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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0005-L/04

Rechtsanwälte, rechtswidrige Abgabenkredite erzwingend

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-L/04vom 27.10.2004Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerda Pramhas sowie die Laienbeisitzer Dipl. Ing. Karl Födermayr und Karl Weixelbaumer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Erstbeschuldigten E und den Zweitbeschuldigten P wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und § 51 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufungen des Erstbeschuldigten vom 21. November 2003 und des Amtsbeauftragten vom 20. November 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. Juni 2003, StrNrn. 2001/00023-001 und 2001/00023-002, nach der am 27. Oktober 2004 in Anwesenheit der Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Dr. Christian Kneidinger sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung des erstbeschuldigten E wird teilweise dahingehend stattgegeben und der Schuldspruch des Erstsenates durch folgende Entscheidung ersetzt: I.1. E ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz I.1.a. als Abgabepflichtiger I.1.aa. fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1998 betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.500,-- bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt in seinem steuerlichen Rechenwerk betreffend sein Einzelunternehmen den Ansatz von Erlösen in Höhe von brutto ATS 21.000,-- unterlassen hat, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist, I.1.ab. vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, 1999 und 2000 seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 seine Einkommensteuererklärungen nur weit verspätet im Rechtsmittelwege beim Finanzamt Linz eingereicht hat, I.1.b. als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der X OEG I.1.ba. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Gesellschaft I.1.ba.1 fahrlässig 1998 betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.327,-- bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk der Gesellschaft den Ansatz von Erlösen in Höhe von brutto ATS 13.966,35,-- unterlassen hat, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist, I.1.ba.2 vorsätzlich 2000 und 2001 betreffend die Monate April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2001 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS 33.994,-- (April 2000 bis August 2000 jeweils ATS 1.655,--, September 2000 bis März 2001 jeweils ATS 1.874,--, April 2001 bis Juli 2001 jeweils ATS 1.750,--, August 2001 ATS 2.101,--, September und Oktober 2001 jeweils ATS 1.750,--) und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 15.688,-- (April und Mai 2000 jeweils ATS 825,--, Juni 2000 bis August 2000 jeweils ATS 977,--, September 2000 bis März 2001 jeweils ATS 337,--, April 2001 bis Juli 2001 jeweils ATS 1.139,--, August 2001 ATS 1.914,--, September und Oktober 2001 jeweils ATS 1.139,--) bewirkt, indem er die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben und die Einreichung entsprechender Lohnsteueranmeldungen jeweils spätestens am Fälligkeitstag unterlassen hat, I.1.bb. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, November 2000, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar, März 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 623.490,-- und € 3.900,-- (04/99: ATS 26.219,-- + 05/99: ATS 26.219,-- + 06/99: ATS 26.219,-- + 07/99: ATS 26.219,-- + 08/99: ATS 26.219,-- + 09/99: ATS 26.219,-- + 10/99: ATS 26.219,-- + 11/99: ATS 26.219,-- + 12/99: ATS 26.219,-- + 01/00: ATS 20.815,-- + 02/00: ATS 20.815,-- + 03/00: ATS 20.815,-- + 04/00: ATS 20.000,-- + 05/00: ATS 13.580,-- + 06/00: ATS 13.580,-- + 07/00: ATS 13.580,-- + 08/00: ATS 13.580,-- + 11/00: ATS 11.799,-- + 01/01: ATS 21.000,-- + 02/01: ATS 21.000,-- + 03/01: ATS 21.000,-- + 04/01: ATS 21.000,-- + 05/01: ATS 18.991,-- + 06/01: ATS 18.991,-- + 07/01: ATS 18.991,-- + 08/01: ATS 18.991,-- + 09/01: ATS 18.991,-- + 10/01: ATS 20.000,-- + 11/01: ATS 20.000,-- + 12/01: ATS 20.000,-- + 01/02: € 1.200,-- + 02/02: € 1.200,-- + 03/02: € 1.500,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, I.1.bc. fahrlässig 1998 dazu beigetragen, dass 1999 betreffend P hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1997 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht von Letzterem eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 3.082,-- bewirkt worden ist, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk der Gesellschaft den Ansatz von Privatanteilen des P bei den Fahrzeugkosten in Höhe von ATS 9.633,-- unterlassen hat, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist, I.1.bd. vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS 29.068,-- betreffend die Monate Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1997, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1998, Februar, Mai, Juni, Juli, September, Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar und März 2001, sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 20.011,-- betreffend die Monate April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1998, Februar, Mai, Juni, Juli, September, Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar und März 2001 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, sowie I.1.be. vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, 1999 und 2000 seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 die Umsatzsteuererklärungen und die Erklärungen betreffend die Einkünfte der Kanzleigemeinschaft nur weit verspätet im Rechtsmittelwege beim Finanzamt Linz eingereicht hat, und hiedurch zu Faktum Pkt. I.1.ba.2 das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG, zu Faktum Pkt. I.1.bb. die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, zu Fakten Pkt. I.1.aa, I.1.ba.1 und I.1.bc die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG, zu Faktum Pkt. I.1.bd die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, sowie zu Fakten Pkt. I.1.ab und I.1.be die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen. I.2. Das beim Finanzamt Linz unter der StrNr. 2001/00023-001 gegen E wegen des Verdachtes, er habe überdies vorsätzlich als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 1999 durch Verschweigen von Privatanteilen bei der PKW-Nutzung und von Umsätzen in den Steuererklärungen eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt, als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der X OEG zu einer Verkürzung an Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1999 bezüglich P beigetragen, indem er Privatanteile bei den diesen betreffenden PKW-Kosten nicht ausgeschieden habe, sowie als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der X OEG Lohnsteuern betreffend März und April 1999, Dienstgeberbeiträge betreffend März, April und August 1999 sowie Zuschläge zu Letzteren betreffend Mai 1999 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird - im Zweifel zugunsten für den Erstbeschuldigten - gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. II. Im Übrigen wird die Berufung des Erstbeschuldigten als unbegründet abgewiesen. III. Von Amts wegen wird aus Anlass der Entscheidung über die Berufung des Erstbeschuldigten gemäß § 161 Abs.3 FinStrG auch der den Zweitbeschuldigten betreffende Schuldspruch des Erstsenates durch folgende Entscheidung ersetzt: III.1. P ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz III.1.a. als Abgabepflichtiger III.1.aa. fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1998 und 1999 betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 4.640,-- bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk der X OEG den Ansatz von Erlösen in Höhe von brutto ATS 13.966,35,-- sowie seine Person betreffende Privatanteile in Höhe von ATS 9.633,-- an den KFZ-Kosten unterlassen hat, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist, III.1.ab. vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, 1999 und 2000 seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 seine Einkommensteuererklärungen nur weit verspätet im Rechtsmittelwege beim Finanzamt Linz eingereicht hat, III.1.b. als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der X OEG III.1.ba. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Gesellschaft III.1.ba.1 fahrlässig 1998 betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.327,-- bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk der Gesellschaft den Ansatz von Erlösen in Höhe von brutto ATS 13.966,35,-- unterlassen hat, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist, III.1.ba.2 vorsätzlich 2000 und 2001 betreffend die Monate April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2001 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS 33.994,-- (April 2000 bis August 2000 jeweils ATS 1.655,--, September 2000 bis März 2001 jeweils ATS 1.874,--, April 2001 bis Juli 2001 jeweils ATS 1.750,--, August 2001 ATS 2.101,--, September und Oktober 2001 jeweils ATS 1.750,--) und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 15.688,-- (April und Mai 2000 jeweils ATS 825,--, Juni 2000 bis August 2000 jeweils ATS 977,--, September 2000 bis März 2001 jeweils ATS 337,--, April 2001 bis Juli 2001 jeweils ATS 1.139,--, August 2001 ATS 1.914,--, September und Oktober 2001 jeweils ATS 1.139,--) bewirkt, indem er die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben und die Einreichung entsprechender Lohnsteueranmeldungen jeweils spätestens am Fälligkeitstag unterlassen hat, III.1.bb. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, November 2000, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar, März 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 623.490,-- und € 3.900,-- (04/99: ATS 26.219,-- + 05/99: ATS 26.219,-- + 06/99: ATS 26.219,-- + 07/99: ATS 26.219,-- + 08/99: ATS 26.219,-- + 09/99: ATS 26.219,-- + 10/99: ATS 26.219,-- + 11/99: ATS 26.219,-- + 12/99: ATS 26.219,-- + 01/00: ATS 20.815,-- + 02/00: ATS 20.815,-- + 03/00: ATS 20.815,-- + 04/00: ATS 20.000,-- + 05/00: ATS 13.580,-- + 06/00: ATS 13.580,-- + 07/00: ATS 13.580,-- + 08/00: ATS 13.580,-- + 11/00: ATS 11.799,-- + 01/01: ATS 21.000,-- + 02/01: ATS 21.000,-- + 03/01: ATS 21.000,-- + 04/01: ATS 21.000,-- + 05/01: ATS 18.991,-- + 06/01: ATS 18.991,-- + 07/01: ATS 18.991,-- + 08/01: ATS 18.991,-- + 09/01: ATS 18.991,-- + 10/01: ATS 20.000,-- + 11/01: ATS 20.000,-- + 12/01: ATS 20.000,-- + 01/02: € 1.200,-- + 02/02: € 1.200,-- + 03/02: € 1.500,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, III.1.bc. vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS 29.068,-- betreffend die Monate Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1997, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1998, Februar, Mai, Juni, Juli, September, Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar und März 2001, sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 20.011,-- betreffend die Monate April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1998, Februar, Mai, Juni, Juli, September, Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar und März 2001 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, sowie III.1.bd. vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, 1999 und 2000 seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 die Umsatzsteuererklärungen und die Erklärungen betreffend die Einkünfte der Kanzleigemeinschaft nur weit verspätet im Rechtsmittelwege beim Finanzamt Linz eingereicht hat, und hiedurch zu Faktum Pkt. III.1.ba.2 das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG, zu Faktum Pkt. III.1.bb. die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, zu Faktum Pkt. III.1.aa, III.1.ba.1 das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG, zu Faktum Pkt. III.1.bc die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, sowie zu Fakten Pkt. III.1.ab und III.1.bd die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen. III.2. Das beim Finanzamt Linz unter der StrNr. 2001/00023-002 gegen P wegen des Verdachtes, er habe überdies vorsätzlich als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 1999 durch Verschweigen von Privatanteilen bei der PKW-Nutzung in den Steuererklärungen eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt, als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der X OEG zu einer Verkürzung an Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1999 bezüglich E beigetragen, indem er Privatanteile bei den diesen betreffenden PKW-Kosten nicht ausgeschieden habe, sowie als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der X OEG Lohnsteuern betreffend März und April 1999, Dienstgeberbeiträge betreffend März, April und August 1999 sowie Zuschläge zu Letzteren betreffend Mai 1999 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird - im Zweifel zugunsten für den Zweitbeschuldigten - gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. IV. Der Schuldberufung des Amtsbeauftragten betreffend den Erstbeschuldigten zu Teilfaktum Pkt. 1aa) des Spruchsenatserkenntnisses, Einkommensteuer 1997, wird teilweise Folge gegeben und der Schuldspruch des Erstsenates um folgendes Faktum ergänzt: E er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1998 betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 982,-- bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt in seinem steuerlichen Rechenwerk betreffend sein Einzelunternehmen den Ansatz von Erlösen in Höhe von brutto ATS 21.000,-- und eines Privatanteiles in Höhe von ATS 8.933,-- an KFZ-Kosten, sowie im steuerlichen Rechenwerk betreffend die X OEG den Ansatz von Erlösen in Höhe von ATS 13.966,35 und eines ihn betreffenden Privatanteiles in Höhe von ATS 19.267,-- an KFZ-Kosten unterlassen hat, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist, und hiedurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG begangen. V. Im Übrigen wird die Schuldberufung des Amtsbeauftragten betreffend den Erstbeschuldigten als unbegründet abgewiesen. VI. Der Schuldberufung des Amtsbeauftragten betreffend den Zweitbeschuldigten zu Teilfaktum Pkt. 2bc) des Spruchsenatserkenntnisses, Tatbeitrag zur Verkürzung der Einkommensteuer 1997 betreffend den Erstbeschuldigten, wird teilweise Folge gegeben und der Schuldspruch des Erstsenates um folgendes Faktum ergänzt: P ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der X OEG fahrlässig 1998 dazu beigetragen, dass 1998 betreffend E hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1997 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht von Letzterem eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 336,-- bewirkt worden ist, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk der Gesellschaft den Ansatz von Erlösen in Höhe von ATS 13.966,35 und eines E betreffenden Privatanteiles in Höhe von ATS 19.267,-- an KFZ-Kosten unterlassen hat, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist, und hiedurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG begangen. VII. Im Übrigen wird die Schuldberufung des Amtsbeauftragten betreffend den Zweitbeschuldigten als unbegründet abgewiesen. VIII. Der Strafberufung des Amtsbeauftragten betreffend den Erstbeschuldigten wird stattgegeben und der diesbezügliche Strafausspruch des Erstsenates dahingehend abgeändert, dass über E gemäß §§ 33 Abs.5, 34 Abs.4 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 13.000,-- (in Worten: Euro dreizehntausend) sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt werden. IX. Der Strafberufung des Amtsbeauftragten betreffend den Zweitbeschuldigten wird stattgegeben und der diesbezügliche Strafausspruch des Erstsenates dahingehend abgeändert, dass über P gemäß §§ 33 Abs.5, 34 Abs.4 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,-- (in Worten: Euro neuntausend) sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt werden. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 18. Juni 2003, StrNrn. 2001/00023-001 und 002, hat der Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz die in einer Kanzleigemeinschaft arbeitenden Rechtsanwälte E und P der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 Abs.1 lit.a und 51 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, wobei nach den Strafsätzen des § 33 Abs.5 [ergänze: und § 49 Abs.2 {Anmerkung: Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer}] FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG über E eine Geldstrafe von € 10.000,-- und über P eine solche von € 6.000,--, sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche verhängt worden sind. Auch wurden den beiden Rechtsanwälten pauschale Verfahrenskosten gemäß § 185 [ergänze: Abs.1 lit.a] FinStrG im Ausmaß von € 363,-- auferlegt. Konkret sei E schuldig, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich 1a.) als Abgabepflichtiger 1aa.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, in welchen er zusätzliche Erlöse [1997 in Höhe von brutto ATS 21.000,-- im Rahmen seines Einzelunternehmens (Niederschrift über zu Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001, Pkt. 1, ABNr. 102072/01, Finanzstrafakt E, Bl. 25)] und Privatanteile bei der PKW- [bzw. Motorrad-] Benutzung [1999 in Höhe von ATS 50.200,-- im Rahmen der OEG (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001, Pkt. 7, ABNr. 102068/01, Finanzstrafakt E, Bl. 9)] verschwiegen hatte, eine Verkürzung an Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von ATS 3.500,-- und betreffend das Veranlagungsjahr 1999 an Einkommensteuer in Höhe von ATS 16.064,-- bewirkt, und 1ab.) - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht habe, sowie 1b.) als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der X OEG 1ba.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1baa.) betreffend das Veranlagungsjahr 1997 durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung, in welcher Umsätze [in Höhe von brutto ATS 13.962,--] nicht angegeben waren [(Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001, Pkt. 1, ABNr. 102068/01, Finanzstrafakt E, Bl. 9)], eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.327,-- und 1bab.) betreffend den Zeitraum April 2000 bis Oktober 2001 durch Nichtabgabe der Lohnsteueranmeldungen eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS 35.185,-- und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 23.554,-- bewirkt, 1bb.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, November 2000, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar, sowie März 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet) ATS 632.441,-- [zuzüglich € 3.900,--] bewirkt und dies nicht nur für möglich [ergänze: , sondern für gewiss] gehalten, 1bc.) dadurch, dass in den eingereichten Steuererklärungen Privatanteile für die PKW-Nutzung [1997 in Höhe von ATS 14.500,-- und 1999 in Höhe von ATS 25.096,36 (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001, Pkt. 7, ABNr. 102068/01, Finanzstrafakt E, Bl. 9) aus dem steuerlichen Rechenwerk der X OEG] nicht ausgeschieden wurden, somit für P zu Unrecht höhere Aufwendungen ausgewiesen waren, die auch geltend gemacht wurden, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 1998 und 2000 eine Verkürzung an [von P geschuldeter] Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von ATS 4.640,-- und betreffend das Veranlagungsjahr 1999 in Höhe von ATS 8.030,-- bewirkt, 1bd.) Selbstbemessungsabgaben, nämlich betreffend Mai 1997 bis Dezember 1998 Lohnsteuern in Höhe von ATS 10.863,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 11.132,--, betreffend Februar 1999 bis März 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 18.205,-- (mit Ausnahme des Monates August 1999), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 9.850,-- (inklusive des Monats August 1999), Zuschläge zu letzteren betreffend Mai 1999 in Höhe von ATS 156,--, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, sowie 1be.) - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Erklärungen über Umsatzsteuer und Einkünfte der Personengesellschaft beim Finanzamt eingereicht habe. Ebenso sei P schuldig, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich 2a.) als Abgabepflichtiger 2aa.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, in welchen er Privatanteile bei der PKW-Benutzung [1997 in Höhe von ATS 14.500,-- und 1999 in Höhe von ATS 25.096,36 (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001, Pkt. 7, ABNr. 102068/01, Finanzstrafakt P, Bl. 2)] verschwiegen hatte, [in den Jahren 1998 und 2000] eine Verkürzung an Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von ATS 4.640,-- und betreffend das Veranlagungsjahr 1999 in Höhe von ATS 8.030,-- bewirkt, 2ab.) - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht habe, sowie 2b.) als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der X OEG 2ba.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 2baa.) betreffend das Veranlagungsjahr 1997 durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung, in welcher Umsätze [in Höhe von brutto ATS 13.962,--] nicht angegeben waren [(Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001, Pkt. 1, ABNr. 102068/01, Finanzstrafakt E, Bl. 9)], eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.327,-- und 2bab.) betreffend den Zeitraum April 2000 bis Oktober 2001 durch Nichtabgabe der Lohnsteueranmeldungen eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS 35.185,-- und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 23.554,-- bewirkt, 2bb.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, November 2000, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar, sowie März 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet) ATS 632.441,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, 2bc.) dadurch, dass in den eingereichten Steuererklärungen Privatanteile für die PKW-Nutzung [1999 in Höhe von ATS 50.200,-- (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001, Pkt. 7, ABNr. 102068/01, Finanzstrafakt P, Bl. 2) aus dem steuerlichen Rechenwerk der X OEG] nicht ausgeschieden wurden, somit für E zu Unrecht höhere Aufwendungen ausgewiesen waren, die auch geltend gemacht wurden, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an [von E geschuldeter] Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1999 in Höhe von ATS 16.064,-- bewirkt, 2bd.) Selbstbemessungsabgaben, nämlich betreffend Mai 1997 bis Dezember 1998 Lohnsteuern in Höhe von ATS 10.863,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 11.132,--, betreffend Februar 1999 bis März 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 18.205,-- (mit Ausnahme des Monates August 1999), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 9.850,-- (inklusive des Monats August 1999), Zuschläge zu letzteren betreffend Mai 1999 in Höhe von ATS 156,--, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, sowie 2be.) - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Erklärungen über Umsatzsteuer und Einkünfte der Personengesellschaft beim Finanzamt eingereicht habe. Laut den wesentlichen Feststellungen des Erstsenates hat der finanzstrafrechtlich vorbestrafte Rechtsanwalt E seine Kanzlei vorerst als Einzelunternehmen geführt. Mit Vertrag vom 14. Mai 1997 vereinbarte E mit seinem ehemaligen Konzipienten P eine Rechtsanwaltspartnerschaft, wobei er in die OEG sein Einzelunternehmen, die Mietrechte an den Kanzleiräumlichkeiten, die Bibliothek, sowie die Fahrnisse seiner Kanzlei mit Stichtag 30. April 1997 einbrachte; sein zukünftiger Partner P leistete eine Bareinlage von ATS 1,4 Millionen. Mit Datum 13. September 2002 wurde die OEG aufgelöst, ab 4. September 2002 waren die ehemaligen Partner wieder als Einzelunternehmer tätig. Jeder der beiden Gesellschafter der OEG war am Kanzleikonto unterschriftsberechtigt, ebenso hatte jeder über seinen PC Zugang zur Kanzleibuchhaltung. Die Belegbuchhaltung und die Kontierung führte E durch, das Ausfüllen der Steuerformulare oblag P, welche auch [im Abgabenverfahren betreffend die X OEG] die Rechtsmittel verfasste und beim Finanzamt überreichte. Beide Beschuldigte wussten "auf Knopfdruck" über sämtliche Buchungen und steuerlichen Vorgänge [betreffend die X OEG] Bescheid. In den steuerlichen Rechenwerken [betreffend sein Einzelunternehmen 1997 und die X OEG 1997 bis 1999] hat E keine Privatanteile für die PKW- bzw. Motorrad-Nutzung ausgeschieden, wobei er auch keine Aufzeichnungen über den Umfang der Privatnutzung führte. Dass aber die Fahrzeuge auch privat genutzt worden seien, wäre auch E bekannt gewesen. E habe seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bedingt vorsätzlich verletzt. Aufgrund von Verlustvorträgen ergaben sich für die Veranlagungsjahre 1997 [und 1998] keine steuerlichen Auswirkungen; betreffend das Veranlagungsjahr 1999 führte [die Nichtberücksichtigung eines Privatanteiles von ATS 50.200,--] zu einer Verkürzung an Einkommensteuer [betreffend E] im Ausmaß von ATS 16.064,-- [Veranlagungsakt betreffend E, StNr. 332/3188, Veranlagung 1999, BP-Bericht vom 17. Dezember 2001, ABNr. 102072/01]. Im Jahre 1997 hat E Honorare in Höhe von brutto ATS 21.000,-- im Rahmen seines Einzelunternehmens zwar im Kassaeingangsbuch erfasst, aber weder dem Gewinn noch dem Umsatz zugerechnet. Durch das Nichterklären dieses Umsatzes habe E bedingt vorsätzlich seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, was zu einer Verkürzung an Umsatzsteuer für 1997 in Höhe von ATS 3.500,-- geführt habe [(Niederschrift über zu Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001, Pkt. 1, ABNr. 102072/01, Finanzstrafakt E, Bl. 25), Veranlagungsakt betreffend E, StNr. 332/3188, Veranlagung 1999, BP-Bericht vom 17. Dezember 2001, ABNr. 102072/01]. Trotz entsprechender Zwangsstrafen habe E [vorerst] betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Einkommensteuererklärungen [beim Finanzamt Linz] eingereicht, wobei er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen. [Mangels Einreichung der Einkommensteuererklärungen wurde die Einkommensteuer für diese Veranlagungsjahre durch die Abgabenbehörde mit Bescheiden vom 6. März 2000 und vom 21. November 2000 im Schätzungswege gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) vorgeschrieben (genannter Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1998 und 1999, sowie Buchungsabfrage vom 18. September 2004 betreffend das Abgabenkonto 332/3188). Erst jeweils im Rechtsmittelwege wurden von E am 10. April 2000 und am 6. Dezember 2001 entsprechende Einkommensteuererklärungen eingereicht (genannter Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1998 und 1999).] Als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X OEG hätten E und P in der Umsatzsteuererklärung für 1997 Honorare in Höhe von brutto ATS 8.966,35 (Substitution V) und ATS 5.000,-- (Scheidung S) nicht angegeben, wobei sie es ernstlich für möglich gehalten und sich aber damit abgefunden hätten, ihre abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen, was eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.327,-- bedingt habe. Ab [einschließlich] April 2000 sei die X OEG zur Einreichung von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet gewesen. Für den Zeitraum Juni 2000 bis Oktober 2001 seien [beim Finanzamt Linz] jedoch keine Lohnsteueranmeldungen eingereicht worden. E und P wäre die Lohnsteueranmeldungspflicht bekannt gewesen, eine Entrichtung bzw. eine Anmeldung der Lohnabgaben sei jedoch nicht erfolgt. Beide hätten es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, ihre abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen [zu ergänzen offenbar: und auch entsprechende Verkürzungen zu bewirken]. Tatsächlich sei auch pro Monat jeweils eine Verkürzung von ATS 1.875,-- [korrekter Betrag siehe Seite 24 der Entscheidung] an Lohnsteuer und von ATS 1.337,-- an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen eingetreten. Als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X OEG hätten E und P betreffend die Monate April 1999 bis August 2000, November 2000, Jänner bis September 2001, sowie Jänner bis März 2002 keine Umsatzsteuervoranmeldungen [beim Finanzamt Linz] eingereicht und auch keine Vorauszahlungen geleistet, [weshalb] Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 716.729,17 eingetreten seien. Die Beschuldigten hätten die Verletzung ihrer Verpflichtung zur [rechtzeitigen] Einreichung der Voranmeldungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden; ebenso hätten sie gewusst, dass sie durch die Nichtentrichtung der fälligen Vorauszahlungen Abgabenverkürzungen bewirkten [gemeint wohl: hätten sie gewusst, dass sie die Vorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichteten]. In Anbetracht der regelmäßig stattgefunden habenden UVA-Prüfungen sei nicht beweisbar, dass E bzw. P in diesem Zusammenhang die Jahresumsatzsteuer verkürzen hätten wollen oder dies versucht hätten. Als steuerlich Verantwortlicher der X OEG habe E Privatanteile bei der PKW-Nutzung durch P in Höhe von [ATS 14.500,-- (1997) und ATS 25.096,36 (1999)] nicht ausgeschieden, wodurch er bedingt vorsätzlich zu einer Verkürzung an Einkommensteuer durch P [betreffend die Veranlagungsjahre 1997 in Höhe von ATS 4.640,-- und 1999 in Höhe von ATS 8.030,--] beigetragen habe. Ebenso habe auch P als steuerlich Verantwortlicher der X OEG Privatanteile bei der PKW-Nutzung durch E in Höhe von [ATS 50.200,--] für 1999 nicht ausgeschieden, wodurch er bedingt vorsätzlich zu einer Verkürzung an Einkommensteuer durch E betreffend das Veranlagungsjahr 1999 in Höhe von ATS 16.064,-- beigetragen habe. Als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X OEG hätten E und P es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuern betreffend die Zeiträume Mai 1997 bis Dezember 1998, Februar bis Juli, September bis Dezember 1999, Jänner bis März 2000 in Höhe von insgesamt ATS 29.068,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen betreffend die Zeiträume Mai 1997 bis Dezember 1998, Februar bis Dezember 1999, Jänner bis März 2000 in Höhe von insgesamt ATS 20.982,--, sowie Zuschläge zu letzteren betreffend Mai 1999 in Höhe von ATS 156,--, nicht spätestens am fünften Tag der Fälligkeit entrichtet [bzw. abgeführt] würden, was auch geschehen sei. Auch eine Meldung der Lohnabgaben sei nicht erfolgt. Als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X OEG hätten E und P weiters betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Erklärungen betreffend die Jahresumsatzsteuer bzw. hinsichtlich der Einkünfte der Personengesellschaft [beim Finanzamt Linz] eingereicht, wobei sie es ernstlich für möglich und sich damit abgefunden haben, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen. P habe als Abgabepflichtiger dadurch, dass er die [oben erwähnte] Privatnutzung der KFZ der X OEG nicht als Einkommen erklärte, bedingt vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Einkommensteuern betreffend das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von ATS 4.640,-- und betreffend das Veranlagungsjahr 1999 in Höhe von ATS 8.030,-- bewirkt. Weiters hat er als Abgabepflichtiger trotz Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 keine Einkommensteuererklärungen [beim Finanzamt Linz] eingereicht, wobei er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen. In objektiver Hinsicht im Wesentlichen hinsichtlich der Höhe der eingetretenen Abgabenverkürzungen bzw. nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten bzw. abgeführten Selbstbemessungsabgaben, sowie hinsichtlich der Tatsache der nicht bzw. nicht zeitgerecht eingerechten Abgabenerklärungen unstrittig, kam der Erstsenat in seiner Beweiswürdigung zur Klärung der Frage, wer denn nun zur Erfüllung der verletzten abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich zuständig gewesen sei, zu dem Ergebnis, dass beide Beschuldigte Zugang zu sämtlichen buchhalterischen Informationen der X OEG gehabt hätten und beide die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten kontrollieren konnten und sich arbeitsteilig auch tatsächlich mit den buchhalterischen bzw. steuerlichen Agenden des Unternehmens befassten, beide auch Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X OEG gewesen sind, wobei sie - gründend auf die Einlassungen des P - infolge fehlender Liquidität mit erzwungenen Krediten zu Lasten des Fiskus gearbeitet haben. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat betreffend E als mildernd sein teilweises Geständnis, als erschwerend aber eine einschlägige Vorstrafe (am 15. Februar 1999 rechtskräftiger Schuldspruch vom 16. Oktober 1998 des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ der Finanzstrafbehörde Linz, StrLNr. 56/98, wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1993, Juli bis November 1994, Jänner bis Dezember 1995, Jänner bis Juni 1996, sowie Jänner bis März 1997 in Höhe von insgesamt ATS 512.072,-- gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, vorsätzlicher Nichteinreichung der Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1993 und 1994 und damit begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG, daraus resultierend eine am 9. September 1998 bezahlte Geldstrafe von ATS 80.000,--, zuzüglich einer Zusatzstrafe in Höhe von ATS 10.000,-- mittels Strafverfügung vom 18. Februar 1999, StrNr. 1999/00113-001, wegen im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteter Lohnabgaben für Jänner 1995 bis April 1997, bezahlt am 18. November 1999), den raschen Rückfall, sowie den langen Tatzeitraum. Bei P wertete der Spruchsenat als mildernd seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und sein teilweises Geständnis, als erschwerend einen langen Tatzeitraum. Hinsichtlich weiterer Vorwürfe, darunter, E habe als Abgabepflichtiger unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997, nämlich durch Verschweigen von Privatanteilen bei der PKW-Nutzung, [vorsätzlich] eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 9.581,-- bewirkt und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen, wobei wiederum P im Ausmaß von ATS 6.358,-- an diesbezüglicher Einkommensteuer einen [vorsätzlichen] Tatbeitrag zu verantworten habe, wurde hingegen das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigten durch den Spruchsenat eingestellt, weil in diesem Jahr der Einkommensteuerbescheid [gemeint vermutlich: das Einkommen des E] "negativ" gewesen wäre. Gegen dieses Erkenntnis hat der erstbeschuldigte E fristgerecht Berufung erhoben mit dem sinngemäßen Begehren, betreffend seine Person das Finanzstrafverfahren [zur Gänze] einzustellen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe betreffend seine Person deswegen bei der Fahrzeugnutzung keine Privatanteile ausgeschieden, weil er die im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge eben nicht privat genutzt habe. Für eine private Nutzung seien andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Gleiches gelte im strafrelevanten Zeitraum auch für den nicht ausgeschiedenen Privatanteil bei der PKW-Nutzung durch P. Obwohl ansich der Schuldspruch des Erstsenates zu Faktum 1ab.) durch E dezidiert nicht angefochten wurde, argumentiert der Erstbeschuldigte diesbezüglich, dass ihm der erhobene Vorwurf rätselhaft sei, weil Einkommensteuererklärungen spät, aber doch eingereicht worden seien. Unter ausführlicher Beschreibung der von ihm vorgenommenen Verbuchung der von K vorbereiteten Geschäftsfälle erklärt P, dass ihm trotz stichprobenweiser Überprüfung der Buchungssätze bis zur Betriebsprüfung keine Fehler aufgefallen wären. Da er bereits "Erfahrung" in Finanzstrafverfahren gehabt habe, habe er mit P vereinbart, dass dieser die steuerliche Vertretung bzw. die Vertretung gegenüber dem Finanzamt vornehmen solle. P habe dies ausdrücklich zugesagt, worauf er vertraut habe. Allenfalls diesbezüglich fehlende Kenntnisse des P habe dieser nicht erwähnt und habe er auch nicht angenommen. Er habe daher den Akt betreffend die steuerliche Vertretung betreffend die X OEG zumindest bis zum Jahre 2001 nicht angesehen [vermutlich: eingesehen]. Bis 1997 habe er die Kanzlei alleine geführt. Bei sämtlichen Umsatzsteuerprüfungen bis zu diesem Zeitpunkt habe er jederzeit eine ordnungsgemäße Buchhaltung und aktuelle Kontierungen aufweisen können. Im Gegensatz dazu stünden die Ergebnisse der Prüfungen in der Zeit der X OEG. Von diesen Prüfungen habe er selbst keine Kenntnis gehabt. Immer habe hier P persönlich unterschrieben bzw. einmal auch mit seinem persönlichen Stempel und nicht mit dem Stempel der X GmbH das Besprechungsprogramm abgestempelt. P habe die Berufungen alle selbst verfasst, weil er für deren Notwendigkeit die Verantwortung getragen habe und weil er, E, von derartigen Vorfällen keine Kenntnis gehabt habe. Die Schätzungen des Finanzamtes mangels Abgabe der Steuererklärungen wären völlig überflüssig gewesen, weil die Buchungsdaten bis zu diesem[n] Zeitpunkt[en] auf dem Laufenden und korrekt gewesen wären. Er wäre daher auch völlig überrascht gewesen, als ihn der Betriebsprüfer gefragt habe, warum die Beschuldigten [nicht] zumindest Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hätten. Er habe [sinngemäß] P vertraut. Für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung sei [im strafrelevanten Zeitraum] eine simple Software namens "Microsoft Money" verwendet worden, zu dessen Betrieb keine weiteren Fähigkeiten oder Kenntnisse erforderlich seien. Das Programm habe eine Schaltfläche zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und das einzige, was hier noch einzustellen sei, wäre der nahezu frei wählbare betroffene Zeitraum gewesen. Er habe nie gewusst, dass P dieses eher einfache Programm nicht habe bedienen können [vermutlich: etwa nicht hätte bedienen können]. Tatsächlich habe P [nämlich] über einen eigenen PC verfügt und war in der Lage, die von E erstellte Kanzleisoftware zu bedienen und mit den Windows-Standardprogrammen durchaus gut umzugehen. Seine eigenen stichprobenartigen Überprüfungen, ob die Zahlungen an das Finanzamt den Verpflichtungen zur Zahlung der Umsatzsteuern entsprochen hätten, hätten insofern kein Ergebnis gebracht, als nämlich die tatsächlich getätigten Zahlungen ungefähr dem entsprochen hätten, was tatsächlich zu bezahlen gewesen wäre. Infolge der Exekutionen in der Vergangenheit und den nachfolgenden Gutschriften wäre bei ihm im Rahmen einer oberflächlichen Betrachtung der Eindruck entstanden, als ob sämtliche Schulden gegenüber dem Finanzamt durch Zahlung erledigt würden. Im Jahre 2000 seien ans Finanzamt Zahlungen in Höhe von ATS 214.326,-- geleistet worden, welche unter Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen der tatsächlichen Steuerschuld entsprochen hätten. Auch 1999 wären an Umsatzsteuer ATS 109.011,-- geleistet worden. Und nachdem er dann noch im Dezember 1999 ein Guthaben von ATS 1.500,-- ausbezahlt erhalten hatte, wäre er der Ansicht gewesen, dass alles in Ordnung sei. Wenn also die Zahlen falsch seien, was die Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung anbelange, trage er de facto die Verantwortung, die Bezahlung von Lohnabgaben und Umsatzsteuern sowie die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wäre vereinbarungsgemäß ausschließlich die Sache von P gewesen. Die alleinige steuerliche Vertretung und Verantwortlichkeit der X OEG sei daher vom Zweitbeschuldigten übernommen worden. Der zweitbeschuldigte P hat gegen das Erkenntnis des Erstsenates kein Rechtsmittel erhoben. Die damals mit der Funktion der Amtsbeauftragten betraute Organwalterin des Finanzamtes Linz wiederum hat innerhalb offner Frist gegen das gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates hinsichtlich der über E und P verhängten Strafen berufen, wobei die Verhängung angemessener Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen begehrt wurde. Ebenfalls berufen wurde von der Amtsbeauftragten hinsichtlich der Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen beide Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfes, E habe als Abgabepflichtiger unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997, nämlich durch Verschweigen von Privatanteilen bei der PKW-Nutzung, [vorsätzlich] eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 9.581,-- bewirkt und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen, wobei wiederum P im Ausmaß von ATS 6.358,-- an diesbezüglicher Einkommensteuer einen [vorsätzlichen] Tatbeitrag im Sinne der §§ 11 3. Alternative, 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten habe. E habe nämlich durch seine Vorgangsweise eine Einkommensteuergutschrift erwirkt. Das solcherart scharf umrissene Berufungsbegehren bezieht sich ausdrücklich auch nicht auf den Aspekt eines ergänzenden Vorwurfes, die Beschuldigten hätten bei ihren strafrelevanten Verhalten gewerbsmäßig gehandelt (siehe die diesbezügliche Äußerung des Amtsbeauftragten in der Berufungsverhandlung). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden der strafrelevante Sachverhalt mit den Beschuldigten und dem als Amtsbeauftragten neu einschreitenden Funktionsträger ausführlich erörtert. Zur Entscheidung wurde erwogen: Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH 15.5.1986, 84/16/029 - ÖStZB 1987, 206). Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom einem der beiden Beschuldigten bezüglich des ihn betreffenden Teiles berufen wurde), stünde für die Berufungsbehörde auch insoweit bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden. Der Berufungssenat hätte daher auch bei der Strafbemessung von diesen in der Tatumschreibung genannten und außer Streit gestellten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03). Gemäß § 161 Abs.3 FinStrG hat jedoch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch bezüglich eines Beschuldigten, welcher kein Rechtsmittel erhoben hat, so vorzugehen, als wäre auch von dieser Person (hier der Zweitbeschuldigte) ein solches eingebracht worden, falls sie anlässlich ihres Einschreitens zur Überzeugung gelangt, dass zum Nachteil dieses Beschuldigten das Gesetz unrichtig angewendet worden ist, womit also die oben beschriebene Teilrechtskraft insoweit wiederum durchbrochen wird. Gemäß § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabepflichtigen bzw. die Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen derselben die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften gegenüber dem Fiskus vollständig und wahrheitsgemäß insbesondere in Abgabenerklärungen offenzulegen. Derartige Abgabenerklärungen sind beispielsweise die Umsatzsteuererklärungen, die Einkommensteuererklärungen, die Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften, aber auch Lohnsteueranmeldungen (siehe unten). Dabei macht sich beispielsweise einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer derartigen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer bewirkt, weil er, sei es als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen einer OEG, sei es als Abgabepflichtiger, im steuerlichen Rechenwerk dieser OEG bzw. im eigenen steuerlichen Rechenwerk erzielte Honorare einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. Privatanteile hinsichtlich Aufwendungen und Ausgaben in Zusammenhang mit auch privat genutzten, im Betriebsvermögen der Kanzlei befindlichen Fahrzeugen nicht zum Ansatz gebracht hat, wodurch bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatz- und Einkommensteuern, zu niedrig festgesetzt worden sind. Derjenige, der - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens (wie der genannten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG) zu erfüllen - vorsätzlich eine derartige abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, macht sich gemäß § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zumindest einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0005-L/04
Stammnummer
23936
Gültig
27.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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