Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0616-W/05
keine Haftung für einhebungsverjährte Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0616-W/05vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein nach Eintritt der Festsetzungsverjährung - und daher rechtswidrig - ergangener Steuerbescheid kann die objektiv bereits eingetretene Bemessungsverjährung nicht im Nachhinein beseitigen und stellt daher auch keine - rechtzeitige - Unterbrechungshandlung für die Einhebungsverjährung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 28. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart vom 27. September 2004 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach der am
16. Jänner 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
27. September 2004 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als ehemaliger
Geschäftsführer der GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 12.505,76, nämlich
|
Umsatzsteuer
1990
|
€
655,67
|
Umsatzsteuer 1991
|
€
1.263,33
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Umsatzsteuer
1994
|
€
9.889,47
|
Körperschaftsteuervorauszahlung
1-3/1999
|
€
0,02
|
Pfändungsgebühr
1998
|
€
499,48
|
Nebengebühr
1995
|
€
197,79
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können.
In der dagegen am
28. Oktober 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass die Haftung nicht zu Recht bestehen würde, da die Abgaben nicht wegen
einer schuldhaften Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten
gemäß
§ 9 BAO nicht hätten eingebracht werden
können.
Die Umsatzsteuerschuld für
die Jahre 1990 und 1991 hätte sich durch eine Betriebsprüfung ergeben,
bei der die Vorsteuer für einige Ausgaben wegen angeblich formaler
Gründe unverständlicher Weise nicht anerkannt worden wäre. Dies
wäre für den Bw. nicht im Vorhinein erkennbar gewesen. Nach der
Berufungsentscheidung wären aber keine Mittel mehr zur Verfügung
gestanden, um die Umsatzsteuernachzahlung vornehmen zu können.
Die Umsatzsteuernachzahlung
für das Jahr 1994 wäre im Wesentlichen aus einer Vorsteuerberichtigung
gemäß
§ 12 Abs. 14 UStG resultiert, die im Rahmen
der Bilanzerstellung eingebucht worden wäre. Dies wäre für den
Bw. ebenfalls nicht vorhersehbar gewesen, da ihm die Spezialbestimmung des
§ 12 Abs. 14 UStG nicht geläufig gewesen wäre.
Nach Ergehen des Umsatzbescheides hätte die Gesellschaft keine finanziellen
Mittel zur Begleichung der Steuerschuld gehabt, weshalb das Tatbestandsmerkmal
des § 9 BAO der schuldhaften Pflichtverletzung nicht vorliegen
würde.
Darüber hinaus brachte der
Bw. vor, dass bezüglich der "aus dem Beginn der Neunziger Jahre des vorigen
Jahrhunderts" stammenden Abgaben bereits Verjährung gegeben
wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 17. November 2004 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die
Haftungsschuld mit nunmehr € 10.087,26 bestimmt. Begründend wurde
ausgeführt, dass gemäß
§ 238 BAO das Recht, eine
fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig
geworden sei, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe verjähren würde. Die Verjährung werde durch jede zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, die dem Abgabepflichtigen jedoch nicht zur Kenntnis gelangt sein
müsse, unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung
eingetreten wäre, würde die Verjährungsfrist neu zu laufen
beginnen.
In Bezug auf diese
Rechtsbestimmung wäre die Einhebungsverjährung für die Abgaben
Umsatzsteuer 1990 und 1991, Körperschaftsteuervorauszahlung 1-3/1999 sowie
die Pfändungsgebühren 1998 in Höhe von insgesamt
€ 2.418,50 eingetreten. Jedoch nicht für die Umsatzsteuer 1994
und den dafür vorgeschriebenen Säumniszuschlag in Höhe von
insgesamt € 10.087,26, da diese Abgaben erst mit 21. Juli 2003
festgesetzt worden wären.
Weiters führte das
Finanzamt aus, dass eine Unkenntnis in steuerlichen Belangen den
Geschäftsführer nicht entschuldigen würde, da ihm bereits bei der
Übernahme seiner Funktion hätte bewusst sein müssen, dass er der
gesetzlichen Sorgfaltspflicht des § 25 Abs. 1 GmbHG nicht
entsprechen könne. Nur wenn der Geschäftsführer nachweisen
würde, dass die unrichtige Versteuerung ausschließlich auf eine
unrichtige Rechtsbelehrung des Steuerberaters zurückzuführen
wäre, die dieser in voller Kenntnis des Sachverhaltes gegeben hätte,
würde ihn kein Verschulden treffen.
Fristgerecht beantragte die Bw.
mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass auch die im Jahr 2003 festgesetzte Umsatzsteuer 1994
verjährt wäre, da gemäß
§ 207
Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist fünf Jahre betragen
würde und daher das Recht auf Festsetzung der Umsatzsteuer 1994 demnach
Ende des Jahres 1999 verjährt gewesen wäre. Nach diesem
unerklärlich langen Zeitraum hätten keine Mittel mehr zur
Verfügung gestanden, da die Gesellschaft längst nicht mehr existieren
würde und auch im Firmenbuch gelöscht worden wäre.
Abschließend brachte der
Bw. vor, dass er lediglich über ein äußerst bescheidenes
Einkommen verfügen würde, mit dem er und seine Familie gerade
auskommen würden.
Mit Eingabe vom
24. Oktober 2005 übermittelte der Bw. den Liquiditätsstatus zum
15. Februar 1995, aus dem hervorgehen würde, dass außer einem
Betrag von ATS 35.999,00 keine liquiden Mittel vorhanden gewesen wären
und eine Überschuldung von ATS 5.167.236,90 vorgelegen hätte.
Auch später wären der Gesellschaft keine liquiden Mittel zugeflossen.
Darüber hinaus erwähnte der Bw., dass er als Geschäftsführer
immer bemüht gewesen wäre, die Steuern pünktlich zu entrichten.
Lediglich die Steuernachzahlung auf Grund der Betriebsprüfung und der
Umsatzsteuererklärung 1994 hätte er nicht erwartet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Persönliche
Haftungen erstrecken sich gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO
auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und
2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die
Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der
Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige
Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe.
Gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger
Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch
Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung
oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß
§§ 201 und
202 leg.cit. unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Das
Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß
§ 207
Abs. 1 und 2 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der
Verjährung, die für alle übrigen Abgaben fünf Jahre
beträgt.
Die
Verjährung beginnt gemäß
§ 208 Abs. 1 BAO in
den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Zunächst war der Einwand
des Bw., dass nicht nur die Umsatzsteuern 1990 und 1991, sondern auch die im
Jahr 2003 festgesetzte Umsatzsteuer 1994 verjährt wäre, da
gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist
fünf Jahre betragen würde und daher das Recht auf Festsetzung der
Umsatzsteuer 1994 demnach Ende des Jahres 1999 verjährt gewesen wäre,
zu prüfen:
Die Einhebungsverjährung
tritt dabei nach § 238 Abs. 1 BAO binnen fünf Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei,
keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe
verjähren würde, ein. Unterbrochen wird die Verjährung durch jede
zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, die dem Abgabepflichtigen jedoch nicht zur Kenntnis gelangt sein
muss. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten war, beginnt
nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist von weiteren
fünf Jahren neu zu laufen.
Das bedeutet für die
Umsatzsteuern 1990 und 1991, dass die Verjährungsfristen auf Grund der
durch die Erlassung der Veranlagungsbescheide vom 20. Juni 1995
eingetretenen Unterbrechung jeweils am 31. Dezember 2000 abgelaufen waren.
Insoweit stimmte auch das Finanzamt zu, dass für diese Abgaben daher die
Haftungsinanspruchnahme zu Unrecht erfolgte.
Der in der
Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Finanzamtes,
dass auch die Körperschaftsteuervorauszahlung 1-3/1999 sowie die
"Pfändungsgebühren 1998" verjährt wären, war
entgegenzutreten. Da die Verjährungsfrist für die K 1-3/1999 erst
am 31. Dezember 2004 endete, erfolgte die in Form des angefochtenen
Haftungsbescheides am 27. September 2004 ergangene Einhebungsmaßnahme
noch innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist. Allerdings kann im Rahmen
des Ermessens von der Einhebung eines Betrages von € 0,02 (!) wohl
Abstand genommen werden.
Hinsichtlich der
"Pfändungsgebühren 1998", die zweifellos mit Ende 2003 verjährt
gewesen wären, war jedoch festzustellen, dass dem Finanzamt hierbei ein
Irrtum unterlaufen war, da Pfändungsgebühren 1998 von
ATS 6.873,00 gar nicht vorgeschrieben wurden. Gemeint waren wohl die am
9. September 1998 in dieser Höhe festgesetzten Aussetzungszinsen. Die
Pfändungsgebühren konnten daher schon aus diesem Grund einer Haftung
nicht unterliegen.
Bezüglich der Umsatzsteuer
1994 war festzustellen, dass die Einhebung auf Grund der am 15. Februar
1995 eingetretenen Fälligkeit grundsätzlich am 31. Dezember 1999
verjährt gewesen wäre. Da aber das Recht auf Einhebung einer Abgabe
gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO keinesfalls früher
als das Recht zur Festsetzung der Abgabe verjährt, war auch der Eintritt
der Bemessungsverjährung zu prüfen. Nach den §§ 207 und
208 BAO endet die Festsetzungsverjährungsfrist fünf Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden war. Für die
Umsatzsteuer 1994 trat die Bemessungsverjährung allerdings zwar noch nicht
am 31. Dezember 1999, wie vom Bw. vorgebracht, sondern erst am
31. Dezember 2001 ein, da durch die in den Jahren 1995 und 1996 erfolgten
Erinnerungen zur Abgabe der Steuererklärung eine Unterbrechung eingetreten
war. Dennoch war entgegen der Rechtsmeinung des Finanzamtes damit am
31. Dezember 2001 auch die Einhebungsverjährung gemäß
§ 238 BAO eingetreten. Daran kann auch der am 21. Juli 2003
ergangene Bescheid (Einlangen der Abgabenerklärung bereits am
1. August 1997!) nichts ändern, da dieser zwar unbestritten dem
Rechtsbestand angehört, aber die objektiv bereits eingetretene
Festsetzungsverjährung nicht im Nachhinein zu beseitigen vermag und daher
auch keine Unterbrechungshandlung darstellt.
Der von der Nachforderung an
Umsatzsteuer 1994 abgeleitete Säumniszuschlag wurde erst einen Monat nach
seiner Festsetzung, am 19. September 2003, somit erst nach der amtswegigen
Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch fällig. Eine Verjährung
kann daher noch nicht eingetreten sein. Dennoch kann diesfalls mangels
vorhandener Mittel eine Pflichtverletzung nicht vorliegen, weshalb die Haftung
auch für den Säumniszuschlag zu Unrecht erfolgte.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0616-W/05
- Stammnummer
- 20315
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF