auflösung des ersten Kaufvertrages voraus. Bei der Beurteilung des
Vorliegens des Tatbestandsmerkmales "rückgängig gemacht" kommt es
somit auf den Zeitpunkt der Vertragsauflösung bzw. des Rücktrittes und
nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Da ein sachlich begründeter
Antrag auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer die bereits
vorliegende Verwirklichung eines der in § 17 GrEStG normierten Tatbestandes
voraussetzt und nach § 17 Abs. 5 GrEStG ein solcher Antrag bis zum Ablauf
des fünften Kalenderjahres zu stellen ist, das auf das Jahr folgt, in dem
das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer
begründende Ereignis eingetreten ist, lässt sich entgegen der Ansicht
des Finanzamtes allein aus dem Umstand, dass die Antragstellung erst nach
bereits durchgeführter Weiterveräußerung an die Fa. W. GmbH
erfolgt ist, in keinster Weise ableiten, dass der Verkäufer die freie
Verfügungsmacht über das Grundstück nicht wiedererlangt habe.
Vielmehr ist die Antragstellung als solche von der Vertragauflösung und der
dadurch ausgelösten Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges strikt
auseinander zu halten. An Sachverhalt entscheidet daher den
gegenständlichen Berufungsfall, ob der Rücktritt vom Vertrag
zeitfolgemäßig und in einer Art und Weise eingetreten ist, dass der
Veräußerer vor der Weiterveräußerung als Folge des
Rücktrittes vom Erwerbsvorgang seine ursprüngliche freie
Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt hat und es ihm
somit möglich war, ohne jegliche Bindung an Verfügungen durch die
Erstkäuferin (vor allem hinsichtlich der Person des neuen Käufers) ein
für ihn erfüllbares neues Verpflichtungsgeschäft mit einem neuen
Verkäufer abzuschließen.
Die Bw. begründete ihren
Antrag auf "Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gem. § 17 GrEStG" mit
der Nichterfüllung einer Vertragsbestimmung und macht damit das Vorliegen
des Tatbestandes nach § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG geltend. Die
Nichterfüllung der Vertragsbestimmung liege darin, dass mangels
Liquidität von der Käuferin (= Bw) die zweite Kaufpreishälfte
nicht mehr bezahlt wurde.
Wie eingangs bereits
ausgeführt, kann eine solche Rückgängigmachung nach § 17
Abs. 1 Z 2 GrEStG aus dem Grund einer Nichterfüllung der Vertragsbestimmung
sowohl auf frei vereinbarte Vertragsbestimmungen wie auch auf gesetzliche
Tatbestände wie etwa den Erfüllungsverzug (§ 918 ABGB)
gestützt werden. Nach § 918 Abs. 1 ABGB kann, wenn ein entgeltlicher
Vertrag von einem Teil nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder
auf die bedungene Weise erfüllt wird, der andere entweder Erfüllung
und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder unter Setzung einer
angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Da eine Liegenschaft noch nicht durch die Übergabe in den physischen Besitz
des Käufers, sondern erst mit dessen grundbücherlicher Eintragung
"übergeben" ist, kann der Verkäufer bei Zahlungsverzug des
Käufers bis dahin nach § 918 ABGB zurücktreten (vgl.
Dittrich-Tades, ABGB, 36. Auflage, E 81 zu § 918 ABGB ). Eine solche
Rücktrittserkläung ist an keine bestimmte Form gebunden. Es
genügt, dass der eine Vertragspartner dem säumigen Vertragspartner in
irgendeiner Form unzweideutig seinen Willen kundgibt, dass er die
verspätete Leistung nicht mehr als Erfüllung annimmt. Diese
Willenserklärung kann auch stillschweigend geschehen. Die
Rücktrittserklärung muss immer sinngemäß zum Ausdruck
bringen, dass der Vertrag hiermit aufgelöst werde. Dabei schließt das
Begehren, Schadenersatz zu verlangen, die Erklärung des Rücktrittes in
sich (vgl. nochmals Dittrich- Tades, E 63, 64, 65, 66, 69 zu § 918 ABGB ).
Da die Anwendung des § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG die Rückgängigmachung
des Erwerbsvorganges zur unabdingbaren Voraussetzung hat, bedeutet dies, dass
bei Erfüllungsverzug der Erwerbsvorgang auf Grund eines nachfolgenden
gesonderten Willensaktes (nämlich der Rücktrittserklärung)
hinfällig geworden sein muss, wobei dieser (formell oder konkludent)
erklärte Rücktritt dem Vertragspartner zugehen muss (VwGH 9.8.2001,
2000/16/0085). Der Rücktritt vom Vertrag lässt nach § 921 ABGB
den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten
Schadens unberührt. Der bloße vom Schuldner allenfalls nicht
vorhergesehene Mangel an Geldmittel, die er zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeit aufwänden musste, reicht als Entschuldigungsgrund nicht
aus.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz hat zwecks Verifizierung der Angaben der Bw. in der Vorhaltbeantwortung
vom 25. Juni 1999 beim Verkäufer DI F. S. ergänzende
Sachverhaltserhebungen vorgenommen. Aus den Angaben des DI F. S. ergab sich an
Sachverhalt unbedenklich, dass dem DI. F. S. bereits im Jahr 1997 auf Grund der
Zahlungsverzögerung und zahlreicher Telefonate bekannt war, dass die
Käuferin nicht in der Lage war, die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zu
erfüllen. Letztlich wurde im Jänner 1998 vom Geschäftsführer
dieser Gesellschaft definitiv mitgeteilt, dass von dieser die zweite
Kaufpreishälfte nicht mehr bezahlt werden könne. Spätestens mit
einem am 25. Februar 1998 an die Bw. übermittelten Schreiben wurde
konkludent der Rücktritt vom seinerzeitigen Kaufvertrag erklärt. Darin
wurde die Rückabwicklung des Grundstückskaufes und das alleinige
Verfügungsrecht des DI F. S. über den Kaufgegenstand angeführt.
Über Vermittlung des Altbürgermeisters der Gemeinde kam es zur
Kontaktaufnahme mit der neuen Käuferin W. GmbH. Am 16. Juni 1998
unterzeichnete der Verkäufer DI F. S. den Kaufvertrag mit der W. GmbH. In
diesem Kaufvertrag verpflichtete sich die Käuferin entsprechend der
Aufforderung des Verkäufers, vom Kaufpreis einen Betrag von insgesamt
3,400.000 S auf ein Treuhandkonto des Rechtsanwaltes Dr. H. V., der mit der
Rückabwicklung befasst war, zu überweisen. In dieser Höhe wurde
somit die erste Kaufpreisrate der Bw. rückgezahlt.
Die Aussagen des DI F. S., die
durch zweckdienliche Unterlagen belegt wurden, bestätigen die Angaben der
Bw. in der Vorhaltbeantwortung vom 25. Juni 1999. Bei der Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles ist daher davon auszugehen, dass spätestens im
Februar 1998 wegen der Nichtbezahlung der zweiten Kaufpreishälfte durch die
Bw. der DI F. S. den Rechtsanspruch gemäß
§ 918 ABGB auf
Rücktritt vom Kaufvertrag geltend gemacht hat. Dass es daraufhin zu einer
echten Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges gekommen ist, spricht
zum einen der Umstand, dass die Akquirierung der neuen Käuferin durch den
seinerzeitigen Verkäufer über Vermittlung des Altbürgermeisters
ohne feststellbare Einflussnahme durch die erste Käuferin erfolgt ist,
wobei der neue Kaufvertrag erst einige Monate nach Rücktritt vom ersten
Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Zum anderen, dass der Verkäufer die von
der Erstkäuferin bezahlte erste Kaufpreisrate von 4,000.000 S
zurückzahlte, wobei zwischen den seinerzeitigen Vertragsparteien
Einvernehmen darüber bestand, dass sich der DI F. S. unter Beachtung der
Bestimmung des § 921 BAO eine Schadenersatzleistung einbehalten durfte. Mit
der betragsmäßigen Festlegung des eingetretenen Schadens hängt
wohl auch zusammen, dass mit der Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate bis
zum Abschluss des neuen Kaufvertrages abgewartet wurde, denn erst dann stand der
beim Verkäufer durch den Erfüllungsverzug insgesamt eingetretene
Vermögensschaden, der schließlich mit 600.000 S beziffert wurde,
abschließend fest. Ein derart hoher Schadenersatzbetrag schließt
aber schlichtweg aus, dass es formell zu einem Rücktritt von dem ersten
Kaufvertrag nur zu dem Zweck gekommen ist, um gleichzeitig das Grundstück
auf eine vom Erstkäufer ausgesuchte andere Käuferin zu
übertragen. Dem Umstand, dass die neue Käuferin über Aufforderung
des Verkäufers die Überweisung des Rückzahlungsbetrages in
Anrechnung auf den Kaufpreis vornahm, ändert wirtschaftlich nichts daran,
dass damit DI F. S. seiner obligatorischen Verpflichtung zur Rückzahlung
nachkam.
Bei der den vorliegenden
Berufungsfall entscheidenden rechtlichen Beurteilung, ob das allein strittige
Tatbestandsmerkmal einer echten Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges
im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG vorliegt, war daher unter Beachtung
obiger Ausführungen davon auszugehen, dass der Verkäufer jene freie
Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt hat, die er vor
dem Vertragsabschluss innegehabt hatte, lag doch der Rücktritt vom Vertrag
unter gleichzeitigem Entstehen des obligatorischen Rückzahlungsanspruches
spätestens im Februar 1998 vor, während der neuerliche Verkauf an eine
von der Erstkäuferin nicht ausgesuchten neuen Käuferin erst einige
Monate danach erfolgte. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor die dafür
sprechen würden, dass dem Verkäufer nicht die freie
Verfügungsmacht über das Grundstück und damit nicht die
Möglichkeit zugekommen ist, das Grundstück einem Dritten nach seinem
Gutdünken und seinen Vorstellungen zu verkaufen. Diesbezüglich wird
nochmals darauf hingewiesen, dass das Finanzamt bei seiner diesbezüglichen
Beurteilung fälschlicherweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung statt
richtigerweise auf den Rücktritt abstellt und allein deshalb zum Ergebnis
kommt, der Verkäufer habe beim Abschluss des neuen Kaufvertrages seine
ursprüngliche Rechtsstellung nicht wiedererlangt gehabt. Hinsichtlich der
Frage der Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate bleibt noch festzuhalten,
dass nach den vorgelegten Unterlagen diese (bis auf den Schadenersatzbetrag)
durch Überweisung nachweislich an die Bw. zurückgezahlt worden ist,
wobei an dieser erfolgten Rückzahlung nichts ändert, dass die neue
Käuferin als Teil der Bezahlung ihres Kaufpreises über Aufforderung
des Verkäufers und damit in dessen Auftrag die zwei Überweisungen an
die Bw. im Betrag von 2.000 000 S bzw. 1,400.000 S vorgenommen hat.
Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes lag daher die streitige Tatbestandsvoraussetzung der
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges vor. Demzufolge wurde zu
Unrecht mit dem gegenständlichen Bescheid der Antrag nach § 17 Abs. 1
Z 2 und Abs. 4 GrEStG auf Abänderung der Grunderwerbsteuer abgewiesen. Der
Berufung ist somit stattzugeben und dieser Abweisungsbescheid aufzuheben.
Innsbruck,
25. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-I/02
- Stammnummer
- 10120
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF