Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0718-L/08
Haftung für Abgaben einer nach englischem Gesellschaftsrecht gegründeten Private Limited Company
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0718-L/08vom 03.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PL, vertreten durch Martin Friedl,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 4650 Lambach, Marktplatz 2, vom 31.
August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 30. Juli 2007 zu StNr.
000/0000, mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Firma C Limited in Anspruch
genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
|
Betrag
in €
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Umsatzsteuer
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2000
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15.02.2001
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5.579,31
|
Umsatzsteuer
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2001
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15.02.2002
|
20.755,80
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.2003
|
9.950,76
|
Summe
|
|
|
36.285,87
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Firma C Limited mit Sitz in London wurde nach
Maßgabe des Companies Act 1985 gegründet, und am 7.8.2000 im
Companies House Cardiff unter der Nr. 000 registriert.
Mit Eingabe vom 23.4.2001 wurde um Zuteilung einer
Steuernummer für die Rückerstattung österreichischer
Umsatzsteuern ersucht. Auf dem eingereichten Unterschriftsprobenblatt wird der
Berufungswerber als gegenüber dem Finanzamt zeichnungsberechtigt
ausgewiesen.
In der Zeit vom 25.2.2003 bis 2.6.2004 wurde (mit
Unterbrechungen) bei der Gesellschaft eine Buch- und Betriebsprüfung
durchgeführt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass sich seit
Gründung der Gesellschaft der Ort der Geschäftsleitung in
Österreich befinde und die Gesellschaft daher hier unbeschränkt
steuerpflichtig sei. Seit 8.8.2000 wäre der Berufungswerber "director" der
Gesellschaft gewesen. Steuererklärungen wären bislang nicht
eingereicht worden. Die firmenseitig erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen
sowie Bilanzen würden als Schätzungsgrundlage für die Bemessung
der Abgaben herangezogen. Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und
erließ entsprechende Abgabenbescheide.
In einer Eingabe vom 15.10.2004 teilte der damalige
steuerliche Vertreter der Gesellschaft mit, dass die Gesellschaft am 27.7.2004
im Companies House gelöscht worden sei und daher rechtlich nicht mehr
existent wäre. Eine dies bestätigende Abfrage aus dem englischen
"Firmenbuch" wurde beigelegt.
In einem Vorhalt vom 14.6.2007 betreffend Geltendmachung
der Vertreterhaftung für Abgabenschulden der Gesellschaft wies das
Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, dass die Gesellschaft laut Aktenlage
vermögenslos wäre, und daher der (näher aufgegliederte)
Rückstand von 268.368,37 € nicht mehr einbringlich wäre. Als
"Geschäftsführer" der Gesellschaft sei er für die Entrichtung der
Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich gewesen. Er möge darlegen, weshalb
er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet
wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der
Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die
entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären
vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Berufungswerber ersucht,
anhand eines angeschlossenen Fragebogens seine aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnisse darzulegen.
Da der Berufungswerber zu diesem nachweislich am 19.6.2007
durch Hinterlegung zugestellten Vorhalt keine Stellungnahme abgab, nahm ihn das
Finanzamt mit Haftungsbescheid vom 30.7.2007 für die im Vorhalt
angeführten Abgaben in Anspruch, und wies dabei unter anderem auf das
unbeantwortet gebliebene Ergänzungsersuchen hin.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 31.8.2007
Berufung erhoben, und die Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt. Die
Berufungspunkte und die Begründungen würden nachgereicht, wobei wegen
der Komplexität des Falles die Mängelbehebungsfrist bis mindestens
15.10.2007 laufen sollte.
Das Finanzamt trug dem Berufungswerber zwar die Behebung
von Mängeln seiner (hier nicht näher zu erörternden) Berufung
gemäß
§ 248 BAO gegen die Bescheide über die
Abgabenansprüche auf, es erging jedoch kein Mängelbehebungsauftrag zur
entscheidungsgegenständlichen Berufung gegen den Haftungsbescheid. Zu
dieser trug erst der Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 22.7.2008 dem
Berufungswerber die Nachreichung einer Begründung auf.
In Entsprechung dieses Auftrages wurde in einer Eingabe vom
31.7.2008 ausgeführt, dass der Berufungswerber im Zeitraum vom 8.8.2000 bis
zum 27.7.2004 director der C Limited gewesen wäre. Diese Gesellschaft sei
eine nach britischem Recht (Companies Act 1985-1989) am 13.7.2000
gegründete Private Limited Company mit Sitz in London, die zu Company No.
0000 im Companies House Cardiff eingetragen worden sei. Am 27.7.2004 sei die
Gesellschaft aufgelöst ("dissolved") worden. Darüber hinaus ergebe
sich aus dem Akt, dass sie im Jahr 2004 keinerlei Geschäftstätigkeit
mehr ausgeübt habe. Bereits vor der Auflösung wären aber keine
Mittel mehr vorhanden gewesen, mit denen die nach dem 27.7.2004 fällig
gewordenen Abgaben entrichtet werden hätten können. Für eine
(eventuelle) Haftungsinanspruchnahme würden daher nur mehr die offenen (auf
dem Abgabenkonto als nicht entrichtet ausgewiesenen) Umsatzsteuern für die
Jahr 2000 bis 2002 verbleiben, weil einerseits mit der Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 4.1.2008, RV/1035-L/06, die
Kapitalertragsteuern 2000 bis 2002 mit 0,00 € festgesetzt worden seien, und
andererseits die übrigen Abgaben erst nach dem 27.7.2004 fällig bzw.
zahlbar geworden wären. Betreffend die Umsatzsteuern 2000 bis 2002 sei
darauf hinzuweisen, dass am Abgabenkonto der Gesellschaft neben den
Festsetzungen im Anschluss an die seinerzeitige Außenprüfung (U 2000
5.579,31 €; U 2001 20.755,80 €; U 2002 9.950,76 €) noch weitere
"Nachforderungen" aus den nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden
Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom 8.10.2004 (U 2000 21.398,59
€; U 2001 29.675,30 €; U 2002 5.259,04 €) ausgewiesen
würden. Da jedoch die diesen Berufungsvorentscheidungen zugrunde liegende
Berufung mit dem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 30.9.2005, GZ.
RV/0499-L/05, für gegenstandslos erklärt worden wäre, habe dies
zur Folge, dass dadurch auch die damit in Verbindung stehenden
Berufungsvorentscheidungen obsolet geworden seien, sodass es am Finanzamt liegen
werde, eine der Rechtslage entsprechende Gebarung auf dem Abgabenkonto von Amts
wegen (wieder) herzustellen. Eine Haftungsinanspruchnahme komme jedenfalls
insoweit nicht in Betracht. Somit ergebe sich, dass der angefochtene Bescheid
den Berufungswerber insbesondere in seinem Recht verletze, vom Finanzamt nur
wegen vor Eintritt der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft fällig
gewordenen Umsatzsteuern 2000 bis 2002 (U 2000 5.579,31 €; U 2001 20.755,80
€; U 2002 9.950,76 €) als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen zu
werden. Ob diese Beträge der Höhe nach richtig wären, sei in
einem anderen Verfahren (gemeint: Berufungsverfahren gemäß
§ 248
BAO gegen die Bescheide über die Abgabenansprüche) zu
klären.
Das Finanzamt erklärte sich, nachdem ihm der
Mängelbehebungsauftrag und die dazu abgegebene Stellungnahme zur Kenntnis
gebracht worden waren, mit einer Einschränkung der Haftung auf die im
gegenständlichen Spruch angeführten Abgaben einverstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Zur Frage der Vertretung einer nach englischem
Gesellschaftsrecht gegründeten Private Limited Company wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom
heutigen Tag zu GZ. RV/0221-L/07 betreffend Haftung des Berufungswerbers
für Abgabenschuldigkeiten der Firma P Limited verwiesen. Der
Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum director der
primärschuldnerischen Firma C Limited und daher für die Entrichtung
der Abgaben verantwortlich. Auch im Zuge des Ansuchens um Vergabe einer
Steuernummer war der Berufungswerber auf dem Unterschriftsprobenblatt als
gegenüber dem Finanzamt zeichnungsberechtigt ausgewiesen worden.
Schließlich wurde die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des
Berufungswerbers für die im gegenständlichen Bescheidspruch
angeführten Umsatzsteuern in der Stellungnahme vom 31.7.2008 nicht mehr in
Abrede gestellt.
Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid
können nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (deren Höhe)
nicht mit Erfolg erhoben werden, solange Bescheide über den Abgabenanspruch
dem Rechtsbestand angehören (Ritz, BAO³, § 248 Tz 14 mit
Judikaturnachweisen). Zutreffend wurde daher in der Stellungnahme vom 31.7.2008
festgehalten, dass die Frage, ob die Umsatzsteuern der Höhe nach richtig
sind, in einem anderen Verfahren (Berufungsverfahren gemäß
§ 248
BAO) zu klären wäre.
Zur Frage der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Primärschuldnerin stellte bereits das Finanzamt im Vorhalt vom 14.6.2007
sowie im angefochtenen Haftungsbescheid unwidersprochen fest, dass die Abgaben
bei der Gesellschaft nicht mehr einbringlich sind. Diese wurde im Companies
House Cardiff bereits im Jahr 2004 aufgelöst ("dissolved" am 27.7.2004).
Darüber hinaus wurde allenfalls verwertbares Gesellschaftsvermögen
weder vom Berufungswerber aufgezeigt, noch finden sich dafür Anhaltspunkte
in den vom Finanzamt vorgelegten Akten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters der Gesellschaft,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Dieser haftet
für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Widrigenfalls haftet er für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(z.B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Wie bereits erwähnt wurde die
primärschuldnerische Gesellschaft am 27.7.2004 aufgelöst. In einem
Antrag auf Herabsetzung der KÖSt-VZ für 2004 und Folgejahre vom
28.9.2004 teilte der damalige steuerliche Vertreter Mag. Richard Leisch mit,
dass die Gesellschaft im Jahr 2004 keinerlei Geschäftstätigkeit mehr
ausgeübt habe. Nach Rücksprache mit der Prüferin, welche die
abgabenbehördliche Prüfung betreffend die
haftungsgegenständlichen Abgaben durchgeführt hatte, gab das Finanzamt
diesem Antrag mit Bescheid vom 5.10.2004 statt, und setzte die Vorauszahlungen
mit 0,00 € fest. Es finden sich in den vorgelegten Akten auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass im Jahr 2004 noch Umsätze erzielt worden
wären, oder nach Auflösung der Gesellschaft noch Mittel vorhanden
gewesen wären, mit denen die nach dem 27.7.2004 fällig gewordenen
Abgaben entrichtet werden hätten können. Das diesbezügliche
Vorbringen in der Stellungnahme vom 31.7.2008 ist daher glaubwürdig. Die
nach dem 27.7.2004 fällig gewordenen Abgaben waren daher aus der
Haftungssumme auszuscheiden.
Zutreffend ist auch das Vorbringen betreffend
Kapitalertragsteuern 2000 bis 2002. Mit Berufungsentscheidung vom 4.1.2008,
RV/1035-L/06, wurden diese Abgaben mit 0,00 € festgesetzt (fortgesetztes
Verfahren aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 20.9.2006, 2005/14/0124),
sodass hinsichtlich dieser Abgaben eine Haftungsinanspruchnahme nicht mehr in
Betracht kommt.
Für eine Haftung des Berufungswerbers verbleiben daher
nur mehr die Umsatzsteuern für die Jahre 2000 bis 2002. Aus den im
Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung erlassenen Erstbescheiden
vom 9.7.2004 ergaben sich die im gegenständlichen Bescheidspruch
ausgewiesenen Nachforderungen. Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben,
über welche das Finanzamt mit "verbösernden"
Berufungsvorentscheidungen vom 8.10.2004 abgesprochen hat, aus denen sich die in
der Stellungnahme vom 31.7.2008 angeführten weiteren und auch im
erstinstanzlichen Haftungsbescheid enthaltenen Umsatzsteuernachforderungen
ergaben. Da jedoch im Abgabenfestsetzungsverfahren am 21.9.2005 die Berufungen
vom 5.8.2004 gegen die Umsatzsteuer-Erstbescheide zurückgenommen wurden,
sind mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 30.9.2005,
GZ. RV/0499-L/05, auch diese Berufungen als gegenstandslos erklärt
worden. Dies hatte zur Folge, dass damit die Berufungsvorentscheidungen
aufgehoben wurden (Ritz, BAO³, § 256 Tz 14), was in der
Begründung des Gegenstandsloserklärungsbescheides auch
ausdrücklich festgehalten wurde. Damit kommt aber eine
Haftungsinanspruchnahme für die Nachforderungen aus den aus dem
Rechtsbestand ausgeschiedenen Berufungsvorentscheidungen nicht mehr in Betracht.
Das Abgabenkonto der Gesellschaft weist daher tatsächlich nicht mehr
bestehende Rückstände an Umsatzsteuern für die Jahre 2000 bis
2002 aus, und wäre somit von Amts wegen richtig zu stellen (vgl. Ritz,
BAO³, § 214 Tz 3).
Für die Haftungsinanspruchnahme verblieben daher nur
mehr die im Spruch angeführten Umsatzsteuern. Das Fehlen ausreichender
Mittel zur (zumindest anteiligen) Entrichtung dieser Abgaben wurde weder
behauptet, noch - trotz Aufforderung im Vorhalt des Finanzamtes 14.6.2007 -
glaubhaft gemacht. In der Stellungnahme vom 31.7.2008 wurde die
haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichtentrichtung dieser
Abgaben auch zugestanden, wird doch dort ausgeführt, dass der angefochtene
Bescheid den Berufungswerber insbesondere in seinem Recht verletze, vom
Finanzamt nur wegen vor Eintritt der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft
fällig gewordenen Umsatzsteuern 2000 bis 2002 (im Ausmaß der
Erstbescheide vom 9.7.2004) als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen zu
werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird zu diesen
Umsatzsteuernachforderungen noch darauf hingewiesen, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei
Selbstbemessungsabgaben entscheidend ist, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig
davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl.
Ritz, BAO³, § 9 Tz 10 und die dort zitierten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes).
Insgesamt gesehen war daher in der Nichtentrichtung der
verbliebenen haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern eine schuldhafte
Pflichtverletzung zu erblicken. In diesem Fall spricht nach der ständigen
Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit
der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit
Judikaturnachweisen). Es wurden keine Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte
für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges
bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel,
vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden
Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die
für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen
geführt werden. Derartige Gründe wurden vom Berufungswerber nicht
vorgebracht. Eine Darstellung der persönlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse erfolgte trotz Aufforderung im Vorhalt des Finanzamtes vom
14.6.2007 nicht. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass die Haftung
keineswegs etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des
aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden darf
(VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Die Geltendmachung der Haftung kann auch dann zweckmäßig sein, wenn
die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies
nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen
oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177; 14.12.2006, 2006/14/0044). Insgesamt
gesehen erfolgte daher die Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung in dem
im Spruch dargestellten Ausmaß im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten
Ermessens zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 3.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0718-L/08
- Stammnummer
- 36604
- Gültig
- 03.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF