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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0482-F/12

Fremdüblichkeit und Liebhaberei bei Vermietung eines Grundstückes und von zwei Eigentumswohnungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-F/12vom 06.05.2013Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es treffe zu, dass nicht ermittelt worden sei, ob das geflossene Entgelt marktüblich sei. Grund dafür sei, dass vom GF der GmbH "im Zuge der Besprechungen während der Betriebsprüfung (entsprechende Gesprächsnotizen sind im Arbeitsbogen aufliegend) zu verstehen gegeben" worden sei, dass nach seiner Kenntnis weder ein schriftlicher noch mündlicher Vertrag abgeschlossen worden sei, sondern mit dem Abschluss eines solchen bis zur Fertigstellung des Gebäudes zugewartet werden solle. In diesem Zusammenhang verweise das Finanzamt auf seine bescheidbegründenden Ausführungen "weiter oben". Es werde der "Sachverhaltsansicht" der Referentin gefolgt, dass die laut FA nachweislich am 17.10.2007 stattgefundene Nachzahlung für einen nicht näher konkretisierten Zeitraum erfolgt sei. Die Betriebsprüfung habe versucht, den Zeitraum, für den die Zahlung bzw. Nachzahlung erfolgt sei, zu erheben; dies allerdings nur mit mäßigem Erfolg. Trotz Nachfrage der Betriebsprüferin habe es dazu keine Unterlagen gegeben bzw. sei einzig der Zahlungsbeleg vorgelegt worden. Die anteilige betriebliche Nutzung für Werbezwecke sei in der Berufungsschrift einzig vorgebracht worden, detaillierte Unterlagen dazu seien allerdings nicht vorgelegt worden. Aufgrund des Gesamtzusammenhanges sei die Zahlung von 16.927,57 € im Zusammenhang mit den "weiter oben" getätigten Ausführungen zu werten. Sie sei für die Abgabenbehörde ein weiterer Ausfluss dessen, dass die entsprechende Zahlung nur auf Anweisung von Bw erfolgt sei, habe doch der GF vor Fertigstellung des Gebäudes keinen Vertrag (weder schriftlich noch mündlich) schließen wollen. Die Initiative für den Vertrag und die Zahlungen sei nach Ansicht des Finanzamtes eindeutig von Seiten des Gesellschafters der GmbH gekommen. Die Abgabenbehörde dürfe sich in dieser Hinsicht nur wiederholen und klarstellen, dass ein solches Vertragswerk, welches nur von einer Seite wirklich benannt werden könne und vom anderen Vertragsteil zu dieser Zeit auch nicht gewollt worden sei (Vertragsabschluss erst nach Fertigstellung des Gebäudes) wohl nur nach außen hin den Anschein einer fremdüblichen Vertragsgestaltung erwecken solle. Die gänzliche Gestaltung wie sie vorliegend sei, sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht fremdüblich. Es bestünden zu viele Zweifel und Ungereimtheiten, welche bei einer Vertragsabwicklung unter fremden Dritten auf diese Art und Weise nicht widerstandslos hingenommen worden wären. Dass seitens des GF der GmbH das Vorhandensein einer schriftlichen als auch einer mündlichen Vereinbarung bestritten worden sei, ergebe sich u.a. auch aus den Besprechungsunterlagen "Besprechungspunkte 26.5.2010" und den Anmerkungen darauf als auch aus der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur ursprünglichen Berufung. Auch die Zahlung am 17.10.2007 sei in diesem Lichte zu sehen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsentscheidung seien somit schlicht und einfach widerlegt. Eine mündliche Vereinbarung, wie in der Berufung angeführt, habe in der Zeit vor Juli 2007 nicht vorgelegen. Es sei richtig, dass sich die Berufungsbehörde nicht mit dem Vorbringen in der Berufungsentscheidung im Bezug auf die Nutzung zu Werbezwecken auseinandergesetzt habe. In diesem Punkt sei der Referentin vollinhaltlich zu folgen. Das Finanzamt gehe dazu allerdings zu bedenken, dass es der GmbH frei gestanden wäre, ihr Vorbringen in der Berufungsschrift sogleich mit den korrespondierenden Unterlagen (Beweismitteln) zu untermauern. Auch gebe die Abgabenbehörde diesbezüglich zu bedenken, dass auch während des gänzlichen Betriebsprüfungsverfahrens diesbezügliche Unterlagen ausgeblieben seien bzw. erfolglos abverlangt worden seien. Möglicherweise wären die bemängelten Sachverhaltserhebungen bzw. -feststellungen von größerem Erfolg getragen gewesen, wären sie durch die Abgabenbehörde II. Instanz erfolgt. Die gesetzliche Grundlage hierfür sei in der BAO jedenfalls gegeben und wäre eine solche Vorgehensweise somit gesetzlich gedeckt gewesen. Das Vertragsverhältnis wie es zwischen der GmbH und deren Gesellschafter zur rechtlichen Würdigung anstehe, sei seinem Wesen nach nicht fremdüblich gestaltet. Insbesondere verfüge es nicht über einen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und ebensowenig könne die Vertragsabwicklung als fremdüblich angesehen werden. Abschließend begründen dürfe die Abgabenbehörde dies wie folgt: Da sei einerseits das Angebot auf Abschluss eines Superädifikatsvertrages, welches mit 31.5.2006 datiere. Darin werde vereinbart, dass das Angebot als angenommen gelte, wenn ab dem 1.5.2006 die vereinbarten monatlichen Zahlungen geleistet werden würden. Die entsprechenden Zahlungen seien jedoch nicht (beginnend) mit 1.5.2006, sondern sei am 17.10.2007 eine Zahlung für die Nutzung 2006 (Baurechtskosten) in der Höhe von 16.927,57 € geleistet worden. Die Zahlung sei somit mehr als ein Jahr nach dem vereinbarten Termin erfolgt. Der Überweisung gehe ein E-Mail des Geschäftsführers an die Buchhaltungskraft voraus, in welchem diese angewiesen werde, den oben genannten Betrag mit der Widmung "Baurechtskosten, Straße, B" an den Bw zur Überweisung zu bringen. Auch sei aus den Aufzeichnungen der Besprechungstermine ersichtlich, dass das schriftliche Anbot auf Abschluss des Superädifikatsvertrages erst am 5.10.2010 vorgelegt worden sei. Die Vorlage des schriftlichen Vertrages habe nach Angabe des Geschäftsführers so lange auf sich warten lassen, da weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Vertrag vorgelegen habe. Von Seiten des Geschäftsführers habe mit einem entsprechenden Vertragsabschluss zumindest noch bis zur Fertigstellung des Gebäudes abgewartet werden sollen. Dies erschließe sich aus den Feststellungen, welche dem Bericht über das Ergebnis der Betriebsprüfung entnommen werden könne, weiters aus der Stellungnahme der Betriebsprüferin zur Berufung der GmbH vom 15.2.2011 und den Ausführungen des Besprechungsprotokolls vom 26.5.2010, welches der steuerlichen Vertretung am 26.5.2010 auf elektronischem Wege übermittelt worden sei. In diesem Lichte müsse auch die Zahlung der Baurechtskosten im Jahre 2007 gesehen werden, sei diese doch nicht aufgrund von jeden Zweifel ausschließenden, genau determinierten vertraglichen Regelungen, sondern vielmehr auf Anweisung des Gesellschafters der GmbH erfolgt. Für das Finanzamt stehe in Zusammenschau des vorliegenden Sachverhaltes jedenfalls fest, dass die getroffenen Regelungen nicht einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten. Insbesondere würde die vorliegende Vertragsgestaltung unter fremden Dritten, welcher ein jeder für sich auf seine eigene Vorteilsmaximierung erpicht sei, so nicht gelebt werden. Der Rechtsansicht der Referentin, dass eine Beurteilung, wie sie das FA in der BVE-Begründung, Pkt. 2.2., Seite 13, vorgenommen habe, eine solche Regelung wäre unter Familienfremden nicht abgeschlossen worden, nicht zur Folge habe, dass die Betätigung einkommensteuerrechtlich "Liebhaberei" sei, sei beizupflichten. Einer Liebhabereiprüfung vorgelagert sei stets die Beurteilung der Frage, ob die ausgeführte Betätigung eine grundsätzliche Steuerbarkeit auslöse. Habe der Steuerpflichtige eine ihm zurechenbare Betätigung im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 gar nicht entfaltet, komme eine Beurteilung nach der Liebhabereiverordnung erst gar nicht in Betracht. Aufgrund der mangelnden Fremdüblichkeit des vorliegenden Vertragsverhältnisses sei eine Vermietungstätigkeit erst gar nicht entfaltet worden. b) Vermietung C-Straße, J : Das genaue Datum des Erwerbs und der Kaufpreis seien aus den im Steuerakt befindlichen Dauerbelegen und auch Seite 1 der Prognoserechnung lt. Bp ersichtlich. Weiters befinde sich auf der Prognoserechnung laut Bp auf Seite 1 der Hinweis auf den Kauf im Jahre 2004 (xxxxxxxxx). Richtig sei, dass die genaue Größe der Wohnung nicht gesondert erhoben worden sei. Jedenfalls sei die Wohnung mit einer Küche ausgestattet. Dies eröffne sich aus dem Mailverkehr über den Grundstücksanteil und den Küchenpreis, welcher ebenfalls im Steuerakt aufliege. Die in der Wohnung befindliche Küche werde jedenfalls mitvermietet und sei dies in Bundesland auch so üblich. Die Akquisition von Mietern werde von der Fa. H vorgenommen. Ihr sei auch die Aufgabe der Mietverwaltung übertragen. Die Vermietung erfolge an fremde Dritte. Über die einzelnen Mietverträge seien nach Angabe der Betriebsprüferin keine gesonderten Vermerke gemacht worden. Die Eigentumsverhältnisse seien im Grundbuch ersichtlich. Es handle sich dabei um Wohnungseigentum. Es sei richtig, dass der UFS in seiner Funktion als Abgabenbehörde II. Instanz "eine gewisse Kontrollfunktion" besitze. Der von der Referentin vertretene Auffassung, dass es nicht Aufgabe der Abgabenbehörde II. Instanz sei, den Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung und den gesamten Veranlagungsakt zu durchforsten und darin befindliche Schriftstücke inhaltlich daraufhin zu untersuchen, ob sich aus solchen die für eine umfassende Prüfung und abschließende rechtliche Beurteilung notwendigen Angaben entnehmen lassen würden, könne so nicht gefolgt werden. Es sei dem UFS nicht untersagt, zusätzliche Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, sollte er der Ansicht sein, dass dies für die abschließende rechtliche Beurteilung des Falles notwendig sei. Auf die einschlägigen Bestimmungen der BAO dürfe diesbezüglich verwiesen werden. Wie sich aus den Dauerbelegen im betreffenden Steuerakt ergeben, sei die entsprechende Prognoserechnung (Anmerkung der Referentin: gemeint jene des Bw, auf die sich Bp im Prüfbericht und FA in der BVE bezogen haben) samt "Anschreiben" des steuerlichen Vertreters am 30.7.2004 vorgelegt worden. Nach Angabe der Betriebsprüferin seien die Mietverträge und Bankbelege nicht kopiert worden und würden aus diesem Grund nicht im Akt aufliegen. Aufgrund des Umstandes, dass die Vermietung durch ein professionelles Unternehmen - die Fa. H - erfolge, seien der Betriebsprüferin - nach Angaben der Prüferin - die entsprechenden Mietverträge "mit üblichem Inhalt (auch Indexanpassung)" vorgelegen. Bei der in einer Prognoserechnung angesetzten Indexanpassung handle es sich stets nur um eine etwaige Schätzung. Es sei richtig, dass weder Bp-Bericht noch BVE-Begründung dezidierte Angaben dazu machen würden, an wen die Wohnung ab einem ebenfalls nicht festgestellten Zeitpunkt des Beginns der Vermietung und in weiterer Folge vermietet worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Mietverwaltung von einer Fremdfirma - der Fa. H - durchgeführt werde, habe sich diese Frage nicht eröffnet. In diesem Zusammenhang werde gesondert auf das "Anschreiben" der steuerlichen Vertretung des Abgabepflichtigen verwiesen. Darin komme zum Ausdruck, dass das gegenständliche Objekt seit 15.2.2004 vermietet werde. Auch seien mit dem besagten Schreiben "entsprechende Rechnungskopien" übermittelt worden. Letztlich finde sich in dem Schreiben der steuerlichen Vertretung der Hinweis darauf, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 01-06/2004 erstmals über Finanz-Online übermittelt worden seien und sich die Mieteinnahmen der neuen Wohnung daraus ergeben würden. Auch seien in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004 Einnahmen aus der Vermietung des Objektes in Höhe von 5.600,00 € erklärt worden. Die Mieterlöse für den Carport würden sich gesondert auf 266,67 € belaufen. Aufgrund dieser Faktenlage habe die Abgabenbehörde keinen wie immer gearteten Zweifel daran, dass die besagte Wohnung für unternehmerische Zwecke angeschafft worden sei und zeitnah mit der Anschaffung 2004 auch bereits Mieteinnahmen zu verzeichnen seien. Die Referentin moniere richtig, dass sich der Kaufvertrag nicht in den Akten befindlich sei. Allerdings sei eine Kopie der Rechnung der Fa. I "im Akt aufliegend", woraus sich der Kaufpreis der Wohnung samt Carport mit 212.273,92 inklusive 20 % Umsatzsteuer beziffern lasse. Der dazu gehörige Darlehensvertrag sei von der Betriebsprüferin nicht kopiert worden. Die Eckpunkte des Darlehensvertrages seien allerdings aus der Prognoserechnung ersichtlich. Bei der Bank sei mit Datum xxxxxxx ein endfälliger Schweizer Franken-Kredit in Höhe von CHF 275.816,50 zum Kurs von 1,44 (entspreche 191,300 €) aufgenommen worden. Die (endfällige) Rückführung sei bis 31.3.2024 vorgesehen. Wie sich aus den zuvor angeführten Unterlagen ergebe, sei die erste Prognoserechnung auf dem Postweg am 30.7.2004 (Eingangsstempel) in die Sphäre der Abgabenbehörde gelangt. In der Prognoserechnung - wie sie der der Abgabenbehörde im Juli 2004 vorgelegt worden sei - würden die Jahreszahlen fehlen. Statt der konkreten Jahreszahl mit 2004 beginnend seien die Jahre 1 bis 25 angeführt. Aufgrund der "Sachlage" wie sie oben beschrieben worden sei, sei das Jahr 1 mit dem Kalenderjahr 2004 gleichzusetzen und habe dort auch die Vermietung begonnen. Die Prognoserechnung, wie sie im Juli 2004 dem Finanzamt vorgelegt worden sei, sehe Sondertilgungen in Höhe von jeweils 40.000 € in den Jahren drei, sechs und neun der Vermietung vor. Auf Kalenderjahre bezogen seien die Sondertilgungen in den Jahren 2006, 2009 und 2012 vorgesehen gewesen. Die Prognoserechnung habe einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in der Höhe von 9.958,68 € nach 20 Jahren vorgesehen. Die Prognoserechnung, welche mit Datum 13.10.2010 der Prüferin übergeben worden sei und im Arbeitsbogen abgelegt worden sei, habe eine Sondertilgung im Jahr 2010 in der Höhe von 80.000,00 € und eine weitere Sondertilgung im Jahr 2013 in der Höhe von 40.000,00 € vorgesehen. Dabei würden die 80.000,00 € eine "Nachholung" der beiden nicht getätigten Sondertilgungen in der jeweiligen Höhe von 40.000,00 € darstellen. Dies erschließe sich für die Abgabenbehörde klar und deutlich aus den auf der Prognoserechnung getätigten Angaben. Nach einem Zeitraum von 20 Jahren ergebe die besagte Prognoserechnung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von 9.449,71 €. Dies unter der Voraussetzung, dass Sondertilgungen in der Höhe von gesamt immerhin 120.000 €, nämlich einmal 80.000,00 € und einmal 40.000,00 € geleistet werden würden. Der Zinssatz sei mit 4 % veranschlagt worden, Instandhaltungsaufwand mit 0,1 %, Mietausfallwagnis mit 2 % und eine jährliche Indexsteigerung mit 1 %. Leerstandkosten (Kosten, die im Zeitpunkt eines Mieterwechsels bis zur Neuvermietung anfallen würden) seien in der Prognoserechnung vom 13.10.2010 nicht berücksichtigt worden. Die Variante zwei der am 13.10.2010 abgegebenen Prognoserechnung habe leichte Abweichungen zur vorigen Variante. So seien Sondertilgungen einzig in der Höhe von 80.000,00 € veranschlagt. Dies in zwei gleichmäßigen Tranchen im Jahr 2010 und 2013, ein Leerstandrisiko habe ebenfalls nicht Eingang in die Prognose gefunden. Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten liege bei dieser Variante nach 20 Jahren bei 1.900,00 €. Wie im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung zum Vorschein gekommen sei, seien bis zum Prüfungsabschluss im Jahr 2010 keine Sondertilgungen geleistet worden. Nach Ansicht des FA hätten auf Basis der ursprünglichen Prognoserechnung aus dem Jahr 2004 bis zum Prüfungsabschluss bereits zwei Sondertilgungen in Höhe von jeweils 40.000,00 € durchgeführt werden müssen. Eine davon im Jahr 2006, die andere Sondertilgung im Jahr 2009. Die Referentin irre, wenn sie davon ausgehe, dass die Bp einerseits die in der ersten Prognose ausgewiesenen vorzeitigen Tilgungen (mangels entsprechender Konkretisierung der Mittel und des Zuflusszeitpunktes) als nicht planmäßige Tilgungen beurteilt habe, sie andererseits aber moniert habe, dass solche nicht erfolgt seien. Wie aus der Stellungnahme der Prüferin vom 15.2.2011 klar und deutlich hervorgehe, seien in der besagten Prognoserechnung aus dem Jahre 2004 Sondertilgungen angeführt. Im Zuge der Außenprüfung sei allerdings festgestellt worden, dass die in der Prognoserechnung angeführten und somit geplanten Sondertilgungen von Seiten der Abgabepflichtigen nicht durchgeführt worden seien. Auch habe im Zuge der Prüfung vom Abgabepflichtigen offensichtlich nicht konkretisiert werden können, mit welchen Mitteln (Mittelherkunft) die Sondertilgungen geleistet hätten werden sollen. Aufgrund dieser Tatsache sei dann im Zuge der abgabenrechtlichen Außenprüfung von der Prüferin eine Prognoserechnung ohne Einbeziehung der nur geplanten, aber in Tatsache nicht durchgeführten Sondertilgungen für das gegenständliche Objekt erstellt worden. In der von der Prüferin erstellten Prognoserechnung sei unter Heranziehung eines Zinssatzes von lediglich 2,5 % p.a. und ohne Einplanung eines Wechselkursrisikos selbst unter Bedachtnahme auf den Konvertierungsgewinn aus dem Jahr 2007 nach einem absehbaren Zeitraum von 20 Jahren ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in der Höhe von 4.005,12 € prognostiziert worden. Zu bedenken gebe die Abgabenbehörde diesbezüglich, dass kein Leerstandrisiko in die Prognoserechnung gefunden habe. Wie bereits zuvor erwähnt, gehe weder die Betriebsprüfung noch die Abgabenbehörde von nicht planmäßigen Tilgungen aus, sondern vom Unterlassen der Durchführung der planmäßigen, nämlich in der Prognoserechnung aus dem Jahr 2004 angezeigten Sondertilgungen. Dies werde mit einer etwas differenten Wortwahl so auch im Bericht zur Bp dargebracht. Es sei weiters versucht worden, zu erheben, mit welchen Mitteln die geplanten Sondertilgungen erfolgen hätten sollen. Die diesbezügliche Rechtsansicht, dass eine außerplanmäßige Sondertilgung, welche von vornherein nicht beabsichtigt gewesen sei und somit auch nicht Eingang in die Prognoserechnung gefunden habe, eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftung darstelle, sei korrekt, treffe aber nicht den vorliegenden Sachverhalt (Anmerkung der Referentin: Die Referentin erlaubt sich klarzustellen, dass die Rechtsansicht, die das FA für "korrekt" hält, laut Begründung zum Aufhebungsbescheid wie folgt gelautet hat: "Die "Durchführung einer nicht von vornherein beabsichtigten (nicht planmäßigen) vorzeitigen Tilgung iHv. jeweils 40.000,00 € hätte im Tilgungszeitpunkt eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftung bewirkt") Es sei richtig, dass die erste Prognoserechnung keine Jahreszahlen enthalte. Aufgrund des Gesamtzusammenhanges (Anschreiben vom Juli 2004 samt Übermittlung der Prognoserechnung und Hinweis auf die erstmals mittels Finanz-Online übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen) stehe jedoch fest, dass die Wohnung bereits im Jahr 2004 vermietet worden sei. Aus diesem Grund sei auch davon auszugehen, dass die Sondertilgungen von jeweils 40.000,00 € in den Jahren 2006 und 2009 durchzuführen gewesen wären, seien sie in den betreffenden Jahren doch auch in der Prognoserechnung angeführt worden. Die Sondertilgungen seien für die Jahre 3 (2006), 6 (2009) und 9 (2012) in der entsprechenden Prognoserechnung angeführt. Der entsprechenden Neuinterpretation des Steuerpflichtigen in die Richtung, dass die Sondertilgungen erst im dritten, sechsten und neunten Jahr der gänzlichen vollständigen Vermietung erfolgen hätten sollen, könne die Abgabenbehörde nicht nachvollziehen. Bei der Erstellung der ursprünglichen Prognoserechnung aus dem Jahr 2004 habe der Abgabepflichtige gemeinsam mit dem steuerlichen Vertreter die Zeitpunkte der Sondertilgungen frei gewählt. Auch sei die gegenständliche Wohnung bereits im Jahr ihrer Anschaffung 2004 während des überwiegenden Teiles des Jahres vermietet worden. Dies ergebe sich klar aus der Aktenlage. Die tatsächlich nur geplante Abweichung der Sondertilgung um jeweils ein Jahr, stelle jedenfalls ein einseitiges Abweichen von der im Jahre 2004 der Finanzbehörde übermittelten Prognoserechnung dar und wäre nach Ansicht des FA jedenfalls zeitgerecht anzuzeigen gewesen. Wie sich im Zuge der Besprechungen während der Betriebsprüfung und auch aus der am 13.10.2010 der Betriebsprüfung vorgelegten Prognoserechnung ergebe, sei für das Jahr 2010 noch mit einer Sondertilgungen in der Höhe von 80.000,00 € zu rechnen gewesen. Der Ansicht der Referentin (Anmerkung der Referentin: gemeint jene, dass der Bw die Absicht der (vorzeitigen) teilweisen Tilgung der aufgenommenen Fremdmittel bereits dem Grunde und der Höhe nach in der ersten Prognose klar zum Ausdruck gebracht habe, aus welchen Mitteln die Tilgungen erfolgen sollten, der ersten Prognose aber nicht zu entnehmen und in der Berufung nur allgemein beantwortet worden sei) sei vollinhaltlich zuzustimmen. Die Umschuldungen, wie sie in den Jahren 2007 und 2009 erfolgt seien, würden in der der Finanzverwaltung im Jahr 2004 übermittelten Prognoserechnung nicht aufscheinen. Eine entsprechende Dokumentation in der Prognoserechnung habe somit nicht stattgefunden. Die im Jahre 2007 und 2009 durchgeführten Konvertierungen des Darlehens seien in der ursprünglich vorliegenden Prognoserechnung aus dem Jahre 2004 nicht vorgesehen gewesen. Eine Darlehenskonvertierung stelle aber nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung der Bewirtschaftung dar. Eine Umschuldung sei grundsätzlich keine Änderung der Bewirtschaftung. Die Umwandlung eines Bausparkassendarlehens in einen niedriger verzinsten Fremdwährungskredit oder umgekehrt stelle grundsätzlich keine grundlegende Änderung des wirtschaftlichen Engagements dar. Ein solcher bedeutender Eingriff in die wirtschaftliche Gestaltung wäre hingegen denkbar, wenn ein bestehender Kredit durch eine eigenkapitalähnliche Finanzierung (zB zinsloses Privatdarlehen) ersetzt werden würde (vgl. hierzu LRL 2012 Rz 100) Aus dem Umstand der Darlehenskonvertierung liege ein Änderung der Bewirtschaftung somit nicht vor. Bezüglich der für die Jahre 2006 und 2009 geplanten, aber nicht durchgeführten Sondertilgungen dürfe die Abgabenbehörde wie folgt ausführen: Aufgrund der in der ersten Prognoserechnung aus dem Jahre 2004 hervorgehenden Sondertilgungen wäre nach Ablauf von 20 Jahren mit einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten von 9.958,00 € zu rechnen gewesen. Genauso wie eine außerplanmäßige (Sonder-)tilgung, welche der Finanzbehörde nicht von Beginn an angezeigt worden sei, stelle auch die Nichtdurchführung einer der Finanzbehörde gegenüber angezeigten und somit geplanten Sondertilgung eine Änderung der Bewirtschaftung dar. Es sei somit in einem nächsten Schritt die Betätigung in zwei getrennten Abschnitten auf ihre Einkunftsquelleneigenschaft hin zu überprüfen. Im vorliegenden Fall seien somit im Bezug auf die Vermietung C Straße die Jahre 2004 bis 2005 gesondert zu betrachten, stelle es sich doch dabei um einen Abschnitt mit einheitlicher Bewirtschaftung dar. Die steuerlichen Ergebnisse der Jahre 2004 bis 2005 wurden nachfolgend tabellarisch angeführt. In dem gesondert zu beurteilenden Zeitraum 2004 bis 2005 sei mit der gegenständlichen Betätigung ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht erzielt worden. Das Jahr 2006 sei somit das erste Jahr der geänderten Bewirtschaftung und fange somit in diesem Jahr der absehbare Zeitraum (20 Jahre) grundsätzlich neu zu laufen an. Die Jahre 2006 bis 2008 seien den obigen Ausführungen folgend wiederum als Zeitraum einer einheitlichen Bewirtschaftung anzusehen. Die Jahre 2007 und 2008, weil diese planmäßig erfolgt seien, das Jahr 2006, weil es das erste Jahr der geänderten (außerplanmäßigen Bewirtschaftung) dargestellt habe. Aufgrund der Tatsachen, dass die für das Jahr 2009 geplante Sondertilgung außerplanmäßig nachweislich nicht stattgefunden habe, sei der Zeitraum 2006 bis 2009 wiederum als ein solcher einer einheitlichen Bewirtschaftung anzusehen. Die steuerlichen Ergebnisse der Jahre 2006 bis 2008 wurden nachfolgend tabellarisch dargestellt. Wie aus den oben angeführten steuerlichen Ergebnissen der Jahre 2006 bis 2008 ersichtlich sei, habe auch in den besagten Jahren einheitlicher Bewirtschaftung ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht erzielt werden können. Zwar sei im Jahre 2006 ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in der Höhe von 99,48 € erzielt worden. Eine Liebhabereibetrachtung sei trotzdem durchzuführen, da sich nach dem Gesamtbild der Betätigung ergebe, dass Liebhaberei vorliege. Dies deshalb, da wiederum von einem Zeitraum einheitlicher Bewirtschaftung von 2006 bis 2008 ausgegangen werden müsse (LRL 2012 Rz 5). Im Bezug auf den Einwand der UFS (Anmerkung der Referentin: vgl. dazu Seite 54 f der Bescheidbegründung) dürfe an dieser Stelle nochmals wiederholt werden, dass die Betriebsprüfung als auch die Abgabenbehörde von einer geplanten - weil in der Prognoserechnung aus dem Jahr 2004 angezeigten und offengelegten - Sondertilgung ausgehe, welche jedoch (planwidrig) nicht durchgeführt worden sei. Gemeint seien in diesem Zusammenhang jedenfalls alle in der ursprünglichen Prognoserechnung aufgeschienenen Sondertilgungen. Im Zuge der Durchführung der abgabenrechtlichen Außenprüfung sei von der Betriebsprüferin eine Prognoserechnung erstellt worden. Die Prognoserechnung, welche von der Betriebsprüferin "ohne jeweilige Berücksichtigung der Prognoserechnungen" erstellt worden sei, sei "im Arbeitsbogen aufliegend". Sie sei Teil der Stellungnahme vom 15.2.2011 und unter dem Aktenreiter "Abschluss" SB 28.12.2010" abgeheftet. Die Eckpunkte der besagten Prognoserechnung würden sich wie folgt zusammenfassen lassen: Miete Wohnung netto 560,00 €, Miete Carport netto 26,67 €, Instandhaltung 0,1 % der AK Gebäude, sonstiger Aufwand p.a. 380,00 €, Mietausfallwagnis 2 %, Indexsteigerung p.a. 1 %; Zinssatz Bankdarlehen p.a. 2,5 %, Bankspesen p.a. 40,00 €. Ein Leerstandrisiko sei in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt worden. Unter Einbeziehung des Konvertierungsgewinns aus dem Jahr 2007 ergebe das Ergebnis dieser Prognoserechnung nach Ablauf von 20 Jahren einen Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von 4.005,12 €. Die Abgabenbehörde gehe wie schon mehrfach erwähnt von in den Jahren 2006, 2009 und 2012 geplanten Sondertilgungen aus, welche allerdings (planwidrig) nicht durchgeführt worden seien. Dies stets bezogen auf die im Jahre 2004 der Abgabenbehörde vorgelegte, diese Sondertilgungen beinhaltende Prognoserechnung. Der UFS gehe diesbezüglich von einer differenten Sachverhaltslage aus. Es werde der Referentin vollinhaltlich beigepflichtet, dass eine Nichtdurchführung einer nicht geplanten (Anmerkung der Referentin: gemeint wohl einer geplanten) Sondertilgung eine Änderung der Bewirtschaftung darstellen könne. Das entspreche aber nicht dem vorliegenden Sachverhalt. Die entsprechenden Prognoserechnungen (ursprüngliche Prognose aus dem Jahre 2004 und Prognoserechnung durch die Bp erstellt) würden als Anhang dieser Bescheidbegründung beigefügt. Nur eine Betätigung, die objektiv geeignet sei, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss abzuwerfen, sei als steuerlich beachtliche Tätigkeit anzusehen. Ob eine solche vorliege, sei für das Streitjahr nach der Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 und BGBl. II Nr. 15/1999, zu beantworten. Die Liebhabereiverordnung unterscheide dabei Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO), das seien solche, die durch die Absicht veranlasst seien, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fallen würden, und Betätigungen mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 LVO). Liebhaberei sei gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 LVO auch zu vermuten, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohnung mit qualifiziertem Nutzungsrecht entstehen würden. Diese Annahme von Liebhaberei könne nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lasse. Als Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn bzw. ein Gesamtüberschuss der Einnahme über die Werbungskosten erzielt werden müsse, gelte bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (vgl. VwGH 5.6.2003, 99/15/0129; VwGH 23.11.2000, 95/15/0177; VwGH 27.6.2000, 99/15/0012). Die Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit sei eine vorausschauende, prognostizierende Bewertung, wobei diese anhand einer vom Betätigenden zu erstellenden Prognoserechnung zu erfolgen hat. Auf Grund der Zukunftsprognose sei zu beurteilen, ob die Betätigung bei gleich bleibender Bewirtschaftung einen Gesamtüberschuss erwarten lasse und deshalb eine Einkunftsquelle darstelle. Eine einmal als Liebhaberei qualifizierte Tätigkeit müsse nicht auch zukünftig immer als Liebhaberei zu qualifizieren sein, wie umgekehrt sich eine Einkunftsquelle zur Liebhaberei wandeln könne, weil der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Wirtschaftsführung zugrunde gelegt werden können. Mit der Änderung der Wirtschaftsführung beginne ein neuer Beurteilungszeitraum zu laufen (vgl. hierzu LRL 2012 Rz 93). Im gegenständlichen Fall habe der Abgabepflichtige in seiner im Jahr 2004 der Abgabenbehörde vorgelegten Prognoserechnung in den Jahren 2006, 2009 und 2012 Sondertilgungen in Höhe von jeweils 40.000,00 € angeführt und offen gelegt. Sei eine vorzeitige Darlehensrückzahlung vom Beginn der Tätigkeit an geplant, liege keine zu einer Änderung der Bewirtschaftung führende außerordentliche Tilgung vor. Es müsse jedoch eindeutig erwiesen sein, dass die ernsthafte Absicht für eine solche Tilgungsplanung bestehe. Die ernsthafte Absicht sei dann anzunehmen, wenn Höhe und Zuflusszeitpunkt des für die Fremdkapitaltilgung vorgesehenen Geldbetrages von vornherein konkretisierbar und anhand geeigneter Unterlagen nachweisbar seien. Im zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalt seien die Sondertilgungen der Behörde gegenüber angezeigt worden, betragsmäßig konkretisiert, allerdings planwidrig nicht durchgeführt worden. Eine entsprechende Aufnahme in den Kreditvertrag sei nach Angaben des steuerlichen Vertreters allerdings nicht erfolgt, da ein ordentlicher Kaufmann stets in Verhandlung mit dem Kreditinstitut sei und somit die zum betreffenden Zeitpunkt freien Mittel für die Sondertilgung heranziehen könne. Aufgrund der Tatsache, dass die geplanten Sondertilgungen im Berufungsverfahren weder planmäßig durchgeführt worden seien, noch eine entsprechende Aufnahme in die Darlehensverträge (genaues Datum und genaue Höhe der Sondertilgung, als auch Nachweis der Mittelherkunft (Ansparung) erfolgt sei, könnten sie keine Beachtung finden und sei somit eine Änderung der Bewirtschaftung vorliegend. Auch würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Sondertilgungen aufgrund des Auftretens von Unwägbarkeiten nicht stattgefunden hätten. Dadurch trete jedenfalls - wie oben angeführt - eine Änderung der Bewirtschaftung ein. Wie aus der beigefügten Prognoserechnung der Betriebsprüfung ersichtlich sei, sei auch unter außer Acht lassen der geplanten Sondertilgungen in einem absehbaren Zeitraum von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht erzielbar und liege somit ertragsteuerlich Liebhaberei vor. Zu der in der Berufungsschrift seitens des steuerlichen Vertreters vorgelegten Prognoserechnung sei zu sagen, dass diese nicht schlüssig (plausibel) sei. Die besagte Prognoserechnung sehe einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in der Höhe von 5.530,24 € vor. Vorgesehen seien darin zwei Sondertilgungen in der jeweiligen Höhe von 40.000,00 € in den Jahren 2010 und 2013. Was allerdings nicht berücksichtigt worden sei, sei die Tatsache, dass nach 10 Jahren damit zu rechnen sei, dass Ersatzanschaffungen für die Einrichtungsgegenstände erfolgen müssten. Setze man die AfA für die Einrichtung über das Jahre 2013 hinaus in der identen Höhe mit 426,67 € fort, so verringere sich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten allein dadurch bereits auf 838,87 € (5.530,24 € minus 426,67 € x 11 ergebe 838,87 €). Auch ein Leerstandrisiko sei in der Prognoserechnung, welche der Berufungsschrift beigelegt worden sei, nicht berücksichtigt worden. Es sei jedenfalls mit 1,5 % der jährlichen Mieteinnahmen anzusetzen. Berechnet auf Basis der Mieteinnahmen in der Höhe von 7.040,00 € (ohne Indexsteigerung), ergebe dies p.a. 105,60 €. Setze man das Leerstandrisiko auch nur für die Jahre 2012 bis 2024 unter der obigen Prämisse an, so seien dies nochmals Werbungskosten in der Höhe von 1.267,20 €. Ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten sei allein aufgrund dieser moderaten Abänderungen auf plausible Werte nicht mehr erzielbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 würden der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen (Umsätze) unterliegen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gem. § 2 Abs. 1 UStG 1994 sei Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Gemäß § 2 Abs. 5 UStG 1994 gelte eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gesamtgewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lasse, nicht als gewerbliche oder berufliche, und damit auch nicht als unternehmerische Tätigkeit. Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei habe auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich Bedeutung (vgl. VwGH 21.9.2005, 2001/13/0278, und die dort angeführte Judikatur). Gemäß § 6 der Liebhabereiverordnung BGBl. II 1993/33 idF BGBl. II 1997/358 (LVO 1993) könne Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn allerdings nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO 1993, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Unstrittig stehe im gegenständlichen Fall fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Vermietungstätigkeit um eine sog. kleine Vermietung handle und damit eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO vorliege, die innerhalb eines angemessenen Beobachtungszeitraumes einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht erwarten lasse. Dem § 6 LVO zufolge müsse im vorliegenden Fall somit auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht Liebhaberei angenommen werden. Der VwGH habe bereits in seinem Beschluss vom 26. Mai 2004, EU 2004/0002 und 0003 zum Ausdruck gebracht, dass die umsatzsteuerliche Regelung der so genannten "kleinen Vermietung" (§ 1 Abs. 2 iVm. § 6 LVO 1993, BGBl. 33/1993, § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994) der Sechsten MwSt.-Richtlinie 77/388/EWG nicht widerspreche. Die österreichische Regelung finde demnach aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ihre Deckung in Art 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten MwSt-Richtlinie, wobei die innerstaatliche Regelung betreffend die in Rede stehende Vermietung von Wohnraum (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) in richtlinienkonformer Interpretation als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen sei (vgl. Ruppe; UStG3, § 2 Tz 258/1 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 7. Juni 2005, 2000/14/0035). Auch im Erkenntnis vom 16.2.2006, 2004/14/0082, habe der VwGH ausgesprochen, dass die umsatzsteuerliche Behandlung der "Liebhaberei" bei der kleinen Vermietung dem Gemeinschaftsrecht entspreche. Auch nach Ansicht des VfGH bestünden keine verfassungsrechtliche Bedenken aus umsatzsteuerlicher Sicht, wenn der Verordnungsgeber bei Wirtschaftsgütern, die einen Bezug zur Privatsphäre aufweisen, bei Auftreten von Verlusten widerlegbar Liebhaberei vermute (VfGH 24.2.2003, B 266-270/03 zu einer "kleinen Vermietung"; vgl. RdW 2003, 345). Insoweit verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die im Einkommensteuerbescheid 2004 bis 2008 und Umsatzsteuerbescheid 2004 bis 2008 angewendeten Gesetzesbestimmungen in der Berufung vorgebracht würden, erübrige sich eine Auseinandersetzung, da einerseits gemäß Art. 18 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung auf Grund der Gesetze auszuüben sei, andererseits es nicht in die Kompetenz des Finanzamtes falle, Gesetzesbestimmungen auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen. Unter "Vermietung DX" wurde festgestellt, der Kaufvertrag über die gegenständliche Wohnung stamme vom x, Vorvertrag und Rechnung würden vom xxxxxx stammen. Das genaue Kaufdatum der Wohnung sei sowohl dem Arbeitsbogen unter dem Reiter "Anlagen" und unter dem Reiter "X" ersichtlich, als auch auf der Rechnung, welche als Dauerbeleg im betreffenden Steuerakt aufliege. Aus der Einkommensteuererklärung und den betreffenden Beilagen aus dem Jahre 2006 ergebe sich, dass Mieteinnahmen während des ganzen Jahres erklärt worden seien. Die vermietete Wohnung habe ein Ausmaß von 53 m2, eine monatliche Miete in der Höhe von 380,00 brutto sei durchaus fremdüblich. Auch die Vermietungsabsicht sei nach Ansicht der Abgabenbehörde ausreichend dargelegt, sei doch die Anschaffung am x (Kaufvertragsdatum) und die Vermietung ab dem Jahre 2006 erfolgt. Es sei korrekt, dass nicht feststellbar sei, in welcher zeitlichen Abfolge die beiden Prognoserechnungen an das Finanzamt gesendet worden seien. Da die Anschaffung der Wohnung im Jahre 2005 erfolgt sei, sei die (erste) Prognoserechnung von einer Vermietung bereits im Jahre 2005 ausgegangen. Wie sich aus der Aktenlage ergebe, seien Einnahmen aus Vermietung erst im Jahre 2006 erzielt worden und seien somit im Jahre 2005 nur Werbungskosten angefallen. Der absehbare Zeitraum verlängere sich somit von 20 auf 21 Jahre. Der entsprechende Darlehensvertrag liege im Steuerakt nicht auf. Die Eckpunkte des Darlehensvertrages seien allerdings von der Betriebsprüferin vermerkt worden und im Arbeitsbogen unter dem Reiter "X" ersichtlich. Der Grund dafür, weshalb die monatlichen Annuitäten in der Prognoserechnung niedriger seien als die wahren Werte sei dem schwankenden Zinsniveau zuzuschreiben. Würden die Darlehenszinsen ein steigendes Niveau zeigen, passe die Bausparkasse ihre Zinshöhe den Gegebenheiten an. Dies habe zur Folge, dass auch die monatliche Annuität Schwankungen nach oben, aber auch nach unten ausgesetzt sein könne. Die im Akt vorliegende Prognoserechnung, welche von einer Vermietung bereits ab dem Jahre 2005 ausgehe, sehe Sondertilgungen in der Höhe von 5.000,00 € in den Kalenderjahren 2007 und 2009 vor. Die Prognoserechnung, welche von einer Vermietung erst im Jahre 2006 ausgehe, sehe Sondertilgungen in den Jahren 2007 und 2010 vor. Betragsmäßig würden diese bei jeweils 5.000,00 € liegen. Somit stehe für die Abgabenbehörde fest, dass ursprünglich davon ausgegangen worden sei, Sondertilgungen in den Jahren 2007 und 2009 zu machen, wie dies auch in der ursprünglichen ersten Prognoserechnung, welche Mieteinnahmen bereits im ersten Jahr der Vermietung vorsehe, angeführt sei. Erst als sich herausgestellt habe, dass im Jahr 2005 keine Mieteinnahmen zu erzielen seien, sei die zweite Prognoserechnung mit Sondertilgungen im Jahr 2007 und 2010 dem Finanzamt übermittelt worden. Gemäß der ursprünglichen Prognoserechnung sollten die Sondertilgungen in den Jahren 2007 und 2009 erfolgen. Festgestellt worden sei seitens der Betriebsprüfung, dass bis zum Abschluss der Betriebsprüfung überhaupt keine Sondertilgungen geleistet worden seien. Erwähnt werden müsse in diesem Zusammenhang auch, dass beide Prognoserechnungen - jene, welche mit Mieteinnahmen schon im Jahr 2005 rechne und jene, welche Mieteinnahmen erst im Jahr 2006 verzeichne - von einer zu geringen Summe an Fremdmitteln ausgehe. Laut Prognoserechnungen sei der Fremdmittelbedarf mit 84.236,00 € prognostiziert worden, tatsächlich seien es aber nach den Ermittlungen der Bp 95.000,00 €. Das seien immerhin 10.764,00 € Differenz oder 12,78 % mehr an Fremdmitteln. Da eine Konkretisierung der Mittelherkunft in Bezug auf die ursprünglichen Sondertilgungen nicht stattgefunden habe (es werde diesbezüglich auf die Ausführungen des Berichts verwiesen), könne die Abgabenbehörde daraus auch nicht schließen, dass bereits bei Einreichung der ersten Prognoserechnung festgestanden habe, aus welchen finanziellen Mitteln die Sondertilgung im Jahr 2010 erfolgen solle (Anmerkung der Referentin: gemeint wohl: hätte sollen). Die Überlegungen der Referentin aufgreifend sei die Sondertilgung des Jahres 2010 somit nicht in die weiteren Überlegungen einzubeziehen. Auch seien diesbezüglich aus der Berufungsschrift keine wie immer gearteten Ableitungen möglich, enthalte diese doch einzig den Hinweis darauf, dass ein ordentlicher Kaufmann ständig in Verbindung mit den Bank- und Kreditinstituten sei. Bezüglich der der Berufung angeschlossenen Prognose (Anmerkung der Referentin: vgl. Bescheidbegründung, Seite 65), die nach Ablauf von 20 Jahren einen Gesamtüberschuss der Einnahmen von 5.006,42 € ausweise, sei auffallend, dass weder seitens der Bp noch der steuerlichen Vertreterin eine Absetzung für Abnutzung im Hinblick auf Einrichtungsgegenstände angesetzt worden sei. Dies verwundere umso mehr als in der ursprünglichen Prognoserechnung die AfA für Einrichtungsgegenstände mit 239,16 € p.a. angeführt worden sei. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Einrichtungsgegenstände in Mietwohnungen einer erhöhten Abnutzung unterliegen würden und nach 10 Jahren jedenfalls eine Ersatzanschaffung zu erfolgen habe. Diesem Umstand Rechnung tragend sei in der Prognoserechnung des FA die Absetzung für Abnutzung in Bezug auf Einrichtungsgegenstände mit 239,16 € für den gänzlichen Prognosezeitraum zum Ansatz gebracht worden. Wie ersichtlich (vgl. Berufungsbegründung - Tabelle Seite 66) sei der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nur noch gering. Werde in einem nächsten Schritt auch noch die Sondertilgung in der Höhe von 5.000,00 € weggelassen, so sei ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht mehr zu erzielen. Bei einem Zinssatz von 4,5% p.a. und unter Einbeziehung der tatsächlichen Ergebnisse ergebe sich das folgende Bild (vgl. Tabelle, Seite 67). Die oben abgebildete Prognoserechnung beinhalte die tatsächlichen Ergebnisse bis zum Jahr 2009 und setze anschließend unter Ausschluss der Sondertilgung von 5.000,00 fort. Berücksichtigung habe weiters die AfA für die Einrichtung samt erfahrungsgemäß notwendiger Ersatzbeschaffung nach 10 Jahren gefunden, wobei bei der Ersatzbeschaffung mit den identen Anschaffungskosten für die Einrichtung gerechnet worden sei. Der Zinssatz sei mit 4,5 % (für den zu prognostizierenden Zeitraum) zum Ansatz gebracht worden. Wie aus der oben dargestellten Prognose ersichtlich sei, sei nach 21 Jahren mit einem Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von 6.957,42 € zu rechnen. Was die Äußerungen der Referentin in Bezug auf die Annahme eines zu hohen Zinsniveaus in den Prognoserechnungen anlange, so dürfe dazu ausgeführt werden, dass selbst bei einer Prognose durch den steuerlichen Vertreter ein Zinssatz von 4,5% herangezogen worden sei und das Zinsniveau der Bausparkassen für Ausleihungen in den Jahren 2008 und 2009 bei 5,5 % gelegen sei. Im Anschluss daran wiederholte das Finanzamt die bereits auf Seite 57 bis 58 bzw. 60 bis 61 gemachten Ausführungen zur einkommensteuer- und umsatzsteuerlichen, unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Beurteilung der "kleinen Vermietung", die bereits vorstehend wiedergegeben wurden. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Eingang 3. Oktober 2012) hat die steuerliche Vertreterin einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die Umsatz-, Einkommen- und Anspruchszinsenbescheide 2004 bis 2008 sowie betreffend die Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen 2004 und 2006 bis zum 11.12.2012 eingebracht. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2012 hat das FA die Frist bis 9. November 2012 verlängert. Mit Schreiben vom 5. November 2012 (Eingang beim FA 9. November 2012) hat die steuerliche Vertreterin des Bw fristgerecht gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2008, die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen für die Jahre 2004 und 2006 vom 10.9.2012 berufen. Eingangs der Berufung (unter 1. Gegenstand der Berufung) wurde ausgeführt, aufgrund der Prüfungsfeststellung der Großbetriebsprüfung betreffend die Veranlagungszeiträume 2006 - 2007 (Außenprüfung) seien im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (Datum 12.11.2010) und in der Bescheidbegründung (Datum 5.9.2012) folgende Feststellungen getroffen worden, die Gegenstand der vorliegenden Berufung seien: Zu Punkt 1.1 "Vermietung Straße" wurde vorgebracht, die Betriebsprüfung habe das Nutzungsentgelt der GmbH, welches an den Alleingesellschafter für die Überlassung des Grundstückes bezahlt worden sei, steuerlich nicht als Aufwand anerkannt. Sie habe stattdessen eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt. Die Kapitalertragsteuer für die an Bw bezahlten Beträge sei mittels Haftungs- und Zahlungsbescheiden für die Zeiträume 2007-2008 vorgeschrieben worden. Beim Bw seien die negativen und positiven Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 aus der Einkomensteuerbemessungsgrundlage ausgeschieden worden. Die Betriebsprüfung begründe diese Vorgehensweise damit, dass das vorgewiesene Anbot auf Abschluss eines Superädifikatsvertrages (Beilage 1) nach außen nicht zum Ausdruck gekommen sei und daher keine Berücksichtigung finden könne. Weiters gehe die Betriebsprüfung stattdessen offensichtlich von einem fehlenden Baurechtsvertrag aus, da bei den Überweisungen die Bezeichnung Baurechtskosten bzw. Baurechtszins verwendet worden seien (Tz 1 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung unter Verweis auf Punkt 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung). Auf die Ausführungen in der Berufung F GmbH St.Nr. xxx werde verwiesen (Beilage 2). Unter 1.2 "Vermietung C-Straße" wurde ausgeführt, der Bw habe im Jahr 2004 in der C-Straße in J eine Wohnung gekauft. Eine Prognoserechnung sei dem Finanzamt im Jahr 2004 vorgelegt worden. In der Prognoserechnung seien vorzeitige Darlehenstilgungen eingeplant worden, welche vom Bw aus Ersparnissen, aus den Guthaben des entsprechenden Tilgungsträgers und aus laufenden Gewinnen der K GmbH & CoKG ausgeführt werden würden. Die Betriebsprüfung gehe bei dieser Vermietung von Liebhaberei aus (zumindest für die Jahre 2004 bis 2009), die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien daher nicht berücksichtigt und die Umsatzsteuerbeträge rückgefordert bzw. gutgeschrieben worden. Die Betriebsprüfung begründe dies damit, dass bis Ende 2009 keine Sondertilgungen getätigt worden seien und dies auch bei Sondertilgungen ab dem Jahr 2010 nur zu einer für die Zukunft wirkenden Änderung der Bewirtschaftung führen würde. Die Betriebsprüfung habe die Vermietung gänzlich ohne Sondertilgungen berechnet und demnach Liebhaberei festgestellt. Unter Punkt 1.3. "X" wurde ausgeführt, der Bw habe im Jahr 2005 in D, X, eine Wohnung gekauft. Eine Prognoserechnung sei dem Finanzamt im Jahr 2007 vorgelegt worden. In der Prognoserechnung seien vorzeitige Darlehenstilgungen eingeplant, welche vom Bw aus Ersparnissen und aus laufenden Gewinnen der K GmbH & CoKG ausgeführt werden würden. Die Betriebsprüfung gehe bei dieser Vermietung von Liebhaberei aus (zumindest für die Jahre 2005 -2009), die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien daher nicht berücksichtigt und die Umsatzsteuerbeträge rückgefordert bzw. gutgeschrieben worden. Die Betriebsprüfung begründe dies damit, dass bis Ende 2009 keine Sondertilgungen getätigt worden seien und dies auch bei Sondertilgungen ab dem Jahr 2010 nur zu einer für die Zukunft wirkenden Änderung der Bewirtschaftung führen würde. Die Betriebsprüfung habe die Vermietung gänzlich ohne Sondertilgungen berechnet und habe demnach Liebhaberei festgestellt. Im Begründungsteil der Berufung wurde zunächst unter Punkt 2. "ergänzende Sachverhaltsdarstellung" zu Punkt 2.1 "Vermietung Straße" ausgeführt, das Grundstück in B sei am Datum vom Bw gekauft worden. Die Anschaffung sei aus betrieblicher Veranlassung erfolgt. Der Bw habe geplant, das Grundstück einer Managementgesellschaft der F Unternehmen zur Errichtung eines Ausstellungs- und Verwaltungsgebäudes zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Am 25.4.2006 sei die F G GmbH, die jetzige F GmbH gegründet worden, bei welcher der Bw Alleingesellschafter sei. Im Jahr 2006 habe die GmbH mit der Planung des Ausstellungsgebäudes begonnen. Bei der Planung sei es zu unerwarteten Unwägbarkeiten gekommen. Es habe Widerstände der Anrainer und Planungskostenüberschreitungen gegeben, welche zu Verzögerungen und Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt geführt hätten. Der tatsächliche Baubeginn sei dann im Jahr 2009 gewesen. Das Grundstück sei während der Planungsphase wie auch jetzt der F GmbH zur betrieblichen Nutzung gegen Entgelt zur Verfügung gestanden. Die langfristige Überlassung des Grundstücks sei Voraussetzung für die Projektplanung gewesen. In der Planungszeit sei das Grundstück schon zu Werbezwecken (Aufstellen großer Werbetafeln und Werbetransparente) für die F Gruppe betrieblich verwendet worden. Ab August 2007 seien von der Bw monatliche Zahlungen an den Bw in Höhe von 1.500,00 für die Nutzung des Grundstücks bezahlt worden. Für die bis dahin anteilige Nutzung im Jahr 2006/2007 seien in Summe 16.927,57 € berechnet und im Jahr 2007 zur Anweisung gebracht worden. Unter Punkt 2.2. "Vermietung C-Straße" wurde vorgebracht, die Finanzierung sei über einen Kredit in Schweizer Franken erfolgt. Gleichzeitig würden für Tilgungen Ansparungen in einen Tilgungsträger getätigt. Vorzeitige Darlehenstilgungen seien laut Vereinbarung mit dem Kreditinstitut jederzeit erlaubt. Der Fremdwährungskredit erziele seit Jahren einen weit geringeren Zinssatz als in der Prognoserechnung langfristig unterstellt worden sei. Die erste vorgesehene vorzeitige Tilgung (EUR 40.000) sei aufgrund der positiven Entwicklung nicht geleistet worden.

Normen und Schlagworte

AufhebungBindungSachlageVermietungGrundstückfremdüblichLiebhabereiEigentumswohnungKonvertierungBewirtschaftungsartÄnderungSondertilgung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0482-F/12
Stammnummer
65276
Gültig
06.05.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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