Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0014-K/05
Langjährige Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen in Geldnot befindlichen Inhaber einer Putzerei; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0014-K/05vom 19.01.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch der Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz hat bei der Strafbemessung auf die Belange der Generalprävention Bedacht zu nehmen; der Umstand einer - gegenüber den Entscheidungen der Berufungsbehörde bzw. gegebenenfalls in der Folge der Höchstgerichte - möglicherweise eingeschränkten Publizität ist dabei ohne Belang.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen
sowie die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. Michael
Kopetz als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Z,
vertreten durch die CONFIDA Wirtschaftstreuhand-GesmbH Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft in 1190 Wien, Reithlegasse 4, wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51
Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
29. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim
Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. November 2004, StrNr.
061/2003/00005-001, nach der am 19. Jänner 2006 in Anwesenheit
des Beschuldigten und seiner Verteidiger Dr. Karl-Heinz Moser und Mag. Stefan
Zmölnig für die CONFIDA Wirtschaftstreuhand-GesmbH, des
Amtsbeauftragten OR Dr. Erich Schury sowie der Schriftführerin Alexandra
Dumpelnik durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Aus Anlass der Berufung des
Amtsbeauftragten wird der Schuldspruch und der Ausspruch über die
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Erkenntnisses wie folgt
abgeändert:
I.A.
Z ist schuldig, er hat im Amtsbereich des
Finanzamtes Spittal Villach vorsätzlich
1. betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner und Februar 2001 Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 57.785,-- (umgerechnet € 4.199,39; 01/01:
ATS 24.788,-- + 02/01: ATS 32.997,--) nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet (und auch nicht zumindest der zuständigen
Abgabenbehörde bis jeweils spätestens zu diesem Zeitpunkt die
Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben),
2. betreffend die
Voranmeldungszeiträume April 2002 bis Juli 2003 unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 62.870,28 (04/02: € 4.710,05
+ 05/02: € 4.710,05 + 06/02: € 4.710,05 + 07/02: € 4.710,05 +
08/02: € 4.710,05 + 09/02: € 4.710,05 + 10/02: € 4.710,05 +
11/02: € 4.710,05 + 12/02: € 4.710,05 + 01/03: € 2.468,77 +
02/03: € 1.833,37 + 03/03: € 2.617,20 + 04/03: € 3.461,48 +
05/03: € 3.756,34 + 06/03: € 3.803,72 + 07/03: € 2.538,95)
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten, sowie
3. ohne hiedurch den
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er
entgegen der Bestimmung des § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) für die
Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 keine Steuererklärungen eingereicht
hat.
Er hat hiedurch die
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
(zu Pkt. 1.), der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (zu
Pkt.2.) und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG (zu
Pkt.3.) begangen.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG hat Z die Kosten des Verfahrens in Höhe von
€ 363,-- und die eines allfälligen Strafvollzuges, welche durch
gesonderten Bescheid festgesetzt werden würden, zu ersetzen.
I.B.
Das unter der StrNr. 061/2003/00005-001 beim Finanzamt Spittal Villach gegen Z
wegen des Vorwurfes anhängige Finanzstrafverfahren, dieser habe betreffend
die Voranmeldungszeiträume März bis Mai 2001 vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten, wird gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c letzte Alt.,
136, 157 eingestellt.
II.
Dem Berufungsbegehren des Amtsbeauftragten
wird Folge gegeben und der Strafausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
Gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird über
Z eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
14.000,--
(in
Worten: Euro vierzehntausend)
und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
zwei
Monaten
verhängt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
II beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. November 2004 ist Z schuldig
gesprochen worden, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Villach Spittal
[Spittal Villach] vorsätzlich
1. durch Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Kalendermonate
Jänner 2001 bis Mai 2001, April 2002 bis Juli 2003 eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen in der Gesamthöhe von (teilweise umgerechnet)
€ 68.943,59 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, sowie
2. die Abgabenerklärungen
für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 nicht eingereicht und hiedurch eine
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt.
Er habe hiedurch zu 1.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und zu 2.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, weshalb
über gemäß
§§ 21, 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe in
Höhe von € 9.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt wurde.
Die vom Beschuldigten zu
tragenden Verfahrenskosten wurden gemäß
§ 185 FinStrG pauschal
mit € 363,-- festgesetzt.
Der
Entscheidung des Erstsenates liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 1988 übernahm der
Beschuldigte Z aus dem Erbe seines Vaters den gegenständlichen Betrieb,
eine Textilreinigung, welche er zuvor mit seinem Vater gemeinsam in Form einer
OHG geführt hatte (Veranlagungsakt des Finanzamtes Spittal Villach
betreffend den Beschuldigten, StNr. 104/2011, Dauerakt).
Im Laufe der Zeit geriet das
Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten.
Zwar erzielte Z im
Veranlagungsjahr 1998 bei einem Umsatz von ATS 5,687.523,32 noch einen Gewinn in
Höhe von ATS 119.324,27 (obgenannter Veranlagungsakt, Bilanzakt, BP-Bericht
vom 28. August 2000, ABNr. 102044/00, Tz. 21), doch standen zum 31. Dezember
1998 einem Aktivvermögen von 1,164.314,59 Bankverbindlichkeiten in
Höhe von ATS 8,178.325,63 und sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von
ATS 617.266,52 gegenüber (Veranlagungsakt, Bilanzakt, Bilanz zum 31.
Dezember 1998).
Auffällig ist bereits
anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im November 1998, dass Z ab
betreffend Juli 1998 die berechneten bzw. einbehaltenen Lohnabgaben nicht mehr
ans Finanzamt abgeführt bzw. entrichtet hatte
(Lohnsteuerprüfungsbericht vom 19. Jänner 1999, Arbeitgeberakt),
weshalb über ihn mit Strafverfügung vom 3. Mai 1999, zugestellt am 6.
Mai 1999, zu StrNr. 1999/00119-001 durch das Finanzamt Spittal an der Drau als
Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von ATS 3.000,--
sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
drei Tagen verhängt wurde. Die Geldstrafe wurde am 3. November 1999
entrichtet (Finanzstrafakt, StrNr. 1999/00119-001).
Anlässlich einer weiteren
Lohnsteuerprüfung im August 2001 wurden betreffend den gesamten Zeitraum
1998 weitere Abfuhrdifferenzen in Höhe von insgesamt ATS 18.384,--
festgestellt (Lohnsteuerprüfungsbericht vom 12. Juni 2001).
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis August 1999 wurden vom Steuerberater
erstellte Voranmeldungen am 19. März 1999, 19. Mai 1999, 21. Mai 1999, 15.
Juni 1999, 15. Juli 1999, 26. August 1999, 24. September 1999, 21. Oktober 1999
eingereicht, wobei eine Entrichtung der Vorauszahlungen offenbar mit vom Z
näherungsweise geschätzten Zahllasten stattfand (Veranlagungsakt,
Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage vom 17. Dezember 2005). Dass Z dabei den
Zahlungsfluss penibel überwachte, ist beispielsweise seinem Schreiben vom
16. August 1999 (genannter Umsatzsteuerakt) zu entnehmen, mit welchem er
richtigstellte, dass eine Teilzahlung mit Verrechnungsweisung zur Abdeckung
einer gemeldeten Zahllast zu verwenden war. Für September bis Dezember 1999
reichte er am 10. März 2000 von ihm selbst erstellte Voranmeldungen beim
Finanzamt ein, welche in der Folge mittels vom Steuerberater erstellter
Voranmeldungen (bei Verringerung der Umsatzsteuerguthabens um ATS 9.028,--)
berichtigt wurden.
Da Z - offenbar infolge
fehlender Mittel zur Finanzierung eines Jahresabschlusses - für das
Veranlagungsjahr 1999 beim Finanzamt keine Jahressteuererklärungen mehr
einreichte, erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der
Jahresumsatzsteuer am 14. Jänner 2002 im Schätzungswege
gemäß
§ 184 BAO (Buchungsabfrage vom 17. Dezember 2005). Dabei
passierte der Abgabenbehörde jedoch offenkundig das Missgeschick, dass
anstelle der vom Sachbearbeiter am 21. Dezember 2001 berechneten Zahllast von
ATS 504.463,30 die von der aus den erklärten Umsätzen errechneten
Umsatzsteuer in Abzug gebrachte Vorsteuer in Höhe von ATS 593.475,90 in die
EDV der Abgabenbehörde eingegeben wurde, sodass sich eine
"Umsatzsteuerrestschuld" von € 7.728,16 ergab (Veranlagungsakt, Veranlagung
1999, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die Umsatzsteuervorauszahlungen
betreffend die Monate Jänner bis Juni 2000 wären am 15. März
2000, 17. April 2000, 15. Mai 2000, 15. Juni 2000, 15. Juli 2000 und am 15.
August 2000 fällig gewesen. Nachdem Z aber lediglich betreffend Februar
2000 am 17. April 2000 einen Teilbetrag von ATS 35.000,-- entrichtet und das
Finanzamt betreffend Jänner, März und April die Zahllasten - zu hoch -
geschätzt hatte, reichte Z am 16. August 2000 von ihm selbst erstellte
Voranmeldungen für Jänner bis Mai nach, wobei am 30. August 2000
für April und Mai 2000 noch berichtende Voranmeldungen des Steuerberaters
folgten. Ebenfalls am 30. August 2000 wurde die vom Steuerberater erstellte
Voranmeldung für Juni 2000 eingereicht. Für Juli 2000 reichte Z eine
von ihm erstellte Voranmeldung am Fälligkeitstag ein, welche am 28.
November 2000 vom Steuerberater mit einer erhöhten Zahllast von rund ATS
11.000,-- berichtigt wurde. Am 28. November 2000 wurde die am 15. Oktober 2000
fällig gewesene, vom Steuerberater erstellte Voranmeldung für August
2000 eingereicht. Am 5. Jänner 2001 wurde die am 15. November 2000
fällig gewesene, vom Steuerberater erstellte Voranmeldung für
September 2000 eingereicht. Die am 15. Dezember 2000, 15. Jänner 2001 und
15. Februar 2001 fällig gewesenen Voranmeldungen für September bis
Dezember 2000 wurden von Z selbst erstellt und am 23. April 2001 nachgereicht
(Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage). Die Entrichtung der Zahllasten erfolgte -
mit obgenannter Ausnahme betreffend Februar 2000 - weit verspätet mittels
Saldozahlungen (Buchungsabfrage). Die Vorgänge wurden von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
Aufgegriffen wurden hingegen
die bei der Lohnsteuerprüfung im August 2001 betreffend den gesamten
Zeitraum 2000 festgestellten Abfuhrdifferenzen in Höhe von insgesamt ATS
5.644,-- (Lohnsteuerprüfungsbericht vom 12. Juni 2001).
Wiederum hat Z betreffend das
Veranlagungsjahr 2000 trotz entsprechender Erinnerung keine
Abgabenerklärungen beim Finanzamt Spittal an der Drau eingereicht
(Finanzstrafakt Bl. 6), weshalb letztendlich am 27. Oktober 2003 die
Abgabenfestsetzung im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO
erfolgen musste.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2001 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 24.788,-- am 15. März 2001 zu entrichten gewesen, was
nicht geschehen ist. Erst am 28. Mai 2001 reichte Z eine von ihm selbst
verfasste Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ein. Die Entrichtung der
Zahllast erfolgte erst am 11. Jänner 2005 (Umsatzsteuerakt,
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2001 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 32.997,-- am 15. April 2001 zu entrichten gewesen, was nicht
geschehen ist. Erst am 28. Mai 2001 reichte Z eine von ihm selbst verfasste
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ein. Die Entrichtung der Zahllast
erfolgte erst am 11. Jänner 2005 (Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2001 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 44.720,-- am 15. Mai 2001 zu entrichten gewesen, was nicht
geschehen ist. Auch reichte Z keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ein.
Die Zahllast musste daher im Rahmen einer USO-Prüfung am 14. August 2001
festgesetzt werden. Die Entrichtung der Vorauszahlung erfolgte erst am 11.
Jänner 2005 bzw. am 12. April 2005 (Umsatzsteuerakt,
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2001 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 64.471,-- am 15. Juni 2001 zu entrichten gewesen, was nicht
geschehen ist. Auch reichte Z keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ein.
Die Zahllast musste daher im Rahmen einer USO-Prüfung am 14. August 2001
festgesetzt werden. Ein Teil der Vorauszahlung in Höhe von ATS 26.051,28
wurde am 12. April 2005 entrichtet (Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2001 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 54.598,-- am 15. Juli 2001 zu entrichten gewesen, was nicht
geschehen ist. Auch reichte Z keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ein.
Die Zahllast musste daher im Rahmen einer USO-Prüfung am 14. August 2001
festgesetzt werden. Der Großteil der Vorauszahlung in Höhe von ATS
54.580,54 wurde am 9. November 2005 entrichtet (Umsatzsteuerakt,
Buchungsabfrage).
Betreffend die
Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Mai 2001 hatte Z solche nur teilweise
betreffend Jänner 2001 entrichtet (Buchungsabfrage), weshalb die restlichen
Beträge in Höhe von insgesamt ATS 25.580,-- als Abfuhrdifferenzen
anlässlich einer Lohnsteuerprüfung am 29. Juni 2001 festzusetzen waren
(Arbeitgeberakt, Prüfungsbericht vom 12. Juni 2001,
Buchungsabfrage).
In weiterer Folge wurden die
Lohnabgaben phasenweise dem Finanzamt gemeldet; der Aspekt der Entrichtung bzw.
Abfuhr (bzw. der Nichtentrichtung und Nichtabfuhr) war jedoch nicht mehr
Gegenstand einer finanzstrafrechtlichen Würdigung.
Mit Strafverfügung vom 24.
September 2001, zugestellt am 27. September 2001, wurde über Z vom
Finanzamt Spittal an der Drau als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur
StrNr. 2001/00162-001 wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr der
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend März bis Mai 2001 und von
Lohnabgaben betreffend die Zeiträume Jänner 1998 bis Mai 2001 und
dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
eine Geldstrafe in Höhe von ATS 13.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 13 Tagen verhängt (Finanzstrafakt, genannte StrNr.).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2001 wäre bis zum Ablauf des 15. August 2001 die
Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt setzte daher
im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 6. Dezember 2001 die
Zahllast mit - anteilig - ATS 50.000,-- fest. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung mit
anteilig ATS 51.472,-- ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 15), wovon
nachträglich aber nur mehr ATS 12.159,17 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2001 wäre bis zum Ablauf des 15. September 2001
die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt setzte daher
im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 6. Dezember 2001 die
Zahllast mit - anteilig - ATS 50.000,-- fest. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung mit
anteilig ATS 51.472,-- ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 15), wovon
nachträglich aber nur mehr ATS 12.159,17 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2001 wäre bis zum Ablauf des 15. Oktober 2001
die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt setzte daher
im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 6. Dezember 2001 die
Zahllast mit - anteilig - ATS 50.000,-- fest. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung mit
anteilig ATS 51.472,-- ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 15), wovon
nachträglich aber nur mehr ATS 12.159,17 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2001 wäre bis zum Ablauf des 15. November
2001 die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt
setzte daher im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 6.
Dezember 2001 die Zahllast mit - anteilig - ATS 50.000,-- fest. Anlässlich
der Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung
mit anteilig ATS 51.472,-- ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 15),
wovon nachträglich aber nur mehr ATS 12.159,17 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2001 wäre bis zum Ablauf des 15. Dezember
2001 die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt
setzte daher im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 5.
März 2002 die Zahllast mit - anteilig - ATS 50.000,-- fest. Anlässlich
der Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung
mit anteilig ATS 51.472,-- ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 15),
wovon nachträglich aber nur mehr ATS 4.132,33 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2001 wäre bis zum Ablauf des 15. Jänner
2002 die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt
setzte daher im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 5.
März 2002 die Zahllast mit - anteilig - ATS 50.000,-- fest. Anlässlich
der Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung
mit anteilig ATS 51.472,-- ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 15),
wovon nachträglich aber nur mehr ATS 4.132,33 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2001 wäre bis zum Ablauf des 15. Februar
2002 die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt
setzte daher im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 5.
März 2002 die Zahllast mit - anteilig - ATS 50.000,-- fest. Anlässlich
der Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung
mit anteilig ATS 51.472,-- ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 15),
wovon nachträglich aber nur mehr ATS 4.132,33 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Nach Entrichtung der unbezahlt
gebliebenen Geldstrafe zu StrNr. 2001/00162-001 am Gendarmerieposten
anlässlich der Vorführung zum Strafantritt am 1. März 2002
unterblieb der Vollzug der diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe
(Finanzstrafakt, genannte StrNr.).
Wiederum hat Z betreffend das
Veranlagungsjahr 2001 trotz entsprechender Erinnerung keine
Abgabenerklärungen beim Finanzamt Spittal an der Drau eingereicht
(Finanzstrafakt Bl. 9), weshalb letztendlich am 27. Oktober 2003 die
Abgabenfestsetzung im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO
erfolgen musste (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2002 wäre bis zum Ablauf des 15. Februar
2002 die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt
setzte daher im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 5. Juni
2002 die Zahllast mit - anteilig - € 3.666,66 fest. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung mit
anteilig € 4.710,05 ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 16:
Jahresumsatzsteuer laut Betriebsprüfung ATS 777.740,--, umgerechnet €
56.520,57 : 12 = € 4.710,05 monatlich), wovon nachträglich aber nur
mehr € 1.833,33 entrichtet wurden (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2002 wäre bis zum Ablauf des 15. März
2002 die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt
setzte daher im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 5. Juni
2002 die Zahllast mit - anteilig - € 3.666,66 fest. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung mit
anteilig € 4.710,05 ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 16), wovon
nachträglich aber nur mehr € 1.833,33 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2002 wäre bis zum Ablauf des 15. April 2002
die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt setzte daher
im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 5. Juni 2002 die
Zahllast mit - anteilig - € 3.666,66 fest. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung mit
anteilig € 4.710,05 ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 16), wovon
nachträglich aber nur mehr € 1.833,33 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Mit Strafverfügung vom 17.
April 2002, zugestellt am 22. April 2002, wurde über Z vom Finanzamt
Spittal an der Drau als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur StrNr.
2002/00115-001 wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend
Jänner bis Dezember 1999, Juni bis Dezember 2001, sowie Jänner und
Februar 2002 und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- sowie
für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 40 Tagen verhängt. Die Geldstrafe wurde am 6. Juni 2002 bezahlt
(Finanzstrafakt, genannte StrNr.).
Betreffend die Verfehlungen des
Z hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2002 hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschuldigten kein
Finanzstrafverfahren eingeleitet; die diesbezügliche Abgabenverkürzung
(siehe oben) ist daher nicht Verfahrensgegenstand.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2002 wäre bis zum Ablauf des 15. Mai 2002 die
Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt setzte daher
im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 28. August 2002 die
Zahllast mit - anteilig - € 3.666,66 fest. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung mit
anteilig € 4.710,05 ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 16), wovon
nachträglich aber nur mehr € 1.833,33 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2002 wäre bis zum Ablauf des 15. Juni 2002 die
Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt setzte daher
im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 28. August 2002 die
Zahllast mit - anteilig - € 3.666,66 fest. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung mit
anteilig € 4.710,05 ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 16), wovon
nachträglich aber nur mehr € 1.833,33 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2002 wäre bis zum Ablauf des 15. Juli 2002 die
Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt setzte daher
im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 28. August 2002 die
Zahllast mit - anteilig - € 3.666,66 fest. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung mit
anteilig € 4.710,05 ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 16), wovon
nachträglich aber nur mehr € 1.833,33 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2002 wäre bis zum Ablauf des 15. August 2002 die
Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt setzte daher
im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 13. Dezember 2002 die
Zahllast mit - anteilig - € 3.666,66 fest. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung mit
anteilig € 4.710,05 ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 16), wovon
nachträglich aber nur mehr € 1.833,33 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2002 wäre bis zum Ablauf des 15. September
2002 die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt
setzte daher im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 13.
Dezember 2002 die Zahllast mit - anteilig - € 3.666,66 fest.
Anlässlich der Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die
Umsatzsteuervorauszahlung mit anteilig € 4.710,05 ermittelt (Bericht vom
21. Oktober 2003, Tz. 16), wovon nachträglich aber nur mehr € 1.833,33
entrichtet wurden (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2002 wäre bis zum Ablauf des 15. Oktober
2002 die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt
setzte daher im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 13.
Dezember 2002 die Zahllast mit - anteilig - € 3.666,66 fest.
Anlässlich der Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die
Umsatzsteuervorauszahlung mit anteilig € 4.710,05 ermittelt (Bericht vom
21. Oktober 2003, Tz. 16), wovon nachträglich aber nur mehr € 1.833,33
entrichtet wurden (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2002 wäre bis zum Ablauf des 15. November
2002 die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt
setzte daher im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 16. Juni
2003 die Zahllast mit - anteilig - € 3.333,33 fest. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung mit
anteilig € 4.710,05 ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 16), wovon
nachträglich aber nur mehr € 1.833,33 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2002 wäre bis zum Ablauf des 15. Dezember
2002 die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt
setzte daher im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 16. Juni
2003 die Zahllast mit - anteilig - € 3.333,33 fest. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung mit
anteilig € 4.710,05 ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 16), wovon
nachträglich aber nur mehr € 1.833,33 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2002 wäre bis zum Ablauf des 15. Jänner
2003 die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Das Finanzamt
setzte daher im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 16. Juni
2003 die Zahllast mit - anteilig - € 3.333,33 fest. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung mit
anteilig € 4.710,05 ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Tz. 16), wovon
nachträglich aber nur mehr € 1.833,33 entrichtet wurden
(Buchungsabfrage).
Wiederum hat Z betreffend das
Veranlagungsjahr 2002 trotz entsprechender Erinnerung keine
Abgabenerklärungen beim zuständigen Finanzamt, nunmehr Spittal
Villach, eingereicht (Finanzstrafakt Bl. 10), weshalb letztendlich am 27.
Oktober 2003 die Abgabenfestsetzung im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO erfolgen musste (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 wäre bis zum Ablauf des 17. Februar
2003 die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 20.
März 2003 reichte Z eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast von
€ 2.468,77 ausgewiesen ist. Eine Entrichtung erfolgte nicht
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2003 wäre bis zum Ablauf des 15. März
2003 die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 23. April
2003 reichte Z eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast von €
1.833,37 ausgewiesen ist. Eine Entrichtung erfolgte nicht
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2003 wäre bis zum Ablauf des 15. April 2003
die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung
aufgrund der eigenen Berechnung des Z mit € 2.617,20 ermittelt (Bericht vom
21. Oktober 2003, Niederschrift Tz. 16, Finanzstrafakt Bl. 19). Eine Entrichtung
erfolgte nicht (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2003 wäre bis zum Ablauf des 15. Mai 2003 die
Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung
aufgrund der eigenen Berechnung des Z mit € 3.461,48 ermittelt (Bericht vom
21. Oktober 2003, Niederschrift Tz. 16, Finanzstrafakt Bl. 19). Eine Entrichtung
erfolgte nicht (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2003 wäre bis zum Ablauf des 15. Juni 2003 die
Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 14. Juli 2003 reichte M
eine Voranmeldung nach, in welcher eine Zahllast von € 3.756,34 ausgewiesen
war. Anlässlich der Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die
Umsatzsteuervorauszahlung aufgrund der eigenen Berechnung des Z mit €
4.236,05 ermittelt (Bericht vom 21. Oktober 2003, Niederschrift Tz. 16,
Finanzstrafakt Bl. 19). Eine Entrichtung erfolgte nicht
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2003 wäre bis zum Ablauf des 15. Juli 2003 die
Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung
aufgrund der eigenen Berechnung des Z mit € 3.803,72 ermittelt (Bericht vom
21. Oktober 2003, Niederschrift Tz. 16, Finanzstrafakt Bl. 19). Eine Entrichtung
erfolgte nicht (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2003 wäre bis zum Ablauf des 15. August 2003 die
Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 102070/03 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung
aufgrund der eigenen Berechnung des Z mit € 2.538,95 ermittelt (Bericht vom
21. Oktober 2003, Niederschrift Tz. 16, Finanzstrafakt Bl. 19). Eine Entrichtung
erfolgte nicht (Buchungsabfrage).
Am 30. September wurde
über das Vermögen des Beschuldigten zu GZ S 330/03g beim Landesgericht
Klagenfurt der Konkurs eröffnet, welcher bei Unternehmensfortführung
mit einem Zwangsausgleich (Quote 20 %) am 31. Dezember 2004 beendet
wurde.
Nach Ansicht des Erstsenates
hat der Beschuldigte gewusst, dass er mit der Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung[en] und der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
unter Verletzung seiner in § 21 UStG begründeten Verpflichtung eine
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkte, was angesichts seiner
jahrelangen Tätigkeit als Unternehmer und den Vorstrafen, die gleichartige
Sachverhalte zum Gegenstand hatten, evident sei und auch gar nicht bestritten
werde.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als erschwerend die Vorstrafenbelastung, den langen
Deliktszeitraum, sowie das Zusammentreffen mit einer Finanzordnungswidrigkeit,
als mildernd die wenngleich nicht strafbefreiende Selbstanzeige und das
Geständnis. In Anbetracht der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des
Beschuldigten sei eine Geldstrafe von € 9.000,-- noch tat- und
schuldangemessen.
Gegen das
Straferkenntnis des Erstsenates hat der Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist
Berufung erhoben, wobei er - unter ausdrücklicher Erfassung des gesamten
erstinstanzlichen Spruches (siehe die Präzisierung am Beginn der
Berufungsverhandlung) - eine Erhöhung der vom Erstsenat verhängten
Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen begehrte.
Auch unter Bedachtnahme auf die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten werde die
verhängte Geldstrafe dem Verschulden und dem Unrechtsgehalt der Taten nicht
gerecht. Eine derart niedrige Strafbemessung sei durchaus geeignet, bei anderen
Abgabepflichtigen einen nachteiligen Effekt zu erzeugen. Der Erstsenat
hätte verstärkt auf den überaus langen Begehungszeitraum und die
mehrfachen Vorstrafen Bedacht nehmen müssen. Außerdem habe der
Beschuldigte aus seinem inkriminierten Verhalten einen entsprechenden
Vermögensvorteil lukriert.
Eine Berufung
der Beschuldigten liegt nicht vor.
In einer Stellungnahme zum
Rechtsmittel des Amtsbeauftragten führte er im Wesentlichen aus, seine
Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten sei nicht das Ergebnis
krimineller Aktivität, sondern das Resultat einer drückenden
wirtschaftlichen Notlage und einer Überforderung mit seiner Situation, was
sich auch darin zeige, dass er eine für den Beginn einer
Betriebsprüfung am 14. Oktober 2003 vorbereitete Selbstanzeige nicht
eingebracht habe. Bei den bereits bestraften Finanzordnungswidrigkeiten habe er
nicht mit Wiederholungsabsicht gehandelt.
Seine wirtschaftliche Situation
stelle sich nunmehr folgendermaßen dar:
Die Ausgleichsquote wurde 2005
zur Gänze erfüllt, Abschlagszahlungen an die Finanzverwaltung und an
die Kärntner Gebietskrankenkasse wurden geleistet. Im Zuge des
Insolvenzverfahrens musste das seit Jahrzehnten im Familieneigentum befindliche
Wohnhaus veräußert werden, er habe stattdessen mit seiner Ehegattin
eine Mietwohnung bezogen. Die letzten wesentlichen privaten Vermögenswerte
seien im Insolvenzverfahren verwertet worden. Sein Unternehmen führe er in
umstrukturierter Form weiter, die Betriebsliegenschaften seien verkauft, die
daraus lastenden Bankverbindlichkeiten beglichen und die Liegenschaften wiederum
zurückgemietet worden. Die Umsatz- und Ergebnissituation habe infolge der
Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert werden können, sodass
für 2005 erstmals ein positives operatives Ergebnis in Höhe von
maximal € 35.000,-- zu erwarten sei. Aufgrund der nunmehrigen Anmietungen
sei aber von einer zusätzlichen jährlichen Ergebnisbelastung von
€ 8.000,-- bis 10.000,-- auszugehen. Zum Stichtag 31. Dezember 2005 haften
noch Darlehen im Gesamtausmaß von rund € 48.000,-- aus, welche in den
kommenden fünf bis sieben Jahren sukzessive zu tilgen seien. Aufgrund des
veralteten Maschinenbestandes seien laufend Ersatzinvestitionen und erhöhte
Erhaltungsaufwendungen vorzunehmen. Aufgrund der
Liegenschaftsveräußerungen falle auch erhöhte Einkommensteuer
an. Im Ergebnis sei daher bereits die vom Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe
mittels im Unternehmen erwirtschafteter liquider Mittel ohne Gefährdung des
Sanierungserfolges nicht möglich. Eine Erhöhung der Strafe würde
sein Ziel gefährden, das seit dem 17. Jahrhundert bestehende
Familienunternehmen fortzuführen - die einzige Aussicht, zumindest das
für sein Selbstwertgefühl wesentliche gesellschaftliche Ansehen nach
und nach wiederherzustellen.
Durch die Ausgleichsquote und
die Abschlagszahlung sei es gelungen, den Abgabenausfall auf das im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens mögliche Minimum zu reduzieren. Die
Abgabenerklärungen für 2000 bis 2002 wurden zwischenzeitlich
nachgereicht.
Die Buchhaltung seines
Unternehmens habe nunmehr der in der Kanzlei des Verteidigers als
Berufsanwärter tätige Sohn übernommen.
Aufgrund der besonderen
Umstände des gegenständlichen Falles wie der gezeigten Reue wie auch
des nunmehrigen vorbildlichen Verhaltens des Beschuldigten sei die bisher
verhängte Strafe trotz der erforderlichen Generalprävention
ausreichend.
Im Rahmen der
Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt ausführlich
erörtert.
Ergänzend brachte der
Beschuldigte auf Befragen noch hervor, dass ihm nunmehr für seine privaten
Zwecke monatlich € 650,-- zur Verfügung stünden, ihn treffen
keine Sorgepflichten.
Er habe nicht geplant, auf
Dauer seine Selbstbemessungsabgaben zu verheimlichen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang
einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (also hier Z) spätestens
am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II
1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis
zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines
Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 51
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich derjenige, der, ohne hiedurch den Tatbestand
anderer Finanzvergehen zu erfüllen (siehe die weiteren Ausführungen),
vorsätzlich derartige abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflichten verletzt, entsprechender Finanzordnungswidrigkeiten
schuldig.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wird der
Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende
Steuererklärungen abzugeben hat. Diese Umsatzsteuererklärung war - bis
zur Einführung der elektronischen Abgabenerklärung mit BGBL I 2003/124
ab Veranlagung 2003 - bis einschließlich betreffend dem Veranlagungsjahr
2002 gemäß
§ 134 Abs.2 BAO in der damals geltenden Fassung bis
zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen gewesen, wobei -
hier nicht relevant - das Finanzamt im Falle von durch den Steuerpflichtigen im
Veranlagungsjahr bezogenen nichtselbständigen Einkünften betreffend
die Einkommensteuererklärung eine generelle Nachfrist bis zum 15. Mai des
Folgejahres gewährte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer wie Z einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die
selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren. Mit anderen
Worten, das "Bewirken" einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung
bestand bzw. besteht darin, dass der Täter die Selbstbemessungsabgabe nicht
fristgerecht entrichtet, was er - zur Erfüllung des Tatbestandes - für
gewiss halten muss.
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur
Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen
einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in
den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige
Jahressteuererklärungen nicht einreicht, sodass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger
vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für
das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß
§ 13
Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen
Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung
der Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der Hoffnung, die
Abgaben würden im Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig festgesetzt
werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Kam es dem
Finanzstraftäter bei seiner vollendeten bzw. versuchten
Abgabenhinterziehung darauf an, sich durch deren wiederkehrenden Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig
(§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG in der ab dem 13. Jänner 1999 geltenden
Fassung).
Eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat hingegen zu verantworten, wer zumindest
bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt beispielsweise dann
zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von
Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise,
weil zwar eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am
Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber
eine wissentliche Nichtentrichtung und / oder eine vorsätzliche Verletzung
der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen
erweislich ist).
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
In objektiver und subjektiver
Hinsicht sind die dem Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren zum
Vorwurf gemachten Fakten außer Streit gestellt.
Anzumerken ist jedoch, dass Z
betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni bis Dezember 2001 mittels
Strafverfügung vom 17. April 2002 wegen bloßer
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, also wegen
zumindest bedingt vorsätzlicher Nichtentrichtung (bis zum fünften Tag
nach Fälligkeit) der Umsatzsteuervorauszahlungen gestraft worden ist.
Offenkundig war die Finanzstrafbehörde erster Instanz der Ansicht, dass
gegen den Beschuldigten der für ein Strafverfahrenverfahren notwendige
sichere Beweis einer zumindest bedingt vorsätzlichen Verletzung seiner
Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Voranmeldungen (noch) nicht zu
führen sei. Damit nicht in Einklang zu bringen ist aber die Tatsache, dass
hinsichtlich der diesen Voranmeldungszeiträumen vorangehenden Monate
Jänner bis Mai 2001 im nunmehrigen Finanzstrafverfahren gegen M diesem
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zum Vorwurf gemacht
worden sind, also auch eine vorsätzliche Verletzung der geschilderten
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldungen.
Wie oben dargestellt, ist im
Übrigen Z bereits mit Strafverfügung vom 24. September 2001 wegen
zumindest bedingt vorsätzlicher Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen (bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) und
damit begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG
betreffend die Voranmeldungszeiträume März bis Mai 2001 bestraft
worden. Einer nunmehrige neuerliche Bestrafung wegen desselben Deliktes bzw.
wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG steht somit der
Einwand einer res iudicata entgegen, sodass diesbezüglich vorrangig das
Finanzstrafverfahren spruchgemäß von Amts wegen einzustellen
war.
Betreffend Jänner und
Februar 2001 hat Z - siehe oben - überdies jeweils am 28. Mai 2001
entsprechende Voranmeldungen eingereicht.
Insbesondere in Anbetracht der
finanzstrafrechtlichen Bewertung der unmittelbar nachfolgenden Verfehlungen des
Beschuldigten wird auch sein Verhalten betreffend Jänner und Februar 2001
im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich als bloße
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG bewertet.
Analysiert man die Art und
Weise der oben dargestellten abgabenrechtlichen Säumigkeiten des Z, ergibt
sich also, dass er mit Ausnahme weniger Monate (Jänner, Februar 2001,
Jänner, Februar, Mai 2003) überhaupt keine Voranmeldungen beim
Finanzamt eingereicht hat.
Gegen eine Vermutung, der
Beschuldigte habe dadurch, dass er keine Voranmeldungen einreicht und die
Zahllasten auch nicht auf andere Weise bekanntgibt, geschweige denn, entrichtet,
versucht, eine zu niedrige Schätzung der jeweiligen Jahresumsatzsteuern und
damit eine Verkürzung derselben zu erzwingen, spricht jedoch der Umstand,
dass er die Vorgänge in Zusammenhang mit den Selbstbemessungsabgaben
aufmerksam beobachtet hat (siehe oben) und ihm dabei die Gegenstrategie der
Abgabenbehörde aufgefallen sein muss, welche - wenngleich zeitversetzt -
mit lückenlosen schätzungsweisen Festsetzungen der
Umsatzsteuerzahllasten in annähernd richtigem Ausmaß (am 6. Dezember
2001, 5. März 2002, 5. Juni 2002, 28. August 2002, 13. Dezember 2002 sowie
16. Juni 2003) reagiert hat. Ebenso hat - wie oben dargelegt - die
Abgabenbehörde auch die Jahresumsatzsteuern im Schätzungswege
festgesetzt und dies teilweise sogar überhöht (1999). Z konnte daher
realistischerweise nicht darauf hoffen, dass ihm eine dauernde Abgabenvermeidung
gelingen könnte.
Der Nachweis mit der für
ein Strafverfahren notwendigen Gewissheit, der Beschuldigte habe zumindest
bedingt vorsätzlich eine Verkürzung an Jahresumsatzsteuern zu bewirken
versucht, ist daher nicht zu führen.
Damit stimmt die auf
mehrmaliges Nachfragen von Z in der Berufungsverhandlung letztendlich
zögerlich abgegebene Beteuerung überein, er habe sich nur
(vorübergehende) Abgabenkredite verschaffen wollen.
Wenngleich eine derartige
Einlassung für eine Qualifizierung des spruchgegenständlichen Handelns
des Beschuldigten als gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung spricht,
scheint doch - so die Verantwortung des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit - sein
Verhalten zwar von dem Wissen um die Nichterfüllung seiner
abgabenrechtlichen Pflichten getragen gewesen zu sein, nicht aber von dem Ziel,
sich daraus materielle Vorteile zu verschaffen, wenngleich solche - wie dem
Amtsbeauftragten zuzustimmen ist - selbstredend vorhanden gewesen sind.
Hätte der Beschuldigte nämlich fristgerecht die Voranmeldungen
eingereicht und ebenso fristgerecht zumindest anteilig die Vorauszahlungen
entrichtet, hätten diese Barmittel logischerweise anderweitig zur
Begleichung - offenbar laut Einschätzung des Beschuldigten - dringlicherer
und möglicherweise im Falle der Nichtbezahlung sogar seien wirtschaftliche
Existenz bedrohender Verbindlichkeiten gefehlt. Im Zweifel zu Gunsten des
Beschuldigten geht jedoch der Berufungssenat von der Möglichkeit aus, dass
es Z bei seinen Säumnissen nicht darauf angekommen ist, sich dadurch eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, er sohin nicht gewerbsmäßig
gehandelt habe.
Der Beschuldigte hat sohin
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner und Februar eine
vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte
Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 57.785,--
(umgerechnet € 4.199,39; 01/01 ATS 24.788,-- + 02/01 ATS 32.997,--) und
damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, sowie
betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August,
September, Oktober, November, Dezember 2002, Jänner, Februar, März,
April, Mai, Juni und Juli 2003 Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen in
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
PutzereiUmsatzsteuervorauszahlungAbgabenhinterziehungUmsatzsteuervoranmeldungVoranmeldungFinanzordnungswidrigkeitGewerbsmäßigkeitStrafbemessungSpezialpräventionSpruchsenatBerufungssenatPublizitätGeneralprävention
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-K/05
- Stammnummer
- 28444
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF