…€ zur Gänze abgedeckt werden. Die Geltendmachung der Haftung war daher zweckmäßig. Der verbleibende Restbetrag von 1.675,80 € ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO an den Berufungswerber zurückzuzahlen, soweit er nicht für sonstige fällige Abgabenschulden desselben zu verwenden ist (§ 215 Abs…
…hat. Ein gerichtlich bestätigter Ausgleich ist ein gewichtiges Indiz für eine während des Ausgleichsverfahrens tatsächlich erfolgte ausgleichsrechtliche Gleichbehandlung auch des Abgabengläubigers durch den Ausgleichsschuldner bzw. dessen Vertreter (VwGH 27.10.2008, 2005/17/0259). Aus der Haftung waren daher auch die Umsatzsteuer 08/2002, die…
…Vielmehr sei sein Vorbringen zeitlich richtig. Es sei daher nicht einzusehen, dass er zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten herangezogen werde, für deren Entstehung er keinerlei Verantwortung trage. Das gegenständliche Verfahren belaste seine ohnehin triste Situation mehr als notwendig. Zur Klärung der Situation verweise er nochmals auf…
… 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Firma C Limited in Anspruch genommen wurde, entschieden: Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag in € | Umsatzsteuer | 2000 | 15.02.2001…
…anderen Ltd. inne hat, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates durchaus vergleichbar mit der Stellung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG (vgl. zur Haftung eines solchen Geschäftsführers für die Abgaben der KG z.B. VwGH 27.4.2000, 98/15/0129; VwGH…
…Abgabengläubiger ohnehin wesentlich besser behandelt worden wäre als sämtliche anderen Gläubiger. Der Berufungswerber war im Vorhalt vom 7.7.2006 ausdrücklich aufgefordert worden, eine allfällige anteilige Mittelverwendung durch geeignete Unterlagen zu belegen, da der Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung die Grundlagen für…
…von € 581,38 zur Haftung herangezogen, da er seinen Verpflichtungen als zur Vertretung berufenen Person nicht nachgekommen ist. Der Bw. sei auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu bezahlen. Er habe es verabsäumt, für eine gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge…
…Vereines verantwortlich. Maßgebend für die Haftung des Obmannes ist nicht, ob er seine Funktion tatsächlich selbst ausübt, sondern ob er als Obmann zum Vertreter des Vereines bestellt wurde und ihm daher die Ausübung der Funktion obliegt. Wenn der Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf andere Personen…
…Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene "Abgabe" zur Gänze (z.B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348). Der Bw. verantwortete sich…
…ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Entsprechend dem Vorbringen des Bw. wurde er mit angefochtenem Haftungsbescheid zur Haftung für Abgabenbeträge herangezogen, welche der Gesellschaft gegenüber noch nicht festgesetzt wurden, sondern hinsichtlich…
…des Masseverwalters verwiesen. Der bereits im Vorhalt vom 4.9.2006 geforderte Nachweis für das Fehlen ausreichender Gesellschaftsmittel sowie die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes wurde damit aber nicht erbracht, sodass sich die Haftung auf die offenen Abgabenforderungen zur Gänze erstreckt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durch…
…ein, dass die Haftung nicht zu Recht bestehen würde, da die Abgaben nicht wegen einer schuldhaften Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten gemäß § 9 BAO nicht hätten eingebracht werden können. Die Umsatzsteuerschuld für die Jahre 1990 und 1991 hätte sich durch eine Betriebsprüfung ergeben, bei…
…Der Berufungswerber könne nur für jenen Teil der ausständigen Abgabenschuld zur Haftung herangezogen werden, welcher im Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht einbringlich gemacht werden könne. "Für den Fall der Abweisung der Berufung und Weiterleitung an den unabhängigen Berufungssenat" werde die "kommissionelle Behandlung und eine mündliche Verhandlung vor…
…werde ausdrücklich bestritten die Haftung für € 112.862,34, weil dies die Computerangelegenheit betreffe. 4. Umsatzsteuer 2002 € 112.862,34. Die Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuererklärung und der Jahresabschluss 2002 seien am 18. Dezember 2003 beim Finanzamt überreicht worden. Eine frühere Abgabe sei nicht möglich gewesen…
…Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt ergänzend vor: Die inhaltliche Unrichtigkeit des Rückstandsausweises vom 18.8.2004, welcher ohne nähere Erörterung oder Durchführung eines ordentlichen Verfahrens mit dem Berufungswerber, ausgestellt wurde, ergibt sich bereits daraus, dass der Gemeinschuldner GK, geb. 08.01.1949 zur Haftung für…
…der haftungsgegenständlichen Abgaben keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung gestanden wären. Wenn der Bw. behauptet, dass bei seiner Abberufung als Geschäftsführer keine Steuerschuld bestand, übersieht er dabei, dass der Beurteilungszeitpunkt für eine Haftung sich danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu…
…abgeändert, als die auf diese Zeiträume entfallenden Abgaben ausgeschieden werden. Denn es kommt dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu, die Haftung für Abgaben erstmalig auszusprechen. Da das Finanzamt bei der Berechnung der Haftungsbeträge die Konkursquote von 8,80422 % nicht mindernd berücksichtigt hat…
…000/0000 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgaben der Firma C-GmbH entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag in € | Lohnsteuer | 06/06 |…
…deren Vertretung berufen gewesen sei. Der Bw. sei daher auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu bezahlen. Hinsichtlich der Haftung für aushaftende Lohnsteuer für den Zeitraum 01/2002 und 02/2002 sei festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 der…
…Dies sei schon aus der oben angeführten Liquidationssituation nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund werde beantragt, die Haftung für die Abgaben der Primärschuldnerin durch den Bw. seitens der Finanzverwaltung mittels Bescheides zurückzunehmen. Im Falle der Vorlage an die zweite Instanz werde eine mündliche Verhandlung gemäß…