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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0005-L/04

Rechtsanwälte, rechtswidrige Abgabenkredite erzwingend

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-L/04vom 27.10.2004Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.101,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.914,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten. Für den 17. Oktober 2001 wurde durch das Finanzamt Linz die Versteigerung der technischen Geräte in der Kanzlei der X OEG ausgeschrieben (Edikt vom 19. September 2001, Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001). Am 15. Oktober 2001 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.991,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Fünftel der am 15. November 2001 aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis September 2001 in Höhe von ATS 94.957,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 15. November 2001, ABNr. 202086/01) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 2001 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 18.991,-- zu verantworten. Am 15. Oktober 2001 wären betreffend September 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 30. November 2001, genannter Arbeitgeberakt, Lohnsteuerprüfungsbericht vom 17. April 2002, genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2002, Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend September 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten. Am 15. November 2001 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.991,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Fünftel der am 15. November 2001 aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis September 2001 in Höhe von ATS 94.957,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 15. November 2001, ABNr. 202086/01) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage). Anlässlich einer UVA-Prüfung gemäß § 99 FinStrG am 15. November 2001 stellte der Prüfer - siehe oben - fest, dass wiederum betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis September 2001 keine Vorauszahlungen entrichtet und auch keine Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht worden waren. Auf Basis der vorgelegten Aufzeichnungen wurden vom Prüfer für die genannten Zeiträume die verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen in einem Gesamtbetrag von ATS 94.957,-- festgesetzt (siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 14. November 2001, ABNr. 202086/01). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend September 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 18.991,-- zu verantworten. Am 15. November 2001 wären betreffend Oktober 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 30. November 2001, genannter Arbeitgeberakt, Lohnsteuerprüfungsbericht vom 17. April 2002, genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2002, Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Oktober 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten. Am 15. Dezember 2001 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage). Eine Zahllast von ATS 7.811,-- (die Hälfte der am 24. Mai 2002 aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Oktober und November 2001 in Höhe von ATS 15.623,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 24. Mai 2002, ABNr. 203038/02) ist aber in Anbetracht der übrigen Voranmeldungsdaten und der in der Jahressteuererklärung offen gelegten Umsatzsteuer von ATS 275.630,-- offenbar unzutreffend. Hinweise für eklatante Umsatzeinbrüche zu dieser Zeit sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. In freier Beweiswürdigung wird daher vom Berufungssenat eine Zahllast von ATS 20.000,-- angenommen. Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Oktober 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 20.000,-- zu verantworten. Am 15. Dezember 2001 wären betreffend November 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (Beträge im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten analog der Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2002), was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe den Lohnsteuerprüfungsbericht vom 17. April 2002, genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2002, Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten hätten daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten gehabt; ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf ist jedoch unterblieben. Am 15. Jänner 2002 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage). Eine Zahllast von ATS 7.811,-- (die Hälfte der am 24. Mai 2002 aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Oktober und November 2001 in Höhe von ATS 15.623,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 24. Mai 2002, ABNr. 203038/02) ist aber in Anbetracht der übrigen Voranmeldungsdaten und der in der Jahressteuererklärung offen gelegten Umsatzsteuer von ATS 275.630,-- offenbar unzutreffend. Hinweise für eklatante Umsatzeinbrüche zu dieser Zeit sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. In freier Beweiswürdigung wird daher vom Berufungssenat eine Zahllast von ATS 20.000,-- angenommen. Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 20.000,-- zu verantworten. Am 15. Jänner 2002 wären betreffend Dezember 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- (€ 127,17) und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- (€ 82,77) an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (Beträge im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten analog der Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2002), was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe den Lohnsteuerprüfungsbericht vom 17. April 2002, genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2002, Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten hätten daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Dezember 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten gehabt; ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf ist jedoch unterblieben. Am 15. Februar 2002 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage). Anlässlich einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG wurde am 24. Mai 2002 die Zahllast mit ATS 15.000,-- geschätzt (Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 24. Mai 2002, ABNr. 203038/02). Dieser Betrag erscheint angesichts der von den Beschuldigten am 7. November 2002 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001, in welcher eine Jahresumsatzsteuer von ATS 275.630,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001), offenbar unzutreffend. Hinweise für eklatante Umsatzeinbrüche zu dieser Zeit sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. In freier Beweiswürdigung wird daher vom Berufungssenat eine Zahllast von ATS 20.000,-- angenommen. Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Dezember 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 20.000,-- zu verantworten. 2002 Am 15. Februar 2002 wären betreffend Jänner 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 126,82 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 82,77 an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2002, Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten hätten daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Jänner 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von € 126,82 und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 82,77 entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten gehabt; ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf ist jedoch unterblieben. Am 15. März 2002 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2002, genannte Buchungsabfrage). Anlässlich einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG wurde am 24. Mai 2002 die Zahllast mit € 1.200,-- geschätzt (Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 24. Mai 2002, ABNr. 203038/02). Dieser Betrag ist angesichts der von den Beschuldigten am 7. November 2002 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001, in welcher eine Jahresumsatzsteuer von ATS 275.630,-- (umgerechnet € 20.030,81; ein Zwölftel ergebe € 1.669,23) ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001), jedenfalls verkürzt worden. Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Jänner 2002 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 1.200,-- zu verantworten. Am 15. März 2002 wären betreffend Februar 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 126,82 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 82,77 an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2002, Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten hätten daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 2002 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von € 126,82 und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 82,77 entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten gehabt; ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf ist jedoch unterblieben. Am 15. April 2002 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2002, genannte Buchungsabfrage). Anlässlich einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG wurde am 24. Mai 2002 die Zahllast mit € 1.200,-- geschätzt (Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 24. Mai 2002, ABNr. 203038/02). Dieser Betrag ist angesichts der von den Beschuldigten am 7. November 2002 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001, in welcher eine Jahresumsatzsteuer von ATS 275.630,-- (umgerechnet € 20.030,81; ein Zwölftel ergebe € 1.669,23) ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001), jedenfalls verkürzt worden. Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 2002 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 1.200,-- zu verantworten. Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im April 2002 betreffend den Zeitraum Jänner 1999 bis Februar 2002 konnten dem Prüfer keine Lohnkonten vorgelegt werden. Diese wurden von ihm an Hand eines Buchungsjournals 1999 bis 2001 rekonstruiert und entsprechende Lohnabgaben errechnet; die letzten beiden Monate wurden geschätzt, da ihm gegenüber versichert wurde, dass die Höhe der ausbezahlten Gehälter unverändert geblieben war (Arbeitgeberakt, Beilage zum Prüfungsbericht vom 17. April 2002). Die solcherart festgestellten Lohnabgaben wurden in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren weiter präzisiert (Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2002). Am 18. April 2002 wurde E der Einleitungsbescheid im gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugestellt, auch beinhaltend Vorwurf begangener Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (Finanzstrafakt betreffend E zu StrNr. 2001/00023-001, Bl. 58). Am 19. April 2002 hat die X OEG ihre operative Tätigkeit beendet (siehe Auszug aus einer Biederschrift vom 7. November 2002 anlässlich einer USO-Prüfung zu ABNr. 203138, Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Dauerakt). Am 15. Mai 2002 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch wiederum nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2002, genannte Buchungsabfrage). Vom Finanzamt Linz wurde daher am 27. Mai 2002 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO eine Zahllast von € 1.500,-- vorgeschrieben (siehe Buchungsabfrage). Dieser Betrag ist angesichts der von den Beschuldigten am 7. November 2002 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001, in welcher eine Jahresumsatzsteuer von ATS 275.630,-- (umgerechnet € 20.030,81; ein Zwölftel ergebe € 1.669,23) ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001), jedenfalls verkürzt. Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend März 2002 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 1.500,-- zu verantworten. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist anzumerken: Betreffend die Mängel des steuerlichen Rechenwerkes, insbesondere die nicht zum Ansatz gebrachten Erlöse bzw. die nicht ausgeschiedenen Privatanteile bei den Fahrzeugkosten: Hätte der Erstbeschuldigte hinsichtlich der nicht erklärten Honorare in seinem Einzelunternehmen bzw. hätten die Beschuldigten hinsichtlich des Rechenwerkes der X OEG geplant, den gegenständlichen Einnahmen gegenüber dem Fiskus zu verheimlichen, hätten sie - ihnen vernunftorientiertes Verhalten unterstellt - wohl diese Einnahmen nicht auf eine Weise dokumentiert, dass der Prüfer davon Kenntnis erlangt hätte, sondern hätte dieser wohl lediglich über Kontrollmaterial deren Existenz feststellen können. Denkbar wäre es wohl, dass in der Folge, nahe liegend bei Erstellung der Steuererklärungen, ein Entschluss gefasst worden sei, diese zu verheimlichen - auch auf die Gefahr hin, dass deren Eingang anlässlich einer nachträglichen Prüfung entdeckt werden würde. Nicht auszuschließen ist aber auch die Möglichkeit, dass bei der Erstellung der Steuererklärungen statt der gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt lediglich eine bei weitem zu geringe aufgewendet wurde - ausgelöst möglicherweise durch Arbeitsüberlastung und eine gewisse prinzipielle Abneigung gegenüber abgabenrechtlichen Pflichten (siehe dazu unten) - und deshalb die im gegenständlichen Fall relevanten Sachverhalte bzw. die sich daraus erschließenden vorgeworfenen Verfehlungen (nicht vollständig erfasste Erlöse, nicht ausgeschiedene Privatanteile bei den Fahrzeugkosten) nicht ausreichend realisiert worden sind. Im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten ist ihnen daher insoweit lediglich grob fahrlässiges Verhalten zu unterstellen, was in weiterer Folge zu einer spruchgemäßen Herabmilderung der Vorwürfe des Erstsenates bzw. zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung führt. Insbesondere hinsichtlich der verkürzten bzw. nicht entrichteten (nicht abgeführten) Selbstbemessungsabgaben behauptet der Erstbeschuldigte im Wesentlichen, kanzleiintern für die Einreichung der diesbezüglichen Steuererklärungen (der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen) und die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht verantwortlich gewesen zu sein, ja - offenbar bis zur Zustellung des Einleitungsbescheides - gar keine Kenntnis von den Pflichtverletzungen erhalten zu haben. Bedenkt man die Schwere der Verfehlungen, das - aus der Sicht des Anklägers - jahrelange hartnäckige Verharren der X OEG in (finanzstrafrechtlich relevanter) Untätigkeit trotz beständigem Andrängen der Organwalter, erweckt natürlich das Bestreiten derartiger Vorwürfe durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache von vornherein Eindruck und wäre man - fast! - geneigt, das ganze Geschehen als bloß großes Missverständnis abzutun: Sind doch Rechtsanwälte angesehene Repräsentanten unserer Gesellschaft und erfüllen eine verantwortungsvolle Aufgabe in dieser. Das Begehen von Finanzvergehen wie die im gegenständlichen Fall vorgeworfenen erwartet der Berufungssenat allenfalls von Klienten der als Strafverteidiger einschreitenden Rechtsanwälte, nicht aber von Rechtsanwälten selbst. Es bedarf also einer wirklich überzeugenden Beweislage, um dem Berufungssenat Gewissheit zu geben, der Erstbeschuldigte, ein bekannter honoriger Anwalt, habe die ihm zum Vorwurf gemachten gegenständlichen Finanzvergehen auch tatsächlich begangen. Eine solche Beweislage liegt aber diesem Fall auch tatsächlich vor: Ein Rechtsanwalt, nämlich der Erstbeschuldigte, gründet mit seinem langjährigen Konzipienten P eine Partnerschaft, in welcher beide im Ergebnis mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden, er erscheint dem Berufungssenat aufgrund der Gegebenheiten (gleich bleibender Personenkreis in ein und derselben Anwaltskanzlei, gleicher Kundenstock, früherer Mentor und Ausbildner wird formal Partner) die in der gegenständlichen Rechtsanwaltspartnerschaft dominierende Persönlichkeit, zumindest aber ist er ein Partner, welcher in der Partnerschaft alle Möglichkeiten der Kontrolle und Einflussnahme hat. Er selbst ist auch tatsächlich über das steuerliche bzw. buchhalterische Geschehen insoweit vollständig informiert, als beispielsweise sämtliche Geschäftsfälle von ihm selbst zur Erfassung im steuerlichen Rechenwerk mit Buchungssätzen vorkontiert werden (womit er das aktuelle Wissen über die Geldflüsse der Kanzlei hat). Beide Anwälte kommunizieren in gleicher Weise mit der Abgabenbehörde (siehe beispielsweise die UVA-Prüfung vom 2. März 1998). Die Rechtanwaltskanzlei des Erstbeschuldigten bzw. später die Kanzlei der X OEG leidet unter drückender Finanznot. Bereits in der Vergangenheit hat der Seniorpartner, welcher aufgrund seiner Berufsausbildung und seiner langjährigen unternehmerischen Erfahrung unbestritten entsprechende Kenntnis über die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten erlangte, ein viele Jahre praktiziertes Mittel gefunden, um trotz momentaner Geldverlegenheiten über die Runden zu kommen: Er hat in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Pflichten zumindest bedingt vorsätzlich zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten beim Finanzamt keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht (sonst wären ja die Selbstbemessungsabgaben am Abgabenkonto zeitgerecht vorgeschrieben worden) und wissentlich die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, ebenso hat er auch vorsätzlich die Lohnabgaben nicht entrichtet bzw. abgeführt und selbstredend auch der Abgabenbehörde nicht zeitgerecht bekannt gegeben, um sich vom Fiskus rechtswidrige Steuerkredite zu erzwingen. Auch hat er teilweise vorsätzlich die Jahressteuererklärungen nicht beim Finanzamt eingereicht. Dieses Fehlverhalten bleibt viele Jahre hindurch ohne finanzstrafrechtliche Konsequenzen. Auch in der Partnerschaft werden die erprobten Kreditbeschaffungsmaßnahmen fortgesetzt, indem von Anbeginn an keine Lohnsteuer abgeführt und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet werden sowie keine Voranmeldungen eingereicht werden (siehe oben). Plötzlich ereilt die Kanzleipartner der erste Schock in Form des erwähnten Einleitungsbescheides des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. März 1998, zugestellt an E am 23. März 1998: Gegen den Seniorpartner wird ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren wegen seiner langjährigen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen und seiner vorsätzlichen Nichteinreichung der Jahressteuererklärungen eingeleitet! Das sich hinziehende Finanzstrafverfahren (mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am 16. Oktober 1998) zeigt Wirkung: 1998 werden Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet und Voranmeldungen eingereicht (siehe oben), der mit der Finanzstrafbehörde in Konflikt geratene Anwalt zieht sich im Kontakt mit der Abgabenbehörde zurück und überlässt die Kommunikation weitgehend seinem Juniorpartner. Beibehalten wird jedoch auch weiterhin die Nichtentrichtung der Lohnabgaben, bis auch hier erstmals das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz mittels Strafverfügung vom 18. Februar 1999 gegenüber dem Erstbeschuldigten einschreitet. Daraufhin werden auch Lohnabgaben für einige Monate entrichtet (siehe oben). In der Folge (ab dem Fälligkeitstag 15. Juni 1999) etabliert sich der deliktische Geschehensablauf vollständig: Mit Ausnahme einer Voranmeldungszeiträume im Herbst 2000 werden keine Vorauszahlungen und Lohnabgaben mehr entrichtet bzw. abgeführt, keine Voranmeldungen und keine Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt eingereicht. Man wartet auf die Prüfungsorgane der Abgabenbehörde und auf die Festsetzungen im Schätzungswege; ist man mit dem Ergebnis letzterer nicht einverstanden, werden allenfalls im Berufungswege die konkreten Daten bekannt gegeben. Mit diesem Konzept kann eine zeitnahe Belastung des Abgabenkontos bzw. das Einschreiten des Exekutors zur Einbringung der geschuldeten Selbstbemessungsabgaben teilweise um viele Monate hinausgeschoben werden. Wie notwendig diese Maßnahmen aus der Sicht der Beschuldigten sich dargestellt haben mögen bzw. wie knapp am wirtschaftlichen Ruin vorbei zu kalkulieren war, zeigen die erwähnten Edikte, bei welchen die technischen Einrichtungsgegenstände der Kanzlei zur Versteigerung ausgeschrieben waren. Der Erstbeschuldigte behauptet hingegen, von der Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben bzw. die Nichtabgabe der diesbezüglichen Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen (vor der Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens) niemals Kenntnis erlangt zu haben. Dazu aber wäre es aber unter anderem notwendig gewesen, > dass weder der Zweitbeschuldigte noch allenfalls die Kanzleiangestellten ihm über das fernmündliche oder allenfalls persönliche Andrängen der Prüfungs- und Vollstreckungsorgane berichtet hätten, > dass er in all den Jahren hindurch die an ihn gerichtete Post des Finanzamtes (Mahnungen, Erinnerungen, Berichte über Missstände etc) niemals gelesen hätte, > dass er in all den Jahren die Kontonachrichten bzw. die Buchungsmitteilungen des Finanzamtes an die X OEG (in denen die Buchungen über die Selbstbemessungsabgaben gefehlt haben) niemals gelesen hätte, > dass er in all den Jahren den Inhalt der zahlreichen Prüfungsberichte des Finanzamtes betreffend die X OEG (in denen die Missstände und nachträglichen Festsetzungen dargestellt waren) niemals gelesen hätte, > dass er in all den Jahren die Bankkontoauszüge betreffend die X OEG (in denen über lange Zeiträume Zahlungen an das Finanzamt, geschweige denn Zahlungen mit Verrechnungsweisungen mangels Durchführung gefehlt haben) niemals gelesen hätte, > dass er seinen Partner P niemals über die Bezahlung der Selbstbemessungsabgaben befragt hätte (was in Anbetracht seiner eigenen Verwicklung in gegen seine Person gerichteten Finanzstrafverfahren und den darauf vereinbarten Veränderungen in der Vertretung nach außen gegenüber dem Finanzamt nicht wahrscheinlich ist) bzw. wenn doch, von diesem entsprechend belogen worden wäre (wofür durch den Berufungssenat kein Motiv festzustellen war). Der Erstbeschuldigte führt in seiner Berufung aus, seine eigenen stichprobenartigen Überprüfungen, ob die Zahlungen an das Finanzamt den Verpflichtungen zur Zahlung der Umsatzsteuern (und wohl auch der Lohnabgaben) entsprochen hätten, hätten ihn die unterbliebenen Zahlungen der Selbstbemessungsabgaben nicht entdecken lassen, weil die tatsächlich getätigten Zahlungen den entstandenen diesbezüglichen Abgabenansprüchen des Fiskus ungefähr entsprochen hätten. Blendet man einmal die täglichen Geldsorgen der Beschuldigen bzw. des Erstbeschuldigten aus, welche sie (ihn) bei allen größeren Verbindlichkeiten - so auch bei den zu entrichtenden Selbstbemessungsabgaben - grübeln lassen mussten, wie und wann denn nun diese beglichen werden konnten, unterstellt man dem E ein Nichtwissen hinsichtlich der fehlenden Zahlungsmittel für die Selbstbemessungsabgaben und skizziert also das Handeln eines gleichsam gutgläubigen Seniorpartner in der gegenständlichen X OEG, der - ausgestattet mit sämtlichen Überprüfungsmöglichkeiten - stichprobenartig, seriöserweise zumindest einmal pro Monat, beispielsweise am 25., die Kontoauszüge bzw. die Buchungsbelege daraufhin überprüft, ob zumindest in der Summe ausreichende Zahlungen (Selbstbemessungsabgaben zuzüglich fällige Abgaben) an das Finanzamt geleistet worden sind. Stimmte das Vorbringen des Erstbeschuldigten, müsste jeden Monat eine Zahlung erfolgt sein, welche vom ersten Anschein nach zumindest der Summe der in diesem Monat fälligen Selbstbemessungsabgaben entsprochen hätte. Erfolgten aber über längere Zeiträume keine Zahlungen, wusste er bei gegebener Kenntnis der Geschäfts- und Auftragslage der Kanzlei (welche nicht bestritten wird), dass die Selbstbemessungsabgaben offenkundig nicht bezahlt wurden; auch bei zusammengeballten Zahlungen in einigen wenigen Monaten bei dazwischenliegenden Monaten ohne Zahlung wusste er ebenfalls, dass die Selbstbemessungsabgaben zumindest verspätet entrichtet wurden, was wiederum - wie ihm ja bekannt war - verboten gewesen ist. Bei Einsichtnahme in die erwähnte Abfrage der Buchungen am Abgabenkonto der X OEG vom 18. September 2004 beispielsweise für die Jahre 1999 und 2000 ist festzustellen: Jänner 1999: keine Zahlung Februar 1999: (teilweise verspätete) Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 1998 März 1999: keine Zahlung April 1999: lediglich (teilweise verspätete) Entrichtung der Lohnabgaben für Februar und März 1999 Mai 1999: (teilweise verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis März 1999 Juni 1999: keine Zahlung Juli 1999: keine Zahlung August 1999: keine Zahlung September 1999: lediglich Zahlung einer Lohnsteuer für August 1999 Oktober 1999: keine Zahlung November 1999: Zahlungen in Höhe von ungefähr der fälligen Selbstbemessungsabgaben Dezember 1999: keine Zahlung Jänner 2000: keine Zahlung Februar 2000: Saldozahlung in Höhe von ungefähr der fälligen Selbstbemessungsabgaben März 2000: Saldozahlung in Höhe von ungefähr der Hälfte der fälligen Selbstbemessungsabgaben April 2000: keine Zahlung Mai 2000: keine Zahlung Juni 2000: keine Zahlung Juli 2000: keine Zahlung August 2000: keine Zahlung September 2000: keine Zahlung Oktober 2000: Zahlung von ATS 150.000,-- November 2000: keine Zahlung Dezember 2000: keine Zahlung Es ergeben sich daher weite Lücken in der Chronologie der Geldflüsse an den Fiskus. Das Vorbringen des Erstbeschuldigten ist daher offensichtlich nicht zutreffend und eine Schutzbehauptung. Hätte E, wie behauptet, die Geldflüsse stichprobenweise kontrolliert, wäre ihm vielmehr schon an Hand dieser Kontrollen zwingend aufgefallen (wenn er es nicht schon von vornherein gewusst hätte), dass augenscheinlich die Selbstbemessungsabgaben viele Monate hindurch nicht entrichtet werden. E will aber auch die diesbezüglichen Schreiben des Finanzamtes nicht gelesen haben. Bedenkt man die eingestandene langjährige Finanzkrise der Anwaltskanzlei, dass in diesem Zusammenhang erforderliche Krisenmanagement, die berufliche Position des Erstbeschuldigten, seine Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Kontrollausübung in der Kanzlei, die erforderliche Kommunikation zwischen E und seinem Konzipienten und späteren Partner P, ist es auszuschließen, dass E nicht fortlaufend entsprechende Informationen über die Interaktion (besser: die fehlende Interaktion) zwischen der X OEG und dem Fiskus eingeholt hätte: Seine Kanzlei befindet sich in einem beständigen Liquiditätsengpass, es muss genau abgewogen werden, welche andrängenden Gläubiger nun tatsächlich bezahlt werden, es herrscht gleichsam eine existentielle Krise, welchen jeden nur einigermaßen an seinem geschäftlichen Fortkommen interessierten Geschäftsmann bzw. Teilnehmer am Wirtschaftsleben (wozu auch E als Anwalt gehört) auf das Höchste alarmieren muss: Und da wollen ihn die Schreiben eines wichtigen Gläubigers nicht interessiert haben? Und auf der anderen Seite P als geprüfter Anwalt und Strafverteidiger, der fortwährend zum Vorteil der Kanzleigemeinschaft Finanzstraftaten begeht und dabei seine berufliche Existenz notgedrungen aufs Spiel setzt: Dieser soll sich mit seinem erfahrenen Seniorpartner, der ihm als Konzipient ein Vorbild gewesen sein muss, darüber nicht abgesprochen haben, zumal er ja andernfalls sogar Gefahr laufen würde, im Falle des Scheiterns des Geldbeschaffungskonzeptes via Fiskus wegen Schädigung der Interessen der Kanzlei zum Schadenersatz herangezogen zu werden, - ganz abgesehen von der menschlichen Komponente, dass P über Jahre hinweg seinen Partner immer wieder von Neuem täuschen hätte müssen, wobei er aber beständig in der Gefahr geschwebt wäre, durch einen fehlgeleiteten Anruf, einen vielleicht doch gelesenen Brief etc. in seinen deliktischen Umtrieben von seinem Kanzleipartner durchschaut zu werden .... Der Berufungssenat geht daher entgegen dem Vorbringen des Erstbeschuldigten davon aus, dass die beiden Kanzleipartner gemeinschaftlich die steuerlichen Agenden der X OEG wahrgenommen haben (wenngleich nach außen in der Folge aufgrund der bereits erfolgten finanzstrafrechtlichen Schuldsprüche über E der Zweitbeschuldigte in Erscheinung getreten ist) und in Absprache miteinander gehandelt haben: Beide haben - auf Basis dieses grundsätzlichen Einvernehmens - offenbar veranlasst durch die finanzielle Notlage der Kanzlei in Kenntnis der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten zumindest wissentlich die Entrichtung der obgenannten strafrelevant verbleibenden Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben sowie absichtlich die Einreichung der diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen spätestens zu den jeweiligen Fälligkeitstagen (bzw. hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG: spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit) unterlassen, weil ja andernfalls die zumindest billigend in Kauf genommenen rechtswidrigen Finanzkredite durch mögliche Einbringlichmachung des zeitnah informierten Abgabengläubigers egalisiert worden wären. E und P haben daher - wie oben zu den einzelnen Fakten dargestellt - hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Wie bereits vom Erstsenat zutreffend ausgeführt, kann in Zusammenhang mit den Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen der Nachweis einer versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG nicht geführt werden: So war betreffend das Veranlagungsjahr 1999 für die Beschuldigten aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Abgabenbehörde nicht damit zu rechnen, dass bereits unmittelbar nach Ablauf der Erklärungsfrist die Jahresumsatzsteuer im Schätzungswege zu niedrig (und zwar ohne Berücksichtigung der Voranmeldungszeiträume April bis Dezember 1999) festgesetzt werden würde, was auch tatsächlich nicht geschehen ist (bereits am 25. April 2000 hat - siehe oben - eine UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG stattgefunden). Auch für die weiteren finanzstrafrechtlich relevanten Umsatzsteuervorauszahlungen haben zeitnah entsprechende Prüfungen bzw. Schätzungen stattgefunden, sodass schon deshalb der deliktische Geschehensablauf nie ins Versuchsstadium bezüglich eines Tatbestandes nach § 33 Abs.1 FinStrG gelangen konnte. Zur Gewerbsmäßigkeit des deliktischen Handelns beider Beschuldigten: Gemäß § 38 Abs.1 lit.a FinStrG ist bei Abgabenhinterziehungen eine Geldstrafe bis zum Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Werte zu verhängen, wenn es dem bzw. den Täter(n) bei den Hinterziehungen darauf angekommen ist, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung). Der oben beschriebene Sachverhalt indiziert teilweise eine derartige gewerbsmäßige Begehung durch beide Beschuldigte. Wenngleich die Höhe der Strafausmessung und damit die Anwendung der obzitierten Bestimmung Gegenstand einer Strafberufung ist, erweist sich eine allfällige Feststellung einer gewerbsmäßigen Begehung zweifellos als Teil eines Schuldvorwurfes, welcher bei eingetretener Teilrechtskraft auf Seite des Amtsbeauftragten (siehe dazu die eingangs gemachten Ausführungen) infolge des solcherart gegebenen Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG zum Nachteil der Beschuldigten nicht mehr erweitert werden darf. Da bei ausdrücklicher Befragung der Amtsbeauftragte den Wunsch auf Subsumierung des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG verneint hat, liegt insoweit hinsichtlich der Schuldkomponente Teilrechtskraft vor. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.1 und 2 lit.a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Verkürzungsbeträge, gemäß § 34 Abs.4 FinStrG fahrlässige Abgabenverkürzungen mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Verkürzungsbeträge, gemäß § 49 Abs.2 FinStrG Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a leg.cit mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht entrichteten Abgabenbeträge bzw. der geltend gemachten Abgabengutschriften geahndet. Die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall nach § 21 Abs.1 und 2 FinStrG gegenüber dem Erstbeschuldigten angedrohte höchstmögliche Geldstrafe beträgt daher ATS 3.500,-- (Faktum I.1.aa) + ATS 2.327,-- (Faktum I.1.ba.1) + [ATS 33.994,-- + ATS 15.688,--] x 2 ergibt ATS 99.364,-- (Faktum I.1.ba.2) + [ATS 623.490,-- + € 3.900,--, umgerechnet ATS 53.665,17] x 2 ergibt ATS 1,354.310,34 (Faktum I.1.bb) + ATS 3.082,-- (Faktum I.1.bc) + [ATS 29.068,-- ATS 20.011,--] : 2 ergibt ATS 24.539,-- (Faktum I.1.bd) + ATS 982,-- (Faktum IV), insgesamt somit gerundet ATS 1,488.104,--, umgerechnet € 108.144,75. Die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall nach § 21 Abs.1 und 2 FinStrG gegenüber dem Zweitbeschuldigten angedrohte höchstmögliche Geldstrafe beträgt daher ATS 4.640,-- (Faktum III.1.aa) + ATS 2.327,-- (Faktum III.1.ba.1) + [ATS 33.994,-- + ATS 15.688,--] x 2 ergibt ATS 99.364,-- (Faktum III.1.ba.2) + [ATS 623.490,-- + € 3.900,--, umgerechnet ATS 53.665,17] x 2 ergibt ATS 1,354.310,34 (Faktum III.1.bb) + [ATS 29.068,-- ATS 20.011,--] : 2 ergibt ATS 24.539,-- (Faktum III.1.bc) + ATS 336,-- (Faktum VI), insgesamt somit gerundet ATS 1,485.517,--, umgerechnet € 107.956,71. Anzumerken ist dabei, dass zur Erfüllung des Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG die teilweise vom Erstsenat zu niedrig festgestellten Verkürzungsbeträge [Faktum 1bd) und 1bd): ATS 10.863,-- statt ATS 10.964,--, ATS 18.205,-- statt ATS 25.666,--, ATS 9.850,-- statt ATS 15.970,--] zugunsten der Beschuldigten beibehalten worden sind Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten der Beschuldigten in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage der Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also betreffend E nunmehr € 108.144,75 und betreffend P € 107.956,71. Der überwiegende Teil davon, nämlich € 107.425,92, ergibt sich jeweils aus Verfehlungen, welche nur auf die Erzwingung eines vorübergehenden Abgabenkredites ausgerichtet waren, weshalb diesbezüglich von vornherein ein Abschlag von einem Drittel gerechtfertigt ist. Hielten sich somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre betreffend beide Beschuldigte - die fahrlässigen Abgabenverkürzungen fallen dabei nicht ins Gewicht - etwa eine Geldstrafe von jeweils rund € 36.000,-- zu verhängen gewesen. Das Fehlverhalten der Beschuldigten (zweier Rechtsanwälte!), welche angesichts der finanziellen Krise des von ihnen geführten Unternehmens vorsätzlich über fünf Jahre hinweg vom Fiskus immer wieder rechtswidrige Zwangskredite erzwingen, fällt - abgesehen von dem grundsätzlichen Aspekt der fehlenden gänzlichen illegalen Abgabenvermeidung, welcher durch einen entsprechenden Abschlag von der Strafhöhe gewürdigt wird (siehe oben) - in den deliktischen Kernbereich, den der Gesetzgeber typischerweise mit einer Sanktionierung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG (bei Nichtentrichtung der Lohnabgaben trotz bereits erfolgter Verpflichtung zur Abgabe von Lohnabgaben) bzw. als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG bekämpfen will. Die zwar aus der Sicht der unternehmerischen Entscheidungsträger im wirtschaftlichen Überlebenskampf begreifliche Verhaltensweise ist aus der Sicht des Fiskus in Anbetracht der daraus erwachsenden Abgabenausfälle und Ungleichheit der Steuerlast (gegenüber den abgabenredlichen Steuerpflichtigen) nicht tolerierbar, sodass gerade auch bei derartigen Fällen mit entsprechenden Strafen vorzugehen ist, um andere Täter in der Situation der Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen abzuhalten. Dazu kommt, dass das Verhalten von Rechtsanwälten dem Berufungssenat als von besonderer Beispielswirkung in der Republik Österreich erscheint. Wenn bereits für die mit den Rechtsgütern des Staates vertrauten Personen die Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten offenbar eine vernachlässigbare Größe darstellt, warum wären dann etwa andere Personen, welchen die Beachtung von Normen weniger vertraut sein mag, verhalten, abgabenredlich zu agieren? Aus Gründen der Generalprävention wären daher ansich die obgenannten Beträge zu überschreiten und empfindliche Geldstrafen zu verhängen. Zu Recht hat daher der Amtsbeauftragte betreffend beide Beschuldigte das zu geringe Strafausmaß kritisiert. Wiederum für beide Beschuldigte sprechen aber - wie größtenteils bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt - bedeutende mildernde Umstände; diesen wiederum stehen auch gewichtige strafverschärfende Aspekte gegenüber. Mildernd zugunsten des Erstbeschuldigten sind zu werten die finanzielle Zwangslage, die ihn offenkundig zu seinem deliktischen Verhalten verleitet hat, eine Schadensgutmachung bis auf einen Betrag von ATS 61.376,-- (siehe Buchungsabfragen vom 18. September 2004), die teilweise Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, sowie seine - aus der Sicht der Abgabenbehörde gesehen - im Verhältnis zu P geringer zu gewichtende Bedeutung bei der Begehung der spruchgegenständlichen Finanzvergehen insofern, als in der Kommunikation mit dem Fiskus der Zweitbeschuldigte in den Vordergrund getreten ist, erschwerend aber die einschlägige Vorstrafe, deren Vollzug ihn von seinen Verfehlungen auf Dauer nicht abhalten konnte, die Deliktskonkurrenz (in Bezug auf die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG), sowie die Vielzahl der deliktischen Angriffe über viele Jahre hinweg. In Abwägung dieser Argumente wäre daher eine Geldstrafe von € 26.000,-- (dies ergäbe 24 % des Strafrahmens) auszusprechen. Unter Bedachtnahme auf das vom Erstbeschuldigten geschilderte derzeitige eher niedrige Einkommen, welches ihm keinen Raum zur Schaffung finanzieller Reserven im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit lässt, und der dargestellten Sorgepflicht ist aber eine weitere empfindliche Verringerung dieser Sanktion zulässig, sodass in der Gesamtschau letztendlich eine Geldstrafe von € 13.000,--, (das ergibt lediglich 12,02 % des angedrohten Strafrahmens) zu verhängen war. Mildernd zugunsten des Zweitbeschuldigten sind ebenfalls zu werten die finanzielle Zwangslage, die ihn offenkundig zu seinem deliktischen Verhalten verleitet hat, eine Schadensgutmachung bis auf einen Betrag von ATS 61.376,-- (siehe Buchungsabfragen vom 18. September 2004), die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, aber auch das abgelegte Geständnis, erschwerend sind seine in der Kommunikation mit dem Finanzamt eher dominierende Rolle, die Deliktskonkurrenz (in Bezug auf die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG, sowie ebenfalls die Vielzahl der deliktischen Angriffe über viele Jahre hinweg. In Abwägung dieser Argumente wäre daher eine Geldstrafe von € 18.000,-- (dies ergäbe 16,75 % des Strafrahmens) auszusprechen. Unter Bedachtnahme auf das vom Erstbeschuldigten geschilderte derzeitige Einkommen und seine Verschuldung, sowie auf die in Anbetracht des Berufswechsels eher in den Hintergrund tretende Spezialprävention ist ebenfalls eine weitere empfindliche Verringerung der Sanktion zulässig, sodass in der Gesamtschau letztendlich eine Geldstrafe von € 9.000,--, (das ergibt lediglich 8,37 % des angedrohten Strafrahmens) zu verhängen war. Beide in Anbetracht der deliktischen Geschehens und der vom Gesetzgeber angedrohten Strafrahmen äußerst milden Geldstrafen sind ein Vertrauensvorschuss des Berufungssenates gegenüber beiden Beschuldigten, welche in der Berufungsverhandlung den Eindruck zu erwecken wussten, in weiterer Zukunft ein abgabenrechtliches Wohlverhalten an den Tag legen zu wollen.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0005-L/04
Stammnummer
23936
Gültig
27.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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