Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0073-L/03
Rechtswidrige Vorsteuern aus nicht gezahlten uneinbringlichen Pachtzinsforderungen ohne mehrwertsteuergerechte Rechnungen als Finanzvergehen eines Gastronomiebetreibers
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0073-L/03vom 27.10.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Tritt zu einer ohne Vorliegen einer mehrwertsteuergerechten Rechnung aus uneinbringlichen Pachtzinsforderungen rechtwidrigen Geltendmachung von Vorsteuern ein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu konstatierender Nachweis einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise des potentiellen Finanzstraftäters hinzu, hat dieser trotz einer davon nicht berührten Verwaltungsübung, welche einen Vorsteuerabzug bei Vorliegen der Rechnungsmerkmale im schriftlichen Vertrag in Verbindung mit monatlichen Zahlungsbelegen zulässt, Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a oder b FinStrG zu verantworten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 1
als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das
sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerda Pramhas sowie die
Laienbeisitzer Dipl. Ing. Karl Födermayr und Karl Weixelbaumer
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen B, vertreten
durch Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz
29, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
23. Oktober 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates VII beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Ried im Innkreis [nunmehr: Finanzamt
Braunau Ried Schärding] als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses
vertreten durch OR Dr. Walter Dax als Amtsbeauftragter, vom
6. März 2003, StrNr. 2002/00043-001, nach der am
27. Oktober 2004 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres
Verteidigers, des Amtsbeauftragten, sowie der Schriftführerin Elisabeth
Rath durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und das angefochtene
Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass es zu lauten
hat:
B ist schuldig, sie hat als
Geschäftsführerin und Komplementärin der Fa. X KEG, sohin als
Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich im Amtsbereich des
Finanzamtes Ried
1.) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuern
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) betreffend die Monate Juli, August,
September, Oktober, November, Dezember 2001 in Höhe von insgesamt S
34.261,-- (07/01 S 9.835,-- + 08/01 S 8.666,-- + 09/01 S 2.784,-- + 10/01 S
425,-- + 11/01 S 2.784,-- + 12/01 S 9.827,--) und betreffend die Monate
Jänner, Februar, März, Mai, Juli, August und September 2002 in
Höhe von insgesamt € 2.205,16 (01/02 € 102,26 + 02/02 €
77,45 + 03/02 € 726,17 + 05/02 € 85,71 + 07/02 € 530,09 + 08/02
€ 612,78 + 09/02 € 70,70) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
2.) betreffend die Monate
April bis Dezember 2002 hinsichtlich einer Gesamtsumme von € 3.659,28
(04/02 € 1.218,13 + 05/02 € 305,23 + 06/02 € 305,23 + 07/02
€ 305,23 + 08/02 € 305,23 + 09/02 € 305,23 + 10/02 € 305,23
+ 11/02 € 305,23 + 12/02 € 305,23) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. durch die Abgabe
unrichtiger Voranmeldungen im Sinne des § 21 Umsatzsteuergesetz 1994
ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend gemacht
und hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [Faktum Pkt. 1.)]
sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a bzw. b FinStrG
[Faktum Pkt. 2.)] begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird aus
diesem Grunde über sie eine
Geldstrafe
von
€
1.200,--
(in
Worten: Euro eintausendzweihundert)
sowie gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
zehn
Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs.1 lit.a FinStrG hat die Beschuldigte die Verfahrenskosten in Höhe von
€ 120,-- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der
Kosten des Strafvollzuges wird gegebenenfalls durch gesonderten Bescheid
festgesetzt werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung der
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 6. März 2003 des
Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Ried im Innkreis
[nunmehr: Braunau Ried Schärding] als Finanzstrafbehörde erster
Instanz, StrNr. 2002/00043-001, wurde B für schuldig erkannt, sie habe [im
Amtsbereich des Finanzamtes Ried im Innkreis] vorsätzlich [in den Jahren
2001 bis 2003] als Geschäftsführerin der X KEG [sohin als Wahrnehmende
deren steuerlichen Interessen] unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen
betreffend die Monate Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001,
Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November und Dezember 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt [teilweise umgerechnet] € 9.350,39
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten, sohin hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG begangen.
Über die Beschuldigte wurde aus diesem Grund
gemäß
§ 33 Abs.5 [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2]
FinStrG eine Geldstrafe von € 2.000,-- und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt.
Die Verfahrenkosten wurden pauschal gemäß
§
185 [Abs.1 lit.a] FinStrG mit € 200,-- festgesetzt.
In seiner Begründung führt der Spruchsenat aus,
die Beschuldigte sei von Beruf Gastwirtin und Geschäftsführerin der X
KEG. Sie betreibe das Gasthaus "Y" in R, ist geschieden und hat keine
Sorgepflichten.
Für den Zeitraum Juli 2001 bis Dezember 2002 habe es
die Beschuldigte unterlassen, Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen oder
[besser: und] die [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer zu entrichten, wodurch
Verkürzungen in Höhe von [teilweise umgerechnet] € 9.350,39
bewirkt worden seien. Dies habe B nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
In beweismäßiger Hinsicht stützten sich
diese Feststellungen auf das faktische Geständnis [das Geständnis des
Faktischen] der Beschuldigten, die lediglich bestritten habe, vorsätzlich
gehandelt zu haben. Ihrer Verantwortung sei entgegenzuhalten, dass sie dann,
wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - keine Pacht für das
Gasthaus bezahlt hat, auch keinen Anspruch auf Vorsteuer [daraus geltend] machen
konnte. Dass B es für gewiss gehalten habe, eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen zu bewirken, erfolge [ergäbe sich] bereits
daraus, dass sie am 16. November 1999 im Rahmen eines "Antrittsbesuches" [durch
Finanzbeamte] über ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen aufgeklärt
worden sei.
Bei der Strafbemessung sei insbesondere zu
berücksichtigen als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der
B und ihr Geständnis des Faktischen, als erschwerend der längere
Tatzeitraum.
Gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG wäre die
Haftung der nebenbeteiligten X KEG für die verhängte Geldstrafe
auszusprechen gewesen [Anmerkung: was aber weder dem Verhandlungsprotokoll noch
dem Spruch der bekämpften Entscheidung nach tatsächlich geschehen
ist].
Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die Beschuldigte
mit dem Vorbringen, sie sei als Gewinnermittlerin nach § 4 Abs.1
Bundesabgabenordnung verpflichtet, ihre Pachtverbindlichkeiten inklusive
Mehrwertsteuer als Schuld auszuweisen. Umsatzsteuerlich sei sie eine so genannte
Sollversteuerin, dass hieße, ihre Steuerschuld entstünde zum
Zeitpunkt der Erbringung der steuerbaren Leistung [richtigerweise
tatsächlich: grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in
welchem die Leistung erbracht worden ist]. Umgekehrt könne sie sich auch
die Vorsteuer zum Zeitpunkt der Erbringung der steuerbaren Leistung [gemeint
offenbar: für den Voranmeldungszeitraum, in welchem ihr gegenüber die
Leistung erbracht worden ist] abziehen. Diese Regelung sei völlig
unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung der Leistung. Da
der Verpächter seine Leistung laufend erbringe, könne sie als
Sollversteuerin die in der Pacht inkludierte Mehrwertsteuer als Vorsteuer
geltend machen. Der Einwand des Umsatzsteuerprüfers, dass sie für die
Pacht keine Rechnung hätte, ginge daher ins Leere. Die Judikatur erkenne
Pachtverträge in Verbindung mit dem monatlichen Zahlungsbeleg als Rechnung
an, wenn der schriftliche Vertrag alle vom Gesetz geforderten Elemente einer
Rechnung enthalte. Nun besitze sie zwar einen Pachtvertrag, habe aber keine
Zahlungsbelege. Der Pachtzins sei von ihr nicht bezahlt worden, weil sie gegen
den Verpächter beträchtliche Gegenforderungen als Schadenersatz habe.
Der Verpächter habe sie auf Zahlung des Pachtzinses (inklusive
Mehrwertsteuer) geklagt. Das Klagebegehren des Verpächters ersetze also die
fehlende Dauerrechnung, weil dem Verpächter laut Pachtvertrag ein Pachtzins
inklusive Mehrwertsteuer zusteht und die Berufungswerberin sie ihm auch schulde.
Bevor sie ihre Pachtzinszahlungen einstellte, hätte sie
selbstverständlich auch die im Pachtzins inkludierte Mehrwertsteuer
bezahlen müssen. Dadurch, dass sie ihre Schadenersatzansprüche an den
Verpächter mit dem Pachtzins verrechne, ändere sich nichts an der
umsatzsteuerlichen Situation. Sie hätte also als Beweis für ihre
Vorsteuerabzugsberechtigung den Pachtvertrag, der in Verbindung mit dem
Klagsbegehren als Ersatz für die fehlenden monatlichen Zahlungsbelege
diene.
Da die mündliche Verhandlung erst 2003 stattgefunden
habe, das erstinstanzliche Erkenntnis aber mit 6. März 2002 datiert sei,
wäre also bereits vor der Verhandlung geurteilt worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung legte die
Beschuldigte zur Untermauerung ihres Vorbringens das Urteil des Bezirksgerichtes
Ried im Innkreis vom 28. Dezember 2003, GZ. 2 C 462/01 i und 2 C 20/02
s, vor und beantragte sinngemäß die Einstellung des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens, in eventu eine entsprechende
Herabsetzung der verhängten Strafe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Laut Verhandlungsprotokoll hat die mündliche
Verhandlung vor dem Spruchsenat am 6. März 2003 stattgefunden
(Finanzstrafakt Bl. 30), weshalb sich das kritisierte Datum der schriftlichen
Ausfertigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses ("6.3.2002", Finanzstrafakt
Bl. 34) offenkundig lediglich als Schreibfehler, nicht jedoch als Indiz
für eine gleichsam hellseherische Entscheidungsvorbereitung, noch zeitlich
weit einer Befassung der Finanzstrafbehörde vorgelagert, erweist.
Den vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit den
Ergebnissen der abgeführten Berufungsverhandlung ist folgender relevanter
Sachverhalt zu entnehmen:
Mit 1. November 1999 pachtete die zur Führung einer
Gastwirtschaft in diesen Räumlichkeiten gegründete X KEG wesentliche
Teile des Gasthauses Y in R, wobei nach einem Umbau der Lokalität der
Betrieb eröffnet wurde (siehe die Kopien des Gesellschaftsvertrages und des
Pachtvertrages im Veranlagungsakt zu StNr. 255/9986 des Finanzamtes Ried im
Innkreis, nunmehr Finanzamt Braunau Ried Schärding, Dauerakt).
Der umsatzsteuerrechtlich interessante Teil des
Pachtvertrages lautet:
"Pachtzins
Die Pächterin
verpflichtet sich, den Verpächtern einen Pachtzins von monatlich S
20.000,00 [...] bis 10.ten eines jeden Monats im vorhinein zu bezahlen. Dieser
monatliche Pachtzins erhöht sich nach Renovierung und Übernahme der
Fremdenzimmer, spätestens doch ab 1.1.2002, auf S 25.000,-- [...],
nach dem Ablauf weiterer fünf Jahre auf S 30.000,-- [...].
Dazu kommen die
jeweilige Mehrwertsteuer [...]."
Gemäß
§ 12 Abs.1 Z 1 UStG 1994 in der
relevanten Fassung war der Unternehmer berechtigt, bei der Berechnung der
Umsatzsteuerzahllast bzw. des monatlichen Umsatzsteuerguthabens u.a. die von
anderen Unternehmern in mehrwertsteuergerechten (§ 11 UStG 1994)
Rechnungen an ihn gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abzuziehen.
Gemäß
§ 11 Abs.1 UStG 1994 hatten diese
Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anders bestimmt
war [hier nicht von Relevanz] - die folgenden Angaben zu enthalten [gekürzt
auf die relevanten Aspekte]:
1. Den Namen und die Anschrift des leistenden
Unternehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Empfängers der
Leistung,
3. Art und Umfang der Leistung,
4. den Leistungszeitraum,
5. das Entgelt für die sonstige Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Ohne Zweifel erfüllt der oben dargestellte
Pachtvertrag nicht diese unabdingbare materiellrechtliche Voraussetzung für
einen Vorsteuerabzug, weil offensichtlich der geschuldete Steuerbetrag durch die
bloße Formulierung "die jeweilige Mehrwertsteuer" nicht ausgewiesen
ist.
Wie die Berufungswerberin insofern richtig vermerkt, wurden
in der Judikatur (vgl. VwGH 14.5.1991, 88/14/0167) und der Verwaltungspraxis
Pachtverträge in Verbindung mit dem monatlichen Zahlungsbeleg in ihrer
Gesamtheit als Rechnungen anerkannt, wenn der schriftliche Vertrag alle vom
Gesetz geforderten Elemente einer Rechnung enthalten hat - was aber im
gegenständlichen Fall offensichtlich nicht der Fall gewesen ist.
Von Seite der zuständigen Abgabenbehörde wurde
jedoch dieser Umstand nicht aufgegriffen und der obgenannte Pachtvertrag
gemeinsam mit den diesbezüglichen Zahlungsbelegen als zum Abzug von
Vorsteuern berechtigende Rechnung akzeptiert.
Entsprechend bereits einer Belehrung anlässlich der
Neuaufnahme der steuerpflichtigen X KEG am 16. November 1999 wurde in der
Folge von der Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der KEG, nämlich
der Beschuldigten, auch tatsächlich den umsatzsteuerlichen Pflichten im
Wesentlichen entsprochen und für Dezember 1999, Jänner, Februar,
März 2000 von B unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldungen mit ausgewiesenen
Gutschriften beim Finanzamt eingereicht bzw. für April, Mai, Juni und Juli
2000 die am 15. Juni, 15. Juli, 15. August und 15. September 2000
fälligen Zahllasten am 15. Juni, 20. Juli, 25. August und 26. September
2000 entrichtet (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, sowie
Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 29).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2000 wurde von
B bis zu diesem Zeitpunkt weder die am 15. Oktober 2000 fällige Zahllast
von S 7.670,-- [wobei bis auf weiteres in dieser Darstellung der Umstand einer
mangelhaften Pachtzinsrechnung nicht berücksichtigt ist] entrichtet (die
Entrichtung erfolgte erst am 22. November 2000) noch eine entsprechende
Voranmeldung beim Finanzamt Ried eingereicht, weshalb eine Festsetzung der
Vorauszahlung im Schätzungswege samt Vorschreibung eines
Verspätungszuschlages erfolgte. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.
Jänner 2001, der Beschuldigten zugestellt am 25. Jänner 2001,
betreffend den Verspätungszuschlag wurde B in der Folge u.a.
ausdrücklich belehrt, dass die Verpflichtung zur Einreichung einer
Umsatzsteuervoranmeldung (bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages) für
einen Unternehmer nur dann entfällt, wenn die nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet worden ist (genannter Veranlagungsakt,
Umsatzsteuerakt).
Tatsächlich wurden in weiterer Folge auch für
September und Oktober 2000 (fällig am 15. November und 15. Dezember
2000) vom Steuerberater unterfertigte Voranmeldungen am 28. November 2000
eingereicht, in welchen Zahllasten von S 35.917,-- und S 19.972,-- ausgewiesen
waren, sowie die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2000 (fällig
am 15. Jänner 2001) in Höhe von S 1.559,-- am 2. Februar 2002 und
für Dezember 2000 (fällig am 15. Februar 2001) in Höhe von S
38.942,-- am 25. Mai 2001 entrichtet (genannter Veranlagungsakt,
Umsatzsteuerakt; Buchungsabfrage vom 18. September 2004).
In den am 19. Juli 2002 beim Finanzamt eingereichten
Steuererklärungen der X KEG für das Veranlagungsjahr 2000 ist ein
Verlust von S 511.571,-- ausgewiesen (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung
2000).
In am 31. Juli 2001 eingereichten und von B unterfertigten
Voranmeldungen für Jänner und Februar 2001 machte sie
Umsatzsteuergutschriften in Höhe von S 9.614,-- und S 2.914,--
geltend.
Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume März 2001
(fällig am 15. Mai 2001), April 2001 (fällig am 15. Juni 2001) und Mai
2001 (fällig am 15. Juli 2001) wurden die Zahllasten in Höhe von S
7.100,--, S 9.926,-- sowie S 7.067,-- [wobei der Umstand einer mangelhaften
Pachtzinsrechnung nicht berücksichtigt ist] von B nicht mehr entrichtet,
jedoch mittels von ihr unterfertigter Voranmeldungen am 31. Juli 2001 bekannt
gegeben.
Die am 16. August 2001 fällige Zahllast für Juni
2001 in Höhe von S 1.686,-- [wobei der Umstand einer mangelhaften
Pachtzinsrechnung nicht berücksichtigt ist] entrichtete die Beschuldigte am
22. August 2001.
In weiterer Folge stellte die Beschuldigte - offensichtlich
veranlasst durch ihre schlechte Finanzlage - gleichsam ihre Kommunikation mit
der Abgabenbehörde ein:
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
Juli 2001 wäre eine Zahllast von S
9.835,-- [wobei der Umstand einer mangelhaften Pachtzinsrechnung nicht
berücksichtigt ist] bis einschließlich zum 15. September 2001 zu
entrichten gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der X KEG.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002,
wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in
Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und
die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USO-Prüfung) beabsichtigt sei
(Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02).
Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem
Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung
überreicht, in welcher eine Zahllast von S 9.835,-- ausgewiesen war
(genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Bei Berechnung dieser
Umsatzsteuervorauszahlung durch den von B hinzugezogenen Buchhalter E wurde die
Vorsteuer aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für
diesen Monat bezahlten Pachtzins berücksichtigt und [trotz mangelhaftem
Pachtvertrag] zum Abzug gebracht.
Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten
Zahllast erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb
- der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG
betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung
zukommen kann.
Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten
Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich.
Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich Juli 2001 eine
Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 9.835,-- zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
August 2001 wäre eine Zahllast von
S 8.666,-- [wobei der Umstand einer mangelhaften Pachtzinsrechnung nicht
berücksichtigt ist] bis einschließlich zum 15. Oktober 2001 zu
entrichten gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der X KEG.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002,
wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in
Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und
die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine
USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02).
Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem
Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung
überreicht, in welcher eine Zahllast von S 8.666,-- ausgewiesen war
(genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Bei Berechnung dieser
Umsatzsteuervorauszahlung durch den von B hinzugezogenen Buchhalter E wurde die
Vorsteuer aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für
diesen Monat bezahlten Pachtzins berücksichtigt und [trotz mangelhaftem
Pachtvertrag] zum Abzug gebracht.
Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten
Zahllast erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb
- der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG
betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung
zukommen kann.
Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten
Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich.
Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich August 2001
eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß
§
33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 8.666,-- zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
September 2001 wäre eine Zahllast
von S 6.984,-- bis einschließlich zum 15. November 2001 zu entrichten
gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der X KEG.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002,
wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in
Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und
die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine
USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02).
Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem
Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung
überreicht, in welcher eine Zahllast von S 2.784,-- ausgewiesen war
(genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt).
Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den
von B hinzugezogenen Buchhalter E war eine fiktive Vorsteuer in Höhe von S
4.200,-- aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für
diesen Monat geschuldeten Pachtzins berücksichtigt worden, obwohl -
offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes
war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für September 2001,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht
Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 19.200,-- (inklusive S 3.200,-- an
Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im
Innkreis, Bl. 5, 11), ist offenkundig nie bezahlt worden und in
umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten
(die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG
erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des
Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der
diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am
28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den September 2001, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten
Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich.
Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten
Zahllast von S 2.784,-- erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September
2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des
§ 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine
strafaufhebende Wirkung zukommen kann.
Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich September 2001
eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß
§
33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 2.784,-- zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
Oktober 2001 wäre eine Zahllast von
S 4.623,-- bis einschließlich zum 15. Dezember 2001 zu entrichten gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der X KEG.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002,
wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in
Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und
die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine
USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02).
Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem
Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung
überreicht, in welcher eine Zahllast von S 423,-- ausgewiesen war
(genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt).
Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den
von B hinzugezogenen Buchhalter E war eine fiktive Vorsteuer in Höhe von S
4.200,-- aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für
diesen Monat geschuldeten Pachtzins berücksichtigt worden, obwohl -
offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes
war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Den gegenständliche Pachtzins für Oktober 2001,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht
Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 19.200,-- (inklusive S 3.200,-- an
Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im
Innkreis, Bl. 5, 11), ist offenkundig nie bezahlt worden und in
umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten
(die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG
erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des
Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der
diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am
28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den Oktober 2001, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten
Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich.
Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten
Zahllast von S 423,-- erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September
2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des
§ 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine
strafaufhebende Wirkung zukommen kann.
Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich Oktober 2001
eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß
§
33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 423,-- zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
November 2001 wäre eine Zahllast
von S 6.926,-- bis einschließlich zum 15. Jänner 2002 zu entrichten
gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der X KEG.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002,
wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in
Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und
die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine
USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02).
Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem
Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung
überreicht, in welcher eine Zahllast von S 2.726,-- ausgewiesen war
(genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt).
Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den
von B hinzugezogenen Buchhalter E war eine fiktive Vorsteuer in Höhe von S
4.200,-- aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für
diesen Monat geschuldeten Pachtzins berücksichtigt worden, obwohl -
offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes
war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für November 2001,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht
Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 19.200,-- (inklusive S 3.200,-- an
Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im
Innkreis, Bl. 5, 11), ist offenkundig nie bezahlt worden und in
umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten
(die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG
erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des
Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der
diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am
28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den November 2001, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten
Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich.
Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten
Zahllast von S 2.726,-- erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September
2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des
§ 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine
strafaufhebende Wirkung zukommen kann.
Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich November 2001
eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß
§
33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 2.726,-- zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
Dezember 2001 wäre eine Zahllast
von S 14.027,-- bis einschließlich zum 15. Februar 2002 zu entrichten
gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der X KEG.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002,
wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in
Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und
die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine
USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02).
Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem
Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung
überreicht, in welcher eine Zahllast von S 9.827,-- ausgewiesen war
(genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt).
Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den
von B hinzugezogenen Buchhalter E war eine fiktive Vorsteuer in Höhe von S
4.200,-- aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für
diesen Monat geschuldeten Pachtzins berücksichtigt worden, obwohl -
offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes
war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für Dezember 2001,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht
Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 19.200,-- (inklusive S 3.200,-- an
Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im
Innkreis, Bl. 5, 11), ist offenkundig nie bezahlt worden und in
umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten
(die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG
erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des
Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der
diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am
28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den Dezember 2001, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten
Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich.
Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten
Zahllast von S 9.827,-- erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September
2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des
§ 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine
strafaufhebende Wirkung zukommen kann.
Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich Dezember 2001
eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß
§
33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 9.827,-- zu verantworten.
Vom Betriebsprüfer wurde auch tatsächlich die in
den Voranmeldungen betreffend die Monate September bis Dezember 2001 zu Unrecht
geltend gemachte Vorsteuer aus den uneinbringlichen Pachtzinsforderungen ohne
mehrwertsteuergerechte Rechnungen nicht anerkannt und entsprechend berichtigte
Zahllasten am 4. Juni 2002 festgesetzt (Tz.4 der Niederschrift über die
USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie Buchungsabfrage vom 18. September
2004).
Der diesbezügliche Sachverhalt wurde B anlässlich
der Besprechung am 28. Mai 2002 vom Prüfungsorgan vorgetragen (siehe die
diesbezügliche Niederschrift). Laut Angaben der Beschuldigten in der
Berufungsverhandlung war der Buchhalter E bei der Prüfung anwesend gewesen,
weshalb er solcherart von der Rechtsansicht des Fiskus hinsichtlich der
gegenständlichen Vorsteuerfrage Kenntnis erlangt haben müsste.
In der am 19. Juli 2002 eingereichten und u.a von B
unterfertigten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 wurde aber diese
Vorsteuer im Ausmaß von S 16.800,-- wiederum geltend gemacht, ohne diesen
Umstand gegenüber der Abgabenbehörde offen zu legen. Ein um diesen
Betrag zu niedriger Umsatzsteuerjahresbescheid ist am
25. November 2003 ergangen. Ein Verdacht einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.1 FinStrG durch B und E liegt offenkundig vor; der
Sachverhalt ist jedoch nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
Jänner 2002 wäre eine Zahllast
von € 407,49 bis einschließlich zum 15. März 2002 zu entrichten
gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der X KEG.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002,
wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in
Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und
die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine
USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02).
Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem
Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung
überreicht, in welcher eine Zahllast von € 102,26 ausgewiesen war
(genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt).
Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den
von B hinzugezogenen Buchhalter E war eine fiktive Vorsteuer in Höhe von
€ 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses
für diesen Monat geschuldeten Pachtzins berücksichtigt worden, obwohl
- offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes
war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für Jänner
2002, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem
Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet
€ 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an
Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im
Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in
umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten
(die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG
erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des
Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der
diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am
28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den Jänner 2002, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten
Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich.
Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten
Zahllast von € 102,26 erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19.
September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im
Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine
strafaufhebende Wirkung zukommen kann.
Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich Jänner
2002 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 102,26 zu
verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
Februar 2002 wäre eine Zahllast von
€ 382,68 bis einschließlich zum 15. April 2002 zu entrichten gewesen.
Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden
Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der X KEG.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002,
wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in
Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und
die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine
USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02).
Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem
Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung
überreicht, in welcher eine Zahllast von € 77,45 ausgewiesen war
(genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt).
Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den
von B hinzugezogenen Buchhalter E war eine fiktive Vorsteuer in Höhe von
€ 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses
für diesen Monat geschuldeten Pachtzins berücksichtigt worden, obwohl
- offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes
war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001
eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr.
201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen
an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der
Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der
Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die
Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl.
7).
Der gegenständliche Pachtzins für Februar 2002,
welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht
Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14]
(inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert
worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist
offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst
gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse
über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober
2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit
welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung
konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die
Urteilsausfertigung).
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG
1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an
welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden
Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie
hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den
Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (also für den Februar 2002, wenn überhaupt eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise)
vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der
nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen.
Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten
Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich.
Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten
Zahllast von € 77,45 erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19.
September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
GastwirtschaftVorsteuer aus PachtzinsforderungenDauerschuldverhältnisschriftlicher VertragZahlungsbelegeVorsteuerVorsteuerauszugRechnungSteuerausweisUmsatzsteuervorauszahlungHinterziehungFinanzordnungswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0073-L/03
- Stammnummer
- 17356
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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