Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0437-G/05
Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers für Abgaben einer Schweizer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0437-G/05vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 14. September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Karlheinz Kotschar, vom
18. August 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Die Haftung für Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin R-GmbH in Höhe von insgesamt 172.257,40 €
wird auf nachfolgend angeführte Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
insgesamt 122.939,75 € vermindert:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in Euro
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Umsatzsteuer
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2000
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50.053,23
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Umsatzsteuer
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2001
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11.613,29
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Werbeabgabe
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2000
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23.843,38
|
Werbeabgabe
|
2001
|
37.429,85
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die
Zahlungsfrist nach § 224 Abs. 1 BAO bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist laut Handelsregister des Kantons B der
handelsrechtliche Geschäftsführer und auch Gesellschafter der in der
Schweiz ansässigen R-GmbH (weiterer
Gesellschafter-Geschäftsführer: AS). Die Eintragung in dieses Register
erfolgte am 14. Dezember 1999. Laut österreichischem Firmenbuch
vertritt der Bw die R-GmbH seit 14. Dezember 1999 selbständig.
Die R-GmbH ist im Verlagswesen tätig.
Im April 2001 wurde der Bw im Zusammenhang mit dem von
ihm in Graz geführten Einzelunternehmen R wegen Abgabenhinterziehung
gerichtlich verurteilt, weil er ua Erlöse aus Inseratengeschäft
für die Jahre 1995 bis 1998 im Ausmaß von 44,1 Millionen
Schilling nicht erklärt hatte. Schon im diesbezüglichen Vorverfahren
hatte der Bw behauptet, dass seine Aktivitäten nicht der
österreichischen Finanzhoheit unterlägen, war jedoch in der
Hauptverhandlung voll geständig.
Im Juli 2001 stellte der Bw beim Firmenbuchgericht den
Antrag auf Eintragung der R-GmbH (inländische Zeigniederlassung) in das
Firmenbuch (eingetragen am 2. August 2001).
Im Februar 2002 nahm das Finanzamt eine Erhebung in
den Grazer Büroräumlichkeiten des Bw bzw. der mangels Anzeige
gemäß
§ 120 BAO steuerlich noch nicht erfassten (dem
Finanzamt also unbekannten) R-GmbH vor. Der dort anwesende Bw händigte dem
Erhebungsorgan handgeschriebene Umsatzaufzeichnungen aus. In der Folge
führte das Finanzamt eine Umsatzsteuersonderprüfung durch und setzte
mit Bescheiden vom 19. Mai 2003 (zugestellt an den inzwischen
beauftragten und im Prüfungsverfahren mitbefassten steuerlichen Vertreter)
die Umsatzsteuer und die Werbeabgabe für 2000 und 2001 fest, wodurch sich
folgende Abgabennachforderungen ergaben: 50.053,23 € (Umsatzsteuer
2000), 23.843,38 € (Werbeabgabe 2000), 11.613,29 €
(Umsatzsteuer 2001) und 37.429,85 € (Werbeabgabe 2001). In der
Folge verbuchte das Finanzamt Umsatzsteuervoranmeldungen für 11/02 im
Betrag von 4.436,03 € und für 12/02 im Betrag von
3.218,79 € sowie Werbeabgabe für 11/02 im Betrag von 2.556,26 und
für 12/02 im Betrag von 910,67 € sowie für 1/03 im Betrag
von 1.470,00 €, für 2/03 im Betrag von 1.435,61 €,
für 3/03 im Betrag von 2.767,84 €, für 4/03 im Betrag von
2.902,82 € und für 5/03 im Betrag von
1.780,57 €.
Am 2. Juni 2003 wurde das
Schuldenregulierungsverfahren gegenüber dem Bw eröffnet.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
18. August 2004 machte das Finanzamt die Haftung der Bw für die
genannten Abgabennachforderungen wie folgt geltend:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in Euro
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Umsatzsteuer
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11-12/2002
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7.654,82
|
Umsatzsteuer
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1-4/2003
|
27.839,06
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
50.053,23
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
11.613,29
|
Werbeabgabe
|
11-12/2002
|
3.466,93
|
Werbeabgabe
|
1-5/2003
|
10.356,84
|
Werbeabgabe
|
2000
|
23.843,38
|
Werbeabgabe
|
2001
|
37.429,85
Den Haftungsbetrag von insgesamt 172.257,40 €
meldete das Finanzamt als Forderung im Schuldenregulierungsverfahren des Bw
an.
Dagegen erhob der Masseverwalter (ein Rechtsanwalt) als
gesetzlicher Vertreter des Bw mit Schreiben vom 14. September 2004
Berufung und beantragt die Aufhebung des Haftungsbescheides. Zur Begründung
bringt er vor:
Mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid wird die
Haftung für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten der
R-GmbH
Zweigniederlassung Austria für den Zeitraum 2000 - 2003 geltend gemacht.
Zunächst wird auf den Firmenbuchauszug zu FN
123456x
verwiesen, wonach der korrekte Firmenwortlaut lautet
"R-GmbH". Im
Firmenbuch ist auch vermerkt, dass es sich hierbei um eine ausländische
Firma handelt, welche im Handelsregister des Kantons
B zur
Firmenbuchnummer
CH-654321x
eingetragen ist.
Im Firmenbuch ist die Niederlassung in
[Adresse] als
Zweigniederlassung Austria geführt.
Die Gesellschaft hat - nach Auskunft des
Gemeinschuldners von ihrem Sitz in der Schweiz aus Tätigkeiten weltweit
entfaltet. Teilweise wurden Leistungen auch in Österreich erbracht, wobei
jedoch die Steuerpflicht der Gesellschaft in der Schweiz gegeben ist und auch
die Steuern nach Auskunft des Gemeinschuldners in der Schweiz abgeführt
wurden. Aus dem vorliegenden Haftungsbescheid geht weder hervor, wann die
gegenständlichen Umsatzsteuern der Gesellschaft zur Zahlung vorgeschrieben
wurden bzw. ob diese Steuern von der Gesellschaft akzeptiert wurden. Weiters
geht aus dem gegenständlichen Haftungsbescheid nicht hervor, welches
Verschulden dem Gemeinschuldner konkret zur Last gelegt wird. In der
Begründung selbst sind lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze
wiedergegeben, welche jedoch keinen Bezug zum gegenständlichen Sachverhalt
beinhalten. Tatsache ist, dass der Gemeinschuldner nach eigenen Angaben keine
Steuerpflicht der Gesellschaft in Osterreich verletzen konnte, zumal nach
Auskunft seines damaligen Steuervertreters diese Leistungen in Österreich
nicht steuerpflichtig waren. Es ist für den Gemeinschuldner als
Geschäftsführer der Schweizerischen Gesellschaft auch nicht
erklärbar, warum Leistungen einer Schweizer Gesellschaft generell in
Österreich steuerpflichtig sein sollen. Aus dem vorliegenden
Haftungsbescheid geht nicht hervor, ob die Steuerpflicht der
R-GmbH in der
Schweiz berücksichtigt wurde bzw. ob die dabei entrichteten Beträge
angerechnet wurden. Selbiges gilt auch für die in Rechnung gestellte
Werbeabgabe, welche für den Gemeinschuldner sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach nicht nachvollziehbar ist. Vor Erlassung des Bescheides wurden
diese Forderungen dem Berufungswerber nicht zur Erörterung
übermittelt, sodass daher ohne nähere Aufklärung diese
Beträge nur ihn nicht nachvollziehbar sind.
Der Berufungswerber stellt sohin den Antrag auf
Aufhebung des Haftungsbescheides und Zurückverweisung an die Erstinstanz
zur Klärung des gesamten Sachverhaltes bzw. Durchführung eines
ordnungsgemäßen Beweisverfahrens vor Erlassung eines neuerlichen
Bescheides.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2005 als unbegründet
ab.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 beantragt der
Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Bw die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt ergänzend vor:
Die inhaltliche Unrichtigkeit des
Rückstandsausweises vom 18.8.2004, welcher ohne nähere Erörterung
oder Durchführung eines ordentlichen Verfahrens mit dem Berufungswerber,
ausgestellt wurde, ergibt sich bereits daraus, dass der Gemeinschuldner
GK, geb.
08.01.1949 zur Haftung für die Umsatzsteuer- und Werbeabgabe 2000
herangezogen wird, obwohl die Zweigniederlassung wie auch aus dem
Firmenbuchauszug ersichtlich, erst seit 01.01.2001 besteht. Die
Werbeabgabe 2000 ebenso wie die Werbeabgabe 2001 sieht als
Fälligkeitstag den 26.6.2003 vor. Zum damaligen Zeitpunkt war jedoch das
Konkursverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners bereits seit
24 Tagen eröffnet und war die Gesellschaft selbst zu diesem Zeitpunkt
bereits längst nicht mehr in der Lage Forderungen zu bedienen. Auch die
Umsatzsteuer 2000 und 2001 sieht als Zahlungsfrist den 26.06.2003 vor und gelten
obige Ausführungen sinngemäß. Dies bedeutet, dass daher
jedenfalls der gegenständliche Rückstandsausweis, welcher im
übrigen nicht an den Gemeinschuldner, sondern an den steuerlichen Vertreter
der Gesellschaft Herrn
Mag. AF
adressiert ist, zumindest mit den Umsatzsteuer- und Werbeabgabenvorschreibungen
für die Jahre 2000 und 2001 im Betrag von € 122.939,75
jedenfalls nicht zu Recht besteht.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im August 2005 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben
die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften
die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO
werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch
Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der
Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine
Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er
haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Der Bw ist als in das Firmenbuch eingetragener
handelsrechtlicher Geschäftsführer der R-GmbH deren Vertreter im Sinne
des § 80 Abs. 1 BAO. Das diesbezügliche Vorbringen
in der Berufung, dass es sich um eine ausländische Firma handle
(Seite 2), zeigt insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides auf. Dies gilt im Übrigen auch für das Vorbringen im
Schreiben vom 7. Juli 2005 (Vorlageantrag), wonach die
Zweigniederlassung erst seit 1. Jänner 2001 bestehe
(Seite 2). Denn was der Masseverwalter dabei gleichzeitig übersieht,
ist die Tatsache, dass der Bw die R-GmbH laut Firmenbuch bereits seit
14. Dezember 1999 als ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer
selbständig vertritt. Dass der Bw auch Geschäftsführer der R-GmbH
war ("... als Geschäftsführer der Schweizerischen Gesellschaft ...),
gesteht der Masseverwalter im Berufungsschreiben im Übrigen auch zu
(Seite 3).
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind, wie aus dem
Vorbringen des Masseverwalters im Schreiben vom 7. Juli 2005
hervorgeht ("... und war die Gesellschaft selbst zu diesem Zeitpunkt [Anmerkung:
Juni 2003] bereits längst nicht mehr in der Lage Forderungen zu
bedienen ..."), bei der R-GmbH objektiv uneinbringlich.
Das Verschulden des Bw an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben ist offenkundig. Der Bw wurde im
Jahr 2001 im Zusammenhang mit seinem Einzelunternehmen R wegen
Abgabenhinterziehung in den Jahren 1995 bis 1999 gerichtlich verurteilt. Der Bw
hat nach Durchführung einer Buch- und Betriebsprüfung und nach
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen ihn (im November 1999) im
Dezember 1999 in der Schweiz die R-GmbH gegründet und seine
Tätigkeit wie bisher fortgesetzt. Eine Anzeige
gemäß § 120 BAO beim Finanzamt hat der Bw in
gesetzwidriger Weise unterlassen und hat weder Umsatzsteuer noch Werbeabgabe
(voran)gemeldet oder entrichtet. Wenn sich der Bw gegenüber dem
Masseverwalter als seinem gesetzlichen Vertreter ahnungslos zeigt (dem Bw sei
nicht erklärbar, warum Leistungen einer Schweizer Gesellschaft generell in
Österreich steuerpflichtig sein sollen [Seite 3 des
Berufungsschreibens]), so ist dies im Hinblick auf die bereits einige Jahre
zuvor durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung beim Bw, dessen
Gegenstand die Abgabepflichten für dessen Tätigkeit als
Einzelunternehmer war, nicht nachvollziehbar.
Gemäß
§ 20 BAO müssen
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Im Berufungsfall ist die Heranziehung des Bw zur Haftung
zweckmäßig, weil im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens
zumindest teilweise mit einer Hereinbringung der haftungsgegenständlichen
Abgaben zu rechnen ist. Dass die Heranziehung des Bw zur Haftung unbillig
wäre, kann der Senat nicht erkennen und wurde auch vom Masseverwalter nicht
behauptet.
Was das Vorbringen des Masseverwalters zur Frage der
Steuerpflicht der R-GmbH betrifft, so ist dieses im gegenständlichen die
Haftung betreffenden Berufungsverfahren ohne Belang. Seine Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide
hätte der Masseverwalter geltend machen können, indem er innerhalb der
für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden
Frist auch gegen die Abgabenbescheide berufen hätte bzw. innerhalb dieser
Frist die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten
Abgabenanspruches beantragt und danach fristgerecht gegen die Abgabenbescheide
berufen hätte (§ 248 BAO). Der Antrag, den angefochtenen
Bescheid aufzuheben und an das Finanzamt "zur Klärung des gesamten
Sachverhaltes bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen
Beweisverfahrens vor Erlassung eines neuerlichen Bescheides"
zurückzuverweisen, stellt ebenso wenig wie der Hinweis, dass die
Beträge ohne nähere Aufklärung für den Bw nicht
nachvollziehbar sind, keinen der Anträge im Sinne der genannten Bestimmung
dar. Da der Masseverwalter keine Anträge im Sinne des
§ 248 BAO gestellt hat, sind der Haftung ohne Weiteres die
festgesetzten Steuern zu Grunde zu legen.
Keine Voraussetzung für die Haftung des
handelsrechtlichen Geschäftsführers ist es, dass die von ihm
vertretene Gesellschaft die ihr vorgeschriebenen Abgaben "akzeptieren" muss
(siehe das Vorbringen auf Seite 3 des Berufungsschreibens). Dass der
Rückstandsausweis "ohne nähere Erörterung oder Durchführung
eines ordentlichen Verfahrens mit dem Bw ausgestellt wurde", begründet im
Hinblick auf die Ausführungen des Senates zu § 248 BAO
ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch hinsichtlich
der Umsatzsteuer für 11/02 und für 12/02 sowie hinsichtlich der
Werbeabgabe für 11/02 und für 12/02 sowie für 1/03, für
2/03, für 3/03, für 4/03 und für 5/03 als rechtswidrig, weil das
Finanzamt die Abgaben im Spruch des Bescheides zusammengerechnet hat. Bei der
Geltendmachung der Haftung sind aber die im Haftungsweg geltend gemachten
Abgabenansprüche nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgeschlüsselt
auszuweisen, um sie dem Haftenden zur Kenntnis zu bringen. Geht der
Haftungsbetrag auf mehrere Abgabenbescheide (bzw. auf mehrere Meldungen von
Abgaben) zurück, so ist eine entsprechende Aufgliederung vorzunehmen
(vgl. UFS 10. Mai 2004, RV/1760-W/02). Dieser Anforderung
wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht, weil dort die Höhe der eben
genannten Abgaben teilweise in einer Summe ausgewiesen, jedoch nicht
aufgegliedert werden. Wie sich diese Beträge errechnen und welche
Beträge auf welche Jahre entfallen, ist im Spruch nicht zu ersehen. Die
erforderliche Aufschlüsselung ist auch nicht aus der Begründung des
angefochtenen Bescheides oder einer Beilage dazu zu entnehmen ist. Eine
Auslegung des Spruchs unter Heranziehung der Begründung war also ebenfalls
nicht möglich. Der vom Masseverwalter im Vorlageantrag angesprochene
Rückstandsausweis (der nicht den an den Masseverwalter ausgefertigten
Bescheiden beigelegt war, sondern diesem wohl auf anderem Weg zugekommen ist)
konnte allenfalls im Nachhinein Aufklärung bringen, vermochte aber die
diesbezügliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht
hintanzuhalten.
Der Berufung war somit teilweise stattzugeben.
Nur der Vollständigkeit halber wird das Finanzamt
darauf hingewiesen, dass die diesbezügliche Stattgabe der Berufung einer
neuerlichen Heranziehung des Bw zur Haftung für diese Abgaben nicht
entgegensteht.
Das Finanzamt wird weiters im Hinblick auf das
Schuldenregulierungsverfahren des Bw auch auf § 215 KO
hingewiesen, wonach Verbindlichkeiten des Schuldners (zB eigene Abgabenschulden
und Abgabenschulden bei Haftung) aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung (zB vorsätzliche Finanzvergehen) von der Erteilung der
Restschuldbefreiung nicht berührt werden.
Graz, am 25.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0437-G/05
- Stammnummer
- 19610
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF