Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0016-G/03
Zurückverweisung eines Verfahrens zur nachträglichen Klärung der Verschuldensfrage nach allenfalls vom Verteidiger zu Lasten seines Klienten abgelegter falscher Geständnisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0016-G/03vom 01.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Reklamiert in einem vom Amtsbeauftragten zu Lasten des lediglich wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG bestraften Unternehmers, für welchen dessen Steuerberater und Verteidiger in seiner Abwesenheit in erster Instanz sich geständig verantwortete und einen Rechtsmittelverzicht abgelegt hat, angestrengten Berufungsverfahren wegen Schuld und Strafe dessen als Zeugin befragte Ehegattin die Verantwortung für die Finanzvergehen für sich und wird dies vom Verteidiger als nunmehrige Auskunftsperson nachträglich bestätigt, ist der Berufungssenat gemäß § 161 Abs.4 FinStrG berechtigt, in Aufhebung der Entscheidung des Spruchsenates die Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen, damit in unmittelbarer Beweisaufnahme vor dem Erstsenat beide Ehegatten als Beschuldigte in einem nach § 61 Abs.1 FinStrG verbundenen Verfahren - gemeinsam mit dem (ehemaligen) Verteidiger als Auskunftsperson - vernommen werden können.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johanna Demal
sowie die Laienbeisitzer Dir. Alfred Genschar und Dr. Peter Florian als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen HS, vertreten durch Mag.
Michael Löhner, wegen Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
bzw. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit.a
FinStrG über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 27. Juni 2003 gegen
das Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des
Finanzamtes Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 8. März 2002, , nach der am 1. September 2003 in Anwesenheit
des Verteidigers des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR Dr. Maximilian
Rombold sowie der Schriftführerin Eveline Wünscher, jedoch in
Abwesenheit des Beschuldigten selbst durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Aus
Anlass der Berufung des Amtsbeauftragten wird das angefochtene Erkenntnis des
Spruchsenates gemäß
§ 161 Abs.4 FinStrG
aufgehoben
und die Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur fortgesetzten
Untersuchung insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatseite bzw. zur
Klärung der tatsächlichen finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeiten
zurückverwiesen
.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Jänner
1998 leitete das Finanzamt Graz-Umgebung als zuständige
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen HS zu StrLNr. 5/98 ein
Untersuchungsverfahren wegen des Verdachtes begangener Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG betreffend die
Voranmeldungszeiträume April und Juni 1997 ein.
Offenbar war bis zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten 15. Juni bzw. 15. August 1997 weder
eine Entrichtung der Zahllasten von S 24.297,00 bzw. S 115.219,00 noch die
Einreichung entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt, sodass die
Abgabenbehörde mit entsprechenden Schätzungen vorging. Vorbringen
gegen die Höhe der Schätzungen wurden offenkundig von US, der
Ehegattin des HS, unterfertigt (Finanzstrafakt StrLNr. 5/98, Bl. 1
f).
Welche Person den Einleitungsbescheid beim Postamt der
Abgabestelle behoben hat, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen (genannter
Finanzstrafakt Bl. 8), wohl hat HS jedenfalls von seiner Vorladung als
Beschuldigter durch die eigenhändige Übernahme der Ladung
tatsächlich Kenntnis erlangt (genannter Finanzstrafakt Bl.
10).
Am 1. April 1998 schritt der Steuerberater und
nunmehrige Verteidiger des Beschuldigten Mag. L als Verteidiger des HS ein und
gab anlässlich einer Beschuldigtenvernehmung in Abwesenheit seines
Mandanten für diesen folgende Erklärung ab:
"Ich bin namens des Beschuldigten geständig im
Sinne des Einleitungsbescheides vom 28. Jänner 1998. Ich ersuche
bei der Straffestsetzung das Geständnis sowie die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen. Ich
habe keine weiteren Angaben zu machen." (genannter Finanzstrafakt Bl.
14).
Nach Bekanntgabe der zu erwartenden Strafverfügung gab
Mag. L für HS einen Einspruchsverzicht ab (genannter Finanzstrafakt Bl.
14).
Mit Strafverfügung vom 2. April 1998,
zugestellt durch Behebung des Bescheides am Postamt am 7. April 1998
(unbekannt von wem), wurde HS daher schuldig befunden, betreffend die
Voranmeldungszeiträume April und Juni 1997 wissentlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 139.516,00 bewirkt, zumindest
bedingt vorsätzlich die diesbezüglichen Voranmeldungen nicht bis zu
den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten eingereicht und hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 2 lit.a FinStrG begangen zu haben. Die
Geldstrafe von S 35.000,00 sowie die pauschalen Verfahrenskosten von
S 3.500,00 wurden am 4. Mai 1998 entrichtet (genannter
Finanzstrafakt Bl. 15 f).
Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung im
Oktober 2001 über die Monate Mai bis August 2001 im Betrieb des HS
tätigte die Prüferin folgende Feststellungen:
"1.) Bei Prüfungsbeginn wurden der Prüferin
für die Monate 7 und 8/01 die UVA's vorgelegt. Gleichzeitig wurde am
23.10.01 ein Betrag von öS 200.000,00 als á conto 8/01 zur
Einzahlung gebracht (richtigerweise 7/01).
2.) Die stichprobenweise Überprüfung der USt- und
VSt-Konten ergab keine Änderung zu den erklärten
Beträgen. Die Umsatzsteuer für 7 u. 8/01 wird wie folgt
festgesetzt:
|
|
Umsatz
|
20% USt
|
VSt
|
Zahllast
|
7/01
|
1.821.520,32
|
364.304,06
|
74.658,85
|
289.645,00
|
8/01
|
1.907.506,89
|
381.511,38
|
177.372,73
|
204.129,00
3.) Die auf den UVA's
deklarierten Lohnabgaben werden auf dem Abgabenkonto verbucht."
Das Protokoll wurde von US unterfertigt (Kopie der
Niederschrift vom 25. Oktober 2001, Finanzstrafakt, StrNr.
2001/00116-001, Bl. 18 ff, Arbeitsbogen zu ABNr. 201124/01).
Die Prüfung war am 23. Oktober 2001 offenbar
dem Steuerberater Mag. L bzw. seiner Kanzlei angekündigt worden (siehe
Arbeitsbogen).
Wie einer vom Berufungssenat
vorgenommenen Buchungsabfrage zum Abgabenkonto des HS beim Finanzamt
Graz-Umgebung zu entnehmen ist, hat HS sich im Jahre 2001 offenbar in
finanziellen Schwierigkeiten befunden, weshalb auch entsprechende
Rückstände am Abgabenkonto zu verzeichnen waren
(24. Jänner 2001 S 662.089,56; 9. Februar 2001
S 650.509,56, 2. März 2001 S 598.120,41,
2. April 2001 S 533.120,41, 2. Mai 2001
S 423.227,41, 31. Mai 2001 S 381.010,41,
28. Juni 2001 S 354.901,41, 30. Juli 2001
S 312.525,41, 24. August 2001 S 278.018,41,
1. Oktober 2001 S 234.733,41, 23. Oktober 2001
S 213.933,41). Im Vollstreckungswege wurden vom Exekutor wöchentlich
entsprechende Bargeldbeträge zwischen S 5.000,00 bis 15.000,00
gepfändet (siehe die Saldozahlungen mit dem Vermerk
"BVO").
Dennoch erfolgte die
Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate November
2000, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni 2001 bzw. die
Entrichtung und Abfuhr der Lohnabgaben betreffend die Monate Dezember 2000,
Februar, März, April, Mai, Juni und Juli 2001 rechtzeitig oder zumindest
zeitnah zum Fälligkeitstag und wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für
Dezember 2000 und die Lohnabgaben für Jänner 2001 rechtzeitig bekannt
gegeben.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für Juli 2001 in Höhe von S 289.645,00 und die Lohnabgaben
für August 2001 (Lohnsteuer S 37.314,51, Dienstgeberbeitrag
S 16.452,00 und Zuschlag zu diesen S 1.828,00) waren am
17. September 2001 fällig, eine Entrichtung bzw. Bekanntgabe der
geschuldeten Abgaben bis zum Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag
nach Fälligkeit erfolgte jedoch nicht (siehe die genannte Buchungsabfrage;
der als Datum der Bekanntgabe vermerkte 19. Oktober 2001 ist offenbar
- da die Bekanntgabe mittels eingeschriebenen Brief vom 23. Oktober
stattgefunden hat - unrichtig).
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für August 2001 in Höhe von S 204.129,00 und die Lohnabgaben
für September 2001 (Lohnsteuer S 31.295,10, Dienstgeberbeitrag
S 14.382,00 und Zuschlag zu diesen S 1.598,00) waren am
15. Oktober 2001 fällig, eine Entrichtung bzw. Bekanntgabe der
geschuldeten Abgaben bis zum Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag
nach Fälligkeit erfolgte jedoch nicht (siehe die genannte Buchungsabfrage;
der als Datum der Bekanntgabe vermerkte 19. Oktober 2001 ist offenbar
- da die Bekanntgabe mittels eingeschriebenen Brief vom 23. Oktober
stattgefunden hat - unrichtig).
Offenbar nach erfolgter
Prüfungsanmeldung durch die Prüferin wurden noch am selben Tag, also
am 23. Oktober 2001, mittels eingeschriebenen Brief die geschuldeten
Abgaben bekannt gegeben (Aktenvermerk der Prüferin vom
5. November 2001, siehe den genannten Arbeitsbogen) und ein Betrag von
S 200.000,00 mittels Verrechnungsweisung zur teilweisen Abdeckung der
verkürzten Umsatzsteuervorauszahlung für August 2001 zur
Überweisung auf das Abgabenkonto gebracht (Finanzstrafakt Bl. 22,
Arbeitsbogen, genannter Aktenvermerk).
Mit Bescheid bzw.
Verfügung vom 28. November 2001 leitete das Finanzamt
Graz-Umgebung als zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu
StrNr. 2001/00116-001 gegen HS ein Untersuchungsverfahren wegen des Verdachtes
der Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt
S 293.774,00 gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.a FinStrG betreffend die
Voranmeldungszeiträume Juli und August 2001 und der
Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit.a FinStrG betreffend
vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete
bzw. abgeführte Lohnabgaben in Höhe von insgesamt S 102.870,00
für die Monate August und September 2001 ein (Finanzstrafakt Bl. 23
ff).
Der diesbezügliche
Rückscheinbrief wurde offenkundig von US als Postbevollmächtigte des
HS für Rückscheinbriefe am 4. Dezember 2001 übernommen
(Finanzstrafakt Bl. 26).
Eine gegen den
Einleitungsbescheid von Mag. L als Verteidiger des HS erhobene Beschwerde wurde
von der Finanzlandesdirektion für die Steiermark als damalige
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 18. Jänner
2002 als unbegründet abgewiesen.
Am 7. Februar 2002 gab
Mag. L als Verteidiger des HS anlässlich einer Beschuldigtenvernehmung in
Abwesenheit seines Mandanten folgende Erklärung ab:
"Nach umfassender
Erörterung der Rechts- und Sachlage fühle ich mich namens des
Beschuldigten schuldig im Sinne des Einleitungsbescheides bzw. der
Einleitungsverfügung vom 28. November 2001. Ich ersuche das hiemit
abgelegte Geständnis und die teilweise (wenn auch geringe)
Schadensgutmachung bei der Straffestsetzung als mildernd zu
berücksichtigen. ... Der Beschuldigte wird zur Erreichung eines
Milderungsgrundes versuchen, bis zur Spruchsenatsverhandlung den Schaden
vollständig gut zu machen." (Finanzstrafakt
Bl. 37 f).
Die Vorladung des HS zur
mündlichen Verhandlung des Spruchsenates [ohne zahlenmäßige
Benennung] wurde am Postamt der Abgabestelle behoben, ob HS tatsächlich von
der Verhandlung Kenntnis erlangt hat, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen
(Finanzstrafakt Bl. 47).
Zur Verhandlung des
Spruchsenates ist HS jedenfalls nicht erschienen.
Für ihn gab Mag. L als
sein Verteidiger nunmehr folgende Erklärung ab:
"Das Gewerbe [die
Glaserei] besteht bereits seit 17 Jahren. Die Gattin des Beschuldigten ist
für die gesamten administrativen Belange der vom Beschuldigten
geführten Firma verantwortlich. Sie führt die Buchhaltung, fakturiert,
arbeitet aber auch handwerklich im Betrieb mit. Als steuerlicher Berater der
Firma habe ich schon zu früheren Zeitpunkten nahe gelegt, für den Fall
von Terminschwierigkeiten die entsprechenden Voranmeldungen abzugeben. Frau US
hat die zwei UVA's dann einfach sozusagen vergessen anzumelden ... Es wird
daher seitens des Beschuldigten wohl eine
Finanzordnungswidrigkeit, aber keine
Wissentlichkeit zugegeben, insoweit ist auch das Geständnis ... so
aufzufassen." (Finanzstrafakt Bl. 52).
Mit Erkenntnis
vom 8. März 2002 fällte der Spruchsenat "beim Finanzamt
Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz als Organ des Finanzamtes
Graz-Umgebung" [gemeint: beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des
Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz] über
HS einen Schuldspruch wegen vorsätzlich nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr der
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Juli und August 2001 in Höhe von
insgesamt S 293.774,00 und der Lohnabgaben betreffend August und September
2001 in Höhe von S 102.870,00 und hiemit begangener
Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit.a FinStrG und verhängte
über ihn nach § 49 Abs. 2 [ergänze: iVm
§ 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von
3.000,00 € sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
Wochen.
Die Verfahrenskosten wurden vom
Erstsenat unter Hinweis auf § 185 FinStrG mit 291,00 €
festgesetzt.
Zur Begründung führte
der Spruchsenat aus, dass HS für die "operative" Tätigkeit
in seinem Gewerbe[betrieb] zuständig sei, während die administrativen
Belange durch seine Gattin US geführt würden. Die Genannte führe
die Buchhaltung, fakturiere, arbeite aber auch handwerklich im Betrieb mit. In
diesem Zusammenhang habe die Gattin des Beschuldigten im Zuge der
Arbeitsüberlastung offensichtlich vergessen, die Umsatzsteuervoranmeldungen
abzugeben. Als es im Zusammenhang mit der angekündigten
Betriebsprüfung zu einer neuerlichen Überprüfung der Lage
gekommen sei, hätte US bemerkt, dass offensichtlich für Juli und
August die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht "rechtzeitig" abgegeben
worden seien, was sie dann auch versucht hätte, nachzuholen. Ein
wissentliches Verhalten des Beschuldigten sei daher nicht mit Sicherheit
erweislich. Die Verantwortung des HS, es habe sich um einen Irrtum seiner Gattin
gehandelt, könne daher nicht zur Gänze widerlegt werden, weshalb im
Zweifel lediglich wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit.a FinStrG schuldig zu sprechen
sei. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als
erschwerend die finanzstrafrechtliche Vorstrafe gewertet (Finanzstrafakt
Bl. 53 ff).
Die Entscheidung wurde am
25. Juni 2003 an den Beschuldigten HS zugestellt und dabei wiederum
von US als Postbevollmächtigte übernommen.
Eine Zustellung der
schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung des Spruchsenates an den
Amtsbeauftragten ist der Aktenlage nur insoweit zu entnehmen, als dieser in
seinem Rechtsmittel behauptet, eine Ausfertigung am 20. Juni 2003 erhalten
zu haben. Der diesbezügliche Verfügungsbogen zur
rechnungsmäßigen Durchführung der Entscheidung trägt
- damit korrespondierend - sein mit Datum 23. Juni 2003
versehenes Handzeichen.
Mag. L hat
für seinen Mandanten am 8. März 2002 einen Rechtsmittelverzicht
abgegeben.
Von Seite des
Amtsbeauftragten jedoch wurde mit Schriftsatz vom 27. Juni 2003 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates Berufung erhoben, wobei die Qualifizierung des
strafrelevanten Verhaltens des HS in Zusammenhang mit den verkürzten
Umsatzsteuervorauszahlungen lediglich als Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit.a FinStrG, sowie die Höhe der
Strafsanktionen und der festgesetzten Verfahrenskosten bemängelt
wird.
Der Beschuldigte sei ein
erfahrener Unternehmer und außerdem wegen eines gleichartigen Deliktes zu
StrLNr. 5/98 bestraft worden, weshalb er über seine abgabenrechtlichen
Verpflichtungen bestens informiert sein muss. Die Behauptung, wonach seine
Gattin [für die spruchgegenständlichen Verfehlungen] verantwortlich
sein solle, wäre eine reine Schutzbehauptung. Es lägen der
Finanzstrafbehörde nämlich keinerlei Vereinbarungen vor, wonach etwa
die Gattin des HS ab einem bestimmten Zeitpunkt, welcher jedenfalls nach der im
Jahre 1998 erfolgten Bestrafung gelegen sein müsste, für die Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen verantwortlich [geworden] sein sollte. Sollte eine
solche Vereinbarung [aber] bereits seit jeher bestanden haben, so wäre
jedenfalls die Bestrafung im Jahre 1998 zu Unrecht erfolgt. Es sei aber nicht
vorstellbar, dass der Beschuldigte die damalige Bestrafung akzeptiert
hätte, wenn er tatsächlich nicht die im Spruch der Strafverfügung
ersichtliche Schuldform zu verantworten gehabt hätte. Im Übrigen
wäre HS im gegenständlichen Verfahren vor dem Einzelbeamten [gemeint
offenbar: vor dem Amtsbeauftragten] voll geständig gewesen.
Verfahrenskosten seien
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit.a FinStrG
tatsächlich mit 10 % der verhängten Geldstrafe, höchstens
mit 363,00 € festzusetzen.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat, zu welcher übrigens der
Beschuldigte wiederum nicht erschienen ist (die diesbezügliche Ladung wurde
beim Postamt der Abgabestelle, unbekannt von wem, behoben), wurde der
Verteidiger Mag. L als Auskunftsperson vernommen. Er gab im Wesentlichen an,
dass tatsächlich im strafrelevanten Zeitrum US als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen des HS für die Buchhaltung verantwortlich gewesen
sei. Er habe schon in den Vorjahren gewusst, dass nicht HS, sondern US diese
Funktion ausgeübt habe. Auf Vorhalt, dass er dann ja möglicherweise
als Verteidiger des HS - in gröblichster Verletzung der Interessen
seines Klienten - für diesen am 1. April 1998 im
Finanzstrafverfahren zu StrLNr. 5/98 - ein offenbar falsches
Geständnis einer begangenen Abgabenhinterziehung für HS abgelegt habe,
welches diesen ungünstigenfalls sogar in Gefängnis bringen hätte
können, räumte er letztendlich ein, dass es ihm nicht zustehe, dies
[die Abgabenhinterziehung] zu behaupten. Er habe immer versucht, mit dem
Amtsbeauftragten ein klares, faires Verhältnis zu haben. Er wisse, dass
"etwas daneben gegangen" sei, er könne aber [ergänze:
nunmehr] nicht sagen, dass eine Hinterziehung [Ergänzung des
Berufungssenates: durch HS] vorliege. Er kenne die Verhältnisse, unter
denen das Unternehmen seit 18 Jahren arbeite.
Die zeugenschaftlich befragte
Ehegattin des Beschuldigten US gab im Wesentlichen an, dass sie seit der
Betriebsübernahme im Jahre 1985 zuständig sei für das
Bürowesen, die Mitarbeiterführung, Lohnverrechnung und Buchhaltung.
Sie sei für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und die
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen verantwortlich. Ihr Gatte
beschäftige sich damit gar nicht. Die Finanzamtspost lese sie. Bei der
gegenständlichen UVA-Prüfung sei daher auch sie die
Gesprächspartnerin der Prüferin gewesen. Den Bescheid über die
Verfahrenseinleitung gegen ihren Ehegatten habe sie übernommen, da sie eine
Postvollmacht besitze. Hinsichtlich der in der Strafverfügung vom
2. April 1998 ihrem Ehegatten zu StrLNr. 5/98 betreffend April
und Juni 1997 vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen habe tatsächlich sie
sich schuldig gemacht. Sie habe kein Rechtsmittel ergriffen, weil er der Chef
sei und sie beide ein absolutes Team seien. Hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2001 habe sie aus
Arbeitsüberlastung auf die Einreichung der Voranmeldung vergessen. Die
Entrichtung der Vorauszahlungen für Juli und August 2001 habe sie nicht
wissentlich unterlassen. Sie sehe ein, sie habe da einen Fehler gemacht und die
zwei Zettel [die Voranmeldungen für diese beiden Monate] nicht ausgedruckt
und nicht zur Post gebracht [ans Finanzamt übersendet]. Wenn dieses
Vergehen 3.000,00 € wert sei, müsse sie das zur Kenntnis nehmen.
[Auf Vorhalt, ob es geheißen habe, 3.000,00 € seien zu zahlen,
wen es treffe, sie oder ihren Ehegatten, sei egal:] Sie habe gedacht, es gebe
überhaupt keine andere Möglichkeit, als die Strafe zu
zahlen.
Ergänzend
brachte Mag. L in seiner Eigenschaft als Verteidiger vor, dass die Zahllasten im
Jahre 2001 vorerst unrichtig berechnet worden seien, weil vom Computerprogramm
die Skonti in unrichtiger Weise berücksichtigt worden wären, was in
der Folge bei entsprechender Korrektur große Guthaben entstehen
ließ.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Berufungssenat geht bei der
oben beschriebenen Aktenlage von einer Berufung durch den Amtsbeauftragten
innerhalb der ihm nach Zustellung einer Ausfertigung des Erkenntnisses des
Spruchsenates zustehenden Monatsfrist aus, zumal Gegenteiliges von den
Prozessparteien nicht vorgebracht worden ist; zu empfehlen ist jedoch der exakte
Vermerk der Zustellungen an den Amtsbeauftragten bzw. des Einganges seiner
Prozesserklärungen in der Geschäftsstelle des Erstsenates bzw. bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Ebenso empfiehlt sich eine
ziffernmäßige Kennzeichnung des jeweiligen Spruchsenates, um bei
Senatsmehrheit eine genaue Nachprüfung der Unverletztheit der Parteien auf
Entscheidungsfindung durch den jeweils zuständigen Spruchkörper
zuzulassen. im gegenständlichen Fall liegen erstens keine
geäußerten entsprechenden diesbezüglichen Bedenken der Parteien
vor und erübrigt sich zweitens infolge der Behebung der
gegenständlichen erstinstanzlichen Entscheidung eine Nachforschung, ob der
lediglich als Spruchsenat (ohne Zahl) bezeichnete Erstsenat auch
tatsächlich der richtige gewesen ist.
In der Sache selbst ist
auszuführen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1
UStG 1994 in der 1998 bzw. 2001 geltenden Fassung hatte der Unternehmer
bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen desselben spätestens am
15. (dem Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Monates eine Voranmeldung bei
dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (hier das
Finanzamt Graz-Umgebung) einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Vorauszahlung selbst zu berechnen hat.
Diese Voranmeldung galt als Steuererklärung. Eine sich solcherart ergebende
Vorauszahlung an Umsatzsteuer hat der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen für diesen spätestens am Fälligkeitstag
zu entrichten. Die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfiel, wenn
die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung
zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder sich
für den diesbezüglichen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung
ergeben hat.
Gemäß
§ 33 Abs. 2
lit.a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung dieser Verpflichtung zur Abgabe entsprechend
der Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält. Dabei ist eine derartige Verkürzung gem.
§ 33 Abs. 3 lit.b leg. cit. bewirkt, wenn
derartige selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise nicht (zum
Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Gem. § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG macht
sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu
berechnende Abgaben, wie beispielsweise derartige Vorauszahlungen an
Umsatzsteuern oder Lohnabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der
geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird.
Wird der strafrelevante Sachverhalt der genannten
Finanzordnungswidrigkeit durch den strafrechtlich relevanten Sachverhalt
umfasst, welcher als Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.a FinStrG gewertet wird, konsumiert
eine Strafbarkeit wegen letzterer die Straf barkeit wegen der genannten
Finanzordnungswidrigkeit. Andernfalls kommt letztere tatsächlich zum
Tragen.
Vorsätzlich handelt dabei nach
§ 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (dolus eventualis, bedingter
Vorsatz).
Der oben dargestellte Tatbestand der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG besteht hinsichtlich der
subjektiven Tatseite aus zwei Komponenten, nämlich aus der erforderlichen
Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen
sowie aus einem geforderten lediglich bedingten Vorsatz hinsichtlich der
Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung entsprechender
Voranmeldungen.
Objektiv ist im
gegenständlichen Fall offenkundig unbestritten, dass hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungen für April und Juni 1997 bzw. Juli und August
2001 sowie hinsichtlich der Lohnabgaben für August und September 2001
(folgt man hier der Aktenlage laut Arbeitsbogen) betreffend den
abgabepflichtigen HS den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten nicht
entsprochen worden ist. Fraglich ist lediglich, wer im Unternehmen des HS
dafür verantwortlich ist: HS oder US oder beide.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht
nämlich nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern
auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst
zu seiner Ausführung beiträgt.
Waren an einer Tat mehrere Personen beteiligt, so ist
gemäß
§ 12 FinStrG jeder von ihnen nach seiner Schuld
zu bestrafen.
Als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung
oder Finanzordnungswidrigkeit kommen aber auch alle Personen in Betracht, die
aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder
diese allenfalls auch bloß
faktisch
wahrnehmen. Ein Wahrnehmender substituiert den Abgabepflichtigen voll und
ganz (OGH 10.2.1972, 12 Os 226/71). Auch im Falle des Wahrnehmenden erfolgt das
Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (vgl. dazu
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz I ³ RZ. 5 zu § 33, sowie die im Judikatteil
angeführten Entscheidungen E 30, 35, 49, 78, 107, 126;
Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz,
Anmerkung 5 zu § 33 FinStrG;
Fellner, FinStrG Band I Rz. 7, 12, 13
zu § 33 mit zahlreichen Judikatzitaten; wie auch viele
andere).
Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bzw. der Pflicht zur
Entrichtung oder Abfuhr von Abgaben zu entsprechen, verlangt also keineswegs
eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter
kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche
Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtlichen
Pflichten des Steuerpflichtigen erstreckt. Belanglos bleibt es hiebei, ob der
Täter den Abgabepflichtigen befugt (bspw. als Geschäftsführer
einer GmbH) oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertritt oder ob er
sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt (bspw. als Ehegattin, welche ganz
einfach die steuerlichen Angelegenheiten ihres Mannes in ihre Hand genommen
hat).
Anders als vom Amtsbeauftragten offenbar - so seine
Berufungsausführung - angenommen, bedarf es daher für die
Qualifizierung einer Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtung und somit
der Eigenschaft eines unmittelbaren Täters auch keiner diesbezüglichen
förmlichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmer (hier HS) und seiner
dessen abgabenrechtlichen Pflichten offenbar faktisch ausübenden oder
mitausübenden Ehegattin US.
In der Berufungsverhandlung hat nunmehr die
zeugenschaftlich befragte US sich der Abgabenhinterziehungen betreffend April
und Juni 1997 schuldig bekannt und in Übereinstimmung mit der Zeugenaussage
des Mag. L die Verantwortlichkeit im Unternehmen hinsichtlich der
abgabenrechtlichen Pflichten nunmehr auf sich genommen.
Bedenkt man die offenkundigen finanziellen Schwierigkeiten
des Unternehmens, das beständige Andrängen der Vollstreckungsbeamten
des Finanzamtes, welches für das nach den Angaben von US in
unternehmerischer Hinsicht ein "Team" bildenden Ehepaar HS und US
sicherlich eine nicht unbeträchtliche psychologische Belastung dargestellt
haben muss, in Verbindung mit der Tatsache, dass nach den damaligen Berechnungen
innerhalb kurzer Frist in dieser krisenhaften Lage vom Unternehmen
S 493.774,00 (!) aufzubringen gewesen wären, weiters die Tatsache,
dass US die Buchhaltung laut ihren eigenen Angaben offenbar gewissenhaft
geführt hat (woraus sich aber auch in weiterer Schlussfolgerung die
Bekanntheit der finanziellen Situation und der Abgabenverbindlichkeiten ergibt),
erweist sich das weitere Vorbringen von US, sie habe infolge
Arbeitsüberlastung einfach auf ihre abgabenrechtlichen Pflichten vergessen
und - in völliger Abkehrung zu ihrer vorherigen korrekten
Handlungsweise - die zeitgerechte Erstellung der Voranmeldungen deshalb
unterlassen und offenbar irgendwie verdrängt, dass Finanzamtsschulden von
fast einer halben Million S fällig werden, lediglich als bloße
Schutzbehauptung.
Nach der Ansicht des Berufungssenates hat US in Anbetracht
des Andrängens der Abgabenbehörde offenbar die Entscheidung getroffen,
dem Finanzamt in einer ersten Reaktion vorerst die Umsatzsteuervorauszahlungen
für Juli und August 2001 bzw. die Lohnabgaben für August und September
2001 nicht bis zu den Fälligkeitszeitpunkten bekannt zu geben und -
zumal offenkundig die finanziellen Mittel dafür gefehlt haben (sogar
anlässlich der Selbstanzeige am 23. bzw. 25. Oktober 2001 waren trotz
absoluter nunmehriger Priorität zur Erzielung der Straffreiheit lediglich
S 200.000,00 auftreibbar) - auch nicht zu entrichten bzw.
abzuführen, somit also in klarem Wissen um ihre damit begangen
Pflichtverletzungen vom Fiskus einen vorübergehenden rechtswidrigen
Abgabenkredit zu erzwingen.
US wird daher nach der nunmehrigen Akten- und Beweislage
eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend April, Juni 1997
und Juli bzw. August 2001 gemäß
§ 33 Abs. 2
lit.a FinStrG sowie Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1 lit.a FinStrG betreffend die Lohnabgaben
August und September 2001 zu verantworten haben, wobei als mildernd der erfolgte
Zeitablauf hinsichtlich der Vorauszahlungen für April und Juni 1997, die
schlechte Finanzlage des Unternehmens, welche sie offenbar zu ihren Taten
verleitet hat, eine teilweise (?) Schadensgutmachung, das abgelegte
Teilgeständnis sowie ihre Mithilfe bei der Aufklärung des
strafrelevanten Sachverhaltes, ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als
erschwerend jedoch der Umstand der Mehrzahl der deliktischen Angriffe über
einen längeren Zeitraum hinweg zu berücksichtigen sein werden. Ebenso
werden ihre persönliche und aktuelle wirtschaftliche Situation zu bedenken
sein, wobei jedoch - zumindest nach der derzeitigen Aktenlage - kein
Anlass besteht, die zwischenzeitlich etablierten Mindeststrafgrenzen in
sinngemäßer Anwendung zu unterschreiten.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz wird daher gegen
US ein entsprechendes Verfahren zu eröffnen haben.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang
noch auf § 31 Abs. 3 FinStrG verwiesen, wonach für
den Fall, dass der Täter während der fünfjährigen
Verjährungsfrist bei Abgabenhinterziehungen neuerlich (ein) Finanzvergehen
begeht, die Verjährung nicht eintritt, bevor auch für die
neuerliche(n) Tat(en) die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Welche Rolle tatsächlich HS
bei diesen Verfehlungen gespielt hat, vermag der Berufungssenat nach der
derzeitigen Beweislage nicht mit Bestimmtheit festzustellen:
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein
unternehmerisch gemeinsam agierendes Kaufleuteehepaar in Krisensituationen sich
gegenseitig informiert und gemeinsam (als "Team", wie von US
angegeben) wichtige Entscheidungen trifft. Zu diesen gehört sicherlich auch
die anzuwendende Strategie gegenüber dem andrängenden Fiskus. Auch
erschiene es wirklich äußerst merkwürdig und käme fast
einer teilweisen Besachwalterung gleich, hätte HS von den
Schriftstücken der Finanzstrafbehörden seine Person betreffend infolge
entsprechender Manipulationen seiner Ehegattin tatsächlich teilweise keine
Kenntnis erlangt.
In diesem Sinne könnten auch die - zumindest
laut Aktenlage - in erstaunlich diametralem Gegensatz gehaltenen
Vorbringen des Verteidigers für seinen Mandanten HS bzw. seine Aussage als
Auskunftsperson in der Berufungsverhandlung zu werten sein:
Im Einverständnis mit seinen Klienten in ihrem Namen
unklare Angaben gegenüber Behörden zu machen bzw.
Prozesserklärungen mit ihrem Einverständnis vordergründig zu
ihren Lasten abzugeben, mag zwar disziplinarrechtlich oder
schadenersatzrechtlich bedenklich sein, ist jedoch mit der sozialen
Angepasstheit des Mag. L und seiner offenkundigen grundsätzlichen
Verbundenheit mit den rechtlichen Werten unserer Gesellschaft um vieles leichter
zu vereinen als die Überlegung, er habe ohne Absprache mit seinem Klienten
HS unter Verletzung seiner Interessen gleichsam im Rahmen einer
Verschwörung mit dessen Ehegattin US falsche Geständnisse abgelegt.
Letzteres wäre offenkundig auch für Rechtsunkundige als schweres
Unrecht zu verstehen und strafrechtlich zu ahnden.
Mag. L hat also nach Ansicht des Berufungssenates
wahrscheinlich deshalb zu Lasten des HS für diesen Geständnisse
abgelegt, weil er tatsächlich seinen Klienten auch schuldig oder
mitschuldig begangener Pflichtverletzungen gehalten hat, mag diese
Pflichtverletzung auch nicht in begangenen Abgabenhinterziehungen gelegen
haben.
Hat aber HS den ihn belastenden Geständnissen seines
Verteidigers zugestimmt, welche ihn ja nicht zuletzt auch der Gefahr des
Vollzuges sogar von Freiheitsstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen ausgesetzt
haben, spricht dies nicht zuletzt auch dafür, dass er sich selbst zumindest
teilweise auch verantwortlich im Sinne der gegenüber ihn durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz erhobenen Vorwürfen gefühlt
hat.
Auch ist die feine Nuancierung der Aussage des nunmehr
unter Wahrheitspflicht stehenden Auskunftsperson Mag. L zu beachten, welcher
nunmehr offenbar nach reiflicher Überlegung der Prozesstaktik auf
eindringliches Befragen des Vorsitzenden erklärt: "... aber ich kann nicht
sagen, dass es Hinterziehung ist, weil
ich kenne die Verhältnisse ...". Wohlgemerkt, er spricht als
Auskunftsperson nicht davon, dass nach
seiner Ansicht etwa kein Finanzvergehen des HS vorgelegen hätte, etwa in
der Form, dass er in Absprache mit seiner Ehegattin sich vorab als "Chef" (wie
von US tituliert) mit ihrer Entscheidung, die Selbstbemessungsabgaben nicht bis
zu den Fälligkeitstagen oder allenfalls bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit zu entrichten bzw. abzuführen, einverstanden erklärt
hat, ohne auf die weiteren Details Einfluss zu nehmen.
In diesem Sinne auch das Vorbringen des Verteidigers des HS
in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat selbst, wo er begangene
Finanzordnungswidrigkeiten, aber keine wissentliche Begehungsweise seines
Klienten einräumt.
Diesfalls hätte HS also
entsprechende Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit.a FinStrG zu verantworten und
wäre die Entscheidung des Erstsenates im gegenständlichen Fall
betreffend seine Person schlussendlich zu bestätigen.
Ob bzw. in welcher Weise HS bezüglich der
gegenständlichen Verfehlungen zur Verantwortung gezogen werden muss, weil
er als unmittelbarer Täter neben seiner Ehegattin oder als unmittelbarer
Täter neben seiner Ehegattin als Beitragstäterin agiert hat, bedarf
aber offenkundig einer persönlichen Befragung durch den entscheidenden
Senat, damit ein allenfalls widersprüchliches oder miteinander im Gegensatz
stehendes Vorbringen der Eheleute HS und US sowie des Steuerberaters Mag. L
unter dem Aspekt der Unmittelbarkeit einer Beweisaufnahme beweiswürdigend
in verfahrensökonomischer Weise einer finanzstrafrechtlichen Bewertung
unterzogen werden kann.
Eine getrennte Verfahrensführung gegen HS und US wird
dieser Aufgabenstellung nicht gerecht. Die Genannten hätten es bei einer
derartigen Konstellation auch in der Hand, die Entscheidungsträger der
Finanzstrafbehörden durch jeweils wechselnde Zuschiebung der
Verantwortlichkeit, durch Geständnisse und Zurücknahme derselben auch
- wie der bisherige Verfahrensablauf offenbar zeigt - in ihrer
Beweisfindung gegeneinander auszuspielen.
Gemäß
§ 61 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden
die Verfahren gegen mehrere Täter wegen aller Taten zu verbinden, wenn sich
an denselben Taten mehrere Personen beteiligt haben oder die Taten mehrerer
Personen sonst in einem engen Zusammenhang stehen und in allen diesen
Fällen dieselbe Finanzstrafbehörde erster Instanz zur
Durchführung der Verfahren zuständig ist.
Dem Berufungssenat ist zur Führung des
erstinstanzlichen Verfahrens gegen US jedoch nicht berechtigt.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz aber auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
verfügen, wenn sie - wie oben ausgeführt im
gegenständlichen Fall betreffend HS - umfangreiche Ergänzungen
der Ermittlungen (welche in der erforderlichen Art und Weise durch den
Berufungssenat nicht möglich oder mit der im Interesse der Beschuldigten
gebotenen Raschheit undurchführbar wären) für erforderlich
hält.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid
niedergelegte Rechtsansicht gebunden.
Im Sinne
dieser Möglichkeit wird daher das gegenständliche Erkenntnis des
Spruchsenates betreffend HS aufgehoben und die Sache zur weiteren Fortsetzung
des Untersuchungsverfahrens und nachfolgenden Entscheidungsfindung an den
Erstsenat zurückverwiesen. Das Verfahren gegen HS ist gemäß
§ 61 Abs. 1 FinStrG mit dem neu zu eröffnenden
Finanzstrafverfahren gegen US zu verbinden und gemeinsam neuerlich dem
Spruchsenat zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfällung betreffend HS und US vorzulegen.
Dem Amtsbeauftragten steht es
dabei natürlich frei, im Falle einer verbleibenden
Rechtsmittelmöglichkeit der Beschuldigten nach Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens zum Erhalt einer von ihm angestrebten
Unmittelbarkeit einer Beweisaufnahme mittels Beschuldigteneinvernahme auch in
einem allfälligen neuerlichen Berufungsverfahren bei einer
Verfahrenseinstellung gegen einen der beiden Beschuldigten bei Vorliegen der
diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen Berufung gegen diese
Entscheidung des Erstsenates zu erheben.
Im
fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahren ist der Zeuge Mag. L gemäß
§ 78 Abs. 1 FinStrG nunmehr als Verteidiger nicht mehr
zugelassen (vgl. ähnlich VwGH 29.5.2001, 99/14/0110 - ÖStZB
2002/387).
In der Vorbereitung für
die Verhandlung vor dem Spruchsenat wäre auch das Vorbringen des Mag. L
hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der verkürzten
Vorauszahlungen für Juli und August 2001 einer Überprüfung zu
unterziehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Der
Amtsbeauftragte ist hinsichtlich seines Rechtsmittels auf diese Entscheidung des
Berufungssenates zu verweisen.
Der
Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des rechtskräftigen
Schuldspruches zu StrLNr. 5/98 betreffend HS zur Vermeidung von
Missverständnissen anzumerken, dass insoweit eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen im Sinne des
§ 165 Abs. 1 lit.a letzte Alternative FinStrG
gemäß
§ 165 Abs. 6 leg.cit. infolge Ablauf
der im § 31 Abs. 2 FinStrG genannten
fünfjährigen Frist ab Eintritt der Rechtskraft (am 7. April 1998,
siehe Finanzstrafakt Bl. 16) ausgeschlossen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Graz,
1. September 2003
Der
Vorsitzende:
HR
Dr. Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 12 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 165 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 165 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuerVorauszahlungVoranmeldungUmsatzsteuervorauszahlungUmsatzsteuervoranmeldungFälligkeitEntrichtungWahrnehmenderunmittelbarer Tätersteuerliche InteressenAufhebungZurückverweisungVerbindungVerfahrensverbindungGeständnisfalsches GeständnisAuskunftspersonVerteidigerSteuerberaterWiederaufnahmeerschleichenerschlichenErschleichungstatbestandFristablaufBeweisaufnahmeunmittelbare Beweisaufnahme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-G/03
- Stammnummer
- 13225
- Gültig
- 01.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF