RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0005-L/04

Rechtsanwälte, rechtswidrige Abgabenkredite erzwingend

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-L/04vom 27.10.2004Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Am 15. August 1998 wäre betreffend Juli 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am 20. August 1998 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. September 1998 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 22.599,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am 20. November 1998 entrichteten Zahllast für den Zeitraum Juli bis September 1998 in Höhe von ATS 67.796,--, siehe Buchungsabfrage vom 18. September 2004) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage). Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben. Am 15. September 1998 wäre betreffend August 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am 20. September 1998 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. Oktober 1998 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum August 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 22.599,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am 20. November 1998 entrichteten Zahllast für den Zeitraum Juli bis September 1998 in Höhe von ATS 67.796,--, siehe Buchungsabfrage vom 18. September 2004) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage). Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben. Am 15. Oktober 1998 wäre betreffend September 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am 20. Oktober 1998 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend September 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 16. Oktober 1998 fand vor dem Spruchsenat als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Finanzstrafverfahren zu StrLNr. 56/98 die mündliche Verhandlung gegen E statt. Dabei verwies der Erstbeschuldigte auf die finanzielle Notlage der Kanzlei (siehe oben), er habe sich "verspekuliert". E wurde wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG betreffend Jänner bis Dezember 1993, Juli bis November 1994, Jänner bis Dezember 1995, Jänner bis Juni 1996 und Jänner bis März 1997 in Höhe von insgesamt ATS 512.072,-- und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen und über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von ATS 80.000,--(umgerechnet € 5.813,82) bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen verhängt, wobei der Anwalt einen Rechtsmittelverzicht erklärte (Finanzstrafakt betreffend E, StrLNr. 56/98). Am 16. November 1998 wäre betreffend Oktober 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am 21. November 1998 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Oktober 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 20. November 1998 wurde betreffend einen Zeitraum Juli bis September 1998 ein Gesamtbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 67.796,-- entrichtet (genannte Buchungsabfrage), wobei der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass auf den Voranmeldungszeitraum September 1998 (fällig am 16. November 1998) ATS 22.599,-- entfallen sind. Ein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand liegt somit hier nicht vor. Am 15. Dezember 1998 wäre betreffend November 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am 20. Dezember 1998 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. Dezember 1998 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 28.927,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am 17. Februar 1999 entrichteten Zahllast für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 in Höhe von ATS 86.780,--, siehe Buchungsabfrage vom 18. September 2004) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage). Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben. Am 15. Jänner 1999 wäre betreffend Dezember 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am 20. Jänner 1999 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Dezember 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. Jänner 1999 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum November 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 28.927,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am 17. Februar 1999 entrichteten Zahllast für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 in Höhe von ATS 86.780,--, siehe Buchungsabfrage vom 18. September 2004) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage). Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben. Am 17. Februar 1999 wurde betreffend einen Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 ein Gesamtbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 86.780,-- entrichtet (genannte Buchungsabfrage), wobei der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass auf den Voranmeldungszeitraum Dezember 1998 (fällig am 15. Februar 1999) ATS 28.927,-- entfallen sind. Ein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand liegt somit hier nicht vor. Die Erklärungen der X OEG betreffend Umsatzsteuer für 1998 sowie betreffend die Einkünfte der Personengesellschaft für 1998 wären bis zum 31. März 1999 beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen, was jedoch nicht geschah. Nachdem trotz Erinnerungen und Androhung bzw. Festsetzung einer Zwangsstrafe die genannten Abgabenerklärungen nicht beigebracht wurden, setzte die Abgabenbehörde mit Bescheiden vom 28. Februar 2000 für das Veranlagungsjahr 1998 vorerst im Schätzungswege gemäß § 184 BAO die Umsatzsteuer mit ATS 320.000,-- und den Gewinn der X OEG mit ATS 600.000,-- fest (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998). Erst im Rechtsmittelwege wurden die von beiden Gesellschaftern unterfertigten Steuererklärungen samt Buchungsspiegel am 10. April 2000 nachgereicht, wobei in den Erklärungen ein Umsatz von ATS 1,5 Millionen und ein Verlust von ATS -330.315,-- ausgewiesen waren (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - betreffend die Abgabenerklärungen der X OEG für 1998 vorsätzlich insoweit ihre abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und deshalb Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. In einem schriftlichen Vorhalt vom 10. November 2000 an die X OEG teilte das Finanzamt Linz mit, dass es beabsichtige, von den eingereichten Erklärungen dergestalt abzugehen, dass von den geltend gemachten PKW-Kosten ein Privatanteil von 25 % sowie die Aufwendungen für ein Motorrad zur Gänze auszuscheiden (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998). Mit Schreiben vom 10. Jänner 2001 (unterfertigt von P) stimmte die X OEG einem 25%igen Privatanteil bei den PKW-Kosten zu; mit Schreiben vom 19. März 2001 erklärte P für die X OEG gegenüber der Abgabenbehörde, dass lediglich drei Leasingraten betreffend das gegenständliche Motorrad als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien und im Übrigen E die diesbezüglichen Kosten (z.B. Versicherung) privat getragen habe (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998). Eine Erledigung der Berufung bzw. eine entsprechend adaptierte Vorschreibung an Umsatzsteuer vor Beginn der obgenannten Betriebsprüfung fand jedoch nicht mehr statt (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998). Vom Betriebsprüfer wurde festgestellt, dass im anlässlich der Berufung vorgelegten steuerlichen Rechenwerk der X OEG Aufwendungen bzw. Ausgaben für Fahrzeuge in Höhe von insgesamt ATS 260.947,88 enthalten waren, nämlich für Benzin ATS 60.722,13, Leasing Motorrad ATS 3.750,--, Leasing PKW der Marke Mercedes Benz 230 TE ATS 88.833,80, Versicherung ATS 62.453,--, Autobahnvignette ATS 550,--, Leihwagen ATS 3.716,40, Afa Motorrad ATS 7.334,--, sowie Wartung ATS 33.588,55, wovon infolge teilweiser privater Veranlassung und mangels geführter Verwendungsaufzeichnungen ein Anteil von 30 %, sohin gerundet ATS 78.300,-- als privat auszuscheiden war. Diese privat veranlassten Kosten haben sich im Ausmaß von 2 : 1 (ATS 52.200,-- und ATS 26.100,--) auf E und P verteilt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001 über die erfolgte Betriebsprüfung zu ABNr. 102068/01, Pkt.7, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 9, 16). Die Einkommensteuererklärung für 1998 hätte E bis zum 31. März 1999 beim Finanzamt Linz einzureichen gehabt, was bis zu diesem Zeitpunkt und vorerst auch in der Folge trotz Erinnerungen, Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht geschehen ist (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1998). Am 6. März 2000 wurde daher E im Schätzungswege gemäß § 184 BAO, basierend auf die obige Gewinnschätzung betreffend die X OEG, eine Einkommensteuer in Höhe von ATS 68.827,-- vorgeschrieben (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1998, Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Der Erstbeschuldigte hat daher als Abgabepflichtiger - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Einkommensteuer für 1998 verletzt und deshalb Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 10. April 2000 - offenbar im Zuge der Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid betreffend die X OEG für 1998 - reichte E eine Einkommensteuererklärung für 1998 nach, in welcher ein anteiliger Verlust von ATS -165.157,-- ausgewiesen war; eine betragliche Änderung des Einkommensteuerbescheides (als etwaige Folgeänderung im genannten Berufungsverfahren) vor der Betriebsprüfung hat nicht mehr stattgefunden (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1998, Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Anlässlich der Betriebsprüfung wurde der anteilige Verlust des E für das Veranlagungsjahr 1998 mit ATS -68.247,-- festgestellt und die Einkommensteuer mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 mit ATS 0,-- festgesetzt (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1998, Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Die Einkommensteuererklärung für 1998 hätte P bis zum 31. März 1999 beim Finanzamt Linz einzureichen gehabt, was bis zu diesem Zeitpunkt und vorerst auch in der Folge trotz Erinnerungen, Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht geschehen ist (Veranlagungsakt betreffend P, Veranlagung 1998). Am 6. März 2000 wurde daher P im Schätzungswege gemäß § 184 BAO, basierend auf die obige Gewinnschätzung betreffend die X OEG, eine Einkommensteuer in Höhe von ATS 68.827,-- vorgeschrieben (Veranlagungsakt betreffend P, Veranlagung 1998, Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Der Zweitbeschuldigte hat daher als Abgabepflichtiger - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Einkommensteuer für 1998 verletzt und deshalb Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 10. April 2000 - offenbar im Zuge der Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid betreffend die X OEG für 1998 - reichte P eine Einkommensteuererklärung für 1998 nach, in welcher ein anteiliger Verlust von ATS -165.157,-- ausgewiesen war; eine betragliche Änderung des Einkommensteuerbescheides (als etwaige Folgeänderung im genannten Berufungsverfahren) vor der Betriebsprüfung hat nicht mehr stattgefunden (Veranlagungsakt betreffend P, Veranlagung 1998, Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Anlässlich der Betriebsprüfung wurde der anteilige Verlust des P für das Veranlagungsjahr 1998 mit ATS -102.667,-- festgestellt und die Einkommensteuer mit Bescheid vom 10. Jänner 2002 mit € 0,-- festgesetzt (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1998, Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Eine Verkürzung von Umsatz- bzw. Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1998 liegt daher im betreffenden Fall nicht vor. 1999 Am 1. Februar 1999 fand in Anwesenheit des Erstbeschuldigten in der Kanzlei der X OEG eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1. Mai 1997 bis 31. Dezember 1998 statt, wobei festgestellt wurde, dass bislang keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt worden waren (Lohnsteuerprüfungsbericht vom 1. Februar 1999 betreffend die X OEG). Der Berufungssenat geht davon aus, dass der Prüfer in Entsprechung seiner Informationspflicht seine Feststellungen und die damit zu konstatierenden Pflichtverletzungen auch dem anwesenden Vertreter der X OEG, also dem E, zur Kenntnis gebracht hat. Am 17. Februar 1999 wurden hierauf auch tatsächlich am 15. Februar 1999 fällige Lohnabgaben für Jänner 1999 in Höhe von ATS 3.491,-- (Lohnsteuer ATS 2.015,-- + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ATS 1.321,-- + [irrtümlich] Zuschläge zu letzteren ATS 156,--) entrichtet (Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Laut den Feststellungen einer Lohnsteuerprüfung vom April 2002 haben für den Zeitraum Jänner 1999 bis Februar 2000 die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer insgesamt ATS 34.218,79 sowie die zu entrichtenden Dienstgeberbeiträge insgesamt ATS 21.520,10 betragen (Bericht über die Lohnsteuerprüfung vom 17. April 2002, Arbeitgeberakt), sodass mangels konkreter weiterer Zuordnungsmöglichkeiten in freier Beweiswürdigung pro Monat an Lohnsteuer ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeitrag ATS 1.536,-- zum Ansatz gebracht werden. Zu Recht ist der Erstsenat diesbezüglich von keinem finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalt ausgegangen. Am 25. Februar 1999 wurde E eine Strafverfügung vom 18. Februar 1999 zu StrNr. 1999/00113-001 zugestellt, mit welcher über ihn eine zusätzliche Geldstrafe von ATS 10.000,-- (umgerechnet € 726,72) unter Bedachtnahme auf das Spruchsenatserkenntnis vom 16. Oktober 1998 wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben seiner Kanzlei betreffend die Zeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1995, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1996, Jänner, Februar, März und April 1997 und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG verhängt worden war (Finanzstrafakt betreffend E, StrNr. 1999/00113-001). Am 15. März 1999 wären für Februar 1999 an Lohnsteuer ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ATS 1.536,-- zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom 17. April 2002, Arbeitgeberakt), was nicht geschehen ist. Eine Entrichtung in Höhe von ATS 3.336,-- (Lohnsteuer ATS 2.015,-- + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ATS 1.321,--) erfolgte erst am 19. April 1999 (Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Es ist im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten davon auszugehen, dass sich ihr Vorsatz lediglich auf die selbst errechneten (und auch entrichteten) Lohnabgaben bezogen hat. Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.015,-- bzw. eine Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.321,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. März 1999 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 16.784,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am 19. Mai 1999 entrichteten Zahllast für den Zeitraum Jänner bis März 1999 in Höhe von ATS 50.353,--, siehe Buchungsabfrage vom 18. September 2004) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage). Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben. Am 15. April 1999 wären für März 1999 an Lohnsteuer ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ATS 1.536,-- zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom 17. April 2002, Arbeitgeberakt), was nicht geschehen ist. Am 19. April 1999 wurden am 15. April 1999 fällige Lohnabgaben für März 1999 in Höhe von ATS 3.491,-- (Lohnsteuer ATS 2.015,-- + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ATS 1.321,-- + [irrtümlich] Zuschläge zu letzteren ATS 156,--) entrichtet (genannte Buchungsabfrage). Geht man im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten davon aus, dass sie hinsichtlich der Differenzen nicht mit Vorsatz gehandelt haben, liegt kein weiteres finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vor, weshalb diesbezüglich gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen ist. Am 15. April 1999 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 16.784,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am 19. Mai 1999 entrichteten Zahllast für den Zeitraum Jänner bis März 1999 in Höhe von ATS 50.353,--, siehe Buchungsabfrage vom 18. September 2004) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage). Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben. Am 17. Mai 1999 wären für April 1999 an Lohnsteuer ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ATS 1.536,-- zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom 17. April 2002, Arbeitgeberakt), was nicht geschehen ist. Am 19. Mai 1999 wurden Lohnabgaben für April 1999 in Höhe von ATS 3.491,-- (Lohnsteuer ATS 2.015,-- + Dienstgeberbeiträge ATS 1.321,-- + [irrtümlich] Zuschläge zu letzteren ATS 156,--) entrichtet (genannte Buchungsabfrage). Geht man im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten davon aus, dass sie hinsichtlich der Differenzen nicht mit Vorsatz gehandelt haben, liegt kein weiteres finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vor, weshalb diesbezüglich gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen ist. Am 19. Mai 1999 wurde betreffend einen Zeitraum Jänner bis März 1999 ein Gesamtbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 50.353,-- entrichtet (genannte Buchungsabfrage), wobei der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass auf den Voranmeldungszeitraum März 1999 (fällig am 15. Mai 1999) ATS 16.784,-- entfallen sind. Ein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand liegt somit hier nicht vor. Am 15. Juni 1999 wären für Mai 1999 an Lohnsteuer ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ATS 1.536,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom 17. April 2002, Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am 20. Juni 1999 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 9, sowie die genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. Juni 1999 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum April 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am 25. April 2000 festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 25. April 2000, ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend April 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten. Am 15. Juli 1999 wären betreffend Juni 1999 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom 17. April 2002, Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am 20. Juli 1999 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 9, sowie die genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. Juli 1999 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am 25. April 2000 festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 25. April 2000, ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten. Am 15. August 1999 wären betreffend Juli 1999 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom 17. April 2002, Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am 20. August 1999 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 9, sowie die genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. August 1999 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am 25. April 2000 festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 25. April 2000, ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten. Am 9. September 1999 entrichtete E die über ihn verhängte Geldstrafe von ATS 80.000,-- (Finanzstrafakt betreffend E, StrLNr. 56/98). Am 15. September 1999 wären betreffend August 1999 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom 17. April 2002, Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am 20. September 1999 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 9, sowie die genannte Buchungsabfrage). Am 20. September 1999 wurde jedoch am Abgabenkonto der X OEG ein Betrag von ATS 6.982,52 mit Verrechnungsweisung als Lohnsteuer August 1999 einbezahlt (Buchungsabfrage), weshalb betreffend diese Selbstbemessungsabgabe für diesen Zeitraum kein strafbarer Tatbestand besteht. Im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten wird von der Möglichkeit ausgegangen, dass diese durch die Zahlung des (tatsächlich überhöhten) Lohnsteuerbetrages ihre Verpflichtung zur Entrichtung der Lohnabgaben für August 1999 als erfüllt betrachteten, weshalb das Finanzstrafverfahren auch betreffend den nicht entrichteten Dienstgeberbeitrag für August 1999 gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen ist. Am 15. September 1999 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am 25. April 2000 festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 25. April 2000, ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten. Am 15. Oktober 1999 wären betreffend September 1999 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom 17. April 2002, Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am 20. Oktober 1999 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 9, sowie die genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend September 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. Oktober 1999 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum August 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am 25. April 2000 festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 25. April 2000, ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten. Am 15. November 1999 wären betreffend Oktober 1999 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom 17. April 2002, Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am 20. November 1999 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (siehe den Bericht über die Lohnsteuerprüfung vom 21. März 2000, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 15 [wobei die ebenfalls vorgeschriebenen Sicherheitszuschläge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens außer Acht gelassen werden], sowie die genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Oktober 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. November 1999 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum September 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am 25. April 2000 festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 25. April 2000, ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend September 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten. Am 18. November 1999 entrichtete E die über ihn verhängte zusätzliche Geldstrafe von ATS 10.000,-- (Finanzstrafakt betreffend E, StrNr. 1999/00113-001). Am 27. November 1999 wurde E der an die X OEG gerichtete Haftungsbescheid für die Lohnabgaben betreffend Mai bis September 1999 zugestellt (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 13). Am 15. Dezember 1999 wären betreffend November 1999 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom 17. April 2002, Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am 20. Dezember 1999 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (siehe den Bericht über die Lohnsteuerprüfung vom 21. März 2000, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 15 [wobei die ebenfalls vorgeschriebenen Sicherheitszuschläge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens außer Acht gelassen werden], sowie die genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. Dezember 1999 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am 25. April 2000 festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 25. April 2000, ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Oktober 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten. Am 15. Jänner 2000 wären betreffend Dezember 1999 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom 17. April 2002, Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am 20. Jänner 2000 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (siehe den Bericht über die Lohnsteuerprüfung vom 21. März 2000, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 15 [wobei die ebenfalls vorgeschriebenen Sicherheitszuschläge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens außer Acht gelassen werden], sowie die genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Dezember 1999 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. Jänner 2000 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum November 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am 25. April 2000 festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 25. April 2000, ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten. Am 15. Februar 2000 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.219,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Neuntel der am 25. April 2000 festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum April bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 235,973,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 25. April 2000, ABNr. 204021/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999, genannte Buchungsabfrage). Anlässlich einer UVA-Nachschau gemäß § 99 FinStrG am 25. April 2000, ABNr. 204021/00, stellte der Prüfer auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis Dezember 1999 (irrtümlich beschrieben als II. bis IV. Quartal 1999) eine Gesamtsumme an Zahllasten in Höhe von ATS 235.973,-- fest (siehe Veranlagungsakt, die diesbezügliche Niederschrift vom selben Tage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Dezember 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 26.219,-- zu verantworten. Die Erklärungen der X OEG betreffend Umsatzsteuer für 1999 sowie betreffend die Einkünfte der Personengesellschaft für 1999 wären bis zum 31. März 2000 beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen, was jedoch nicht geschah. Nachdem trotz Erinnerungen und Androhung einer Zwangsstrafe die genannten Abgabenerklärungen nicht beigebracht wurden, setzte die Abgabenbehörde mit Bescheiden vom 20. November 2000 für das Veranlagungsjahr 1999 vorerst im Schätzungswege gemäß § 184 BAO auf Basis des Nachschauberichtes vom 25. April 2000 (und damit wieder aufgrund des Rechenwerkes der Beschuldigten) die Umsatzsteuer mit ATS 286.326,-- und den Gewinn der X OEG - hier offenbar in griffweiser Schätzung - mit ATS 800.000,-- fest (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich insoweit ihre abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und deshalb in Bezug auf die Abgabenerklärungen der X OEG für 1999 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. In einer gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erhoben Berufung vom 22. Dezember 2000 (unterfertigt durch P) behaupteten die Gesellschafter, dass der Gewinn für 1999 aber nur ATS 557.502,24 betrage, wiederholten dies in einem weiteren Schriftsatz vom 19. März 2001 und untermauerten ihre Behauptung in weiterer Folge durch Vorlage eines Buchungsjournals sowie letztendlich durch Nachreichung der ursprünglich von ihnen geforderten Abgabenerklärungen, datiert vom 6. Dezember 2001. In der nunmehr nachgereichten Umsatzsteuererklärung war nunmehr eine Umsatzsteuerschuld von ATS 302.717,24 sowie ein Gewinn von ATS 435.438,53 ausgewiesen (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999). Eine Erledigung der Berufung bzw. eine entsprechend adaptierte Vorschreibung an Umsatzsteuer vor Beginn der Betriebsprüfung am 29. Oktober 2001 fand jedoch nicht mehr statt (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1999; BP-Bericht zu ABNr. 102068/01 vom 17. Dezember 2001). Die Einkommensteuererklärung für 1999 hätte E bis zum 31. März 2000 beim Finanzamt Linz einzureichen gehabt, was bis zu diesem Zeitpunkt und vorerst auch in der Folge trotz Erinnerungen, Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht geschehen ist (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1999). Am 21. November 2000 wurde daher E im Schätzungswege gemäß § 184 BAO, basierend auf die obige Gewinnschätzung betreffend die X OEG, eine Einkommensteuer in Höhe von ATS 113.694,-- vorgeschrieben (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1999, Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Am 6. Dezember 2001 - offenbar im Zuge der Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid betreffend die X OEG für 1999 bzw. unmittelbar veranlasst durch die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001 - reichte E eine Einkommensteuererklärung für 1999 nach, in welcher ein anteiliger Gewinn von ATS 217.719,-- ausgewiesen war; eine betragliche Änderung des Einkommensteuerbescheides (als etwaige Folgeänderung im genannten Berufungsverfahren) vor Ergehen des Einkommensteuerbescheides aufgrund der Betriebsprüfung hat nicht mehr stattgefunden (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1999, Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Die Einkommensteuererklärung für 1999 hätte P bis zum 31. März 2000 beim Finanzamt Linz einzureichen gehabt, was bis zu diesem Zeitpunkt und vorerst auch in der Folge trotz Erinnerungen, Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht geschehen ist (Veranlagungsakt betreffend P, Veranlagung 1999). Am 21. November 2000 wurde daher P im Schätzungswege gemäß § 184 BAO, basierend auf die obige Gewinnschätzung betreffend die X OEG, eine Einkommensteuer in Höhe von ATS ,-- 113.694,-- vorgeschrieben (Veranlagungsakt betreffend P, Veranlagung 1999, Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Am 6. Dezember 2001 - offenbar im Zuge der Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid betreffend die X OEG für 1999 bzw. unmittelbar veranlasst durch die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001 - reichte P eine Einkommensteuererklärung für 1999 nach, in welcher ein anteiliger Gewinn von ATS 217.719,-- ausgewiesen war; eine betragliche Änderung des Einkommensteuerbescheides (als etwaige Folgeänderung im genannten Berufungsverfahren) vor Ergehen des Einkommensteuerbescheides aufgrund der Betriebsprüfung hat nicht mehr stattgefunden (Veranlagungsakt betreffend P, Veranlagung 1999, Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Vom Betriebsprüfer wurde festgestellt, dass im anlässlich der obgenannten Berufung vorgelegten steuerlichen Rechenwerk der X OEG betreffend 1999 Aufwendungen bzw. Ausgaben für Fahrzeuge in Höhe von insgesamt ATS 216.288,92 enthalten waren, nämlich für Benzin ATS 40.741,35, Leasing PKW der Marke Mercedes Benz 230 TE ATS 76.295,35, Versicherung ATS 59.668,--, Autobahnvignette ATS 550,--, Parkplatz ATS 50,--, Strafen ATS 2.786,--, sowie Wartung ATS 36.198,22, wovon infolge teilweiser privater Veranlassung und mangels geführter Verwendungsaufzeichnungen ein Anteil von 30 %, sohin gerundet ATS 64.900,-- als privat auszuscheiden war. Diese privat veranlassten Kosten haben sich im Ausmaß von 2 : 1 (ATS 50.200,-- und ATS 25.096,36) auf E und P verteilt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001 über die erfolgte Betriebsprüfung zu ABNr. 102068/01, Pkt.7, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 9, 16). Der Erstbeschuldigte wendet nunmehr erstmals in seiner Berufungsschrift ein, dass der Mercedes Benz 230 TE und das [hier nicht mehr relevante] Motorrad ausschließlich beruflich benutzt worden seien, weil für die private Nutzung noch ein anderes Fahrzeug, nämlich der Ford Transit, zur Verfügung gestanden sei. Zwar wäre das Motorrad auch in Hinblick auf eine private Nutzung angeschafft worden, wofür aber infolge der beruflichen und familiären Verpflichtungen keine Zeit verblieben sei. Die Behauptung, mit dem gegenständlichen Fahrzeug jahrelang keinerlei Privatfahrten unternommen zu haben, erscheint dem Berufungssenat äußerst lebensfremd und als bloße Schutzbehauptung. Wäre es E nur um Fortbewegungen mit einem Fahrzeug gegangen, hätte es auch der "klapprige" Ford Transit getan und hätte es in Anbetracht der finanziellen Schieflage der Kanzlei beispielsweise nicht des Mercedes bedurft. Ohne Zweifel erwartet aber ein gewisses Klientel auch von einem erfolgreichen Anwalt, dass sich dieser eines repräsentativen Fahrzeuges bedient. Eine solche Repräsentation endet aber auch nicht vor privaten Terminen eines Anwaltes mit repräsentativer Mitveranlassung. Es ist daher einleuchtend, dass der Erstbeschuldigte auch für private Fahrten aus Fahrvergnügen und einem Repräsentationsgedanken die im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge verwendet hat, was übrigen von seinem Kanzleipartner nicht bestritten wurde, obwohl auch dieser ja durch diesen Umstand in weiterer Folge finanzstrafrechtlich belangt worden ist und er bei Nichtvorliegen des Sachverhaltes daher gute Gründe gehabt hätte, den diesbezüglichen Vorwurf zu verneinen. Denkbar ist es aber sicherlich, dass E und P die Höhe der Privatanteile niedriger schätzten als der Betriebsprüfer.

Normen und Schlagworte

RechtsanwaltRechtsanwaltspartnerschaftUmsatzsteuervorauszahlungUmsatzsteuervoranmeldungLohnsteuerDienstgeberbeiträgeAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitSelbstbemessungsabgabenAbgabenkreditbeneficium cohaesionisVerböserungsverbotStrafbemessungPrävention

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0005-L/04
Stammnummer
23936
Gültig
27.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF