Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0022-K/05
Strafberufung eines mehrfach vorbestraften, Abgaben hinterziehenden Immobilienmaklers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0022-K/05vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird vom Beschuldigten ausdrücklich lediglich gegen die Höhe der Geldstrafe berufen, hindert eine hinsichtlich der übrigen erstinstanzlichen Spruchteile grundsätzlich eintretende Teilrechtskraft die Berufungsbehörde nicht, infolge der inhaltlichen Verknüpfung zwischen Geldstrafe und der für den Fall deren Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe iSd § 20 Abs.1 FinStrG, zu Gunsten des Beschuldigten bei auch zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe relevanten Milderungsgründen von Amts wegen die (die verringerte Geldstrafe im Bedarffall substituierende) Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls herabzusetzen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. Michael Kopetz
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen S, vertreten
durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse
18/2, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
2. August 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim
Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Februar 2005,
Str.Nr. 2003/00096/001, nach der am 16. Jänner 2006 in
Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten HR Dr.
Manfred Pressler sowie der Schriftführerin FOI Claudia Orasch
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt: Der Berufung des
Beschuldigten wird
Folge
gegeben
und das im Übrigen
unverändert bleibende erstinstanzliche Erkenntnis in seinem Ausspruch
über die Strafe dahingehend abgeändert, dass gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG die
Geldstrafe
auf
€
20.000,--
(in
Worten: Euro zwanzigtausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG die für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben festzusetzende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
vierzig
Tage
herabgemildert
werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
II beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 3. Februar 2005 ist S schuldig gesprochen
worden, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt
vorsätzlich
1. [in den Jahren 1998 bis 2000]
als faktischer Geschäftsführer und steuerlich Wahrnehmender für
die W GmbH unter Verletzung einer [seiner] abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch [in den diesbezüglichen steuerlichen
Rechenwerken] zu Unrecht geltend gemachte Betriebsaufwendungen der Jahre 1998
bis 2000 [und Verheimlichung der solcherart als verdeckte
Gewinnausschüttung zu wertenden Vorteilszuwendungen an seine eigene Person]
betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 eine Verkürzung der
bescheidmäßig festzusetzenden Körperschaftssteuer in Höhe
von insgesamt S 101.352,-- (1998: S 32.518,-- + 1999:
S 68.834,--) und an selbst zu berechnender und abzuführender
Kapitalertragsteuer der Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von insgesamt
S 299.473,-- (1998: S 31.877,-- + 1999: S 83.529,-- + 2000:
S 184.067,--) bewirkt hat sowie
2. [1998 bis 2000] als
Geschäftsführer der P GmbH unter Verletzung einer [seiner]
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklärung
von Betriebseinnahmen der Jahre 1998 und 2000, weiters durch [in den
diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerken] zu Unrecht geltend gemachte
Betriebsaufwendungen der Jahre 1998, 1999 und 2000 betreffend die
Veranlagungsjahre 1998 und 2000 eine Verkürzung der
bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
S 114.166,-- (1998: S 35.000,-- + 2000: S 79.166,--) und
betreffend die Jahre 1998 bis 2000 an selbst zu berechnender und
abzuführender Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt
S 300.230,-- (1998: S 107.634,-- + 1999: S 30.949,-- + 2000:
S 161.647,--) bewirkt hat
und hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, weswegen der
Erstsenat über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs. 5 iVm § 21
[Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 25.000,--
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen
verhängte.
An pauschalen Verfahrenskosten
wurden dem Beschuldigten gemäß
§ 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG mit
€ 363,-- vorgeschrieben.
Den
Entscheidungsgründen des Spruchsenates ist zu entnehmen, dass der bereits
fünffach, davon teilweise einschlägig vorbestrafte Beschuldigte im
strafrelevanten Zeitraum faktischer Geschäftsführer und steuerlich
Wahrnehmender der W GmbH, über deren Vermögen am
15. März 2004 das Konkursverfahren eröffnet wurde, sowie
Geschäftsführer der P GmbH, über deren Vermögen
ebenfalls das Konkursverfahren am 2. November 2004 eröffnet wurde,
gewesen ist.
Über den Beschuldigten
selbst wurde am 29. Oktober 2004 das Schuldenregulierungsverfahren
eröffnet.
Auf Grund der Ergebnisse zweier
die Jahre 1998 bis 2000 betreffenden Buch- und Betriebsprüfungen
[W GmbH: ABNr. 104070/02, P GmbH: ABNr. 104071/02] steht fest, dass
der Beschuldigten namens der W GmbH Aufwendungen und Kilometergeld für
vier bis fünf geleaste PKW`s gewinnmindernd geltend machte, obwohl nur ein
PKW betrieblich genutzt wurde (TZ. 31 c, d des Prüfberichtes).
Darüber hinaus ließ
sich der Beschuldigte anteilige Aufwendungen im Zusammenhang mit einem privaten
Wohnungskauf von der GmbH bezahlen, ohne diese Vorteilszuwendungen zu versteuern
(TZ. 31 f).
Ebenso hat der Beschuldigte als
Geschäftsführer der P GmbH Betriebseinnahmen in Höhe von
S 175.000,-- im Jahre 1998 und in Höhe von S 345.833,33 im Jahre
2000 nicht erklärt und zu Unrecht Aufwendungen in Höhe von
S 112.937,-- (1998), S 92.859,-- (1999) und S 9.991,-- (2000) als
betrieblich veranlasst in seinen steuerlichen Rechenwerken geltend gemacht.
Die gravierenden und in ihren
Auswirkungen massiven Mängel in Verbindung mit den zahlreichen Vorstrafen
des Beschuldigten lassen nur den Schluss auf sein zumindest bedingt
vorsätzliches Handeln zu.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als erschwerend die Vorabstrafung und den langen Deliktzeitraum,
als mildernd keinen Umstand. Unter Bedachtnahme auf die beengte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sei eine Geldstrafe von €
25.000,-- und eine für den Fall deren Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen tat- und schuldgerecht.
Gegen diese
Entscheidung des Erstsenates hat der Beschuldigte in Bezug auf die Höhe der
verhängten Geldstrafe Berufung erhoben und im Wesentlichen dazu
ausgeführt:
Er sei zur Verhandlung des
Spruchsenates deshalb nicht erschienen, weil er vom Verhandlungstermin
[Anmerkung: offenbar infolge Nichtbehebung des ordnungsgemäß
hinterlegten Rückscheinbriefes betreffend die Ladung] keine Kenntnis gehabt
habe.
Er gestehe zu, dass er in
seiner Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer und steuerlich
Wahrnehmender für die W GmbH sowie als Geschäftsführer der
P GmbH die im Erkenntnis des Erstsenates angeführten Finanzvergehen
begangen habe.
Diese Erklärung sei als
Geständnis bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, weil damit seine
Schuldeinsicht offen zum Ausdruck komme und dadurch die Abhaltung eines langen
und intensiven Verfahrens hintangehalten werden könne.
Zwar sei auf seine beengte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht genommen worden, nicht
berücksichtigt wäre aber, dass er erst vor Kurzem im Rahmen des
Schuldenregulierungsverfahrens einen Zahlungsplan mit seinen Gläubigern
abgeschlossen habe, der in der Zwischenzeit auch durch Darlehensgewährung
von dritter Seite erfüllt worden sei. Das Darlehen von
€ 30.000,-- sei jedoch in den nächsten Jahren zurück zu
zahlen. Berücksichtige man, dass der Beschuldigte bei der M GmbH einen
Bruttolohn von € 2.840,-- ins Verdienen bringe, wobei für eine
Dienstwohnung und ein Dienstauto € 783,-- als Sachbezug gerechnet
werden und er gegenüber seiner Ehegattin unterhaltspflichtig mit monatlich
€ 450,-- sei, werde ersichtlich, dass durch die nunmehr verhängte
Geldstrafe von € 25.000,-- der tatsächlichen wirtschaftlichen
Situation nicht ausreichend Rechnung getragen wurde.
Das Finanzamt habe dem
Zahlungsplan im Schuldenregulierungsverfahren seine Zustimmung erteilt. Die
Abgabenverbindlichkeiten von € 523.246,80 werden zwischenzeitig auch
quotenmäßig bedient, weshalb auch zumindest teilweise eine
Schadensgutmachung erfolgt sei.
Es werde daher eine
Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Aus der Aktenlage ist - in
Ergänzung der diesbezüglichen Feststellungen - insbesondere
ersichtlich, das hinsichtlich der strafrelevanten Verkürzungen betreffend
die W GmbH zwischenzeitig eine gänzliche Schadensgutmachung und
betreffend die P GmbH zwischenzeitig eine solche in einem Ausmaß von
S 71.172,-- erfolgt ist (diesbezügliche Buchungsabfragen betreffend die
Abgabenkonten der W GmbH und der P GmbH vom 16. Dezember
2005).
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das gegenständliche
Rechtsmittel der Beschuldigten richtet sich ausschließlich gegen die
Strafhöhe, konkret gegen die Höhe der Geldstrafe.
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/029 - ÖStZB 1987, 206).
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom
Beschuldigten gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen
Schuldspruch umschriebene Tat begangen wurde. Der Berufungssenat hat daher bei
der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten
Verkürzungsbeträge auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0177
- ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03).
Es hindert den Berufungssenat
aber nicht im Falle einer erforderlichen Reduzierung der Geldstrafe von Amts
wegen auch die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen, insoweit
die Argumente für die Herabsetzung der Geldstrafe auch für die
Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe sprechen, da anderenfalls der
Substitutionscharakter einer Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur
primären Geldstrafe außer Acht gelassen werden würde.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 tritt ja im Falle der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe an deren Stelle und ist gleichsam die
Ersatzfreiheitsstrafe lediglich eine umgewandelte Form der dem Täter auf
Grund seines Fehlverhaltens auferlegten Sanktion. Insoweit kann also eine
Teilrechtskraft nicht vorliegen.
Zur
Strafausmessung selbst ist auszuführen:
Abgabenhinterziehungen werden
gemäß
§ 33 Abs. 5 mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages geahndet. Deshalb beträgt, ausgehend vom
erwiesenen Verkürzungsbetrag von insgesamt S 815.221,--, die vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche
Geldstrafe € 118.488,84.
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung
ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des S in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer
Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit
ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Berufungswerbers von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Finanzstraftäter auf Grund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht in
Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die
Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 925/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also
€ 118.488,84. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe
und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer
durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen,
wäre etwa eine Geldstrafe von rd. € 60.000,-- zu verhängen
gewesen.
Für S sprechen jedoch
mildernde Umstände, nämlich die teilweise bzw. gänzliche
Schadensgutmachung sowie der zwischenzeitig erfolgte Zeitablauf seit Begehung
seiner Straftaten.
Eher konstruiert und von
geringerer Bedeutung ist das nunmehr erst am Ende des Finanzstrafverfahrens vor
dem Berufungssenat abgelegte Geständnis, welches jetzt keine große
Hilfe zur Aufklärung des Sachverhaltes und Abkürzung des Verfahren
mehr geben kann.
Von großer Bedeutung
erweisen sich jedoch die insgesamt fünf Vorstrafen, welche dem
Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Finanzvergehen abhalten konnten:
So wurde S mit Strafverfügung vom 12. März 1984 wegen
vorsätzlicher nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit erfolgter Entrichtung von Alkoholabgaben (Str.L.Nr. 62/84,
Finanzamt Klagenfurt), mit Strafverfügung vom 6. Juli 1984 wegen
vorsätzlicher nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter
Entrichtung von Alkoholabgaben betreffend 1983 und 1984 (Str.L.Nr. 183/84,
Finanzamt Klagenfurt) sowie mit Strafverfügung vom 12. September 1985
wegen vorsätzlicher nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
erfolgter Entrichtung von Alkoholabgaben 1984 und vorsätzlicher
Nichteinreichung der Steuererklärungen betreffend 1983 (Str.L.Nr. 230/85,
Klagenfurt) Geldstrafen in Höhe von S 1.000,--, S 2.000,-- bzw.
S 4.000,-- belegt (Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, Bd.
I).
Im Erkenntnis des Spruchsenates
vom 2. September 1986 war über S wegen hinterzogener Umsatzsteuer,
Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Alkoholabgabe betreffend 1983 und 1984 eine
Geldstrafe von S 200.000,-- bzw. für den Fall deren Uneinbringlichkeit
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tage verhängt worden. Die am 22. Oktober
1986 rechtskräftig gewordene Geldstrafe ist tatsächlich erst am 18.
Oktober 1998 bezahlt worden (Finanzstrafakt II, Str.Nr. 2003/00096/001, Bl. 22
verso).
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates II vom 25. Mai 2000 wurde über den Beschuldigten wegen teils
vollendeter und teils versuchter Hinterziehung von Umsatzsteuer und
Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1995 bis 1997 und in Bezug auf
die P GmbH wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit erfolgte Entrichtungen von Umsatzsteuervorauszahlungen in den
Jahren 1996 und 1998 sowie wegen einer hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend Juli 1996 eine Geldstrafe von S 75.000,-- verhängt, welche
am 14. Oktober 2001 bezahlt worden ist.
Offensichtlich hat sich der
Beschuldigte auch durch den Umstand, dass gegen ihn wegen gleichartiger
Verfehlungen bereits Verfahren anhängig waren und er bestraft worden ist,
nicht von weiteren Finanzstraftaten abhalten lassen. So gesehen wäre
offenbar eine empfindliche Sanktion erforderlich, um S den Ernst der Lage vor
Augen zu führen und ihn allenfalls von neuerlichem Delinquieren
abzuhalten.
Auch der generalpräventive
Aspekt des Strafzweckes ist im gegenständlichen Fall zu bedenken. So
erfordert die nicht mehr nur durchschnittliche Dimension des Fehlverhaltens eine
gewichtige Bestrafung, um andere Täter in der Situation des Beschuldigten
von derartigen Finanzvergehen abzuhalten. Insbesondere ist offenkundig, dass im
Bereich des Provisionsgewerbes im Immobilienhandel auf Grund der erschwerten
Umsatzerfassung und damit einer geringeren
Überprüfungsmöglichkeit durch die Abgabenverwaltung
erfahrungsgemäß ein größeres Gefahrenpotential für
Finanzvergehen gegeben ist. Werden daher in diesem Bereich Abgabendelikte
aufgedeckt, erscheint schon deshalb eine konsequente Strafrechtspflege
erforderlich, um die berechtigten Interessen der Republik Österreich zu
verteidigen.
In der Gesamtschau wäre
solcherart in der Gesamtschau eine Geldstrafe von rd. € 30.000,--
angemessen gewesen, welche unter Beachtung der schlechten Finanzlage des
Beschuldigten und der Sorgepflichten auf etwa € 25.000,-- zu
reduzieren gewesen wäre.
Auf Grund des gegebenen
Verbößerungsverbotes im Sinne des § 161 Abs. 3 FinStrG ist
jedoch dem Berufungssenat grundsätzlich die Argumentation des Erstsenates
überbunden.
Dabei ist unbestritten, dass
der Erstsenat die oben beschriebenen Milderungsgründe, soweit er sie
überhaupt kennen konnte (ein geständiges Vorbringen lag zu diesem
Zeitpunkt nicht vor), in seiner schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung
ausdrücklich nicht formuliert und möglicherweise bei seiner
Entscheidungsfindung nicht Bedacht hat.
Daraus folgt, dass auf Basis
der Sanktionsbemessung des Spruchsenates nunmehr unter Beachtung der obigen
Erwägungen eine weitere Reduzierung der Geldstrafe auf
€ 20.000,-- vorzunehmen ist.
Eine weitere Reduzierung der
Geldstrafe ist aber trotz der bestehenden wirtschaftlichen Zwangslage des
Beschuldigten und einer offenkundig nunmehr eintretenden Konsolidierung der
wirtschaftlichen Verhältnisse zumal in Anbetracht der erforderlichen
Spezial- und Generalprävention dem Berufungssenat jedoch
verwehrt.
Obige
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr
€ 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre.
Weiters ist anzumerken, dass
der Umstand einer schlechten Finanzlage bei der Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja eine solche gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Ausgehend von der vom
Spruchsenat festgelegten Höhe war aber unter Beachtung der genannten
zusätzlichen Milderungsgründe ebenfalls ein spruchgemäßer
Abschlag vorzunehmen.
Die Festsetzung der Verfahrenskosten durch den Erstsenat
entspricht der Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG und war daher in
der ausgesprochenen Höhe zu übernehmen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Klagenfurt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Klagenfurt,
16. Jänner 2006
Der
Vorsitzende:
HR
Dr. Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ImmobilienmaklerProvisionsvertreterPrivataufwendungenErlösverheimlichungverdeckte GewinnausschüttungKapitalertragssteuerAbgabenhinterziehungStrafbemessungTeilrechtskraftGeldstrafeErsatzfreiheitsstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-K/05
- Stammnummer
- 24558
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF