Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2849-W/07
Kein Widerruf der Veranlagung möglich, da Pflichtveranlagungstatbestand gegeben; Zu den "anderen" Einkünften gem. § 41 Abs. 1 Z 1 EStG gehören auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus dem Ausland zufließen.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2849-W/07vom 11.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WH, Pensionist, 1170 Wien,
HStr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend
Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Bw., ein in Österreich
lebender Pensionist, erklärt in einer dem Finanzamt elektronisch
übermittelten, das Jahr 2006 betreffenden Abgabenerklärung als
außergewöhnliche Belastung den Betrag von € 4.842. In
einem Vorhalt vom 14. Mai 2007 wird der Bw. ersucht, die diesbezüglichen
Belege in Kopie nachzureichen. Es wird ein Kontoauszug der VB mit Geldbewegungen
vom 29. 12. 2006 mit einem handschriftlichen Hinweis, dass die
pflegebedürftige Mutter im GHeim in N in D untergebracht sei,
übermittelt. Es findet sich weiters der Vermerk: "sollten diese Unterlagen
nicht reichen, teilen Sie es mir doch
bitte mit". Im Einkommensteuerbescheid vom 9. August 2007 werden
vom Finanzamt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne
inländischen Steuerabzug in Höhe von € 18.743,76 der
Berechnung zugrunde gelegt. Der Höhe nach berechnet das Finanzamt die auf
dem Kontoauszug für Oktober ausgewiesene Pension (ID) in Höhe von
€ 1.561,98 multipliziert mit zwölf Monaten (€ 18.743,76).
Das Finanzamt gewährt den Pensionsabsetzbetrag nicht, und lässt den
Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291 zum Abzug zu. Im
Bescheid wird die vom Finanzamt gewährte außergewöhnliche
Belastung in Höhe des Selbstbehaltes von € 1.300
angenommen. Im standardisiert vergebene Begründungscode wird darauf
hingewiesen, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen keine Berücksichtigung finden konnten, da sie den Selbstbehalt
in Höhe von € 1.801,38 (!) nicht überstiegen hätten.
Der zweite Begründungscode lautet: "Da
Sie
trotz
Aufforderung die noch benötigen Unterlagen nicht beigebracht
haben
, konnten die geltend gemachten
Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beweismittel
vorlagen". Mit 15. August 2007 ergebt der Bw. "Widerspruch":
"Da ich nicht verstehe, warum die unten
gemachten Angaben in meiner Steuererklärung nicht berücksichtigt
wurden,
bitte ich
um eine kurze Info welche Unterlagen Sie für die Berücksichtigung
benötigen
:
1. Testamentseröffnung
meines verstorbenen Sohnes MH. Dazu
musste ich nach F
fahren.
2. Fahrten zu meiner
Mutter, IH, die in einem Pflegeheim in
NG untergebracht ist, und die ich alle
zwei Monate besuchen muss. Ich mache meine Steuererklärungen immer alleine,
da ich mir keinen Steuerberater leisten kann,
bitte ich
um eine kurze Verständigung
".
Mit 29. August 2007 ergeht eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung: "Die beantragten
Kosten für die Fahrt zur Testamentseröffnung sowie die Kosten für
die Besuchsfahrten zu Ihrer Mutter stellen mangels Zwangsläufigkeit keine
abzugsfähigen Ausgaben gemäß
§ 34 EStG 1988 dar und sind
daher nicht zu berücksichtigen (VwGH v. 1. 3. 1989,
85/13/0091)". Der Bw. erhebt mit 30. August 2007 einen
"Widerruf meiner Steuererklärung von
2006":
"Wie ich erfahren habe,
brauche ich als Arbeitnehmer nicht unbedingt eine Steuererklärung
abzugeben. Ich bin Frührentner und bekomme von der ID
meine monatliche Rente überwiesen (...).
Daher möchte ich mit diesem Schreiben meine Steuererklärung für
das Jahr 2006 zurückziehen, und bitte Sie darum, meinem Antrag
zuzustimmen.
Sollten
noch irgendwelche Fragen offen sein, oder dass ich etwas vergessen habe, rufen
Sie mich bitte unter meiner Handi Nummer an (s. o.) oder schicken Sie mir bitte
eine E-Mail (s. o.)
". Mit
27. September 2007 wird der Bw. darüber informiert, dass die Berufung an
den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt wurde.
1. Beantragter Widerruf der Veranlagung:
Gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988
erfolgt eine Veranlagung von Amts wegen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten sind. Der Steuerpflichtige ist zu veranlagen, wenn er
andere Einkünfte bezogen hat,
deren Gesamtbetrag € 730 übersteigt. Nur für den Fall, dass kein
Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, können beantragte Veranlagungen im
Berufungswege zurückgezogen werden. Zu den "anderen" Einkünften
gehören auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus dem
Ausland zufließen, selbst wenn sie im Ausland dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn unterliegen (Hofstätter/Reichel, Kommentar EStG 1988; §
41). Der in der Berufung beantragte Widerruf der Veranlagung ist, da ein
Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs. 1 Z. 1 gegeben ist, nicht
möglich.
2. Außergewöhnliche Belastung:
§ 34 EStG 1988 § 34
EStG 1988 räumt dem Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug
außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ein,
wenn folgende, im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig
erfüllt sind:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1.
|
Sie
müssen außergewöhnlich sein (Abs 2).
|
2.
|
Sie
müssen zwangsläufig sein (Abs 3).
|
3.
|
Sie
müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus, und die Abgabenbehörde ist davon
enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder
nicht (Hinweis E 18. Februar 1999, 98/15/0036).
3. Rechtsprechung:
Die von einem Pensionisten
für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden Aufwendungen
können so lange keine außergewöhnliche Belastung sein, als mit
ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch
Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder
Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden (VwGH vom 16. 12. 1987;
86/13/0084). Fahrtkosten der
Angehörigen anlässlich des Besuchs der erkrankten Person (VwGH
13. 5. 86, 85/14/0181; VwGH 10. 11. 87, 85/14/0128) sind als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (Quantschnigg/Schuch,
EStG Handbuch, § 34); nach BFH BStBl 1984, 484, nur bei entscheidender
medizinischer Linderung.
Wie aus oben dargestelltem zu
entnehmen ist, hat der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung, in der Berufung und im
Vorlageantrag seine Bereitschaft dargetan, erforderliche Unterlagen
beizubringen. Demgegenüber wurde von Seiten des Finanzamtes mittels
standardisiertem Begründungscode ausgeführt, dass da trotz
Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden sind,
die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden
konnten, als die Beweismittel vorlagen. Das Finanzamt hat verabsäumt
darzulegen, welche Unterlagen aus seiner Sicht genau benötigt werden, um
den vorliegenden Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung unterziehen zu
können. Es geht aus dem vorgelegten Aktenmaterial nicht hervor, welche
Fahrten (zur Mutter im Seniorenheim oder Altersheim) oder zur
Testamentseröffnung eine Berücksichtigung (und vor allem aus welchem
Grund) gefunden haben, und welche nicht. Ungeklärt bleibt beispielsweise
auch, wie sich die Kosten der entsprechenden Reisen ergeben haben, weiters die
Art der Anreise (ob mit Auto, mit der Bahn oder mit dem Zug angereist wurde),
oder wie das Finanzamt die Häufigkeit der zweimonatigen Besuche bei der
Mutter qualifiziert. Auch das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit der
Mutter, weiters ob es sich um ein Altersheim oder um ein Pflegeheim handelt bzw.
die bleibt medizinische Notwendigkeit der Pflege der Mutter des Bw. im
vorgelegten Akt unbeantwortet. Das Finanzamt ermittelt die
Bemessungsgrundlage indem sie den im Oktober 2006 im Kontoauszug
angeführten Bezug für zwölf Monate berücksichtigt, obgleich
aus dem Akt nicht ersichtlich ist, ob der Arbeitgeber in Deutschland die
Bezüge unter Berücksichtigung eines dreizehnten oder vierzehnten
Gehaltsbestandteiles auszahlt bekommt.
Das seitens des Finanzamtes in
der Begründung des Bescheides angeführte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes behandelt den Fall der Pflege eines Elternteiles durch
den Sohn, welche überdies nicht in einer Krankenbetreuung, sondern im
gemeinsamen spazieren gehen, gemeinsamen auswärtigem Essen , fallweise
anfallenden Arztbesuchen und häufigen Friedhofsbesuchen und
Behördengängen bestanden hat. Diesbezüglich hat der VwGH
ausgesprochen, dass es sich dabei (zwischen Vater und Sohn) um nichts
Ungewöhnliches handle, diese Aufwendungen daher als nicht
außergewöhnlich bezeichnet werden können. Überdies
behandelte dieses Erkenntnis Fahrtkosten im Nahebereich, wovon im vorliegenden
Fall (bei Fahrten zwischen Österreich und Deutschland) nicht gesprochen
werden kann. Andererseits muss darauf hingewiesen werden, dass der Bw.,
wie sich aus einer Behördenabfrage im Zentralen Melderegister ergibt mit
Geburtsort in T D (zugezogen von Frankreich), eine Staatsangehörigkeit mit
Deutschland, seinen Arbeitgeber in Deutschland hatte, die Mutter in Deutschland
lebt (Pflegeheim/Altersheim), und auch der Sohn in Deutschland wohnhaft war,
wobei der Bw. nunmehr als Frührentner in Österreich wohnhaft ist. Eine
Pflege der Angehörigen "im Nahebereich" ist ihm durch den freiwilligen
Zuzug nach Österreich nicht mehr möglich ist. Dass die Fahrt zur
Testamentseröffnung nach Deutschland für jemanden, der nach
Österreich zieht, eine als außergewöhnlich zu bezeichnende
Belastung darstellt, welche zwangsläufig erwachsen ist, kann zutreffender
weise nicht gesagt werden.
Überdies wurde im
bekämpften Bescheid der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291
berücksichtigt. Gem. § 33 Abs. 6 EStG 1988 stehen einem
Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 (bei Einkünften aus
einem bestehenden Dienstverhältnis) nicht zu, dieser hat jedoch Anspruch
auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich. Der
Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend
zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro
auf Null.
4. Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO:
§ 289 Abs. 1 BAO sieht
nunmehr auch eine kassatorische, die Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz zurückverweisende Erledigung von Berufungen vor. Zweck der
Kassationsmöglichkeit des § 289 Abs. 1 ist die Entlastung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung des
zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens. Zur Ermessensausübung weist der
VwGH darauf hin (21. 11. 2002, 2002/20/0315), dass es den Anordnungen des
Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren unterlaufen würde,
wenn wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz es zu
einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde
käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur
bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die
Berufungsbehörde, statt ihre (umfassenden) Kontrollbefugnis wahrzunehmen zu
können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen
Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Der nahezu
vollständige Sachverhaltserhebung (Höhe der Bemessungsgrundlage
(Pension)), Ermittlung der als außergewöhnliche Belastung begehrten
Aufwendungen, Nachweise durch geeignete Belege, Frage des Alten- oder
Pflegeheimes, Frage der Art der Anreise, Beurteilung der Anzahl der Fahrten;
Unterscheidung zwischen Fahrt zur Testamentseröffnung und Fahrt zur Mutter
nebst Beurteilung hinsichtlich der Außergewöhnlichkeit,
Zwangsläufigkeit und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, und der
gesamt damit verbunden rechtlichen Würdigung durch das Finanzamt) steht die
verfahrensmäßig vorgesehene Kontrollbefugnis der Abgabenbehörde
zweiter Instanz entgegen.
Zusammenfassend sind nach der Diktion des § 289
Abs. 1 BAO seitens der Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen worden, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, weswegen
die angefochtenen Bescheide von der Abgabenbehörde zweiter Instanz unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben waren. Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 289
Abs. 1 ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die
Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens (vgl. Ritz, BAO,
§ 289 Tz. 5). In Ansehung obigen, als umfangreich zu bezeichnenden
Ermittlungsaufwand, kam eine Nachholung der entsprechenden Handlungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht in Betracht und waren daher aus
Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen die angefochtenen
Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2849-W/07
- Stammnummer
- 33041
- Gültig
- 11.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF