Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0754-L/08
Haftung für Abgaben nach Abschluss eines Zwangsausgleiches im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0754-L/08vom 26.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, vertreten durch Gabl Kogler
Papesch Leitner Rechtsanwälte OG, 4020 Linz, Museumstraße 31a,
vom 8. Juli 2008 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom
9. Juni 2008, mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm
§ 81 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma M-KEG im
Ausmaß von 10.875,83 € in Anspruch genommen wurde,
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgaben eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
2004
|
1.501,50
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2004
|
518,01
|
Zuschlag zum
DB
|
2004
|
43,74
|
Lohnsteuer
|
2005
|
1.501,50
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2005
|
518,01
|
Zuschlag zum
DB
|
2005
|
41,44
|
Summe
|
|
4.124,20
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war unbeschränkt haftender
Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 25.5.1999 gegründeten
M-KEG, deren Firma gemäß den Bestimmungen des UGB angepasst wurde
(Änderung KEG in KG). Über das Vermögen der Gesellschaft wurde
mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 15.12.2006 das Konkursverfahren
eröffnet, das mit einem am 3.5.2007 bestätigten Zwangsausgleich
abgeschlossen wurde. Das Konkursverfahren wurde aufgehoben, die in zwei Raten zu
entrichtende Zwangsausgleichsquote von 30 % wurde mittlerweile zur Gänze
bezahlt.
Das Finanzamt nahm den Berufungswerber zunächst mit
Haftungsbescheid vom 13.2.2007 gemäß
§ 12 BAO als
persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter für
Abgabenschulden der Gesellschaft in Anspruch.
In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 7.3.2007
erhobenen Berufung wurde (soweit für das gegenständliche Verfahren von
Belang) unter anderem ausgeführt, dass die geltend gemachten Lohnabgaben
2004 und 2005 nicht angefallen wären. Das Finanzamt habe hier vielmehr eine
Schätzung vorgenommen, wobei davon ausgegangen worden sei, dass mehrere
Dienstnehmer angestellt gewesen wären, ohne angemeldet gewesen zu sein.
Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, sondern es habe offensichtlich ein
angemeldeter Dienstnehmer ohne Zustimmung des Berufungswerbers eine weitere
Person auf die Baustelle mitgenommen, die jedoch nicht dem Unternehmen
zuzuordnen gewesen sei. Diese Zuschätzung könne nicht dem
Berufungswerber angelastet werden. Das diesbezügliche Finanzstrafverfahren
sei nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 4.2.2008,
RV/0395-L/07, stattgegeben und der Haftungsbescheid aufgehoben, da die
Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches gemäß
§ 164 Abs. 2 KO auch
dem Berufungswerber als Gesellschafter zustatten kamen. Auf die
Entscheidungsgründe dieses Bescheides wird verwiesen.
Das Finanzamt wies den Berufungswerber in weiterer Folge in
einem Ergänzungsersuchen vom 6.3.2008 darauf hin, dass eine Geltendmachung
der Vertreterhaftung gemäß
§ 9 BAO beabsichtigt sei. Er sei die
zur Führung der Geschäfte der Personengesellschaft bestellte Person
(§ 81 BAO) und somit für die Entrichtung der Abgaben aus deren Mitteln
verantwortlich gewesen. Es sei festgestellt worden, dass folgende
Abgabenschuldigkeiten, die vor Eröffnung des Konkursverfahrens fällig
gewesen wären, nicht entrichtet worden seien.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Quote
(30 %)
|
70
% Rest
|
Umsatzsteuer
|
11/2006
|
9.645,17
|
2.893,55
|
6,751,62
|
Lohnsteuer
|
2004
|
2.145,00
|
643,50
|
1.501,50
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2004
|
740,02
|
222,10
|
518,01
|
Zuschlag zum
DB
|
2004
|
62,49
|
18,75
|
43,74
|
Lohnsteuer
|
2005
|
2.145,00
|
643,50
|
1.501,50
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2005
|
740,02
|
222,01
|
518,01
|
Zuschlag zum
DB
|
2005
|
59,20
|
17,76
|
41,44
|
Summe
|
|
15.536,90
|
4.661,07
|
10.875,83
Er möge darlegen, weshalb
er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet
wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der
Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die
entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären
vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Berufungswerber um
Darstellung seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
ersucht.
In einer Stellungnahme vom 7.4.2008 wurden die Gründe
für die Insolvenz der Gesellschaft dargestellt, und auf den abgeschlossenen
Zwangsausgleich verwiesen. Weiters wurde auf die Berufungsentscheidung vom
4.2.2008 hingewiesen. Das gegenständliche Verfahren betreffe die Haftung
des Berufungswerbers hinsichtlich derselben Abgabenschuld. Es liege res iudicata
vor. Zum Beweis für die Gleichbehandlung der Abgabenschulden gegenüber
den anderen Verbindlichkeiten werde die Beischaffung des Konkursaktes der
Gesellschaft, die zeugenschaftliche Einvernahme des Masseverwalters sowie die
Einvernahme des Berufungswerbers als Partei beantragt. Aus diesen Beweisen -
insbesondere aus den "Ausführungen" des Masseverwalters - gehe hervor, dass
die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt worden wären. Ab dem Jahr
2004 seien massive unvorhersehbare Forderungsausfälle eingetreten sowie
mehrere Gewährleistungseinreden erhoben worden, sodass dem Berufungswerber
keinerlei Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur
Verfügung gestanden wären. Schließlich wurde zusammengefasst
noch ausgeführt, dass eine Haftungsinanspruchnahme trotz des
abgeschlossenen Zwangsausgleiches zu einer Privilegierung der Steuerforderungen
der Abgabenbehörde führen würde.
Mit Haftungsbescheid vom 9.6.2008 wurde der Berufungswerber
für die im oben zitieren Vorhalt angeführten Abgaben in Höhe von
"10.875,83 €" (richtig: 10.875,82 €) gemäß
§ 9 iVm
§ 81 BAO in Anspruch genommen. Der Berufungswerber sei zur Führung der
Geschäfte der Gesellschaft bestellt gewesen und somit für die
Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft aus deren Mitteln verantwortlich
gewesen. Das Fehlen ausreichender Mittel bzw. die Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes sei in der Stellungnahme vom 7.4.2008 nicht ausreichend
dargestellt bzw. nachgewiesen worden. Die haftungsgegenständliche
Lohnsteuer sei vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen. Weiters wurde auf die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis
eines verstärkten Senates vom 22.9.1999, 96/15/0049 hingewiesen, wonach der
rechtskräftig bestätigte Zwangsausgleich des Primärschuldners der
Geltendmachung der Haftung gemäß
§ 9 BAO für die die
Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen steht. Auch
habe der Umstand, dass mit Berufungsentscheidung vom 4.2.2008 eine
Haftungsinanspruchnahme nach § 12 BAO aufgrund des Zwangsausgleiches
für unzulässig erklärt worden sei, keinen Einfluss auf die
Inanspruchnahme des Vertreters gemäß
§ 9 BAO. Die Geltendmachung
der Haftung sei eine geeignete Maßnahme, um den Abgabenausfall zu
verhindern. Der Berufungswerber habe auf seinem persönlichen Abgabenkonto
ein Guthaben von 3.800,00 €, welches für die Haftung herangezogen
werden könne, womit die Haftung zumindest zum Teil beim Haftungsschuldner
einbringlich sein werde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 8.7.2008
Berufung erhoben. Darin wurde zusammengefasst zunächst neuerlich auf den im
Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin abgeschlossenen Zwangsausgleich
verwiesen, und die Gründe, die zur Aufhebung des Haftungsbescheides
gemäß
§ 12 BAO geführt hatten, wiederholt. Sodann wurde
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO zitiert. Es sei nicht richtig, dass der
Berufungswerber weder das Fehlen ausreichender Mittel noch die
Gläubigergleichbehandlung entsprechend dargestellt hätte. Als Beweis
für die Gleichbehandlung sei die Beischaffung des Konkursaktes sowie die
zeugenschaftliche Einvernahme des Masseverwalters beantragt worden, diese
Beweise seien aber nicht aufgenommen worden.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
15.4.2009 wurden dem Berufungswerber die Berichte des Masseverwalters vom
20.12.2006 und 7.2.2007 zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme zu folgenden
Punkten ersucht:
"1) Die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 11/2006 war erst am 15.1.2007 und
damit nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der
Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 15.12.2006
fällig. Eine Heranziehung zur Haftung für diese Abgabe
gemäß
§ 9 BAO kommt daher nicht in Betracht, da Sie im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Abgabe nicht mehr für die Abgabenentrichtung
verantwortlich waren.
Dadurch vermindert sich
die Haftungssumme von 10.875,83 € auf nur mehr 4.124,21 €. Da von
Ihnen vier Raten zu je 500 € zur teilweisen Abdeckung der Haftungsschuld
geleistet wurden, und im Ratenansuchen vom 15.7.2008 auch das Guthaben auf Ihrem
persönlichen Abgabenkonto in Höhe von 3.800 € als "Akontozahlung"
auf die Haftungsschuld angeboten wurde (auf dieses Guthaben bezogen sich auch
der Sicherstellungsauftrag vom 9.6.2008 sowie die Forderungspfändung vom
2.7.2008), wären nach derzeitigem Stand 1.675,79 € an Sie
zurückzuzahlen (3.800 + 2.000 = 5.800; 5.800 - 4.124,21 = 1.675,79).
2) Die Berufung gegen den
Haftungsbescheid wurde im Wesentlichen mit dem Fehlen ausreichender Mittel zur
Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben begründet bzw. die
Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes behauptet.
Den in Ablichtung
angeschlossenen Berichten des Masseverwalters vom 20.12.2006 und 7.2.2007 ist
dagegen zu entnehmen, dass noch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
außergewöhnlich hohe Geldmittel am Bankkonto der Gesellschaft
vorhanden waren, nämlich exakt 79.978,64 € (Seite 6 des Berichtes vom
7.2.2007; siehe auch Seite 4 des Berichtes vom 20.12.2006). Dies legt nicht nur
die Vermutung nahe, dass bereits während des laufenden
Geschäftsbetriebes Mittel zur Erfüllung eines in Aussicht genommenen
Zwangsausgleiches "angespart" wurden, sondern widerlegt auch das behauptete
Fehlen ausreichender Gesellschaftsmittel zur Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben.
Da die für die
Haftungsinanspruchnahme verbleibenden Lohnabgaben 2004 und 2005 auch nicht
anteilig entrichtet wurden, ist schon im Hinblick auf die genannten Berichte des
Masseverwalters auch von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
auszugehen. Die Lohnsteuer ist im Übrigen nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Gleichbehandlungsgebot
ausgenommen (z.B. VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142). Es wird daher um Mitteilung
ersucht, ob angesichts dessen der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des
Masseverwalters weiter aufrechterhalten wird.
Der Vollständigkeit
halber wird noch darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes im Haftungsverfahren die Richtigkeit der
Abgabenvorschreibung nicht zu erörtern ist. Gegenstand des
Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid ist einzig und allein die Frage,
ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der
Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der
Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht.
Gemäß
§ 248 erster Satz BAO wäre es Ihnen
freigestanden, innerhalb der Frist für die Einbringung der Berufung gegen
den Haftungsbescheid auch gegen die an die Gesellschaft ergangenen, und dem
Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide zu berufen. Selbst wenn
Ihnen die Abgabenansprüche noch nicht zur Kenntnis gebracht worden
wären, hätten Sie gemäß
§ 248 zweiter Satz BAO
einen darauf abzielenden Antrag stellen können, der zufolge § 248 in
Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu einer Hemmung des Laufes der
Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen Abgabenbescheide geführt
hätte (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/14/0080).
Anders als einer
Gesellschafterhaftung gemäß
§ 12 BAO steht der Zwangsausgleich
im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin einer Haftungsinanspruchnahme
gemäß
§ 9 BAO nicht entgegen. Zutreffend verwies das Finanzamt
im angefochtenen Bescheid auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
22.9.1999, 96/15/0049.
Es liegt im
gegenständlichen Fall auch keine res iudicata vor. Sache des mit
Berufungsentscheidung vom 4.2.2008, RV/0395-L/07 abgeschlossenen
Haftungsverfahrens war die Gesellschafterhaftung gemäß
§ 12 BAO,
im gegenständlichen Verfahren wurde die Vertreterhaftung gemäß
§ 9 iVm § 81 BAO geltend gemacht."
Seitens des einschreitenden Rechtsvertreters wurde zu
diesem Vorhalt innerhalb erstreckter Frist am 25.5.2009 mitgeteilt, dass der
Berufungswerber mit einer Einschränkung der Haftungsschuld auf 4.124,21
€ (Punkt 1 des Vorhaltes) einverstanden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind
gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO von den zur Führung der
Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von
den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
Für Personen, denen die Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt gemäß
§ 81
Abs. 4 BAO die oben zitierte Bestimmung des § 80 Abs. 1 BAO
sinngemäß.
Der Berufungswerber war unbeschränkt haftender
Gesellschafter der Primärschuldnerin und für die Führung der
Geschäfte verantwortlich. Ihm oblag die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft, insbesondere hatte er dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen sind
bei der Gesellschaft im Hinblick auf den abgeschlossenen und mittlerweile auch
erfüllten Zwangsausgleich uneinbringlich. Bereits das Finanzamt wies im
angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass dieser Zwangsausgleich der
Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung gemäß
§ 9 BAO
nicht entgegen stand. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in der Entscheidung
eines verstärkten Senates vom 22.9.1999, 96/15/0049 im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Haftung nach § 9 BAO einem zivilrechtlichen
Schadenersatzanspruch nachgebildet sei, denn diese gesetzlich begründete
Mitschuld habe ein pflichtwidriges Verhalten des Vertreters und einen dadurch
bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmenausfall der Finanzbehörde zur
Voraussetzung. Durch die Normierung einer Mithaftung im Abgabenverfahren werde
die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich. Unter diesem Gesichtspunkt
erweise sich die Ansicht als gerechtfertigt, dass der Abschluss eines Ausgleichs
(Zwangsausgleichs) keinen Einfluss auf die Haftung nach § 9 BAO habe und
zum einen die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vertreters und dem
eingetretenen Schaden zu beachten sei, zum anderen der Abschluss eines
Ausgleichs (Zwangsausgleichs) keinesfalls den (teilweisen) Untergang der
Ersatzforderung bewirke. Der Gedanke der Akzessorietät könne nicht
losgelöst von den ihn bestimmenden Gesichtspunkten insoweit
verselbständigt werden, dass Vertreter von der im öffentlichen Recht
wurzelnden Abgabenhaftung auch in Konstellationen freigestellt würden, die
geradezu im Kernbereich der ratio legis lägen. Die Haftung sei nur insofern
akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der
Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetze. Ob ein
Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugute komme, sei
hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden
jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stelle der Ausgleich
(Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung
des Haftungspflichtigen dar. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen,
dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren
Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen
sollte; dies mit der Wirkung, dass bei einer Erledigung vor Bestätigung des
Ausgleichs (Zwangsausgleichs) die Haftung des Geschäftsführers
unausweichlich weiter bestünde, danach aber nicht mehr festgestellt werden
dürfte. Es käme dabei vom Sicherungsgedanken des
Abgabengläubigers durch die Haftungsbestimmungen her auch zu einer sachlich
nicht begründbaren Differenzierung zu der jedenfalls in vollem Umfang
gegebenen Haftung eines Geschäftsführers bei (bloßem) Konkurs
des Primärschuldners.
Der Zwangsausgleich im Insolvenzverfahren der Gesellschaft
stand daher der Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers nicht entgegen. Die
Umsatzsteuer 11/2006 war allerdings erst am 15.1.2007 und damit nach
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der
Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 15.12.2006
fällig. Eine Heranziehung zur Haftung für diese Abgabe
gemäß
§ 9 BAO kam daher nicht in Betracht, da der
Berufungswerber im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe nicht mehr für
die Abgabenentrichtung verantwortlich war. Der Berufung war daher insoweit
stattzugeben, und diese Abgabe aus der Haftung auszuscheiden.
Die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben 2004 und 2005
wurden zwar erst im Zuge einer Lohnsteuerprüfung nach Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft festgesetzt. Dies
stand der Geltendmachung der Haftung für diese Abgaben jedoch nicht
entgegen, da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
daher maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist somit
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die
Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 9 Tz 10 und die dort zitierten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes). Die nachgeforderten Lohnabgaben waren vor
Konkurseröffnung fällig gewesen.
Soweit in diesem Zusammenhang in der Berufung vom 7.3.2007
gegen den Haftungsbescheid gemäß
§ 12 BAO ausgeführt worden
war, dass diese Nachforderungen auf eine nach Ansicht des Berufungswerbers
unzutreffende Schätzung des Finanzamtes zurückzuführen wäre,
wird bemerkt, dass der Grundsatz, wonach Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Abgabenvorschreibung im Haftungsverfahren keine Relevanz zukommt, auch dann
gilt, wenn die Abgabenfestsetzung im Schätzungsweg erfolgt ist (vgl. etwa
VwGH 23.5.1990, 89/13/0250, VwGH 22.3.1993, 91/15/0065; VwGH 30.11.1999,
94/14/0173). Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
diesbezüglichen Ausführungen im Vorhalt vom 15.4.2009 verwiesen.
Das behauptete Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung
dieser Lohnabgaben im Zeitpunkt der Fälligkeit war schon im Hinblick auf
die im genannten Vorhalt erwähnten Berichte des Masseverwalters
unglaubwürdig. Auf den Inhalt dieser Berichte sowie die dazu im Vorhalt
getroffenen und unwidersprochen gebliebenen Feststellungen wird
verwiesen.
Ferner ist hinsichtlich der haftungsgegenständlichen
Lohnsteuern die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
beachten, wonach die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO (bzw.
hier nach § 81 BAO) hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinausgeht (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164). Reichen die einem Vertreter zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die
ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf der
Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen
entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon
einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf
ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt, ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es
wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen
Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten
würden; solche sind auch nicht aktenkundig.
Zur Frage des Vorliegens einer res iudicata wurde bereits
im Vorhalt vom 15.4.2009 darauf hingewiesen, dass Sache des mit
Berufungsentscheidung vom 4.2.2008, RV/0395-L/07 abgeschlossenen
Haftungsverfahrens die Gesellschafterhaftung gemäß
§ 12 BAO war,
wogegen im vorliegenden Verfahren die Vertreterhaftung gemäß
§ 9
iVm § 81 BAO geltend gemacht wurde. Es lag daher keine entschiedene Sache
vor.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel,
vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden
Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die
für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen
geführt werden. Solche Gründe wurden nicht vorgebracht. Durch die
gegenständliche Berufungsentscheidung vermindert sich die Haftungssumme von
ursprünglich 10.875,83 € auf nur mehr 4.124,20 €. Da vom
Berufungswerber bereits vier Raten zu je 500 € zur teilweisen Abdeckung der
Haftungsschuld geleistet wurden, und in einem Ratenansuchen des steuerlichen
Vertreters vom 15.7.2008 auch ein Guthaben auf dem persönlichen
Abgabenkonto des Berufungswerber in Höhe von 3.800 € als
"Akontozahlung" auf die Haftungsschuld angeboten wurde (auf dieses Guthaben
bezogen sich wie bereits im Vorhalt erwähnt auch der Sicherstellungsauftrag
vom 9.6.2008 sowie die Forderungspfändung vom 2.7.2008), kann die
verbleibende Haftungsschuld mit diesen Zahlungen in Höhe von insgesamt
5.800,00 € zur Gänze abgedeckt werden. Die Geltendmachung der Haftung
war daher zweckmäßig. Der verbleibende Restbetrag von 1.675,80 €
ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO an den
Berufungswerber zurückzuzahlen, soweit er nicht für sonstige
fällige Abgabenschulden desselben zu verwenden ist (§ 215 Abs. 4
BAO).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0754-L/08
- Stammnummer
- 41068
- Gültig
- 26.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF