Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0090-L/05
keine Schlechterbehandlung des Abgabengläubigers, keine rechtliche Grundlage für Haftung; Haftung für Lohnsteuer auch bei Gläubigergleichbehandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-L/05vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
7. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten durch JR,
vom 19. August 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO nach der am 25. Jänner 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße
7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungssumme wird um € 37.477,22 auf dem
Betrag von € 1.503,67 (Lohnsteuer November 2001) eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 20. April 1995 wurde die Firma
IGmbH gegründet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 29. Juli 2002
wurde über das Vermögen der IGmbH das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 21. Oktober 2003 wurde der Konkurs
mangels Kostendeckung aufgehoben. Der Bw. war in der Zeit vom 9. Mai 1995 bis 3.
September 1998 sowie ab 20. Jänner 2002 selbstständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der IGmbH .
Mit Haftungsbescheid vom 19. August 2003 nahm das Finanzamt
den Bw. für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin im Ausmaß von 38.980,89 € in Anspruch.
Zur Begründung wurden die bezughabenden gesetzlichen Grundlagen
dargelegt.
Mit Schreiben vom 7.Oktober 2003 wurde durch den
ausgewiesenen Vertreter des Bw. fristgerecht gegen den Haftungsbescheid vom 19.
August 2003 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Beträge für die Jahre 1997, 1999, 2000 und
2001 iHv. insgesamt 28.220,55 € als Umsatzsteuerbeträge aus einem
Betriebsprüfungsverfahren über die Jahre 1997 bis 2000 und einer
Umsatzsteuernachschau im Jahr 2001 stammen würden, welche im Jahr 2002
durchgeführt worden seien. Es handle sich dabei um
Umsatzsteuerbeträge, welche auf Zuschätzungen zum Umsatz beruhen
würden. Diese Zuschätzungen seien in einer eigenen Berufung
gemäß
§ 248 BAO angefochten worden. Sie würden deshalb bis
zur rechtskräftigen Entscheidung einem Rechtsmittelverfahren unterliegen
und seien deshalb nicht als endgültig zu betrachten. Die nähere
Begründung für die Unzulässigkeit der Schätzungen und den
damit verbundenen Wegfall der Haftung möge der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1997, 1999, 2000 und 2001 der IGmbH entnommen werden.
Tatsache sei, dass die Zuschätzungen zu Unrecht erfolgt seien und damit
keine Umsatzsteuerverbindlichkeiten ausgelöst werden könnten, sollte
der Berufung stattgegeben werden, was zu erwarten sei. In Folge von
Umsatzsausfällen von ca. 505.536,00 S sei der Rahmen der Konten völlig
ausgeschöpft gewesen und es sei unmöglich gewesen, zusätzliche
Kredite zu erhalten. Das Bankinstitut hätte weitere Kreditlinien
verweigert. Es hätte sich dabei um folgende Ausfälle gehandelt:
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KB
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1.832,00 S
|
W, Steyr Konkurs
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148.300,00 S
|
E, Pettenbach Konkurs
|
206.369,00 S
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H, Sierning Konkurs
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41.000,00 S
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R, Steyr Konkurs
|
80.082,00 S
|
L, Mondsee
|
27.953,00 S
|
Summe
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505.536,00 S
In Anbetracht dieser unverschuldeten Ausfälle an
Kundenzahlungen hätte der Bw. das Konto der Primärschuldnerin bei der
Raika Wa nicht mehr ausreichend abdecken können, um Mittel für die
Überweisungen an das Finanzamt freizusetzen. Er habe sich aber stets
bemüht, die Mittel für die Überweisungen an das Finanzamt, die
GKK und die Lieferanten durch Vorsprache bei der Raika Wa und durch
Verhandlungen mit den Gläubigern flüssig zu machen und damit seiner
gesetzlichen Verpflichtung als Geschäftsführer nachzukommen. Aus
diesem Grund könne nicht von einer schuldhaften Verletzung im Sinne des
§ 9 BAO gesprochen werden. Dieses Tatbestandsmerkmal sei mangels
Schuldhaftigkeit nicht erfüllt. Der Konkurs der Primärschuldnerin sei
eine Folge der katastrophalen Umsatzausfälle, bedingt durch die Insolvenz
anderer Unternehmen mit den Geschäftsverbindungen bestanden hätten.
Nach der Judikatur gebe es keine Erfolgshaftung für den Vertreter einer
Kapitalgesellschaft, welche im Falle einer persönlichen Haftung seinerseits
zum tragen käme. Die Umsatzsteuerbeträge für die Monate Mai 2002
und Juni 2002 iHv. 4.120,67 € und 3.897,20 € hätte
der Bw. für die Primärschuldnerin insofern nicht überwiesen, als
sich das kreditierende Bankinstitut Raika Wa nicht mehr in der Lage gesehen
hätte, die entsprechenden Überweisungen zu tätigen. Der Bw. habe
dies zwar versucht indem er die entsprechenden Aufträge an das Bankinstitut
mit der Bitte um Überweisung übergeben hätte. Dieses sei jedoch
der Aufforderung durch die Ausschöpfung des Kontorahmens nicht mehr
nachgekommen. Ein persönliches Verschulden treffe den Bw. hierbei in keiner
Weise, weil er jeweils bemüht gewesen sei, die fälligen Beträge
an das Finanzamt zu überweisen und er keinen Einfluss darauf hätte,
dass das Bankinstitut seinen Belangen auch nachgekommen sei. Die bloß
objektive Feststellung einer Pflichtverletzung sei keine Begründung
für ein schuldhaftes Verhalten. Der selbe Sachverhalt treffe hinsichtlich
der Lohnsteuer November 2001, des Dienstgeberbeitrages November 2001, des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag November 2001 und für die
Körperschaftssteuer April bis Juni 2002 zu. Aus diesem Grund könne
nicht behauptet werden, dass der Bw. auch nur leicht fahrlässig oder
vorsätzlich gehandelt hätte. Denn wenn die Bank die entsprechenden
Überweisungen nicht mehr tätigen würde, hätte er wie schon
oben beschrieben keinen Einfluss auf das Handeln. Deshalb sei auch die von der
Rechtssprechung geforderte Kausalität von Pflichtversetzung und
Einbringlichkeit nicht gegeben. Der Bw. habe oben dargelegt, dass auch jeder
andere Geschäftsführer als seine Person mangels von Geldmitteln
ebenfalls keine Überweisungen hätte tätigen können und er
deshalb nicht zur Haftung herangezogen werden könne. Die ausgefallenen
Forderungen hätten ohne weiters gereicht, seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Finanzamt nachzukommen. Durch die Insolvenzen der oben
angeführten Unternehmungen sei die Primärschuldnerin selbst in den
Konkurs geschlittert. Auch den Gleichbehandlungsgrundsatz hätte er nicht
verletzt. Er habe auch die GKK mit ca. 23.000,00 S und die Urlaubskasse mit
ca. 11.000,00 S ebenfalls in ihren Ansprüchen nicht befriedigen
können, genauso wie div. Lieferanten. Es hätte keine Bevorzugung einer
Institution oder eines Unternehmens gegeben. Dies sei schon aus der oben
angeführten Liquidationssituation nicht möglich gewesen. Aus diesem
Grund werde beantragt, die Haftung für die Abgaben der
Primärschuldnerin durch den Bw. seitens der Finanzverwaltung mittels
Bescheides zurückzunehmen. Im Falle der Vorlage an die zweite Instanz werde
eine mündliche Verhandlung gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO
beantragt. Dem Schriftsatz beigelegt wurden die Kopien von fünf
EDV-Ausdrucken betreffen OP-Listen.
Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2005 legte das
Finanzamt X die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Folgendes Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
20. Oktober 2005 wurde dem Bw. am 21. Oktober 2005 zugestellt:
Bezugnehmend
auf Ihre oben angeführte Berufung werden Sie ersucht, nachstehende Fragen
innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die
angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
1. Grundsätzlich
ist darauf hinzuweisen, dass die materiellrechtlichen Einwände der Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997, 1999 - 2001 vorbehalten
bleiben.
2. Sie
führen aus, dass aufgrund von Umsatzausfällen in Höhe von S
505.536,-- Überweisungen an das Finanzamt nicht mehr vollständig
durchgeführt werden konnten. Es möge detailliert dargelegt werden, zu
welchem Zeitpunkt diese Umsatzausfälle jeweils eintraten.
3. In
Zusammenhang mit der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer ist darauf
hinzuweisen, dass die Haftung für Lohnsteuer insofern
verschuldensunabhängig ist, als die Nichtabfuhr nicht mit fehlenden Mitteln
zu rechtfertigen ist, da der Arbeitgeber gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG
1988 verpflichtet ist, einen entsprechend niedrigeren Betrag auszubezahlen,
damit die davon zu berechnende Lohnsteuer in den vorhandenen Mitteln Deckung
finden kann, wenn die Mittel zur Zahlung des voll vereinbarten Arbeitslohnes
nicht ausreichen.
4. Was
die behauptete Gleichbehandlung der Gläubiger anlangt, ist darauf
hinzuweisen, dass nach Aktenlage im Zeitraum von 15. Februar 2000 und 15. Juli
2002 gegenüber der Finanzverwaltung ein Betrag von insgesamt €
145.302,69 fällig wurde, bezahlt wurde im gleichen Zeitraum ein Betrag von
€ 78.145,32. Dies entspricht einer Tilgungsrate von rund 54 %. Es wäre
daher seitens des Berufungswerbers zu beweisen, dass andere Gläubiger,
insbesondere Gebietskrankenkasse, Urlaubskasse, Lieferanten etc. im gleichen
Ausmaß befriedigt worden sind. Die haftungsgegenständliche
Umsatzsteuer 1997 war am 16. Februar 1998 fällig. Inwieweit hat es schon
damals Zahlungsschwierigkeiten gegeben?
5. Wurden
zugunsten der Bank Zessionsverträge abgeschlossen. wenn ja, mögen
diese zur Einsicht vorgelegt werden.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 wurde hiezu bekannt
gegeben:
1. Bezüglich der Umsatzzuschätzungen sei eine
eigene Stellungnahme erstellt worden. 2. Zeitpunkte der
Umsatzausfälle: KB Dezember 2002 W Oktober 1999 E
August 2001 H Dezember 1998 R November 2000 L Juli
2001 3. Im Zusammenhang mit der Lohnsteuer werde festgehalten, dass der
Bw. zum Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne am jeweiligen Monatsende nicht
gewusst hätte, dass das Bankinstitut am folgenden 15. des Monats die
Dienstgeberabgaben inkl. Lohnsteuer nicht mehr überweisen würde.
Außerdem sei eine Annahme der Kürzung von Löhnen nur eine
Theoretische, weil der betroffene Arbeitnehmer sofort sein Dienstverhältnis
beenden würde und der Bw. die begonnenen Aufträge nicht mehr fertig
stellen hätte können. Des Weiteren werde auf die Ausführungen in
der Berufung verwiesen.
4. Der Gleichbehandlungsgrundsatz aller Gläubiger sei
eingehalten worden. In der Berufung hätte der Bw. auf Seite 4 die
annähernden Zahlungsausfälle bei der GKK und der Urlaubskasse bekannt
gegeben. Hinsichtlich der GKK werde eine Aufstellung über Verbindlichkeiten
und erfolgte Zahlungen zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2000 hätte der
Bw. nach den vorgelegten Aufstellungen noch einen offenen Saldo von
57.232,00 S aus 2001 und 341.053,00 S gegenüber der GKK. Andere
Verbindlichkeiten gegenüber der Urlaubskasse und den Lieferanten
könnten nicht mehr präzisiert werden, weil das Insolvenzverfahren der
Primärschuldnerin schon abgeschlossen sei. Aus der Überweisung von
78.145,32 S an die Finanzverwaltung sei der Zahlungswille erkennbar, weil
der Bw. das Finanzamt sogar bevorzugt hätte. Auch an die Urlaubskasse und
Lieferanten seien keine Zahlungen mehr geleistet worden. Eine genaue
ziffernmäßige Feststellung sei aber infolge des Konkursverfahrens
fast nicht mehr möglich. Die Finanzverwaltung sei nicht schlechter gestellt
worden als andere Gläubiger. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz hätte der
Bw. gegenüber der Finanzverwaltung nicht verletzt. 5. Eine Kopie
des Zessionsvertrages liege bei.
Dem Schriftsatz beigelegt wurden die
Gegenüberstellungen betreffend Verbindlichkeiten und Zahlungen
bezüglich der OÖ. GKK für die Jahre 2000 bis 2002 sowie eine
Kopie des Zessionsvertrages der Primärschuldnerin mit der Raiffeisenbank G.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2006 wurde der Bw.
für die mündliche Berufungsverhandlung am 25. Jänner 2006
geladen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den Nachweis der Einhaltung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich sämtlicher Gläubiger (vor
allem Bank, Lieferanten) mitzubringen.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften derzeit am
Abgabenkonto der Primärschuldnerin unberichtigt aus.
In der am 25. Jänner 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Hinsichtlich
der Umsatzsteuerbeträge sei darauf hinzuweisen, dass diese aus den
Zuschätzungen seitens der Betriebsprüfung resultieren würden. Im
Zeitpunkt der Fälligkeit derselben habe der Bw. noch keine Kenntnis davon
gehabt. Eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten sei hier
daher ausgeschlossen.
Dem steuerlichen Vertreter des Bw. wurde vorgehalten, dass
in den Zeitpunkten der Umsatzsausfälle das Abgabenkonto zeitweise Guthaben
aufgewiesen habe und Zahlungen geleistet worden seien. Darauf wurde entgegnet,
dass bei Vorhandensein von Mitteln der Bw. diese stets erstrangig an das
Finanzamt überwiesen habe. Die Umsatzausfälle hätten sich
über Jahre hinweggezogen. Verteilt auf den Zeitraum mache eine halbe Mio. S
Umsatzsausfälle bei einem Betrieb der Größenordnung des Bw. sehr
wohl etwas aus. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber den
Körperschaften (Gebietskrankenkasse, Urlaubskasse, Finanzamt) sei
eingehalten worden. Auch die Bank sei nicht bevorzugt worden. Der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers wurde neuerlich darauf hingewiesen,
dass es Sache des Bw. sei, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
nachzuweisen, die bloße Behauptung reiche nicht. Er wurde aufgefordert,
bis 28. Februar 2006 die Bankbelege für den Zeitraum 15. Februar 2000 bis
15. Juli 2002 sowie eine Aufstellung der Lieferantenverbindlichkeiten per 15.
Februar 2000 und 15. Juli 2002 und der Zahlungen an die Lieferanten in diesem
Zeitraum vorzulegen. Die mündliche Verhandlung wurde vertagt.
Am 27. Februar 2006 legte der steuerliche Vertreter des Bw.
die OP Listen Lieferanten per 31. 12. 1999, 15.2.2000, 31. 12. 2000, 31. 12.
2001 und 31. 7. 2002 vor. Am 28. Februar 2006 wurden drei Ordner mit den
Bankbelegen der Jahre 2000 bis 2002 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 21. März 2006 teilte der
Unabhängige Finanzsenat dem Finanzamt mit, dass die Durchsicht der
vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass der Abgabengläubiger nicht
schlechter als die übrigen Gläubiger behandelt worden sei.
Hinsichtlich der Lieferverbindlichkeiten habe sich eine durchschnittliche
Tilgungsquote von 53,66 % ergeben. Bei der Bank habe der Bw. über vier
Konten verfügt. Hinsichtlich des Kreditkontos (Stand per 31.3.2000: -
€ 26.524,79, Stand per 28.6.2002: - € 21.945,--) sei eine
Tilgungsquote von 17,26 % feststellbar. Auf dem Urlaubs- und Treuhandkonto seien
nur die Gelder der BUAK verbucht und auf das Betriebmittelkonto umgebucht
worden. Auf dem Konto-Nr. 1-04.319.901 (Stand per 31.12.1999: € 7.119,35,
Stand per 28.6.2002: € 8.815,41) seien abgesehen von Zinsen und Spesen nur
zwei relevante Buchungen getätigt worden. Am 26.9.2001 sei eine Gutschrift
"Haftrücklass EV" in Höhe von S 39.382,22 verbucht worden, am
27.9.2001 sei der Betrag von S 16.691,11 unter dem Titel "50 % des
Haftrücklasses" auf das Betriebsmittelkonto umgebucht worden. Auf dem
Betriebsmittelkonto (Stand per 1.1.2000: € - 50.222,19, Stand per
15.7.2002: € - 60.978,47) sei der ursprüngliche Schuldenstand um 21,42
% vermehrt worden.
Am 22. März 2006 teilte der Vertreter des Finanzamtes
telefonisch mit, dass die Rechtsansicht, wonach die Haftung lediglich betreffend
Lohnsteuer zu Recht bestehe, geteilt werde.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2006 wurde der Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. hat auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
gegen die Abgabenbescheide der Primärschuldnerin und die Höhe der
vorgeschriebenen Abgaben zu berufen. Die diesbezüglichen Einwendungen im
Zusammenhang mit der Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen
im gegenständlichen Haftungsverfahren ins Leere. Es entspricht der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Fall einer
anlässlich einer Berufung gegen einen Haftungsbescheid auch gegen die
Bescheide über die Abgabenansprüche erhobenen Berufung zunächst
über den Haftungsbescheid zu entscheiden ist, weil von dieser Erledigung
die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich der Berufung gegen die Bescheide über
die Abgabenansprüche abhängt.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben aufgrund schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben
die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist die Stellung des Bw. als für die
abgabenrechtlichen Belange der Primärschuldnerin zuständiger Vertreter
der Primärschuldnerin.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und
setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Im vorliegenden Fall wurde am 21. Oktober
2003 das Konkursverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben, sodass die objektive
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin vorliegt.
Eine weitere Vorraussetzung zur Erfüllung des
Tatbestandes des § 9 BAO ist eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der
Abgaben zu sorgen. Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ist es
Aufgabe des Geschäftsführers dar zu tun, weshalb er den auferlegten
Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen
können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabebehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt,
für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
ursächlich für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die
Abgabenbehörde hat das Ausreichende Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen
ausreichende Mittel. Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten
der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die
vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die
nicht entrichtenden Abgaben der Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen
Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt somit eine schuldhafte
Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine
Verkürzung der Abgaben bewirkt hat.
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mitteln hat, so trifft ihn kein Verschulden iSd
§ 9 Abs. 1 BAO. Ein Verschulden des Geschäftsführers am Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist für die abgabenrechtliche
Haftung ebenso wenig von Bedeutung wie ein Verstoß gegen die Pflicht,
rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Vertreters zu stellen.
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem
Wort "insoweit" im § 9 BAO eindeutig ergibt - nur mehr in dem
Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften)
Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichen
somit die liquiden Mitteln nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und
haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht
wenigstens anteilig befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt
hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um
den bei gleichmäßiger Behandlung sämtliche Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie in Folge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesen und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht erbracht, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden.
Im vorliegenden Fall konnte zweifelsfrei festgestellt
werden, dass der Bw den Abgabengläubiger mit keiner niedrigeren Quote als
die übrigen Gläubiger befriedigt hat. Die Tilgungsquote gegenüber
dem Abgabengläubiger lag zwischen 15. Februar 2000 und
15. Juli 2002 bei 54 %. Im selben Zeitraum wurden die Lieferanten
mit 53,66 % und die GKK mit 51,10 % befriedigt. Bei der Bank wurde zwar ein
Kreditkonto um 17,26 % befriedigt und auf einem Konto ein Guthaben um €
1.696,06 erhöht, im Gegenzug wurde der Schuldenstand am Betriebsmittelkonto
um € 10.756,28 (= 21,42%) erhöht, sodass insgesamt gesehen das
Bankinstitut gegenüber dem Abgabengläubiger sicher nicht bevorzugt
wurde. Da der Abgabengläubiger auch bei völliger Gleichbehandlung der
Gläubiger nicht in einem höheren Ausmaß befriedigt worden
wäre, ist dem Bw. kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, sodass die
rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner fehlt.
Differenziert zu sehen ist lediglich die Lohnsteuer. In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur
des VwGH das Unterbleiben der Abfuhr von Lohnsteuer ungeachtet von
wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein iSd § 9 BAO relevantes Verschulden
begründet. Gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG ist nämlich der
Arbeitgeber verpflichtet, einen entsprechend niedrigeren Betrag an die
Arbeitnehmer auszuzahlen, damit die davon zu berechnende Lohnsteuer in den
vorhandenen Mitteln Deckung finden kann, wenn die Mittel zur Zahlung des voll
vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom
Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommende Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden,
deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren
Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung "öffentliches Interesse an
der Einhebung der Abgaben" zu.
Die Ermessensübung umfasst im vorliegenden Fall
lediglich die Lohnsteuer November 2001, da für die übrigen im
erstinstanzlichen Haftungsbescheid enthaltenen Abgaben die rechtliche Grundlage
für die Haftungsinanspruchnahme - wie oben dargelegt - nicht besteht. Dem
Bw. könnte hier allenfalls zu Gute gehalten werden, dass die
Primärschuldnerin auf Grund diverser Zahlungsausfälle in eine
wirtschaftliche Notlage kam. Vorzuwerfen ist ihm allerdings, dass er die
gesetzliche Regelung des § 78 Abs. 3 EStG nicht eingehalten hat. Die
Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur
durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgabe
gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der
Abgaben nachgekommen werden kann. Im Hinblick auf das Alter des Bw.
(50 Jahre) ist mit der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabe jedenfalls noch zu rechnen. Im Übrigen wurde diesbezüglich
seitens des Bw. nichts vorgebracht.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0090-L/05
- Stammnummer
- 21536
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF