Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0073-L/03
Rechtswidrige Vorsteuern aus nicht gezahlten uneinbringlichen Pachtzinsforderungen ohne mehrwertsteuergerechte Rechnungen als Finanzvergehen eines Gastronomiebetreibers
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0073-L/03vom 27.10.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine
strafaufhebende Wirkung zukommen kann.
Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich Februar 2002
eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß
§
33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 77,45 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
März 2002 wäre eine Zahllast
von € 1.031,40 bis einschließlich zum 15. Mai 2002 zu entrichten
gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der X KEG.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002,
wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in
Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und
die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine
USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02).
Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem
Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung
überreicht, in welcher eine Zahllast von € 726,17 ausgewiesen war
(genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt).
Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den
von B hinzugezogenen Buchhalter E war eine fiktive Vorsteuer in Höhe von
€ 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses
für diesen Monat geschuldeten Pachtzins berücksichtigt worden, obwohl
- offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes
war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für März 2002,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem
Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet
€ 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an
Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im
Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in
umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten
(die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG
erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des
Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der
diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am
28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den März 2002, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten
Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich.
Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten
Zahllast von € 726,17 erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19.
September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im
Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine
strafaufhebende Wirkung zukommen kann.
Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich März 2002
eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß
§
33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 726,17 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
April 2002 wäre eine Zahllast von
€ 541,68 bis einschließlich zum 15. Juni 2002 zu entrichten gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt.
Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B
vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung
der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche
auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt
worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B
aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der
Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen
wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit
dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen
vereinbart wurde.").
Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die
Beschuldigte am 4. Juli 2002, wurde gegen B das gegenständliche
Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März
2002, eingeleitet (Finanzstrafakt Bl.10 f).
Am 2. August 2002 wurde am Abgabenkonto eine
Umsatzsteuervoranmeldung verbucht, in welcher ein Guthaben von € 676,45
ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Das Guthaben
kam aber lediglich zustande, weil der Buchhalter E unverfroren einfach wieder
heimlich ohne Offenlegung gegenüber der Abgabenbehörde die vom
Betriebsprüfer betreffend Jänner bis März 2002 gestrichenen
Vorsteuern aus den obgenannten uneinbringlichen und nicht bezahlten
Pachtzinsforderungen ohne mehrwertsteuergerechte Rechnung in Höhe von
insgesamt € 915,90 und überdies neuerlich einen derartigen
Vorsteuerabzug betreffend April 2002 in Höhe von € 305,23 zum Abzug
gebracht hatte (Aktenvermerk des Prüfers vom 17. Februar 2003,
Pkt.1).
Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus
dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat
geschuldeten Pachtzins für April 2002 wurde berücksichtigt, obwohl -
offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes
war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für April 2002,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem
Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet
€ 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an
Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im
Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in
umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten
(die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG
erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des
Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der
diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am
28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den April 2002, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b bzw. d leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet bzw. derartige nicht
bescheidmäßig festzusetzende Gutschriften zu Unrecht geltend gemacht
werden.
An sich indiziert der Umstand der erfolgten
persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den Betriebsprüfer in
Verbindung mit der später getätigten Vorgangsweise ein absichtliches
planmäßiges Verhalten von B zur rechtswidrigen Steuervermeidung
angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage. Verstärkt wird dieser Verdacht
noch zusätzlich durch die Angaben der Beschuldigten gegenüber dem
Prüfer, wonach eine Freistellung von der Pachtzinsforderung erfolgt sei
(siehe oben), sowie den Aspekt, dass eine neuerliche versteckte Geltendmachung
der diesbezüglichen Vorsteuern für die Monate Jänner bis
März 2002 gerade in der Voranmeldung für April 2002 statt in
berichtigten Voranmeldungen für die betroffenen Monate auch für einen
steuerlich möglicherweise nicht versierten Unternehmer ohne besondere
logische Basis sein muss (es sei denn beispielsweise, die Berichtigung sollte
nicht auffallen ...).
Dem gegenüber bringt die Beschuldigte in der
Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, sie habe die Einreichung der
strafrelevanten Voranmeldung für April 2002 mit E vorher besprochen und
dessen Behauptung über die rechtliche Zulässigkeit der Vorgangsweise
vertraut, welcher - glaublich - diesbezüglich auch fachkundigen Rat
eingeholt hätte.
Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des
Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E
erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen
Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man
aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mangels
nachweisbarer Gewissheit hinsichtlich der Abgabenverkürzung nicht
erweislich.
Da aber andererseits die Beschuldigte durch den Prüfer
am 28. Mai 2002 offenkundig entsprechend belehrt worden war und (bezogen auf die
Geltendmachung des Guthabens) gerade vier Wochen zuvor gegen sie ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet worden war, in
welchem ihr unter anderem auch gerade die Geltendmachung derartiger Vorsteuern
und just hinsichtlich auch betreffend die Monate Jänner bis März 2002
vorgeworfen worden war, sind für die Beschuldigte - bei Unterstellung einer
vernunftorientierten Vorgangsweise aller Beteiligten - jedenfalls ernsthafte
Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche heimliche Geltendmachung derartiger,
bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen Vorwurfes bildende
Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu ihren Gunsten
angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters.
Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach
zu beschaffen gewesen, sie hätte lediglich den Sachbearbeiter des
Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17.
Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen.
Auch das ihr ja persönlich bekannte Prüfungsorgan hätte ihr
sicherlich ergänzend über die Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige
Anfragen hat die Beschuldigte jedoch unterlassen, weil sie offenkundig die
Möglichkeit, dass eben - wie von der Abgabenbehörde und der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr gegenüber behauptet - die
gegenständlichen Vorsteuern nicht gerechtfertigt gewesen sind, zumindest
billigend in Kauf genommen hat.
Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt
vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG).
Gemäß
§ 49 Abs.1 FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst
zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (lit.a) bzw.
durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994
ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.
Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als
teilweise berechtigt:
Die Berufungswerberin hat betreffend April 2002 im Zweifel
zu ihren Gunsten infolge ihrer bedingt vorsätzlich bis zum 20. Juni 2002
unterbliebenen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast sowie der bedingt
vorsätzlich unrichtigen Voranmeldung hinsichtlich eines Gesamtbetrages von
€ 1.218,13 eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.1
lit.a und b FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
Mai 2002 wäre eine Zahllast von
€ 390,94 bis einschließlich zum 15. Juli 2002 zu entrichten gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der X KEG.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Erst am 2. August 2002 reichte die Beschuldigte eine von
ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Ried im Innkreis ein, in welcher
eine Zahllast von € 85,71 ausgewiesen war.
Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten
Zahllast erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb
- der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG
betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung
zukommen kann.
In der Voranmeldung war auch wieder zu Unrecht eine
Vorsteuer in Höhe von € 305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen
Pachtzinsforderung zum Ansatz gebracht worden.
Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B
vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung
der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche
auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt
worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B
aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der
Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen
wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit
dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen
vereinbart wurde.").
Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die
Beschuldigte am 4. Juli 2002, war gegen B das gegenständliche
Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März
2002, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl.10 f).
Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus
dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat
geschuldeten Pachtzins für Mai 2002 wurde also berücksichtigt, obwohl
- offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes
war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für Mai 2002,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem
Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet
€ 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an
Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im
Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in
umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten
(die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG
erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des
Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der
diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am
28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den Mai 2002, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
An sich indiziert - wie oben ausgeführt - der Umstand
der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den
Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten
Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur
rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage.
Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen
Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres
Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben.
Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des
Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E
erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen
Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man
aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Ausmaß des
Vorsteueranteiles aus der Pachtzinsforderung an der Verkürzung mangels
nachweisbarer Gewissheit nicht erweislich.
Da aber andererseits die Beschuldigte durch den Prüfer
am 28. Mai 2002 offenkundig entsprechend belehrt worden war und (bezogen auf die
Einreichung der Voranmeldung) gerade zehn Tage vor Fälligkeit gegen sie ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet worden war, in
welchem ihr unter anderem auch gerade die Geltendmachung derartiger Vorsteuern
vorgeworfen worden war, sind für die Beschuldigte - bei Unterstellung einer
vernunftorientierten Vorgangsweise aller Beteiligten - jedenfalls ernsthafte
Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche Geltendmachung derartiger, bereits
Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen Vorwurfes bildende Vorsteuern
wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu ihren Gunsten angenommenen
Beteuerungen ihres Buchhalters.
Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach
zu beschaffen gewesen, sie hätte lediglich den Sachbearbeiter des
Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17.
Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen.
Auch das ihr ja persönlich bekannte Prüfungsorgan hätte ihr
sicherlich ergänzend über die Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige
Anfragen hat die Beschuldigte jedoch unterlassen, weil sie offenkundig die
Möglichkeit, dass eben - wie von der Abgabenbehörde und der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr gegenüber behauptet - die
gegenständlichen Vorsteuern nicht gerechtfertigt gewesen sind, zumindest
billigend in Kauf genommen hat.
Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt
vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG).
Gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich
selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet.
Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als
teilweise berechtigt:
Die Berufungswerberin hat betreffend Mai 2002 hinsichtlich
eines Betrages an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 85,71 eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und hinsichtlich eines
Betrages von € 305,23 im Zweifel zu ihren Gunsten eine zumindest bedingt
vorsätzlich nicht bis zum 20. Juli 2002 erfolgte Entrichtung der
Umsatzsteuerzahllast und somit lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
Juni 2002 wäre eine
Zahllast von € 63,03 bis einschließlich zum 15. August 2002 zu
entrichten gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt.
Vielmehr reichte die Beschuldigte am 2. August 2002 eine
von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Ried im Innkreis ein, in
welcher eine Gutschrift von € 242,20 ausgewiesen war.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b bzw. d leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet bzw. derartige nicht
bescheidmäßig festzusetzende Gutschriften zu Unrecht geltend gemacht
werden.
Diese Gutschrift war deswegen zustande gekommen, weil in
der Voranmeldung wiederum zu Unrecht eine Vorsteuer in Höhe von €
305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen Pachtzinsforderung zum Ansatz
gebracht worden war.
Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B
vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung
der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche
auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt
worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B
aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der
Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen
wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit
dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen
vereinbart wurde.").
Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die
Beschuldigte am 4. Juli 2002, war gegen B das gegenständliche
Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März
2002, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl.10 f).
Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus
dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat
geschuldeten Pachtzins für Mai 2002 wurde also berücksichtigt, obwohl
- offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes
war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für Juni 2002,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem
Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet
€ 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an
Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im
Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in
umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten
(die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG
erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des
Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der
diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am
28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den Juni 2002, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
An sich indiziert wiederum - wie oben ausgeführt - der
Umstand der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den
Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten
Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur
rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage.
Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen
Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres
Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben.
Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des
Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E
erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen
Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man
aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Ausmaß des
Vorsteueranteiles an der Verkürzung mangels nachweisbarer Gewissheit nicht
erweislich.
Da aber andererseits die Beschuldigte durch den Prüfer
am 28. Mai 2002 offenkundig entsprechend belehrt worden war und (bezogen auf die
Geltendmachung des Guthabens) gerade vier Wochen zuvor gegen sie ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet worden war, in
welchem ihr unter anderem auch gerade die Geltendmachung derartiger Vorsteuern
vorgeworfen worden war, sind für die Beschuldigte - bei Unterstellung einer
vernunftorientierten Vorgangsweise aller Beteiligten - jedenfalls ernsthafte
Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche Geltendmachung derartiger, bereits
Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen Vorwurfes bildende Vorsteuern
wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu ihren Gunsten angenommenen
Beteuerungen ihres Buchhalters.
Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach
zu beschaffen gewesen, sie hätte lediglich den Sachbearbeiter des
Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich mit Schriftsatz vom 17.
Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12), dazu befragen müssen.
Auch das ihr ja persönlich bekannte Prüfungsorgan hätte ihr
sicherlich gerne ergänzend über die Rechtslage Auskunft gegeben.
Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch unterlassen, weil sie offenkundig
die Möglichkeit, dass eben - wie von der Abgabenbehörde und der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr gegenüber behauptet - die
gegenständlichen Vorsteuern nicht gerechtfertigt gewesen sind, zumindest
billigend in Kauf genommen hat.
Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt
vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG).
Gemäß
§ 49 Abs.1 FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst
zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (lit.a) bzw.
durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994
ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.
Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als
teilweise berechtigt:
Die Berufungswerberin hat betreffend Juni 2002 im Zweifel
zu ihren Gunsten infolge ihrer bedingt vorsätzlich bis zum 20. August 2002
unterbliebenen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast sowie der bedingt
vorsätzlich unrichtigen Voranmeldung hinsichtlich eines Gesamtbetrages von
€ 305,23 eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.1
lit.a und b FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
Juli 2002 wäre eine Zahllast von
€ 835,32 bis einschließlich zum 15. September 2002 zu entrichten
gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der X KEG.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Erst am 9. Jänner 2003 reichte die Beschuldigte eine
von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Ried im Innkreis ein, in
welcher eine Zahllast von € 530,09 ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom 19.
September 2004).
Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten
Zahllast erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb
- der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG
betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung
zukommen kann.
In der Voranmeldung war auch wieder zu Unrecht eine
Vorsteuer in Höhe von € 305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen
Pachtzinsforderung zum Ansatz gebracht worden.
Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B
vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung
der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche
auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt
worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B
aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der
Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen
wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit
dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen
vereinbart wurde").
Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die
Beschuldigte am 4. Juli 2002, war gegen B das gegenständliche
Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März
2002, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl.10 f).
Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus
dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat
geschuldeten Pachtzins für Juli 2002 wurde also berücksichtigt, obwohl
- offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes
war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für Juli 2002,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem
Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet
€ 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an
Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im
Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in
umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten
(die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG
erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des
Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der
diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am
28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den Juli 2002, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
An sich indiziert - wie oben ausgeführt - der Umstand
der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den
Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten
Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur
rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage.
Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen
Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres
Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben.
Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des
Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E
erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen
Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man
aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Ausmaß des
Vorsteueranteiles an der Verkürzung mangels nachweisbarer Gewissheit nicht
erweislich.
In Anbetracht der Belehrung durch den Betriebsprüfer
und des gegen sie anhängigen finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens, in welchem ihr unter anderem auch gerade die
Geltendmachung derartiger Vorsteuern vorgeworfen worden war, sind für die
Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller
Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche
Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen
Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu
ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters.
Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach
zu beschaffen gewesen, sie hätte - wie bereits ausgeführt - lediglich
den Sachbearbeiter des Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich
mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12),
dazu befragen müssen. Auch das ihr ja persönlich bekannte
Prüfungsorgan hätte ihr sicherlich ergänzend über die
Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch
unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass eben - wie von der
Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr
gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern nicht
gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt
vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG).
Gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich
selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet.
Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als
teilweise berechtigt:
Die Berufungswerberin hat betreffend Juli 2002 hinsichtlich
eines Betrages an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 530,09
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und hinsichtlich
eines Betrages von € 305,23 im Zweifel zu ihren Gunsten eine zumindest
bedingt vorsätzlich nicht bis zum 20. September 2002 erfolgte Entrichtung
der Umsatzsteuerzahllast und somit lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
August 2002 wäre eine Zahllast von
€ 918,01 bis einschließlich zum 15. Oktober 2002 zu entrichten
gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der X KEG.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Erst am 9. Jänner 2003 reichte die Beschuldigte eine
von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Ried im Innkreis ein, in
welcher eine Zahllast von € 612,78 ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom 19.
September 2004).
Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten
Zahllast erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb
- der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG
betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung
zukommen kann.
In der Voranmeldung war auch wieder zu Unrecht eine
Vorsteuer in Höhe von € 305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen
Pachtzinsforderung zum Ansatz gebracht worden.
Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B
vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung
der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche
auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt
worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B
aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der
Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen
wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit
dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen
vereinbart wurde.").
Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die
Beschuldigte am 4. Juli 2002, war gegen B das gegenständliche
Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März
2002, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl.10 f).
Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus
dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat
geschuldeten Pachtzins für Juli 2002 wurde also berücksichtigt, obwohl
- offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes
war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für August 2002,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem
Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet
€ 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an
Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im
Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in
umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten
(die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG
erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des
Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der
diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am
28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den August 2002, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
An sich indiziert - wie oben ausgeführt - der Umstand
der erfolgten persönlichen Belehrung der Beschuldigten durch den
Betriebsprüfer in Verbindung mit der später getätigten
Vorgangsweise ein absichtliches planmäßiges Verhalten von B zur
rechtswidrigen Steuervermeidung angesichts ihrer wirtschaftlichen Notlage.
Andererseits behauptet B, hinsichtlich einer angeblichen
Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorsteuerabzuges den Angaben ihres
Buchhalters E Glauben geschenkt zu haben.
Die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des
Buchhalters E ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Schilderung der B hinsichtlich des Verhaltens des E
erweist sich als eine mit der für ein Strafverfahren erforderlichen
Gewissheit nicht gänzlich ausschließbare Möglichkeit. Folgt man
aber insoweit im Zweifel zu ihren Gunsten ihrem Vorbringen, ist solcherart auch
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Ausmaß des
Vorsteueranteiles an der Verkürzung mangels nachweisbarer Gewissheit nicht
erweislich.
In Anbetracht der Belehrung durch den Betriebsprüfer
und des gegen sie anhängigen finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens, in welchem ihr unter anderem auch gerade die
Geltendmachung derartiger Vorsteuern vorgeworfen worden war, sind für die
Beschuldigte - bei Unterstellung einer vernunftorientierten Vorgangsweise aller
Beteiligten - jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob denn die neuerliche
Geltendmachung derartiger, bereits Gegenstand eines finanzstrafbehördlichen
Vorwurfes bildende Vorsteuern wirklich rechtens sein könne - trotz aller zu
ihren Gunsten angenommenen Beteuerungen ihres Buchhalters.
Aufklärung wäre für die Beschuldigte einfach
zu beschaffen gewesen, sie hätte - wie bereits ausgeführt - lediglich
den Sachbearbeiter des Finanzstrafverfahrens, welchem gegenüber sie sich
mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 12),
dazu befragen müssen. Auch das ihr ja persönlich bekannte
Prüfungsorgan hätte ihr sicherlich ergänzend über die
Rechtslage Auskunft gegeben. Derartige Anfragen hat die Beschuldigte jedoch
unterlassen, weil sie offenkundig die Möglichkeit, dass eben - wie von der
Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr
gegenüber behauptet - die gegenständlichen Vorsteuern nicht
gerechtfertigt gewesen sind, zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt
vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG).
Gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich
selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet.
Die Berufung der Beschuldigten erweist sich daher als
teilweise berechtigt:
Die Berufungswerberin hat betreffend August 2002
hinsichtlich eines Betrages an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
€ 612,78 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und
hinsichtlich eines Betrages von € 305,23 im Zweifel zu ihren Gunsten eine
zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum 20. Oktober 2002 erfolgte
Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast und somit lediglich eine
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
September 2002 wäre eine Zahllast
von € 375,93 bis einschließlich zum 15. November 2002 zu entrichten
gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der X KEG.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Erst am 9. Jänner 2003 reichte die Beschuldigte eine
von ihr unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Ried im Innkreis ein, in
welcher eine Zahllast von € 70,70 ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom 19.
September 2004).
Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten
Zahllast erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb
- der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG
betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung
zukommen kann.
In der Voranmeldung war auch wieder zu Unrecht eine
Vorsteuer in Höhe von € 305,23 in Zusammenhang mit der beschriebenen
Pachtzinsforderung zum Ansatz gebracht worden.
Anlässlich der USO-Prüfung vom 28. Mai 2002 war B
vom Prüfungsorgan über die bisherige umsatzsteuerliche Fehlbehandlung
der uneinbringlichen und nicht bezahlten Pachtzinsforderungen, für welche
auch keine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen hat, in Kenntnis gesetzt
worden (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02, siehe insbesondere die mit B
aufgenommene diesbezügliche Niederschrift, Tz. 2, worin aufgrund der
Angaben von B festgehalten ist: "... Die Vorsteuer für die Pachtzahlungen
wurde monatlich berücksichtigt, auch dann noch als eine Vereinbarung mit
dem Eigentümer über eine Freistellung von den monatlichen Zahlungen
vereinbart wurde.").
Mit Bescheid vom 25. Juni 2002, zugestellt an die
Beschuldigte am 4. Juli 2002, war gegen B das gegenständliche
Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG, bezogen auf die Voranmeldungszeiträume Juli 2001 bis März
2002, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl.10 f).
Die fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus
dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat
geschuldeten Pachtzins für September 2002 wurde also berücksichtigt,
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
GastwirtschaftVorsteuer aus PachtzinsforderungenDauerschuldverhältnisschriftlicher VertragZahlungsbelegeVorsteuerVorsteuerauszugRechnungSteuerausweisUmsatzsteuervorauszahlungHinterziehungFinanzordnungswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0073-L/03
- Stammnummer
- 17356
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF