Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0073-L/03
Rechtswidrige Vorsteuern aus nicht gezahlten uneinbringlichen Pachtzinsforderungen ohne mehrwertsteuergerechte Rechnungen als Finanzvergehen eines Gastronomiebetreibers
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0073-L/03vom 27.10.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des
Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für September 2002,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht
Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14]
(inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert
worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist
offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst
gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse
über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober
2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit
welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung
konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die
Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den September 2002, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
An sich indiziert - wie oben ausgeführt - der Umstand
der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den
Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten
Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur
rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage.
Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen
Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres
Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben.
Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des
Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E
erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen
Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man
aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Ausmaß des
Vorsteueranteiles an der Verkürzung mangels nachweisbarer Gewissheit nicht
erweislich.
In Anbetracht der Belehrung durch den Betriebsprüfer
und des gegen sie anhängigen finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens, in welchem ihr unter anderem auch gerade die
Geltendmachung derartiger Vorsteuern vorgeworfen worden war, sind für die
Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller
Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche
Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen
Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu
ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters.
Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach
zu beschaffen gewesen, sie hätte - wie bereits ausgeführt - lediglich
den Sachbearbeiter des Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich
mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12),
dazu befragen müssen. Auch das ihr ja persönlich bekannte
Prüfungsorgan hätte ihr sicherlich ergänzend über die
Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch
unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass eben - wie von der
Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr
gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern nicht
gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt
vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG).
Gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich
selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet.
Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als
teilweise berechtigt:
Die Berufungswerberin hat betreffend September 2002
hinsichtlich eines Betrages an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
€ 70,70 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und
hinsichtlich eines Betrages von € 305,23 im Zweifel zu ihren Gunsten eine
zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum 20. November 2002 erfolgte
Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast und somit lediglich eine
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
Oktober 2002 hat sich im steuerlichen
Rechenwerk der X KEG ein Umsatzsteuerguthaben von € 387,17 ergeben.
Nachdem jedoch B mit Schreiben vom 31. Jänner 2003,
zugestellt am 4. Februar 2003, von einer geplanten neuerlichen USO-Prüfung
der Abgabenbehörde mit dem Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei
der Befolgung ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten in
Kenntnis gesetzt worden war (siehe den Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03), reichte
sie am 12. Februar 2003 eine von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt
Ried im Innkreis ein, in welcher eine Gutschrift von € 692,40 ausgewiesen
war.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.d leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
derartige nicht bescheidmäßig festzusetzende Gutschriften zu hoch
geltend gemacht werden.
Die Überhöhung der Gutschrift war deswegen
zustande gekommen, weil in der Voranmeldung wiederum zu Unrecht eine Vorsteuer
in Höhe von € 305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen
Pachtzinsforderung zum Ansatz gebracht worden war.
Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B
vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung
der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche
auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt
worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B
aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der
Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen
wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit
dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen
vereinbart wurde.").
Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die
Beschuldigte am 4. Juli 2002, wurde gegen B das gegenständliche
Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März
2002, eingeleitet (Finanzstrafakt Bl.10 f).
Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus
dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat
geschuldeten Pachtzins für Oktober 2002 wurde also berücksichtigt,
obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des
Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für Oktober 2002,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem
Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet
€ 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an
Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im
Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in
umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten
(die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG
erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des
Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der
diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am
28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den Oktober 2002, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
An sich indiziert wiederum - wie oben ausgeführt - der
Umstand der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den
Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten
Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur
rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage.
Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen
Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres
Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben.
Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des
Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E
erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen
Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man
aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mangels
nachweisbarer Gewissheit nicht erweislich.
In Anbetracht der Belehrung durch den Betriebsprüfer
und des gegen sie anhängigen finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens, in welchem ihr unter anderem auch gerade die
Geltendmachung derartiger Vorsteuern vorgeworfen worden war, sind für die
Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller
Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche
Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen
Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu
ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters.
Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach
zu beschaffen gewesen, sie hätte lediglich den Sachbearbeiter des
Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17.
Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen.
Auch die Betriebsprüfer hätten ihr sicherlich ergänzend über
die Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch
unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass eben - wie von der
Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr
gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern nicht
gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt
vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG).
Gemäß
§ 49 Abs.1 FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich durch
die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994
ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.
Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als
teilweise berechtigt:
Die Berufungswerberin hat betreffend Oktober 2002 im
Zweifel zu ihren Gunsten infolge ihrer bedingt vorsätzlich unrichtigen
Voranmeldung hinsichtlich eines Gesamtbetrages von € 305,23 eine
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.1 lit.b FinStrG zu
verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
November 2002 wäre eine Zahllast
von € 169,46 bis einschließlich zum 15. Jänner 2003 zu
entrichten gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt.
Nachdem jedoch B mit Schreiben vom 31. Jänner 2003,
zugestellt am 4. Februar 2003, von einer geplanten neuerlichen USO-Prüfung
der Abgabenbehörde mit dem Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei
der Befolgung ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten in
Kenntnis gesetzt worden war (siehe den Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03), reichte
sie am 12. Februar 2003 eine von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt
Ried im Innkreis ein, in welcher eine Gutschrift von € 135,77 ausgewiesen
war.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b bzw. d leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet bzw. derartige nicht
bescheidmäßig festzusetzende Gutschriften zu Unrecht geltend gemacht
werden.
Diese Gutschrift war deswegen zustande gekommen, weil in
der Voranmeldung wiederum zu Unrecht eine Vorsteuer in Höhe von €
305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen Pachtzinsforderung zum Ansatz
gebracht worden war.
Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B
vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung
der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche
auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt
worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B
aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der
Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen
wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit
dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen
vereinbart wurde").
Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die
Beschuldigte am 4. Juli 2002, war gegen B das gegenständliche
Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März
2002, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl.10 f).
Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus
dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat
geschuldeten Pachtzins für November 2002 wurde also berücksichtigt,
obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des
Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für November 2002,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht
Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14]
(inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert
worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist
offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst
gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse
über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober
2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit
welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung
konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die
Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den November 2002, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
An sich indiziert wiederum - wie oben ausgeführt - der
Umstand der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den
Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten
Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur
rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage.
Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen
Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres
Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben.
Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des
Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E
erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen
Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man
aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mangels
nachweisbarer Gewissheit nicht erweislich.
In Anbetracht der Belehrung durch den Betriebsprüfer
und des gegen sie anhängigen finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens, in welchem ihr unter anderem auch gerade die
Geltendmachung derartiger Vorsteuern vorgeworfen worden war, sind für die
Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller
Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche
Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen
Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu
ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters.
Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach
zu beschaffen gewesen, sie hätte lediglich den Sachbearbeiter des
Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17.
Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen.
Auch die Betriebsprüfer hätten ihr sicherlich gerne ergänzend
über die Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die
Beschuldigte jedoch unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass
eben - wie von der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster
Instanz ihr gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern
nicht gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt
vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG).
Gemäß
§ 49 Abs.1 FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst
zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (lit.a) bzw.
durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994
ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.
Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als
teilweise berechtigt:
Die Berufungswerberin hat betreffend November 2002 im
Zweifel zu ihren Gunsten infolge ihrer bedingt vorsätzlich bis zum 20.
Jänner 2003 unterbliebenen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast sowie der
bedingt vorsätzlich unrichtigen Voranmeldung hinsichtlich eines
Gesamtbetrages von € 305,23 eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a und b FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
Dezember 2002 wäre eine Zahllast
von € 3,81 bis einschließlich zum 15. Februar 2003 zu entrichten
gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zu diesem Zeitpunkt.
Nachdem sie mit Schreiben vom 31. Jänner 2003,
zugestellt am 4. Februar 2003, von einer geplanten neuerlichen USO-Prüfung
der Abgabenbehörde mit dem Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei
der Befolgung ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten in
Kenntnis gesetzt worden war (siehe den Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03), reichte
sie am 12. Februar 2003 eine von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt
Ried im Innkreis ein, in welcher eine Gutschrift von € 309,14 ausgewiesen
war.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b bzw. d leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet bzw. derartige nicht
bescheidmäßig festzusetzende Gutschriften zu Unrecht geltend gemacht
werden.
Diese Gutschrift war deswegen zustande gekommen, weil in
der Voranmeldung wiederum zu Unrecht eine Vorsteuer in Höhe von €
305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen Pachtzinsforderung zum Ansatz
gebracht worden war.
Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B
vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung
der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche
auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt
worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B
aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der
Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen
wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit
dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen
vereinbart wurde").
Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die
Beschuldigte am 4. Juli 2002, war gegen B das gegenständliche
Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März
2002, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl.10 f).
Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus
dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat
geschuldeten Pachtzins für Dezember 2002 wurde also berücksichtigt,
obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des
Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für Dezember 2002,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht
Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14]
(inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert
worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist
offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst
gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse
über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober
2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit
welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung
konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die
Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den Dezember 2002, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
An sich indiziert wiederum - wie oben ausgeführt - der
Umstand der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den
Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten
Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur
rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage.
Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen
Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres
Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben.
Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des
Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E
erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen
Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man
aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mangels
nachweisbarer Gewissheit nicht erweislich.
In Anbetracht der Belehrung durch den Betriebsprüfer
und des gegen sie anhängigen finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens, in welchem ihr unter anderem auch gerade die
Geltendmachung derartiger Vorsteuern vorgeworfen worden war, sind für die
Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller
Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche
Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen
Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu
ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters.
Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach
zu beschaffen gewesen, sie hätte lediglich den Sachbearbeiter des
Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17.
Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen.
Auch die Betriebsprüfer hätten ihr sicherlich ergänzend über
die Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch
unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass eben - wie von der
Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr
gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern nicht
gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt
vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG).
Gemäß
§ 49 Abs.1 FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst
zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (lit.a) bzw.
durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994
ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.
Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als
teilweise berechtigt:
Die Berufungswerberin hat betreffend Dezember 2002 im
Zweifel zu ihren Gunsten infolge ihrer bedingt vorsätzlich bis zum 20.
Jänner 2003 unterbliebenen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast sowie der
bedingt vorsätzlich unrichtigen Voranmeldung hinsichtlich eines
Gesamtbetrages von € 305,23 eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a und b FinStrG zu verantworten.
In der Gesamtschau hat somit die Beschuldigte eine
Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG in Höhe von insgesamt - zur Gänze auf Euro umgerechnet -
€ 4.695,-- und von vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. zu Unrecht mittels
Voranmeldungen als Guthaben geltend gemachter Umsatzsteuern im Sinne des §
49 Abs.1 lit.a und b FinStrG in Höhe von insgesamt € 3.659,28 zu
verantworten.
Der Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche
Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher nunmehr € 11.219,64
(nämlich S 34.261,--, umgerechnet € 2.489,84 + € 2.205,16 x 2,
zuzüglich € 3.659,28 : 2), vormals S 154.385,61, sohin 59,99 % des vom
Erstsenat zum Ansatz gebrachten Strafrahmens.
Dabei ist als mildernd zu berücksichtigen die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit von B, ihre offenkundige wirtschaftliche
Notlage, welche sie sichtlich zu ihrem Verhalten verleitet hat, die laut
Abgabenkonto eingetretene Schadensgutmachung, ihre Mitwirkung an der
Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, als erschwerend aber die
Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen Zeitraum. Als
bedenklich erweist sich dabei insbesondere auch der Umstand, dass die
Beschuldigte zumindest teilweise ihr deliktisches Verhalten bereits während
der Anhängigkeit des diesbezüglichen Finanzstrafverfahrens wegen
Verletzung gleichartiger Rechtsgüter beharrlich aufrechterhalten hat, was
ansich für die Notwendigkeit einer empfindlichen Strafe sprechen
würde, um sie von der Begehung neuerlicher Finanzvergehen abzuhalten. Dem
steht aber wieder gegenüber ihre eigene Aussage vor dem Berufungssenat, in
Zukunft zwar weiterhin im Gastgewerbe, aber nicht mehr als selbstständige
Unternehmerin tätig sein zu wollen. Anzumerken ist aber dennoch, dass die
spruchgegenständlichen, ansich branchentypischen Finanzvergehen auch von
Arbeitnehmern als Beitragstäter oder auch als Wahrnehmende der steuerlichen
Interessen von Steuerpflichtigen begangen werden können, weshalb der
spezialpräventive Aspekt zwar in den Hintergrund zu treten vermag, aber
auch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden darf.
Weiters zu berücksichtigen ist insbesondere die
schlechte wirtschaftliche Lage der Beschuldigten, wie von ihr gegenüber dem
Berufungssenat dargestellt.
Ausgehend grundsätzlich von der Strafausmessung des
Erstsenates, dessen Argumentation dem Berufungssenat in Anbetracht des
Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG überbunden ist,
erweist sich daher eine Geldstrafe im Ausmaß von lediglich €
1.200,--, das sind nur 10,69 % des angedrohten Rahmens, als tat- und
schuldgerecht.
Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe ist dem
Berufungssenat zumal aus generalpräventiven Gründen verwehrt: Ein
Mindestmaß an Sanktion in spruchgemäßer Höhe ist auch
deshalb erforderlich, um bei Bekanntwerden der gegenständlichen
Entscheidung anderen potentiellen Finanzstraftätern nicht geradezu einen
Anreiz zu geben, in ähnlicher Weise wie die Beschuldigte beispielsweise wie
diese ebenfalls auf Dauer grob ihren abgabenrechtlichen Pflichten nicht bzw. nur
mangelhaft zu entsprechen.
Obige Überlegungen gelten grundsätzlich auch
für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche daher auf zehn Tage zu
verringern war. Dabei ist anzumerken, dass ein wesentlicher Aspekt für das
geringe Ausmaß der Geldstrafe, nämlich die schlechte Finanzlage der
Beschuldigten, bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe ohne Relevanz
verbleibt, da ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzen ist.
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach diese pauschal im Ausmaß von 10 %
der verhängten Geldstrafe zu bestimmen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
27. Oktober 2004
Der Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0073-L/03
- Stammnummer
- 17356
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF