Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0005-L/04
Rechtsanwälte, rechtswidrige Abgabenkredite erzwingend
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-L/04vom 27.10.2004Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Berufungssenat folgt daher der eigenen Verantwortung des E vor dem Spruchsenat, gegenüber welchem der Erstbeschuldigte auf Vorhalt des strafrelevanten Sachverhaltes einräumte, dass dies ein Fehler von ihm gewesen sei, wenngleich - sinngemäß - er von Privatanteilen im Ausmaß von 20 % ausgegangen wäre (Finanzstrafakt betreffend E, StrNr. 2001/00023-001, Bl. 111), und bewertet den verschuldensunterlegten Privatanteil an dem Fahrzeug - im Zweifel zugunsten für den Erstbeschuldigten - mit lediglich 20 % der festgestellten relevanten Kosten.
Die dem E bei der X OEG für 1999 zuzurechnenden, finanzstrafrechtlich relevanten, privat veranlassten Fahrzeugkosten betragen daher lediglich gerundet ATS 34.467,--. Soweit E ein Vorwurf zu machen ist, betragen die dem P bei der X OEG für 1999 zuzurechnenden, finanzstrafrechtlich relevanten, privat veranlassten Fahrzeugkosten lediglich gerundet ATS 16.731,--.
Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfungen erging am 17. Dezember 2001 im wieder aufgenommenen Veranlagungsverfahren ein Bescheid für 1999, mit welchem dem Erstbeschuldigten eine Einkommensteuer in Höhe von ATS 48.027,-- vorgeschrieben worden war (kein Hinweis im Veranlagungsakt betreffend E, wohl jedoch feststellbar durch Einsicht in die Buchungsabfrage vom 18. September 2004).
Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfungen erging am 10. Jänner 2002 im wieder aufgenommenen Veranlagungsverfahren ein Bescheid für 1999, mit welchem dem Zweitbeschuldigten eine Einkommensteuer in Höhe von € 3.272,31, umgerechnet ATS 45.028,--, vorgeschrieben worden war (Buchungsabfrage vom 18. September 2004).
Geht man von einem bloß fahrlässigen Verhalten der Beschuldigten betreffend die betrieblichen Rechenwerken aus (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten), ist ja wohl einsichtig, dass die Sorglosigkeit der Beschuldigten insoweit nicht in einem konkreten Zusammenhang mit der zu niedrigen Schätzung der Einkommen bzw. der zu niedrigen Festsetzung der Einkommensteuer mittels der Bescheide vom 21. November 2000 stehen kann. Eine Verkürzung an Einkommensteuer ist solcherart durch das Nichtausscheiden von Privatanteilen bei den Fahrzeugkosten nicht gegeben gewesen.
Sollte jedoch hat die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht die Einkommensteuererklärung beeinflusst haben, die die Beschuldigten am 6. Dezember 2001 im Rechtsmittelwege bzw. nach der Schlussbesprechung beim Finanzamt eingereicht haben, wäre aufgrund der Prüfungshandlungen kein deliktischer Erfolg mehr eingetreten. Eine gleichsam "versuchte" Fahrlässigkeit wäre überdies durch das FinStrG nicht vorgesehen.
Soweit also den Beschuldigten durch den Erstsenat Verkürzungen von Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1999 vorgeworfen werden, ist gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c 1. Alternative, 136, 157 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zu Recht war aber beiden Beschuldigten durch ihre vorsätzliche Säumigkeit bei der Einreichung der Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 1999 (zur subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) - wodurch nun tatsächlich kein anderer finanzstrafrechtlicher Tatbestand berührt ist - jeweils eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG vorzuwerfen.
2000
Am 15. Februar 2000 wären betreffend Jänner 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom 17. April 2002, Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am 20. Februar 2000 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (siehe den Bericht über die Lohnsteuerprüfung vom 21. März 2000, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 15 [wobei die ebenfalls vorgeschriebenen Sicherheitszuschläge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens außer Acht gelassen werden], sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Jänner 2000 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am 15. März 2000 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 20.815,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am 6. Juli 2000 aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Jänner bis März 2000 in Höhe von ATS 62.445,67, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 6. Juli 2000, ABNr. 202061/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Jänner 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 20.815,-- zu verantworten.
Am 15. März 2000 wären betreffend Februar 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.444,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.536,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen (siehe die Berechnung aufgrund des Berichtes über die Lohnsteuerprüfung vom 17. April 2002, Arbeitgeberakt), was (auch bis spätestens am 20. März 2000 und in weiterer Folge) nicht geschehen ist (siehe den Bericht über die Lohnsteuerprüfung vom 21. März 2000, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 15 [wobei die ebenfalls vorgeschriebenen Sicherheitszuschläge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens außer Acht gelassen werden], sowie die genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung am 21. März 2000 war für den Prüfer festzustellen, dass wiederum - trotz entsprechender Erinnerungen - betreffend die Monate Oktober 1999 bis Februar 2000 - siehe oben - keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt worden waren, weshalb diese nunmehr im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO auf Basis der bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen für die Monate Jänner bis September 1999 mit den bereits genannten Werten festgesetzt worden sind. Überdies schrieb der Prüfer - finanzstrafrechtlich aber ohne Relevanz - 50%ige Sicherheitszuschläge vor (Beilage zum an E gerichteten diesbezüglichen Haftungsbescheid vom 23. März 2000, Arbeitgeberakt Bl. 15 ff). Die tatsächlichen Beträge ergeben sich aus dem Lohnsteuerprüfungsbericht vom 17. April 2002 zu ABNr. 400142/02.
Zusätzlich wurde nunmehr die X OEG mit Bescheid vom 21. März 2000 zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen für den Zeitraum ab einschließlich März 2000 bis auf weiteres verpflichtet (Arbeitgeberakt Bl. 15).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 2000 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 2.444,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.536,-- und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Am 15. April 2000 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 20.815,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am 6. Juli 2000 aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Jänner bis März 2000 in Höhe von ATS 62.445,67, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 6. Juli 2000, ABNr. 202061/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 20.815,-- zu verantworten.
Am 15. April 2000 wären betreffend März 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.655,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 825,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 26. Juni 2000, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 26 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten hätten daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend März 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.655,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 825,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten gehabt.
Der Erstsenat hat das Verhalten der beiden Beschuldigten jedoch als bloße Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert; mangels einer entsprechenden Schuldberufung des Amtsbeauftragten ist dem Berufungssenat eine Verböserung des Vorwurfes gemäß
§ 161 Abs.3 FinStrG untersagt.
Am 15. Mai 2000 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 20.815,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Drittel der am 6. Juli 2000 aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Jänner bis März 2000 in Höhe von ATS 62.445,67, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 6. Juli 2000, ABNr. 202061/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend März 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 20.815,-- zu verantworten.
Am 15. Mai 2000 wären betreffend April 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.655,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 825,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 26. Juni 2000, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 26 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend April 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.655,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 825,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 15. Juni 2000 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2000 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer UVA-Prüfung gemäß
§ 99 FinStrG am 6. Juli 2000 stellte der Prüfer - siehe oben - fest, dass wiederum betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2000 keine Vorauszahlungen entrichtet und auch keine Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht worden waren. Dabei konnten für die Monate Jänner bis März entsprechende Aufzeichnungen vorgelegt werden, nicht aber betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2000. Der Prüfer schätzte die Zahllast gemäß
§ 184 BAO mit ATS 32.947,83 (siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 6. Juli 2000, ABNr. 202061/00).
Dieser Betrag erscheint jedoch in Anbetracht der vorherigen Zahllasten als zu hoch gegriffen. Im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten wird daher vom Berufungssenat lediglich ein Betrag von ATS 20.000,-- zum Ansatz gebracht.
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend April 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 20.000,-- zu verantworten.
Am 15. Juni 2000 wären betreffend Mai 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.655,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 825,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 26. Mai 2000, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 26 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung am 26. Juni 2000 war für den Prüfer festzustellen, dass wiederum - trotz entsprechender Erinnerungen - betreffend die Monate März bis Mai 2000 - siehe oben - keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt worden waren, ebenso aber auch die geforderten Lohnsteueranmeldungen nicht eingereicht worden waren. Die im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO festgesetzten Selbstbemessungsabgaben wurden in weiterer Folge im Rechtsmittelverfahren einvernehmlich auf die oben genannten Beträge reduziert (Beilage zum an E gerichteten diesbezüglichen Haftungsbescheid vom 26. Juni 2000, Arbeitgeberakt Bl. 23 ff, Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.655,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 825,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 15. Juli 2000 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 13.580,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Viertel der am 31. Oktober 2000 aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis August 2000 in Höhe von ATS 54.319,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 31. Oktober 2000, ABNr. 203136/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 13.580,-- zu verantworten.
Am 15. Juli 2000 wären betreffend Juni 2000 Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb am 6. Oktober 2000 die Lohnsteuer mit ATS 5.000,-- und der Dienstgeberbeitrag mit ATS 3.000,-- gemäß
§ 184 BAO griffweise geschätzt wurde (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 6. Oktober 2000, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 48 ff, genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im April 2002 wurde betreffend die Monate Juni bis August 2000 Beträge an Lohnsteuer in Höhe von insgesamt ATS 4.965,90 und an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 2.930,74 ermittelt (Prüfungsbericht vom 17. April 2002, ABNr. 400142/02). In freier Beweiswürdigung werden diese Beträge mangels weiterer Details zu gleichen Teilen (Lohnsteuer ATS 1.655,-- bzw. Dienstgeberbeitrag ATS 977,--) auf die einzelnen Monate zugeordnet.
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.655,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 977,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 15. August 2000 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 13.580,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Viertel der am 31. Oktober 2000 aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis August 2000 in Höhe von ATS 54.319,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 31. Oktober 2000, ABNr. 203136/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 13.580,-- zu verantworten.
Am 15. August 2000 wären betreffend Juli 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.655,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 977,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 6. Oktober 2000, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 48 ff, Buchungsabfrage, Prüfungsbericht vom 17. April 2002, ABNr. 400142/02, Berechnung siehe oben).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.655,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 977,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 15. September 2000 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 13.580,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Viertel der am 31. Oktober 2000 aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis August 2000 in Höhe von ATS 54.319,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 31. Oktober 2000, ABNr. 203136/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 13.580,-- zu verantworten.
Am 15. September 2000 wären betreffend August 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.655,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 977,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 6. Oktober 2000, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 48 ff, Buchungsabfrage, Prüfungsbericht vom 17. April 2002, ABNr. 400142/02, Berechnung siehe oben).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.655,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 977,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 15. Oktober 2000 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 13.580,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Viertel der am 31. Oktober 2000 aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis August 2000 in Höhe von ATS 54.319,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 31. Oktober 2000, ABNr. 203136/00) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer UVA-Prüfung gemäß
§ 99 FinStrG am 31. Oktober 2000 stellte der Prüfer - siehe oben - fest, dass wiederum betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis August 2000 keine Vorauszahlungen entrichtet und auch keine Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht worden waren. Auf Basis der vorgelegten Aufzeichnungen wurden vom Prüfer für die genannten Zeiträume die verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen in einem Gesamtbetrag von ATS 54.319,-- festgesetzt (siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 31. Oktober 2000, ABNr. 203136/00).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend August 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 13.580,-- zu verantworten.
Am 15. Oktober 2000 wären betreffend September 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.874,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 337,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 23. April 2001, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 52 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend September 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.874,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 337,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 16. November 2000 wurde beim Finanzamt Linz betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2000 eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine am 15. November 2000 fällig gewordene Zahllast von ATS 46.364,83 ausgewiesen war (Buchungsabfrage).
Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.
Am 15. November 2000 wären betreffend Oktober 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.874,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 337,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 23. April 2001, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 52 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Oktober 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.874,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 337,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 22. Dezember 2000 wurde beim Finanzamt Linz betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine am 15. Dezember 2000 fällig gewordene Zahllast von ATS 23.807,50 ausgewiesen war. Eine zeitgerechte Entrichtung im Sinne der Abgabenvorschriften erfolgte nicht (Veranlagungsakt X OEG, Veranlagung 2000, Buchungsabfrage).
Der Sachverhalt wurde finanzstrafrechtlich nicht aufgegriffen, zumal der Nachweis eines vorsätzlichen Verhaltens in Anbetracht der knappen Verfristung offenbar nicht zu führen war.
Am 15. Dezember 2000 wären betreffend November 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.874,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 337,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 23. April 2001, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 52 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.874,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 337,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 15. Jänner 2001 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2000 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 11.799,-- zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000, genannte Buchungsabfrage).
Erst im Rechtsmittelwege nach Festsetzung einer Zahllast im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO im Ausmaß von ATS 40.000,-- wurde mittels Berufungsschrift vom 12. April 2001 die tatsächliche Höhe der Umsatzsteuervorauszahlung bekannt gegeben (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2000).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend November 2000 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 11.799,-- zu verantworten.
Am 15. Jänner 2001 wären betreffend Dezember 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.874,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 337,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 23. April 2001, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 52 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Dezember 2000 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.874,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 337,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 19. Februar 2001 wurde beim Finanzamt Linz betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2000 eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine am 15. Februar 2001 fällig gewordene Zahllast von ATS 16.749,78 ausgewiesen war (Buchungsabfrage).
Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt insoweit nicht vor.
Der Umstand der verspäteten Einreichung der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2000 wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
2001
Am 15. Februar 2001 wären betreffend Jänner 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.874,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 337,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 23. April 2001, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 52 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Jänner 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.874,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 337,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 15. März 2001 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.000,-- (Berechnung siehe unten) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Jänner 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 21.000,-- zu verantworten.
Am 15. März 2001 wären betreffend Februar 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.874,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 337,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 23. April 2001, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 52 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.874,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 337,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 15. April 2001 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.000,-- (Berechnung siehe unten) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Februar 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 21.000,-- zu verantworten.
Am 15. April 2001 wären betreffend März 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.874,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 337,--, an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 23. April 2001, genannter Arbeitgeberakt, Bl. 52 ff, und die Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung am 23. April 2001 war für die Prüferin festzustellen, dass wiederum - trotz entsprechender Erinnerungen - betreffend die Monate September 2000 bis März 2001 - siehe oben - keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt worden waren, ebenso aber auch die geforderten Lohnsteueranmeldungen trotz zahlreicher telefonischer Urgenzen nicht eingereicht worden waren. Die im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO festgesetzten Selbstbemessungsabgaben wurden in weiterer Folge im Rechtsmittelverfahren einvernehmlich auf die oben genannten Beträge reduziert, welche in freier Beweiswürdigung durch den Berufungssenat zu gleichen Teilen auf die einzelnen Monate verteilt werden (Beilage zum an E gerichteten diesbezüglichen Haftungsbescheid vom 23. April 2001, Arbeitgeberakt Bl. 52 ff, Anweisung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, Finanzstrafakt betreffend E, Bl. 71 f, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend März 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.874,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 337,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 15. Mai 2001 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.000,-- (Berechnung siehe unten) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend März 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 21.000,-- zu verantworten.
Am 15. Mai 2001 wären betreffend April 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 30. November 2001, genannter Arbeitgeberakt, Lohnsteuerprüfungsbericht vom 17. April 2002, genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2002, Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend April 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 15. Juni 2001 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.000,-- (Berechnung siehe unten) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Das Finanzamt Linz setzte daher am 2. Juli 2001 im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO die Summe der Zahllasten für die Monate Jänner bis April 2001 mit insgesamt ATS 140.000,-- fest (Buchungsabfrage).
Dem Berufungssenat erscheint jedoch diese Schätzung überhöht; das Mittel aus den bekannt gegebenen Umsatzsteuerdaten (siehe u.a. die Umsatzsteuererklärung der Rechtsanwälte für das Veranlagungsjahr 2001, in welcher die Jahresumsatzsteuer mit ATS 275.630,--, davon ein Zwölftel ergibt ATS 22.969,16) ergibt vielmehr eine Zahllast von ATS 21.000,-- pro Monat, welche auch im Zweifel zu Gunsten für die Beschuldigten zur Anwendung gebracht wird.
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend April 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 21.000,-- zu verantworten.
Am 15. Juni 2001 wären betreffend Mai 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 30. November 2001, genannter Arbeitgeberakt, Lohnsteuerprüfungsbericht vom 17. April 2002, genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2002, Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 15. Juli 2001 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.991,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Fünftel der am 15. November 2001 aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis September 2001 in Höhe von ATS 94.957,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 15. November 2001, ABNr. 202086/01) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Mai 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 18.991,-- zu verantworten.
Am 15. Juli 2001 wären betreffend Juni 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 30. November 2001, genannter Arbeitgeberakt, Lohnsteuerprüfungsbericht vom 17. April 2002, genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2002, Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Für den 7. August 2001 wurde durch das Finanzamt Linz die Versteigerung der technischen Geräte in der Kanzlei der X OEG ausgeschrieben (Edikt vom 17. Juli 2001, Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001).
Am 15. August 2001 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.991,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Fünftel der am 15. November 2001 aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis September 2001 in Höhe von ATS 94.957,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 15. November 2001, ABNr. 202086/01) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juni 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 18.991,-- zu verantworten.
Am 15. August 2001 wären betreffend Juli 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 1.750,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.139,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 30. November 2001, genannter Arbeitgeberakt, Lohnsteuerprüfungsbericht vom 17. April 2002, genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2002, Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 2001 vorsätzlich (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung aufgrund der nicht spätestens bei Fälligkeit erfolgten Abfuhr bzw. Entrichtung an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1.750,-- und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 1.139,-- entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Am 15. September 2001 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 18.991,-- (ein in freier Beweiswürdigung angenommenes Fünftel der am 15. November 2001 aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellten Gesamtsumme an Zahllasten für den Zeitraum Mai bis September 2001 in Höhe von ATS 94.957,--, siehe Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung nach § 99 FinStrG vom 15. November 2001, ABNr. 202086/01) zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte jedoch nicht, ebenso wurde bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt auch keine Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht (Veranlagungsakt betreffend die X OEG, Veranlagung 2001, genannte Buchungsabfrage).
Die beiden Beschuldigten (zur Würdigung der subjektiven Tatseite betreffend E siehe unten) haben daher als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X GmbH betreffend Juli 2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 18.991,-- zu verantworten.
Am 15. September 2001 wären betreffend August 2001 Lohnsteuern in Höhe von ATS 2.101,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 1.914,-- an das Finanzamt Linz abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenfalls wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch trotz fernmündlicher Urgenzen keine Lohnsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht (siehe die Beilage des an E gerichteten Haftungsbescheides nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung vom 30. November 2001, genannter Arbeitgeberakt, Lohnsteuerprüfungsbericht vom 17. April 2002, genannter Arbeitgeberakt, Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2002, Arbeitgeberakt, sowie die genannte Buchungsabfrage).
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-L/04
- Stammnummer
- 23936
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF