…die Voranmeldungszeiträume Oktober 1999 und Jänner bis Dezember 2000 durch sein Verhalten den Tatbestand von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG verwirklicht und betreffend die Monate Jänner 1997 bis November 2001 eine vorsätzliche nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung bzw…
…dass der Genannte diesbezüglich lediglich schuldig ist, vorsätzlich nicht spätestens bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt ATS 55.806,00 entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen zu haben. I.3. In Neubemessung der…
…Zeiträume mit der Strafverfügung vom 26. September 2002 abgestraft wurden. Das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren, er habe betreffend diese Zeiträume eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung von Lohnabgaben und Kammerumlagen gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten…
… die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der zumindest verspätet bekannt gegebenen Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit wurde offenkundig vom Erstsenat nicht aufgegriffen. Z hat daher eine vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von ATS 5…
…ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachweisbar, sodass es an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG fehle. Kein Zweifel bestehe aber am Vorliegen des Vorsatzes im Hinblick auf die nicht zeitgerecht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen…
…vollendeter und teils versuchter Hinterziehung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1995 bis 1997 und in Bezug auf die P GmbH wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtungen von Umsatzsteuervorauszahlungen in den Jahren 1996 und 1998 sowie wegen einer hinterzogenen…
…sohin betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner und Februar eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 57.785,-- (umgerechnet € 4.199,39; 01/01 ATS 24.788,-- + 02/01 ATS 32.997,--) und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach …
…1.828,00) waren am 17. September 2001 fällig, eine Entrichtung bzw. Bekanntgabe der geschuldeten Abgaben bis zum Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte jedoch nicht (siehe die genannte Buchungsabfrage; der als Datum der Bekanntgabe vermerkte 19. Oktober 2001 ist offenbar - da…
…zum Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag nach Fälligkeit: Als erfahrener Unternehmer war K, wie von ihm auch nicht bestritten, die normale Fälligkeit der Vorauszahlung am 15. des jeweils zweitfolgenden Monats bekannt. Dies wäre im gegenständlichen Fall der 15. Mai 2001 gewesen. Eine Entrichtung erfolgte…
…der nicht abgeführten Lohnsteuern und nicht entrichteten Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen durch den Fiskus festgestellt werden. Der Berufungssenat hegt daher keine Zweifel, dass S in Anbetracht seiner drückenden Finanznot absichtlich die zeitgerechte (bzw. die auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte) Abfuhr bzw. Entrichtung…
…allfälligen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG noch durch keine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt worden ist. Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat statt dessen zu verantworten, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet…
…für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet…
…bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2008 wäre bis zum Ablauf des 17. November 2008 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht…
…Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.
…September 2000, Arbeitgeberakt). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr dieser Selbstbemessungsabgaben bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum fünften Tag danach hat nicht stattgefunden; ebenso erfolgte auch keine Bekanntgabe der Lohnabgaben (genannte Buchungsabfrage), weshalb durch das Finanzamt Villach nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung am 20. September 2000 analog den…
…eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von insgesamt - zur Gänze auf Euro umgerechnet - € 4.695,-- und von vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. zu Unrecht mittels Voranmeldungen als Guthaben geltend…
…Mai 2008). Eine Entrichtung bzw. Abfuhr dieser Selbstbemessungsabgaben bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum fünften Tag danach hat nicht stattgefunden; ebenso erfolgte auch keine Bekanntgabe der Lohnabgaben (genannte Buchungsabfrage). Am 24. September 2003 wurden die Abgaben nach erfolgten Einbringungsmaßnahmen entrichtet (Buchungsabfrage). Betreffend den Lohnzahlungszeitraum…
…mit welcher über ihn eine zusätzliche Geldstrafe von ATS 10.000,-- (umgerechnet € 726,72) unter Bedachtnahme auf das Spruchsenatserkenntnis vom 16. Oktober 1998 wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben seiner Kanzlei betreffend die Zeiträume Jänner…
…als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend April 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach …
…Parteienvertreter keiner näheren Überprüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat. Die zeitgerecht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Meldung der Selbstbemessungsabgaben stellt entsprechend der Bestimmung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG einen objektiven Strafbefreiungsgrund dar, sodass ein eventuelles Verschulden der steuerlichen Vertreter hinsichtlich einer nicht…