Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2474-W/08
Haftung für Abgaben während aufrechter Geschäftsführertätigkeit, nicht jedoch für Zeiten, in denen der Bw. nicht mehr Geschäftsführer war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2474-W/08vom 03.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von K.S., K., vom 31. März 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 8. März 2008
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
I. Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die im angefochtenen Haftungsbescheid erfassten
Abgabenschuldigkeiten um folgende Beträge im Gesamtbetrag von
€ 21.542,00 vermindert:
Körperschaftsteuervorauszahlungen
4-6/2003 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2003 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2003 in
Höhe von € 439,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
1-3/2004 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-6/2004 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2004 in
Höhe von € 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
10-12/2004 in Höhe von € 439,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2005 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-6/2005 in
Höhe von € 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
7-9/2005 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2005 in Höhe von
€ 439,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2006 in
Höhe von € 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
4-6/2006 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2006 in Höhe von
€ 437,00, Umsatzsteuer 2003 in Höhe von €
12.300,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2006 in Höhe
von € 439,00, Säumniszuschlag1 2004 in Höhe von
€ 246,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2007 in
Höhe von € 437,00, Säumniszuschlag2 2004 in
Höhe von € 123,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
4-6/2007 in Höhe von € 437,00, Säumniszuschlag3 2004
in Höhe von € 123,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2007 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2007 in
Höhe von € 439,00
sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2008 in Höhe von
€ 437,00.
II.
Darüber hinaus wird die Berufung für folgende Abgaben im
Gesamtausmaß von € 42.884,11 als unbegründet
abgewiesen:
Umsatzsteuer 1998 in Höhe
von € 26.774,11, Körperschaftsteuervorauszahlungen
1-3/2002 in Höhe von € 437,00, Zwangsstrafe 2002 in
Höhe von € 200,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
4-6/2002 in Höhe von € 437,00, Pfändungsgebühr
2002 in Höhe von € 284,09, Kostenersatz 2002 in Höhe von
€ 0,51, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von €
12.812,72, Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2002 in Höhe
von € 876,00, Säumniszuschlag1 2002 in Höhe von
€ 88,54, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von €
174,51, Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2003 in Höhe von
€ 437,00 sowie Umsatzsteuer 2002 in Höhe von €
362,63.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 2/20/21/22 vom 8. März 2008 wurde K.S. (in weiterer Folge: Bw.)
als Haftungspflichtiger gemäß
§§ 9, 80 BAO für die
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma G-GmbH. im Ausmaß von
€ 64.426,11 zur Haftung herangezogen, nämlich
Umsatzsteuer 1998 in Höhe
von € 26.774,11, Körperschaftsteuervorauszahlungen
1-3/2002 in Höhe von € 437,00, Zwangsstrafe 2002 in
Höhe von € 200,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
4-6/2002 in Höhe von € 437,00, Pfändungsgebühr
2002 in Höhe von € 284,09, Kostenersatz 2002 in Höhe von
€ 0,51, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von €
12.812,72, Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2002 in Höhe
von € 876,00, Säumniszuschlag1 2002 in Höhe von
€ 88,54, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von €
174,51, Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2003 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-6/2003 in
Höhe von € 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
7-9/2003 in Höhe von € 437,00, Umsatzsteuer 2002 in
Höhe von € 362,63, Körperschaftsteuervorauszahlungen
10-12/2003 in Höhe von € 439,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2004 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-6/2004 in
Höhe von € 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
7-9/2004 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2004 in Höhe von
€ 439,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2005 in
Höhe von € 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
4-6/2005 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2005 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2005 in
Höhe von € 439,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
1-3/2006 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-6/2006 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2006 in
Höhe von € 437,00, Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 12.300,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2006 in
Höhe von € 439,00, Säumniszuschlag1 2004 in
Höhe von € 246,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
1-3/2007 in Höhe von € 437,00, Säumniszuschlag2 2004
in Höhe von € 123,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-6/2007 in Höhe von
€ 437,00, Säumniszuschlag3 2004 in Höhe von
€ 123,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2007 in
Höhe von € 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
10-12/2007 in Höhe von € 439,00
sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2008 in Höhe von
€ 437,00.
Als Begründung wurde nach
Anführung der gesetzlichen Bestimmungen - soweit für den angefochtenen
Bescheid relevant - ausgeführt, dass der Bw. vom 17. November 1995 bis zur
Löschung im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Firma G-GmbH. gewesen und mit der Erfüllung
der abgabenrechtlichen Pflichten betraut gewesen sei.
Schuldhafte Verletzungen
abgabenrechtlicher Pflichten berechtigten zur Haftungsinanspruchnahme. Die
Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter
Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten
gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter
verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die
zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung habe der Vertreter
darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werde, dass die
Pflichtverletzung schuldhaft gewesen sei.
Hinsichtlich der Heranziehung
zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass
gemäß
§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen
habe, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2
und 16 UStG selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für die
aus dem Haftungsbescheid ersichtlichen Zeiträume sei die Umsatzsteuer weder
gemeldet bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet
worden.
Der Geschäftsführer
hafte auch dann für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft, wenn
die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichen, es sei
denn er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet habe, die Abgabenschulden daher im Verhältnis
nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.
Er werde auf die Bestimmungen
des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auf
Nebenansprüche erstrecken.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 31. März 2008 verwies der Bw. darauf, dass er von 1998 bis
2003 Geschäftsführer der Firma G-GmbH. gewesen sei. Die Firma G-GmbH.
sei am 1. März 2003 gelöscht worden (Anmerkung: der beigelegten Kopie
des Amtsblattes der Wiener Zeitung vom 26. März 2003 ist nur schemenhaft zu
entnehmen, dass die Firma G-GmbH. mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 1.
März 2003 gelöscht wurde). Es sei daher nicht möglich, dass
Abgaben 2003 bis 2006 in der Höhe von rund € 20.000,00 verrechnet
werden. Hinsichtlich der übrigen Rückstände könne den Bw.
kein Verschulden treffen, da er die Eigentumsgesellschaft wiederholt um
Einschuss der dazu notwendigen Mittel ersucht habe, jedoch leider habe die
Gesellschafterin keine Reaktion gezeigt und sei zwischenzeitig verstorben.
Überdies sei der Bf. derzeit völlig einkommens- und mittellos.
Der Bw. ersuche daher um
Aufhebung des Bescheides und Abschreibung des sicherlich schon verjährten
Rückstandes.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 6. Juni 2008 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die
Haftung gemäß
§ 9 BAO einen Geschäftsführer einer GmbH
für Abgaben treffe, deren Fälligkeit in die Zeit der
Vertretungstätigkeit falle. Alle im Haftungsbescheid angeführten
Abgaben seien im Zeitraum der Vertretertätigkeit fällig gewesen. Die
Löschung im Firmenbuch sei am 16. Jänner 2008 erfolgt.
Der Bw. sei vom 17. November
1995 bis zur Löschung im Firmenbuch am 16. Jänner 2008 eingetragener
handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-GmbH. gewesen.
Es sei Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen
werden darf. Es sei Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er
nicht dafür Sorge getragen habe, dass die fälligen Abgaben entrichtet
werden, widrigenfalls von der Abgabenbehörde die schuldhafte
Pflichtverletzung der ihm auferlegten Pflichten anzunehmen sei. Zu den
abgabenrechtlichen Verpflichtungen gehöre die Abgabenentrichtung aus den
Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger
Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Es obliege dem Haftungspflichtigen nicht nur
allgemeine, sondern konkrete und sachbezogene Behauptungen darzulegen.
Neben den im § 238 Abs. 2
BAO beispielhaft aufgezählten Maßnahmen seien
Unterbrechungshandlungen etwa Meldeanfragen der Finanzbehörde, der der
Aufenthalt der Steuerpflichtigen unbekannt sei, und allgemein elektronische
Abfragen bei anderen Rechtsträgern, sofern sie im Akt eindeutig
dokumentiert seien und Amtshilfeersuchen, weiters Sicherstellungsaufträge,
Vollstreckungsbescheid und Zahlungsaufforderungen.
Auch die Festsetzung eines
Säumniszuschlages stelle eine Maßnahme zur Durchsetzung fälliger
Abgaben dar (selbst wenn der Bescheid über seine Festsetzung in der Folge
aufgehoben werde), weil der Säumniszuschlag ein Druckmittel zur
rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht sei (VwGH 29.3.2007,
2005/16/0095).
Unterbrechungshandlungen wirken
anspruchsbezogen, sie unterbrechen somit die Verjährung gegenüber
jedem, der als Zahlungspflichtiger in Betracht komme, ohne dass es rechtlich von
Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen richten. Es seien
folgende Amtshandlungen durchgeführt worden: 2.7.2002 Begehung
Außendienst, 9.3.2007, Bescheid Säumniszuschlag.
Im Vorlageantrag vom 30. Juni
2008 verweist der Bw. neuerlich darauf, dass die Ausführungen in der
angefochtenen Entscheidung unrichtig seien. Vielmehr sei sein Vorbringen
zeitlich richtig. Es sei daher nicht einzusehen, dass er zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten herangezogen werde, für deren Entstehung er keinerlei
Verantwortung trage. Das gegenständliche Verfahren belaste seine ohnehin
triste Situation mehr als notwendig. Zur Klärung der Situation verweise er
nochmals auf die Tatsache, dass er vollkommen einkommens- und vermögenslos
sei und von Verwandten erhalten werden müsse. Es wäre daher besser, im
Wege einer antragsgemäßen Entscheidung für die Beseitigung
dieses ungerechtfertigten Ballastes zu sorgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe
einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt
sinngemäß.
Gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede
zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Zunächst ist
festzustellen, dass laut Firmenbuch der Bw. in der Zeit von 17. November
1995 bis 18. Februar 2003 (Einlangen des Antrages auf Änderung im
Firmenbuchgericht, Wirksamwerden der Eintragung am 1.3.2008)
Geschäftsführer der Firma G-GmbH. gewesen ist. Zwar wurde die Firma
erst am 16. Jänner 2008 amtswegig im Firmenbuch gelöscht, eine
abgabenrechtliche Haftung für Zeiten nach Beendigung der
Vertretertätigkeit des Bw. nach den Bestimmungen der §§ 9, 80 BAO
ist jedoch nicht gegeben. Allein aus diesen Überlegungen war der Berufung
daher hinsichtlich folgender Abgaben mit Fälligkeitstag nach dem 18.
Februar 2003 im Gesamtbetrag von € 21.542,00 stattzugeben:
Körperschaftsteuervorauszahlungen
4-6/2003 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2003 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2003 in
Höhe von € 439,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
1-3/2004 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-6/2004 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2004 in
Höhe von € 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
10-12/2004 in Höhe von € 439,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2005 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-6/2005 in
Höhe von € 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
7-9/2005 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2005 in Höhe von
€ 439,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2006 in
Höhe von € 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
4-6/2006 in Höhe von € 437,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2006 in Höhe von
€ 437,00, Umsatzsteuer 2003 in Höhe von €
12.300,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2006 in Höhe
von € 439,00, Säumniszuschlag1 2004 in Höhe von
€ 246,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2007 in
Höhe von € 437,00, Säumniszuschlag2 2004 in
Höhe von € 123,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen
4-6/2007 in Höhe von € 437,00, Säumniszuschlag3 2004
in Höhe von € 123,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2007 in Höhe von
€ 437,00, Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2007 in
Höhe von € 439,00
sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2008 in Höhe von
€ 437,00.
Außer Streit steht, dass
aufgrund bisher erfolglos versuchter Vollstreckungsmaßnahmen sowie der
amtswegigen Löschung im Firmenbuch die in Rede stehenden Abgaben
uneinbringlich sind. Die letzte an die Primärschuldnerin gerichtete
Zahlungsaufforderung erging laut Akt am 29. August 2002 für einen
Rückstandsausweis vom 9. August 2002 über vollstreckbare
Abgabenschuldigkeiten von € 41.353,08.
Der Bw. verweist darauf, dass
der Rückstand sicherlich schon verjährt wäre. Grundsätzlich
ist festzuhalten, dass die Erlassung eines Haftungsbescheides eine
Einhebungsmaßnahme ist und daher nur innerhalb der
Einhebungsverjährungsfrist nach § 238 BAO zulässig ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar3,
§ 224 Tz 4, VwGH 12.12.2007, 2006/15/0004).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO,
dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt,
den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es
darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges
konkret geeignet war und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis
erlangte. Neben den im Gesetz selbst beispielsweise aufgezählten
Maßnahmen (Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, Bewilligung einer
Zahlungserleichterung, Erlassung eines Haftungsbescheides) sind
Unterbrechungshandlungen etwa eine zur Durchsetzung eines Abgabenanspruches an
die zuständige Behörde gerichtete Meldeanfrage der Finanzbehörde,
der der Aufenthalt des Steuerpflichtigen unbekannt ist (vgl. VwGH 29.3.2007,
2005/16/0095).
Zudem wirken
Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen, unterbrechen also die Verjährung
gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass
es rechtlich von Bedeutung wäre, gegenüber wem sich solche
Amtshandlungen richten (VwGH 29.3.2007, 2005/15/0116).
Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2008 auf eine
Begehung im Außendienst vom 2. Juli 2002 verwiesen. Aus dem Haftungsakt
ist zudem eine Reihe von Unterbrechungshandlungen ersichtlich, einerseits an die
Primärschuldnerin gerichtete Zahlungsaufforderungen vom 8. Juli 2002
für einen Rückstandsausweis vom 10. Juni 2002 über
vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten von € 28.409,11 sowie vom
29. August 2002 für einen Rückstandsausweis vom 9. August 2002
über vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten von € 41.353,08 jeweils zu
Handen des Bw. als Geschäftsführer der Primärschuldnerin,
andererseits eine Anfrage an das Zentrale Melderegister vom 3. Oktober 2006
über den Wohnsitz des Bw. zur Geltendmachung der Haftung.
Damit hat jedoch die
Verjährungsfrist für die in der Zahlungsaufforderung vom 9. August
2002 dargestellten Abgaben zunächst mit Ablauf des Jahres 2002 neu
begonnen. Aufgrund der Meldeanfrage vom 3. Oktober 2006, die eine
Unterbrechungshandlung darstellt, hat die fünfjährige
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2006 ebenfalls neu begonnen, sodass
für die im Haftungsbescheid dargestellten Abgaben noch keine
Vollstreckbarkeitsverjährung eingetreten ist.
Laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Im Sinne dieser Rechtsprechung
wurde der Bw. zur Beurteilung der Gleichbehandlung der Gläubiger der
ehemaligen Firma G-GmbH. bzw. der Prüfung der vom Bw. seinerzeit als
Geschäftsführer wahrgenommenen Sorgfaltspflichten ersucht, Kopien des
Kassabuches und der Bankkontoauszüge der Firma G-GmbH., als deren
ehemaliger Geschäftsführer er zur Haftung herangezogen wurde, für
die Jahre 2001 und 2002 (für davor liegende Zeiträume war die
Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren bereits abgelaufen) vorzulegen. Da der Bw.
dieser Einladung nicht gefolgt ist, konnte eine nähere Beurteilung einer
allfälligen Gleichbehandlung nicht durchgeführt werden, sodass von
einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. auszugehen ist.
Es wäre am Bw. gelegen,
dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend
Einblick in die Gebarung zustand, das Ausmaß der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da
nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Nach ständiger
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 98/15/0115) ist
es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. Dem Vertreter obliegt die konkrete Darstellung der Gründe,
die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden. Bei
schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung
der Uneinbringlichkeit der Abgaben (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Der Berufung ist zur Frage der
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin lediglich zu
entnehmen, dass den Bw. hinsichtlich der übrigen Rückstände kein
Verschulden treffen kann, da er die Eigentumsgesellschaft wiederholt um
Einschuss der dazu notwendigen Mittel ersucht hat, jedoch leider hat die
Gesellschafterin keine Reaktion gezeigt und ist zwischenzeitig
verstorben.
Allerdings kann den Buchungen
am Abgabenkonto der Primärschuldnerin entnommen werden, dass in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen wiederholt Abgabenbeträge
mittels Überweisung entrichtet wurden, beispielsweise am 21. Juni 2002, 21.
Oktober 2002, 20. November 2002 oder 22. Jänner 2003. Daraus lässt
sich jedoch schließen, dass gewisse liquide Mittel zur Verfügung
gestanden sind, andernfalls auch diese Überweisungen nicht getätigt
werden hätten können.
Hat der Geschäftsführer im Zusammenhang mit der
Haftungsinanspruchnahme nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen
konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein
aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die
Behörde zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens
und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach
allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen
Ermittlungsverfahrens - ermöglichen, zu beurteilen, ob der
Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende
Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn
deshalb eine Haftung trifft. Kommt der Geschäftsführer dieser
Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zu der Annahme berechtigt,
dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise
haftet der Geschäftsführer dann für die von der Haftung
betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (VwGH 3.9.2008, 2003/13/0094).
Im Hinblick auf die
unterlassene Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der an
den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur
Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten - wie bereits oben
ausgeführt ist der Bw. einer entsprechenden Aufforderung zur
Übermittlung entsprechender Unterlagen nicht nachgekommen - kommt eine
Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Zusammengefasst sind die
Behauptungen des Bw. nicht geeignet darzulegen, dass kein Verschulden an der
Verletzung abgabenrechtlichen Obliegenheiten vorgelegen ist. Da auch keine
weiteren Gründe namhaft gemacht wurden, die bei Abwägung von
Zweckmäßigkeit und Billigkeit im Rahmen einer Ermessensübung
eine anders lautende Einschätzung bewirken könnten, ist von einer
diesbezüglichen schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. auszugehen.
Aufgrund des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 26.774,11,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2002 in Höhe von
€ 437,00, Zwangsstrafe 2002 in Höhe von € 200,00,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-6/2002 in Höhe von
€ 437,00, Pfändungsgebühr 2002 in Höhe von €
284,09, Kostenersatz 2002 in Höhe von € 0,51, Umsatzsteuer 2000
in Höhe von € 12.812,72, Körperschaftsteuervorauszahlungen
7-9/2002 in Höhe von € 876,00, Säumniszuschlag1 2002 in
Höhe von € 88,54, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von €
174,51, Körperschaftsteuervorauszahlungen 1-3/2003 in Höhe von
€ 437,00 sowie Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 362,63 der
ehemaligen Firma G-GmbH. im Ausmaß von € 42.884,11 zu
Recht.
Wien, am 3.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2474-W/08
- Stammnummer
- 40214
- Gültig
- 03.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF