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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0005-L/04

Rechtsanwälte, rechtswidrige Abgabenkredite erzwingend

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-L/04vom 27.10.2004Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Einer lediglich fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG macht sich schuldig, wer derartige Taten fahrlässig begeht. Fahrlässig handelt gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung beispielsweise auch derjenige, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung bzw. fahrlässigen Abgabenverkürzung kommen auch alle Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese allenfalls auch bloß faktisch wahrnehmen. Ein Wahrnehmender substituiert den Abgabepflichtigen voll und ganz (OGH 10.2.1972, 12 Os 226/71). Auch im Falle des Wahrnehmenden erfolgt das Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz I ³ RZ. 5 zu § 33, sowie die im Judikatteil angeführten Entscheidungen E 30, 35, 49, 78, 107, 126; Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anmerkung 5 zu § 33 FinStrG; Fellner, FinStrG Band I Rz. 7, 12, 13 zu § 33 mit zahlreichen Judikatzitaten; wie auch viele andere). Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtlichen Pflichten des Steuerpflichtigen erstreckt. § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. die die steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers Wahrnehmenden, beispielsweise die Gesellschafter einer OEG, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) auf Basis der gesamten steuerpflichtigen Umsätze des Unternehmens selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut dieser Gesetzesbestimmung bzw. in der Folge laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung). Gemäß § 21 Abs.2 UStG 1994 war für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs.1 Z.1 und 2 leg.cit. im vorangegangenen Kalenderjahr ATS 300.000,-- bzw. € 22.000,-- nicht überstiegen haben, das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Von einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG wäre zu sprechen, wenn der Unternehmer bzw. die die steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmens Wahrnehmenden vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr bewirkt haben bzw. zu bewirken versucht haben, wobei eine Abgabenverkürzung bewirkt wäre, wenn die Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt worden wäre oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht binnen eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist [Rechtslage bis zum 12. Jänner 1999] bzw. mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist [Rechtslage ab dem 13. Jänner 1999, BGBl I 1999/28] festgesetzt hätten werden können, und gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hätte. Eine etwaige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG konsumiert nach herrschender Judikatur und Lehre die Strafbarkeit diesbezüglicher Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber bzw. den dessen steuerliche Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum aufgetragen gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs.7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs.1 FLAG zu entrichten - letztere jedoch nur bei einer Mitgliedschaft in einer Wirtschaftskammer (was beispielsweise bei Rechtsanwälten nicht der Fall ist). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich in diesem Zusammenhang einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu diesen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt. Dabei wirkt aber strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wurde. Gemäß § 80 Abs.1 EStG 1988 kann aber das Finanzamt der Betriebsstätte verlangen, dass ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abführt, Lohnsteueranmeldungen abgibt. Derartige Lohnsteueranmeldungen sind spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats dem Finanzamt der Betriebsstätte zu übersenden; in diesen ist zu erklären, wie viel Lohnsteuer einzubehalten war, unabhängig davon, ob diese auch an die Abgabenbehörde abgeführt worden ist oder nicht. Hat eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abgabe von Steuererklärungen in Form von Lohnsteueranmeldungen stattgefunden und wird diese Verpflichtung von Wahrnehmenden des Arbeitgebers vorsätzlich verletzt bei gleichzeitiger vorsätzlicher Nichtentrichtung der Lohnabgaben (eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs.3 lit.b FinStrG), liegt hingegen der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 leg.cit. vor. Eine Analyse der vorgelegten Akten ergibt folgenden Sachverhalt: 1997 Betreffend die Voranmeldungszeiträume (den Voranmeldungszeitraum) Jänner bis März 1997 hat der seit 1989 als Rechtsanwalt tätige E als Einzelunternehmer wiederum zumindest wissentlich (wie bereits betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 1993, Juli bis September, Oktober bis November [offenbar gemeint: Dezember] 1994, Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 1995, Jänner bis März, sowie April bis Juni 1996) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 75.000,-- bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet bei gleichzeitiger zumindest bedingt vorsätzlicher Nichteinreichung einer entsprechenden Voranmeldung und hiedurch - wiederum - seine gleichsam bereits übliche Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen (Erkenntnis des Spruchsenates vom 16. Oktober 1998 zu StrLNr. 56/98, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E). Betreffend die Monate Jänner bis April 1997 hat E als Arbeitgeber wiederum (wie bereits betreffend die Monate Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1995, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1996) zumindest bedingt vorsätzlich bis zum fünften Tag nach Fälligkeit (15. Februar 1997, 15. März 1997, 15. April 1997 und 15. Mai 1997) die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben unterlassen und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen (Strafverfügung des Finanzamtes Linz vom 18. Februar 1999 zu StrNr. 1999/00113-001). Anlass für die beständigen Finanzvergehen des E war seine drückende Geldnot, da 1993 sieben seiner Klienten in Konkurs gingen und er einen Forderungsausfall von ATS 1,5 Millionen zu verkraften hatte (siehe die Verantwortung des E vor dem Spruchsenat am 16. Oktober 1998, Verhandlungsprotokoll, StrLNr. 56/98, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E). Im Mai 1997 gründeten E und sein vormaliger Konzipient P eine Rechtsanwaltspartnerschaft, wobei E seine bisherige Kanzlei einbrachte und P eine - offenbar dringlichst erwartete - Bareinlage von ATS 1,4 Millionen leistete. Ein erzielter Gewinn der Partnerschaft verteilt sich laut Abmachung zu gleichen Teilen auf E und P (siehe die Kopie des Gesellschaftsvertrages vom 14. Mai 1997, Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Dauerakt). Am 2. Mai 1997 hat die X OEG ihre Tätigkeit aufgenommen (Fragebogen, Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Dauerakt), wobei das Unternehmen zwei Dienstnehmerinnen beschäftigt hat (Arbeitgeberakt betreffend die X OEG, Finanzamt Linz, StNr. 331/0243, Lohnsteuerprüfungsbericht vom 1. Februar 1999, Beilage, Bl. 3). Am 15. Juni 1997 wäre daher betreffend Mai 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch nicht bis spätestens am 20. Juni 1997) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. Juli 1997 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom 17. Dezember 2001 auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom 3. Februar 1998). Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben. Am 15. Juli 1997 wäre betreffend Juni 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am 20. Juli 1997 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. August 1997 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom 17. Dezember 2001 auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom 3. Februar 1998). Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben. Am 15. August 1997 wäre betreffend Juli 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am 20. August 1997 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. September 1997 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom 17. Dezember 2001 auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom 3. Februar 1998). Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben. Am 15. September 1997 wäre betreffend August 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am 20. September 1997 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. Oktober 1997 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum August 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom 17. Dezember 2001 auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom 3. Februar 1998). Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben. Am 15. Oktober 1997 wäre betreffend September 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am 20. Oktober 1997 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend September 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. November 1997 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum September 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom 17. Dezember 2001 auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom 3. Februar 1998). Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben. Am 15. November 1997 wäre betreffend Oktober 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am 20. November 1997 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Oktober 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. Dezember 1997 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom 17. Dezember 2001 auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom 3. Februar 1998). Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben. Am 15. Dezember 1997 wäre betreffend November 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am 20. Dezember 1997 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. Jänner 1998 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum November 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom 17. Dezember 2001 auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom 3. Februar 1998). Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben. Am 15. Jänner 1998 wäre betreffend Dezember 1997 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am 20. Jänner 1998 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Dezember 1997 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. Februar 1998 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.282,-- (ein Siebentel der festgestellten Gesamtverkürzung für die Monate Mai bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 161.473,-- laut USt-Bescheid vom 17. Dezember 2001 auf Basis der Betriebsprüfung, ABNr. 102068/01, abzüglich des Sicherheitszuschlages von brutto ATS 15.000,--) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997, Anregung zur Durchführung einer UVA-Prüfung vom 3. Februar 1998). Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten ist diesbezüglich unterblieben. Am 2. März 1998 wurde mit E und P durch den Betriebsprüfer eine Niederschrift über das Ergebnis der UVA-Prüfung betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis Dezember 1997 aufgenommen, wobei aufgrund der Angaben der Rechtsanwälte nunmehr die Zahllast mit insgesamt ATS 134.873,01, gerundet ATS 134.874,-- festgestellt wurde (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1997, Protokoll vom 2. März 1998). Das diesbezügliche, von beiden Rechtsanwälten unterfertigte Protokoll enthält folgende Textierung: "A. Umsatzsteuervoranmeldung Bei der Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben sich [angekreuztes Kästchen] die in Tz.1 angeführten Feststellungen. B. Zusammenfassende Meldungen Bei der Prüfung der Zusammenfassenden Meldungen ergeben sich [angekreuztes Kästchen] für den Zeitraum keine Abweichungen von den Erklärungen. Prüfungsfeststellungen: Tz.1 Festsetzung 5-12/97 | | Gesamtbetrag der Entgelte | 970.069,88 | | = Zu versteuern mit 20 % | | | USt 20 % | 194.013,94 | | Vorsteuer | -59.140,93 | | Zahllast | 134.873,01 ....... Eine Durchschrift dieser Niederschrift wurde ausgefolgt [angekreuztes Kästchen] ja [Unterschriften des Prüfers und von E und P] " Am 4. März 1998 wurden die obgenannten Umsatzsteuervorauszahlungen nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Der Erstbeschuldigte behauptete in diesem Zusammenhang in der Berufungsverhandlung, die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die geprüften Voranmeldungszeiträume sowie die Nichteinreichung von Voranmeldungen wäre nicht Gegenstand der Erörterungen mit dem Prüfungsorgan gewesen. Es drängt sich die Frage auf, was sonst sollte denn besprochen worden sein? Bedenkt man die unternehmerischen Erfahrungen des E, seine eingestandene Mitwirkung am Rechenwerk der X OEG, seine als langjähriger Anwalt gewonnene Verhandlungsroutine, welche ihn befähigt, das wesentliche Substrat eines Besprechungsthemas zu erfassen, stellt man diesen Aspekten den Sinn einer Erörterung der Ergebnisse einer Betriebsprüfung bzw. einer UVA-Prüfung (welche ja gerade wegen ja gerade wegen fehlender Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten des Unternehmens stattgefunden hatte) gegenüber, lautete die Information des Prüfers sinngemäß: "Ich habe jetzt die fehlenden Zahllasten wie folgt festgestellt ...." Der Berufungssenat geht daher davon aus, dass E in Zusammenhang mit der gegenständlichen UVA-Prüfung deren Anlass und deren Ergebnis zur Kenntnis genommen hat. Damit in Einklang steht die rasche Nachzahlung der Umsatzsteuerzahllasten für die Monate Mai bis Dezember 1997, ein Umstand, der in Anbetracht der schlechten Finanzlage der Kanzlei - eine wenn auch nur rudimentäre Kommunikation der beiden Anwälte über die wesentlichen aktuellen Vorgänge in dem Unternehmen vorausgesetzt - dem Erstbeschuldigten nicht verborgen bleiben konnte. Die veranlasste nachträgliche Zahlung der Zahllasten impliziert wiederum die Schlussfolgerung, dass diese vorher eben nicht entrichtet worden waren. Eine finanzstrafrechtliche Würdigung der Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai bis Dezember 1997 erfolgte wie gesagt nicht. Am 31. August 1998 langten die von beiden Gesellschaftern unterfertigten Erklärungen der X OEG betreffend Umsatzsteuer für 1997 sowie betreffend die Einkünfte der Personengesellschaft für 1997 unter Beilage eines Buchungsspiegels beim Finanzamt Linz ein, wobei für das Rumpfwirtschaftsjahr ein Umsatz von ATS 1,27 Millionen und ein Gewinn von ATS 298.031,-- ausgewiesen waren (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997). Am 1. Oktober 1998 wurde antragsgemäß die Jahresumsatzsteuer für die X OEG mit ATS 152.796,-- vorgeschrieben (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997). Ebenfalls am 1. Oktober 1998 (und bestätigt am 18. März 1999) wurden die Einkünfte des E aus selbständiger Arbeit aus der X OEG für 1997 mit ATS 155.870,-- festgestellt (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997). Die Einkünfte des P aus selbständiger Arbeit aus der X OEG für 1997 wurden am 1. Oktober 1998 mit ATS 155.870,-- und (nach durchgeführtem Rechtsmittelverfahren betreffend die Einkommensteuer 1997) am 17. März 1999 mit ATS 142.161,-- festgestellt (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1997). Tatsächlich waren im diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerk der X OEG für 1997 aber eingelangte Honorare aus Substitutionen für V in Höhe von brutto ATS 3.000,-- und ATS 5.966,35, sowie aus der Scheidungscausa S in Höhe von brutto ATS 5.000,--, beinhaltend Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 2.327,72, nicht berücksichtigt worden (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001 über die erfolgte Betriebsprüfung zu ABNr. 102068/01, Pkt.1, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 9), wodurch die bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer betreffend die X OEG für das Veranlagungsjahr 1997 um ATS 2.327,-- zu niedrig festgesetzt worden war. Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH fahrlässig unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.327,-- bewirkt und damit eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten. Vom Betriebsprüfer wurde weiters festgestellt, dass im steuerlichen Rechenwerk der X OEG Aufwendungen bzw. Ausgaben für Fahrzeuge in Höhe von insgesamt ATS 144.676,-- enthalten waren, nämlich für Benzin ATS 35.024,30, Leasing Motorrad ATS 10.000,--, Leasing PKW der Marke Mercedes Benz 230 TE ATS 29.203,20, Versicherung ATS 42.448,--, sowie Wartung ATS 28.000,50, wovon infolge teilweiser privater Veranlassung und mangels geführter Verwendungsaufzeichnungen ein Anteil von 30 %, sohin gerundet ATS 43.400,-- als privat auszuscheiden war. Diese privat veranlassten Kosten haben sich im Ausmaß von 2 : 1 (ATS 28.900,-- und ATS 14.500,--) auf E und P verteilt (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001 über die erfolgte Betriebsprüfung zu ABNr. 102068/01, Pkt.7, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 9, 16). Ebenfalls am 31. August 1998 (also fünf Monate verspätet) reichte E die Umsatzsteuererklärung betreffend sein Einzelunternehmen und seine Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1997 beim Finanzamt Linz ein; antragsgemäß ergingen am 9. September 1998 entsprechende Bescheide. Dabei wurde die Einkommensteuer für 1997 mit ATS 0,-- festgesetzt (Veranlagungsakt betreffend E, Veranlagung 1997, siehe Buchungsstempel auf den Erklärungsformularen, Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Tatsächlich waren im diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerk des Einzelunternehmers E für 1997 aber bar eingelangte Honorare in Höhe von brutto ATS 21.000,--, beinhaltend Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.500,-- nicht berücksichtigt worden (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001 über die erfolgte Betriebsprüfung zu ABNr. 102072/01, Pkt.1, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 25), wodurch die bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer betreffend E für das Veranlagungsjahr 1997 um ATS 3.500,-- zu niedrig festgesetzt worden war. Der Erstbeschuldigte (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten) hat daher als Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.500,-- bewirkt und damit eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten. Vom Betriebsprüfer wurde weiters festgestellt, dass im steuerlichen Rechenwerk des Einzelunternehmers E Aufwendungen bzw. Ausgaben für Fahrzeuge in Höhe von insgesamt ATS 45.916,-- enthalten waren, nämlich für Benzin ATS 16.929,40, Leasing Motorrad ATS 5.000,--, Leasing PKW der Marke Mercedes Benz 230 TE ATS 14.601,60, Versicherung betreffend einen PKW der Marke Ford Transit ATS 8.135,--, sowie Geldstrafen ATS 1.250,--, wovon infolge teilweiser privater Veranlassung und mangels geführter Verwendungsaufzeichnungen der Aufwand für die Strafen und hinsichtlich der restlichen Positionen ein Anteil von 30 %, sohin gerundet ATS 14.650,-- als privat auszuscheiden war (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001 über die erfolgte Betriebsprüfung zu ABNr. 102072/01, Pkt.5, Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 25, 29 f). Der Erstbeschuldigte wendet nunmehr erstmals in seiner Berufungsschrift - wenngleich auf das Veranlagungsjahr 1999 bezogen - ein, dass der Mercedes Benz 230 TE und das Motorrad ausschließlich beruflich benutzt worden seien, weil für die private Nutzung noch ein anderes Fahrzeug, nämlich der Ford Transit, zur Verfügung gestanden sei. Zwar wäre das Motorrad auch in Hinblick auf eine private Nutzung angeschafft worden, wofür aber infolge der beruflichen und familiären Verpflichtungen keine Zeit verblieben sei. Die Behauptung, mit den gegenständlichen Fahrzeugen jahrelang keinerlei Privatfahrten unternommen zu haben, erscheint dem Berufungssenat äußerst lebensfremd und als bloße Schutzbehauptung. Wäre es E nur um Fortbewegungen mit einem Fahrzeug gegangen, hätte es auch der "klapprige" Ford Transit getan und hätte es in Anbetracht der finanziellen Schieflage der Kanzlei beispielsweise nicht des Mercedes bedurft. Ohne Zweifel erwartet aber ein gewisses Klientel auch von einem erfolgreichen Anwalt, dass sich dieser eines repräsentativen Fahrzeuges bedient. Eine solche Repräsentation endet aber auch nicht vor privaten Terminen eines Anwaltes mit repräsentativer Mitveranlassung. Es ist daher einleuchtend, dass der Erstbeschuldigte auch für private Fahrten aus Fahrvergnügen und einem Repräsentationsgedanken die im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge verwendet hat, was übrigen von seinem Kanzleipartner nicht bestritten wurde, obwohl auch dieser ja durch diesen Umstand in weiterer Folge finanzstrafrechtlich belangt worden ist und er bei Nichtvorliegen des Sachverhaltes daher gute Gründe gehabt hätte, den diesbezüglichen Vorwurf zu verneinen. Denkbar ist es aber sicherlich, dass E und P die Höhe der Privatanteile niedriger schätzten als der Betriebsprüfer. Der Berufungssenat folgt daher der eigenen Verantwortung des E vor dem Spruchsenat, gegenüber welchem der Erstbeschuldigte auf Vorhalt des strafrelevanten Sachverhaltes einräumte, dass dies ein Fehler von ihm gewesen sei, wenngleich - sinngemäß - er von Privatanteilen im Ausmaß von 20 % ausgegangen wäre (Finanzstrafakt betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 111), und bewertet den verschuldensunterlegten Privatanteil an den Fahrzeugen - im Zweifel zugunsten für den Erstbeschuldigten - mit lediglich 20 % der festgestellten relevanten Kosten. Hinsichtlich der gegenständlichen Geldstrafen sind den vorgelegten Unterlagen keine näheren Details zu entlocken; nicht auszuschließen ist aber, dass diese aufgrund von Verwaltungsübertretungen infolge Überschreitens der Parkzeit und ähnliches zu bezahlen waren. Derartige Ausgaben sind laut Verwaltungspraxis und Rechtsprechung als betrieblich veranlasst absetzbar, weshalb im Zweifel zugunsten für E auch im konkreten Fall von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen ist. Der finanzstrafrechtlich relevante Privatanteil an Fahrzeugkosten bei E als Einzelunternehmer für 1997 beträgt daher lediglich gerundet ATS 8.933,--; ebenso betragen die dem E bei der X OEG für 1997 zuzurechnenden, finanzstrafrechtlich relevanten, privat veranlassten Fahrzeugkosten lediglich gerundet ATS 19.267,--. Soweit E ein Vorwurf zu machen ist, betragen die dem P bei der X OEG für 1997 zuzurechnenden, finanzstrafrechtlich relevanten, privat veranlassten Fahrzeugkosten lediglich gerundet ATS 9.633,--. Unter anderem wurde vom Prüfer beim Einzelunternehmen des E für 1997 aber auch ein - finanzstrafrechtlich nicht relevanter - Sicherheitszuschlag in Höhe von brutto ATS 30.000,-- zum Ansatz gebracht. Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfungen erging am 17. Dezember 2001 im wieder aufgenommenen Veranlagungsverfahren ein Bescheid für 1997, mit welchem dem Erstbeschuldigten - bei einem Grenzsteuersatz von 22 % - eine Einkommensteuer in Höhe von ATS 9.956,-- vorgeschrieben worden war (kein Hinweis im Veranlagungsakt betreffend E, wohl jedoch feststellbar durch Einsicht in die Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Nach Abzug des 22%igen Anteiles für den Sicherheitszuschlag beim Einzelunternehmen (ATS 5.500,--), für die Hälfte des Sicherheitszuschlages bei der X OEG (ATS 1.650,--) und für die im Zweifel anzuerkennenden Geldstrafen (ATS 275,--) verbleibt eine Einkommensteuer für 1997 betreffend E in Höhe von ATS 2.531,--, welche ihre Ursache in schuldhaften und nicht schuldhaften Vorgängen hat. Geht man von einem bloß fahrlässigen Verhalten des E im Zusammenhang mit den betrieblichen Rechenwerken aus (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten), ergibt sich im Verhältnis zwischen den nicht schuldhaften Einkommenserhöhungen in Höhe von ATS 88.683,59 (= 61,21 %) und den schuldhaften Einkommenserhöhungen in Höhe von ATS 56.183,18 (die nicht erklärten Erlöse aus dem Einzelunternehmen in Höhe von brutto ATS 21.000,--, der Hälfte der nicht erklärten Erlöse aus der X OEG in Höhe von ATS 6.983,17, der relevante Privatanteil an den Fahrzeugkosten aus dem Einzelunternehmen in Höhe von ATS 8.933,--, sowie der relevante Privatanteil an den Fahrzeugkosten aus der X OEG in Höhe von ATS 19.267,--) (= 38,79 %) für den Erstbeschuldigten eine fahrlässige Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 982,--. Der Erstbeschuldigte (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten) hat daher als Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 982,-- bewirkt und damit eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten. Der Zweitbeschuldigte (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten) hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der X GmbH fahrlässig dazu beigetragen, dass der Erstbeschuldigte betreffend den relevanten Privatanteil an den Fahrzeugkosten aus der X OEG in Höhe von ATS 19.267,-- (= 13,29 %) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 336,-- bewirkt und damit eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG iVm § 11, 3. Alternative FinStrG zu verantworten. Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf an P hinsichtlich eines Tatbeitrages zur von E bewirkten Einkommensteuerverkürzung auch betreffend die Hälfte der nicht erklärten Erlöse aus der X OEG in Höhe von ATS 6.983,17 war im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren offenbar irrtümlich unterblieben. P wiederum hat am 22. Oktober 1998 eine Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1997 beim Finanzamt Linz eingereicht, welche am 5. November 1998 zur Vorschreibung einer Einkommensteuer von ATS 26.804,-- bzw. nach einem teilweise stattgebenden Berufungsverfahren am 13. April 1999 zur Festsetzung einer solchen von ATS 22.016,-- führte (Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz betreffend P, StNr. 402/8687, Veranlagung 1997, Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfungen erging am 10. Jänner 2002 im wieder aufgenommenen Veranlagungsverfahren ein Bescheid für 1997, mit welchem P - bei einem Grenzsteuersatz von 32 % - eine Einkommensteuer in Höhe von € 3.636,77, umgerechnet ATS 50.043,--, vorgeschrieben worden war (Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Nach Abzug des 32%igen Anteiles für die Hälfte des Sicherheitszuschlages bei der X OEG (ATS 4.800,--) verbleibt ein Differenzbetrag von ATS 23.227,--, der seine Ursache in schuldhaften und nicht schuldhaften Vorgängen hat. Geht man von einem bloß fahrlässigen Verhalten des P im Zusammenhang mit den betrieblichen Rechenwerken aus (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten), ergebe sich unter Anwendung dieses Steuersatzes aufgrund der schuldhaften Einkommenserhöhungen in Höhe von ATS 16.616,17 (der Hälfte der nicht erklärten Erlöse aus der X OEG in Höhe von ATS 6.983,17, sowie der relevante Privatanteil an den Fahrzeugkosten aus der X OEG in Höhe von ATS 9.633,--) für den Zweitbeschuldigten eine fahrlässige Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 5.317,--, wobei ohnehin lediglich ATS 4.640,-- vorgeworfen worden sind. Der Zweitbeschuldigte (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten) hat daher als Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 4.640,-- bewirkt und damit eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten. Der Erstbeschuldigte (zur Würdigung der subjektiven Tatseite siehe unten) hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der X GmbH fahrlässig dazu beigetragen, dass der Zweitbeschuldigte betreffend den relevanten Privatanteil an den Fahrzeugkosten aus der X OEG in Höhe von ATS 9.633,-- (davon 32 % ergeben ATS 3.082,--) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 3.082,-- bewirkt und damit eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG iVm § 11, 3. Alternative FinStrG zu verantworten. Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf an E hinsichtlich eines Tatbeitrages zur von P bewirkten Einkommensteuerverkürzung auch betreffend die Hälfte der nicht erklärten Erlöse aus der X OEG in Höhe von ATS 6.983,17 war im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren offenbar irrtümlich unterblieben. 1998 Am 15. Februar 1998 wäre - noch vor der obgenannten UVA-Prüfung am 2. März 1998 -betreffend Jänner 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am 20. Februar 1998 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Jänner 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. März 1998 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 16.829,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am 18. Mai 1998 entrichteten Zahllast für den Zeitraum Jänner bis März 1998 in Höhe von ATS 50.487,--, siehe Buchungsabfrage vom 18. September 2004) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage). Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben. Am 15. März 1998 wäre betreffend Februar 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was (auch bis spätestens am 20. März 1998 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 23. März 1998 wurde dem Erstbeschuldigten der Einleitungsbescheid vom 18. März 1998 zu StrLNr. 56/98 zugestellt, mit welchem dem Anwalt eine Hinterziehung von Vorauszahlungen in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 1993 bis Dezember 1997 gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG infolge vorsätzlicher Nichteinreichung von Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1993 und 1994 vorgeworfen wurde (Finanzstrafakt betreffend E, StrLNr. 56/98). Am 15. April 1998 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 16.829,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am 18. Mai 1998 entrichteten Zahllast für den Zeitraum Jänner bis März 1998 in Höhe von ATS 50.487,--, siehe Buchungsabfrage vom 18. September 2004) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage). Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben. Am 15. April 1998 wäre betreffend März 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 99,77, gerundet ATS 100,--, an das Finanzamt Linz abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend März 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr an Lohnsteuer in Höhe von ATS 100,-- und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 18. Mai 1998 wurde betreffend einen Zeitraum Jänner bis März 1998 ein Gesamtbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 50.487,-- entrichtet (genannte Buchungsabfrage), wobei der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass auf den Voranmeldungszeitraum März 1998 (fällig am 15. Mai 1998) ATS 16.829,-- entfallen sind. Ein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand liegt somit hier nicht vor. Am 15. Mai 1998 wäre betreffend April 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am 20. Mai 1998 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend April 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 15. Juni 1998 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum April 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 10.217,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am 31. August 1998 entrichteten Zahllast für den Zeitraum April bis Juni 1998 in Höhe von ATS 30.652,--, siehe Buchungsabfrage vom 18. September 2004) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage). Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben. Am 15. Juni 1998 wäre betreffend Mai 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am 20. Juni 1998 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 17. Juli 1998 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 10.217,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am 31. August 1998 entrichteten Zahllast für den Zeitraum April bis Juni 1998 in Höhe von ATS 30.652,--, siehe Buchungsabfrage vom 18. September 2004) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 1998, genannte Buchungsabfrage). Möglicherweise in Anbetracht der quartalsmäßigen Abrechnung ist ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf in diesem Zusammenhang unterblieben. Am 17. Juli 1998 wäre betreffend Juni 1998 eine Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.129,33, gerundet ATS 1.129,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was (auch bis spätestens am 20. Juli 1998 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (genannter Arbeitgeberakt, Bl. 3, sowie die Buchungsabfrage). Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 1998 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.096,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.129,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Am 31. August 1998 wurde betreffend einen Zeitraum April bis Juni 1998 ein Gesamtbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 30.652,-- entrichtet (genannte Buchungsabfrage), wobei der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass auf den Voranmeldungszeitraum Juni 1998 (fällig am 15. August 1998) ATS 10.217,-- entfallen sind. Ein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand liegt somit hier nicht vor.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0005-L/04
Stammnummer
23936
Gültig
27.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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