Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0089-W/02
Verdacht der Abgabenhinterziehung, Betriebsprüfungsfeststellungen, Begründungspflicht der zweiten Instanz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0089-W/02vom 03.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides ist im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu ersetzen.
Die Erfassung von Privataufwendungen unter Betriebsausgaben rechtfertigt die Annahme eines begründeten Tatverdachtes nach § 33 Abs.1 FinStrG.
Divergierende Angaben von Vertragspartnern in ihren Steuererklärungen können als Grundlage eines begründeten Verdachtes einer Abgabenhinterziehung gesehen werden.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf. über die Beschwerde vom 13. November 2002 gegen den Bescheid über
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden vom 14. Oktober 2002,
dieses vertreten durch die Amtsbeauftragte Dr. Ulrike Mifek zu Recht
erkannt: Der
Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass die strafbestimmenden
Wertbeträge betreffend Einkommensteuer 1998 mit S 89.713,-- und 1999 mit S
156.483,-- anzusetzen sind ( Fakten Ärztehonorare, Werbung, Reise und
Instandhaltung) bezüglich der Anlastung betreffend Umsatzsteuer 1998 und
1999, sowie der übersteigenden Beträge zur Einkommensteuer 1998 und
1999 wird der Bescheid gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
aufgehoben.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Baden hat als
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 14. Oktober 2002,
SN XXX gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestand, dass dieser im Bereich des
Finanzamtes vorsätzlich in Folge Abgabe unrichtiger Umsatz-
und Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 1998 -
1999, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende Abgaben,
nämlich Umsatzsteuer 1998 in Höhe von S 216.936,-- 1999 in
Höhe von S 3.031,-- Einkommensteuer 1998 in Höhe von S
158.909,-- 1999 in Höhe von S 404.008,--verkürzt und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde vom 13. November
2002. Zu Tz 17 des Prüfungsberichtes werde ausgeführt, dass die
Rechnung für das Gerät S. im Wert von DM 43.000,-- vom Lieferanten dem
Bf. wieder gutgeschrieben worden sei. Damit wäre die ZM der Firma E. zu
berichtigen gewesen, was auch mit 12/1998 erfolgt sei. Entweder sei diese ZM der
Finanzbehörde nicht übermittelt worden, oder sie sei von der
Behörde nicht richtig verarbeitet worden. Die in der ZM vom Dezember
1998 ausgewiesene Lieferung in der Höhe von DM 110.889.- habe sich auf ein
Demogerät der Firma E. bezogen, wobei im Rahmen dieses Geschäftes kein
Konnex zu dem Bf. bestehe, seine UID Nummer sei zu Unrecht verwendet
worden. Die Bemessungsgrundlage für die nicht erklärten
Umsätze aus dem ig. Erwerb vermindere sich um DM 152.999,-- Zu den
Ärztehonoraren werde ausgeführt, dass der Bf. Entgelte für die
Benutzung der Ordination von Frau Dr. D. im Rahmen seiner Tätigkeit auf dem
Bereich der Fettabsaugung aus dem Titel ärztliche Tätigkeit und
Domizilierung zu leisten gehabt habe. Die erhaltenen Zahlungen seien
unvollständig erfasst worden, da der Honorarteil für Domizilierung
nicht enthalten sei. Daraus errechne sich eine Verringerung der
Bemessungsgrundlage um S 627.550,-- TZ 28 Kreditzinsen Bei
dem Konto 0-3 bei der Bank handle es sich um einen Kontokorrentkredit, auf
diesen treffe die Bestimmung, dass Zinsen auch bezahlt werden müssen um als
Betriebsausgabe anerkannt zu werden, nicht zu. Die Bemessungsgrundlage
für das nicht erklärte Einkommen vermindere sich aus diesem Titel um
S 144.300,-- Wenn man den in TZ 23, 27 und 29 behandelten
Aufwendungen, die nicht geltend gemachte Miete gegenüberstelle, errechne
sich ein Überhang an nicht geltend gemachten Betriebsausgaben in der
Höhe von S 100.980,70,--. Dieser Betrag sei bei Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages abzuziehen. Unter Berücksichtigung
sämtlicher Einwendungen verbliebe lediglich ein strafbestimmender
Wertbetrag in der Höhe von S 85.500,--. Da der Bf. unbescholten sei,
werde um Abstandnahme von der Einleitung - gemeint ist offensichtlich
Aufhebung des bekämpften Bescheides- und Einstellung des Verfahrens
ersucht.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt .
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen der
Betriebsprüfung für die Jahre 1998 und 1999 -dokumentiert im Bericht
vom 22. März 2002- zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz verweist in der Begründung des
bekämpften Einleitungsbescheides auf die Textziffern 17, 23,25,27,28 und 29
des Prüfungsberichtes.
Unter Tz 17 wird
ausgeführt, dass die Ermittlungen der Betriebsprüferin bei
Überprüfung der ZM- Abfragen erbracht hätten, dass die
innergemeinschaftlichen Erwerbe zu niedrig erklärt worden seien. Die
Differenzen werden mit S 216.936,31,-- für das Jahr 1998 und mit
S 3.031,57,-- für das Jahr 1999 angegeben.
Die Tz 23 beinhaltet Spesen
für die Bewirtung anlässlich einer Feier zum fünfzigsten
Geburtstag des Bf., die als privat motiviert angesehen wurde und deren Kosten
daher gemäß
§ 2 EStG als nichtabzugsfähig gewertet wurden.
Unter Tz 25 wurden unter dem
Titel " Dr.D." geltend gemachte Betriebsausgaben, welche
belegmäßig nicht nachgewiesen werden konnten und von der angeblichen
Empfängerin der Beträge auch nicht erklärt wurde, nicht als
Betriebsausgaben anerkannt. Die Kürzungen betrugen für 1998
S 169.550,-- und 1999 S 458.000,--
Die Tz 27 betrifft Reisekosten
für die Teilnahme an einem Workshop der österreichischen Gesellschaft
für S. Unter diesem Titel wurden Flug- und Hotelkosten für den Bf.,
seine Gattin und seine Tochter in Ansatz gebracht, denen durch die
Betriebsprüfung der Betriebsausgabencharakter abgesprochen wurde. Die nicht
anerkannten Kosten betragen S 45.460,--
Tz 28 befasst sich mit
Kreditzinsen für die Jahre 1998 und 1999, wobei die nicht bezahlten
Kreditzinsen gewinnerhöhend hinzugerechnet wurden. Dies ergibt für
1998 einen Betrag in der Höhe von S 164.755,16,-- und 1999 einen
Betrag in Höhe von S 304.557,62,--
Unter TZ 29
wurde die Anschaffung eines Bodenbelages der Firma R. um S 23.333,40,-mit
der Begründung der Bodenbelag sei laut Beleg für das Privathaus in G.
bestimmt gewesen als nicht abzugsfähig gewertet.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein
derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl. 89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl.
90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl. 90/14/0260). Geht es doch bei der
Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Entsprechend den Vorschriften
nach den §§ 114 und 115 FinStrG über
das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet,
den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie
den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen
Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist nach Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen durch
Einsichtnahme in den Arbeitsbogen der Betriebsprüferin, sowie
zeugenschaftliche Einvernahme der Prüferin am 6. Februar 2003 zu folgendem
Schluss gekommen :
Unter Berücksichtigung der
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu 96/13/0094, vom 19.2.1997 war
zunächst zu überprüfen, ob sämtliche dem Einleitungsbescheid
zu Grunde liegenden Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung auch als
strafrechtlich relevant anzusehen sind.
Der VwGH führt in diesem
Erkenntnis aus:
Nicht
tragfähig für die Annahme der Begehung einer vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung werden, für sich allein betrachtet,
regelmäßig solche Ausführungen in Betriebsprüfungsberichten
sein, mit denen das steuerliche Mehrergebnis der Prüfung im Verhältnis
zu den erklärten Abgaben auf abweichende vertretbare oder entschuldbar
anmutend verfehlte Rechtsansichten des Abgabepflichtigen beruhen oder etwa auch
darauf zurückzuführen sind, dass der Abgabepflichtige über seine
Beweispflicht oder Bescheinigungspflicht für bestimmte Tatsachen oder das
Ausmaß der Beweiskraft oder Bescheinigungskraft vorhandener Unterlagen
für steuerlich relevante Tatsachen in vertretbarer Weise geirrt oder sich
Versäumnisse oder Fehlleistungen vorzuwerfen hat, die den Umständen
nach zur Annahme eines Hinterziehungsvorsatzes noch nicht zwingen. Liegen solche
Ergebnisse zugrunde, dann bedarf es zur Begründung der Annahme eines
die
Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegen den Abgabepflichtigen
rechtfertigenden
Tatverdachtes
entsprechender, über die Ausführungen des Prüfungsberichtes
hinausgehender Darlegungen im Einleitungsbescheid, die einen Nachvollzug der
behördlichen Überlegungen ermöglichen, weshalb im konkreten Fall
die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Abgabepflichtige als Täter eines
Finanzvergehens in Frage komme.
Fehlen
solche Ausführungen im erstinstanzlichen Einleitungsbescheid, dann trifft
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz Recht und Pflicht, die
unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle
seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen
(Hinweis VwGH 30.5.1995, 95/13/0112).
Im Sinne dieser
Ausführungen ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu folgenden
Überlegungen bezüglich der einzelnen Textziffern des
verfahrensgegenständlichen Prüfungsberichtes gekommen.
Zu Tz 17 Zur strittigen innergemeinschaftlichen Lieferung
erliegt im Arbeitsbogen eine Auflistung der Prüferin zur Rechnungslegung
durch die Firma E.
Am 9.März 1998 wurde eine Rechnung über 1
Stück S.T. , DM
43.ooo,-- ( Rechnungsnummer 9/M ) gelegt, sodann erfolgte
eine Gutschrift und Fakturierung an O. GesmbH und am 2 Juni 1998 ein Leasing
durch den Bf. Am 27.April 1998 wurde eine weitere Rechnung über 1
Stück S. zu DM 43.000,-- gelegt, wobei diesbezüglich eine Gutschrift
an Dr. G. mit der UID Nummer des Bf. ATU 1erfolgte. Die Betriebsprüferin
führte zu dem Beschwerdevorbringen ergänzend aus, dass sie zu dem
verfahrensgegenständlichen Geschäft keine Rechnung gesehen habe, ihr
das Vorbringen, dass das Gerät tatsächlich an die B. Klinik gegangen
sei , neu sei und es im Zuge der Prüfung nicht möglich gewesen sei
entsprechende Belege von der im Ausland angesiedelten Lieferfirma des Bf. zu
erhalten. Auf die Behauptung des Bf. eine ZM sei verloren gegangen, sei von den
deutschen Behörden nicht eingegangen worden, die Betriebsprüfung habe
zwei Mal identische Ergebnisse zu ihren Anfragen erhalten.
Die Rechnung an Dr. G. sei von dem Bf. im Zuge der
Prüfungshandlungen vorgelegt worden.
Unter Berücksichtigung des
Umstandes , dass im gegenständlichen Fall offensichtlich eine Rechnung mit
einer falschen UID Nummer versehen wurde und eine restlose Klärung des
Sachverhaltes auf Grund mangelnder Erreichbarkeit eines kompetenten
Ansprechpartners infolge Unterganges der Partnerfirma durch Verschmelzung mit
einer holländischen Firma nicht zu erwarten ist, kann in diesem Punkt nicht
mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit von dem Vorliegen
eines strafbaren Tatbestandes ausgegangen werden. Die auf Textziffer 17
entfallenden Abgabennachforderungen waren daher aus der Anlastung
auszuscheiden.
Zu TZ 23 , 27 und 29 ,nicht
anerkannte Ausgaben, ist auszuführen, dass die Kosten einer
Geburtstagsfeier, der Reiseaufwand für die Gattin und Tochter und die
Anschaffung eines Bodenbelages klassische Privataufwendungen sind, eine
inhaltliche Äußerung dazu liegt in der Beschwerdeschrift nicht
vor.
Dem Einwand, dass auch ein
zusätzlicher Aufwand in der Höhe von S 190.493,10,-- anerkannt
wurde, wird insoweit Rechnung getragen, als bei der Berechnung des
strafbestimmenden Wertbetrages eine Kürzung in dieser
Größenordnung vorgenommen wird.
Zu Tz 28 wurde in der Beschwerde auf EStRL 4626 verwiesen.
Die Textierung dieser Passage mit der Überschrift Kontokorrentkredit lautet
:
Bei
einem Kontokorrentkonto bewirken die Belastungen mit Bankspesen und Zinsen einen
Abfluss, und zwar unabhängig davon , ob ein Guthaben verringert oder der
Schuldenstand vergrößert wird. Es kommt hinsichtlich aller
Belastungen ( und auch Gutschriften) zu einer Art Novation, d.h. der
Kontoinhaber schuldet die Bankspesen ( Zinsen) nunmehr aus dem Titel
Kontokorrentschuld. Wirtschaftlich betrachtet wird dem Kontoinhaber nämlich
quasi ein Darlehen eingeräumt, mit dem er seine Belastungen begleicht.
Die Betriebsprüferin
ergänzte ihre Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht am
6. Februar 2003 dahingehend, dass es sich nach ihren Aufzeichnungen
bei dem vorliegenden Kredit um einen Kontokorrentkredit gehandelt habe. Bei
Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen über die Formulierungen im
Betriebsprüfungsbericht war daher auch in diesem Punkt davon auszugehen,
dass kein Verdacht einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung
vorliegt.
Zu Tz 25 ist das Vorbringen, dass die anerkannten Ausgaben
nur den Honorarteil für ärztliche Tätigkeit nicht jedoch die
für die Domizilierung aufgewendeten Beträge umfasse, nicht mit den
Ermittlungsergebnissen in Einklang zu bringen. Im Zuge der Prüfung wurde in
Gesprächen mit dem Steuerberater von Frau Dr. D. die tatsächlich
mittels Überweisung und Barzahlung aufgewendeten Jahressummen für 1998
in Höhe von S 223.500,-- und 1999 in Höhe von S 374.000,--
ermittelt . Aus dieser Konstellation heraus sind zwei Varianten einer
Steuerverkürzung denkmöglich, die hier angelastete Variante, dass mehr
Aufwand geltend gemacht wurde, als tatsächlich angefallen ist, oder eine
durch Frau Dr. D. bewirkte Abgabenverkürzung durch Unterlassung der
Offenlegung aller Eingänge.
Ein Tatverdacht ergibt sich aus den divergierenden
Standpunkten, es wird im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zu klären sein,
welcher Variante letztendlich die höhere Glaubwürdigkeit
zukommt.
Nach Ansicht der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz verbleiben im Sinne der obigen
Ausführungen folgende Verkürzungsbeträge 1999 S 503.460,--
minus S 190.493,10 mal 50 % = S 156.483,45.-- in diesem Umfang liegt
ein begründeter Tatverdacht vor.
Zu den Punkten
Ärztehonorare , Werbung, Reisen und Instandhaltung besteht sohin der
Verdacht, dass der Bf. eine Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für
möglich gehalten hat, eine abschließende Beurteilung - auch
hinsichtlich der subjektiven Tatseite- obliegt der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, welche nunmehr lediglich zu den verbleibenden Punkten ein
Untersuchungsverfahren zu beginnen hat.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
3. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 114 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Nachholung einer Begründung durch die zweite InstanzPrivataufwendungenstrafrechtlich nicht relevante Feststellungendivergierende Steuererklärungen zweier VertragspartnerPflicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eine Begründung zu ergänzenPrivataufwandGeburtstagsfeierBodenbelag für ein PrivathausReisekosten der Gattin und TochterUnterschiedliche Angaben in Steuererklärungen über Höhe der verrechneten Honorare
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0089-W/02
- Stammnummer
- 3477
- Gültig
- 03.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF