…damit abfindet. Eine bloße (grobe) Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unterlassung der Entrichtung oder Abfuhr bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfüllt den Tatbestand nicht. Trifft also jemanden lediglich ein Überwachungsverschulden, weshalb er nicht erkannt hat, dass er nicht fristgerecht die Lohnabgaben entrichten oder abführen wird, und…
…die Voranmeldungszeiträume Oktober 1999 und Jänner bis Dezember 2000 durch sein Verhalten den Tatbestand von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG verwirklicht und betreffend die Monate Jänner 1997 bis November 2001 eine vorsätzliche nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung bzw…
…dass der Genannte diesbezüglich lediglich schuldig ist, vorsätzlich nicht spätestens bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt ATS 55.806,00 entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen zu haben. I.3. In Neubemessung der…
…Zeiträume mit der Strafverfügung vom 26. September 2002 abgestraft wurden. Das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren, er habe betreffend diese Zeiträume eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung von Lohnabgaben und Kammerumlagen gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten…
… die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der zumindest verspätet bekannt gegebenen Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit wurde offenkundig vom Erstsenat nicht aufgegriffen. Z hat daher eine vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von ATS 5…
…ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachweisbar, sodass es an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG fehle. Kein Zweifel bestehe aber am Vorliegen des Vorsatzes im Hinblick auf die nicht zeitgerecht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen…
…und 2007) konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe dazu im Detail zuletzt VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029) oder wegen vorsätzlich nicht bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach …
…vollendeter und teils versuchter Hinterziehung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1995 bis 1997 und in Bezug auf die P GmbH wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtungen von Umsatzsteuervorauszahlungen in den Jahren 1996 und 1998 sowie wegen einer hinterzogenen…
…sohin betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner und Februar eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 57.785,-- (umgerechnet € 4.199,39; 01/01 ATS 24.788,-- + 02/01 ATS 32.997,--) und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach …
…1.828,00) waren am 17. September 2001 fällig, eine Entrichtung bzw. Bekanntgabe der geschuldeten Abgaben bis zum Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte jedoch nicht (siehe die genannte Buchungsabfrage; der als Datum der Bekanntgabe vermerkte 19. Oktober 2001 ist offenbar - da…
…zum Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag nach Fälligkeit: Als erfahrener Unternehmer war K, wie von ihm auch nicht bestritten, die normale Fälligkeit der Vorauszahlung am 15. des jeweils zweitfolgenden Monats bekannt. Dies wäre im gegenständlichen Fall der 15. Mai 2001 gewesen. Eine Entrichtung erfolgte…
…und Umsatzsteuer, im Zeitraum 11/2018-07/2021 wurden nicht spätestens bis zum fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt. Die verspätete Meldung, welche als konkludente Selbstanzeige gewertet wurde, bewirkte mangels fristgerechter Entrichtung keine Straffreiheit. Darüber hinaus wurde es im Zeitraum 06/2020-09/2021 unterlassen, Umsatzsteuervoranmeldungen…
…1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe dazu im Detail zuletzt VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029) oder wegen vorsätzlich nicht bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach …
…die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung. 5. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG machte sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise die obgenannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit…
…die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung. 7. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise die obgenannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit…
…1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe dazu im Detail zuletzt VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029) oder wegen vorsätzlich nicht bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach …
…der nicht abgeführten Lohnsteuern und nicht entrichteten Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen durch den Fiskus festgestellt werden. Der Berufungssenat hegt daher keine Zweifel, dass S in Anbetracht seiner drückenden Finanznot absichtlich die zeitgerechte (bzw. die auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte) Abfuhr bzw. Entrichtung…
…Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG betrifft die nicht fristgerechte Meldung oder Entrichtung der Umsatzsteuervoranmeldung 01/2021 bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, somit bis zum 20. März 2021. Die Einleitung der Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigte ***Bf1*** erfolgte mit Verfügungen der…
…durch die durch ihn nicht erfolgte Entrichtung bekannt. Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die…
…allfälligen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG noch durch keine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt worden ist. Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat statt dessen zu verantworten, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet…