Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0112-L/04
Keine Haftung für Abgaben, die bei richtiger Verrechnung der Konkursquote bereits abgedeckt wären
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-L/04vom 29.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Es wäre unbillig, einen Geschäftsführer zur Haftung für eine Abgabe heranzuziehen, die bei richtiger Verrechnung der Konkursquote bereits abgedeckt wäre. Auch besteht kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Einbringung einer solchen Abgabe im Haftungsweg.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R, vom 20. März 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. Februar 2003 zu StNr. 000/0000,
mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur
Haftung für aushaftende Lohnsteuer der Firma H-GmbH betreffend den Zeitraum
12/1995 in Höhe von € 221.763,46 herangezogen wurde,
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 27.2.1979 wurde die Firma
H-GmbH gegründet. Als Geschäftsführer fungierte Dipl. Ing. H. Ab
1.9.1987 war der Berufungswerber als weiterer Geschäftsführer der
Gesellschaft tätig.
Am 14.2.1996 wurde die Funktion des Dipl. Ing. H als
Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht. Das Finanzamt nahm mit
dem zuständigen Firmenbuchgericht Kontakt auf. Dieses teilte mit, dass laut
Beschluss der Gesellschaft vom 29.11.1995 Dipl. Ing. H mit Wirkung 30.11.1995,
24 Uhr, als Geschäftsführer abberufen worden sei.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 6.2.1996 wurde
über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren
eröffnet.
In einem Ergänzungsersuchen vom 17.1.2003 wies das
Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, dass Abgabenschuldigkeiten der
Gesellschaft "(Lohnsteuer 12/95 bzw. 01-12/1995) i.H.v. €
228.630,32", die vor Eröffnung des Konkursverfahrens fällig
gewesen wären, nicht entrichtet worden seien. Diese Abgabenschuldigkeiten
seien, soweit sie nicht durch die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote
entrichtet würden, bei der Gesellschaft uneinbringlich. Der Berufungswerber
möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können,
dass die Abgaben entrichtet wurden (zB Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der
Berufungswerber ersucht, seine wirtschaftlichen Verhältnisse
darzulegen.
Mit Eingabe vom 29.1.2003 ersuchte der damalige Vertreter
der Berufungswerbers (Rechtsanwalt Dr. WR) um Übermittlung eines Auszuges
oder einer Aufstellung betreffend die Forderung von € 228.630,32, damit
dazu detailliert Stellung genommen werden könne.
Eine Erledigung dieser Eingabe ist ebenso wenig aktenkundig
wie eine Stellungnahme zum Vorhalt des Finanzamtes.
Mit Haftungsbescheid vom 28.2.2003 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber für aushaftende Lohnsteuer 12/1995 in Höhe von €
221.763,46 in Anspruch. In der Begründung wurden die allgemeinen
Haftungsvoraussetzungen dargestellt, auf die Konkurseröffnung vom 6.2.1996
verwiesen, und unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG
ausgeführt, dass die Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen sei.
Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur
Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Haftungspflichtige habe im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend sorglos gehandelt.
Aus diesen Gründen sei die Geltendmachung der Haftung geboten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.3.2003
Berufung erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Berufungswerber am 1.8.1987 in die primärschuldnerische Gesellschaft
eingetreten sei. Er sei gemeinsam mit Dipl. Ing. H gleichberechtigter
Geschäftsführer gewesen. Sein Aufgabenbereich sei jedoch der Bereich
der Technik gewesen. Dipl. Ing. H wäre der kaufmännische
Geschäftsführer gewesen. Diese Arbeitsteilung sei konsequent
eingehalten worden. Der Berufungswerber sei nie mit buchhalterischen Agenden
befasst gewesen und habe auch nie selbst Banküberweisungen oder sonstige
Zahlungen durchgeführt. Weniger wegen finanzieller Probleme sondern
vorrangig wegen des intensiven und sehr kapitalaufwendigen Engagements in Ungarn
habe die Firma finanzstarke Partner gesucht, was zum Verkauf der Firmenanteile
gegen Ende 1995 geführt habe. Die neuen Eigentümer hätten einen
Generalbevollmächtigten (Dr. S) eingesetzt, der die Firma von Linz aus
geleitet habe. Dieser Dr. S habe den kaufmännischen Leiter in Linz,
Prokurist Dkfm. L, nach dem Abgang von Dipl. Ing. H am 1.12.1995 angewiesen,
alle Zahlungen einzustellen. Der Berufungswerber sei von Dkfm. L mit Schreiben
vom 2.1.1996 über diese Maßnahme informiert worden. Obwohl der
Berufungswerber ohnehin nichts mit den Steuerzahlungen zu tun gehabt hätte,
wäre er allein schon wegen dieser Eigentümer-Weisung nicht in der Lage
gewesen, die Lohnsteuer per 15.01.1996 zur Einzahlung zu bringen. Aufgrund des
danach eingeleiteten Konkursverfahrens sei es dadurch zum kompletten Ausfall
dieser Zahlung gekommen. Wegen der Konkurseröffnung sei der Berufungswerber
auch strafrechtlich verfolgt worden. Die (näher angeführten)
Strafverfahren wegen § 159 StGB und § 114 ASVG seien jedoch
eingestellt worden. Nachdem § 114 ASVG ein Verschulden nicht kenne und
somit noch strenger gefasst sei als § 9 BAO, weise die Einstellung dieses
Verfahrens sehr deutlich auf das nicht vorhandene Verschulden des
Berufungswerbers hin. Auch die Kommentare zur BAO (Ritz, Seite 24, Tz 24) und
Stoll (Seite 131) würden betonen, dass die Pflichtverletzung zur
Uneinbringlichkeit führen müsse. Wäre die Abgabe auch ohne
schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, könne
der Vertreter nicht zur Haftung herangezogen werden. Schließlich wies der
Berufungswerber noch darauf hin, dass der im angefochtenen Bescheid
angeführte Betrag von € 221.763,46 nicht verifiziert werden
könne. Im Insolvenzverfahren bei der Gesellschaft sei eine Quote von 10 bis
15 % zu erwarten. Der Berufungswerber könne nur für jenen Teil der
ausständigen Abgabenschuld zur Haftung herangezogen werden, welcher im
Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht einbringlich gemacht werden könne.
"Für den Fall der Abweisung der Berufung und Weiterleitung an den
unabhängigen Berufungssenat" werde die "kommissionelle Behandlung und
eine mündliche Verhandlung vor dem Senat" beantragt.
Der Berufung waren Ablichtungen der Niederschrift vom
26.7.2001 über die Vernehmung des Berufungswerbers als Verdächtiger
durch die Kriminalpolizeiliche Abteilung der Bundespolizeidirektion Linz, eines
Rundschreibens der Gesellschaft anlässlich des Eintrittes des
Berufungswerbers in dieses Unternehmen, der Geschäftsordnung der
Gesellschaft vom 24.9.1987 über die interne Aufgabenverteilung zwischen den
Geschäftsführern, des in der Berufung erwähnten Schreibens vom
2.1.1996 betreffend Weisung Dr. S über die Einstellung aller Zahlungen, und
der Beschlüsse des Landesgerichtes Linz über die Einstellung der
Strafverfahren gegen den Berufungswerber angeschlossen.
Erst mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 6.12.2004
konnte das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin nach fast
neunjähriger Dauer abgeschlossen werden. Die in zwei Teilen
ausgeschüttete Konkursquote betrug rund 19,1 %.
Mit Eingabe vom 28.4.2005 wurden die Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Von der Gesellschaft wurde die haftungsgegenständliche
Lohnsteuer für Dezember 1995 mit S 3,056.935,- bekannt gegeben und am
22.1.1996 Abgabenkonto gebucht. Am 25.1.1996 wurde die Umbuchung eines
Teilguthabens von S 5.403,28 vom Abgabenkonto der Fa. F, am Abgabenkonto der
Primärschuldnerin gebucht. Dieses Guthaben wurde offenbar nicht mit dem
ältesten Abgabenrückstand, sondern mit der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer verrechnet, die sich dadurch auf S
3,051.531,72 (€ 221.763,46) reduzierte. Dieser Betrag wurde im
angefochtenen Haftungsbescheid in Ansatz gebracht.
Der Berufungswerber war ab 1.9.1987
Geschäftsführer der Primärschuldnerin, und laut vorgelegter
Geschäftsordnung als technischer Geschäftsführer tätig. Da
der weitere Geschäftsführer Dipl. Ing. H, der als kaufmännischer
Geschäftsführer fungierte, mit 30.11.1995 seine Funktion
zurückgelegt hatte, war in der Zeit vom 1.12.1995 bis zur
Konkurseröffnung am 6.2.1996 der Berufungswerber alleinverantwortlicher
Vertreter der Gesellschaft, und damit auch für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Pflichten zuständig.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabe bei der Gesellschaft steht fest. Das Konkursverfahren wurde nach
Verteilung des Massevermögens mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom
6.12.2004 aufgehoben. Die Konkursquote von rund 19,1 % wurde in zwei Teilen
ausgeschüttet. Im Jahr 2002 gab es eine Zwischenverteilungsquote in
Höhe von € 1,072.155,94 (10 %), die am 6.12.2002 am Abgabenkonto
verbucht wurde. Dabei wurden € 663.692,74 mit der Umsatzsteuer 1995, €
222.874,61 mit der Umsatzsteuer 10/95 und € 185.588,59 mit der Umsatzsteuer
11/95 verrechnet. Die Restquote in Höhe von € 883.103,75 (9,1 %)
wurde am 1.12.2004 zur Gänze mit der Umsatzsteuer 11/95
verrechnet.
Nun ist zwar die Frage, ob eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist,
grundsätzlich nicht im Haftungsverfahren, sondern im Verfahren auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu klären (vgl.
etwa VwGH 26.1.1999, 98/14/0154 mit Hinweis auf VwGH 10.4.1997, 94/15/0188). Im
gegenständlichen Fall ist jedoch offensichtlich, dass ein
beträchtlicher Teil der Konkursquote zu Unrecht mit der Umsatzsteuer 1995
verrechnet wurde. Diese Abgabe wurde mit Bescheid vom 17.4.1997 festgesetzt, und
war am 15.2.1996 fällig. Gemäß
§ 214 Abs. 4 BAO bestand zur
Entrichtung dieser Forderung eine Nachfrist bis 26.5.1997, die am Abgabenkonto
auch ausgewiesen wurde. Diese Abgabennachforderung an Umsatzsteuer 1995 hatte
S 11,608.732,- (€ 843.639,45) betragen, und wurde durch die
angeführte Verrechnung der Konkursquote sowie bereits zuvor
durchgeführte Verrechnungen von Gutschriften auf diese Abgabe zur
Gänze abgedeckt, obwohl Abgabenforderungen mit einer älteren
Fälligkeit bzw. Zahlungsfrist offen waren. Ursächlich dafür war
der Umstand, dass aufgrund des Konkursverfahrens die Einbringung der
konkursverfangenen Abgaben gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt wurde, und
bei dieser Maßnahme die Fälligkeiten und Zahlungsfristen in der
Aufgliederung der ausgesetzten Abgaben nicht mehr ausgewiesen
werden.
Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer 12/1995 war am
15.1.1996 fällig. Am Abgabenkonto wurde eine Zahlungsfrist bis 1.2.1996
ausgewiesen. Diese Abgabe hätte daher gemäß
§ 214 Abs. 1
BAO jedenfalls vor der erst am 15.2.1996 fällig gewesenen Umsatzsteuer
1995, hinsichtlich der eine Zahlungsfrist bis 17.4.1997 bestand, abgedeckt
werden müssen. Bei richtiger Verrechnung der Konkursquote bzw. der zuvor zu
Unrecht mit der Umsatzsteuer 1995 verrechneten Gutschriften wäre die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer 12/1995 bereits zur Gänze
abgedeckt.
Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind gemäß
§ 20 BAO
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die
ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte
Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche
Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates wäre es im vorliegenden Fall unbillig, den
Berufungswerber zur Haftung für eine Abgabe heranzuziehen, die bei
richtiger Verrechnung der Konkursquote bereits abgedeckt wäre. Auch besteht
kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Einbringung einer solchen
Abgabe im Haftungsweg.
Die Haftungsinanspruchnahme erfolgte jedoch auch aus einem
weiteren Grund nicht zu Recht. Wie der Berufungswerber zutreffend
ausgeführt hat, muss eine schuldhafte Pflichtverletzung kausal für die
Uneinbringlichkeit der Abgabe sein. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte
Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine
Haftung (zB VwGH 23.1.1997,
95/15/0163).
Wenn ein Geschäftsführer, aus welchen
Gründen immer, an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner
Obliegenheiten gehindert ist, muss er entweder sofort die Behinderung in der
Ausübung seiner Funktion abstellen oder diese Funktion niederlegen und als
Geschäftsführer ausscheiden (zB VwGH 17.9.1990, 90/14/0038).
Das in der Berufung erwähnte, und derselben in
Ablichtung angeschlossene Schreiben des Prokuristen Dkfm. L, mit dem die Weisung
des Dr. S, alle Zahlungen sofort einzustellen, an den Berufungswerber
weitergegeben wurde, war bei diesem laut Eingangsstempel am 2.1.1996
eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt war für den Berufungswerber erkennbar,
dass die abgabenrechtlichen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt
würden, obwohl der Prokurist in diesem Schreiben unter anderem
ausgeführt hatte, dass die Gesellschaft aufgrund der Zahlungseingänge
sehr wohl in der Lage wäre, ihren Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen.
Der Berufungswerber hat weder vorgebracht, dass er versucht
hätte, diese Behinderung in der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Pflichten im Rechtsweg abzustellen, noch seine Funktion niedergelegt. Damit
trifft ihn ein haftungsrelevantes Verschulden im Sinne des § 9 BAO.
Im gegenständlichen Fall ist aber davon auszugehen,
dass auch ohne diese Pflichtverletzung die haftungsgegenständliche Abgabe
vor Konkurseröffnung nicht mehr entrichtet worden wäre. Hätte der
Berufungswerber tatsächlich versucht, die Behinderung in der Wahrnehmung
seiner Pflichten im Rechtsweg abzustellen, hätte ihm dafür jedenfalls
ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden müssen, weil die
Verpflichtung zum Rücktritt erst durch die Erkennbarkeit der
Ergebnislosigkeit der Bemühungen, die Behinderung zu beseitigen,
ausgelöst wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
dabei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei ein Zeitraum von
zwei bis drei Monaten als ausreichend beurteilt wurde (vgl. die
Judikaturnachweise bei Ritz, BAO-Kommentar², § 9 Tz 17). Im
gegenständlichen Fall wurde jedoch bereits rund ein Monat nach der
erteilten Weisung durch den von den Gesellschaftern mit Generalvollmacht
ausgestatteten Dr. S das Konkursverfahren eröffnet. Selbst eine sofortige
Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion hätte aufgrund der
Weisung des faktischen Geschäftsführers an der tatsächlichen
Einstellung der Zahlungen an den Abgabengläubiger und der unmittelbar
darauf erfolgten Konkurseröffnung nichts mehr geändert. Es fehlt daher
im vorliegenden Fall an der Kausalität der Pflichtverletzung für die
Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabe.
Insgesamt gesehen erfolgte somit aus den angeführten
Gründen die Haftungsinanspruchnahme nicht zu Recht, und war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 29.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-L/04
- Stammnummer
- 15671
- Gültig
- 29.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF