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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK FSRV/0014-K/05

Langjährige Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen in Geldnot befindlichen Inhaber einer Putzerei; Strafbemessung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0014-K/05vom 19.01.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Höhe von € 62.870,28 (04/02 € 4.710,05 + 05/02 € 4.710,05 + 06/02 € 4.710,05 + 07/02 € 4.710,05 + 08/02 € 4.710,05 + 09/02 € 4.710,05 + 10/02 € 4.710,05 + 11/02 € 4.710,05 + 12/02 € 4.710,05 + 01/03 € 2.468,77 + 02/03 € 1.833,37 + 03/03 € 2.617,20 + 04/03 € 3.461,48 + 05/03 € 3.756,34 + 06/03 € 3.803,72 + 07/03 € 2.538,95) gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Die vorsätzlichen Nichteinreichungen der Abgabenerklärungen für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 durch Z sind in Übereinstimmung mit dem Erstsenat lediglich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu werten. Der Begehren des Amtsbeauftragten auf Erhöhung der Strafsanktionen hingegen erweist sich als berechtigt, weil diese trotz der sich solcherart ergebenden Verringerung der strafbestimmenden Wertbeträge sowohl im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Z als auch im Lichte der ebenfalls zu bedenkenden Prävention nicht ausreichend bemessen sind: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des Z in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich seiner Fälligkeit oder möglicherweise nicht oder teilweise nicht entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG jedoch gemäß § 49 Abs.2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbeträge geahndet, wobei gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe diese strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind. Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von umgerechnet € 4.199,39 und den Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 62.870,28, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 4.199,39 : 2 = € 2.099,69 + € 62.870,28 X 2 = € 125.740,56, insgesamt sohin € 127.840,25. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall € 41.913,52, was einen Rahmen von etwa € 86.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 43.000,-- zu verhängen gewesen. Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen der Umstand, dass die Verfehlungen teilweise unter Mitwirkung des Beschuldigten aufgedeckt worden sind, indem er hinsichtlich fünf Voranmeldungszeiträume verspätet Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht hat und bei der Betriebsprüfung im Oktober 2003 die konkreten Bemessungsgrundlagen für die restlichen strafrelevanten Monate bekanntgegeben hat, seine geständige und schuldeinsichtige Verantwortung, die - siehe die Vorbringen des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigerin - sehr bemühte Schadensgutmachung im Ausmaß von € 20.699,36 (siehe die obigen Ausführungen, sowie die Buchungsabfrage vom 17. Dezember 2005), sowie letztendlich der Umstand, dass Z offensichtlich durch seine schlechte Finanzlage zu seinen Verfehlungen verleitet worden ist. Dass der Beschuldigte vor Beginn der Betriebsprüfung am 14. Oktober 2003 keine Selbstanzeige erstattete, obwohl eine solche von seinem als Berufsanwärter in einer Steuerberatungskanzlei tätigen Sohn vorbereitet gewesen war, ist als solches für sich natürlich noch kein mildernder Umstand, wohl jedoch steht die Fürsorglichkeit des Sohnes in Einklang mit den Ausführungen des Beschuldigten, dass sich nunmehr nach Durchführung des Zwangsausgleiches die wirtschaftliche Lage seines Betriebes konsolidiert habe und durch die Einflussnahme seines Sohnes in seiner nunmehrigen Funktion als Verantwortlicher für das steuerliche Rechenwerk eine neuerliche Fortsetzung der strafrelevanten Säumigkeiten des Z hintangehalten werde. Insoweit könnte es nunmehr tatsächlich gelingen, den Beschuldigten hinsichtlich der Bekanntgabe bzw. der Entrichtung und Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben zu einem Wohlverhalten zu bringen, wenngleich die Vorkommnisse der Vergangenheit zeigen, dass Z in seinem strafrelevanten Verhaltensmuster nur äußerst schwer zu beeinflussen war: So haben ihn weder die Einleitungen von Finanzstrafverfahren, zugestellte Strafverfügungen, sowie die ihn doch eigentlich beeindrucken haben müssende Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe oder das Einschreiten der Gendarmerie zwecks Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe davon abhalten können, weiterhin seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht zu entsprechen; lediglich der Kontakt mit den Sicherheitsorganen zeigte vorübergehende Wirkung dergestalt, dass Z für die Monate Jänner und Februar 2003 verspätet Voranmeldungen nachreichte. Zu Lasten des Beschuldigten liegen also - entgegen seinen Ausführungen - tatsächlich drei einschlägige Vorstrafen vor, welche aber für Z letztlich nicht abschreckend gewirkt haben. Als erschwerend sind zusätzlich zu bedenken die Vielzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg sowie die Deliktsmehrheit in Form der immerhin drei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG. Zu Recht verweist der Amtsbeauftragte auch auf die zu beachtende Generalprävention (siehe oben). In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der Einwand des Beschuldigten sinngemäß, dieser Aspekt habe erst durch die Berufung des Amtsbeauftragten Bedeutung gewonnen, weil dadurch der Fall an den Unabhängigen Finanzsenat herangetragen worden sei, zu kurz greift. Erstens ist die gegenständliche Finanzstrafsache bereits vor dem Spruchsenat in einer öffentlichen mündlichen Tagsatzung verhandelt worden, sodass mit Ausnahme des Inhaltes der nichtöffentlichen Beratung das in der Verhandlung Besprochene keiner Geheimhaltung unterliegt, zweitens steht es natürlich dem Beschuldigten selbst frei, den Ausgang des Verfahrens in seinem persönlichen Umfeld bekanntzugeben, und drittens wird selbstredend die Entscheidungspraxis eines Spruchsenates als Indiz eines praktizierten Wertungsmaßstabes sowohl von den behördlichen Organwaltern als auch den Parteienvertretern in der Regel aufmerksam registriert und wenngleich anonymisiert einem breiten Publikum zugänglich gemacht. Spezial- und insbesondere generalpräventive Aspekte fordern daher eine ausreichend strenge Bestrafung des Täters, wobei das in Aussicht gestellte Wohlverhalten dem Bestraften die Möglichkeit eröffnen wird, bei tatsächlich gelebtem Wohlverhalten eine als Reaktion darauf angemessene Reduzierung der verhängten Strafen in Form eines Gnadenerweises im Sinne des § 187 FinStrG zu erlangen. In Abwägung dieser Aspekte wäre solcherart im gegenständlichen Fall dennoch eine Verringerung der Geldstrafe um rund ein Drittel auf gerundet € 28.000,-- angebracht gewesen. Darüber hinaus ist aber auch noch die äußerst schlechte Finanzlage des Beschuldigten und seine Sorgepflichten - wie oben dargestellt - in Form eines weiteren Abschlages um die Hälfte zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 14.000,-- (das sind nunmehr lediglich 10,95 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist. Eine weitere Verringerung der Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden Prävention - siehe oben - verwehrt. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. So gesehen, wäre an sich also eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehreren Monaten gerechtfertigt gewesen. Die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann zur Wahrung einer ausgewogenen Relation ausnahmsweise mit einer Verdoppelung der vom Erstsenat ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe auf lediglich zwei Monate das Auslangen gefunden werden kann. Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Spittal Villach zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Klagenfurt, 19. Jänner 2006 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

PutzereiUmsatzsteuervorauszahlungAbgabenhinterziehungUmsatzsteuervoranmeldungVoranmeldungFinanzordnungswidrigkeitGewerbsmäßigkeitStrafbemessungSpezialpräventionSpruchsenatBerufungssenatPublizitätGeneralprävention

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0014-K/05
Stammnummer
28444
Gültig
19.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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