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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0482-F/12

Fremdüblichkeit und Liebhaberei bei Vermietung eines Grundstückes und von zwei Eigentumswohnungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-F/12vom 06.05.2013Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu Punkt 2.3 "Vermietung X" wurde ergänzend vorgebracht, die Finanzierung sei über ein Bauspardarlehen in Euro erfolgt. Vorzeitige Darlehenstilgungen seien laut Vereinbarung mit dem Kreditinstitut jederzeit erlaubt. Bei Ankauf der Wohnung seien bereits mehr als 30 % aus Eigenmitteln finanziert worden. Sondertilgungen seien daher nur in sehr geringem Ausmaß noch eingeplant worden (zwei Mal EUR 5.000). Der Zins des Bauspardarlehens sei vom Vermieter zu wenig überwacht worden und daher erst verspätet reduziert worden. Für die Jahre, in denen seitens des Kreditinstituts ein überhöhter Zins verrechnet worden sei, seien Zinsgutschriften ausgestellt worden. Die erste vorgesehene vorzeitige Tilgung sei nicht geleistet worden, da es sich im Vergleich zum Kaufpreis und den bereits eingebrachten Eigenmitteln um einen sehr unwesentlichen Betrag (EUR 5.000) gehandelt habe. Unter Punkt 3. Berufungsbegründung wurde zu Pkt. 3.1. Vermietung Straße ausgeführt: Die Betriebsprüfung habe den Bw offensichtlich als beherrschenden Gesellschafter der Bw dem Kreis der "nahen Angehörigen" zugeordnet. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen würden im Steuerrecht dann Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen würden (Publizität), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese Grundsätze würden auf der in § 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise beruhen und hätten ihre Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung. Allerdings dürfe ein Naheverhältnis nicht generell zu Verdachtsvermutungen gegen Angehörigenvereinbarungen bzw. zu einer steuerlichen Schlechterstellung führen. Im gegenständlichen Fall seien keine Geldflüsse aus privaten Motiven oder zum Erreichen einer niedrigeren Progression vollzogen worden. Die Zahlungen seien dem Grunde und der Höhe nach aus betrieblicher Veranlassung erfolgt (vgl. Doralt/Toifl, EStG, § 2 Rz 158). Eine verdeckte Gewinnausschüttung könne ausgeschlossen werden, da das Grundstück ausschließlich und ununterbrochen betrieblich gewidmet und genutzt worden sei. Die Zahlungen für die Nutzung des Grundstücks seien auch der Höhe nach nicht unangemessen. Unter der Überschrift "Publizitätswirkung" wurde ausgeführt, Gemeinde, Kreditinstitut und Architekten als unternehmensfremde Parteien hätten von einer Nutzungsvereinbarung zwischen der GmbH und dem Bw Kenntnis erlangt. Spätestens bei der Baueingabe habe das entgeltliche Nutzungsverhältnis zwischen der GmbH und dem Bw der Gemeinde gegenüber zwecks Vollständigkeit der Baueingabe kommuniziert werden müssen (Beilage 2). Das Kreditinstitut, welches die Finanzierung des Ausstellungsgebäudes vorgenommen habe, habe zur Besicherung der Finanzierung ein eingetragenes Pfandrecht verlangt. Für diesen Vorgang bedürfe es der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers und Pfandrechtsbestellers und daher der Darlegung des entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, um zusätzlich alle zukünftigen Zahlungsflüsse gegenüber dem Kreditinstitut anzugeben. Für die Planung des Gebäudes sei den teilnehmenden Architekten das bestehende Verhältnis von entgeltlicher Nutzungsüberlassung des Grundstückes durch den Bw an die Errichtergesellschaft F GmbH offen gelegt worden. Aus den dargestellten Umständen werde die Publizitätswirkung der gegenständlichen Nutzungsregelung (Superädifikatsvereinbarung) offensichtlich. Unter "Inhalt der Vereinbarung" wurde ausgeführt, mit dem der Betriebsprüfung vorgelegten Anbot auf Abschluss eines Superädifikatsvertrages seien die Eckpunkte der Nutzungsüberlassung festgelegt worden. Es gebe keinen Zweifel daran, dass Einigkeit und Eindeutigkeit betreffend das Bestandsobjekt "Grundstück", des Bestandsentgeltes und der langfristigen Laufzeit in Anlehnung an die Abschreibungsdauer eines Betriebsgebäudes bestanden habe. Regelungen über Mieterinvestitionen, Tragung von Betriebskosten und Instandhaltungspflichten im engeren Sinne verstünden sich von selbst, da der Bestandgegenstand das Grundstück sei, das Gebäude im Eigentum der Errichtergesellschaft stehe, sie demnach Investitionen/Instandhaltungen in das Eigengebäude tätige und die Betriebskosten für ein im (Anmerkung der Referentin: gemeint wohl in ihrem) Eigentum stehendes Gebäude nach der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis wohl selbst zu tragen habe. Verständlich sei auch, dass im alltäglichen Sprachgebrauch und Geschäftsverkehr der Unternehmer und Mitarbeiter nicht von einem "Superädifikat" gesprochen werde. Dies falle in die Terminologie der rechtswissenschaftlichen Berufe. Die Überweisungstexte der Mitarbeiter der Verwaltungsabteilung der Gesellschaft verwundern daher nicht, indem sie vereinfacht als Baurechtskosten bzw. Baurechtszins bezeichnet werden würden. Die Worte "Baurecht" und "Bauzins" seien im wirtschaftlichen Leben gebräuchliche Ausdrücke für die Nutzungsüberlassung eines Grundstückes jeglicher Art, jedoch sei die Verwendung des Begriffs "Superädifikat" wie bereits erwähnt vor allem bei Juristen anzutreffen. Die Bezeichnung sei für die steuerliche Anerkennung einer Vereinbarung nicht entscheidungsrelevant. Unter "Fremdüblichkeit" hat die steuerliche Vertreterin vorgebracht, die äußere Form des Vertrages in Form eines Anbots auf Abschluss eines Superädifikatsvertrages sei eine im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis. Ebenso seien zunächst mündliche und in der Folge schriftlich abgeschlossene Bestandverträge unter schriftlich festgelegten Eckpunkten der Nutzungsvereinbarung fremdüblich. Der Inhalt der gegenständlichen Bestandsvereinbarung sei vollständig und fremdüblich betreffend alle wesentlichen Merkmale wie Mietzinshöhe und Zahlungsfristen, Laufzeit, Wertsicherung, Schicksal des Gebäudes fixiert worden. Der Vertrag sei ausgeführt und die Mietzahlungen tatsächlich getätigt worden. Nur in einem anfänglich sehr unsicheren Projektzeitraum sei die Überweisung der Mietzahlungen verzögert eingefordert worden. Es seien jedoch keine unüblichen Änderungen an der Miethöhe vorgenommen worden (vgl. Doralt/Toifl, EStG, § 2 Rz 166/8). Weiters seien die Mietzahlungen regelmäßig, zeitgerecht und entsprechend der seit Anbeginn vereinbarten Höhe erfolgt. Auch seien keine überhöhten Mietentgelte an den "nahen Angehörigen" (Bw) gezahlt worden. Im gegenständlichen Sachverhalt sei auf die Einzelumstände Rücksicht zu nehmen, unter denen das Zustandekommen des Superädifikatsvertrages als fremdüblich erachtet werden könne. Der Geschäftsführer habe die Zahlung von Entgelt für die Nutzung der Liegenschaft nicht bestritten. Bei der Vermietung der Straße handle es sich um eine steuerliche Einkunftsquelle, welche auch anhand einer Prognoserechnung belegt werden könne. Zur Vermietung C-Straße wurde unter Pkt. 3.2. der Begründung ausgeführt, die vorzeitigen Darlehenstilgungen seien im dritten, sechsten und neunten Jahr - gerechnet ab dem ersten Jahr der vollen Miete - eingeplant worden. Bei Erstellung der ursprünglichen Prognoserechnung sei von der Annahme aus geplant worden, dass im Jahr 2004 bereits ganzjährig vermietet werden könne. Tatsächlich sei dann im Jahr 2004 die Bauphase erst beendet und ein Teil des Jahres vermietet worden. Die vorzeitigen Darlehenstilgungen würden daher im dritten, sechsten und neunten Jahr der ganzjährig vermieteten Jahre stattfinden (2007, 2010, 2013). Diese vorzeitigen Darlehenstilgungen würden im zulässigen zehnjährigen Zeitraum stattfinden. Die vorzeitige Darlehenstilgung des Jahres 2010 in Höhe von 40.000,00 € sei planmäßig geleistet worden. Die Tilgungsabsicht liege nachweislich unverändert vor. Eine Änderung der Bewirtschaftung habe keinesfalls stattgefunden, da die zweite Sondertilgung planmäßig nach Zeitpunkt (entsprechend der ursprünglichen Prämisse) und Höhe stattgefunden habe. Es habe kein Bedarf bestanden, die vorzeitige Darlehenstilgung von vornherein im Kreditvertrag zu fixieren, da ein ordentlicher Kaufmann stets in Verhandlung bleibe und die Mittel zur Sondertilgung zum jeweiligen Zeitpunkt mit den betriebswirtschaftlich geeigneten Mitteln tätige (entweder aus dem laufenden Einkommen oder aus dem Tilgungsträger bei guter Entwicklung). Da mittelfristig ein im Vergleich zur Prognoserechnung besserer Zinssatz zur Anwendung gekommen sei, sei ein in der beiliegenden aktualisierten Prognoserechnung verwendeter langfristiger Zinssatz von 3,5 % als realistisch einzustufen bzw. sogar als zu hoch zu bewerten. Weiters sei zu beachten, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine völlig neue Wohnung handle, die über sehr viele Jahre keine Instandhaltung benötigen werde. Weiters würden laut derzeitigem Mietvertrag die Kosten von Verbesserungen und Einzahlungen in den Reparaturfonds ausschließlich vom Mieter getragen. Bereits im Jahr 2005 und 2006 seien positive Jahresergebnisse erzielt worden. Seit dem Jahr 2009 würden ununterbrochen positive Jahresergebnisse vorliegen. Im Zeitraum von 20 Jahren werde unzweifelhaft ein Gesamtüberschuss erzielt. Der kumulierte Überschuss der Jahre 2004 bis 2009 sei höher als in der ursprünglichen Prognoserechnung ermittelt (Istwerte in Beilage 6 ersichtlich). Bezüglich der Vermietung "X" wurde in der Berufungsbegründung zu Punkt 3.3. vorgebracht, die vorzeitigen Darlehenstilgungen seien im zweiten und fünften Jahr - gerechnet ab dem ersten Jahr der vollen Miete - eingeplant worden. Bei Erstellung der ursprünglichen Prognoserechnung sei von der Annahme aus geplant worden, dass im Jahr 2006 bereits ganzjährig vermietet werden könnte. Die vorzeitigen Darlehenstilgungen würden daher das Jahr 2007 und 2010 betreffen. Diese vorzeitigen Darlehenstilgungen würden im zulässigen zehnjährigen Zeitraum stattfinden. Die vorzeitige Darlehenstilgung des Jahres 2010 in Höhe von 5.000 EUR sei planmäßig geleistet worden. Die Tilgungsabsicht liege nachweislich unverändert vor. Eine Änderung der Bewirtschaftung habe keinesfalls stattgefunden, da die zweite Sondertilgung planmäßig nach Zeitpunkt und Höhe stattgefunden habe. Es habe kein Bedarf bestanden, die vorzeitigen Darlehenstilgungen von vornherein im Kreditvertrag zu fixieren, da ein ordentlicher Kaufmann stets in Verhandlungen bleibe, die Mittel zur Sondertilgung zum jeweiligen Zeitpunkt mit den betriebswirtschaftlich geeigneten Mitteln tätige und es sich bei der gegenständlichen Sondertilgung um sehr geringe Geldbeträge handle. In der beiliegenden aktualisierten Prognoserechnung werde ein langfristiger Zinssatz von 4,5% verwendet. Dieser könne auch von Experten als realistisch eingestuft werden bzw. sogar als zu hoch bewertet werden. Weiters sei zu beachten, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine völlig neue Wohnung handle, die über sehr viele Jahre keine Instandhaltung benötigen werde. Weiters würden laut derzeitigem Mietvertrag die Kosten von Verbesserungen und Einzahlungen in den Reparaturfonds ausschließlich vom Mieter getragen. Seit dem Jahr 2010 würden positive Jahresergebnisse vorliegen. Im Zeitraum von 20 Jahren werde unzweifelhaft ein Gesamtüberschuss erzielt werden. Der kumulierte Überschuss der Jahr 2005 bis 2011 sei höher als in der ursprünglichen Prognoserechnung ermittelt (Istwerte seien in Beilage 7 ersichtlich). In Punkt 5. wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Referenten des UFS beantragt. Das Finanzamt hat die Berufung am 15. November 2012 ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS direkt zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt hat über Ersuchen der Referentin am 7. Februar 2013 einen Vorhalt an den Bw gerichtet, mit dem u.a. die Kauf-, Miet- und Darlehensverträge inklusive allfälliger Änderungen sowie ein belegmäßiger Nachweis der Fremdmittelaufwendungen bezüglich der Vermietungen C-Straße und X angefordert wurden. Mit Schreiben vom 30. April 2013 hat die steuerliche Vertreterin den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Vermietung Straße: Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die zwischen dem Bw als Alleingesellschafter der F GmbH und dieser vereinbarte Überlassung des Grundstückes Straße in B zur Nutzung (Bebauung) steuerrechtlich anzuerkennen ist. Eingangs ist festzustellen, dass das Finanzamt (FA) vor Erlassung der "neuen" Bescheide keine ergänzenden Sachverhaltsermittlungen zu diesem Streitpunkt durchgeführt hat. Die Begründung zu den angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 2004 bis 2008 erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der Begründung zur aufgehobenen Berufungsvorentscheidung, jener des Aufhebungsbescheides des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) und einer Art Replik auf kursiv hervorgehobene Textpassagen aus der Begründung des UFS zum Aufhebungsbescheid. Der Aufhebungsbescheid vom 18. Juli 2012, RV/0134-F/11, ist in Rechtskraft erwachsen. Gem. § 289 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist das FA aber bei unveränderter Sachlage, von der angesichts des Unterbleibens weitergehender Sachverhaltsermittlungen vor Erlassung der "neuen" Bescheide auszugehen ist, an die im Aufhebungsbescheid von der Referentin dargelegten Rechtsanschauungen auch dann gebunden, wenn das Finanzamt diese als unzutreffend ansieht. Die Referentin des UFS hat in der Begründung zum Aufhebungsbescheid vom 18. Juli 2012, RV/0134-F/11, u.a. festgestellt, dass die Beurteilung des FA, dass "trotz schlussendlichen Vorliegens eine Vertrages eine solche Regelung unter Familienfremden nicht geschlossen worden" wäre, sachverhaltsmäßig nicht gedeckt sei. Das FA habe festgestellt, das Anbot auf Abschluss eines Superädifikatsvertrages beinhalte alle essentialia negotii und habe die Art des Vertragsabschlusses, nämlich Annahme des Anbots durch Zahlung eines Betrages als im heutigen Wirtschaftsleben durchaus üblich und gängig beurteilt. Inhaltliche Kritik an im Anbot getroffenen Regelungen seien auch in der BVE-Begründung nicht geübt worden. Das Finanzamt hat in der Begründung zu den "neuen" Bescheiden inhaltliche Kritik am Anbot lediglich insofern geübt, als es meint, es sei unüblich, dass das Anbot (auf Abschluss eines Superädifikatsvertrages) die Vereinbarung enthalte, dass der Vertrag (gemeint wohl: das Anbot) als angenommen gelte, wenn ab dem 1. Mai 2006 die monatlichen Zahlungen auf das angegebene Konto überwiesen werden würde. Die Referentin vermag nicht zu erkennen, weshalb es unüblich sein sollte, im Anbot zu bestimmen, auf welche Weise der Vertrag zu Stande kommt. Das Finanzamt geht in der Bescheidbegründung selbst davon aus (Seite 38), dass durch schlüssig konkludentes Verhalten beider Vertragsteile die verspätete Zahlung hingenommen worden sei. Dass ein fremder Vermieter die Nachzahlung nicht angenommen bzw. gefordert hätte bzw. ein fremder Mieter sie nicht geleistet hätte, hat das FA nicht behauptet. Die in der Begründung auf Seite 41 vom FA vertretene Ansicht, die Zahlung in Höhe von 16.927,57 € sei nur auf Anweisung des Bw erfolgt, ist sachverhaltsmäßig nicht gedeckt und steht erkennbar im Widerspruch zur Feststellung des FA (Seite 40, erster Absatz), der Geschäftsführer der GmbH habe die Buchhaltungskraft mit E-Mail vom 17.10.2007 angewiesen habe, den Betrag mit der Widmung "Baurechtskosten Straße, B" an den Bw zu überweisen. Kreditinstitut und Bürgermeister der Marktgemeinde B haben schriftlich bestätigt, dass sie bereits im Zuge der Finanzierungsgespräche bzw. im Rahmen des Bauansuchens von der Vereinbarung Kenntnis erhalten haben. Das Finanzamt hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigungen und damit an der Publizität der Vereinbarung erhoben. Das Finanzamt stützt seine mehrfach wiederholte Ansicht, den Zahlungen liege kein fremdübliches Mietverhältnis zu Grunde, wie bereits im vorausgegangenen Berufungsverfahren, das durch den Aufhebungsbescheid vom 18. Juli 2012 abgeschlossen wurde, ausschließlich darauf, der Geschäftsführer habe im Zuge der Betriebsprüfung angegeben, mit dem Abschluss eines Vertrages hätte bis zur Fertigstellung des Gebäudes gewartet werden sollen. Dass aber gerade eine solche Vorgangsweise angesichts des bereits 2006 erfolgten Planungsbeginns nicht fremdüblich gewesen wäre, hat die Referentin bereits im Aufhebungsbescheid festgestellt. Das Finanzamt hat keine Gründe ersichtlich gemacht, weshalb ein (an der GmbH nicht beteiligter) fremder Vermieter das streitgegenständliche Anbot nicht gestellt hätte und weshalb das schriftliche Anbot von einem fremden Dritten nicht im August 2007 angenommen worden wäre. Das Finanzamt hat auch keine Gründe dafür aufgezeigt, weshalb einander fremd gegenüberstehende Vertragspartien die Nachzahlung nicht geleistet bzw. angenommen hätten. Solche sind auch für die Referentin nicht zu erkennen, zumal die Planungsarbeiten für das errichtete Gebäude bereits 2006 begonnen haben und die Schwierigkeiten in der Planungsphase nach den vom FA unwidersprochen gebliebenen Feststellungen unerwartet eingetreten sind. Auf Basis der vom FA in der händischen Bescheidbegründung getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Zahlungen der Jahre 2007 und 2008 eine fremdunübliche Vereinbarung zu Grunde gelegen wäre und deshalb eine umsatz- bzw. einkommensteuerrechtlich unbeachtliche (unentgeltliche) Nutzungsüberlassung des Bw an die GmbH anzunehmen wäre. Die Rechtsansicht, das Vertragsverhältnis sei "seinem Wesen nach nicht fremdüblich gestaltet und verfüge nicht über einen klaren, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und ebensowenig könne die Vertragsabwicklung als fremdüblich angesehen werden", vermag schon deshalb, weil sie nicht auf entsprechenden, durch Ermittlungsergebnisse gestützte Sachverhaltsfeststellungen beruht, nicht zu überzeugen. Im Übrigen wird zu diesem Streitpunkt ergänzend auf die Begründung zur Berufungsentscheidung des UFS vom 11. März 2013, RV/0479-F/12, betreffend die Berufung der F GmbH verwiesen. Die Referentin hat bereits im Aufhebungsbescheid festgestellt, dass dann, wenn von einer steuerrechtlich anzuerkennenden Vereinbarung auszugehen ist, im Weiteren die Einkunftsquelleneigenschaft der Betätigung zu prüfen ist. Laut den vom Bw vorgelegten Verträgen (Kreditzusagen vom 31.1.2006) wurde der aus dem vorgelegten Kaufvertrag ersichtliche Kaufpreis für das Grundstück (448.350,00 €) mit einem Kredit über 237.000,00 € und einem CHF-Kredit im Gegenwert von 237.000,00 € finanziert. Da die aufgenommene Darlehenssumme den Kaufpreis um 25.650,00 € übersteigt, vermutete die Referentin, dass auch Nebenkosten (wie z.B. Grunderwerbsteuer, Grundbucheintragsungsgebühr, Vertragserrichtungskosten) fremdfinanziert wurden. Die steuerliche Vertreterin hat dies telefonisch am 30. April 2013 eingeräumt. In beiden Kreditverträgen ist bestimmt, dass bis 1.1.2008 eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen ist. Beide Finanzierungen sind "unabhängig davon" bis 31.12.2030 zur Gänze zurückzuzahlen. Die steuerliche Vertreterin des Bw hat erstmals der Berufung vom 27. Jänner 2011 gegen die (vom UFS am 18. Juli 2012 aufgehobenen) Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2008 eine Ertragsprognose für die Jahre 2005 bis 2025 angeschlossen. Laut dieser Prognose wäre aus der Vermietung des Grundstücks nach Ablauf des Prognosezeitraumes ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von 26.768,00 € erwirtschaftbar. Die der Berufung vom 5. November 2012 angeschlossene (adaptierte) Prognose unterscheidet sich u.a. von der ersten darin, dass sie nunmehr bis einschließlich 2011 die tatsächlichen Ergebnisse (höherer tatsächlicher Zinsaufwand für 2010 und 2011, kein Mietausfall) und einen Gesamtüberschuss von 21.687,00 € ausweist. Der steuerlichen Vertreterin des Bw wurde am 8. April 2013 telefonisch mitgeteilt, dass die Referentin davon ausgeht, dass es sich bei der Vermietung eines einzelnen Grundstückes um eine kleine Vermietung iSd. § 1 Abs. 2 LVO handelt, für die die Liebhabereivermutung gilt. Da zu Beginn der Vermietung keine Prognose bezüglich der Ertragsfähigkeit der Vermietung vorgelegt worden sei, müsse auf Basis der vorgelegten Kreditverträge im Nachhinein beurteilt werden, was bezüglich der Finanzierung (als Teil der bei Beginn der Vermietung festzulegenden Bewirtschaftungsart) für den Prognosezeitraum geplant gewesen sei. Laut Kreditvertrag vom 31.1.2006 über 237.000,00 Euro sollte nach Ablauf der Fixzinsperiode (3 % bis 31.12.2006, 3,25 % bis 31.12.2008) ab 1.1.2009 eine im Vertrag allerdings nicht näher konkretisierte "Neuvereinbarung der Kondition" erfolgen, die wohl, wenn man den tatsächlichen Ergebnissen ab 2009 laut vorgelegter Prognose folge, auch getroffen worden sei. Der in der Prognose angeführte Zinsaufwand 2009 habe sich jedenfalls im Vergleich zu jenem des Jahres 2008 um nahezu zwei Drittel vermindert. Dass diese massive Reduktion des Zinsaufwandes Teil eines bereits bei Beginn der Betätigung festzulegenden Bewirtschaftungsplanes gewesen sei, könne den Kreditverträgen nicht entnommen werden. 2013 werde dann wieder ein mit dem für 2008 in der Prognose ausgewiesenen vergleichbarer Zinsaufwand angesetzt. Der Zinsaufwand 2012 betrage laut Prognose 6.508 €, jener für 2013 werde mit 21.292 € prognostiziert. Für den verbleibenden Prognosezeitraum (2014 bis 2025) werde von einem jährlich gegenüber dem Vorjahr um 400,00 € geringeren Zinsaufwand ausgegangen. Worauf die Annahme eines degressiven Verlaufs des Zinsaufwandes zurückzuführen sei, könne mangels Erläuterungen zur Prognose nicht nachvollzogen werden. Nach den Kreditverträgen sei von einer endfälligen Rückzahlungsvereinbarung auszugehen. Anders lautende Vereinbarungen lägen dem UFS nicht vor. Unter Ausklammerung der nach Ansicht der Referentin nicht ersichtlich von vornherein geplanten gravierenden Änderung in der Finanzierung ab 2009 könne nach Ansicht der Referentin im absehbaren Zeitraum von 21 Jahren kein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwirtschaftet werden und sei daher von Beginn an bis zur Änderung der Bewirtschaftungsart (2009) von Liebhaberei auszugehen. Das Gegenteil sei vom Bw nachzuweisen. Von einem von vornherein bestandenen ernsthaften Plan, die Finanzierung in der sich aus der Prognose ergebenden Weise 2009 zu ändern, könne auf Basis der Kreditverträge nicht ausgegangen werden. Da im Berufungszeitraum keine Änderung der Bewirtschaftung eingetreten sei, obliege allerdings die Beurteilung, ob die Betätigung in der ab 1.1.2009 betriebenen, geänderten Art objektiv ertragsfähig sei, nicht der Referentin. Die steuerliche Vertreterin hat mit E-Mail vom 16. April 2013 Folgendes mitgeteilt: "Wir konnten bei der Bank folgende Auskunft erhalten: Abgesehen von den Konvertierungen mit Aufschlagsänderungen wurden aus der Sicht der Bank keine Änderungen vorgenommen. Laufzeit bis 31.12.2010 Zinsanpassung: vierteljährliche Anpassung an den 3-Monats-CHF-Refinanzierungssatz der Sparkassen + 1,435 % Aufschlag, kaufmännisch gerundet auf 1/8 %. Zinsanpassung: vierteljährliche Anpassung an den Monatswert des 3-Monats-Euribor + 0,875 % Aufschlag, kaufmännisch gerundet auf 1/8 % (für Kredit XXX, endfällig)." Überdies wurden die tatsächlichen Zinsen 2009 mit "ca." 11.400,00 € (3.400,00 € seien versehentlich in der Prognoserechnung für 2009 nicht enthalten) bekannt gegeben. In der Antwort-E-Mail vom 16. April 2013 hat die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates nachstehende Feststellungen getroffen. Die steuerliche Vertreterin des Bw wurde gebeten, die angeführten offenen Fragen zu klären sowie die angeführten Beweismittel vorzulegen: "Ich nehme an, dass sich alle von Ihnen in Ihrer E-Mail angeführten Bankauskünfte auf die Vermietung Straße, B beziehen. Falls nicht, bitte ich um Klarstellung. Ich kann Ihrer E-Mail nicht entnehmen, welcher Kredit, der für die Finanzierung der Liegenschaft aufgenommen wurde (Euro oder CHF-Kredit über bzw. im Gegenwert von je 237.000,00 €) wann genau mit welchen Auswirkungen (Schuldenstand nach Konvertierung, Kurs im Zeitpunkt der Konvertierung - Kursgewinn?) konvertiert wurde. Da sich diese Angaben aus mit der Bank getroffenen Änderungsvereinbarungen und der Schuldenstand bzw. Kurs bei Konvertierung aus Bankbelegen ergeben müssten, bitte ich sie, diese zu besorgen und vorzulegen. Den Kreditzusagen (beide vom 31.1.2006) betreffend die Finanzierung der Liegenschaft Straße kann ich keine konkreten Pläne, Konvertierungen der Schuld zu gewissen Zeitpunkten vorzunehmen, entnehmen. Die Kreditzusage betreffend den Euro-Kredit sieht keine Konvertierungsmöglichkeit, jene betreffend den CHF-Kredit sieht nur eine abstrakte Möglichkeit der Konvertierung vor. Dass 2009 aber eine wesentliche Änderung der Finanzierung vorgenommen wurde, ergibt sich - wie ich Ihnen bereits anlässlich unseres letzten Telefonates mitgeteilt hatte - bereits aus Ihrer der Berufung angeschlossenen Prognose (Rückgang des Zinsaufwandes von 20.386 € (2008) auf laut nunmehriger Angabe ca. (?) 11.400,00 € im Jahr 2009). Laut Kreditzusage betreffend den CHF-Kredit ist jede Konvertierung mit Kosten verbunden (Bearbeitungsgebühr von 0,5 % und Devisenkommission von 0,1 % von der offenen Forderung). Aus der der Berufung vom 5.11.2012 angeschlossenen (letzten) Prognose ist nicht ersichtlich, dass Konvertierungskosten erfasst wurden. Für 2009 wurden unter "Bankspesen, sonstiger Aufwand" nur 35,00 € ausgewiesen. Die Konvertierungen hatten - wie Sie schreiben - auch Aufschlagsänderungen zur Folge. Was den Euro Kredit anlangt, wurde in der ursprünglichen Kreditzusage eine Fixzinsvereinbarung bis 31.12.2008 getroffen, ab 1.1.2009 ist eine Neuvereinbarung der Kondition vorgesehen, die offenbar so getroffen wurde, dass vierteljährlich eine Anpassung an den Monatswert des 3-Monats Euribor + 0,875 % Aufschlag, kaufmännisch gerundet auf 1/8 % (für Kredit XXX, endfällig) erfolgt. Was wurde mit der Differenz (25.650,00 €) zwischen aufgenommener Kreditsummen (474.000,00 €) und dem Kaufpreis in Höhe von 448.350,00 € für die Liegenschaft finanziert? Die steuerliche Vertreterin des Bw hat am 30. April 2013 mitgeteilt, dass der Bw keine Unterlagen (Beweismittel) mehr vorlegen und kein weiteres Vorbringen erstatten wolle. Der Antrag auf mündliche Verhandlung werde zurückgezogen. Auf Nachfrage hat die steuerliche Vertreterin lediglich bestätigt, dass eine Konvertierung für die 2009 eingetretene massive Verminderung des Zinsaufwandes ab 2009 (laut Prognose bis 2012) verantwortlich gewesen sei. Mit E-Mail vom selben Tag wurde der tatsächliche Zinsaufwand 2009 mit 11.217,28 €, die Spesen für die Kontoführung wurden mit 205,60 € angegeben. Der Bw hat keinen Beweis dafür erbracht, dass die massive Zinsreduktion 2009 (auf Basis des korrigierten Zinsaufwandes gegenüber dem Vorjahr um nahezu die Hälfte) Teil eines von vornherein bestehenden Finanzierungsplanes für den Prognosezeitraum gewesen ist. Die steuerliche Vertreterin des Bw hat nicht behauptet und auch keine Prognose vorgelegt, wonach aus der Vermietung des Grundstücks bei Beibehaltung der ursprünglich gewählten Bewirtschaftungsart (d.h. ohne Konvertierung) im absehbaren Zeitraum von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften gewesen wäre. Der Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen. 2. Vermietung C-Straße, J: Auf Basis der von der steuerlichen Vertreterin des Bw mit Begleitschreiben vom 12. März 2013 vorgelegten Verträge (Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Änderungsvereinbarungen 2007 und 2009, Mietverträge) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Bw hat mit Kaufvertrag vom xxxxxxxxx in A-J eine Eigentumswohnung (Top 3) samt Carport (Top 7) um 176.894,93 € zuzüglich 20 % USt, sohin 212.273,92 € brutto erworben. Die Finanzierung erfolgte laut Kreditzusage der Bank vom xxxxxxx mit einem endfälligen Schweizer-Franken-Kredit in Höhe von 275.816,50 CHF im Gegenwert von 191.300,00 € (laut Prognose 191.750,00 €). Die Rückzahlung der (endfälligen) Finanzierung soll laut Kreditvertrag aus dem Erlös des als Sicherstellung bestellten Veranlagungsproduktes (Depot Nr. xxxxxxxxxxx) spätestens am 31.3.2024 erfolgen. Eine danach allenfalls verbleibende Restforderung wäre in 60 monatlichen Kapitalraten zurückzuzahlen. Eine vorzeitige (teilweise) Rückzahlung der Finanzierung vor dem Kündigungstermin ist laut Kreditzusage unzulässig. Dem Tilgungsträger ist laut Kreditvertrag monatlich eine Zahlung von mindestens 490,00 € zuzuführen. Im Berufungszeitraum (2004 bis 2008) wurden drei Mietverträge abgeschlossen. Die Eigentumswohnung wurde laut dem Begleitschreiben vom 12. März 2013 angeschlossenen (allerdings nicht unterfertigten) ersten, auf drei Jahre befristeten Mietvertrag erstmals ab 15.2.2004, befristet auf drei Jahre (bis 14.2.2007) um netto 560 €,00 € zuzüglich 10 % USt (56,00 €) sohin um brutto 616,00 € vermietet. Für den Carport wurde ein Bruttomietzins von 32,00 € inkl. 20 % USt., sohin netto 26,67 € zuzüglich 20 % USt. (5,33 €) vereinbart. Der zweite (ebenfalls nicht unterfertigte) Mietvertrag (kurz MV) weist eine Mietdauer vom 1.4.2007 bis 31.3.2010, einen Nettomietzins von 566,91 € zuzüglich 10 % USt (56,69 €), sohin brutto 623,60 € für die Wohnung und einen Mietzins für den Carport von 32,40 € inkl. 20 % USt aus. Dieses Mietverhältnis wurde offensichtlich vorzeitig beendet, da die Wohnung ab 1.11.2008 (Datum der Unterfertigung des MV 31.10.2008) wiederum auf drei Jahre befristet (Ende 31.10.2011) um 570,00 € zuzüglich 10 % USt und der Carport um netto 26,67 € zuzüglich 20 % USt vermietet wurde. Fest steht, dass es sich bei der Vermietung um eine "kleine Vermietung" iSd. § 1 Abs. 2 Z 2 LVO 1993 idF BGBl. Nr. 33/1993 und BGBl. II Nr. 15/1999 (kurz LVO) handelt. § 1 Abs. 2 Z 3 LVO bestimmt, dass Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen ist, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen (Liebhabereivermutung). Nach § 2 Abs. 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 LVO 1993 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 LVO) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nach § 6 LVO nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO vorliegen. Beweispflichtig dafür, dass die Betätigung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt (§ 2 Abs. 4 LVO 1993), ist der Abgabepflichtige. Diesem obliegt es, an Hand einer plausiblen Prognose die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 letzter Satz LVO 1993 nachvollziehbar auf Grund konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten darzustellen (vgl. VwGH 24.5.2012, 2009/15/0075, VwGH 27.4.2011, 2008/13/0162). Der Bw hat mit Begleitschreiben vom 27. Juli 2004 (Eingang 30. Juli 2004) und damit nach Beginn der Vermietung dem FA die erste Prognoserechnung vorgelegt. Die erste Prognose enthielt keine Kalenderjahrangaben und wurde für 25 Jahre erstellt. Sie wurde unter Berücksichtigung prognostizierter Auswirkungen von in der Prognose im Jahr 3, 6 und 9 ausgewiesenen vorzeitigen Tilgungen in Höhe von jeweils 40.000,00 € erstellt. Laut dieser Prognose wären aus der Vermietung ab "Jahr 9" positive Jahresergebnisse (Einnahmenüberschüsse) und nach Ablauf von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von 9.958,68 € zu erwarten gewesen. Streit besteht u.a. darüber, auf welches Kalenderjahr sich die Angaben in der Prognose hinsichtlich der vorzeitigen Tilgungen (Jahr 3, 6 und 9) beziehen. Nach Ansicht der Referentin kann dahingestellt bleiben, ob sie sich auf - wie das FA meint - das Jahr 2006, 2009 und 2012 oder wie die steuerliche Vertreterin des Bw meint - auf die Jahre 2007, 2010 und 2013 bezogen haben, da - wie im Weiteren begründet werden wird - die Referentin davon ausgeht, dass die vorzeitigen Tilgungen von vornherein nicht ernsthaft geplant waren. Fest steht im Übrigen, dass bereits die in der ersten Prognose unter "Jahr 3" ausgewiesene vorzeitige teilweise Tilgung in Höhe von 40.000,00 weder 2006 noch 2007 geleistet wurde. Der Bw geht in der Berufung vom 5. November 2012 (wie schon bisher) davon aus, dass die erste Tilgung im Jahr 2007 geplant war, aber aufgrund der "positiven Entwicklung" nicht durchgeführt worden sei. Eine Änderung der Bewirtschaftung infolge Nichtdurchführung der ersten Tilgung hat nach Ansicht des Bw keinesfalls stattgefunden, da die zweite Sondertilgung planmäßig nach Zeitpunkt (entsprechend der ursprünglichen Prämisse) und Höhe stattgefunden habe. Das Finanzamt geht von einer Änderung der Bewirtschaftung im Jahr 2006 und einer im Jahr 2009 in Folge Nichtdurchführung der ersten beiden (nach Ansicht des FA geplanten) Tilgungen aus. Die steuerliche Vertretung hat der Berufung vom 5. November 2012 eine Prognose angeschlossen, die unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer am 17.12.2010 durchgeführten Tilgung iHv. 40.000,00 € und einer laut Prognose im Jahr 2013 in gleicher Höhe ausgewiesenen erstellt wurde. Die adaptierte Prognose weist nach Ablauf von 21 Jahren einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von 5.584,18 € aus. Nach Ansicht der Referentin kann der Auffassung des Finanzamtes und der der steuerlichen Vertretung des Bw, die vorzeitigen Tilgungen laut erster Prognose seien als von vornherein ernsthaft geplante zu beurteilen, aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: Der Bw hat zwar in der ersten Prognose im Jahr 3, 6 und 9 vorzeitige Tilgungen ausgewiesen und diese betraglich konkretisiert (jeweils 40.000,00 €). Der betragsmäßige Ausweis in der Prognose kann aber nicht schon als Beweis dafür angesehen werden, dass der Bw ernsthaft beabsichtigt hat, zu bestimmten Zeitpunkten diese Beträge aus von vornherein feststehenden Mitteln zu leisten. Ein von vornherein feststehender, ernsthafter Plan zur vorzeitigen teilweisen Rückzahlung liegt nur dann vor, wenn bei Beginn der Betätigung Tilgungszeitpunkt, Mittelherkunft und Vorhandensein der benötigten Mittel im festzulegenden Tilgungszeitpunkt nachgewiesenermaßen festgestanden haben. Aus der Angabe "im Jahr 3, 6, 9" (erste Prognose) kann - wie bereits die unterschiedlichen Interpretationen seitens des FA bzw. des Bw zeigen - nicht einmal das Jahr der angeblich geplanten Tilgung gesichert abgeleitet werden. Was die Mittelherkunft anlangt, hat die Referentin bereits im Aufhebungsbescheid vom 18. Juli 2012 festgestellt, dass der ersten Prognose nicht zu entnehmen sei, aus welchen Mitteln die vorzeitigen Tilgungen erfolgen hätten sollen, und dass dies in der (ersten) Berufung nur allgemein beantwortet worden sein. Die Referentin hat unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2012, 2008/15/0312, darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die ernsthafte Absicht zum vorzeitigen Fremdmittelabbau anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Versicherungsverträge, Bausparverträge etc.) nachzuweisen sei und dass es auf eine bloße Absicht, Darlehen immer so rasch wie möglich zurückzuzahlen, nicht ankomme. Ob bereits von Beginn an ein ernsthafter Plan, vorzeitige Tilgungen zu bestimmten Zeitpunkten aus bestimmten Mitteln vorzunehmen, bestanden hat, ist eine Tatsachenfrage, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung zu entscheiden ist (VwGH 28.2.2012, 2008/15/0312). Aus der im Juli 2004 eingereichten ersten Prognose bzw. dem Begleitschreiben dazu geht weder der konkrete Tilgungszeitpunkt noch die Quelle hervor. In der Berufung vom 5. November 2012 wurden auch nur zwei mögliche Quellen angeführt (laufendes Einkommen oder aus dem Tilgungsträger "bei guter Entwicklung"). Der Berufung wurden keine Unterlagen (Beweismittel) angeschlossen, aus denen der jeweilige (nicht benannte) Tilgungszeitpunkt sowie die Mittel, aus denen die im Jahr 3, 6, 9 ausgewiesenen vorzeitigen Tilgungen geleistet werden sollten und ihr gesichertes Vorhandensein im jeweiligen Tilgungszeitpunkt entnommen werden hätte können. Im Übrigen müssen aus dem laufenden Einkommen stets Ausgaben wie Lebenshaltungskosten gedeckt werden, sodass das gesicherte Vorhandensein eines Betrages von 40.000,00 € zum jeweiligen Tilgungszeitpunkt aus dieser Angabe nicht abgeleitet werden kann. Dass der Tilgungsträger zu den einzelnen Tilgungszeitpunkten den erforderlichen Ertrag erzielt hätte, hat der Bw selbst nicht behauptet. Dass kein von vornherein feststehender Plan bestanden hat, zeigt nach Ansicht der Referentin aber auch das Vorbringen in der Berufung, es habe kein Bedarf bestanden, die vorzeitigen Darlehenstilgungen von vornherein im Kreditvertrag zu fixieren, "da ein ordentlicher Kaufmann stets in Verhandlung bleibe und die Mittel zur Sondertilgung zum jeweiligen Zeitpunkt mit den betriebswirtschaftlich geeigneten Mitteln tätige". Der Bw übersieht mit diesem Vorbringen, dass es sich bei der Vermietung einer Eigentumswohnung nicht um eine erwerbswirtschaftlich orientierte Betätigung (§ 1 Abs. 1 LVO-Tätigkeit) handelt, bei der, anders als bei einer "kleinen Vermietung", auch Auswirkungen von erst im Verlauf der Betätigung getroffenen, betriebswirtschaftlich sinnvollen Reaktionen (so genannte Strukturverbesserungsmaßnahmen) in die Liebhabereibeurteilung einzubeziehen sind. Bei einer kleinen Vermietung muss die Art der Bewirtschaftung, zu der auch der Finanzierungsplan für den gesamten Prognosezeitraum gehört, bereits bei Beginn der Betätigung festgelegt werden. Für die Liebhabereibeurteilung sind bei einer kleinen Vermietung nämlich jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftung heranzuziehen (§ 2 Abs. 4 LVO). Der Abgabepflichtige muss, wenn er mit der Bank nicht bereits zu Beginn der Vermietung (im ursprünglich abgeschlossenen Kreditvertrag) eine konkrete Vereinbarung bezüglich vorzeitiger Tilgungen getroffen hat, der Abgabenbehörde (an sich bereits mit der ersten bei Beginn einzureichenden Prognose) andere Unterlagen (Beweismittel) vorlegen, aus denen sich der jeweilige beabsichtigte Tilgungszeitpunkt, die Mittelherkunft (Quelle) und das gesicherte Vorhandensein der Mittel für jede in der zu Beginn der Betätigung erstellten Prognose angeführte vorzeitige Tilgung ergeben. Der Bw hat keinerlei Beweismittel vorgelegt. Die Referentin geht mangels entgegenstehender Beweise aus vorstehend angeführten Gründen in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw von vornherein keine ernsthafte Absicht hatte, die in der ersten Prognose im Jahr 3, 6 und 9 ausgewiesenen Tilgungen, die er erst im Zuge der Betriebsprüfung den Jahren 2007, 2010 und 2013 zugeordnet hat, durchzuführen. Die Auswirkungen der nach Ansicht der Referentin nicht von vornherein geplanten Sondertilgungen sind aus der Prognose auszuklammern. Die Ansicht der Referentin wurde der steuerlichen Vertreterin des Bw telefonisch am 8. April 2013 zur Kenntnis gebracht, zumal das FA die in der ersten Prognose ausgewiesenen Tilgungen als geplante (aber nicht durchgeführte) Tilgungen beurteilt hat. Werden nicht geplante Sondertilgungen durchgeführt, führt dies im Zeitpunkt der Durchführung zu einer Änderung der Bewirtschaftung. Die am 17.12.2010 durchgeführte Tilgung (Reaktion auf die Liebhabereibeurteilung der Bp/des FA) liegt außerhalb des Berufungszeitraumes (2004 bis 2008), sodass es nicht Aufgabe der Referentin ist, zu beurteilen, ob die Betätigung in der geänderten Art als objektiv ertragsfähig anzusehen ist. Wie die Referentin bereits im Aufhebungsbescheid vom 18. Juli 2012, RV/0134-F/11 festgestellt hat, hat der Bw am 9. Oktober 2007 eine Konvertierung des Schweizer-Franken-Kredits in Euro vorgenommen und hat durch den "Umstieg" (Änderung der Rückzahlungswährung) einen Kursgewinn von 24.138,18 € realisiert. Die Schuld hat nach der Konvertierung 167.161,82 € betragen. Der Umstieg in den Euro war - wie das FA unwidersprochen festgestellt hat - nicht von vornherein geplant. Der nicht von vornherein geplante freiwillige "Umstieg" (Änderung der Rückzahlungswährung) in den Euro stellt nach Ansicht der Referentin eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsart dar. Anders wäre dieser Vorgang nur dann zu beurteilen, wenn die Bank eine Zwangskonvertierung der Schuld in Euro vorgenommen hätte (Unwägbarkeit). Die Änderung der Rückzahlungswährung hat trotz Verminderung der Schuld (bis zur neuerlichen Konvertierung im Jahr 2009) zu einem erheblich höheren Zinsaufwand geführt. Für die Liebhabereibeurteilung ist daher von zwei getrennt auf ihre Einkunftsquelleneigenschaft hin zu beurteilenden Betätigungen (Betätigung in der ursprünglich gewählten und in der ab 9.10.2007 geänderten Bewirtschaftungsart) auszugehen. Am 19. Februar 2009 hat der Bw neuerlich (Anmerkung der Referentin: wohl wegen der hohen Zinsbelastung in den Jahren 2008 und 2009) eine Konvertierung der (nunmehr) Euro-Schuld in CHF vorgenommen. Auch dieser Währungswechsel im Jahr 2009 war nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des FA nicht von vornherein geplant. Seine Auswirkungen sind bei der Liebhabereibeurteilung in der ab 9.10.2007 (Umstieg in den Euro) geänderten Bewirtschaftungsart daher auszuklammern. Ob durch den neuerlichen Währungswechsel ab 19.2.2009 ein Wandel zu einer objektiv ertragsfähigen Betätigung (Einkunftsquelle) eingetreten ist, hat die Referentin nicht zu beurteilen, da der Währungswechsel außerhalb des Berufungszeitraumes (2004 bis 2008) stattgefunden hat. Die erste Prognose der Bw wurde unter Berücksichtigung der Auswirkungen von nach obig begründeter Ansicht der Referentin nicht von vornherein geplanten Sondertilgungen (im Jahr 3, 6 und 9) erstellt. Die der Berufung vom 5. November 2012 angeschlossene Prognose wurde unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer im Jahr 2010 durchgeführten und einer laut Prognose 2013 beabsichtigten Tilgung (beide jeweils 40.000,00 €) und der Konvertierungen in Euro im Jahr 2007 und neuerlich in den CHF im Jahr 2009 erstellt. Die steuerliche Vertreterin des Bw hat keine Prognose vorgelegt, die aufzeigt, dass aus der Betätigung in der bei Beginn der Vermietung gewählten Bewirtschaftungsart (endfälliger CHF-Kredit, keine von vornherein ernsthaft geplanten Tilgungen und Währungswechsel - siehe dazu nochmals obige Beweiswürdigung), also unter Ausklammerung der Auswirkungen der nicht von vornherein geplanten Sondertilgungen und der Währungswechsel 2007 und 2009, im absehbaren Zeitraum von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen erzielbar gewesen wäre. Der Bw hat auch keine Prognose vorgelegt, dass die Betätigung in der durch den Umstieg in den Euro im Oktober 2007 bewirkten geänderten Bewirtschaftungsart ohne die Sondertilgungen 2010 und 2013 und ohne neuerlichen Währungswechsel 2009 im absehbaren Zeitraum von 20 Jahren zu einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten führen hätte können. Die der Berufung vom 5. November 2012 angeschlossene (letzte) Prognose zeigt lediglich, dass unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Tilgung 2010 und der in der Prognose im Jahr 2013 ausgewiesenen Tilgung sowie der Währungswechsel (in Euro und CHF) nach Ablauf von 21 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielbar wäre. Die Referentin geht daher zusammengefasst davon aus, dass die Vermietung sowohl in der ursprünglich gewählten als auch in der ab 9.10.2007 (Umstieg in Euro) betriebenen geänderten Bewirtschaftungsart einkommen- und umsatzsteuerrechtlich Liebhaberei darstellt. Sohin sind einkommensteuerlich weder die Jahresergebnisse (Werbungskostenüberschüsse) noch umsatzsteuerrechtlich die Entgelte und Vorsteuern der Jahre 2004 bis 2008 zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die der Berufung angeschlossene Prognose für einen Zeitraum von 21 Jahren erstellt wurde. Die Wohnung wurde am 16. Jänner 2004 erworben und nach dem vorgelegten ersten Mietvertrag bereits ab 15.2.2004 vermietet. Der absehbare Zeitraum von 20 Jahren verlängert sich nur um Zeiten (beginnt also nur früher), in denen noch keine Einnahmen erzielt, aber bereits Aufwendungen im Zusammenhang mit der geplanten Vermietung angefallen sind. Unter Ausklammerung des Einnahmenüberschusses des Jahres 2024 (= Jahr 21 laut Prognose) in Höhe von 4.386,74 € würde sich selbst unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Sondertilgungen 2010 und 2013 und der Währungswechsel nur mehr ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von 1.197,44 € ergeben. Inwieweit der Bw im Übrigen bei der Prognose des Zinsaufwandes ab 2012 das ihn seit dem neuerlichen "Wechsel" im Jahr 2009 in den CHF treffende Kursrisiko einbezogen hat, kann mangels Erläuterung der Berechnung des Zinsaufwandes weder der Prognose noch der Berufungsbegründung entnommen werden. Der Zinsaufwand für bereits abgelaufenen Jahre, die nicht bereits Gegenstand der Überprüfung durch die Betriebsprüfung waren (2009 bis 2012), wurde trotz Anforderung der Bankbelege für die Jahre 2004 bis 2012 der Vorhaltsbeantwortung nicht angeschlossen. Die Berufung war auch in diesem Punkt aus vorstehend angeführten Gründen abzuweisen. 3. Vermietung D, X: Der Bw hat an obiger Adresse mit Kaufvertrag vom xx eine Eigentumswohnung samt Autoabstellplatz im Freien um 135.900 brutto angeschafft. Die Wohnung wurde mit Eigenmitteln und einem Bauspardarlehen in Höhe von 95.000,00 € finanziert. Laut Mietvertrag vom 16.6.2005 wurde die Wohnung samt Autoabstellplatz ab 1. Dezember 2005 um 380,00 € brutto auf drei Jahre befristet vermietet. Laut Prognose wurde erst ab 2006 ganzjährig vermietet. Das erste Mietverhältnis wurde offensichtlich vorzeitig beendet, zumal das zweite, wiederum auf drei Jahre befristete Mietverhältnis, laut vorgelegtem Mietvertrag bereits am 1. August 2008 begonnen hat. Der monatliche Mietzins beträgt laut diesem Mietvertrag 410 Euro. Das FA hat in der Bescheidbegründung (Seite 63) festgestellt, der Bw habe dem FA, als sich herausgestellt habe, dass im Jahr 2005 noch keine Mieteinnahmen zu erzielen seien, eine Prognoserechnung mit vorzeitigen Tilgungen im Jahr 2007 und 2010 übermittelt. Die der Bescheidbegründung (vgl. Tabelle Seite 67) angeschlossene Prognose des Finanzamtes unterscheidet sich von jener des Bw (Beilage zur Berufung) insbes. in punkto Zinsaufwand und Absetzung für Abnutzung. In der Prognose der steuerlichen Vertretung des Bw werden die Auswirkungen einer zusätzlichen Tilgung in Höhe von 5.000,00 € im Jahr 2010 auf den Zinsaufwand berücksichtigt. Das FA hat die Tilgung mangels Nachweis der Mittelherkunft als nicht geplant beurteilt und ihre Auswirkungen (auf den Zinsaufwand) ausgeklammert. Die Referentin hatte bereits im Aufhebungsbescheid darauf hingewiesen, dass die vorzeitige Tilgung 2010 nur dann als von vornherein ernsthaft geplant angesehen werden kann und ihre Auswirkungen nur dann einbezogen werden können, wenn die Bw nachweist, dass "das Vorhandensein der Mittel (5.000,00) im Jahr 2010 bereits bei Einreichung der ersten Prognose" feststand und sie auch nachweist, aus welcher Quelle diese Mittel stammen hätten sollen. Der beabsichtigte Zeitpunkt der Tilgung innerhalb des Jahres 2010 hätte sich ebenfalls aus diese(n) Beweismitteln ergeben müssen. Die Bw hat der Berufung vom 5. November 2012 keinerlei Unterlagen (Beweismittel) dafür, wann genau die Tilgungen in den Jahren 2007 und 2010 und aus welchen schon damals gesichert feststehenden Quellen (z.B. zum beabsichtigten Tilgungszeitpunkt fällig werdende Bausparverträge, Versicherungsverträge) diese Tilgungen vorgenommen werden hätte sollen, angeschlossen. Die erste (angeblich geplante) wurde ohnedies nicht vorgenommen. Ein objektivierbarer und nachprüfbarer Plan zur vorzeitigen Tilgung wurde nicht nachgewiesen. Dass am 10.12.2010 (und damit nach Abschluss der Bp) ein Betrag von 5.000,00 € geleistet wurde, erweist nicht, dass diese Tilgung von vornherein ernsthaft geplant war. In der Berufung wurden im Übrigen nicht einmal die Mittel benannt, mit denen die Tilgung im Jahr 2010 vorgenommen wurde. Die Durchführung einer nicht von vornherein ernsthaft geplanten Sondertilgung bewirkt im Zeitpunkt ihrer Durchführung eine Änderung der Bewirtschaftung. Ihre Auswirkungen sind daher auszuklammern. Das FA hat in seiner Prognose eine AfA in Höhe von gleichbleibend jährlich 1.924,42 €, die steuerliche Vertreterin in der der Berufung angeschlossenen Prognose eine solche in Höhe von 1.685,25 € über den Prognosezeitraum 2005 bis 2025 zum Ansatz gebracht. Die AfA-Differenz beruht darauf, dass das FA der ersten und zweiten Prognose des Bw folgend zusätzlich zur Gebäude AfA eine AfA für Einrichtungsgegenstände in Höhe von jährlich 239,16 € berücksichtigt hat. Das FA ist überdies davon ausgegangen, dass nach 10 Jahren eine Ersatzbeschaffung stattfinden muss und hat daher die AfA Einrichtung - abweichend von der ersten und zweiten Prognose des Bw - auch für den verbleibenden Prognosezeitraum in gleicher Höhe zum Ansatz gebracht. Die steuerliche Vertretung des Bw ist der Ansicht des FA in der Begründung zur Berufung nicht entgegengetreten, sodass für die Referentin nicht zu erkennen wäre, weshalb der Ansatz der AfA-Einrichtung über den gesamten Prognosezeitraum nicht gerechtfertigt sein sollte.

Normen und Schlagworte

AufhebungBindungSachlageVermietungGrundstückfremdüblichLiebhabereiEigentumswohnungKonvertierungBewirtschaftungsartÄnderungSondertilgung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0482-F/12
Stammnummer
65276
Gültig
06.05.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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