Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0683-W/03
Wiederaufnahme der Verfahren auf Antrag, Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat, mündliche Verhandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0683-W/03vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Entscheidungsbefugnis eines Berufungssenates im Zeitpunkt der Antragstellung ist die Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 323 Abs. 12 (erster Satz) BAO idF AbgRmRefG und damit die Voraussetzung dafür, dass Anträge auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat nach Einbringung eines Rechtsmittels (idF des Vorlageantrages) rechtswirksam gestellt werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Klosterneuburger Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gänserndorf betreffend Abweisung der Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist mit
Gesellschaftsvertrag vom 21. November 1988 unter der Firmenbezeichnung M-GmbH
errichtet worden; seit dem Generalversammlungsbeschluss vom 8. März 2000
lautet die Firmenbezeichnung der Bw. D-GmbH.
Über das Vermögen der
Bw. ist am 7. Oktober 1997 das Ausgleichsverfahren eröffnet, am
4. Dezember 1997 das Ausgleichsverfahren eingestellt, am 9. Dezember
1997 der Anschlusskonkurs eröffnet und am 23. Dezember 1998 der Konkurs
nach rechtskräftiger Bestätigung des am 29. September 1998
angenommenen Zwangsausgleiches gemäß
§ 157 KO aufgehoben worden.
Ausgleichsverwalter und Masseverwalter ist Dr. KW gewesen. Die Mitteilung
des Insolvenzgerichtes über die Beendigung seiner Funktion als
Masseverwalter ist am 4. Februar 1999 eingelangt und am 17. März
1999 im Firmenbuch gelöscht worden; die Mitteilung über die Beendigung
seiner Funktion als Ausgleichsverwalter ist am 11. März 1999 eingelangt und
am 16. März 1999 gelöscht worden (Firmenbuchauszug FN, aktuelle und
historische Daten, Stichtag: 22. September 2004).
Am 10. Mai 1999 hat das
Finanzamt den Umsatz- und den Körperschaftsteuerbescheid 1998 erlassen. Den
Umsatz- und den Körperschaftsteuerbescheid 1998 hat das Finanzamt an die
Bw. adressiert und hat in diesen Bescheiden die Umsatzsteuer mit
S 213.307,00 (d.s. umgerechnet € 15.501,62) und die
Körperschaftsteuer mit S 25.000,00 (= € 1.816,82)
festgesetzt; wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen hat das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt.
Die Umsatzsteuererklärung
1998, die Körperschaftsteuererklärung 1998 und die Bilanz zum
31. Dezember 1998 inklusive Gewinn- und Verlustrechnung 1998 sind am 20.
März 2002 im Finanzamt eingelangt.
Mit Telefax vom 29. März
2002 hat der steuerliche Vertreter der D-GmbH folgenden, mit 22. März
2002 datierten Antrag gestellt:
"Im
Namen und im Auftrag unserer o.a. Mandantschaft stellen wir gemäß
§ 303 BAO den Antrag auf Wiederaufnahme des Jahres 1998, da wir erst
jetzt die Belege und Aufzeichnungen von der Masseverwalterin Dr. KW
ausgehändigt bekommen haben."
Am 26. April 2002 hat das
Finanzamt den in diesem Berufungsverfahren angefochtenen Bescheid erlassen,
worin das Ansuchen vom 22. März 2002 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO für das Jahr 1998
abgewiesen wird.
Im Begründungsteil hat das
Finanzamt ausgeführt:
"Es
sind keine Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen
Verfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 1998
rechtfertigen.
Im
Übrigen wird festgestellt, dass sämtliche Abgabenrückstände
aus 1998 bereits amtswegig gelöscht wurden."
Am 27. Mai 2002 hat die
Bw. den Bescheid vom 26. April 2002 angefochten; ihre
Anfechtungserklärung lautet:
"Vom
Wiederaufnahmegrund haben wir Kenntnis erlangt am 26.2.2002.
Begründung:
Die
oben genannte Firma befand sich in der fraglichen Zeit im Konkurs bzw.
anschließenden Zwangsausgleich (von 1997 bis 1999), und hatte keinerlei
Unterlagen zur Verfügung. Die gesamte Abwicklung hatte der Masseverwalter
Dr. KW über, welchem sämtliche Rechnungen zugingen und alle
Zahlungen über diesen abgewickelt wurden. Nach Abschluss des
Zwangsausgleiches im Jahre 1999 wurden sämtliche Unterlagen im Keller des
Masseverwalters archiviert.
Es
wurde verabsäumt, dass unser Mandant hievon Kopien bzw. andere Unterlagen
bekam. Aus diesem Grunde hatte unser Mandant ohne sein Verschulden nicht die
geringste Ahnung, ob überhaupt und von wem welche Unterlagen vorhanden
waren und konnte daher keine Steuererklärung abgeben. Erst nach
Aufforderung des Firmenbuches zur Abgabe der Firmenbuchbilanzen (die Firma hatte
bis zum Jahr 2000 keinerlei Geschäftstätigkeit) bekamen wir aufgrund
unserer ständigen Interventionen die Unterlagen am 26.2.2002 vom
Masseverwalter ausgehändigt. Dabei stellte es sich heraus, dass eine
große Anzahl an Rechnungen vorhanden war, welche aber bereits im Rahmen
des Ausgleichsverfahrens bezahlt wurden.
Es
wurden Umsatzsteuervorauszahlungen im betreffenden Zeitraum vom Masseverwalter
abgegeben, aber jedoch keine Jahreserklärung, da unser Mandant keine
Unterlagen zur Verfügung hatte, ja nicht einmal von fehlenden Unterlagen
Kenntnis erlangen konnte.
Sofort
nach Bekanntwerden der Tatsachen wurde mit dem zuständigen
Veranlagungsreferat Kontakt aufgenommen, und über fehlende Unterlagen
(Anlageverzeichnis, Steuerbescheide und die letzte abgegebene Bilanz zur
Verfügung stellen) und über eine Wiederaufnahme
gesprochen.
Die
Feststellungen, welche zu einer Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens
führten, bringen unserer Mandantschaft zu einem erheblichen
Nachteil.
Die
weitere Feststellung, dass sämtliche Abgabenansprüche bereits
amtswegig gelöscht wurden, kann sich nur auf die Abgabenschuldigkeiten des
Ausgleichsverfahrens, welche vom damaligen Finanzamt für
Körperschaften angemeldet wurden, beziehen, da die Quote
ordnungsgemäß einbezahlt wurde. Bei der Löschung der
Abgabenschuldigkeiten für 1998 kann es sich nur um einen Irrtum seitens der
Abgabenbehörde, aufgrund des Finanzamtswechsels, handeln und wäre dies
im Zuge der Wiederaufnahme zu berichtigen.
Da
unseren Mandanten kein Verschulden trifft, ist die Wiederaufnahme über
Antrag zu bewilligen, da darauf ein Rechtsanspruch besteht, wenn der
Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig eingebracht wurde und der
Wiederaufnahmetatbestand erfüllt ist.
Im
anhängigen Fall sind eindeutig neue Tatsachen und Beweismittel
hervorgetreten, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei
nicht geltend gemacht werden konnten.
Bei
der Ermessensausübung hat die Abgabenbehörde unter Bedachtnahme auf
die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht grundsätzlich der
Rechtsrichtigkeit den Vorrang zu geben".
Die Berufung (27. Mai 2002) hat
das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Jänner 2003
abgewiesen und hat im Begründungsteil dieser Berufungsvorentscheidung
ausgeführt:
"Wesentliche
Grundlage der Berufungsbegründung ist, dass seitens des Masseverwalters
keine Erklärung abgegeben wurde und nach Abschluss des Zwangsausgleiches im
Jahre 1999 sämtliche Unterlagen im Keller des Masseverwalters archiviert
wurden. Weiters gingen sämtliche Rechnungen und Zahlungen über den
Masseverwalter.
Festzuhalten
ist, dass der Masseverwalter gesetzlicher Vertreter des nicht voll
handlungsfähigen Abgabepflichtigen bzw. des Schuldners im Konkursverfahren
ist. Sämtliche Betätigungen sowie sämtliche Vorgänge
über den Masseverwalter bzw. durch diesen einschließlich der Kenntnis
der entsprechenden Geschäftsgebarung sind der Berufungswerberin
zuzurechnen, da deren mangelnde Handlungsfähigkeit durch den Masseverwalter
übernommen wurde, diese aber nur in Vertretung gesetzlicher Natur
handelte.
Damit
sind aber sämtliche Tatsachen, welche sich im Zwangsausgleichsverfahren
ergaben aufgrund der Kenntnis des gesetzlichen Vertreters auch der Kenntnis des
Schuldners, somit des Vertretenen, zuzurechnen. Eine Beendigung des
Zwangsausgleiches hat auf diese Kenntnis keinerlei Wirkung, ebenfalls auch nicht
durch die Betrauung eines nunmehr gewillkürten Vertreters. Dessen fehlende
Kenntnis von bestehenden Tatsachen ist für die Anwendung des
§ 303 Abs.1 lit. a BAO irrelevant, da hier nur der
Abgabepflichtige selbst angesprochen wird.
Das
Berufungsvorbringen der fehlenden Kenntnis durch den nunmehrigen
gewillkürten Vertreter sowie des Fehlens des Verschuldens der Partei gehen
somit unter Bezugnahme auf obige Ausführungen ins Leere, sodass das
Berufungsbegehren abzuweisen ist".
Diese Berufungsvorentscheidung
ist nicht rechtskräftig geworden. Der mit "30. Jänner 2003" datierte,
am 31. Jänner 2003 zur Post gegebene und am 3. Februar 2003 im Finanzamt
eingelangte, Vorlageantrag ist eine Seite lang und lautet:
"Vorlageantrag
an die zweite Instanz hinsichtlich der Berufung vom 27.5.2002 gegen den Bescheid
der Wiederaufnahme betreffend 1998, Berufungsvorentscheidung vom 8.1.2003,
eingeschrieben eingelangt am 10.1.2003
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Im
Namen und im Auftrag unseres oa. Klienten stellen wir gem. § 276 BAO
den Antrag auf Entscheidung über die obige Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit
der Bitte um Stattgabe verbleiben wir ....."
Am selben Tag (= 3. Februar
2003) ist außer dem Vorlageantrag ein weiterer mit
"30. Jänner 2003" datierter und am 31. Jänner 2003
zur Post gegebener, Schriftsatz im Finanzamt eingelangt.
Dieser Schriftsatz ist eine
Seite lang und lautet:
"Antrag
gemäß
§ 323 (12) Bundesabgabeordnung
Im
Namen und im Auftrag unseres Mandanten beantragen wir, gemäß
§ 282 (1) Z. 1 BAO, in Verbindung mit § 323 (12) BAO, die
Einscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat. Weiters
wird gemäß
§ 284 (1) Z. 1 BAO, in Verbindung mit § 323 (12)
BAO, beantragt, eine mündliche Verhandlung abzuhalten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt in diesem
Berufungsverfahren ist die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998.
Die Bw. hat einen Antrag auf
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat und einen Antrag auf mündliche
Verhandlung gestellt; über diese Anträge ist vor der Entscheidung
über den o.a. Streitpunkt abzusprechen.
Antrag
auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat:
Nach der im Zeitpunkt der
Antragstellung (30. Jänner 2003, Postaufgabe 31. Jänner 2003)
geltenden Rechtslage obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des
Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3 BAO, außer in der
Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO)
oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) wird die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (§ 282 Abs. 1
Z 1 BAO idF Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz [AbgRmRefG], BGBl I, 2002/97).
Mit
"außer ... im Vorlageantrag wird die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt" hat der
Gesetzgeber in § 282 Abs. 1 Z 1 BAO zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag
auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat im selben Schriftsatz wie der
Vorlageantrag gestellt werden muss, um rechtswirksam zu sein. Es genügt
demnach nicht, ein auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat abzielendes Begehren in einem anderen Schriftsatz als dem
Schriftsatz, in dem der Vorlageantrag enthalten ist, zu stellen.
Der Antrag auf Verhandlung vor
dem gesamten Berufungssenat ist nicht im Schriftsatz enthalten, in dem die Bw.
den Antrag, die Berufung gegen die Abweisung der Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 der Abgabenbehörde II.
Instanz vorzulegen, gestellt hat.
Da die Bw. ihren Antrag auf
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat nicht im Vorlageantrag sondern in
einem anderen Schriftsatz gestellt hat, hat sie keinen Rechtsanspruch auf
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat begründet.
Einen Rechtsanspruch auf
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat hat die Bw. auch nicht dadurch
begründet, dass sie sowohl den Antrag auf Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat als auch den Vorlageantrag in einem, mit "30. Jänner
2003" datierten, Schriftsatz gestellt und beide Schriftsätze am
nächsten Tag im Finanzamt eingebracht hat.
Aus der Verwendung des Wortes
"im" vor dem Wort "Vorlageantrag" in § 282 Abs. 1 Z 1 BAO idF AbgRmRefG ist
abzuleiten, dass der Antrag auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat und
der Vorlageantrag in einem Schriftsatz stellen sind.
Ist ein Schriftsatz für
den Antrag auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat und den Vorlageantrag
vorgeschrieben, damit ein Rechtsanspruch auf Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat entsteht, entsteht umgekehrt kein derartiger Rechtsanspruch, wenn
dieser Antrag:
nicht
im selbem Schriftsatz wie der Vorlageantrag gestellt wird sondern in einem
Schriftsatz, dessen Datierung mit der Datierung des Vorlageantrages
übereinstimmt und/oder
am
selben Tag wie der Vorlageantrag bei der Abgabenbehörde eingebracht
wird.
Die Bw. hat
ihren Antrag auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat innerhalb der
für den Vorlageantrag geltenden Berufungsfrist eingebracht; einen
Rechtsanspruch auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat hat sie dadurch
nicht begründet: Dies deshalb, weil ein Antrag auf Verhandlung vor dem
gesamten Berufungssenat nur im Schriftsatz, der auch den Vorlageantrag
enthält, rechtzeitig gestellt werden kann.
Einen Rechtsanspruch auf
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat hat die Bw. auch nicht dadurch
begründet, dass sie den Antrag auf Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat vor Ablauf der in § 323 Abs. 12 BAO idF AbgRmRefG gesetzten
Frist gestellt hat.
§ 323 Abs. 12 (erster
Satz) BAO idF AbgRmRefG lautet:
"Anträge
auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat können abweichend von
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249
BAO genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch
unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters
in Fällen, in denen nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage
durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den
Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird,
innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden."
§ 323 Abs. 12 (erster
Satz) BAO bestimmt, dass eine Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
stattzufinden hat, wenn ein Antrag auf Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen bis
einschließlich 31. Jänner 2003 gestellt wird.
Nach dem Willen des
Gesetzgebers soll § 323 Abs. 12 (erster Satz) BAO verhindern, dass eine, im
Zeitpunkt der Einbringung der Berufung vorhandene, Zuständigkeit eines
Berufungssenates dadurch verloren geht, dass dieser Berufungssenat innerhalb der
Zeitspanne, in der dieser Berufungssenat über die Berufung entscheiden
durfte, keine Entscheidung getroffen hat.
Bei Berufungen gegen Bescheide,
worin ein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer abgewiesen wird, war im Zeitpunkt der Einbringung der
Berufung (27. Mai 2002) § 260 Abs. 2 lit. d BAO iVm
§ 260 Abs. 2 lit. e BAO idF vor dem AbgRmRefG anzuwenden.
§ 260 Abs. 2
lit. d BAO iVm § 260 Abs. 2 lit. e BAO idF vor dem
AbgRmRefG hat bestimmt, dass ein Berufungssenat einer Finanzlandesdirektion
(FLD) zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide, worin ein Antrag
auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer
abgewiesen wird, befugt ist.
Da im Zeitpunkt des Einbringens
der Berufung (27. Mai 2002) ein Berufungssenat der FLD zur Entscheidung
über die Berufung der Bw. befugt gewesen ist, musste die Bw. in ihrer
Berufung auch keinen Antrag auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
stellen, um einen Rechtsanspruch auf Verhandlung der Rechtssache vor einem
Berufungssenat und Entscheidung über die Berufung durch einen
Berufungssenat zu begründen.
Die Entscheidungsbefugnis des
FLD - Berufungssenates ist durch das Abgaben-Reform-Gesetz nicht auf einen
Berufungssenat des UFS übertragen worden; seit 1. Jänner 2003 muss die
Senatszuständigkeit beantragt werden.
§ 323 Abs. 12 (erster
Satz) BAO idF AbgRmRefG soll nach dem Willen des Gesetzgebers ermöglichen,
eine - wegen der Zuständigkeit eines Berufungssenates der FLD zur
Entscheidung über die Berufung - nicht notwendige Antragstellung
nachzuholen.
Die Berufung (27. Mai 2002) ist
am 1. Jänner unerledigt gewesen; am 8. Jänner 2003 hat das Finanzamt
eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Nach Erlassung dieser
Berufungsvorentscheidung hat die Bw. einen Vorlageantrag und einen Antrag auf
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat gestellt und sie hat beide
Anträge am letzten Tag der in § 323 Abs. 12 (erster Satz)
BAO idF AbgRmRefG gesetzten Frist "31. Jänner 2003" eingebracht.
Nach der v.a.
Sachverhaltskonstellation - Antragstellung
(31. Jänner 2003) nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
- hat die Bw. - obwohl sie ihren Antrag am letzten Tag der für
nachgeholte Anträge auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
bestimmten Frist "31. Jänner 2003" gestellt hat - keinen
Rechtsanspruch auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
begründet.
Eine Berufungsvorentscheidung
wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung (§ 276 Abs. 2 BAO
idF AbgRmRefG); ein Vorlageantrag ist ein Rechtsbehelf gegen eine
Berufungsvorentscheidung: Die Anwendbarkeit von § 323 Abs. 12 BAO idF
AbgRmRefG auf den Antrag auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat ist
daher iZm dem Vorlageantrag und nicht iZm der Berufung zu
prüfen.
Nach dem bei Einbringung des
Vorlageantrages (31. Jänner 2003) anzuwendenden
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz hat ein Mitglied des UFS als Einzelorgan
über eine Berufung zu entscheiden, wenn im Vorlageantrag kein Antrag auf
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat gestellt wird (§ 282 Abs. 1
Z 1 BAO idF AbgRmRefG).
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO
idF AbgRmRefG enthält eine Generalklausel, die die Entscheidungsbefugnis
über Berufungen einem Einzelorgan zuweist und einen antragsgebundenen
Übergang dieser Entscheidungsbefugnis auf einen Berufungssenat
festlegt.
Die generelle
Entscheidungsbefugnis eines Berufungssenates im Zeitpunkt der Antragstellung ist
aber die Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 323 Abs. 12 (erster
Satz) BAO und damit die Voraussetzung dafür, dass Anträge auf
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat nach Einbringung eines Rechtsmittels
(idF des Vorlageantrages) rechtswirksam gestellt werden können.
Um einen Rechtsanspruch auf
Verhandlung vor einem Berufungssenat des UFS zu begründen, hätte die
Bw. ihren Antrag auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat im
Vorlageantrag stellen müssen.
Da die Bw. ihren Antrag auf
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat nicht im Vorlageantrag sondern in
einem anderen Schriftsatz gestellt hat, ist der Antrag auf Verhandlung vor dem
gesamten Berufungssenat abzuweisen.
Antrag
auf mündliche Verhandlung:
Nach der im Zeitpunkt der
Antragstellung (30. Jänner 2003, Postaufgabe 31. Jänner 2003)
geltenden Rechtslage hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn
eine mündliche Verhandlung in der Berufung (§ 250 BAO), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird (§ 284
Abs. 1 BAO Z 1 idF AbgRmRefG).
Auch im Falle der
mündlichen Verhandlung auf Antrag setzt ein Rechtsanspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen rechtzeitig gestellten
Antrag voraus. Unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf mündliche
Verhandlung rechtzeitig gestellt ist, ergibt sich aus § 284 Abs. 1 BAO
Z 1 idF AbgRmRefG. Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO Z 1 idF
AbgRmRefG hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn sie im
Vorlageantrag beantragt wird.
Den Antrag auf mündliche
Verhandlung hat die Bw. in dem Schriftsatz gestellt, der auch den Antrag auf
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat enthält; d.h. sie hat diesen
Antrag nicht im Schriftsatz gestellt, in dem sich der Vorlageantrag befindet,
sondern in einem anderen Schriftsatz.
Festzustellen ist, dass die Bw.
keinen Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlung hat, obwohl
sie:
diesen
Antrag in einem Schriftsatz gestellt hat, dessen Datierung mit der Datierung des
Vorlageantrages übereinstimmt,
den
Antrag auf mündliche Verhandlung am selben Tag wie den Vorlageantrag
eingebracht hat und
den
Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb der (für den Vorlageantrag
geltenden) Berufungsfrist gestellt
hat.
Einen
Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die
Bw. auch nicht durch § 323 Abs. 12 (zweiter Satz) BAO idF AbgRmRefG
erworben.
§ 323 Abs. 12 (zweiter
Satz) BAO idF AbgRmRefG lautet:
"Anträge
auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können
abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im §
249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der
vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu
entscheiden war, gestellt werden."
§ 323 Abs. 12 (zweiter
Satz) BAO idF AbgRmRefG schränkt die Nachholung des Antrags auf
mündliche Verhandlung auf die zum 1. Jänner 2003 offenen Berufungen
ein, über die nach der vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz geltenden
Rechtslage kein Berufungssenat zu entscheiden hatte
("monokratische
Entscheidungen").
Eine Entscheidung über
eine Berufung gegen einen Bescheid, worin die beantragte Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 abgewiesen wird,
ist bis 31. Dezember 2002 keine monokratische Entscheidung gewesen,
sondern eine Entscheidung, die ein Berufungssenat der FLD zu treffen hatte. Eine
rechtswirksame Nachholung des Antrags auf mündliche Verhandlung innerhalb
der in § 323 Abs. 12 (zweiter Satz) BAO idF AbgRmRefG idF gesetzten Frist
ist idF nicht möglich.
Der Antrag auf mündliche
Verhandlung ist abzuweisen.
Antrag
auf Verfahrenswiederaufnahme:
Über den mit Telefax vom
29. März 2002 eingebrachten Wiederaufnahmsantrag ist
festzustellen:
Der
Wiederaufnahmsantrag (29. März 2002) lautet:
"... stellen wir gemäß
§ 303 BAO den Antrag auf Wiederaufnahme des Jahres 1998, da wir erst
jetzt die Belege und Aufzeichnungen von der Masseverwalterin Dr. KW
ausgehändigt bekommen haben".
Über
diesen Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid (26. April 2002) entschieden und
hat den Antrag abgewiesen.
Die
Zeitangabe "erst jetzt" hat die Bw. in
der Berufung (27. Mai 2002) durch Nennung des Datums "26. Februar 2002"
konkretisiert.
Gemäß
§ 303a Abs. 1 BAO hat ein Wiederaufnahmsantrag die Bezeichnung des
Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; die Bezeichnung der
Umstände, auf die der Antrag gestützt wird und die Angaben, die zur
Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind, zu enthalten (§
303a Abs. 1 lit. a - c BAO).
Bei einem auf § 303 Abs. 1
lit. b BAO gestützten Antrag hat dieser Antrag auch Angaben, die zur
Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im
abgeschlossenen Verfahren notwendig sind, zu enthalten (§ 303a Abs. 1 lit.
d BAO).
In ihrem Antrag hat die Bw. die
Verfahren, deren Wiederaufnahme sie begehrt, durch Nennung einer Jahreszahl
bezeichnet. Die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt
wird, ist nicht an eine bestimmte Form gebunden; entscheidend ist, dass aus dem
Wiederaufnahmsantrag hervorgeht, welches Verfahren gemeint ist.
Aus der Wortfolge
"Antrag auf Wiederaufnahme des Jahres
1998" ist abzuleiten, dass die Bw. eine Wiederaufnahme aller das Jahr
1998 betreffenden Abgabenverfahren anstrebt. Für das Jahr 1998 hat das
Finanzamt Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide erlassen; es ist daher
aus der Jahreszahl iVm dem Inhalt des Veranlagungsaktes feststellbar, dass die
Bw. die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1998 beantragt hat. Die im Antrag genannten Jahreszahl
ist idF ausreichend, um die Verfahren festzustellen, deren Wiederaufnahme
begehrt wird; der Wiederaufnahmsantrag entspricht dem in § 303a
Abs. 1 lit. a BAO umschriebenen Inhaltserfordernis.
In ihrem Antrag hat die Bw. die
Wiederaufnahmsgründe als "Belege und
Aufzeichnungen " bezeichnet, die sie erst jetzt von der Masseverwalterin
Dr. KW ausgehändigt bekommen habe.
"Belege und Aufzeichnungen " sind
Beweismittel; aus der Zeitangabe "erst jetzt" ist erkennbar, dass die Bw. die
Wiederaufnahme wegen neu hervorgekommener Beweismittel begehrt: Da das, auf eine
Verfahrenswiederaufnahme gerichtete, Begehren aus dem Wiederaufnahmsantrag
erkennbar ist, entspricht die Bezeichnung der Wiederaufnahmsgründe dem in
§ 303a Abs. 1 lit. b BAO umschriebenen
Inhaltserfordernis.
Mit
"Belege und Aufzeichnungen ", die die
Bw. "erst jetzt ...
von der Masseverwalterin Dr. KW
ausgehändigt bekommen" habe, enthält der Wiederaufnahmsantrag
auch Angaben darüber, dass diese Beweismittel nicht bereits in den
abgeschlossenen Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren geltend gemacht
worden sind, sodass der Wiederaufnahmsantrag dem in § 303a Abs. 1 lit.
d BAO umschriebenen Inhaltserfordernis entspricht.
Den Zeitpunkt der Kenntnis vom
Vorhandensein dieser "Belege und
Aufzeichnungen" hat die Bw. in ihrem Antrag mit
"erst jetzt" umschrieben:
Nach ständiger
Rechtssprechung hat eine Zeitangabe im Wiederaufnahmsantrag so genau zu sein,
dass daraus die Einhaltung der für die beantragte Verfahrenswiederaufnahme
normierten Frist beurteilbar ist.
Lt.
Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar,
2. überarb. und erw. Auflage, § 303a, Tz 5, ist
"erst jetzt" keine zur Einhaltung der
Wiederaufnahmefrist ausreichende Zeitangabe.
Dass
"erst jetzt" keine zur Einhaltung der
Wiederaufnahmefrist ausreichende Zeitangabe ist, hat der VwGH (u.a) in seinem
Beschluss, 28.2.1996, 94/01/0767, judiziert und hat den Antrag des do.
Beschwerdeführers mit der Begründung
"Da aber die Formulierung "erst jetzt" im
allgemeinen Sprachgebrauch sehr häufig im Sinne von "erst unlängst",
"vor kurzem", "vor nicht allzu langer Zeit" und ähnlicher Bedeutung
gebraucht wird, kann dieser Zeitangabe nicht entnommen werden, ob der Antrag auf
Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen der im
§ 45 Abs. 2 bezeichneten Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des
Wiederaufnahmsgrundes gestellt worden ist oder nicht"
zurückgewiesen.
Für
Wiederaufnahmsanträge nach § 303 Abs. 2 BAO gilt aber keine Frist von
zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes; Wiederaufnahmsanträge
nach § 303 Abs. 2 BAO sind rechtszeitig, wenn sie binnen drei Monaten ab
nachweislicher Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes eingebracht werden.
"Erst
jetzt" im Sinne von "erst
unlängst", "vor kurzem",
"vor nicht allzu langer Zeit"
könnte bei einer Dreimonatsfrist sowohl ein innerhalb als auch ein
außerhalb dieser Zeitspanne liegender Zeitpunkt sein.
Ist eine Zeitangabe zu ungenau,
um daraus die rechtzeitige Einbringung des Antrags auf Verfahrenswiederaufnahme
beurteilen zu können, entspricht dieser Wiederaufnahmsantrag nicht dem in
§ 303a Abs. 1 lit. c BAO umschriebenen
Inhaltserfordernis.
Entspricht ein
Wiederaufnahmsantrag nicht den in § 303a Abs. 1 lit. a - d BAO
umschriebenen Erfordernissen, hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die
Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt (§ 303a Abs. 2 BAO in der ab
13. Jänner 1999 geltenden Fassung des BGBl. I
1999/28).
Die Bw. hat ihren
Wiederaufnahmsantrag am 29. März 2002 eingebracht: Auf den
Wiederaufnahmsantrag ist § 303a Abs. 2 BAO in der ab
13. Jänner 1999 geltenden Fassung des BGBl. I 1999/28
anzuwenden.
Da aus der Zeitangabe
"erst jetzt" nicht feststellbar ist, ob
dieser Wiederaufnahmeantrag innerhalb der in § 303 Abs. 2 BAO festgelegten
Frist eingebracht worden ist oder nicht, hätte ein
Mängelbehebungsverfahren nach § 303a Abs. 2 BAO idF BGBl. I 1999/28
durchgeführt werden müssen.
Ein
Mängelbehebungsverfahren § 303a Abs. 2 BAO idF BGBl. I 1999/28 hat das
Finanzamt nicht durchgeführt; offenbar standen vor der Entscheidung
über den Antrag Informationen zur Verfügung, die die Feststellung der
Rechtzeitigkeit des Antrags ermöglicht haben. Im Veranlagungsakt sind vor
der Entscheidung über den Antrag bekannt gewesene Zeitangaben nicht
dokumentiert; für den UFS ist daher nicht nachprüfbar, ob die Bw.
ihren Wiederaufnahmsantrag rechtzeitig oder verspätet gestellt
hat.
Zur Beantwortung der Frage, ob
ein Wiederaufnahmsantrag rechtzeitig oder verspätet gestellt worden ist,
sind allein die innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten
Wiederaufnahmsgründe heranzuziehen.
Sind allein die innerhalb der
Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe heranzuziehen; lautet die
zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit zu verwendende Zeitangabe "erst jetzt" und
"erst jetzt" ist ein irgendwann vor der Antragstellung (29. März 2002)
liegender Zeitpunkt.
Nach der Aktenlage hat die Bw.
den 26. Februar 2002 als Zeitpunkt der Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund zum
ersten Mal in der Berufung erwähnt. Ob ein in der Berufung bekannt
gegebener Zeitpunkt innerhalb der für Wiederaufnahmsanträge
eingeräumten Dreimonatsfrist vorgebracht worden ist und infolgedessen der
Entscheidung über den Antrag zugrunde zu legen ist, ist nicht feststellbar.
Dies deshalb, weil der Zeitpunkt des Beginnens der Dreimonatsfrist nicht
feststellbar ist.
Das bei Fehlen der in
§ 303a Abs. 1 lit. a - d BAO umschriebenen Inhaltserfordernisse
zwingend vorgeschriebene Mängelbehebungsverfahren nach § 303a Abs. 2
BAO darf der UFS nicht durchführen.
Lt.
Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar,
2. überarb. und erw. Auflage, § 303a, Tz 6, gelten für das
Mängelbehebungsverfahren nach § 303a Abs. 2 BAO die selben
Vorschriften wie für das Mängelbehebungsverfahren nach
§ 275 BAO. Lt. Stoll,
BAO-Kommentar, Band 3, Seite 2701, 3. Absatz, darf die mit Vorlageantrag nach
§ 276 BAO befasste Rechtsmittelbehörde kein
Mängelbehebungsverfahren nach § 275 BAO durchführen, wenn die
Abgabenbehörde I. Instanz kein Mängelbehebungsverfahren
durchführt, sondern in der Sache entscheidend vorgeht.
Gelten für die
Mängelbehebungsverfahren nach § 303a Abs. 2 BAO und
§ 275 BAO die selben Vorschriften, darf ein
Mängelbehebungsverfahren nach § 303a Abs. 2 BAO nicht (mehr)
durchgeführt werden, wenn die Abgabenbehörde I. Instanz kein
Mängelbehebungsverfahren durchführt, sondern über den Antrag
entscheidet.
Der UFS muss deshalb über
einen Wiederaufnahmsantrag entscheiden, der sowohl rechtzeitig als auch
verspätet eingebracht sein könnte.
Unter welchen Voraussetzungen
eine Verfahrenswiederaufnahme auf Antrag der Partei zulässig ist, hat der
Gesetzgeber in § 303 BAO festgelegt.
Eine Voraussetzung für
eine Verfahrenswiederaufnahme auf Antrag der Partei ist ein durch Bescheid
rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren (§ 303 Abs. 1
BAO).
Die Bw. hat die Wiederaufnahme
der Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr
1998 beantragt. Den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 1998 hat das
Finanzamt am 10. Mai 1999 erlassen; ihren Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme
hat die Bw. mit Telefax (29. März 2002) eingebracht.
Festzustellen ist, dass im
Zeitpunkt der Antragstellung (29. März 2002) ein Rechtsmittel gegen den
Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom 10. Mai 1999 nicht mehr
zulässig gewesen ist.
Aus der Formulierung des
Antrags - sie lautet:"... stellen wir
gemäß
§ 303 BAO den Antrag auf Wiederaufnahme des Jahres
1998, da wir erst jetzt die Belege und Aufzeichnungen von der Masseverwalterin
Dr. KW ausgehändigt bekommen haben" - ergibt sich, dass die Bw.
die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer
1998 wegen neu hervorgekommener Tatsachen oder neu hervorgekommener Beweismittel
beantragt hat.
Der auf neu hervorgekommene
Tatsachen bzw. Beweismittel anzuwendende § 303 Abs. 1 lit. b BAO
ist im Jahr der Antragstellung (2002) abgeändert worden; ab 26. Juni 2002
ist § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF BGBl. I 2002/97
anzuwenden.
Auf den am 29. März 2002
eingebrachten Wiederaufnahmsantrag ist § 303 Abs. 1 lit. b BAO in
der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung vor Kundmachung der
Änderungen in BGBl. I 2002/97 anzuwenden.
§ 303 Abs. 1
lit. b BAO idF vor Kundmachung der Änderungen in BGBl. I 2002/97
lautet:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme von
mit Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen, Verfahren stattzugeben, wenn
Tatsachen oder Beweismittel neu hervor kommen, die in den abgeschlossenen
Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und
die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt
hätte.
Im Sinne von § 303 Abs. 1
lit. b BAO "neu hervorgekommen" sind
Tatsachen und Beweismittel, die vor Erlassung der wieder aufzunehmenden
Bescheide bereits vorhanden, aber unbekannt gewesen sind. Sind Tatsachen und
Beweismittel "neu hervorgekommen",
müssen sie bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen
Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht,
führen, damit eine Verfahrenswiederaufnahme zulässig ist.
Bei der beantragten
Wiederaufnahme ist der Antragsteller behauptungs- und beweispflichtigt (VwGH,
17.5.2000, 2000/15/0056).
Die Bw. hat die
Verfahrenswiederaufnahme beantragt, "... da
wir erst jetzt die Belege und Aufzeichnungen von der Masseverwalterin
Dr. KW ausgehändigt bekommen haben"; folglich hat die Bw.
nachzuweisen, dass Belege und Aufzeichnungen, dadurch neu hervorgekommen sind,
dass sie der Bw. "erst
jetzt" vom Masseverwalter Dr. KW
übergeben worden sind und dass diese Belege und Aufzeichnung zur
Herbeiführung von im Spruch anders lautenden Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheiden für das Jahr 1998 geeignet
sind.
Werden Belege und
Aufzeichnungen als Wiederaufnahmsgrund genannt, ist davon auszugehen, dass sich
die Fragen - Enthalten die "erst
jetzt" vom Masseverwalter Dr. KW
übergebenen Belege und Aufzeichnungen neu hervorgekommene Tatsachen? Sind
diese Belege und Aufzeichnungen neu hervorgekommene Beweismittel? - aus dem
Inhalt dieser Belege und Aufzeichnungen beantworten lassen.
Die Belege und Aufzeichnungen,
die dadurch neu hervorgekommen sein sollen, dass sie der Bw.
"erst
jetzt" vom Masseverwalter Dr. KW
übergeben worden sind, hat die Bw. nicht vorgelegt.
Durch Nichtvorlegen der Belege
und Aufzeichnungen hat die Bw. nicht nachgewiesen,
dass
diese Belege und Aufzeichnungen ausschließlich auf die Abrechnungsperiode
1998 sich beziehende Belege und Aufzeichnungen sind,
dass
diese Belege und Aufzeichnungen vor der Erlassung des wiederaufzunehmenden
Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheides 1998 vorhanden gewesen sind,
dass
sich unter diese Belege und Aufzeichnungen auch Rechnungen befunden haben, die
vom Masseverwalter im Jahr 1998 bezahlt worden sind,
dass
die Unkenntnis dieser Rechnungen die Erstellung der Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung, der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung für das Jahr 1998 verhindert hat,
dass
und in welchem Umfang diese Rechnungen dazu geeignet gewesen sind, zu einer von
der bisherigen Umsatz- und Körperschaftsteuervorschreibung sich
unterscheidenden Abgabenfestsetzung zu
führen.
Schließlich
hat die Bw. auch nicht nachgewiesen, dass der Masseverwalter unter den Belegen
und Aufzeichnungen sich befindende, im Jahr 1998 bezahlte, Rechnungen nach
Beendigung seiner Funktion archiviert hat und dass sich diese Rechnungen unter
den Belegen und Aufzeichnungen befunden haben, die der Masseverwalter der Bw. am
26. Februar 2002 ausgehändigt haben soll.
Der Nachweis einer neu
hervorgekommenen Tatsache oder eines neu hervorgekommenen Beweismittels und
deren/dessen Eignung zur Herbeiführung von im Spruch anders lautenden
Bescheiden ist die Voraussetzung für die Stattgabe eines
Wiederaufnahmsantrages; wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der
Wiederaufnahmsantrag abzuweisen.
Die Bw. hat das Vorhandensein
einer neu hervorgekommenen Tatsache bzw. eines neu hervorgekommenen
Beweismittels und deren/dessen Eignung zur Herbeiführung von im Spruch
anders lautenden Bescheiden nicht nachgewiesen; ihr Wiederaufnahmsantrag ist
abzuweisen.
Wien,
28. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 282 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0683-W/03
- Stammnummer
- 12046
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF