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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0073-L/03

Rechtswidrige Vorsteuern aus nicht gezahlten uneinbringlichen Pachtzinsforderungen ohne mehrwertsteuergerechte Rechnungen als Finanzvergehen eines Gastronomiebetreibers

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0073-L/03vom 27.10.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Tritt zu einer ohne Vorliegen einer mehrwertsteuergerechten Rechnung aus uneinbringlichen Pachtzinsforderungen rechtwidrigen Geltendmachung von Vorsteuern ein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu konstatierender Nachweis einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise des potentiellen Finanzstraftäters hinzu, hat dieser trotz einer davon nicht berührten Verwaltungsübung, welche einen Vorsteuerabzug bei Vorliegen der Rechnungsmerkmale im schriftlichen Vertrag in Verbindung mit monatlichen Zahlungsbelegen zulässt, Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a oder b FinStrG zu verantworten.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerda Pramhas sowie die Laienbeisitzer Dipl. Ing. Karl Födermayr und Karl Weixelbaumer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen B, vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 29, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 23. Oktober 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Ried im Innkreis [nunmehr: Finanzamt Braunau Ried Schärding] als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch OR Dr. Walter Dax als Amtsbeauftragter, vom 6. März 2003, StrNr. 2002/00043-001, nach der am 27. Oktober 2004 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten, sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: B ist schuldig, sie hat als Geschäftsführerin und Komplementärin der Fa. X KEG, sohin als Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich im Amtsbereich des Finanzamtes Ried 1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuern (Vorauszahlungen oder Gutschriften) betreffend die Monate Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001 in Höhe von insgesamt S 34.261,-- (07/01 S 9.835,-- + 08/01 S 8.666,-- + 09/01 S 2.784,-- + 10/01 S 425,-- + 11/01 S 2.784,-- + 12/01 S 9.827,--) und betreffend die Monate Jänner, Februar, März, Mai, Juli, August und September 2002 in Höhe von insgesamt € 2.205,16 (01/02 € 102,26 + 02/02 € 77,45 + 03/02 € 726,17 + 05/02 € 85,71 + 07/02 € 530,09 + 08/02 € 612,78 + 09/02 € 70,70) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie 2.) betreffend die Monate April bis Dezember 2002 hinsichtlich einer Gesamtsumme von € 3.659,28 (04/02 € 1.218,13 + 05/02 € 305,23 + 06/02 € 305,23 + 07/02 € 305,23 + 08/02 € 305,23 + 09/02 € 305,23 + 10/02 € 305,23 + 11/02 € 305,23 + 12/02 € 305,23) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen im Sinne des § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend gemacht und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [Faktum Pkt. 1.)] sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a bzw. b FinStrG [Faktum Pkt. 2.)] begangen. Gemäß §§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird aus diesem Grunde über sie eine Geldstrafe von € 1.200,-- (in Worten: Euro eintausendzweihundert) sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG hat die Beschuldigte die Verfahrenskosten in Höhe von € 120,-- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird gegebenenfalls durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 6. März 2003 des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Ried im Innkreis [nunmehr: Braunau Ried Schärding] als Finanzstrafbehörde erster Instanz, StrNr. 2002/00043-001, wurde B für schuldig erkannt, sie habe [im Amtsbereich des Finanzamtes Ried im Innkreis] vorsätzlich [in den Jahren 2001 bis 2003] als Geschäftsführerin der X KEG [sohin als Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen] unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt [teilweise umgerechnet] € 9.350,39 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sohin hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen. Über die Beschuldigte wurde aus diesem Grund gemäß § 33 Abs.5 [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von € 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt. Die Verfahrenkosten wurden pauschal gemäß § 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG mit € 200,-- festgesetzt. In seiner Begründung führt der Spruchsenat aus, die Beschuldigte sei von Beruf Gastwirtin und Geschäftsführerin der X KEG. Sie betreibe das Gasthaus "Y" in R, ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Für den Zeitraum Juli 2001 bis Dezember 2002 habe es die Beschuldigte unterlassen, Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen oder [besser: und] die [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer zu entrichten, wodurch Verkürzungen in Höhe von [teilweise umgerechnet] € 9.350,39 bewirkt worden seien. Dies habe B nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. In beweismäßiger Hinsicht stützten sich diese Feststellungen auf das faktische Geständnis [das Geständnis des Faktischen] der Beschuldigten, die lediglich bestritten habe, vorsätzlich gehandelt zu haben. Ihrer Verantwortung sei entgegenzuhalten, dass sie dann, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - keine Pacht für das Gasthaus bezahlt hat, auch keinen Anspruch auf Vorsteuer [daraus geltend] machen konnte. Dass B es für gewiss gehalten habe, eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen zu bewirken, erfolge [ergäbe sich] bereits daraus, dass sie am 16. November 1999 im Rahmen eines "Antrittsbesuches" [durch Finanzbeamte] über ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen aufgeklärt worden sei. Bei der Strafbemessung sei insbesondere zu berücksichtigen als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der B und ihr Geständnis des Faktischen, als erschwerend der längere Tatzeitraum. Gemäß § 28 Abs.1 FinStrG wäre die Haftung der nebenbeteiligten X KEG für die verhängte Geldstrafe auszusprechen gewesen [Anmerkung: was aber weder dem Verhandlungsprotokoll noch dem Spruch der bekämpften Entscheidung nach tatsächlich geschehen ist]. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die Beschuldigte mit dem Vorbringen, sie sei als Gewinnermittlerin nach § 4 Abs.1 Bundesabgabenordnung verpflichtet, ihre Pachtverbindlichkeiten inklusive Mehrwertsteuer als Schuld auszuweisen. Umsatzsteuerlich sei sie eine so genannte Sollversteuerin, dass hieße, ihre Steuerschuld entstünde zum Zeitpunkt der Erbringung der steuerbaren Leistung [richtigerweise tatsächlich: grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in welchem die Leistung erbracht worden ist]. Umgekehrt könne sie sich auch die Vorsteuer zum Zeitpunkt der Erbringung der steuerbaren Leistung [gemeint offenbar: für den Voranmeldungszeitraum, in welchem ihr gegenüber die Leistung erbracht worden ist] abziehen. Diese Regelung sei völlig unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung der Leistung. Da der Verpächter seine Leistung laufend erbringe, könne sie als Sollversteuerin die in der Pacht inkludierte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Einwand des Umsatzsteuerprüfers, dass sie für die Pacht keine Rechnung hätte, ginge daher ins Leere. Die Judikatur erkenne Pachtverträge in Verbindung mit dem monatlichen Zahlungsbeleg als Rechnung an, wenn der schriftliche Vertrag alle vom Gesetz geforderten Elemente einer Rechnung enthalte. Nun besitze sie zwar einen Pachtvertrag, habe aber keine Zahlungsbelege. Der Pachtzins sei von ihr nicht bezahlt worden, weil sie gegen den Verpächter beträchtliche Gegenforderungen als Schadenersatz habe. Der Verpächter habe sie auf Zahlung des Pachtzinses (inklusive Mehrwertsteuer) geklagt. Das Klagebegehren des Verpächters ersetze also die fehlende Dauerrechnung, weil dem Verpächter laut Pachtvertrag ein Pachtzins inklusive Mehrwertsteuer zusteht und die Berufungswerberin sie ihm auch schulde. Bevor sie ihre Pachtzinszahlungen einstellte, hätte sie selbstverständlich auch die im Pachtzins inkludierte Mehrwertsteuer bezahlen müssen. Dadurch, dass sie ihre Schadenersatzansprüche an den Verpächter mit dem Pachtzins verrechne, ändere sich nichts an der umsatzsteuerlichen Situation. Sie hätte also als Beweis für ihre Vorsteuerabzugsberechtigung den Pachtvertrag, der in Verbindung mit dem Klagsbegehren als Ersatz für die fehlenden monatlichen Zahlungsbelege diene. Da die mündliche Verhandlung erst 2003 stattgefunden habe, das erstinstanzliche Erkenntnis aber mit 6. März 2002 datiert sei, wäre also bereits vor der Verhandlung geurteilt worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte die Beschuldigte zur Untermauerung ihres Vorbringens das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 28. Dezember 2003, GZ. 2 C 462/01 i und 2 C 20/02 s, vor und beantragte sinngemäß die Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens, in eventu eine entsprechende Herabsetzung der verhängten Strafe. Zur Entscheidung wurde erwogen: Laut Verhandlungsprotokoll hat die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am 6. März 2003 stattgefunden (Finanzstrafakt Bl. 30), weshalb sich das kritisierte Datum der schriftlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses ("6.3.2002", Finanzstrafakt Bl. 34) offenkundig lediglich als Schreibfehler, nicht jedoch als Indiz für eine gleichsam hellseherische Entscheidungsvorbereitung, noch zeitlich weit einer Befassung der Finanzstrafbehörde vorgelagert, erweist. Den vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit den Ergebnissen der abgeführten Berufungsverhandlung ist folgender relevanter Sachverhalt zu entnehmen: Mit 1. November 1999 pachtete die zur Führung einer Gastwirtschaft in diesen Räumlichkeiten gegründete X KEG wesentliche Teile des Gasthauses Y in R, wobei nach einem Umbau der Lokalität der Betrieb eröffnet wurde (siehe die Kopien des Gesellschaftsvertrages und des Pachtvertrages im Veranlagungsakt zu StNr. 255/9986 des Finanzamtes Ried im Innkreis, nunmehr Finanzamt Braunau Ried Schärding, Dauerakt). Der umsatzsteuerrechtlich interessante Teil des Pachtvertrages lautet: "Pachtzins Die Pächterin verpflichtet sich, den Verpächtern einen Pachtzins von monatlich S 20.000,00 [...] bis 10.ten eines jeden Monats im vorhinein zu bezahlen. Dieser monatliche Pachtzins erhöht sich nach Renovierung und Übernahme der Fremdenzimmer, spätestens doch ab 1.1.2002, auf S 25.000,-- [...], nach dem Ablauf weiterer fünf Jahre auf S 30.000,-- [...]. Dazu kommen die jeweilige Mehrwertsteuer [...]." Gemäß § 12 Abs.1 Z 1 UStG 1994 in der relevanten Fassung war der Unternehmer berechtigt, bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahllast bzw. des monatlichen Umsatzsteuerguthabens u.a. die von anderen Unternehmern in mehrwertsteuergerechten (§ 11 UStG 1994) Rechnungen an ihn gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abzuziehen. Gemäß § 11 Abs.1 UStG 1994 hatten diese Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anders bestimmt war [hier nicht von Relevanz] - die folgenden Angaben zu enthalten [gekürzt auf die relevanten Aspekte]: 1. Den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Empfängers der Leistung, 3. Art und Umfang der Leistung, 4. den Leistungszeitraum, 5. das Entgelt für die sonstige Leistung und 6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Ohne Zweifel erfüllt der oben dargestellte Pachtvertrag nicht diese unabdingbare materiellrechtliche Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug, weil offensichtlich der geschuldete Steuerbetrag durch die bloße Formulierung "die jeweilige Mehrwertsteuer" nicht ausgewiesen ist. Wie die Berufungswerberin insofern richtig vermerkt, wurden in der Judikatur (vgl. VwGH 14.5.1991, 88/14/0167) und der Verwaltungspraxis Pachtverträge in Verbindung mit dem monatlichen Zahlungsbeleg in ihrer Gesamtheit als Rechnungen anerkannt, wenn der schriftliche Vertrag alle vom Gesetz geforderten Elemente einer Rechnung enthalten hat - was aber im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht der Fall gewesen ist. Von Seite der zuständigen Abgabenbehörde wurde jedoch dieser Umstand nicht aufgegriffen und der obgenannte Pachtvertrag gemeinsam mit den diesbezüglichen Zahlungsbelegen als zum Abzug von Vorsteuern berechtigende Rechnung akzeptiert. Entsprechend bereits einer Belehrung anlässlich der Neuaufnahme der steuerpflichtigen X KEG am 16. November 1999 wurde in der Folge von der Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der KEG, nämlich der Beschuldigten, auch tatsächlich den umsatzsteuerlichen Pflichten im Wesentlichen entsprochen und für Dezember 1999, Jänner, Februar, März 2000 von B unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldungen mit ausgewiesenen Gutschriften beim Finanzamt eingereicht bzw. für April, Mai, Juni und Juli 2000 die am 15. Juni, 15. Juli, 15. August und 15. September 2000 fälligen Zahllasten am 15. Juni, 20. Juli, 25. August und 26. September 2000 entrichtet (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, sowie Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 29). Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2000 wurde von B bis zu diesem Zeitpunkt weder die am 15. Oktober 2000 fällige Zahllast von S 7.670,-- [wobei bis auf weiteres in dieser Darstellung der Umstand einer mangelhaften Pachtzinsrechnung nicht berücksichtigt ist] entrichtet (die Entrichtung erfolgte erst am 22. November 2000) noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt Ried eingereicht, weshalb eine Festsetzung der Vorauszahlung im Schätzungswege samt Vorschreibung eines Verspätungszuschlages erfolgte. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Jänner 2001, der Beschuldigten zugestellt am 25. Jänner 2001, betreffend den Verspätungszuschlag wurde B in der Folge u.a. ausdrücklich belehrt, dass die Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung (bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages) für einen Unternehmer nur dann entfällt, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Tatsächlich wurden in weiterer Folge auch für September und Oktober 2000 (fällig am 15. November und 15. Dezember 2000) vom Steuerberater unterfertigte Voranmeldungen am 28. November 2000 eingereicht, in welchen Zahllasten von S 35.917,-- und S 19.972,-- ausgewiesen waren, sowie die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2000 (fällig am 15. Jänner 2001) in Höhe von S 1.559,-- am 2. Februar 2002 und für Dezember 2000 (fällig am 15. Februar 2001) in Höhe von S 38.942,-- am 25. Mai 2001 entrichtet (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt; Buchungsabfrage vom 18. September 2004). In den am 19. Juli 2002 beim Finanzamt eingereichten Steuererklärungen der X KEG für das Veranlagungsjahr 2000 ist ein Verlust von S 511.571,-- ausgewiesen (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2000). In am 31. Juli 2001 eingereichten und von B unterfertigten Voranmeldungen für Jänner und Februar 2001 machte sie Umsatzsteuergutschriften in Höhe von S 9.614,-- und S 2.914,-- geltend. Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume März 2001 (fällig am 15. Mai 2001), April 2001 (fällig am 15. Juni 2001) und Mai 2001 (fällig am 15. Juli 2001) wurden die Zahllasten in Höhe von S 7.100,--, S 9.926,-- sowie S 7.067,-- [wobei der Umstand einer mangelhaften Pachtzinsrechnung nicht berücksichtigt ist] von B nicht mehr entrichtet, jedoch mittels von ihr unterfertigter Voranmeldungen am 31. Juli 2001 bekannt gegeben. Die am 16. August 2001 fällige Zahllast für Juni 2001 in Höhe von S 1.686,-- [wobei der Umstand einer mangelhaften Pachtzinsrechnung nicht berücksichtigt ist] entrichtete die Beschuldigte am 22. August 2001. In weiterer Folge stellte die Beschuldigte - offensichtlich veranlasst durch ihre schlechte Finanzlage - gleichsam ihre Kommunikation mit der Abgabenbehörde ein: Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2001 wäre eine Zahllast von S 9.835,-- [wobei der Umstand einer mangelhaften Pachtzinsrechnung nicht berücksichtigt ist] bis einschließlich zum 15. September 2001 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X KEG. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002, wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USO-Prüfung) beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02). Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung überreicht, in welcher eine Zahllast von S 9.835,-- ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den von B hinzugezogenen Buchhalter E wurde die Vorsteuer aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat bezahlten Pachtzins berücksichtigt und [trotz mangelhaftem Pachtvertrag] zum Abzug gebracht. Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten Zahllast erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich. Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich Juli 2001 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 9.835,-- zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2001 wäre eine Zahllast von S 8.666,-- [wobei der Umstand einer mangelhaften Pachtzinsrechnung nicht berücksichtigt ist] bis einschließlich zum 15. Oktober 2001 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X KEG. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002, wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02). Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung überreicht, in welcher eine Zahllast von S 8.666,-- ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den von B hinzugezogenen Buchhalter E wurde die Vorsteuer aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat bezahlten Pachtzins berücksichtigt und [trotz mangelhaftem Pachtvertrag] zum Abzug gebracht. Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten Zahllast erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich. Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich August 2001 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 8.666,-- zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2001 wäre eine Zahllast von S 6.984,-- bis einschließlich zum 15. November 2001 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X KEG. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002, wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02). Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung überreicht, in welcher eine Zahllast von S 2.784,-- ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den von B hinzugezogenen Buchhalter E war eine fiktive Vorsteuer in Höhe von S 4.200,-- aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins berücksichtigt worden, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für September 2001, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 19.200,-- (inklusive S 3.200,-- an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 11), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den September 2001, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich. Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten Zahllast von S 2.784,-- erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich September 2001 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 2.784,-- zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2001 wäre eine Zahllast von S 4.623,-- bis einschließlich zum 15. Dezember 2001 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X KEG. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002, wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02). Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung überreicht, in welcher eine Zahllast von S 423,-- ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den von B hinzugezogenen Buchhalter E war eine fiktive Vorsteuer in Höhe von S 4.200,-- aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins berücksichtigt worden, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Den gegenständliche Pachtzins für Oktober 2001, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 19.200,-- (inklusive S 3.200,-- an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 11), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den Oktober 2001, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich. Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten Zahllast von S 423,-- erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich Oktober 2001 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 423,-- zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2001 wäre eine Zahllast von S 6.926,-- bis einschließlich zum 15. Jänner 2002 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X KEG. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002, wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02). Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung überreicht, in welcher eine Zahllast von S 2.726,-- ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den von B hinzugezogenen Buchhalter E war eine fiktive Vorsteuer in Höhe von S 4.200,-- aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins berücksichtigt worden, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für November 2001, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 19.200,-- (inklusive S 3.200,-- an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 11), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den November 2001, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich. Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten Zahllast von S 2.726,-- erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich November 2001 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 2.726,-- zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2001 wäre eine Zahllast von S 14.027,-- bis einschließlich zum 15. Februar 2002 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X KEG. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002, wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02). Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung überreicht, in welcher eine Zahllast von S 9.827,-- ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den von B hinzugezogenen Buchhalter E war eine fiktive Vorsteuer in Höhe von S 4.200,-- aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins berücksichtigt worden, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für Dezember 2001, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 19.200,-- (inklusive S 3.200,-- an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 11), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den Dezember 2001, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich. Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten Zahllast von S 9.827,-- erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich Dezember 2001 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 9.827,-- zu verantworten. Vom Betriebsprüfer wurde auch tatsächlich die in den Voranmeldungen betreffend die Monate September bis Dezember 2001 zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer aus den uneinbringlichen Pachtzinsforderungen ohne mehrwertsteuergerechte Rechnungen nicht anerkannt und entsprechend berichtigte Zahllasten am 4. Juni 2002 festgesetzt (Tz.4 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Der diesbezügliche Sachverhalt wurde B anlässlich der Besprechung am 28. Mai 2002 vom Prüfungsorgan vorgetragen (siehe die diesbezügliche Niederschrift). Laut Angaben der Beschuldigten in der Berufungsverhandlung war der Buchhalter E bei der Prüfung anwesend gewesen, weshalb er solcherart von der Rechtsansicht des Fiskus hinsichtlich der gegenständlichen Vorsteuerfrage Kenntnis erlangt haben müsste. In der am 19. Juli 2002 eingereichten und u.a von B unterfertigten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 wurde aber diese Vorsteuer im Ausmaß von S 16.800,-- wiederum geltend gemacht, ohne diesen Umstand gegenüber der Abgabenbehörde offen zu legen. Ein um diesen Betrag zu niedriger Umsatzsteuerjahresbescheid ist am 25. November 2003 ergangen. Ein Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG durch B und E liegt offenkundig vor; der Sachverhalt ist jedoch nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2002 wäre eine Zahllast von € 407,49 bis einschließlich zum 15. März 2002 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X KEG. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002, wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02). Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung überreicht, in welcher eine Zahllast von € 102,26 ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den von B hinzugezogenen Buchhalter E war eine fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins berücksichtigt worden, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für Jänner 2002, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den Jänner 2002, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich. Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten Zahllast von € 102,26 erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im Sinn des § 29 FinStrG betrachtet - der Offenlegung schon deshalb keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. Die Berufungswerberin hat daher hinsichtlich Jänner 2002 eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 102,26 zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2002 wäre eine Zahllast von € 382,68 bis einschließlich zum 15. April 2002 zu entrichten gewesen. Die Beschuldigte unterließ jedoch eine Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt, trotz offenkundigem Wissen um ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X KEG. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, zugestellt am 23. Mai 2002, wurde B von einem Prüfungsorgan des Finanzamtes Ried im Innkreis in Kenntnis gesetzt, dass dem Finanzamt die Nichtentrichtung der Vorauszahlung und die Nichteinreichung der Voranmeldung bekannt geworden war, weshalb eine USO-Prüfung beabsichtigt sei (Arbeitsbogen zu ABNr. 201064/02). Bei Beginn der Prüfung am 28. Mai 2002 wurde dem Beamten von B eine von ihr unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung überreicht, in welcher eine Zahllast von € 77,45 ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Bei Berechnung dieser Umsatzsteuervorauszahlung durch den von B hinzugezogenen Buchhalter E war eine fiktive Vorsteuer in Höhe von € 305,23 aus dem von der X KEG an die Verpächter des Gasthauses für diesen Monat geschuldeten Pachtzins berücksichtigt worden, obwohl - offensichtlich infolge finanzieller Schwierigkeiten (der Umsatz des Betriebes war von S 5,022.374,-- im Jahre 2000 auf S 2,297.497,-- im Jahre 2001 eingebrochen, vgl. die Ausführungen des Prüfers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X KEG im Arbeitsbogen zu ABNr. 201019/03) und unter dem Vorwand einer Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen an die Verpächter - der zivilrechtliche Preis für die Leistung der Verpächter tatsächlich nicht beglichen worden war (siehe Tz.2 der Niederschrift über die USO-Prüfung vom 28. Mai 2002; sowie die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 7). Der gegenständliche Pachtzins für Februar 2002, welcher mit gerichtlichem Vergleich vom 10. Juli 2003 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis um 20 % auf brutto S 24.000,-- [umgerechnet € 1.744,14] (inklusive S 4.000,-- [umgerechnet € 290,69] an Umsatzsteuer) reduziert worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Bl. 5, 12), ist offenkundig nie bezahlt worden und in umsatzsteuerlicher Hinsicht als (vorerst gänzlich) uneinbringlich zu werten (die Eröffnung der Konkurse über die Vermögen der B und der X KEG erfolgte am 23. Oktober 2003, das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, mit welchem die Höhe der diesbezüglichen offenen Pachtzinsforderung konkretisiert wurde, erging am 28. Dezember 2003; siehe die Urteilsausfertigung). Gemäß § 16 Abs.1 Z.2 iVm Abs.3 Z.1 UStG 1994 hatte der Unternehmer (im gegenständlichen Fall also die X KEG), an welchen die Pachtleistung erbracht worden war, aber den dafür (bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen) allenfalls in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzug überdies entsprechend zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den Februar 2002, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das Entgelt nachträglich (teilweise) vereinnahmt, wäre der Vorsteuerabzug (für diesen Zeitraum der nachträglichen Vereinnahmung) erneut zu berichtigen. Ein Verschulden der B hinsichtlich der aus dem bezahlten Pachtzins zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ist nicht erweislich. Eine Entrichtung der nachträglich offen gelegten Zahllast von € 77,45 erfolgte nicht (siehe Buchungsabfrage vom 19. September 2004), weshalb - der Vorgang unter dem Aspekt einer Selbstanzeige im

Normen und Schlagworte

GastwirtschaftVorsteuer aus PachtzinsforderungenDauerschuldverhältnisschriftlicher VertragZahlungsbelegeVorsteuerVorsteuerauszugRechnungSteuerausweisUmsatzsteuervorauszahlungHinterziehungFinanzordnungswidrigkeit

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0073-L/03
Stammnummer
17356
Gültig
27.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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