Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1748-W/03
Haftung für nicht festgesetzte Abgaben; Aussetzung der Einhebung bei bereits erledigter Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1748-W/03vom 06.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Abgabenrechtliche Haftungen setzen den Bestand einer Abgabenschuld voraus, doch setzt eine Haftungsinanspruchnahme nicht voraus, dass die Abgabe dem Erstschuldner gegenüber bereits geltend gemacht wurde. Eine Inanspruchnahme vor bzw. statt jener des Erstschuldners wird jedoch nur ausnahmsweise zulässig sein, etwa wenn der Erstschuldner eine im Firmenbuch gelöschte und bereits beendigte juristische Person ist. Aus dem Wesen der Haftung als Besicherungsinstitut ergibt sich eine Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Primärschuldners, sodass sie in der Regel nur dann vor bzw. statt der Inanspruchnahme des Erstschuldners geltend zu machen ist, wenn ansonsten die Einbringung der Abgabe gefährdet oder erschwert wäre, wobei diese Frage ausschließlich aus dem Blickwinkel des Ermessens beurteilt und gelöst werden muss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des ND, vertreten durch HB, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Amstetten vom 5. März 2003 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO und vom 15. April 2003
betreffend Aussetzung der Einhebung entschieden:
Der Berufung
gegen den Haftungsbescheid vom 5. März 2003 wird
stattgegeben.
Der
angefochtene Haftungsbescheid wird aufgehoben.
Die Berufung gegen den Bescheid
vom 15. April 2003 betreffend Aussetzung der Einhebung wird
abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Aussetzung der Einhebung bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 5. März 2003 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der D-GmbH im Ausmaß von € 1,033.800,00 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass die Erlassung eines
Haftungsbescheides erst dann in Betracht komme, wenn eine Abgabe gegenüber
dem Hauptschuldner (Abgabepflichtigen) nicht eingebracht werden könne und
überdies die mangelnde Einbringlichkeit der Abgaben auf einer schuldhaften
Verletzung des Vertreters des Abgabepflichtigen beruhe. Diese gesetzlichen
Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall nicht
erfüllt.
Abgabepflichtiger im gegenständlichen Falle sei die
D-GmbH, deren Geschäftsführer der Bw. sei. Gegen die D-GmbH existiere
noch keine Vorschreibung der in Rede stehenden Abgaben und könne daher zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einmal theoretisch davon gesprochen werden,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO vorlägen.
Gleichzeitig beantrage der Bw. die Aussetzung der Einhebung
der mit Haftungsbescheid vorgeschriebenen Abgaben bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die vorliegende Berufung.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO mit Bescheid vom
15. April 2003 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Bw. die Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen
Bescheides.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
20. August 2003 schränkte das Finanzamt die Haftung auf
€ 343.922,20 ein und wies die Berufung gegen den Bescheid vom
15. April 2003 betreffend Aussetzung der Einhebung als
unbegründet ab.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Anträgen auf
Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass seitens der Abgabenbehörde
nicht einmal der Versuch unternommen worden sei zu klären, inwieweit der
Bw. gewillt und in der Lage sei, die in Rede stehenden Abgabenverbindlichkeiten
zu bezahlen. Ein Anhaltspunkt für die Erlassung eines Haftungsbescheides
sei daher nach wie vor nicht zu erkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Entsprechend dem Vorbringen des Bw. wurde er mit
angefochtenem Haftungsbescheid zur Haftung für Abgabenbeträge
herangezogen, welche der Gesellschaft gegenüber noch nicht festgesetzt
wurden, sondern hinsichtlich welcher mit Sicherstellungsauftrag vom
4. März 2003 die Sicherstellung in das Vermögen der D-GmbH
angeordnet wurde. Ein Sicherstellungsauftrag ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.10.1995, 94/15/0169) kein
abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4
BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende
"Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des
Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu
können, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die spätere
Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es
liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach
Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des
Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass
die Abgabenschuld dem Grunde nach (nämlich gemäß
§ 4 BAO)
mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden
ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die
Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind.
Schon daraus folgt, dass eine Haftung gemäß
§ 9 BAO
für einen "Sicherstellungsanspruch" nicht zulässig ist.
Zwar setzen abgabenrechtliche Haftungen den Bestand einer
Abgabenschuld voraus, doch setzt eine Haftungsinanspruchnahme nicht voraus,
daß die Abgabe dem Erstschuldner (Primärschuldner) gegenüber
bereits (mit Abgaben- oder Haftungsbescheid) geltend gemacht wurde (vgl. VwGH
17.9.1996, 92/14/0138). Eine Inanspruchnahme vor bzw. statt jener des
Erstschuldners wird - abgesehen von den Fällen, in denen der
Erstschuldner nicht in Anspruch genommen werden darf, wie sich dies etwa bei der
Lohnsteuer vielfach aus dem EStG 1988 ergibt - jedoch nur ausnahmsweise
zulässig sein, etwa wenn der Erstschuldner eine im Firmenbuch
gelöschte und bereits beendigte juristische Person ist (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung², § 224 Tz. 2). Die Haftung ist ein
Besicherungsinstitut, aus dessen Wesen in der Literatur eine Nachrangigkeit der
Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Eigen-(Erst-)Schuldners
abgeleitet wird (vgl. Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht,
7 und 10). Auch wenn die Inanspruchnahme des Haftenden nicht stets die vorherige
Inanspruchnahme des Eigenschuldners voraussetzt, so ergibt sich aus dem Wesen
der Haftung doch, dass sie in der Regel nur dann vor beziehungsweise statt
Inanspruchnahme des Erstschuldners geltend zu machen ist, wenn ansonsten die
Einbringung der Abgabe gefährdet oder erschwert wäre (vgl. Stoll,
Steuerverhältnis, 223). Diese Frage muss aber angesichts des Fehlens einer
ausdrücklichen Regelung, durch die die Haftung in die Subsidiarität
verwiesen wird, ausschließlich aus dem Blickwinkel des Ermessens beurteilt
und gelöst werden (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, 2354). Dies wird auch
durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 90/16/0196)
bestätigt, wonach das Ermessen bei der Haftung im Sinne einer
Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben ist. Es wird daher im
Allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, die Haftung in Anspruch zu nehmen,
wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet oder
wesentlich erschwert ist.
Laut Aktenlage bestand neben den
haftungsgegenständlichen Abgabenansprüchen, welche allerdings erst mit
Bescheiden vom 19. August 2003 festgesetzt wurden, zum Zeitpunkt der
Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides am Abgabenkonto der Gesellschaft
ein bereits aushaftender Abgabenrückstand in Höhe von
€ 73.710,54, worauf bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der Gesellschaft mit Beschluss des Landesgerichtes
St. Pölten vom 23. Dezember 2003 auch laufend Zahlungen geleistet
wurden (21. Oktober 2002: € 11.590,66,
21. November 2002: € 4.574,17, 25. November 2002:
€ 8.000,00, 9. Dezember 2002: € 3.000,00,
27. Dezember 2002: € 27.246,42,
7. Jänner 2003: € 6.000,00,
30. Jänner 2003: € 320,69, 5. März 2003:
€ 5.000,00, 13. März 2002: € 14.703,15,
21. Mai 2003: € 40.000,00, 7. Juli 2003:
€ 5.000,00, 14. Juli 2003: € 5.000,00,
28. Juli 2003: € 5.000,00, 4. August 2003:
€ 5.000,00, 18. August 2003: € 5.000,00,
28. Oktober 2003: € 2.500,00, 30. Oktober 2003:
€ 25.000,00 und 3. November 2003: € 5.000,00).
In Hinblick auf die bereits aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 73.710,54, die
voraussichtlichen Abgabenschuldigkeiten laut Sicherstellungsauftrag vom
4. März 2003 in Höhe von € 1,033.800,00, welche
allerdings mit Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2003 auf
€ 343.922,20 eingeschränkt wurden, und die Feststellungen der
Betriebsprüfung über die angespannte Finanzlage der D-GmbH laut
Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2003 betreffend
Sicherstellungsauftrag kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Einbringung
der haftungsgegenständlichen Abgabe gefährdet oder erschwert war. Da
laut Mitteilung des Finanzamtes vom 6. September 2004 - auf Anfrage
des Landesgerichtes St. Pölten vom 19. Juli 2004 in der
Konkursantragssache gegen den Bw. - trotz Nichtbestehens einer
Zahlungsvereinbarung keine Exekution geführt wurde, sodass die gesamte
Haftungsschuld in Höhe von € 343.922,20 noch unberichtigt
aushaftete, erscheint die Geltendmachung der Haftung vor Inanspruchnahme des
Erstschuldners mangels Auswirkungen auf die Gefährdung oder Erschwerung der
Abgaben und somit die Bevorzugung der Zweckmäßigkeitserwägungen
als keineswegs begründet und mit dem Sinn des Gesetzes (Nachrangigkeit der
Haftung) im Einklang stehend.
2. Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach einem Teil der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 212a BAO
(Beschlüsse vom 10. April 1991, 91/15/0011,
30. März 1992, 90/15/0039, und 3. November 1994,
94/15/0039) folgt aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz,
wonach anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, dass ab
diesem Zeitpunkt auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits
vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem gleichfalls zu § 212a BAO
ergangenen Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/14/0164, bei
gleichartigem Sachverhalt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung diese ungeachtet der
mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen Berufungssache zu
bewilligen und der Ablauf der Aussetzung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zu verfügen ist, da der
Antragsteller ansonsten nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen,
sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO und die damit verbundenen Auswirkungen auf
den Säumniszuschlag gemäß
§ 218 Abs. 4 BAO gebracht würde, doch
schließt sich der unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen
Fall der zuerst angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an.
Dies deshalb, da nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates entgegen der im angeführten Erkenntnis enthaltenen
Begründung aus der Anordnung des
§ 212a Abs. 1 BAO, wonach die Höhe der
auszusetzenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängen muss, aus
dem Gesetz sehr wohl zu entnehmen ist, dass eine stattgebende Erledigung des
Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die
maßgebliche Berufung möglich ist. Zudem wurde der Berufung gegen den
Haftungsbescheid ohnehin stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben,
sodass eine Auslegung der Bestimmung des
§ 212a Abs. 1 BAO im Sinne des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1991, 91/14/0164, somit auch
nach dem Normzweck des § 212a BAO der Effizienz des
Rechtsschutzes als nicht geboten erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SicherstellungsauftragBesicherungsinstitutPrimärschuldnerNachrangigkeitSubsidiaritätErmessenZweckmäßigkeitserwägungenEffizienz des Rechtsschutzes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1748-W/03
- Stammnummer
- 16828
- Gültig
- 06.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF