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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0073-L/03

Rechtswidrige Vorsteuern aus nicht gezahlten uneinbringlichen Pachtzinsforderungen ohne mehrwertsteuergerechte Rechnungen als Finanzvergehen eines Gastronomiebetreibers

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0073-L/03vom 27.10.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich Februar 2002 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 77,45 zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2002 wäre eine Zahllast von € 1.031,40 bis einschließlich zum 15. Mai 2002 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X KEG. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002, wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02). Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung überreicht, in welcher eine Zahllast von € 726,17 ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den von B hinzugezogenen Buchhalter E war eine fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins berücksichtigt worden, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für März 2002, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den März 2002, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich. Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten Zahllast von € 726,17 erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich März 2002 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 726,17 zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2002 wäre eine Zahllast von € 541,68 bis einschließlich zum 15. Juni 2002 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt. Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen vereinbart wurde."). Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die Beschuldigte am 4. Juli 2002, wurde gegen B das gegenständliche Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März 2002, eingeleitet (Finanzstrafakt Bl.10 f). Am 2. August 2002 wurde am Abgabenkonto eine Umsatzsteuervoranmeldung verbucht, in welcher ein Guthaben von € 676,45 ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Das Guthaben kam aber lediglich zustande, weil der Buchhalter E unverfroren einfach wieder heimlich ohne Offenlegung gegenüber der Abgabenbehörde die vom Betriebsprüfer betreffend Jänner bis März 2002 gestrichenen Vorsteuern aus den obgenannten uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen ohne mehrwertsteuergerechte Rechnung in Höhe von insgesamt € 915,90 und überdies neuerlich einen derartigen Vorsteuerabzug betreffend April 2002 in Höhe von € 305,23 zum Abzug gebracht hatte (Aktenvermerk des Prüfers vom 17. Februar 2003, Pkt.1). Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins für April 2002 wurde berücksichtigt, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für April 2002, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den April 2002, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b bzw. d leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet bzw. derartige nicht bescheidmäßig festzusetzende Gutschriften zu Unrecht geltend gemacht werden. An sich indiziert der Umstand der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage. Verstärkt wird dieser Verdacht noch zusätzlich durch die Angaben der Beschuldigten gegenüber dem Prüfer, wonach eine Freistellung von der Pachtzinsforderung erfolgt sei (siehe oben), sowie den Aspekt, dass eine neuerliche versteckte Geltendmachung der diesbezüglichen Vorsteuern für die Monate Jänner bis März 2002 gerade in der Voranmeldung für April 2002 statt in berichtigten Voranmeldungen für die betroffenen Monate auch für einen steuerlich möglicherweise nicht versierten Unternehmer ohne besondere logische Basis sein muss (es sei denn beispielsweise, die Berichtigung sollte nicht auffallen ...). Dem gegenüber bringt die Beschuldigte in der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, sie habe die Einreichung der strafrelevanten Voranmeldung für April 2002 mit E vorher besprochen und dessen Behauptung über die rechtliche Zulässigkeit der Vorgangsweise vertraut, welcher - glaublich - diesbezüglich auch fachkundigen Rat eingeholt hätte. Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mangels nachweisbarer Gewissheit hinsichtlich der Abgabenverkürzung nicht erweislich. Da aber andererseits die Beschuldigte durch den Prüfer am 28. Mai 2002 offenkundig entsprechend belehrt worden war und (bezogen auf die Geltendmachung des Guthabens) gerade vier Wochen zuvor gegen sie ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet worden war, in welchem ihr unter anderem auch gerade die Geltendmachung derartiger Vorsteuern und just hinsichtlich auch betreffend die Monate Jänner bis März 2002 vorgeworfen worden war, sind für die Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche heimliche Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters. Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach zu beschaffen gewesen, sie hätte lediglich den Sachbearbeiter des Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen. Auch das ihr ja persönlich bekannte Prüfungsorgan hätte ihr sicherlich ergänzend über die Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass eben - wie von der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern nicht gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat. Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG). Gemäß § 49 Abs.1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (lit.a) bzw. durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994 ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als teilweise berechtigt: Die Berufungswerberin hat betreffend April 2002 im Zweifel zu ihren Gunsten infolge ihrer bedingt vorsätzlich bis zum 20. Juni 2002 unterbliebenen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast sowie der bedingt vorsätzlich unrichtigen Voranmeldung hinsichtlich eines Gesamtbetrages von € 1.218,13 eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 lit.a und b FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2002 wäre eine Zahllast von € 390,94 bis einschließlich zum 15. Juli 2002 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X KEG. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Erst am 2. August 2002 reichte die Beschuldigte eine von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Ried im Innkreis ein, in welcher eine Zahllast von € 85,71 ausgewiesen war. Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten Zahllast erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. In der Voranmeldung war auch wieder zu Unrecht eine Vorsteuer in Höhe von € 305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen Pachtzinsforderung zum Ansatz gebracht worden. Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen vereinbart wurde."). Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die Beschuldigte am 4. Juli 2002, war gegen B das gegenständliche Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März 2002, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl.10 f). Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins für Mai 2002 wurde also berücksichtigt, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für Mai 2002, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den Mai 2002, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. An sich indiziert - wie oben ausgeführt - der Umstand der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage. Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben. Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Ausmaß des Vorsteueranteiles aus der Pachtzinsforderung an der Verkürzung mangels nachweisbarer Gewissheit nicht erweislich. Da aber andererseits die Beschuldigte durch den Prüfer am 28. Mai 2002 offenkundig entsprechend belehrt worden war und (bezogen auf die Einreichung der Voranmeldung) gerade zehn Tage vor Fälligkeit gegen sie ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet worden war, in welchem ihr unter anderem auch gerade die Geltendmachung derartiger Vorsteuern vorgeworfen worden war, sind für die Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters. Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach zu beschaffen gewesen, sie hätte lediglich den Sachbearbeiter des Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen. Auch das ihr ja persönlich bekannte Prüfungsorgan hätte ihr sicherlich ergänzend über die Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass eben - wie von der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern nicht gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat. Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als teilweise berechtigt: Die Berufungswerberin hat betreffend Mai 2002 hinsichtlich eines Betrages an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 85,71 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und hinsichtlich eines Betrages von € 305,23 im Zweifel zu ihren Gunsten eine zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum 20. Juli 2002 erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast und somit lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2002 wäre eine Zahllast von € 63,03 bis einschließlich zum 15. August 2002 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt. Vielmehr reichte die Beschuldigte am 2. August 2002 eine von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Ried im Innkreis ein, in welcher eine Gutschrift von € 242,20 ausgewiesen war. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b bzw. d leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet bzw. derartige nicht bescheidmäßig festzusetzende Gutschriften zu Unrecht geltend gemacht werden. Diese Gutschrift war deswegen zustande gekommen, weil in der Voranmeldung wiederum zu Unrecht eine Vorsteuer in Höhe von € 305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen Pachtzinsforderung zum Ansatz gebracht worden war. Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen vereinbart wurde."). Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die Beschuldigte am 4. Juli 2002, war gegen B das gegenständliche Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März 2002, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl.10 f). Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins für Mai 2002 wurde also berücksichtigt, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für Juni 2002, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den Juni 2002, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. An sich indiziert wiederum - wie oben ausgeführt - der Umstand der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage. Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben. Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Ausmaß des Vorsteueranteiles an der Verkürzung mangels nachweisbarer Gewissheit nicht erweislich. Da aber andererseits die Beschuldigte durch den Prüfer am 28. Mai 2002 offenkundig entsprechend belehrt worden war und (bezogen auf die Geltendmachung des Guthabens) gerade vier Wochen zuvor gegen sie ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet worden war, in welchem ihr unter anderem auch gerade die Geltendmachung derartiger Vorsteuern vorgeworfen worden war, sind für die Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters. Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach zu beschaffen gewesen, sie hätte lediglich den Sachbearbeiter des Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen. Auch das ihr ja persönlich bekannte Prüfungsorgan hätte ihr sicherlich gerne ergänzend über die Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass eben - wie von der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern nicht gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat. Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG). Gemäß § 49 Abs.1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (lit.a) bzw. durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994 ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als teilweise berechtigt: Die Berufungswerberin hat betreffend Juni 2002 im Zweifel zu ihren Gunsten infolge ihrer bedingt vorsätzlich bis zum 20. August 2002 unterbliebenen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast sowie der bedingt vorsätzlich unrichtigen Voranmeldung hinsichtlich eines Gesamtbetrages von € 305,23 eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 lit.a und b FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2002 wäre eine Zahllast von € 835,32 bis einschließlich zum 15. September 2002 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X KEG. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Erst am 9. Jänner 2003 reichte die Beschuldigte eine von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Ried im Innkreis ein, in welcher eine Zahllast von € 530,09 ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom 19. September 2004). Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten Zahllast erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. In der Voranmeldung war auch wieder zu Unrecht eine Vorsteuer in Höhe von € 305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen Pachtzinsforderung zum Ansatz gebracht worden. Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen vereinbart wurde"). Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die Beschuldigte am 4. Juli 2002, war gegen B das gegenständliche Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März 2002, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl.10 f). Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins für Juli 2002 wurde also berücksichtigt, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für Juli 2002, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den Juli 2002, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. An sich indiziert - wie oben ausgeführt - der Umstand der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage. Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben. Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Ausmaß des Vorsteueranteiles an der Verkürzung mangels nachweisbarer Gewissheit nicht erweislich. In Anbetracht der Belehrung durch den Betriebsprüfer und des gegen sie anhängigen finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens, in welchem ihr unter anderem auch gerade die Geltendmachung derartiger Vorsteuern vorgeworfen worden war, sind für die Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters. Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach zu beschaffen gewesen, sie hätte - wie bereits ausgeführt - lediglich den Sachbearbeiter des Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen. Auch das ihr ja persönlich bekannte Prüfungsorgan hätte ihr sicherlich ergänzend über die Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass eben - wie von der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern nicht gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat. Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als teilweise berechtigt: Die Berufungswerberin hat betreffend Juli 2002 hinsichtlich eines Betrages an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 530,09 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und hinsichtlich eines Betrages von € 305,23 im Zweifel zu ihren Gunsten eine zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum 20. September 2002 erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast und somit lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2002 wäre eine Zahllast von € 918,01 bis einschließlich zum 15. Oktober 2002 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X KEG. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Erst am 9. Jänner 2003 reichte die Beschuldigte eine von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Ried im Innkreis ein, in welcher eine Zahllast von € 612,78 ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom 19. September 2004). Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten Zahllast erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. In der Voranmeldung war auch wieder zu Unrecht eine Vorsteuer in Höhe von € 305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen Pachtzinsforderung zum Ansatz gebracht worden. Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen vereinbart wurde."). Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die Beschuldigte am 4. Juli 2002, war gegen B das gegenständliche Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März 2002, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl.10 f). Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins für Juli 2002 wurde also berücksichtigt, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für August 2002, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den August 2002, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. An sich indiziert - wie oben ausgeführt - der Umstand der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage. Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben. Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Ausmaß des Vorsteueranteiles an der Verkürzung mangels nachweisbarer Gewissheit nicht erweislich. In Anbetracht der Belehrung durch den Betriebsprüfer und des gegen sie anhängigen finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens, in welchem ihr unter anderem auch gerade die Geltendmachung derartiger Vorsteuern vorgeworfen worden war, sind für die Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters. Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach zu beschaffen gewesen, sie hätte - wie bereits ausgeführt - lediglich den Sachbearbeiter des Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen. Auch das ihr ja persönlich bekannte Prüfungsorgan hätte ihr sicherlich ergänzend über die Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass eben - wie von der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern nicht gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat. Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als teilweise berechtigt: Die Berufungswerberin hat betreffend August 2002 hinsichtlich eines Betrages an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 612,78 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und hinsichtlich eines Betrages von € 305,23 im Zweifel zu ihren Gunsten eine zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum 20. Oktober 2002 erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast und somit lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2002 wäre eine Zahllast von € 375,93 bis einschließlich zum 15. November 2002 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X KEG. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Erst am 9. Jänner 2003 reichte die Beschuldigte eine von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Ried im Innkreis ein, in welcher eine Zahllast von € 70,70 ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom 19. September 2004). Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten Zahllast erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. In der Voranmeldung war auch wieder zu Unrecht eine Vorsteuer in Höhe von € 305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen Pachtzinsforderung zum Ansatz gebracht worden. Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen vereinbart wurde."). Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die Beschuldigte am 4. Juli 2002, war gegen B das gegenständliche Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März 2002, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl.10 f). Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins für September 2002 wurde also berücksichtigt,

Normen und Schlagworte

GastwirtschaftVorsteuer aus PachtzinsforderungenDauerschuldverhältnisschriftlicher VertragZahlungsbelegeVorsteuerVorsteuerauszugRechnungSteuerausweisUmsatzsteuervorauszahlungHinterziehungFinanzordnungswidrigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0073-L/03
Stammnummer
17356
Gültig
27.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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