Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0014-K/05
Langjährige Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen in Geldnot befindlichen Inhaber einer Putzerei; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0014-K/05vom 19.01.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Höhe von € 62.870,28 (04/02 € 4.710,05 + 05/02 € 4.710,05 +
06/02 € 4.710,05 + 07/02 € 4.710,05 + 08/02 € 4.710,05 + 09/02
€ 4.710,05 + 10/02 € 4.710,05 + 11/02 € 4.710,05 + 12/02 €
4.710,05 + 01/03 € 2.468,77 + 02/03 € 1.833,37 + 03/03 € 2.617,20
+ 04/03 € 3.461,48 + 05/03 € 3.756,34 + 06/03 € 3.803,72 + 07/03
€ 2.538,95) gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Die vorsätzlichen
Nichteinreichungen der Abgabenerklärungen für die Veranlagungsjahre
2000 bis 2002 durch Z sind in Übereinstimmung mit dem Erstsenat lediglich
als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu
werten.
Der Begehren
des Amtsbeauftragten auf Erhöhung der Strafsanktionen hingegen erweist sich
als berechtigt, weil diese trotz der sich solcherart ergebenden Verringerung der
strafbestimmenden Wertbeträge sowohl im Verhältnis zum Unrechtsgehalt
der Tat und dem Verschulden des Z als auch im Lichte der ebenfalls zu
bedenkenden Prävention nicht ausreichend bemessen sind:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und
die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der
Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere
Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des Z in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich seiner
Fälligkeit oder möglicherweise nicht oder teilweise nicht entrichten
kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche
entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH
6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge,
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG jedoch
gemäß
§ 49 Abs.2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur
Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbeträge
geahndet, wobei gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die
Geldstrafe diese strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen
sind.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG in Höhe von umgerechnet € 4.199,39 und den
Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe
von € 62.870,28, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 4.199,39 : 2 = €
2.099,69 + € 62.870,28 X 2 = € 125.740,56, insgesamt sohin €
127.840,25.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit
einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 41.913,52, was einen Rahmen von etwa €
86.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 43.000,--
zu verhängen gewesen.
Im gegenständlichen Fall
sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen der Umstand, dass
die Verfehlungen teilweise unter Mitwirkung des Beschuldigten aufgedeckt worden
sind, indem er hinsichtlich fünf Voranmeldungszeiträume verspätet
Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht hat und bei der Betriebsprüfung
im Oktober 2003 die konkreten Bemessungsgrundlagen für die restlichen
strafrelevanten Monate bekanntgegeben hat, seine geständige und
schuldeinsichtige Verantwortung, die - siehe die Vorbringen des Beschuldigten
bzw. seiner Verteidigerin - sehr bemühte Schadensgutmachung im Ausmaß
von € 20.699,36 (siehe die obigen Ausführungen, sowie die
Buchungsabfrage vom 17. Dezember 2005), sowie letztendlich der Umstand, dass Z
offensichtlich durch seine schlechte Finanzlage zu seinen Verfehlungen verleitet
worden ist.
Dass der Beschuldigte vor
Beginn der Betriebsprüfung am 14. Oktober 2003 keine Selbstanzeige
erstattete, obwohl eine solche von seinem als Berufsanwärter in einer
Steuerberatungskanzlei tätigen Sohn vorbereitet gewesen war, ist als
solches für sich natürlich noch kein mildernder Umstand, wohl jedoch
steht die Fürsorglichkeit des Sohnes in Einklang mit den Ausführungen
des Beschuldigten, dass sich nunmehr nach Durchführung des
Zwangsausgleiches die wirtschaftliche Lage seines Betriebes konsolidiert habe
und durch die Einflussnahme seines Sohnes in seiner nunmehrigen Funktion als
Verantwortlicher für das steuerliche Rechenwerk eine neuerliche Fortsetzung
der strafrelevanten Säumigkeiten des Z hintangehalten werde.
Insoweit könnte es nunmehr
tatsächlich gelingen, den Beschuldigten hinsichtlich der Bekanntgabe bzw.
der Entrichtung und Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben zu einem Wohlverhalten zu
bringen, wenngleich die Vorkommnisse der Vergangenheit zeigen, dass Z in seinem
strafrelevanten Verhaltensmuster nur äußerst schwer zu beeinflussen
war: So haben ihn weder die Einleitungen von Finanzstrafverfahren, zugestellte
Strafverfügungen, sowie die ihn doch eigentlich beeindrucken haben
müssende Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe oder das
Einschreiten der Gendarmerie zwecks Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe davon
abhalten können, weiterhin seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht zu
entsprechen; lediglich der Kontakt mit den Sicherheitsorganen zeigte
vorübergehende Wirkung dergestalt, dass Z für die Monate Jänner
und Februar 2003 verspätet Voranmeldungen nachreichte.
Zu Lasten des Beschuldigten
liegen also - entgegen seinen Ausführungen - tatsächlich drei
einschlägige Vorstrafen vor, welche aber für Z letztlich nicht
abschreckend gewirkt haben.
Als erschwerend sind
zusätzlich zu bedenken die Vielzahl der deliktischen Angriffe über
mehrere Jahre hinweg sowie die Deliktsmehrheit in Form der immerhin drei
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG.
Zu Recht verweist der
Amtsbeauftragte auch auf die zu beachtende Generalprävention (siehe oben).
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der Einwand des Beschuldigten
sinngemäß, dieser Aspekt habe erst durch die Berufung des
Amtsbeauftragten Bedeutung gewonnen, weil dadurch der Fall an den
Unabhängigen Finanzsenat herangetragen worden sei, zu kurz greift. Erstens
ist die gegenständliche Finanzstrafsache bereits vor dem Spruchsenat in
einer öffentlichen mündlichen Tagsatzung verhandelt worden, sodass mit
Ausnahme des Inhaltes der nichtöffentlichen Beratung das in der Verhandlung
Besprochene keiner Geheimhaltung unterliegt, zweitens steht es natürlich
dem Beschuldigten selbst frei, den Ausgang des Verfahrens in seinem
persönlichen Umfeld bekanntzugeben, und drittens wird selbstredend die
Entscheidungspraxis eines Spruchsenates als Indiz eines praktizierten
Wertungsmaßstabes sowohl von den behördlichen Organwaltern als auch
den Parteienvertretern in der Regel aufmerksam registriert und wenngleich
anonymisiert einem breiten Publikum zugänglich gemacht.
Spezial- und insbesondere
generalpräventive Aspekte fordern daher eine ausreichend strenge Bestrafung
des Täters, wobei das in Aussicht gestellte Wohlverhalten dem Bestraften
die Möglichkeit eröffnen wird, bei tatsächlich
gelebtem Wohlverhalten eine als
Reaktion darauf angemessene Reduzierung der verhängten Strafen in Form
eines Gnadenerweises im Sinne des § 187 FinStrG zu erlangen.
In Abwägung dieser Aspekte
wäre solcherart im gegenständlichen Fall dennoch eine Verringerung der
Geldstrafe um rund ein Drittel auf gerundet € 28.000,-- angebracht
gewesen.
Darüber hinaus ist aber
auch noch die äußerst schlechte Finanzlage des Beschuldigten und
seine Sorgepflichten - wie oben dargestellt - in Form eines weiteren Abschlages
um die Hälfte zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau eine
Geldstrafe von lediglich € 14.000,-- (das sind nunmehr lediglich 10,95 %
des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Prävention - siehe oben - verwehrt.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten
ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehreren Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann zur Wahrung einer ausgewogenen
Relation ausnahmsweise mit einer Verdoppelung der vom Erstsenat ausgesprochenen
Ersatzfreiheitsstrafe auf lediglich zwei Monate das Auslangen gefunden werden
kann.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Spittal Villach zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Klagenfurt,
19. Jänner 2006
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-K/05
- Stammnummer
- 28444
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF