Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0012-G/02
Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Umsatzsteuer und lohnabhängige Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-G/02vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
ECOWT Wirtschafts u. Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Haftung
wird hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten, die bisher nicht entrichtet
wurden, geltend gemacht:
|
Abgabenart/Zeitraum
|
Betrag in
€
|
U 1991
|
9.104,20
|
U 1992
|
50.740,20
|
L 3/93
|
2.057,89
|
L 8/93
|
1.580,78
|
L 9/93
|
4.856,47
|
L 10/93
|
4.060,45
|
L 11/93
|
5.753,69
|
DB 3/93
|
1.485,08
|
DB 8/93
|
1.465,07
|
DB 9/93
|
1.262,00
|
DB 10/93
|
1.385,01
|
DB 11/93
|
2.498,22
|
DZ 3/93
|
132,02
|
DZ 8/93
|
130,23
|
DZ 9/93
|
112,21
|
DZ 10/93
|
123,14
|
DZ 11/93
|
222,09
|
Gesamt
|
86.968,73
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war Gesellschafter und
handelsrechtlicher Geschäftsführer der P-GmbH, die im Jahr 1999
gemäß
§ 2 AmtsLG gelöscht wurde, nachdem der Konkurs
über diese im Juni 1994 eröffnet wurde.
Mit Bescheid vom
7. Mai 1998 wurde der Bw. gemäß
§ 9 BAO zur
Haftung für die Abgabenschulden der P-GmbH herangezogen. Die Haftung
umfasst nach der Darstellung im angefochtenen Bescheid (Angaben in
öS):
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag
|
1991
|
Umsatzsteuer
|
137.371
|
1992
|
Umsatzsteuer
|
765.606
|
1993
|
Lohnsteuer
|
595.636
|
1993
|
Dienstgeberbeitrag
|
294.856
|
1993
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
26.212
|
|
Summe
|
1,819.681
Dagegen wendet sich
der Bw. mit Berufungsschreiben vom 7. Juni 1998 und bringt im
Wesentlichen vor, er habe das Finanzamt in den Kalenderjahren 1993 und 1994
bezüglich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht
benachteiligt und das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt. Hinsichtlich der
Lohnsteuer werde nachzuweisen sein, dass diese auf nicht ausbezahlte Löhne
entfalle und somit ebenfalls kein haftungsbegründendes Verschulden
vorliege. Die Umsatzsteuer in den Kalenderjahren 1991 und 1992 wäre nur
dann bei der Haftung in voller Höhe zu erfassen, wenn alle Gläubiger
in dieser Zeit Vollzahlung erhalten hätten. Dies könne jedoch nicht
der Fall sein, weil sich eine Insolvenz in der Regel über Jahre
"aufbaue". Die zur "Entlastung" benötigten
Unterlagen würden beigeschafft werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 1. Dezember 1998 wies das Finanzamt die Berufung mit der
Begründung ab, der Bw. habe keinen Nachweis über die Nichtauszahlung
von Löhnen und Gehältern erbracht. Bei der Umsatzsteuer für die
Kalenderjahre 1991 und 1992 handle es sich um Nachforderungen aus Veranlagungen,
weil die "laufende Meldung" nicht vollständig erfolgt
sei.
Mit Schreiben vom
4. Jänner 1999 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wiederholt er teilweise sein
bisheriges Vorbringen zur Umsatzsteuer, dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag und führt ergänzend aus, dass auch hinsichtlich
der Nachforderungen aus Veranlagungen kein haftungsrelevantes Verschulden
vorliege. Da das Konkursverfahren der GmbH bald beendet sei und er dadurch
über die vorhandenen Unterlagen verfügen werde, sei es ihm auch
möglich, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Zur Lohnsteuer
führt der Bw. im Wesentlichen aus, es sei ihm auf Grund der in seiner
beruflichen Tätigkeit begründeten Auslandsaufenthalte bisher noch
nicht möglich gewesen, die diesbezüglich relevanten Unterlagen
beizubringen, um mit diesen nachzuweisen, dass die Lohnsteuer für das
Kalenderjahr 1993 auf nicht ausbezahlte Löhne entfalle.
Mit Schreiben vom
15. Februar 2001 forderte die Finanzlandesdirektion für
Steiermark als Abgabenbehörde zweiter Instanz den Bw. auf, den Nachweis
für seine Behauptung, dass die "Lohnsteuer 1993" auf nicht
ausbezahlte Löhne entfalle, zu erbringen. Gleichzeitig wies die
Abgabenbehörde darauf hin, dass es sich dabei um Lohnsteuer für 3/93
im Betrag von 31.051 S, für 8/93 im Betrag von 23.852 S, für
9/93 im Betrag von 73.278 S, für 10/93 im Betrag von 61.267 S,
für 11/93 im Betrag von 86.816 S sowie für 1/94 im Betrag von
80.847 S, für 2/94 im Betrag von 66.263 S, für 3/94 im
Betrag von 95.807 S und für 4/94 im Betrag von 76.455 S
handle.
Mit Schreiben vom
7. März 2001 legte der Bw. als Lohnlisten bezeichnete
Übersichten vor.
Mit Schreiben vom
11. April 2001 forderte die Abgabenbehörde zweiter Instanz den
Bw. zur Vorlage einer im Zuge einer Feststellung der wirtschaftlichen
Verhältnisse offenbar gewordenen Globalzession auf.
Mit Schreiben vom
14. Mai 2001 ersuchte die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Bw.
um Stellungnahme dazu, dass aus den vorgelegten "Lohnlisten"
ersichtlich sei, dass im Zeitraum September 1993 bis Dezember 1993
Löhne und Gehälter von insgesamt 5,181.539 S bezahlt worden
seien. Die Lohnsteuer für diese Kalendermonate sei auch gleichzeitig mit
den Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet worden. Außerdem sei in einem
Bericht über Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1.1.1992 bis
30.6.1994 nur die Feststellung enthalten, dass "1994 keine
Geschäftsführerbezüge bezahlt" worden seien. Weiters
ersuchte die Abgabenbehörde den Bw., die mittels der
"Lohnlisten" bekannt gegebenen Lohnsteuerbeträge so
aufzugliedern, dass zu ersehen sei, in welchem Kalendermonat für welchen
Dienstnehmer kein Lohn ausbezahlt worden sei. Die Abgabenbehörde hält
dem Bw. auch entgegen, dass das Finanzamt keine Gleichbehandlung gegenüber
anderen Gläubigern erfahren habe, weil Abgabenschulden nur zu etwa 23%,
Schulden bei anderen Gläubigern jedoch zu 51% und mehr (der
Kontokorrentkredit bei einer Bank mit 82%) beglichen worden seien. Bei
Gleichbehandlung hätten alle Gläubiger mit 63,99%
"bedient" werden müssen. Die Nachforderung zur
Umsatzsteuer 1993 im Betrag von 1,480.161 S hätte bereits
für den Kalendermonat Februar 1994 (und nicht April 1994)
berücksichtigt werden müssen. Weiters lud die Abgabenbehörde den
Bw. ein, Nachweise für seine Behauptung zu erbringen, dass er das Finanzamt
hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 1991 und 1992 nicht
schlechter als andere Gläubiger behandelt habe. Gleichzeitig wies sie ihn
darauf hin, dass bei dem Nachweis die "Umsatzsteuerrestschulden"
für die Kalenderjahre 1991 und 1992 zu berücksichtigen seien.
Schließlich forderte die Abgabenbehörde den Bw. nochmals auf, den
Globalzessionsvertrag vorzulegen.
Mit Schreiben vom
8. Juni 2001 begehrte der Bw. Fristverlängerung für seine
Stellungnahme und für die Vorlage der Nachweise.
Mit Schreiben vom
15. Oktober 2001 wiederholte die Abgabenbehörde zweiter Instanz
ihr Ersuchen um Stellungnahme und forderte den Bw. ein weiteres Mal auf, den
Globalzessionsvertrag vorzulegen.
Am 12. Februar 2003
sollte beim Unabhängigen Finanzsenat als (nunmehr zuständige)
Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Erörterung der Sach- und
Rechtslage mit dem Bw. und seinem steuerlichen Vertreter erfolgen. Diese entfiel
wegen Fernbleibens.
Im Zuge einer Erörterung
der Sach- und Rechtslage am 3. März 2003 stellte der Bw. eine
Zahlung für August 2003 in Aussicht.
Mit Schreiben vom
22. Mai 2003 forderte die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Bw.
vorsichtshalber für den Fall, dass die vereinbarte Zahlung nicht geleistet
würde, dazu auf, bis zum 1. September 2003 sämtliche
Nachweise zu erbringen und Unterlagen vorzulegen, deren Erbringung bzw. Vorlage
bisher verabsäumt worden sei. Gleichzeitig wies sie den Bw. darauf hin,
dass über diesen Termin hinaus keine weitere Fristverlängerung
gewährt werden würde und begründete dies damit, dass er zum einen
in den letzten Jahren bereits mehrmalig durch die Finanzlandesdirektion für
Steiermark aufgefordert bzw. erinnert worden sei und zum anderen mit diesem
Schreiben - für den Fall der Nichtzahlung - rechtzeitig in die
Lage versetzt werde, die Erbringung von Nachweisen und die Vorlage von
Unterlagen vorzubereiten.
Der Bw. äußerte sich
in der Folge nicht mehr und legte auch die angeforderten Nachweise und
Unterlagen nicht vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs.
1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 224
Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen
Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist
der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine
Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er
haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
1. Objektive
Uneinbringlichkeit
Abgaben sind iSd.
§ 9 Abs. 1 BAO uneinbringlich, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (VwGH 22. Oktober 2002, 2000/14/0083).
Da die P-GmbH bereits im
Jahr 1999 gemäß
§ 2 AmtsLG gelöscht wurde,
besteht bezüglich der haftungsgegenständlichen Abgaben
Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 22. Oktober 2002,
2000/14/0083).
3. Ermessen
Gemäß
§ 20
BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen
zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Nach seinem Vorbringen vom
3. März 2003 erwartet der Bw. im August/September 2003
Einnahmen auf Grund einer "derzeit stattfindenden Liquidation". Darüber
hinaus ist der Bw. derzeit als Geschäftsführer tätig. Daraus
ergibt sich, dass durch die Inanspruchnahme des Bw. zur Haftung zukünftig
eine zumindest teilweise Hereinbringung der bei der (gelöschten) P-GmbH
uneinbringlichen Beträge zu erwarten ist. Die Haftungsinanspruchnahme
erweist sich somit als zweckmäßig. Im Hinblick auf das Verschulden
der Bw. an der pflichtwidrigen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der
haftungsgegenständlichen Abgaben und der weitgehenden Nichtmitwirkung an
dem Verfahren war der Zweckmäßigkeit gegenüber der Billigkeit
der Vorrang einzuräumen.
3. Verschulden
3.1 Umsatzsteuer
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1972 hat der Unternehmer - soweit
nicht Abs. 6 gilt - spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf
einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück. Wird die nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für
einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Unternehmer, die Vorauszahlungen
nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht
vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht
erfüllt haben, können vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen
aufgefordert werden. ...
Der Bw. bringt vor, dass
Umsatzsteuer für 1991 und 1992 nur dann bei der Haftungsinanspruchnahme in
voller Höhe zu erfassen sei, wenn alle Gläubiger in diesen
Zeiträumen Vollzahlung erhalten hätten. Dies sei aber nicht der Fall
gewesen. Der Bw. versprach, entsprechende Unterlagen nachzureichen (Seite 1
der Berufung). In der Folge reichte der Bw. keine Unterlagen mehr nach. Ebenso
wenig übermittelte der Bw. der Abgabenbehörde zweiter Instanz trotz
Ersuchens und Erinnerung die Globalzession der P-GmbH an eine Bank. Auch ein
Vorhalt hinsichtlich der bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz bestehenden
Zweifel an der Gleichbehandlung aller Gläubiger (Punkte 2 und 3 des
Schreibens vom 14. Mai 2001) blieb unbeantwortet.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus
welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung iSd. § 9 Abs. 1 BAO
angenommen werden darf (vgl. VwGH 24. September 2002,
2000/14/0081, mwA.).
Mit der pauschalen Behauptung
einer Gleichbehandlung aller Gläubiger kommt ein Geschäftsführer
seiner Verpflichtung, die anteilige Befriedigung der Abgabenforderungen
nachzuweisen, nicht nach (vgl. ebenfalls VwGH 22. September 1999,
96/15/0049 [verstärkter Senat]).
Der Vertreter haftet nicht
für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe,
sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt -
nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften)
Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten
somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und
haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht
wenigstens anteilig befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt
hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um
den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl.
VwGH 22. September 1999, 96/15/0049 [verstärkter
Senat]).
Im Übrigen ist noch zu
erwähnen, dass im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch
den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt
wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der
Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, eine dem
Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen kann. Der
Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn
er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung -
vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn
diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten
ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, durch
diesen Vertrag nicht beeinträchtigt wird. Auch wenn bei Abschluss des
Zessionsvertrages die finanziellen Probleme der Gesellschaft noch nicht
existenzbedrohend gewesen sind, kann der Abgabenbehörde nicht
entgegengetreten werden, wenn sie den Abschluss dieses Vertrages als
Pflichtverletzung gewertet hat, wenn keine Vorsorge für die künftige
Abgabenentrichtung getroffen worden ist (VwGH 24. September 2002,
2000/14/0081).
Da der Bw. als
handelsrechtliche Geschäftsführerin zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben für
deren Entrichtung verantwortlich war, die Entrichtung in dem im Spruch genannten
Ausmaß unterblieben ist und der Bw. seiner Verpflichtung, die anteilige
Befriedigung der Abgabenforderungen nachzuweisen, nicht nachgekommen ist, ist
seine Haftungsinanspruchnahme rechtmäßig. Die Berufung wird
diesbezüglich als unbegründet abgewiesen.
Da das Finanzamt bei der
Berechnung der Haftungsbeträge die Konkursquote von 8,80422 % nicht
mindernd berücksichtigt hat, wird der angefochtene Bescheid insofern
abgeändert, als die Konkursquote vom Haftungsbetrag zum Abzug gebracht
wird.
3.2 Lohnsteuer
Gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer,
die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am
fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das
Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Der Bw. behauptet, dass die im
Haftungsbescheid ausgewiesene Lohnsteuer für den Zeitraum 1993 auf nicht
ausbezahlte Löhne entfällt. Dies werde noch zu beweisen sein (Seite 1
der Berufung). Den Beweis hat der Bw. in der Folge nicht erbracht. Im Gegenteil
hat der Bw. sogar mit Schreiben vom 7. März 2003 für die
Kalendermonate September bis Dezember 1993 "Lohnlisten" vorgelegt, aus
denen - wie im Übrigen auch aus den Umsatzsteuervoranmeldungen -
ersichtlich ist, dass in diesen Kalendermonaten Lohnzahlungen in
beträchtlicher Höhe erfolgt sind. Trotz Aufforderung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat sich der Bw. diesbezüglich nicht
geäußert, weshalb davon auszugehen ist, dass seine Behauptung
widerlegt ist.
Wird Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Nach der durch das Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038,
ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem Vertreter im Sinne der
§§ 80 ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er
Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das
Finanzamt entrichtet (VwGH 19. Februar 2002,
98/14/0189).
Die Berufung wird auch
diesbezüglich als unbegründet abgewiesen.
Da aber der Bw. zur Haftung
für "Lohnsteuer 1993" im Betrag von 595.636 S in Anspruch
genommen wurde, auf diesen Zeitraum aber nur Lohnsteuer im Betrag von insgesamt
276.264 S, der Rest im Betrag von 319.372 S jedoch auf Lohnsteuer auf
spätere Lohnzahlungszeiträume entfällt, wird der angefochtene
Bescheid insofern abgeändert, als die auf diese Zeiträume entfallenden
Abgaben ausgeschieden werden. Denn es kommt dem Unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu, die Haftung für Abgaben
erstmalig auszusprechen.
Da das Finanzamt bei der
Berechnung der Haftungsbeträge die Konkursquote von 8,80422 % nicht
mindernd berücksichtigt hat, wird der angefochtene Bescheid auch insofern
abgeändert, als die Konkursquote zum Abzug gebracht wird.
3.3 Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Gemäß
§ 43
Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis
spätestens zum fünfzehnten Tag des nachfolgenden Monates an das
Finanzamt zu entrichten. Gemäß
§ 57 Abs. 7 HKG
finden die Bestimmungen des § 43 FLAG auf den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag sinngemäß Anwendung.
Der Bw. bestreitet, das
Finanzamt in den Jahren 1993 und 1994 bezüglich Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag benachteiligt zu haben (Seite 1 der
Berufung).
Hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der Haftung für bezüglich Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gelten die für die Umsatzsteuer
getroffenen Erwägungen sinngemäß, weshalb zur Begründung
darauf verwiesen wird.
Die Berufung wird auch
diesbezüglich als unbegründet abgewiesen.
Da aber der Bw. zur Haftung
für "Dienstgeberbeitrag 1993" im Betrag von 294.856 S und
für "Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1993" im Betrag von 26.212 S in
Anspruch genommen wurde, auf diesen Zeitraum aber nur Dienstgeberbeitrag im
Betrag von insgesamt 122.149 S und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag im
Betrag von insgesamt 10.859 S (ohne DZ 7/93, der vom Finanzamt - wie sich
aus einer Rückrechnung ergibt - nicht angesetzt wurde), der Rest im Betrag
von 172.707 S jedoch auf Dienstgeberbeitrag und im Betrag von 15.353 S
auf Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag jeweils auf spätere
Lohnzahlungszeiträume entfällt, wird der angefochtene Bescheid
insofern abgeändert, als die auf diese Zeiträume entfallenden Abgaben
ausgeschieden werden. Denn es kommt dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu, die Haftung für Abgaben
erstmalig auszusprechen.
Da das Finanzamt bei der
Berechnung der Haftungsbeträge die Konkursquote von 8,80422 % nicht
mindernd berücksichtigt hat, wird der angefochtene Bescheid auch insofern
abgeändert, als die Konkursquote zum Abzug gebracht wird.
Graz,
10. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-G/02
- Stammnummer
- 5958
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF