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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0073-L/03

Rechtswidrige Vorsteuern aus nicht gezahlten uneinbringlichen Pachtzinsforderungen ohne mehrwertsteuergerechte Rechnungen als Finanzvergehen eines Gastronomiebetreibers

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0073-L/03vom 27.10.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für September 2002, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den September 2002, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. An sich indiziert - wie oben ausgeführt - der Umstand der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage. Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben. Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Ausmaß des Vorsteueranteiles an der Verkürzung mangels nachweisbarer Gewissheit nicht erweislich. In Anbetracht der Belehrung durch den Betriebsprüfer und des gegen sie anhängigen finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens, in welchem ihr unter anderem auch gerade die Geltendmachung derartiger Vorsteuern vorgeworfen worden war, sind für die Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters. Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach zu beschaffen gewesen, sie hätte - wie bereits ausgeführt - lediglich den Sachbearbeiter des Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen. Auch das ihr ja persönlich bekannte Prüfungsorgan hätte ihr sicherlich ergänzend über die Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass eben - wie von der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern nicht gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat. Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als teilweise berechtigt: Die Berufungswerberin hat betreffend September 2002 hinsichtlich eines Betrages an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 70,70 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und hinsichtlich eines Betrages von € 305,23 im Zweifel zu ihren Gunsten eine zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum 20. November 2002 erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast und somit lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2002 hat sich im steuerlichen Rechenwerk der X KEG ein Umsatzsteuerguthaben von € 387,17 ergeben. Nachdem jedoch B mit Schreiben vom 31. Jänner 2003, zugestellt am 4. Februar 2003, von einer geplanten neuerlichen USO-Prüfung der Abgabenbehörde mit dem Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei der Befolgung ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten in Kenntnis gesetzt worden war (siehe den Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03), reichte sie am 12. Februar 2003 eine von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Ried im Innkreis ein, in welcher eine Gutschrift von € 692,40 ausgewiesen war. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.d leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn derartige nicht bescheidmäßig festzusetzende Gutschriften zu hoch geltend gemacht werden. Die Überhöhung der Gutschrift war deswegen zustande gekommen, weil in der Voranmeldung wiederum zu Unrecht eine Vorsteuer in Höhe von € 305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen Pachtzinsforderung zum Ansatz gebracht worden war. Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen vereinbart wurde."). Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die Beschuldigte am 4. Juli 2002, wurde gegen B das gegenständliche Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März 2002, eingeleitet (Finanzstrafakt Bl.10 f). Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins für Oktober 2002 wurde also berücksichtigt, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für Oktober 2002, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den Oktober 2002, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. An sich indiziert wiederum - wie oben ausgeführt - der Umstand der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage. Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben. Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mangels nachweisbarer Gewissheit nicht erweislich. In Anbetracht der Belehrung durch den Betriebsprüfer und des gegen sie anhängigen finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens, in welchem ihr unter anderem auch gerade die Geltendmachung derartiger Vorsteuern vorgeworfen worden war, sind für die Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters. Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach zu beschaffen gewesen, sie hätte lediglich den Sachbearbeiter des Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen. Auch die Betriebsprüfer hätten ihr sicherlich ergänzend über die Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass eben - wie von der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern nicht gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat. Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG). Gemäß § 49 Abs.1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994 ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als teilweise berechtigt: Die Berufungswerberin hat betreffend Oktober 2002 im Zweifel zu ihren Gunsten infolge ihrer bedingt vorsätzlich unrichtigen Voranmeldung hinsichtlich eines Gesamtbetrages von € 305,23 eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 lit.b FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2002 wäre eine Zahllast von € 169,46 bis einschließlich zum 15. Jänner 2003 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt. Nachdem jedoch B mit Schreiben vom 31. Jänner 2003, zugestellt am 4. Februar 2003, von einer geplanten neuerlichen USO-Prüfung der Abgabenbehörde mit dem Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei der Befolgung ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten in Kenntnis gesetzt worden war (siehe den Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03), reichte sie am 12. Februar 2003 eine von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Ried im Innkreis ein, in welcher eine Gutschrift von € 135,77 ausgewiesen war. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b bzw. d leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet bzw. derartige nicht bescheidmäßig festzusetzende Gutschriften zu Unrecht geltend gemacht werden. Diese Gutschrift war deswegen zustande gekommen, weil in der Voranmeldung wiederum zu Unrecht eine Vorsteuer in Höhe von € 305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen Pachtzinsforderung zum Ansatz gebracht worden war. Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen vereinbart wurde"). Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die Beschuldigte am 4. Juli 2002, war gegen B das gegenständliche Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März 2002, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl.10 f). Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins für November 2002 wurde also berücksichtigt, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für November 2002, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den November 2002, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. An sich indiziert wiederum - wie oben ausgeführt - der Umstand der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage. Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben. Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mangels nachweisbarer Gewissheit nicht erweislich. In Anbetracht der Belehrung durch den Betriebsprüfer und des gegen sie anhängigen finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens, in welchem ihr unter anderem auch gerade die Geltendmachung derartiger Vorsteuern vorgeworfen worden war, sind für die Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters. Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach zu beschaffen gewesen, sie hätte lediglich den Sachbearbeiter des Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen. Auch die Betriebsprüfer hätten ihr sicherlich gerne ergänzend über die Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass eben - wie von der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern nicht gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat. Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG). Gemäß § 49 Abs.1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (lit.a) bzw. durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994 ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als teilweise berechtigt: Die Berufungswerberin hat betreffend November 2002 im Zweifel zu ihren Gunsten infolge ihrer bedingt vorsätzlich bis zum 20. Jänner 2003 unterbliebenen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast sowie der bedingt vorsätzlich unrichtigen Voranmeldung hinsichtlich eines Gesamtbetrages von € 305,23 eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 lit.a und b FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2002 wäre eine Zahllast von € 3,81 bis einschließlich zum 15. Februar 2003 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zu diesem Zeitpunkt. Nachdem sie mit Schreiben vom 31. Jänner 2003, zugestellt am 4. Februar 2003, von einer geplanten neuerlichen USO-Prüfung der Abgabenbehörde mit dem Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei der Befolgung ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten in Kenntnis gesetzt worden war (siehe den Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03), reichte sie am 12. Februar 2003 eine von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Ried im Innkreis ein, in welcher eine Gutschrift von € 309,14 ausgewiesen war. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b bzw. d leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet bzw. derartige nicht bescheidmäßig festzusetzende Gutschriften zu Unrecht geltend gemacht werden. Diese Gutschrift war deswegen zustande gekommen, weil in der Voranmeldung wiederum zu Unrecht eine Vorsteuer in Höhe von € 305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen Pachtzinsforderung zum Ansatz gebracht worden war. Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen vereinbart wurde"). Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die Beschuldigte am 4. Juli 2002, war gegen B das gegenständliche Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März 2002, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl.10 f). Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins für Dezember 2002 wurde also berücksichtigt, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für Dezember 2002, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den Dezember 2002, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. An sich indiziert wiederum - wie oben ausgeführt - der Umstand der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage. Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben. Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mangels nachweisbarer Gewissheit nicht erweislich. In Anbetracht der Belehrung durch den Betriebsprüfer und des gegen sie anhängigen finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens, in welchem ihr unter anderem auch gerade die Geltendmachung derartiger Vorsteuern vorgeworfen worden war, sind für die Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters. Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach zu beschaffen gewesen, sie hätte lediglich den Sachbearbeiter des Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen. Auch die Betriebsprüfer hätten ihr sicherlich ergänzend über die Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass eben - wie von der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern nicht gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat. Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG). Gemäß § 49 Abs.1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (lit.a) bzw. durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994 ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als teilweise berechtigt: Die Berufungswerberin hat betreffend Dezember 2002 im Zweifel zu ihren Gunsten infolge ihrer bedingt vorsätzlich bis zum 20. Jänner 2003 unterbliebenen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast sowie der bedingt vorsätzlich unrichtigen Voranmeldung hinsichtlich eines Gesamtbetrages von € 305,23 eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 lit.a und b FinStrG zu verantworten. In der Gesamtschau hat somit die Beschuldigte eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von insgesamt - zur Gänze auf Euro umgerechnet - € 4.695,-- und von vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. zu Unrecht mittels Voranmeldungen als Guthaben geltend gemachter Umsatzsteuern im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a und b FinStrG in Höhe von insgesamt € 3.659,28 zu verantworten. Der Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher nunmehr € 11.219,64 (nämlich S 34.261,--, umgerechnet € 2.489,84 + € 2.205,16 x 2, zuzüglich € 3.659,28 : 2), vormals S 154.385,61, sohin 59,99 % des vom Erstsenat zum Ansatz gebrachten Strafrahmens. Dabei ist als mildernd zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit von B, ihre offenkundige wirtschaftliche Notlage, welche sie sichtlich zu ihrem Verhalten verleitet hat, die laut Abgabenkonto eingetretene Schadensgutmachung, ihre Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, als erschwerend aber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen Zeitraum. Als bedenklich erweist sich dabei insbesondere auch der Umstand, dass die Beschuldigte zumindest teilweise ihr deliktisches Verhalten bereits während der Anhängigkeit des diesbezüglichen Finanzstrafverfahrens wegen Verletzung gleichartiger Rechtsgüter beharrlich aufrechterhalten hat, was ansich für die Notwendigkeit einer empfindlichen Strafe sprechen würde, um sie von der Begehung neuerlicher Finanzvergehen abzuhalten. Dem steht aber wieder gegenüber ihre eigene Aussage vor dem Berufungssenat, in Zukunft zwar weiterhin im Gastgewerbe, aber nicht mehr als selbstständige Unternehmerin tätig sein zu wollen. Anzumerken ist aber dennoch, dass die spruchgegenständlichen, ansich branchentypischen Finanzvergehen auch von Arbeitnehmern als Beitragstäter oder auch als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen von Steuerpflichtigen begangen werden können, weshalb der spezialpräventive Aspekt zwar in den Hintergrund zu treten vermag, aber auch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden darf. Weiters zu berücksichtigen ist insbesondere die schlechte wirtschaftliche Lage der Beschuldigten, wie von ihr gegenüber dem Berufungssenat dargestellt. Ausgehend grundsätzlich von der Strafausmessung des Erstsenates, dessen Argumentation dem Berufungssenat in Anbetracht des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG überbunden ist, erweist sich daher eine Geldstrafe im Ausmaß von lediglich € 1.200,--, das sind nur 10,69 % des angedrohten Rahmens, als tat- und schuldgerecht. Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe ist dem Berufungssenat zumal aus generalpräventiven Gründen verwehrt: Ein Mindestmaß an Sanktion in spruchgemäßer Höhe ist auch deshalb erforderlich, um bei Bekanntwerden der gegenständlichen Entscheidung anderen potentiellen Finanzstraftätern nicht geradezu einen Anreiz zu geben, in ähnlicher Weise wie die Beschuldigte beispielsweise wie diese ebenfalls auf Dauer grob ihren abgabenrechtlichen Pflichten nicht bzw. nur mangelhaft zu entsprechen. Obige Überlegungen gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche daher auf zehn Tage zu verringern war. Dabei ist anzumerken, dass ein wesentlicher Aspekt für das geringe Ausmaß der Geldstrafe, nämlich die schlechte Finanzlage der Beschuldigten, bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe ohne Relevanz verbleibt, da ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzen ist. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach diese pauschal im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe zu bestimmen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Linz, 27. Oktober 2004 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

GastwirtschaftVorsteuer aus PachtzinsforderungenDauerschuldverhältnisschriftlicher VertragZahlungsbelegeVorsteuerVorsteuerauszugRechnungSteuerausweisUmsatzsteuervorauszahlungHinterziehungFinanzordnungswidrigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0073-L/03
Stammnummer
17356
Gültig
27.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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