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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0482-F/12

Fremdüblichkeit und Liebhaberei bei Vermietung eines Grundstückes und von zwei Eigentumswohnungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-F/12vom 06.05.2013Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die steuerliche Vertreterin hat lediglich eine Prognose vorgelegt, die unter Berücksichtigung einer Sondertilgung in Höhe von 5.000,00 € im Jahr 2010 erstellt wurde. Überdies wurde am 7.12.2010 unter dem Titel "Zinsgutschrift 2008/2009" eine nicht ersichtlich geplante weitere Zahlung an die Bausparkasse in Höhe von 1.850,00 € geleistet. Die Prognose berücksichtigt ohne nähere Begründung den vom FA unter "Sonstiges" angeführten Betrag (150,00 € ab 2011, jährlich indexiert) nicht. Mangels substantiierter Einwendungen gegen die ohne die Auswirkungen der Sondertilgung (auf den Zinsaufwand) erstellte Prognose des FA (vgl. Tabelle auf Seite 67 der Bescheidbegründung) sieht die Referentin keine Veranlassung, diese Prognose, die nach 21 Jahren einen Gesamtüberschuss der Werbungskosten in Höhe von 6.957,47 ausweist, in Zweifel zu ziehen. Die im Berufungszeitraum abgeschlossenen Mietverträge sehen keine Tragung der Rücklage durch den Mieter vor. Selbst wenn man die unter dem Titel "Sonstiges" vom FA zum Ansatz gebrachten Aufwendungen, hinsichtlich derer die Bescheidbegründung keinen Aufschluss darüber gibt, welchen Aufwand dieser Ansatz abdecken soll, aus der Prognose des FA ausscheiden würde, wäre im absehbaren Zeitraum von 21 Jahren kein Gesamtüberschuss der Einnahmen erzielbar. Dass aus der Vermietung im absehbaren Zeitraum auch ohne die Auswirkungen der Sondertilgung und der Zinsengutschrift ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielbar wäre, hat der Bw weder behauptet noch mittels einer entsprechenden Prognose nachgewiesen. Nach den Feststellungen der Bp wurde die Wohnung im Übrigen am 9.7.2012 verkauft. Die steuerliche Vertreterin hat den Verkauf anlässlich des Telefonates vom 8. April 2013 bestätigt. Der absehbare Zeitraum von fallbezogen 21 Jahren käme nur zur Anwendung, wenn der ursprüngliche Plan des Steuerpflichtigen dahin gegangen wäre, die Vermietung zumindest bis zur Erreichung eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Enthält der Plan hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein. Es muss der Ertragsfähigkeit einer Vermietung nicht entgegenstehen, wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen oder die Vermietung eingestellt wird. Die Behörde kann allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige geplant hat, die Vermietung unbegrenzt (bzw. zumindest bis zur Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, oder ob er die Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein nur auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung der Betätigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat (vgl. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0199). Dies wurde der steuerlichen Vertreterin des Bw am 8. April 2013 telefonisch auch zur Kenntnis gebracht. Der Bw bzw. seine steuerliche Vertreterin haben den Grund des Verkaufs nicht bekannt gegeben. Damit sind keine Umstände dafür erkennbar, dass der Verkauf auf einen Sachverhalt zurückzuführen war, der als Unwägbarkeit zu beurteilen wäre. Der Nachweis, dass die Vermietung ursprünglich unbegrenzt bzw. zumindest bis zur Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses fortgesetzt werden hätte sollen, wurde vom Bw nicht erbracht. Die mangels Gegenbeweis als von vornherein nur auf begrenzte Zeit geplant zu beurteilende Vermietung hat bis zum Verkauf der Wohnung keinen Gesamtüberschuss der Einnahmen erbracht. Die Ergebnisse (Werbungskostenüberschüsse) sind daher einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Die umsatzsteuerrechtliche Liebhabereibeurteilung folgt der einkommensteuerrechtlichen, sodass weder die Entgelte aus der Vermietung der Umsatzsteuer unterliegen noch Vorsteuern gewährt werden können. Im Übrigen wäre auch bei Fortsetzung der Vermietung ohne Sondertilgungen im absehbaren Zeitraum kein Gesamtüberschuss erzielbar gewesen (vgl. obige Ausführungen). Die Berufung war daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Anspruchszinsen 2004 bis 2008: Die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide 2004 bis 2008 war abzuweisen, da ein Anspruchszinsenbescheid nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar ist, der maßgebliche Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Eine Abänderung der ursprünglich erlassenen Anspruchszinsenbescheide wäre daher selbst dann seitens des UFS nicht vorzunehmen, wenn sich die Bescheide als inhaltlich rechtswidrig erwiesen hätten. Diesfalls wären vom FA neue Anspruchszinsenbescheide zu erlassen gewesen (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz 33 bis 35). 5. Säumniszuschläge betreffend U 2004 und U 2006: Der Bw hat nicht behauptet, dass die Säumnis nicht eingetreten sei, sodass der Berufungsantrag nur als Antrag auf Herabsetzung (Anpassung) für den Fall einer Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2006 verstanden werden kann (§ 217 Abs. 8 BAO ). Da die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2006 nicht abgeändert werden, bestand kein Anlass für eine Herabsetzung der Säumniszuschläge und war daher die Berufung gegen die Säumniszuschläge ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 6. Mai 2013

Normen und Schlagworte

AufhebungBindungSachlageVermietungGrundstückfremdüblichLiebhabereiEigentumswohnungKonvertierungBewirtschaftungsartÄnderungSondertilgung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0482-F/12
Stammnummer
65276
Gültig
06.05.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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