Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0034-W/07
Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - rechtzeitige Meldung der Selbstbemessungsabgaben stellt einen objektiven Strafbefreiungsgrund dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0034-W/07vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Jörg Krainhöfner und Direktor Herbert Frantsits als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
14. Februar 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom
23. November 2006, SpS, nach der am 19. Juni 2007 in Anwesenheit der
Beschuldigten sowie der Schriftführerin E. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch aufgehoben und im
Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
die Berufungswerberin (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von
€ 6.800,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Tagen verhängt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. November 2006,
SpS, wurde die Bw. der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie als
Geschäftsführerin der Fa. I-GmbH vorsätzlich selbst zu
berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet habe, und zwar Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner bis Dezember 2002 in Höhe von € 13.705,72,
Jänner bis Dezember 2003 in Höhe von € 37.603,57, März
und August 2005 in Höhe von € 52.012,57 sowie September 2005 in
Höhe von € 18.860,00, und weiters Lohnsteuer 2003 in Höhe
von € 463,25 sowie für Februar und April 2005 in Höhe von
€ 790,50 und weiters Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen 2003 in Höhe von € 1.227,58, 2004 in
Höhe von € 1.365,86 und für Februar und April 2005 in
Höhe von € 125,28.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über die Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 12.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die von der Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens
mit € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass die Bw. im Tatzeitraum die für die
abgabenbehördlichen Belange der Fa. I-GmbH verantwortliche
Geschäftsführerin gewesen sei. Sie habe keine Sorgepflichten, ihr
derzeitiges monatliches Einkommen als Angestellte betrage € 990,00.
Weiters sei die Bw. finanzbehördlich unbescholten.
Mit Edikt des Landesgerichtes N. vom 13. Dezember 2005
sei über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet worden,
welcher jedoch noch nicht abgeschlossen sei.
Im Jänner 2006 habe im Betrieb der Bw. eine
Lohnsteuerprüfung stattgefunden, bei der die im Spruch angeführten
Abfuhrdifferenzen festgestellt worden seien. Weiters sei kein Dienstgeberbeitrag
für die zu 100 % an der Gesellschaft beteiligte
Geschäftsführerin berechnet und auch nicht abgeführt worden.
Aufgrund der Berichte der KIAB vom 25. Februar 2005
und vom 18. April 2005 seien die Lohnabgaben für zwei Dienstnehmer
festgesetzt worden, für welche keine Lohnkonten geführt worden seien.
Bei Überprüfung des Kontos habe festgestellt
werden müssen, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen laut Spruch nicht
ordnungsgemäß entrichtet worden seien.
Die Bw. habe sich dahingehend verantwortet, dass das
Unternehmen über Anraten eines Bekannten gegründet worden sei, dieser
habe ihr Hilfe zugesichert, welche jedoch unterblieben wäre. Es sei ihr
alles über den Kopf gewachsen. Die Buchhaltung sei einem Steuerberater
übergeben worden, während die Grundaufzeichnungen im Unternehmen
geführt worden seien. Die Berechnung sei an Hand der dem Steuerberater
übergebenen Unterlagen durch diesen erfolgt. Naturgemäß habe
dieser jedoch nicht die Entrichtung vorzunehmen gehabt. Das Tatbild der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG sei daher objektiv erfüllt.
Da die Bw. als für die abgabenrechtlichen Belange
Verantwortliche von ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen
Entrichtung der selbst zu berechnenden Abgaben gewusst habe, dieser
Verpflichtung jedoch aus den angeführten Gründen, nämlich
Überforderung, nicht nachgekommen sei, habe sie zumindest mit bedingtem
Vorsatz gehandelt und sei nach der angezogenen Gesetzesstelle schuldig zu
erkennen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit der Bw., die Notlage des
Unternehmens, ihre Schuldeinsicht zum Tatsächlichen sowie die teilweise
Schadensgutmachung an, als erschwerend hingegen die Begehung durch einen
längeren Zeitraum.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Bw. vom 14. Februar 2007,
mit welcher das Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit in Abrede gestellt und
beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben.
Zur Begründung wird seitens der Bw. ausgeführt,
dass sie tatsächlich zufolge Mangel der Mittel teilweise Umsatzsteuer,
Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge in den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005
nicht bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichten
habe können. Anfänglich seien die Mittel deswegen nicht vorhanden
gewesen, weil viele Kunden sehr spät bezahlt hätten. In der Folge sei
es immer wieder zu einem Ausfall von Einnahmen gekommen, wodurch die
fristgerechte Bezahlung nicht möglich gewesen sei. Zuletzt wäre
bereits eine beachtliche Überschuldung eingetreten gewesen, insbesonders
durch den Wegfall eines Großkunden, sodass Insolvenz angemeldet hätte
werden müssen.
In all diesen Jahren seien fast alle Steuererklärungen
und Voranmeldungen abgegeben, lediglich die Zahlungen seien ohne
Verrechnungsanweisungen geleistet worden. Es seien Ratenzahlungen an die
Abgabenbehörde erfolgt. Bei diesen sei kein Verwendungszweck angegeben
worden, sodass die eingangs erwähnten Abgaben noch immer offen oder als
erheblich verspätet bezahlt anzusehen seien.
Zur Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen und
Voranmeldungen sei bis Ende 2003 K., und seit Anfang 2004 bis zur
Konkurseröffnung am 2. Dezember 2005 die Fa. X-GmbH, beauftragt
gewesen.
Diese Steuerberater hätten von den finanziellen
Schwierigkeiten der Bw. gewusst und seien daher zur Abgabe sowohl der
Umsatzsteuervoranmeldungen als auch der Lohnsteuermeldungen verpflichtet
gewesen. Insbesondere deswegen, weil sie zum jeweiligen Fälligkeitstag
nicht gewusst hätten, ob die Bw. für die Fa. I-GmbH die
entsprechenden Abgabenzahlungen pünktlich leisten könne.
Nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG habe
sich die Bw. keiner Finanzordnungswidrigkeit schuldig gemacht, weil die
bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht
strafbar sei.
Auch vorsätzlich habe sie nicht gehandelt, weil die
Firma über keine flüssigen Mittel verfügt habe. Die nicht
fristgerechten Abgabenzahlungen würden an sich kein Vorsatzdelikt
darstellen, weil sie als Geschäftsführerin durch die Beauftragung der
Steuerberater zur Abgabe der entsprechenden Voranmeldungen und Erklärungen
keineswegs einen Sachverhalt verwirklichen habe wollen, der eine
Abgabenverkürzung bezwecke. Auch habe sie eine solche Verwirklichung nicht
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Sie habe
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Wenn die
Steuerberater Voranmeldungen und Erklärungen nicht oder nicht fristgerecht
abgegeben hätten, könne ihr lediglich ein entschuldbarer Irrtum
unterstellt werden, weil sie im Vertrauen auf die Pflichterfüllung der
Steuerberater die Abgabe von Erklärungen nicht überprüft habe.
Die betriebliche Verrechnung sei im Büro der
Fa. I-GmbH zuerst durch die Bw. selbst und später durch fachkundige
Angestellte erfolgt. Diese Unterlagen seien dem jeweiligen Steuerberater
übermittelt worden.
Nunmehr sei das Konkursverfahren über das
Vermögen der Fa. I-GmbH nach Verteilung des Massevermögens
beendet worden, woraus die Abgabenbehörde über 9% des Rückstandes
erhalten habe.
Derzeit arbeite die Bw. als Angestellte in gekündigter
Stellung. Ab März 2007 werde ihr nur mehr Arbeitslosengeld zufließen.
Sollte der Bw. überhaupt ein Verschulden angelastet
werden können, so erscheine die verhängte Geldstrafe um ein Vielfaches
überhöht und unangemessen.
Es wird daher beantragt, das Erkenntnis des Spruchsenates
aufzuheben und festzustellen, dass die Bw. keine Finanzordnungswidrigkeit
begangen habe, weil die nicht fristgerechte Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben nur durch finanzielle Notlage entstanden und daher
entschuldbar sei, weiters, dass entsprechende Umsatzsteuererklärungen sowie
Erklärungen aus denen lohnabhängige Abgaben ersichtlich seien,
abgegeben worden wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Mir der gegenständlichen Berufung wird eine
vorsätzliche Handlungsweise der Bw. und somit das Vorliegen der subjektiven
Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG in Abrede gestellt und auch die Höhe der vom Spruchsenat
verhängten Geldstrafe angefochten.
Unstrittig ist hingegen nach dem Berufungsvorbringen das
Vorliegen der objektiven Tatseite dahingehend, dass die
verfahrensgegenständlichen Beträge an Umsatzsteuervorauszahlungen und
Lohnabgaben nicht spätestens bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. gemeldet wurden.
Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG geforderte Vorsatz muss sich bloß auf die
tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die
Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten. Ob dem Steuerpflichtigen an der
Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten
Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft,
ist irrelevant. Die Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages stellt
einen Schuldausschließungsgrund dar. Ein Rechtsirrtum über das
Vorliegen eines solchen Strafausschließungsgrundes stellt einen Umstand
dar, den der Abgabepflichtige selbst zu vertreten hat (VwGH 18.9.2003,
2001/15/0148 und auch VwGH 20.9.2006, 2006/14/0046).
Die Bw. bringt in der gegenständlichen Berufung selbst
vor, dass sie zu Folge mangelnder Mittel die Umsatzsteuer und Lohnabgaben der
Tatzeiträume teilweise nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichten habe können und vermeint, dass ihr ein Vorsatz
nicht zur Last gelegt werden könne, weil die Firma über keine
flüssigen Mittel verfügt habe und die bloße Versäumung
eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar sei.
Unstrittig ist daher im gegenständlichen Fall die
fristgerechte Entrichtung der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
unterblieben, wobei als Grund für die Nichtentrichtung
Einnahmenausfälle und der Wegfall eines Großkunden angegeben werden.
Ohne jeden Zweifel und von der Bw. im gegenständlichen Verfahren nicht in
Abrede gestellt, hat sie die Fälligkeitstage der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben
gekannt. Diese Kenntnis ist auch aus dem Umstand ableitbar, dass die Bw. als
verantwortliche Geschäftsführerin der Fa. I-GmbH in einzelnen
Monaten Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben pünktlich bis zum
Fälligkeitstag entrichtet hat.
Zahlungsschwierigkeiten schließen die Annahme vom
Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus,
zumal sich der Steuerpflichtige bei unzureichenden Mitteln von seiner
strafrechtlichen Verantwortung durch die Erfüllung seiner
Offenlegungspflicht befreien kann (VwGH 25.11.2002, 98/14/0106).
Schon allein aus dem Berufungsvorbringen ist ersichtlich,
dass die Bw. in Kenntnis der Fälligkeitstage der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben aufgrund der schwierigen
finanziellen Situation der GmbH eine Einrichtung der geschuldeten Beträge
bis zum fünften Tag nach Fälligkeit unterlassen hat. Die subjektive
Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG ist daher zweifelsfrei erwiesen.
Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bedurfte der Umstand der nicht zeitgerecht bzw. in
richtiger Höhe erfolgten Meldung der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben durch die in der Berufung genannten
berufsmäßigen Parteienvertreter keiner näheren
Überprüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat. Die zeitgerecht
bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Meldung der
Selbstbemessungsabgaben stellt entsprechend der Bestimmung des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG einen objektiven Strafbefreiungsgrund dar,
sodass ein eventuelles Verschulden der steuerlichen Vertreter hinsichtlich einer
nicht ordnungsgemäßen Meldung der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben bzw. auch ein Irrtum der Bw. selbst über das
Vorliegen dieses Strafbefreiungsgrundes nicht von Bedeutung wäre. Das
Berufungsvorbringen der Bw. dahingehend, dass die jeweiligen steuerlichen
Vertreter in Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten der GmbH verpflichtet gewesen
wären, für eine ordnungsgemäße Meldung der
Selbstbemessungsabgaben zu sorgen, sie im Vertrauen auf die
Pflichterfüllung der Steuerberater die Abgabe von Erklärungen nicht
überprüft habe und ihr deswegen lediglich ein soweit entschuldbarer
Irrtum unterstellt werden könne, kann daher der gegenständlichen
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Mit ihrem Berufungsvorbringen
wendet sich die Bw. auch gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten
Geldstrafe, welche sie um ein Vielfaches unangemessen überhöht
erachte. Ohne auf die erstinstanzliche Strafzumessungserwägungen näher
einzugehen bringt die Bw. vor, dass sie im Zeitpunkt der Verfassung der
Berufungsschrift in gekündigter Stellung als Angestellte arbeite und ab
März 2007 ihr nur mehr Arbeitslosengeld zufließen werde. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat präzisierte die Bw. ihr
Vorbringen dahingehend, dass sie derzeit ein monatliches Arbeitslosengeld von
ca. € 470,00 beziehe, welche ihr bis 15. August 2007 bewilligt
worden sei. Ab November 2007 werde sie eine monatliche Pension von
€ 661,86 erhalten. Das beantragte Schuldenregulierungsverfahren sei
zwischenzeitig gescheitert (keine Zustimmung der Bank), ein neuerlicher Antrag
sei beabsichtigt. Ihre Gesamtverbindlichkeiten würden mehr als
€ 400.000,00 betragen, in diesen seien Finanzamtsverbindlichkeiten in
Höhe von ca. € 125.000,00 enthalten.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters Rücksicht zu nehmen ist. Bei der erstinstanzlichen
Strafbemessung ist der Spruchsenat zu Recht von einer
finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit der Bw., von einer
geständigen Rechtfertigung und vom Umstand ausgegangen, dass ihr Handeln
aus einer von ihr unverschuldeten Notlage des Unternehmens motiviert war.
Entgegen den Ausführungen des Spruchsenates geht der
Berufungssenat nicht nur von einer teilweisen sondern von einer
überwiegenden Schadensgutmachung der Bw. aus, haften doch von den
erstinstanzlich zu Recht der Bestrafung zugrunde gelegten
Verkürzungsbeträgen von insgesamt € 126.154,91 derzeit noch
€ 47.698,82 auf dem Abgabenkonto der GmbH aus.
Des Weiteren ist der Spruchsenat bei Feststellung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. von einem
Angestelltengehalt von € 990,00 netto monatlich ausgegangen, wobei sie
keine Sorgepflichten treffen würden. Wie oben dargestellt hat sich die
wirtschaftliche Situation der Bw. gegenüber dem Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Entscheidung mittlerweile verschlechtert, ein Umstand, welcher
bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat, der die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Fällung der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen
hat, zugunsten der Bw. ins Kalkül zu ziehen war.
Diese weitere Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen
Situation war bei der Strafneubemessung durch den Berufungssenat ebenso zu
berücksichtigen wie der bislang bei der erstinstanzlichen Strafbemessung
unberücksichtigt gebliebene Milderungsgrund der überwiegenden
Schadensgutmachung.
Auf Grund der Tatsache, dass die festgestellten
Milderungsgründe den Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses
über einen längeren Tatzeitraum sowohl in ihrer Anzahl als auch in der
Gewichtung bei weitem überwiegen, erscheint die aus dem Spruch ersichtliche
Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und
schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-W/07
- Stammnummer
- 28863
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF