Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0053-G/06
Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung es handle sich verfahrensrechtlich um eine Bescheidaufhebung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-G/06vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht erstmals neue Wiederaufnahmegründe einführen, sondern muss die vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheide ersatzlos beheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Enzinger+Mosser
Steuerberatungs-KEG, 8720 Knittelfeld, Frauengasse 5, vom 11. Oktober
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 8. September
2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4
BAO betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2002 und 2003
entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Feststellung von Einkünften für die Jahre 2002 und 2003 wird Folge
gegeben und die angeführten Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 17. Januar 2002 haben die Ehegatten T.
eine Wohnung im Biodorf X. samt Inventar gekauft um sie in der Folge zu
vermieten.
In den beim Finanzamt eingereichten Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften 2002 und 2003 erklärten sie
jeweils negative Einkünfte in Höhe von 5.105 Euro (2002) und 3.097
Euro (2003).
Mit Schreiben vom 9. August 2004 legte die steuerliche
Vertretung der Miteigentumsgemeinschaft eine Prognoserechnung von 2002 bis 2017
vor. Weitere, vom Finanzamt angeforderte Unterlagen wurden am 7. Dezember
2004 nachgereicht.
Das Finanzamt veranlagte mit Bescheiden vom
27. Oktober 2004 (2002) und 12. Jänner 2005 (2003)
erklärungsgemäß.
Mit den Bescheiden vom 8. September 2005 nahm das
Finanzamt die Verfahren gemäß
§ 303 (4) BAO in
Verbindung mit § 303 (1) lit. c BAO wieder auf und stellte
in den in den wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheiden die im
Kalenderjahr 2002 und 2003 erzielten Einkünfte gem. § 188 BAO
vorläufig fest.
Die Begründung dazu lautete:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) in Verbindung
mit § 303 (1) lit.c BAO."
In einer Bescheidbegründung vom 9. September 2005
wurde der Bw. Folgendes zur Kenntnis gebracht:
"Dieser
Bescheid ist als Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 (1) BAO
anzusehen. Die Rechtswidrigkeit liegt darin, dass die Bescheiderlassung auf
Grund der Unsicherheit, ob die vorgelegte Prognose erfüllt werden kann
(zumal die Prognoserechnung nicht eingehalten wurde), vorläufig zu erfolgen
hat."
Die Bw. wandte sich in der Folge mit Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens und führte darin aus, dass keine der
geforderten Voraussetzungen gegeben sei, insbesondere sei die Bescheiderlassung
von keiner Vorfrage abhängig, die zu einem in wesentlichen Punkten anders
lautenden Bescheid geführt hätte.
Der in der Bescheidbegründung angeführte §
299 Abs. 1 BAO sei unrichtig ausgelegt worden. Die Begründung,
dass die ursprüngliche Prognoserechnung nicht eingetroffen sei, reiche
für eine Bescheidaufhebung nicht aus.
In der Berufungsvorentscheidung betreffend Berufung gegen
die Wiederaufnahme des Verfahrens, merkte das Finanzamt an, dass der eindeutig
dargelegte Behördenwille und somit normative Bescheidinhalt eine Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO und nicht eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gewesen sei. Die Spruchbezeichnung sei lediglich aus EDV-technischen
Gründen erfolgt. Im Rechtsmittelverfahren sei lediglich zu klären, ob
die Voraussetzungen des § 299 BAO gegeben seien.
Die Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO sei
erfolgt, da auf Grund der Unsicherheit der Prognoserechnung die Feststellung der
Einkünfte nur vorläufig erfolgen hätte dürfen.
Dagegen richtete sich die Bw. rechtzeitig mit ihrem Antrag
auf Vorlage ihrer Berufung und führte darin aus:
"Aufgrund der
Ausführungen der Behörde in der Berufungsvorentscheidung ist
festzuhalten, dass nicht entscheidend ist was die Behörde will, sondern was
sie tut. Im Spruch der bekämpften Bescheide führt die Behörde die
Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 in Verbindung mit § 303 Abs. 1 lit. c
BAO an. Ein Wiederaufnahmegrund liegt jedoch nicht vor und folglich wurde auch
ein Rechtsmittel eingebracht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügende Bescheid einer Begründung.
Diese hat einerseits die Wiederaufnahmegründe, also die Tatsachen und
Beweise anzugeben, die neu hervorgekommen sind und muss andererseits auch die
Qualifikation dieser Umstände als bedeutsam für den anders lautenden
Spruch des neuen Sachbescheides darlegen. Darüber hinaus muss die
Begründung auch die für die Ermessensentscheidung maßgebenden
Umstände enthalten (siehe Ritz,
BAO3,
§ 307, Tz.3
und die dort zitierte Judikatur, sowie Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
2934, Orac 1994).
Im Berufungsverfahren dürfen nur jene
Wiederaufnahmegründe berücksichtigt werden, die in der
Bescheidbegründung des Finanzamtes genannt sind. Die Berufungsbehörde
hat lediglich zu prüfen, ob diese Wiederaufnahmegründe ausreichen, um
die Verfügung einer Wiederaufnahme als rechtmäßig erscheinen zu
lassen. Die Berufungsbehörde darf nach ständiger Rechtsprechung des
VwGH die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auf Grund von Tatsachen
bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat (Erkenntnisse vom
14.5.1991, 90/14/0262, 12.4.1994, 90/14/0044, 21.6.1994,
91/14/0165).
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheiden vom
8. September 2005 das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2002 und
2003 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Aus
den bekämpften Wiederaufnahmebescheiden ist jedoch nicht ersichtlich, aus
welchen Gründen das Finanzamt die Wiederaufnahme verfügt hat. Es
wurden weder die "neu hervorgekommenen Tatsachen" noch das "sonstige Ergebnis
des Verfahrens" benannt und näher ausgeführt. Es ist folglich nicht
nachvollziehbar, auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder auf welches
Ergebnis des Verfahrens sich die Verfügung der Wiederaufnahme
stützt.
Eine fehlende Begründung durch den Verweis, dass es
sich in Wirklichkeit um einen anderen Bescheid, nämlich um eine Aufhebung
nach § 299 BAO handle zu ersetzen, ist verfahrensrechtlich nicht
vorgesehen.
Da sich die bekämpften Wiederaufnahmebescheide auf
keinen Wiederaufnahmegrund stützen und der unabhängige Finanzsenat
nicht befugt ist, die fehlenden, vom Finanzamt in den bekämpften Bescheiden
nicht angeführten Wiederaufnahmegründe durch neue zu ersetzen bzw.
solche erstmals anzuführen, war wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-G/06
- Stammnummer
- 21456
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF