Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1012-W/05
Haftung für Abgaben vor Konkurseröffnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1012-W/05vom 23.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn R.P., vertreten durch DDr.
Wilhelm Kryda, Steuerberater, 1170 Wien, Jörgerstraße 37, vom
18. Oktober 2004 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den
8., 16. und 17. Bezirk vom 3. August 2004 gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
I. Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die im angefochtenen Haftungsbescheid erfassten
Abgabenschuldigkeiten um folgende Beträge im Gesamtbetrag von
€ 15.737,04 vermindert:
Stundungszinsen
1997 in Höhe von € 124,13, Dienstgeberzuschlag 11-12/1997
in Höhe von € 0,01, Säumniszuschlag 1998 in
Höhe von € 20,93, Lohnsteuer 09-10/1997 in Höhe von
€ 1.356,66, Dienstgeberbeitrag 09-10/1997 in Höhe von
€ 637,27, Dienstgeberzuschlag 09-10/1997 in Höhe von
€ 75,07, Verspätungszuschlag 04/1997 in Höhe von
€ 436,04, Umsatzsteuer 1997 in Höhe von
€ 4.614,65, Verspätungszuschlag 1997 in Höhe von
€ 449,12, Verspätungszuschlag 1996 in Höhe von
€ 136,19, Verspätungszuschlag 1996 in Höhe von
€ 498,83, Aussetzungszinsen 1999 in Höhe von
€ 164,60, Eintreibungsgebühr 2000 in Höhe von
€ 681,96, Eintreibungsgebühr 2000 in Höhe von
€ 1,02 Zwangsstrafe 1998 in Höhe von €
145,35, Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 5.813,13
sowie Verspätungszuschlag 1998 in Höhe von
€ 581,38.
II.
Darüber hinaus wird die Berufung für folgende Abgaben im
Gesamtausmaß von € 11.631,58 als unbegründet
abgewiesen:
Umsatzsteuer 03/1997 in
Höhe von € 1.765,22, Säumniszuschlag 1997 in
Höhe von € 54,43, Stundungszinsen 1997 in Höhe von
€ 38,66, Verspätungszuschlag 03/1997 in Höhe von
€ 54,43, Umsatzsteuer 06/1997 in Höhe von
€ 958,12, Säumniszuschlag 1997 in Höhe von €
65,70, Umsatzsteuer 07/1997 in Höhe von € 2.327,06,
Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 1.319,01,
Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 5.048,95.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17 Bezirk vom 3. August 2004 wurde der
Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß
§§ 9, 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma
P-GmbH im Ausmaß von € 27.368,62, nämlich
Umsatzsteuer 03/1997 in
Höhe von € 1.765,22, Säumniszuschlag 1997 in
Höhe von € 54,43, Stundungszinsen 1997 in Höhe von
€ 38,66, Verspätungszuschlag 03/1997 in Höhe von
€ 54,43, Umsatzsteuer 06/1997 in Höhe von
€ 958,12, Säumniszuschlag 1997 in Höhe von €
65,70, Umsatzsteuer 07/1997 in Höhe von € 2.327,06,
Stundungszinsen 1997 in Höhe von € 124,13,
Dienstgeberzuschlag 11-12/1997 in Höhe von € 0,01,
Säumniszuschlag 1998 in Höhe von € 20,93,
Lohnsteuer 09-10/1997 in Höhe von € 1.356,66,
Dienstgeberbeitrag 09-10/1997 in Höhe von € 637,27,
Dienstgeberzuschlag 09-10/1997 in Höhe von € 75,07,
Verspätungszuschlag 04/1997 in Höhe von € 436,04,
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 4.614,65,
Verspätungszuschlag 1997 in Höhe von € 449,12,
Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 1.319,01,
Verspätungszuschlag 1996 in Höhe von € 136,19,
Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 5.048,95,
Verspätungszuschlag 1996 in Höhe von € 498,83,
Aussetzungszinsen 1999 in Höhe von
€ 164,60, Eintreibungsgebühr 2000 in Höhe von
€ 681,96, Eintreibungsgebühr 2000 in Höhe von
€ 1,02 Zwangsstrafe 1998 in Höhe von €
145,35, Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 5.813,13
sowie Verspätungszuschlag 1998 in Höhe von € 581,38
zur Haftung herangezogen, da er
seinen Verpflichtungen als zur Vertretung berufenen Person nicht nachgekommen
ist. Der Bw. sei auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus den Mitteln der
Gesellschaft zu bezahlen. Er habe es verabsäumt, für eine
gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen und
durch sein pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft die
Uneinbringlichkeit herbeigeführt, welche zum Konkursantrag geführt
habe, der mangels Vermögens abgewiesen worden sei.
Der Bw. sei ab 22. März
1992 bis dato (Anmerkung: bis zur Konkurseröffnung am 29. Oktober 1997)
Geschäftsführer der Firma P-GmbH gewesen und verpflichtet gewesen, die
Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu bezahlen.
Im Zusammenhang mit der
Umsatzsteuer werde festgehalten, dass die Umsatzsteuer über einen Zeitraum
von 1996 bis 1997 nicht oder unzureichend gemeldet und entrichtet worden sei.
Dies habe eine Festsetzung (resultierend aus Schätzung und
Betriebsprüfung) der Abgaben zur Folge gehabt. Laut ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche
Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
angenommen werden dürfe (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Demnach hafte
der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu
nicht ausreichen, es sei denn er weise nach, dass er die Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die
Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als
andere Verbindlichkeiten.
Hinsichtlich anderer Abgaben,
die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht
erfolgsneutral sind, sei es Sache des gemäß
§ 80 BAO befugten
Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls
von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
dürfe. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Außerdem treffe
den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO) die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) wie den Abgabepflichtigen, sodass er
zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung
herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender
Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun,
dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht
benachteiligt habe (VwGH 17.9.1986, 84/13/0198 u.a.). Da der Bw. seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen
sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch
zu entscheiden gewesen.
Hinsichtlich der Heranziehung
zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer sei festzuhalten, dass
gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre die Pflicht
des Bw. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen.
Der Bw. habe die Abfuhr der angeführten fälligen
Lohnsteuerbeträge unterlassen. Es werde in diesem Zusammenhang
hervorgehoben, dass der Arbeitgeber gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG
für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung
des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet sei, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen hat. In der
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu
erblicken (VwGH 18.9.1985, 84/13/0085).
Die Schuldhaftigkeit sei damit
zu begründen, dass der Bw. es verabsäumt habe, für eine
gleichmäßige Befriedigung Sorge zu tragen und durch sein Verhalten
die Uneinbringlichkeit der Abgaben herbeigeführt habe.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 18. Oktober 2004 wird angeführt, dass der
gesamte Haftungsbescheid rechtswidrig sei, da in der Zeit vor Einbringung des
Konkurses der Bw. sämtliche Leistungen erbracht habe, um die Tilgung seiner
Steuerschulden herbeizuführen. Sämtliche Einzahlungen seien dergestalt
durchgeführt worden, dass keinerlei Gläubigerbenachteiligung eintreten
sei. Diese Tatsache habe der Bw. am 11. Oktober 2004 im Referat 16 mitgeteilt
(Anmerkung des Finanzamtes: laut Referat ist keine Vorsprache erfolgt und kein
diesbezügliches Schreiben eingelangt).
Darüber hinaus werde
mitgeteilt, dass der Bw. hinsichtlich des Konkurses der Firma P-GmbH bereits ATS
250.000,00 an den seinerzeitigen Masseverwalter zur Begleichung sämtlicher
Rückstande überwiesen habe. Wieso keinerlei Zahlungen erfolgt seien,
sei dem Bw. unbegreiflich.
Es werde ersucht, den Bescheid
zu beheben und den bestehenden Rückstand zu löschen.
In einem
Mängelbehebungsauftrag vom 18. Februar 2005 wurde der Bw. aufgefordert,
einen Nachweis über die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu
erbringen.
Mit Schreiben vom 23. Februar
2005 teilte der Bw. mit, dass er auf die entsprechenden Zahlungen keinerlei
Einfluss mehr gehabt habe. Diesbezüglich seien die Maßnahmen bereits
vom Nachgeschäftsführer bzw. vom Masseverwalter geführt
worden.
Zum Zeitpunkt seiner
Geschäftsführung habe er sämtliche Zahlungen pünktlich
geleistet.
Es werde nochmals darauf
hingewiesen, dass die Nachbuchungen in einem Zeitraum erfolgt seien, in dem der
Bw. nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei und habe er auch auf die
Ergebnisse der Betriebsprüfung keinen Einfluss nehmen können. Aus
diesem Grunde seien die Nachforderungen aufgrund der Betriebsprüfung
keinesfalls ihm persönlich anzulasten.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes für den 8., 16. und 17 Bezirk vom 10. März 2005 wurde
der Berufung teilweise stattgegeben und die Abgabenschuldigkeit laut Beilage
festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Haftungsbescheid
auf einen Betrag in Höhe von € 11.418,36 reduziert werde. Da der Bw.
keinerlei Beweis für die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger
erbracht habe, bleibt der Haftungsanspruch für obigen Betrag aufrecht.
Laut Beilage wurde die Haftung
auf folgende Abgaben eingeschränkt: Umsatzsteuer 03/1997 in
Höhe von € 1.765,22, Umsatzsteuer 06/1997 in Höhe
von € 958,12, Umsatzsteuer 07/1997 in Höhe von
€ 2.327,06, Umsatzsteuer 1996 in Höhe von
€ 1.319,01, Umsatzsteuer 1996 in Höhe von
€ 5.048,95.
Im Vorlageantrag vom 21.
März 2005 ersucht der Bw. um Totalaufhebung des Haftungsbescheides. Es sei
dem Bw. nicht möglich einen Beweis zu erbringen, da sämtliche
Unterlagen beim Masseverwalter befindlich seien und nicht mehr eingesehen werden
könnten. Zumal dies nicht dem Bw. angelastet werden könne werde
ersucht, den Haftungsbescheid aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Unstrittig ist, dass laut
Firmenbuch der Bw. in der Zeit von 22. März 1992 bis zur
Konkurseröffnung am 29. Oktober 1997 Geschäftsführer der Firma
P-GmbH gewesen ist und verpflichtet gewesen wäre, die Abgaben aus den
Mitteln der Gesellschaft zu bezahlen. Mit Beschluss des Gerichtes vom 11. Juni
1999 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung gemäß
§ 166 KO
aufgehoben.
Aus der Konkurseröffnung
allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist
aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht,
dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht
befriedigt werden kann. Als Folge der Tatsache, dass mit Beschluss des Gerichtes
vom 11. Juni 1999 der Konkurs mangels Kostendeckung gemäß
§ 166
KO aufgehoben wurde, ist die von der Abgabenbehörde erster Instanz
vorgenommene Einschätzung bestätigt, dass
Vollstreckungsmaßnahmen bei der Primärschuldnerin erfolglos gewesen
wären.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen, es sei denn,
er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur Gänze (z.B. VwGH
27.9.2000, 95/14/0056). Ein Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
wurde vom Bw. nicht erbracht und ist auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht
nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass den
Ausführungen einer Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt.
Trotz entsprechender Ausführungen im Mängelbehebungsauftrag der
Abgabenbehörde erster Instanz, eine Liquiditätsrechnung vorzulegen,
ist der Bw. nicht darauf eingegangen und hat auf eine entsprechende Darstellung
verzichtet.
Erbringt der
Geschäftsführer keinen Nachweis, dass keine liquiden Mittel vorhanden
waren oder welcher Betrag aus vorhandenen Mitteln bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze auch dann
vorgeschrieben werden, wenn alle 60 Tage vor Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen der GmbH geleisteten Zahlungen nach § 30 Abs. 1
KO anfechtbar gewesen wären. Denn ob bzw. inwieweit vom
Geschäftsführer geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der KO
rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären, ist ausschließlich im
Konkursverfahren zu prüfen gewesen (VwGH 23.11.2004,
2001/15/0108).
Dass liquide Mittel vorhanden
waren ist allein aus den Berufungsausführungen ableitbar, wonach der Bw.
hinsichtlich des Konkurses der Firma P-GmbH ATS 250.000,00 an den
seinerzeitigen Masseverwalter zur Begleichung sämtlicher Rückstande
überwiesen hat, woraus zu ersehen ist, dass sogar noch nach
Konkurseröffnung (denn vorher wird kein Masseverwalter tätig) Mittel
vorhanden waren. Zu erwähnen ist, dass die Zahlungen während des
Konkurses an den Masseverwalter für das Haftungsverfahren insofern keine
Bedeutung hat, als allein das schuldhafte Verhalten des Bw. während seiner
Zeit als Geschäftsführer zu prüfen war, die jedoch mit
Konkurseröffnung geendet hat.
Die Behauptung des Bw., dass er
zum Zeitpunkt seiner Geschäftsführung sämtliche Zahlungen
pünktlich geleistet hatte, ist allein durch die Tatsache widerlegt, dass
nicht sämtliche Abgaben, die vor Konkurseröffnung fällig gewesen
waren, tatsächlich - wie dem Abgabenkonto zu entnehmen ist -
auch entrichtet wurden.
Wenn der Bw. behauptet, dass er
auf die entsprechenden Zahlungen keinerlei Einfluss mehr gehabt hat, er zum
Zeitpunkt seiner Geschäftsführung sämtliche Zahlungen
pünktlich geleistet hat und die Nachbuchungen in einem Zeitraum erfolgt
sind, in dem er nicht mehr Geschäftsführer gewesen ist und er auch auf
die Ergebnisse der Betriebsprüfung keinen Einfluss nehmen habe können,
übersieht er dabei, dass der Beurteilungszeitpunkt für eine Haftung
sich danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Gemäß den
abgabenrechtlichen Bestimmungen sind die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden
Umsatzsteuerzahlungen 1996 und für die Monate März, Juni und Juli 1997
im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw. bereits
fällig gewesen, hat doch der Unternehmer für die Umsatzsteuer
gemäß
§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung einzureichen. Der
Säumniszuschlag teilt in diesem Zusammenhang das Schicksal der
Hauptschuld.
Gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit
folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Ein Nachweis, welcher Betrag
bei Gleichbehandlung sämtlichen Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter (VwGH 24.10.2000, 95/14/0090). Allein der
Hinweis, dass der Bw. sämtliche Leistungen erbracht habe, um die Tilgung
seiner Steuerschulden herbeizuführen und sämtliche Einzahlungen
dergestalt durchgeführt worden sind, dass keinerlei
Gläubigerbenachteiligung eintreten ist, kann eine Liquiditätsrechnung
nicht ersetzen. Im Übrigen ist allein aus der Tatsache, dass im Rahmen von
nachfolgenden Ermittlungen der Abgabenbehörde festgestellt wurde, dass
nicht alle Abgaben fristgerecht entrichtet worden sind, das diesbezügliche
Berufungsvorbringen widerlegt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass die
Umsatzsteuer mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen
Leistungen bezahlt werde und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur
Verfügung stehe (VwGH 18.9.1985, 84/13/0085).
Insgesamt gesehen hat der
Berufungswerber die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes trotz Aufforderung
durch das Finanzamt nicht nachgewiesen. Es war daher vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.
In diesem Fall spricht nach der
ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO³,
§ 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe
vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des
Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat sich im Rahmen der Berufungsvorentscheidung lediglich darauf
beschränkt, die Beträge anzuführen, für die ihrer Ansicht
nach jedenfalls eine Haftung auszusprechen war, ohne zu begründen, weshalb
die nicht mehr erwähnten Beträge aus der Haftung ausgeschieden wurden.
Der Fälligkeitstag der
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März, Juni und Juli 1997
sowie Umsatzsteuer 1996 lag unabhängig von einer späteren
bescheidmäßigen Festsetzung jedenfalls vor Konkurseröffnung,
sodass für diese Beträge eine Haftung auszusprechen war.
Der Bw. kann nur für
Zeiträume zur Haftung herangezogen werden, in denen er als
Geschäftsführer zur Bezahlung der Abgaben verpflichtet gewesen ist.
Mit Konkurseröffnung am 29. Oktober 1997 hat er die Verfügungsgewalt
über die finanziellen Belange der GesmbH an den gerichtlich bestellten
Masseverwalter verloren, daher war hinsichtlich Stundungszinsen 1997 in
Höhe von € 124,13, Dienstgeberzuschlag 11-12/1997 in Höhe
von € 0,01, Säumniszuschlag 1998 in Höhe von € 20,93,
Verspätungszuschlag 04/1997 in Höhe von € 436,04,
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 4.614,65,
Verspätungszuschlag 1997 in Höhe von € 449,12,
Verspätungszuschlag 1996 in Höhe von € 136,19,
Verspätungszuschlag 1996 in Höhe von € 498,83,
Aussetzungszinsen 1999 in Höhe von € 164,60,
Eintreibungsgebühr 2000 in Höhe von € 681,96,
Eintreibungsgebühr 2000 in Höhe von € 1,02, Zwangsstrafe
1998 in Höhe von € 145,35, Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 5.813,13 sowie Verspätungszuschlag 1998 in Höhe von
€ 581,38 im Gesamtbetrag von € 13.668,04 eine Einschränkung
des Haftungsbetrages vorzunehmen, da die Fälligkeit dieser
Abgabenschuldigkeiten nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 29.
Oktober 1997 lag, somit in diesem Zusammenhang ein schuldhaftes Verhalten des
Bw. nicht eingetreten sein konnte.
Da im Haftungsbescheid keine
Berechnung und Aufteilung nach Monaten erfolgte, war auch hinsichtlich
Lohnsteuer 09-10/1997 in Höhe von € 1.356,66, Dienstgeberbeitrag
09-10/1997 in Höhe von € 637,27 sowie Dienstgeberzuschlag
09-10/1997 in Höhe von € 75,07 mit einem Gesamtbetrag in
Höhe von € 2.069,00 der Berufung stattzugeben, da die
Fälligkeitstage für den Monat Oktober 1997 ebenfalls nach
Konkurseröffnung gelegen sind.
Allerdings waren laut
Abgabenakt die Fälligkeitstermine für Säumniszuschlag 1997 in
Höhe von € 54,43 (Fälligkeitstag 15. Mai 1997), Stundungszinsen
1997 in Höhe von € 38,66 (Fälligkeitstag 14. Juli 1997),
Verspätungszuschlag 03/1997 in Höhe von € 54,43
(Fälligkeitstag 24. Juli 1997), und Säumniszuschlag 1997 in Höhe
von € 65,70 (Fälligkeitstag 18. August 1997) noch vor dem Zeitpunkt
der Konkurseröffnung am 29. Oktober 1997, somit in der Zeit der
Verantwortung des Bw. als Geschäftsführer gelegen, sodass diese
Beträge zu Recht im erstinstanzlichen Haftungsbescheid aufgenommen waren
und die Berufung diesbezüglich abzuweisen war.
Festgehalten wird, dass sich
aus der Berufungsvorentscheidung für die Abgabenbehörde zweiter
Instanz keine Grenzen der Änderungsbefugnis gemäß
§ 289 BAO
ergeben (VwGH 19.3.2001, 96/17/0441).
Zusammengefasst sind die
Behauptungen des Bw. nicht geeignet darzulegen, dass kein Verschulden an der
Verletzung abgabenrechtlichen Obliegenheiten betreffend Umsatzsteuer 1996 sowie
der Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate März, Juni und Juli 1997 und die
zuletzt dargestellten Nebengebühren vorgelegen ist. Da auch keine weiteren
Gründe namhaft gemacht wurden, die bei Abwägung von
Zweckmäßigkeit und Billigkeit im Rahmen einer Ermessensübung
eine anders lautende Einschätzung bewirken könnten, ist von einer
diesbezüglichen schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. auszugehen.
Aufgrund des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die im Bescheid genannten Umsatzsteuerbeträge der Firma P-GmbH
im Ausmaß von € 11.631,58 zu Recht.
Wien, am 23.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1012-W/05
- Stammnummer
- 22483
- Gültig
- 23.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF