Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0912-L/02
Umsatz- und Gewinnschätzung Marktstand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0912-L/02vom 06.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein rechtsgültig erklärter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann nicht zurückgenommen werden (VwGH vom 18.3.1985, 84/15/0219 zur Vorläuferregelung des § 21 Abs. 8 UStG 1972). Der Verzicht bindet den Unternehmer für fünf Jahre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1998 vom
3. Mai 2000 sowie Umsatzsteuer 1999 vom 3. Mai 2001
entschieden:
(1) Die
Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuer 1998 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
(2) Der
Berufung gegen die Umsatzsteuer 1999 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe beträgt für
1999:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Gesamtbetrag der stpfl. Umsätze und EV
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33.333,34 S
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Steuer
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6.666,67 S
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Abziehbare VSt
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-2.000,00 S
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4.666,67 S
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ger.
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4.667,00 S
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Zahllast
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339,17 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
1. Am 20. Dezember 1999 wurde vom Bw. eine
Umsatzsteuererklärung für 1998 (unterfertigt am
13. Dezember 1999) abgegeben. Diese wies einen Umsatz von
39.790,00 S und eine Vorsteuer von 42.744,47 S auf. Auch eine
Einkommensteuererklärung für 1998 wurde im selben Zeitpunkt beim
Finanzamt eingereicht.
Am 10. Februar 2000 erging seitens des Finanzamtes an
den Bw. ein Ersuchen um Ergänzung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
1998: (a) Von Februar 1998 bis Oktober 1998 sei ein Textilhandel betrieben
worden. In der Umsatzsteuererklärung 1998 vom 20. Dezember 1999
seien diese Erlöse nicht enthalten. Es werde ersucht, eine berichtigte
Umsatzsteuererklärung 1998 und eine Einnahmen/Ausgabenrechnung für den
Textilhandel vorzulegen. (b) Die Umsätze 1998 würden 300.000,00 S
nicht übersteigen. Um Vorsteuerbeträge in Abzug bringen zu
können, wäre das beiliegende Formular ausgefüllt und
unterschrieben an das Finanzamt zu retournieren. Vor Retournierung werde um
Beachtung der Erläuterungen am Formular ersucht. (c) Laut Niederschrift vom
3. Februar 1999 seien lt. Aussage des Bw. nichtselbständige
Einkünfte aus Passau bezogen worden. Es werde ersucht, die Höhe dieser
Einkünfte für 1998 bekanntzugeben und die entsprechenden
Gehaltsabrechnungen vorzulegen.
Mit Erinnerung vom 10. März 2000 wurde der
Bw. auf die Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom 10. Februar 2000
aufmerksam gemacht. Das Finanzamt ersuchte um Nachholung der Beantwortung bis
zum 31. März 2000, andernfalls die Bemessungsgrundlagen im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO zu ermitteln seien.
Am 19. April 2000 wurde eine berichtigte
Umsatzsteuererklärung für 1998 (diese ist datiert vom
3. März 2000) abgegeben (Bruttoumsatz 258.561,00 S aus
Billigmarkt; keine Angabe einer Vorsteuer).
2. Mit Bescheiden vom 3. Mai 2000 wurde die
Einkommensteuer und die Umsatzsteuer 1998 geschätzt, mit Bescheid vom
3. Mai 2001 die Umsatzsteuer 1999.
(A) Umsatzsteuer 1998:
(a) Ansatz folgender Umsätze
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20%
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37.600,00 S
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Cafe Sch. (lt.
BP)
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215.467,50 S
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Billigmarkt lt.
Erklärung
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Summe
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253.067,50S
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10%
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4.600,00 S
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Cafe Sch. (lt.
BP)
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257.667,50 S
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(b) Ansatz folgender Vorsteuern bzw.
Berichtigungen:
Vorsteuer 42.744,47 lt. Erklärung Cafe Sch. und
Vorsteuerberichtigung 132.000,00 S Cafe Sch. lt. BP.
(c) Daraus ergab sich folgende Umsatzsteuergutschrift
1998:
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20% Normalsteuersatz
253.067,50
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50.613,50
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10% ermäßigter
Steuersatz 4.600,00
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460,00
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Summe
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51.073,50
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Vorsteuern
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- 42.744,47
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Berichtigung
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- 132.000,00
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Gutschrift
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- 123.671,00
(B) Einkommensteuer 1998:
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit
100.000,00 S geschätzt (Billigmarkt; Gewinn Cafe Sch. mit
0,00 S). Die nichtselbständigen inländischen Einkünfte
wurden (lt. Lohnzettel) mit 10.681,00 S netto angesetzt, die NSA Passau mit
150.000,00 S (Progressionsvorbehalt).
(C) Umsatzsteuer 1999:
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die
Bemessungsgrundlagen des Jahres 1999 im Schätzungswege (Umsatz 0,00 S
und Vorsteuer 0,00 S; bisher - 23.100,00 S) ermittelt worden.
3. Am 31. Mai 2000 wurde gegen die obbezeichneten
Bescheide vom 3. Mai 2000 (Einkommen- und Umsatzsteuer 1998) und
weiters am 6. Juni 2001 gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer
1999 vom 3. Mai 2001 Berufung eingelegt:
(a) Im Einkommensteuerbescheid 1998 seien folgende Punkte
nicht berücksichtigt bzw. unrichtig berechnet worden:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ATS
100.000,00
Ausländische Einkünfte ATS
150.000,00
Kreditkosten der Jahre 1997/98/99.
(b) Im diesbezüglichen Umsatzsteuerbescheid 1998 sei
zu berücksichtigen:
10% ermäßigter Steuersatz
Kreditkosten der Jahre 1997/98/99 und noch nachzureichende
Unterlagen.
Als Beilage enthielt die Berufung eine Bestätigung der
Bank: Für die Kontonummern xx.xxx.x29 und xx.xxx.x83 gebe man
wunschgemäß die für die Jahre 1998 und 1999 verrechneten
Kreditkosten bekannt:
Für x29: Im Jahr 1998 gesamt 3.200,00 S,
3.543,00 S, 3.627,00 S und 3.588,00 S. Für 1999 gesamt
3.645,00 S, 3.514,79 S, 3.625,21 S und 2.764,77 S.
Für x83: Im Jahr 1998 gesamt 16.898,00 S,
17.793,00 S, 18.578,00 S und 19.195,00 S. Für 1999 gesamt
19.433,00 S, 26.950,16 S, 28.440,30 S und 33.213,02 S.
(c) Umsatzsteuer 1999:
Aus dem zugestellten Umsatzsteuerbescheid 1999 sei nicht
ersichtlich bzw. nachvollziehbar, von welcher Bemessungsgrundlage ausgegangen
worden sei und ob man die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für 1998
berücksichtigt habe. Im Bescheid habe man nur festgestellt, dass für
1999 eine Nachforderung bestehe. Weiters sei der Einkommensteuerbescheid
für 1999 noch nicht zugestellt worden (Berücksichtigung der
eingereichten Kreditkosten).
Ergänzung vom 26. Juli 2001:
Im Umsatzsteuerjahr 1999 sei die selbständige
Tätigkeit nicht mehr im Vollerwerb betrieben worden (Betriebszeiten ein bis
zwei Tage wöchentlich). Beantragt werde der ermäßigte Steuersatz
für Kleinunternehmer. Beantragt werde die Senkung der festgesetzten
Umsatzsteuer. Begründet werde die Senkung mit der nicht vollen
Erwerbstätigkeit (Invalidität mit 60% Erwerbsminderung).
Am 5. September 2001 ersuchte das Finanzamt um
Aufgliederung der Umsätze für 1999 und Vorlage der Originalrechnungen
für den Vorsteuerabzug. Daraufhin folgte die Ergänzung des Bw. zur
Berufung vom 25. September 2001:
Seit Februar 1998 und auch 1999 sei kein Gastgewerbebetrieb
betrieben worden, sondern nur bei entsprechendem Wetter ein Handel auf
Flohmärkten mit Gebrauchtwaren. Dieser Handel finde nur Samstag und Sonntag
(vormittags) statt. Umsätze für 1999 seien 20%ige und lägen bei
40.000,00 S (abzüglich Standgebühr von 150,00 S pro Tag).
Vorsteuerbeträge für das Jahr 1999 würden mehr oder weniger
beantragt oder nicht (gerechnet Standgebühr von etwa 36
Wochen/300,00 S pro Woche).
Es werde beantragt den Umsatzsteuerbescheid für 1999
für nichtig zu erklären und entsprechend den angegebenen Tatsachen neu
zu berechnen.
4. (a) Am 31. Mai 2000 erließ das Finanzamt
einen Mängelbehebungsauftrag für die Umsatzsteuer- und Einkommensteuer
1998:
Es fehle eine Ausführung, welche Änderungen der
angefochtenen Bescheide beantragt würden, sowie eine Begründung
für die Berufungsanträge.
Weiters seien die dazu erforderlichen Belege beizubringen;
es fehlten die Einnahmen-Ausgabenrechnung für die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, eine Bezugsbestätigung für die Auslandseinkünfte,
Nachweise über die Verwendung der Konten der VKB und Belege und
Aufgliederungen bezüglich des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes.
Das Finanzamt setzte eine Frist bis zum
13. November 2000 für die Behebung der Mängel. Bei
Versäumung der Frist gelte die Berufung als zurückgenommen.
(b) Mit dem am 13. November 2000 beim Finanzamt
einlangenden Schreiben erfolgte die "Mängelbehebung" des Bw. betreffend
Umsatzsteuer- und Einkommensteuer 1998:
Vorgelegt werde eine eidesstattliche Erklärung
darüber, dass für 1998 und andere Jahre keine Auslandseinkünfte
vorlägen (Bestätigung des Bw. vom 13. Oktober 2000). Die
Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 sei bereits
eingereicht und bescheidmäßig erfasst. Beigebracht werde ein
gerichtlicher Vergleich vom 3. März 1998 über den
Verkaufspreis. Ein- und Ausgabenrechnung seien ebenfalls bereits eingereicht
worden.
Beantragt werde die Aufhebung von Versteuerungen bzw.
Auslandseinkünften unter Berücksichtigung der unselbständigen
Tätigkeiten 1998. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sollten mit
50.000,00 S festgelegt werden.
In einem ergänzenden Schreiben an das Finanzamt vom
27. November 2000 stellt der Bw. fest, die Schreiben an die Firma im
Ausland kämen retour und die Firma gebe es an dieser Anschrift nicht.
(c) Am 14. Dezember 2000 erließ das
Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung für den Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheid 1998 und am 4. Oktober 2001 für den
Umsatzsteuerbescheid 1999.
Umsatzsteuer 1998:
Der in der Berufung angeführte Hinweis auf den
ermäßigten Steuersatz sei auch mit der am 13. November 2000
eingereichten Mängelbehebung nicht konkretisiert worden. Trotz
Mängelbehebung sei keine Erklärung abgegeben worden, welche
Änderungen diesbezüglich beantragt würden. Dem Finanzamt sei
bekannt, dass am 19. April 2000 eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegeben worden sei und somit eine
Versteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 vorzunehmen sei.
Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.
Einkommensteuer 1998:
Hinsichtlich des Progressionsvorbehaltes sei eine Stattgabe
erfolgt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien weiterhin mit 100.000,00 S
verblieben, weil trotz Aufforderung zur Vorlage einer Einnahmen/Ausgabenrechnung
keine Gewinnermittlung - entgegen der Aussage des Bw. - eingereicht
worden sei. Der Bw. sei auch gebeten worden, die Tagesauszüge der VKB
vorzulegen, um den Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Verbindlichkeiten
zu erbringen. Der Nachweis sei nicht erbracht worden. Weiters wäre, um die
Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen zu wahren, der Verkaufserlös des
Betriebes (300.000,00 S) zur Abdeckung der Verbindlichkeiten heranzuziehen
gewesen. Die Zinsen hätten daher nicht als Betriebsausgabe
berücksichtigt werden können.
Umsatzsteuer 1999:
Das Finanzamt nahm einen Umsatz von 40.000,00 S mit
20% an (Zahllast 8.000,00 S). Ein Vorsteuerabzug wurde nicht anerkannt. Die
Erklärung vom 3. März 2000 binde den Unternehmer für
fünf Jahre. Da Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung der Umsatz mit
40.000,00 S angegeben worden sei, würden diese Umsätze mit 20%
versteuert. Da Originalrechnungen für den Vorsteuerabzug nicht beigebracht
worden seien, könne man auch keine Vorsteuer anerkennen.
5. Mit Schreiben vom 10. Januar 2001 (betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer 1998) und vom 23. Oktober 2001 (betreffend
Umsatzsteuer 1999) beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufungen
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
(a) Umsatzsteuer 1998:
Es habe sich seiner Kenntnis entzogen, dass er am
19. April 2000 eine Erklärung gemäß
§ 6
Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer) abgegeben habe und somit der Versteuerung nach den allgemeinen
Vorschriften des UStG 1994 unterliege. Laut dem zugegangenen Schriftstück
vom 10. Februar 2000 habe man um Ergänzung betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1998 ersucht. Unter Ergänzungspunkt 2 habe man
angeführt, die Umsätze 1998 würden 300.000,00 S nicht
übersteigen. Um Vorsteuerbeträge in Abzug bringen zu können, sei
das beiliegende Formular ausgefüllt und unterschrieben an das Finanzamt zu
retournieren. Da er keine Vorsteuerbeträge in Abzug gebracht habe, sei er
der Annahme gewesen, dass er als Kleinunternehmer geführt werde und die
Steuerbefreiung in Kraft trete. Er hätte daher das betreffende Formular
missverstanden und habe nun die Umsatzsteuervoranmeldungen für 1998
(Handelsbetrieb) eingereicht. Es werde die Buchung der Umsatzsteuerbeträge
beantragt.
(b) Einkommensteuer 1998:
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien mit
100.000,00 S gleich geblieben, da nachweislich die Umsätze im
Gastgewerbebetrieb (vom 1. Januar bis 30. Januar 1998) und im
Handelsgewerbe (von Februar bis Oktober 1998) dem Finanzamt bekannt seien.
Darüber hinaus sei der Bw. noch nichtselbständig beschäftigt,
wobei die eine Beschäftigung berücksichtigt und die andere nicht
berücksichtigt worden sei, weil ihn der Arbeitgeber nicht
ordnungsgemäß angemeldet habe. Dies sei vom zuständigen
Finanzbeamten einfach ignoriert worden. Wie auch unter Punkt 3 habe man die
Bankzinsen mit bekannter Begründung abgewiesen, obwohl dem Finanzbeamten
bekannt sei, dass vom Verkaufserlös 92.000,00 S an Anwaltskosten
(belegt) in Abzug gebracht worden seien und der verbleibende Erlös bar bei
diversen Gläubigern bezahlt worden sei. Die Zinsen seien nicht als
Betriebsausgabe berücksichtigt worden.
Es werde daher um Stattgabe der Berufung und um
Überprüfung durch die zweite Instanz ersucht. Die Zinsen seien als
Betriebsausgabe zu berücksichtigen und die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit 50.000,00 S festzusetzen.
(c) Umsatzsteuer 1999:
Die Behörde erster Instanz habe nicht bedacht, dass
die Umsätze für das Jahr 1999 bereits 20% beinhalten würden, dh.
Umsatz 1999 mit 40.000,00 S incl. Mehrwertsteuer. Beantragt werde die
Besteuerung von 40.000,00 S incl. USt und für Vorsteuerabzüge die
Standgebühr von 150,00 S pro Aufstellung (2000,00 S) zu
berücksichtigen. Dazu pauschal für KFZ-Kosten ein Betrag (gesetzliches
KFZ-Pauschale). Weiters werde die Gutschrift der Vorsteuerbeträge 1998
beantragt, die noch nicht gutgeschrieben worden seien.
6. Am 19. Februar 2001 wurde die Berufung gegen
den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1998 vom 3. Mai 2000 und am
30. Oktober 2001 die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom
3. Mai 2001 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Für den 1. September 2004 wurden der Bw. und
die Amtspartei zu einem Erörterungstermin bei der Berufungsbehörde
geladen. Folgende Punkte wurden mit der Vertreterin des Finanzamtes und dem Bw.
ausführlich erörtert:
(a) Umsatzsteuer 1998:
Bezüglich der Umsatzsteuer 1998 wurden die von der
Finanzverwaltung angesetzten Umsätze und Vorsteuern besprochen. Die
Umsätze wurden lt. Erklärung (Billigmarktverkäufe) und lt.
Feststellung der BP (Prüfung Cafe) angesetzt. Die Vorsteuer für 1998
wurde lt. Umsatzsteuererklärung in Höhe von 42.744,47 festgesetzt. Der
Berufungsbehörde ist daher nicht erklärbar, was an der Festsetzung
falsch sein soll. Diesbezüglich stellt der Bw. fest, dass ihn die
"Nachzahlung" von 54.931 S gestört habe. Seitens der Finanzverwaltung
erfolgt eine Aufklärung dahingehend, dass in den ursprünglichen
Umsatzsteuervoranmeldungen die von der BP nachträglich festgestellten nicht
erklärten Billigmarktumsätze in Höhe von brutto 258.561,00 S
nicht enthalten gewesen seien. Daraus erklärt sich die Verminderung der
ursprünglich höheren Gutschrift im Jahr 1998.
(b) Umsatzsteuer 1999:
Der Umsatz wurde ursprünglich vom Finanzamt mit
0,00 S festgesetzt. Aus den Angaben des Bw. ergab sich ein Umsatz von
40.000,00 S. Diesen Betrag setzte das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
vom 2. Oktober 2001 brutto an. Ein Vorsteuerabzug wurde nicht
zugestanden, da der Bw. Originalbelege nicht vorlegen konnte. Beantragt war der
Abzug einer Vorsteuer aus den Standmieten in Höhe von 2.000,00 S. Der Bw.
gibt an, dass er zwischen 36 und 50 mal im Jahr einen Marktstand hatte, wobei
sich die Gebühren dafür auf ca. 150,00 S bis 200,00 S
beliefen.
(c) Einkommensteuer 1998:
Die ursprünglich geschätzten ausländischen
Einkünfte wurden bei Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom
12. Dezember 2000 nicht mehr angesetzt. Strittig ist daher nur mehr
der Betrag der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine
Einnahmen-Ausgabenrechnung legte der Bw. weder im Verfahren beim Finanzamt, noch
im Berufungsverfahren vor. Nach seinen Angaben ist die Erstellung einer
Einnahmenausgabenrechnung mangels Vorliegens von Ausgabenbelegen auch nicht
möglich. 1999 fand kein Wareneinkauf mehr statt. Seitens des Finanzamtes
wird erklärt, dass die Schätzung des Gewinnes aufgrund der fehlenden
Aufzeichnungen notwendig war. Der Bw. wendet ein, dass er aus Erlösen von
rund 250.000,00 S nicht 100.000,00 S Gewinn erwirtschaften könne. Dem
hält das Finanzamt entgegen, dass eine Schätzung der Betriebsausgaben
mit ca. 50% der Einnahmen als durchaus im Rahmen gelegen anzusehen sei.
7. Folgende Unterlagen und Aussagen sind in die rechtliche
Würdigung miteinzubeziehen:
(a) Erklärung gemäß
§ 6
Abs. 3 UStG 1994 vom 3. März 2000: Der Bw. erklärt auf
die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG
1994 ab dem Kalenderjahr 1998 verzichten zu wollen (Einreichung beim Finanzamt
am 19. April 2000).
(b) Schreiben des Bw. vom 17. August 1998 an das
Finanzamt: Ersucht wird um richtige Bemessung des Verkaufes des "Cafe
S" mit 300.000,00 S incl. USt, wobei im Kaufpreis die Mieten incl.
USt für die Monate 3-5/98 inbegriffen sind. Betriebseinstellung erfolgte
für das "Cafe S" am 9. März 1997 und für
das "Cafe Sch" am 30. Januar 1998.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die in der obigen Sachverhaltsdarstellung
angeführten Umstände und Ermittlungsergebnisse sind (soweit sie nicht
ausdrücklich in den nachfolgenden Punkten als strittig angeführt und
gewürdigt werden) der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
2. Umsatzsteuer 1998 und 1999:
A) Allgemeines:
(a) Mit Schreiben vom 19. April 2000 verzichtete der
Bw. auf die Kleinunternehmeregelung ab dem Kalenderjahr 1998. Dieser Verzicht
bindet ihn gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 für
fünf Kalenderjahre. Ein Widerruf ist nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an möglich. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf
des ersten Kalendermonats nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Eine Infragestellung dieses Verzichtes durch den Bw.
erfolgte zunächst nicht. Erst im Vorlageantrag vom
10. Januar 2001 (betreffend Umsatzsteuer 1998) führte der Bw. an,
der Verzicht habe sich seiner Kenntnis entzogen und er habe das Formular
missverstanden. Er habe nämlich Vorsteuerbeträge in Abzug bringen
wollen.
Zu den Ausführungen des Bw. ist festzuhalten, dass das
an ihn übermittelte Formular U 12 (Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994) ausführliche Erläuterungen
bezüglich der Folgen des Verzichts enthält. Im Ersuchen des
Finanzamtes um Ergänzung vom 3. Februar 2000 ist folgendes
angeführt: " Die Umsätze 1998 übersteigen nicht
300.000,00 S. Um Vorsteuerbeträge in Abzug bringen zu können,
wäre beiliegendes Formular ausgefüllt und unterschrieben an das
Finanzamt zu retournieren. Vor Retournierung wird jedoch um Beachtung der
Erläuterungen am Formular ersucht." Das Finanzamt hat den Bw. also noch
ausdrücklich auf die Wirkungen eines Verzichtes hingewiesen. Der Bw. hatte
demnach Kenntnis vom Verzicht und den sich daraus ergebenden Folgerungen.
Der Bw. hat selbst am 19. April 2000 zugleich den
Verzicht und jene Umsatzsteuererklärung für 1998 beim Finanzamt
eingereicht, in der der bisher nicht erklärte Umsatz aus dem
Billigmarktverkauf enthalten war. Der Bw. musste schon aus diesem Grund davon
ausgehen, dass 1998 sowohl die von ihm selbst angegebenen Vorsteuern als auch
die Umsätze aus der berichtigten Erklärung dem Bescheid zugrundegelegt
werden würden.
Die Formulierung des Bw. im Vorlageantrag vom
10. Januar 2001 wird vom Berufungssenat grundsätzlich nicht als
Widerruf der Verzichtserklärung interpretiert. Selbst wenn diese Aussagen
einen Widerruf darstellen sollten, wären sie unbeachtlich. Zwar vertritt
das BMF im Erlaß vom 10. September 1996, D 52/2-IV/9/96, die
Rechtsansicht, dass Verzichtserklärungen bis zur Rechtskraft des
Umsatzsteuerbescheides wieder zurückgenommen werden könnten. An diesen
Erlaß ist der Unabhängige Finanzsenat jedoch nicht gebunden. Die
bezeichnete Frage muß vielmehr anhand der Gesetzesbestimmung und der
Judikatur des VwGH beantwortet werden.
Der VwGH hat zur Vorläuferregelung des § 21
Abs. 8 UStG 1972 (durch die Regelung des § 6a UStG 1972 mit BGBl.
1993/818 ab der Veranlagung 1994 abgelöst) folgendes erkannt (VwGH
18.3.1985, 84/15/0219): In § 21 Abs. 8 UStG 1972 sei geregelt,
dass der Unternehmer bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden
Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung des §
21 Abs. 6 UStG 1972 verzichten könne. Diese Erklärung binde
für fünf Kalenderjahre und könne nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres widerrufen werden. Der Widerruf sei spätestens bis zum
Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu
erklären. Eine solche Erklärung könne rückwirkend -
auch innerhalb der Frist zur Abgabe der Optionserklärung - nicht
widerrufen werden. Der Grund liege darin, dass der Gesetzgeber eine Bindung
für fünf Kalenderjahre normiert habe. Eine derartige Anordnung
schließe die Wirksamkeit eines Widerrufes der Erklärung innerhalb
dieses Zeitraumes aus. Zudem sei die Erklärung nur mit Wirkung vom Beginn
eines Kalenderjahres an widerrufbar (spätestens bis zum Ablauf des ersten
Kalendermonates). Ein erst im September 1983 erklärter Widerruf könne
daher weder für 1982 noch für 1983 wirksam sein.
Die bezeichnete Rechtsprechung des VwGH zum UStG 1972 ist
direkt auf die Bestimmung des § 6 Abs. 3 UStG 1994
übertragbar, da auch hier die Fünfjahresfrist geregelt wurde, ebenso
wie die Widerrufbarkeit nur zu Beginn des Kalenderjahres. Ein möglicher
Widderuf könnte im gegenständlichen Fall frühestens mit dem Datum
10. Januar 2001 terminisiert werden. Dies hätte für die
Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Auswirkungen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass
in den strittigen Zeiträumen 1998 und 1999 auf die Kleinunternehmerregelung
verzichtet wurde.
(b) Zum Steuersatz 1998 und 1999: Soweit der Bw. den
ermäßigten Steuersatz anführt (in der Berufung zur Umsatzsteuer
1998: 10%iger Steuersatz; in der Ergänzung vom 26. Juli 2001:
ermäßigter Steuersatz für Kleinunternehmer für 1999) ist
für den Berufungssenat nicht ersichtlich, welche Gründe für einen
ermäßigten Steuersatz in einem höheren als dem bereits
zugebilligten Ausmaß sprechen sollten. Die Verteilung der Erlöse aus
dem Cafe Sch. wurde von der BP festgestellt und nicht beeinsprucht. Die 20%igen
Umsätze aus dem Billigmarktverkauf betreffen einen Handel mit
Gebrauchtwaren am Flohmarkt (Ergänzung der Berufung betreffend Umsatzsteuer
1999 vom 25. September 2001) bzw. den Verkauf von Textilien. Die
genannten Waren fallen nicht unter die Anlage zu § 10 Abs. 2
UStG 1994. Der Verkauf der Waren unterliegt daher nicht dem begünstigten
Steuersatz. Gegenteiliges wurde vom Bw. nicht nachgewiesen.
B) Umsatzsteuer 1998:
Umsätze und Vorsteuern wurden im wesentlichen nach den
Angaben des Bw. angesetzt. Die Anführung von Kreditkosten ist für den
Berufungssenat unverständlich, weil diese für das Ausmaß des
Vorsteuerabzuges keine Bedeutung haben können. Auch in der Erörterung
konnte der Bw. nicht dartun, welche Beträge falsch ermittelt worden sein
sollen.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
C) Umsatzsteuer 1999:
a. Vom Bw. wurde für das 1999 ein Umsatz von 40.000,00
S brutto angegeben. Daraus ergibt sich ein Nettoumsatz von 33.333,34 S
(bisher 40.0000,00 S).
b. Bezüglich der Vorsteuer beantragte der Bw. die
Berücksichtigung der Standgebühren, wobei er einmal von 36 Wochen a
300,00 S (Ergänzung vom 25. September 2001) und einmal von
150,00 S pro Aufstellung (gesamt 2.000,00 S) ausging (Vorlageantrag vom
23. Oktober 2001).
Grundsätzlich ist für den Vorsteuerabzug die
Vorlage von Originalrechnungen notwendig. Rechnungen konnte der Bw. weder im
Verfahren beim Finanzamt noch im Berufungsverfahren vorlegen. Die Vorsteuern
können unter bestimmten Umständen auch geschätzt werden. Dies ist
möglich, wenn Rechnungen ursprünglich vorhanden waren, aber
später in Verlust geraten sind. Der VwGH geht dabei von einer
Begründungslast der Behörde aus (VwGH 20.6.1995, 91/13/0063; Ruppe,
UStG 1994, § 12 Tz 49). Der Berufungssenat nimmt - mangels
gegenteiliger Informationen - zugunsten des Bw. an, dass für die
Marktstandplätze auch Rechnungen mit Vorsteuerausweis ausgestellt wurden.
Die Vorsteuer des Jahres 1999 wird demgemäß nach den Angaben des Bw.
mit 2.000,00 S geschätzt.
Weitere Kosten mit Mehrwertsteuer wurden vom Bw. nicht
beantragt. Vorsteuern aus einem "KFZ-Pauschale" kommen nicht in Betracht.
Ebensowenig der Abzug von Vorsteuern aus 1998.
Der Berufung war in diesem Punkt daher teilweise
stattzugeben.
3. Einkommensteuer 1998:
Strittig ist ausschließlich die Höhe der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese wurden vom Finanzamt mangels Vorlage
einer Einnahmen-Ausgabenrechnung mit 100.000,00 S geschätzt. Der Bw.
führt dazu an, es seien noch Kreditkosten von 13.958,00 S (Konto x29)
und 72.464,00 S (Konto x83) zu berücksichtigen. Der Verkaufserlös aus
dem Betriebsverkauf sei für Anwaltskosten und diverse Gläubiger
verwendet worden. Die Einkünfte sollten mit 50.000,00 S festgesetzt
werden.
Der Bw. hat im Berufungsverfahren - da Einnahmen- und
Ausgabenbelege nur zum Teil vorliegen - keine Einnahmen/Ausgabenrechnung
erstellen können. Schon seit 1996 (dem zweiten Jahr seit dem Übergang
von der Bilanzierung auf die Einnahmen-Ausgabenrechnung) mussten die
Einkünfte mangels Vorlage von Unterlagen geschätzt werden. Auch
für die Veranlagung 1998 besteht die Schätzungsberechtigung zu Recht:
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die
Bemessungsgrundlagen zu schätzen, wenn Aufzeichnungen, die nach den
Abgabenvorschriften zu führen sind, nicht vorgelegt werden. Nach dem
Dargelegten ist unbestreitbar, dass der Bw. Aufzeichnungen nicht geführt
und Teile der Belegsammlung nicht aufbewahrt hat. Trotz mehrfacher Aufforderung
durch das Finanzamt diesen Mangel zu beheben, hat der Bw. im vorangehenden
Verfahren und auch im Berufungsverfahren nicht dartun können, wie eine
Berechnung seines Gewinnes möglich sein sollte. Der Gewinn des Jahres 1998
war daher zu schätzen.
Wenn der Bw. dazu anführt, es seien noch
Zinsaufwendungen zu berücksichtigen, so führt auch die Einbeziehung
dieser Aufwendungen zu keinem niedrigeren Schätzungsbetrag: Bezüglich
der angeführten Konten hat der Bw. die betriebliche Veranlassung trotz
Aufforderung des Finanzamtes nicht dargetan. Wie dem Akt des Bw. zu entnehmen
ist handelt es sich dabei um Konten des vormaligen Betriebes, der 1997
aufgegeben wurde. Die Kosten wären demzufolge nachträgliche
Betriebsausgaben. Der Bw. hat dazu ausgeführt, mit dem 1997 angefallenen
Verkaufserlös seien Verbindlichkeiten getilgt worden. Die ihm zumutbare
Anstrengung zur (zumindest teilweisen) Tilgung der Bankverbindlichkeiten hat er
damit nicht dargetan. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Zinsen zur
Gänze noch abzugsfähig sind, ändert dies nichts an der bisherigen
Gewinnschätzung. Der Bw. erzielte 1998 einen Nettoumsatz von 257.667,00 S.
Die Summe der angegebenen Zinsen für 1998 beträgt in Summe 86.422,00
S. Da die Ausgabenbelege nicht vollständig vorliegen, ist der Anteil der
Betriebsausgaben zu schätzen. Bei einem durchschnittlichen Prozentsatz von
30% wären dies rd. 77.000,00 S. Zieht man vom Bruttoumsatz diese
beiden Beträge ab, so erhält man einen geschätzten Gewinn von rd.
94.000,00 S. Geht man vom Bruttoumsatz von 308.741,00 S aus, so würde sich
der Ausgabenprozentsatz sogar auf rd. 55% erhöhen. Die Schätzung des
Finanzamtes mit einem Gewinn von 100.000,00 S - die im übrigen zu
einer Steuerbelastung von 0,00 S führt - kann demgemäß nicht als
überhöht angesehen werden.
Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 6.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0912-L/02
- Stammnummer
- 11641
- Gültig
- 06.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF