Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0247-G/05
Zurücknahmebescheid nach fehlerhaftem Mängelbehebungsauftrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-G/05vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Beibringen von Beweismitteln fällt nicht unter die Inhaltserfordernisse einer Berufung (§ 250 BAO). Wird ein Mängelbhebungsauftrag zur Nachreichung solcher Unterlagen (zB. Gewinnermittlungen) erteilt, ist auch der betreffende Zurücknahmebescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 17.12.1998, 97/15/0130).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 23. November 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 22. Oktober und 25.
Oktober 2004 betreffend die Feststellung der Zurücknahme einer Berufung
(§ 275 BAO) hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den
Zeitraum 2001 bis 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für die
Jahre 2001 und 2002 wurden beim Berufungswerber (Bw) Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (EDV-Beratung) vom Finanzamt gemäß
§ 184 BAO
im Schätzungsweg ermittelt und mit Bescheiden vom 14. Mai 2004 für den
Bereich der Umsatzsteuer in beiden
Jahren Zahllasten in Höhe von jeweils S 60.000,-
(€ 4.360,37) und € 4.400,- sowie für den Bereich der
Einkommensteuer Abgabengutschriften in
Höhe von jeweils € 1.137,98 und € 3.399,72 festgesetzt.
In den Bescheidbegründungen wurde auf die Nichteinreichung der
Steuererklärungen als Anlass für die durchgeführte Schätzung
gesondert hingewiesen.
Dagegen erhob der Bw am 11. Juni 2004 Berufung mit
folgendem Inhalt:
"Ich erhebe innerhalb
offener Frist gegen den Umatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 und 2002 das Rechtsmittel der Berufung.
Bedingt durch
Arbeitsüberlastung und Probleme bei der Abrechung mit meinen Kunden ist es
in beiden Jahren zu keinen positiven Einkünften gekommen. Ich ersuche um
eine Frist bis zum 15.7.2004 um die diesbezüglichen Unterlagen
nachzureichen."
Mit Eingabe vom 18. Juli 2004 wurde das Finanzamt ersucht,
die begehrte Frist zur Nachreichung der angekündigten Unterlagen wegen
einer akuten Erkrankung des Bw bis zum 8. August 2004 zu erstrecken.
Mit Bescheid vom 28. September 2004 forderte das Finanzamt
den Bw auf, inhaltliche Mängel der Berufung (§ 250 BAO) durch
"Nachreichung der Unterlagen (geeignete
Gewinnermittlungen für 2001 u. 2002)" zu beheben. Zur Erfüllung
des Mängelbehebungsauftrages wurde dem Bw eine Frist bis zum
8. Oktober 2004 eingeräumt und zugleich darauf hingewiesen, dass die
Berufung bei Fristversäumnis als zurückgenommen gilt.
Da die aufgetragene Mängelbehebung seitens des Bw
unterblieb, wurde die Berufung vom 11. Juni 2004 mit Bescheiden vom
22. Oktober und 25. Oktober 2004 gemäß
§ 275 BAO
als zurückgenommen erklärt.
In der dagegen eingebrachten Berufung (vom
23. November 2004) wies der Bw nochmals darauf hin, dass er
krankheitsbedingt (neuerlich) nicht in der Lage gewesen sei, eine entsprechende
Berufungsbegründung nachzureichen. Für diese Begründung ersuche
er um eine weitere Fristeinräumung von 14 Tagen.
Mit Berufungsergänzung vom 8. Dezember 2004
führte der Bw dazu im Wesentlichen aus, dass er in den Jahren 2001 und 2002
aufgrund von Problemen mit Programmierern und den Programmen keine Umsätze
erzielt habe. Es seien jedoch diverse Kosten (insbes. Telefon, Fahrtkosten [BRD
etc], Fachliteratur [EDV-Bücher] und Afa für EDV) angefallen, für
die Betriebsausgaben in Höhe von € 1.000,- pro Jahr anzusetzen
seien. Der Bw ersuche daher, die Umatzsteuerbescheide 2001 und 2002 aufzuheben
und die Umsatzsteuer mit € 0,- festzusetzen. Bezüglich
Einkommensteuer sei das "Einkommen" für 2001 und 2002 je mit
€ -1.000,- unter Bedachtnahme auf die vom Finanzamt X zur Steuernummer
Y bescheidmäßig festgestellten Beteiligungsergebnisse, somit
insgesamt mit € -16.908,74 (für 2001) und mit insgesamt
€ -15.389,11 (für 2002) in Ansatz zu bringen.
In der abweisend ergangenen Berufungsvorentscheidung
führte das Finanzamt unter anderem aus, dass die Berufung vom 11. Juni 2004
mit dem ungenutzten Verstreichen der Mängelbehebungsfrist als
zurückgenommen zu erklären war, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen
war, dass ab der erstmaligen Fristeinräumung zwecks Vorlage von Unterlagen
(Juli 2004) bis zum Oktober 2004 bereits rund vier Monate ergebnislos
verstrichen waren und dabei auch zu bedenken war, dass eine Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO beim Bw mangels
Einreichung von Steuererklärungen nicht erst für die ggst.
Streitjahre, sondern bereits für die Vorperioden (1999, 2000)
durchgeführt werden musste. Dies habe im Veranlagungszeitraum 2000
ebenfalls zu Zurücknahmebescheiden infolge unterlassener
Mängelbehebung geführt. Auch sei dem Bw aufgrund seiner ehemaligen
Tätigkeit in einer Steuerberatungskanzlei zumutbar gewesen, seine Berufung
innerhalb einer (Gesamt)Frist von vier Monaten in geeigneter Form zu
ergänzen. Was die zuletzt beantragte Fristerstreckung betrifft, sei eine
zur Mängelbehebung behördlich gesetzte Frist nur durch ein zeitgerecht
(vor Fristablauf) gestelltes Ansuchen verlängerbar, was bei der im
Streitfall bereits abgelaufenen Frist somit nicht möglich gewesen wäre
(Hinweis auf VwGH-Erk. v. 13.12.1991, 91/13/0142).
Im Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
wird vom Bw unter Rückverweis auf seine Erkrankung im Jahr 2004
vorgebracht, durch den intensiven Arbeitseinsatz in seinem
(nichtselbständigen) Angestelltenverhältnis derart beansprucht worden
zu sein, dass ihm für seine gewerbliche Tätigkeit keine Zeit verblieb.
Dass vom Finanzamt ein fiktiver Umsatz und Gewinn angenommen (geschätzt)
wurde, ohne die im ergänzenden Schreiben vom 8. Dezember 2004
dargestellten Angaben des Bw zu würdigen, sei in keiner Weise
gerechtfertigt, da es hiernach zu keinen fiktiven Schätzungsziffern
käme. In eventu möge vom Finanzamt im eigenen Wirkungsbereich eine
zweite (stattgebende) Berufungsvorentscheidung erlassen werden oder der
eingebrachte Vorlageantrag zugleich als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
zur Ausfertigung neuer Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2001 und
2002 im Sinne der ergänzenden Eingabe des Bw angesehen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entspricht eine Berufungen nicht den in § 250 BAO
umschriebenen Erfordernissen, hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber
die Behebung dieser inhaltlichen Mängel gemäß
§ 275
BAO mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.
Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen ergibt sich, dass
die Abgabenbehörde eine Berufung danach zu prüfen hat, ob sie den in
§ 250 BAO umschriebenen Erfordernissen - im Streitfall die
Erfordernisse nach Abs. 1 der Gesetzesstelle - entspricht. Stellt sie
dabei fest, dass die Berufung den Inhaltserfordernissen des § 250
leg. cit. nicht genügt, hat sie dem Bw die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel aufzutragen. Dazu wird vom Verwaltungsgerichtshof die
Auffassung vertreten (VwGH 14.10.1980, 1001/79), dass ein
Mängelbehebungsauftrag der Regelung des § 275 BAO nur dann
gerecht wird, wenn er auf Nachholung
a) der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich
die Berufung richtet, (und/oder)
b) der Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten wird, (und/oder)
c) der Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden, (und/oder)
d) einer Begründung lautet.
Nach der Judikatur kann ein Bescheid, mit dem ausgesprochen
wird, dass eine Berufung wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung als
zurückgenommen gilt, im Berufungsweg mit Aussicht auf Erfolg
grundsätzlich nur angefochten werden, wenn die ursprüngliche Berufung
keinen Mangel iSd § 250 Abs. 1 BAO aufgewiesen hat, oder wenn die
vom Finanzamt für die Mängelbehebung bestimmte Frist nicht angemessen
war (VwGH 12.1.1993, 92/14/0213). Unabdingbare Voraussetzung dafür bleibt
jedoch, dass der dem Zurücknahmebescheid zugrunde liegende
Mängelbehebungsauftrag dem Gesetz entsprochen hat.
Vorliegendenfalls steht nach der Aktenlage fest, dass die
Berufung gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 die
in § 250 Abs. 1 BAO vorausgesetzten Erfordernisse insofern nicht
erfüllt hat, als die Ausführung des Bw, es sei in beiden Streitjahren
"zu keinen positiven Einkünften" gekommen, gänzlich offen ließ,
ob die (in Anlehnung an Vorperioden) geschätzten Betriebsergebnisse etwa
"null" betragen haben oder ob sich hier Verluste ergeben hätten (vgl. VwGH
23.5.1990, 89/13/0036). Da diese Erklärung somit keinen für eine
Bescheidänderung (§ 250 Abs. 1 lit c BAO) bestimmten oder
bestimmbaren Inhalt hatte, war das Finanzamt nach Maßgabe des oben
Gesagten zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages an den Bw verhalten.
Mängelbehebungsaufträge dürfen allerdings
nicht zur Beibringung von
Beweismitteln, wie zB fehlende
Unterlagen ("geeignete Gewinnermittlungen") erteilt werden, da dies nicht unter
die in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernisse einer
Berufung fällt. Aus derartigen Unterlagen können zwar die in
§ 250 Abs 1 genannten Erfordernisse hervorgehen, doch kann der Bw
diesen Erfordernissen auch auf andere Weise - insbesondere durch
hinreichend ausgeführte Schriftsätze - nachkommen; diese
Möglichkeit muss ihm ein dem Gesetz entsprechender
Mängelbehebungsauftrag bieten (Ritz, BAO-Kommentar, 3. Aufl.,
Tz 7 zu § 275). Da in einen Mängelbehebungsauftrag
gegebenenfalls alle fehlenden Inhaltserfordernisse des § 250 BAO
einzubeziehen sind (Ritz aaO, Tz 8), lag mit der allgemeinen Aufforderung
an den Bw, inhaltliche Mängel der Berufung durch Nachreichung
angekündigter Unterlagen zu beheben, noch kein dem Gesetz entsprechender
Mängelbehebungsauftrag vor, sondern kam dem nur der Charakter eines
Vorhaltes iSd § 161 Abs. 1 BAO zu (den der Bw mit zeitlicher
Verzögerung am 8.12.2004 beantwortet hat). Dass die nachzuholende
Ergänzung ziffernmäßig auf die geschätzten
Betriebsergebnisse einzugehen hatte, ändert nichts an der bei dieser
Sachlage notwendigen Frage nach den beantragten Änderungen der
bekämpften Bescheide.
Da sich die Zurücknahmebescheide in Verbindung mit dem
Mängelbehebungsauftrag vom 28. September 2004 als inhaltlich
rechtswidrig erwiesen, war der Berufung zu folgen.
Graz, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-G/05
- Stammnummer
- 22132
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF