Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0341-G/03
Geschäftsführerhaftung, (mangelnder) Nachweis der Gleichbehandlung des Abgabengläubigers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0341-G/03vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Haftung gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Haftung auf den Betrag von
€ 12.872,39 (= S 177.127,96)
eingeschränkt.
Im
Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Haftung wird hinsichtlich folgender Abgabenschulden,
welche bisher nicht entrichtet wurden, geltend gemacht:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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5/1999
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Umsatzsteuer
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S 144.653,74
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5/1999
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Lohnsteuer
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S 22.852,36
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5/1999
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Dienstgeberbeitrag (DB)
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S 8.608,00
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5/1999
|
Zuschlag z. DB
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S 1.189,00
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Summe
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S 177.127,96 (= € 12.872,39)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war ab 10. Mai 1999
Geschäftsführer der G. GmbH, über welche mit Wirkung vom
31. Juli 1999 das Konkursverfahren eröffnet wurde, welches mit
Zuerkennung von einer Konkursquote in der Höhe von 14,73 % für
den Abgabengläubiger endete.
Nach Abschluss des Konkursverfahrens wurde der Bw. als
verantwortlicher Geschäftsführer mit Haftungsbescheid vom
6. Dezember 2001 zur Haftung für die Umsatzsteuer und Lohnabgaben
für den Zeitraum 5/1999 unter Hinweis auf die §§ 9 und
80 BAO und unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung wie
folgt herangezogen:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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5/1999
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Umsatzsteuer
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S 169.642,00
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5/1999
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Lohnsteuer
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S 26.800,00
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5/1999
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Dienstgeberbeitrag (DB)
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S 10.095,00
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5/1999
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Zuschlag z. DB
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S 1.189,00
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Summe
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S 207.726 (= € 15.096,04)
Dagegen erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und
führte innerhalb erstreckter Rechtsmittelfrist aus, dass ihn keine Haftung
träfe, da zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung
die Mittel zur Entrichtung der Abgaben nicht mehr vorhanden waren. Bereits zu
diesem Zeitpunkt hätten Gespräche über die
Zahlungsunfähigkeit der G. GmbH mit der Bauarbeiterurlaubskasse
stattgefunden, letztere hätte auch den Konkursantrag gestellt. Weiters sei
die Finanzverwaltung nicht schlechter behandelt worden als die übrigen
Gläubiger. Zur besseren Beweiswürdigung beantragte der Bw. eine
mündliche Verhandlung.
Das Finanzamt forderte den Bw. mittels
Ergänzungsvorhalt auf, einen Nachweis über die Verteilung der
vorhandenen Mittel an sämtliche Gläubiger im Zeitraum Mai bis
Juli 1999 beizubringen, um über die Berufung entscheiden zu
können und legte ein Muster einer Schuldenentwicklungsaufstellung bei. Auf
diesen Vorhalt hin folgten zahlreiche Fristverlängerungsansuchen von der
steuerlichen Vertreterin des Bw., mit der Begründung, dass zur Beantwortung
noch Unterlagen erforderlich seien, welche erst vom Masseverwalter angefordert
werden müssten. Das Finanzamt genehmigte diese
Fristverlängerungsersuchen und schickte drei weitere dem Erstersuchen
inhaltsgleiche Ergänzungsvorhalte, womit die Frist letztlich um nahezu
sechs Monate verlängert wurde. Am 18. Juli 2002
führte der Bw. in einem Schreiben aus, dass die amtswegige Löschung
der G. GmbH mit 30. August 2001 erfolgt sei. Weiters habe er als
verantwortlicher Geschäftsführer keinerlei Handlungen gesetzt, welche
auch nur im Geringsten eine vorsätzliche Handlungsweise begründeten.
Somit sei eine Inanspruchnahme zur Haftung nach Auskunft seines Rechtsberaters
nicht gedeckt.
Daraufhin erließ das Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, mit der Begründung, dass ein konkreter Nachweis
der Verwendung der vorhandenen Mittel an Hand einer konkreten
Schuldenentwicklung trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht worden sei. Die
bloße Behauptung, keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen zu haben,
sei nicht ausreichend.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
zweite Instanz führte der Bw. ergänzend unter Wiederholung des
bisherigen Vorbringens aus, dass in der Berufungsvorentscheidung auf seine
Beweise, dass die Firma bereits gelöscht sei und er daher nicht mehr zur
Haftung für eine nicht existente Firma herangezogen werden könne,
überhaupt nicht eingegangen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in
Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von
Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter
Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht
begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen
einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 30.11.1999, 94/14/0173).
Die Abgabenforderungen gegen die G. GmbH wurden vom
Bw. nicht bestritten. Ebenso ist unbestritten, dass dieser im haftungsrelevanten
Zeitraum verantwortlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin
war.
Abgaben sind iSd § 9 Abs. 1 BAO uneinbringlich, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners erfolglos
waren oder voraussichtlich sein werden (VwGH 27.4.2000, 98/15/0129). Die
Uneinbringlichkeit der im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten steht
nach Abschluss des Konkursverfahrens bei der GmbH und deren Löschung im
Firmenbuch objektiv fest.
Gemäß
§ 20 BAO müssen Entscheidungen,
die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. "Billigkeit" ist die Bedeutung von
"Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien beizumessen,
"Zweckmäßigkeit" umschreibt das "öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einhebung der Abgaben" (VwGH 14.12.1995,
94/15/0003).
Der Bw. ist derzeit unselbständig tätig. Daraus
ergibt sich, dass durch die Inanspruchnahme des Bw. zur Haftung zukünftig
eine zumindest teilweise Hereinbringung der bei der (gelöschten)
G. GmbH uneinbringlichen Beträge zu erwarten ist. Die
Haftungsinanspruchnahme erweist sich somit als zweckmäßig. Im
Hinblick auf das Verschulden der Bw. an der pflichtwidrigen Nichtentrichtung
bzw. Nichtabfuhr der haftungsgegenständlichen Abgaben und der weitgehenden
Nichtmitwirkung an dem Verfahren war der Zweckmäßigkeit
gegenüber der Billigkeit der Vorrang einzuräumen.
Zur Frage des Verschuldens:
a) Umsatzsteuer
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der
Unternehmer spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des
auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates
eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der
Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben,
sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der
Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück. ...
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen
ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
iSd. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (vgl. VwGH 24.9.2002,
2000/14/0081, mwN).
Mit der pauschalen Behauptung einer Gleichbehandlung aller
Gläubiger kommt ein Geschäftsführer seiner Verpflichtung, die
anteilige Befriedigung der Abgabenforderungen nachzuweisen, nicht nach (vgl.
VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem
Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem
eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des
Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden
Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter
nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig
befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt
sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).
Aus der Verschuldung der GmbH allein ist noch keine verlässliche
Aussage über die Liquiditätslage abzuleiten (VwGH 19.2.1997,
96/13/0079), es wäre am Bw. gelegen gewesen, mittels der geforderten
Nachweise den entsprechenden Beweis zu erbringen. Nicht die Abgabenbehörde
muss das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachweisen, sondern der
zur Haftung herangezogenene Vertreter deren Fehlen (VwGH 16.9.2003,
2000/14/0162). Kommt der Geschäftsführer einer GmbH der Aufforderung
der Abgabenbehörde zur Präzisierung und Konkretisierung seines
Entlastungsvorbringens nicht nach, bleibt die Abgabenbehörde zur Annahme
berechtigt, dass der Geschäftsführer seiner Pflicht schuldhaft nicht
nachgekommen ist (VwGH 29.1.1993, 92/17/0042). Aus der Begründung
der Berufungsvorentscheidung, der Bw. habe die nötigen Unterlagen nicht
vorgelegt, musste der Bw. erkennen, dass seine Ausführungen zu den
Ergänzungsvorhalten nicht der geforderten Nachweispflicht entsprachen (vgl.
VwGH 28.11.2002, 97/13/0177; zum Vorhaltscharakter einer
Berufungsvorentscheidung vgl. beispielsweise VwGH 26.6.2002, 97/13/0009
mwN). Dessen ungeachtet wurde auch im Vorlageantrag die Gleichbehandlung
des Abgabengläubigers nicht belegt. Mit dem lapidaren Hinweis des Bw., dass
er keine Handlung gesetzt habe, die ein vorsätzliches Handeln
begründe, wurde die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes in keiner Weise
dargelegt. Weiters erfasst § 9 BAO jede Form des Verschuldens, daher
auch leichte Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037). Zudem setzt
die Haftung des Vertreters nicht die aufrechte Erfassung der GmbH im Firmenbuch
voraus. Gerade die Löschung der Primärschuldnerin ist ein weiterer
Hinweis auf die endgültige Uneinbringlichkeit der bestehenden
Abgabenforderungen. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer zum
Zeitpunkt, zu welchem die Abgaben nach dem Gesetz zu entrichten gewesen
wären, als rechtlich verantwortlicher Vertreter anzusehen ist.
Da der Bw. als Geschäftsführer zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben für
deren Entrichtung verantwortlich war, die Entrichtung in dem im Spruch genannten
Ausmaß unterblieben ist, von einem gänzlichen Fehlen von
Gesellschaftsmitteln nach der Aktenlage nicht auszugehen ist und der Bw. seiner
Verpflichtung, die anteilige Befriedigung der Abgabenforderungen nachzuweisen
trotz mehrfacher Aufforderung und großzügiger Fristerstreckungen
nicht nachgekommen ist, ist seine Haftungsinanspruchnahme rechtmäßig.
b) Lohnsteuer
Gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der
Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten
war, spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in
einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen.
Gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 hat der
Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des
vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten.
Wird Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers
auszugehen. Nach der durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
18.10.1995, 91/13/0037, 0038, ausdrücklich aufrecht erhaltenen
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt es
nämlich einem Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO als Verschulden
zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer
nicht an das Finanzamt entrichtet (VwGH 19.2.2002, 98/14/0189 mwN). Die
Nichtabfuhr von Lohnsteuer kann daher nicht mit dem Fehlen ausreichender Mittel
gerechtfertigt werden und ist unabhängig von wirtschaftlichen
Schwierigkeiten des Vertretenen schuldhaft.
c) Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Gemäß
§ 43 Abs. 1 FLAG 1967
(Familienlastenausgleichsgesetz BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. Nr. 511/1994) ist
der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum
fünfzehnten Tag des nachfolgenden Monates an das Finanzamt zu entrichten,
desgleichen gilt für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Haftung
bezüglich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gelten die
für die Umsatzsteuer getroffenen Erwägungen zur Verschuldensfrage
sinngemäß, weshalb zur Begründung darauf verwiesen
wird.
Insgesamt gesehen war vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen. In diesem Fall
spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine
Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 26.1.1999,
98/14/0114). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte
für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges
bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.
Da das Finanzamt bei der Berechnung der
Haftungsbeträge die Konkursquote von 14,73 % nicht mindernd
berücksichtigt hat (entgegen den Ausführungen des Bw. wurde eine
endgültige Konkursquote von 14,73 % und nicht 16,5 % festgelegt),
wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Konkursquote
zum Abzug gebracht wird. Insoweit vermindert sich der haftungsrelevante
Betrag.
Zu dem im Vorlageantrag gestellten Antrag auf
mündliche Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß
§
323 Abs. 12 letzter Satz BAO nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 gestellte Anträge auf mündliche
Verhandlung ab 1.1.2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt gelten.
Dies betrifft jedoch nur zulässige Anträge auf mündliche
Verhandlung, somit nicht im Bereich bisheriger monokratischer
Entscheidungszuständigkeit gestellte Anträge (Ritz, BAO-Handbuch,
Wien, 2002, Seite 216). Für das Haftungsverfahren war jedoch bisher keine
Senatszuständigkeit vorgesehen (Ritz, Bundesabgabenordnung²,
Kommentar, Wien, 1999, § 260 Tz 7). Aus dem zweiten Satz des
§ 323 Abs. 12 BAO ergab sich zwar in den Bereichen bisheriger
monokratischer Entscheidungszuständigkeit die Möglichkeit einer
Nachholung von Anträgen auf mündliche Verhandlung. Diese
Möglichkeit war jedoch bis 31.1.2003 befristet. Im gegenständlichen
Fall wurde innerhalb dieser Frist kein solcher nachträglicher Antrag
gestellt.
Nach der Rechtsprechung stellt die gesetzlich hier
vorgesehene monokratische Entscheidung der Berufungsbehörde ohne
Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung auch dann keine
Verletzung des Parteiengehörs dar, wenn eine Aufstellung, aus der sich eine
Gleichbehandlung des Abgabenschuldners ergibt, in der mündlichen
Verhandlung hätte vorgelegt werden können (VwGH 26.11.2002,
98/15/0248, ÖStZB 2003, 600). Es wäre dem Bw. unbenommen geblieben,
jederzeit während des laufenden Verfahrens entsprechende Beweise
vorzulegen.
Es war somit ohne Durchführung einer
mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
18. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0341-G/03
- Stammnummer
- 10223
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF