Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1149-L/06
Haftung für Abgaben bei ungewissen Gutschriften aus künftigen Umsatzsteuerberichtigungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1149-L/06vom 18.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, vertreten durch Mag. Werner
Obermüller, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz,
Maderspergerstraße 22a, vom 7. November 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 10. Oktober 2006 zu StNr. 000/0000, mit dem der
Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der Firma S-GmbH im Ausmaß von 31.885,99 €
herangezogen wurden, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 31.825,57 €
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
05/04
|
15.07.04
|
3.662,63
|
Umsatzsteuer
|
06/04
|
16.08.04
|
11.165,00
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.04
|
539,45
|
Umsatzsteuer
|
09/04
|
15.11.04
|
2.483,29
|
Umsatzsteuer
|
10/04
|
15.11.04
|
6.041,75
|
Lohnsteuer
|
09/04
|
15.10.04
|
490,42
|
Lohnsteuer
|
10/04
|
15.11.04
|
295,77
|
Lohnsteuer
|
11/04
|
15.12.04
|
839,36
|
Lohnsteuer
|
12/04
|
17.01.05
|
917,86
|
Lohnsteuer
|
01/05
|
15.02.05
|
654,74
|
Lohnsteuer
|
02/05
|
15.03.05
|
614,07
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/05
|
15.02.05
|
437,00
|
Kammerumlage
|
01-12/04
|
15.02.05
|
291,43
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
09/04
|
15.10.04
|
351,46
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
10/04
|
15.11.04
|
336,37
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
11/04
|
15.12.04
|
271,89
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
12/04
|
17.01.05
|
384,18
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
01/05
|
15.02.05
|
316,74
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
02/05
|
15.03.05
|
305,51
|
Zuschlag zum
DB
|
09/04
|
15.10.04
|
29,68
|
Zuschlag zum
DB
|
10/04
|
15.11.04
|
28,40
|
Zuschlag zum
DB
|
11/04
|
15.12.04
|
22,96
|
Zuschlag zum
DB
|
12/04
|
17.01.05
|
32,44
|
Zuschlag zum
DB
|
01/05
|
15.02.05
|
25,34
|
Zuschlag zum
DB
|
02/05
|
15.03.05
|
24,44
|
Eintreibungsgebühr
|
2004
|
14.12.04
|
117,19
|
Eintreibungsgebühr
|
2005
|
17.01.05
|
153,09
|
Eintreibungsgebühr
|
2005
|
02.02.05
|
11,34
|
Eintreibungsgebühr
|
2005
|
01.03.05
|
193,86
|
Eintreibungsgebühr
|
2005
|
02.02.05
|
5,85
|
Eintreibungsgebühr
|
2005
|
01.03.05
|
64,70
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
18.11.04
|
133,21
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
16.12.04
|
144,22
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
21.02.05
|
120,83
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
16.03.05
|
95,80
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
16.03.05
|
223,30
|
Summe
|
|
|
31.825,57
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 27.10.1977 wurde die
primärschuldnerische Gesellschaft gegründet, deren
Geschäftsführer der Berufungswerber war.
Das Landesgericht Linz eröffnete mit Beschluss vom
7.4.2000 das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft,
welches am 18.8.2000 nach Abschluss eines Zwangsausgleiches aufgehoben
wurde.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 12.4.2005 wurde
über Schuldnerantrag neuerlich ein Konkursverfahren über die
Gesellschaft eröffnet, welches am 13.6.2006 nach Verteilung des
Massevermögens (Quote: 1,86 %) aufgehoben wurde.
In einem Ergänzungsersuchen vom 7.7.2006 wies das
Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, dass näher aufgegliederte
Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in Höhe von 31.885,99 € bei
dieser nach Abschluss des Konkursverfahrens uneinbringlich wären. Der
Berufungswerber sei für die Entrichtung dieser Abgaben verantwortlich
gewesen. Er möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe
können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender
Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die
Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum
Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden
wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Dazu wurde in einer Stellungnahme vom 9.8.2006 auf ein
gegen den Berufungswerber anhängiges Finanzstrafverfahren verwiesen. In
diesem sei darauf hingewiesen worden, dass die Berechnung der Umsatzsteuer
teilweise unrichtig sei, da ein wesentlicher Teil der angeführten
Mehrwertsteuer durch Rechnungsberichtigungen nach § 16 UStG korrigiert
werden müsste. Aufgrund der vorhandenen Forderungsausfälle ergebe sich
ein Abgabenrückstand, der wesentlich unter der vom Finanzamt
angeführten Summe liege. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass
seitens der Hausbank die Finanzierung des Unternehmens eingestellt worden sei,
weshalb plötzlich liquide Mittel dem Unternehmen entzogen worden seien.
Alleine schon aus dem Verhältnis der Abgabensumme zu den offenen
Lieferantenverbindlichkeiten zeige sich, dass das Finanzamt bezüglich der
Zahlungen wesentlich besser gestellt worden sei als sämtliche anderen
Gläubiger. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber keinen
Geschäftsführerbezug aus der Firma entnommen habe, weshalb auch hier
eine wesentliche Besserstellung des Finanzamtes gegeben sei. Weiters sei
anzuführen, dass sämtliche Forderungen mittels Globalzession an die
Allgemeines Sparkasse zediert gewesen wären, weshalb aus den
geringfügig vorhandenen Barumsätzen eine Bedienung der
Finanzamtschulden nicht möglich gewesen sei. Es werde daher beantragt, die
angeführte Summe von 31.885,99 € "auf das tatsächliche
Schuldverhältnis" zu reduzieren. Als Beilage werde diesbezüglich ein
"Schreiben an das Finanzamt Linz" vorgelegt. (Der Stellungnahme wurde eine
Ablichtung der Berufung vom 13.4.2006 gegen das Straferkenntnis vom 5.4.2006
angeschlossen.) Schon allein die Tatsache, dass ein Insolvenzverfahren
eingeleitet worden sei, zeige deutlich, dass die Gesellschaft über keine
ausreichenden Mittel verfügt habe. "Ganz im Gegenteil" sei bestmöglich
die Finanzamtschuld nach Maßgabe der Möglichkeiten vorrangig bedient
worden. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der nicht
erfolgten Lohnzahlungen die Dienstgeberbeiträge vom Zeitraum 9/04 bis 2005
nicht fällig gewesen wären, da, "wie sich aus der Saldenliste zeige",
die Löhne nicht ausbezahlt worden seien. Die Fälligkeit der
Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen sei jedoch von der
tatsächlichen Auszahlung der Löhne abhängig.
Neben der bereits erwähnten Ablichtung der Berufung
vom 13.4.2006 gegen das Straferkenntnis vom 5.4.2006 war dieser Stellungnahme
auch die Ablichtung eines Generalzessionsvertrages angeschlossen, wonach die
Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktiengesellschaft der
primärschuldnerischen Gesellschaft einen Kredit in laufender Rechnung bis
zum Betrag von ATS 2,600.000,- laut Kreditzusage vom 12.7.2000 eingeräumt
habe. Zur Besicherung dieses Kredites trat die Gesellschaft alle bestehenden und
künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sämtliche
Ansprüche aus gegenwärtigen und künftigen Kreditversicherungen
unwiderruflich an die Sparkasse ab. Eine Saldenlisten, aus der sich "zeige",
dass die den haftungsgegenständlichen Lohnabgaben zugrunde liegenden
Löhne nicht mehr ausbezahlt worden wären, wurde der Stellungnahme
nicht angeschlossen.
Mit Haftungsbescheid vom 10.10.2006 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber für folgende Abgabenschuldigkeiten in Anspruch (die in
diesem Bescheid zum Teil in einer Summe angeführten
Eintreibungsgebühren sowie Säumniszuschläge 2004 werden dabei
aufgegliedert dargestellt):
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
05/04
|
15.07.04
|
3.662,63
|
Umsatzsteuer
|
06/04
|
16.08.04
|
11.165,00
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.04
|
539,45
|
Umsatzsteuer
|
09/04
|
15.11.04
|
2.483,29
|
Umsatzsteuer
|
10/04
|
15.11.04
|
6.041,75
|
Lohnsteuer
|
09/04
|
15.10.04
|
490,42
|
Lohnsteuer
|
10/04
|
15.11.04
|
295,77
|
Lohnsteuer
|
11/04
|
15.12.04
|
839,36
|
Lohnsteuer
|
12/04
|
17.01.05
|
917,86
|
Lohnsteuer
|
01/05
|
15.02.05
|
654,74
|
Lohnsteuer
|
02/05
|
15.03.05
|
614,07
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/05
|
15.02.05
|
437,00
|
Kammerumlage
|
01-12/04
|
15.02.05
|
291,43
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
09/04
|
15.10.04
|
351,46
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
10/04
|
15.11.04
|
336,37
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
11/04
|
15.12.04
|
271,89
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
12/04
|
17.01.05
|
384,18
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
01/05
|
15.02.05
|
316,74
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
02/05
|
15.03.05
|
305,51
|
Zuschlag zum
DB
|
09/04
|
15.10.04
|
29,68
|
Zuschlag zum
DB
|
10/04
|
15.11.04
|
28,40
|
Zuschlag zum
DB
|
11/04
|
15.12.04
|
22,96
|
Zuschlag zum
DB
|
12/04
|
17.01.05
|
32,44
|
Zuschlag zum
DB
|
01/05
|
15.02.05
|
25,34
|
Zuschlag zum
DB
|
02/05
|
15.03.05
|
24,44
|
Eintreibungsgebühr
|
2004
|
14.12.04
|
117,19
|
Eintreibungsgebühr
|
2005
|
17.01.05
|
153,09
|
Eintreibungsgebühr
|
2005
|
02.02.05
|
11,34
|
Eintreibungsgebühr
|
2005
|
01.03.05
|
193,86
|
Eintreibungsgebühr
|
2005
|
02.02.05
|
5,85
|
Eintreibungsgebühr
|
2005
|
01.03.05
|
64,70
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
18.11.04
|
133,21
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
16.12.04
|
144,22
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
21.02.05
|
120,83
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
16.03.05
|
95,80
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
16.03.05
|
223,30
|
Säumniszuschlag2
|
2004
|
18.05.05
|
60,42
|
Summe
|
|
|
31.885,99
In der Bescheidbegründung
wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt, und auf den
Globalzessionsvertrag verwiesen. Diese Zession stelle jedenfalls eine
Benachteiligung der Finanzverwaltung dar, weil dadurch die Nichtentrichtung der
im Haftungsbescheid angeführten Steuern verursacht worden sei. Hinsichtlich
der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern wurde auf die Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 7.11.2006
Berufung erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht
berücksichtigt worden, dass die Zessionsvereinbarung zu einem Zeitpunkt
abgeschlossen worden wäre, in dem die Firma zahlungsfähig war. Weiters
sei nicht berücksichtigt worden, dass "bei sachgerechter Beurteilung" ein
erhebliches Umsatzsteuerguthaben gegeben wäre, dass gegen die Forderungen
des Finanzamtes "aufgerechnet" werden hätte können und es somit zu
keiner "Schuldverpflichtung" des Berufungswerber gegenüber der Finanz
gekommen sein könne. Auf die Ausführungen zum Finanzstrafverfahren
werde verwiesen, wobei dort schon eine umfassende Darstellung gegeben worden
sei. Des Weiteren habe es die Behörde verabsäumt, "aus dem Konkursakt
die bemängelten und uneinbringlichen Forderungen entsprechend durch
Vorsteuergutschriften gutzuschreiben", sodass der "Abgabenbetrag -
Haftungsbetrag" an sich unrichtig dargestellt sei. Jedenfalls sei festzuhalten,
dass den Berufungswerber keine Schuld treffe, dass dem Finanzamt ein Schaden
entstanden sei. Von Fahrlässigkeit könne in diesem Fall keineswegs
gesprochen werden. Erwähnenswert sei auch, dass ein Teil der Abgabenschuld
durch die Vorsteuerrückverrechnung entstanden sei, die in Folge der
Konkurseröffnung vom Finanzamt verbucht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt
treffe den Berufungswerber keinerlei Schuld an der Nichtentrichtung. Mangels
ausreichendem Barvermögen sei es ihm auch nicht möglich gewesen, das
Konkursverfahren in einen Zwangsausgleich überzuführen und dem
Finanzamt eine entsprechende Quote anzubieten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Berufungswerber war alleiniger
Geschäftsführer der Gesellschaft und daher für die
Abgabenentrichtung verantwortlich.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Gesellschaft steht fest. Das Konkursverfahren wurde nach
Verteilung des Massevermögens am 13.6.2006 aufgehoben.
Die Richtigkeit der konkreten haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuern wird vom Berufungswerber im Ergebnis nicht bestritten. Derartigen
Einwänden wäre im Haftungsverfahren auch der Erfolg versagt, da nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im
Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht zu
erörtern ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid
ist einzig und allein die Frage, ob der Geschäftsführer zu Recht als
Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht,
nicht jedoch, ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen
oder nicht. Gemäß
§ 248 erster Satz BAO stünde es
einem (potenziellen) Haftungspflichtigen außerdem frei, innerhalb der
Frist für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch
gegen die an die Gesellschaft ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrunde
liegenden Abgabenbescheide zu berufen. Selbst wenn ihm die Abgabenansprüche
noch nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, könnte er
gemäß
§ 248 zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden
Antrag stellen, der zufolge § 248 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO
zu einer Hemmung des Laufes der Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen
Abgabenbescheide führen würde (vgl. VwGH 26.5.1998,
97/14/0080).
Tatsächlich vertritt der Berufungswerber - wie auch im
Finanzstrafverfahren - die Ansicht, dass aufgrund uneinbringlich gewordener
Forderungen der Gesellschaft Umsatzsteuerberichtigungen vorzunehmen wären,
die zu Gutschriften und damit zu einer Verminderung der aushaftenden Abgaben
führen würden.
Über allfällige, vom Berufungswerber für
erforderlich gehaltene Umsatzsteuerberichtigungen, die an der
Rechtmäßigkeit der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern nichts
ändern würden, sondern allenfalls in späteren
Voranmeldungszeiträumen zu Gutschriften und damit zu einer (teilweisen)
Abdeckung der aushaftenden Umsatzsteuern führen hätten können,
ist jedoch im Haftungsverfahren ebenfalls nicht abzusprechen. Das
Haftungsverfahren dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterbliebene
Maßnahmen nachzuholen. Die ungewisse Hoffnung des Berufungswerbers, durch
künftige Gutschriften aus solchen Berichtigungen bereits entstandene
Abgabenschulden abdecken zu können, änderte nichts an der ihn als
Vertreter der Gesellschaft treffenden Pflicht, die tatsächlich angefallenen
Abgaben fristgerecht zu entrichten.
In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass die
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern 09/2004 und 10/2004 von der
Gesellschaft im angeführten Ausmaß bekannt gegeben, aber nicht
entrichtet worden waren.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 05/2004 war mit Eingabe vom
21.10.2004 eine Selbstanzeige erstattet worden, da für diesen
Voranmeldungszeitraum weder eine UVA eingereicht noch eine Vorauszahlung
geleistet worden war. Im Zuge der für den Zeitraum 3-8/2004
durchgeführten USt-Sonderprüfung bzw. im Festsetzungsbescheid vom
17.1.2005 wurden der Besteuerung die Daten aus der mit der Selbstanzeige
vorgelegten UVA zugrunde gelegt (Tz 1 der Niederschrift vom 29.12.2004).
Bemerkenswert ist die Umsatzsteuer 06/2004. Zunächst
wurde am 5.8.2004 eine UVA mit einer Zahllast von 5.422,75 € eingereicht
(steuerbare Umsätze 39.781,49 €), die am Abgabenkonto zu einer
Rückstandserhöhung auf 11.110,11 € führte. Am 19.8.2004
langte eine berichtigte UVA ein, in der keinerlei steuerbaren Umsätze mehr
erklärt wurden, dafür aber "sonstige Berichtigungen" in Höhe von
3.153,81 € geltend gemacht wurden. Insgesamt wurde in dieser Voranmeldung
ein Überschuss von 5.687,36 € erklärt, und vom Finanzamt am
30.8.2004 in dieser Höhe festgesetzt. Aus diesem Festsetzungsbescheid ergab
sich eine Gutschrift exakt in Höhe des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden
Abgabenrückstandes von 11.110,11 €. Im Zuge der bereits erwähnten
USt-Sonderprüfung wurde dazu festgehalten, dass in der
Umsatzsteuer-Berechnung für Juni 2006 Forderungsverluste in Höhe von
netto 55.550,56 € enthalten wären, die saldiert mit den
steuerpflichtigen Umsätzen eine unter sonstige Berichtigungen ausgewiesene
Gutschrift von 3.153,81 € ergeben hätten. Da aufgrund näher
angeführter Umstände die Forderungen zweifelhaft, aber (noch) nicht
uneinbringlich wären (für die Uneinbringlichkeit sei kein Nachweis
erbracht worden), würden die geltend gemachten Forderungsverluste nicht
anerkannt (Tz 2 der Niederschrift). Aus dem nach Abschluss der Prüfung im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Festsetzungsbescheid vom 17.1.2005
ergab sich die haftungsgegenständliche Nachforderung in Höhe von
11.165,00 €.
Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 07/2004 wurde
ebenfalls mit Bescheid vom 17.1.2005 aufgrund der USt-Sonderprüfung
festgesetzt. Die geringfügige Nachforderung hatte sich ergeben, weil eine
UID-Nummer nicht mit dem Rechnungsempfänger, auf den die Steuerschuld
gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG übergegangen war,
übereingestimmt hatte.
Zusammenfassend wäre daher der Berufungswerber
verpflichtet gewesen, die selbst berechneten Umsatzsteuern (09/2004 und 10/2004)
zu den Fälligkeitsterminen, und die aufgrund der Festsetzungsbescheide vom
17.1.2005 festgesetzten Umsatzsteuern 05/2004, 06/2004 und 07/2004 zumindest bis
zum 24.2.2005 (Nachfrist gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO) zu entrichten.
Die Gesellschaft hat diese Festsetzungsbescheide nicht angefochten. Liegen
rechtskräftige Abgabenvorschreibungen vor, kann deren Nichtentrichtung
nicht damit gerechtfertigt werden, dass (in späteren
Voranmeldungszeiträumen) aufgrund voraussichtlich uneinbringlich werdender
Forderungen Umsatzsteuerberichtigungen gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG
vorgenommen werden könnten, die zu Gutschriften und damit zu einer
Verminderung der aushaftenden Abgaben führen würden.
Im Zuge der Stellungnahme vom 9.8.2006 wurde unter anderem
auf den Globalzessionsvertrag mit der Hausbank verwiesen. Im Abschluss eines
solchen Vertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender
Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende
Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt
werden, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der
Abschluss eines Zessionsvertrages stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn
der Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden
Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden, insbesondere der
Abgabenschulden der Gesellschaft, zu entziehen. Der Abschluss eines
Zessionsvertrages ist dem Vertreter der Körperschaft als Pflichtverletzung
somit bereits vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch
entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer
Änderung der Verhältnisse, wenn diese als bei Aufwendung
entsprechender Sorgfalt nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der
anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag
beeinträchtigt wird (z.B. VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149 mit Hinweis auf VwGH
23.1.1997, 96/15/0107).
Vertragliche Vorkehrungen, die eine Beeinträchtigung
der Bedienung der Abgabenschulden durch den Zessionsvertrag verhindern
würden, finden sich im vorgelegten Zessionsvertrag nicht. Vielmehr wurden
zur Besicherung des eingeräumten Kredites ausnahmslos alle bestehenden und
künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sämtliche
Ansprüche aus gegenwärtigen und künftigen Kreditversicherungen
unwiderruflich an die Sparkasse abgetreten.
Darüber hinaus wurde der Zessionsvertrag noch
während des ersten Konkursverfahrens abgeschlossen. Deutlicher als durch
ein Insolvenzverfahren können wirtschaftliche Schwierigkeiten eines
Unternehmens wohl nicht zum Ausdruck kommen. Gerade in einer solchen Situation
ist durch vertragliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass durch den
Zessionsvertrag nicht die Bedienung auch der anderen Gläubiger
gefährdet werden kann. Da dies unterlassen wurde, ist im Sinne der oben
angeführten Rechtsprechung von einer schuldhaften Pflichtverletzung
auszugehen.
Dessen ungeachtet hat der Berufungswerber in der
Stellungnahme vom 9.8.2006 sich auch damit verantwortet, dass der
Abgabengläubiger ohnehin wesentlich besser behandelt worden wäre als
sämtliche anderen Gläubiger. Der Berufungswerber war im Vorhalt vom
7.7.2006 ausdrücklich aufgefordert worden, eine allfällige anteilige
Mittelverwendung durch geeignete Unterlagen zu belegen, da der
Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung
die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Anteils an liquiden Mitteln beibringen muss (VwGH 17.12.2002,
2002/17/0151). Nur dann wird der Abgabenbehörde die Entscheidung der Frage,
ob tatsächlich das Gleichbehandlungsgebot beachtet wurde, überhaupt
erst ermöglicht. Mit dem bloßen Hinweis auf das Verhältnis der
Abgabenschulden zu den (im Übrigen nicht näher dargestellten)
Lieferantenverbindlichkeiten wird aber weder dargetan, welche liquiden Mittel
tatsächlich zu den haftungsrelevanten Fälligkeitsterminen
überhaupt zur Verfügung standen, noch wie diese verwendet wurden, also
in welchem Ausmaß (Anteil) die einzelnen Gläubiger bedient wurden.
Auch der Hinweis, dass der Berufungswerber keinen Geschäftsführerbezug
entnommen habe, gibt keine Auskunft darüber, in welchem Ausmaß
Gesellschaftsmittel zur Verfügung standen, und wie diese auf die einzelnen
Gläubiger verteilt wurden. Es trifft schon zu, dass aus der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens auf das Fehlen ausreichender Gesellschaftsmittel
geschlossen werden kann; dies wird ohnehin nicht in Abrede gestellt. Die
Tatsache einer Konkurseröffnung gibt aber noch keine Aufschlüsse
darüber, wie die Gesellschaftsmittel vor diesem Zeitpunkt verwendet worden
waren. Schließlich verweist der Berufungswerber selbst auch noch auf
geringfügig vorhandene Barumsätze, die - so weit dies der
Stellungnahme vom 9.8.2006 zu entnehmen ist - offenbar zur freien Verfügung
standen, aber für eine Bedienung der Finanzamtverbindlichkeiten nicht
ausgereicht hätten. Dabei wird aber übersehen, dass auch nur geringe
freie Mittel anteilig zu verwenden sind. Es wurde in keiner Weise dargetan, dass
dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. Wird vom
Geschäftsführer kein Nachweis erbracht, dass die Gesellschaftsmittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden,
haftet er für die haftungsgegenständlichen Abgaben zur
Gänze.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben
verantwortete sich der Berufungswerber damit, dass die diesen zugrunde liegenden
Löhne nicht ausbezahlt worden wären, wie sich "aus der Saldenliste
zeige". Abgabesehen davon, dass vom Berufungswerber keine derartige Saldenliste
vorgelegt wurde, und sich aus einer Saldenliste ohne Vorlage weiterer Unterlagen
regelmäßig auch nicht entnehmen lässt, in welchem Ausmaß
in einem konkreten Lohnzahlungszeitraum tatsächlich noch Löhne und
Gehälter ausbezahlt worden sind, setzt sich der Berufungswerber mit diesem
Vorbringen auch in Widerspruch zu seiner Verantwortung im Finanzstrafverfahren.
In diesem wurde ihm eine Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG zur Last gelegt, weil er die Lohnabgaben für September,
November, Dezember 2004 und Jänner 2005 nicht termingerecht entrichtet
hatte. Hinsichtlich dieses Vorwurfes bekannte sich der Berufungswerber schuldig.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 13.7.2005 gab er an, zur
Nichtentrichtung dieser Abgaben sei es gekommen, weil die Bank die
Überweisungen nicht mehr durchgeführt habe. Es wurde im
Finanzstrafverfahren nie behauptet, dass keine Lohnzahlungen mehr erfolgt
wären. Darüber hinaus widerspricht es auch der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass von einem in finanzieller Bedrängnis befindlichen
Unternehmen über Monate hinweg Lohnabgaben an das Finanzamt gemeldet
werden, die Anlass für exekutive Einbringungsmaßnahmen bieten, wenn
tatsächlich gar keine Lohnzahlungen mehr erfolgt sind. Die
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben umfassen einen Zeitraum von sieben
Monaten (September 2004 bis März 2005). Insgesamt gesehen muss daher die
diesbezügliche Verantwortung des Berufungswerbers im Haftungsverfahren als
unzutreffende Schutzbehauptung gewertet werden.
Unzutreffend ist auch der Einwand in der Berufung, ein Teil
der (haftungsgegenständlichen) Abgabenschuld sei durch die anlässlich
der Konkurseröffnung vorgenommene Vorsteuerrückrechnung entstanden.
Tatsächlich fand die rückverrechnete Vorsteuer in Höhe von
18.004,42 € Aufnahme in die nicht haftungsgegenständliche Umsatzsteuer
für März 2005 (USt-Prüfung vom 9.5.2005, USt-Festsetzungsbescheid
vom 10.5.2005).
Insoweit auch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen
wird, die Behörde habe es verabsäumt, aus dem Konkursakt die
bemängelten und uneinbringlichen Forderungen durch "Vorsteuergutschriften"
gutzuschreiben, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach im
Haftungsverfahren weder die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung zu prüfen
ist, noch die Nichtentrichtung von Abgaben damit gerechtfertigt werden kann,
dass in späteren Voranmeldungszeiträumen (hier: März 2005 oder
später) Umsatzsteuerberichtigungen gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG
vorzunehmen (gewesen) wären, die zu Gutschriften und damit zu einer
Verminderung der aushaftenden Abgaben führen würden. Weiters ist zu
beachten, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Gutschriften aus
Umsatzsteuerberichtigungen gar nicht mit (haftungsgegenständlichen)
Konkursforderungen aufgerechnet werden können, wenn das Entgelt erst nach
Konkurseröffnung uneinbringlich wurde (VwGH 21.9.2006,
2006/15/0072).
Insgesamt gesehen hat der Berufungswerber nicht ausreichend
dargetan, dass ihn an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen
Abgaben kein Verschulden treffen würde. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber gerade Aufgabe des
Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war (z.B.
VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber
ist Hälfteeigentümer der hypothekarisch belasteten Liegenschaft GB
00000 EZ 0000. Die Höhe der derzeitigen Einkünfte ist nicht
aktenkundig. Allerdings ist es keineswegs so, dass die Haftung etwa nur bis zur
Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999,
99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Die Geltendmachung der
Haftung kann vielmehr auch dann zweckmäßig sein, wenn die
Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht
ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur (zumindest teilweisen) Einbringlichkeit
führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177; 14.12.2006, 2006/14/0044).
Auch werden in vielen Fällen mit dem Finanzamt den wirtschaftlichen
Verhältnissen angemessene Abschlagszahlungen zur Erledigung der
Haftungsschuld vereinbart, sodass insgesamt gesehen die Haftungsinanspruchnahme
zweckmäßig war. Billigkeitsgründe, welche diese
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, und eine
Abstandnahme von der Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung rechtfertigen
könnten, wurden nicht vorgebracht.
Aus der Haftungssumme war lediglich der erst am 18.5.2005
und damit nach Konkurseröffnung fällig gewesene zweite
Säumniszuschlag 2004 in Höhe von 60,42 € auszuscheiden, da den
Berufungswerber an der Nichtentrichtung dieser Abgabe kein Verschulden trifft.
Die Haftungssumme reduzierte sich dadurch von 31.885,99 € auf 31.825,57
€.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1149-L/06
- Stammnummer
- 30557
- Gültig
- 18.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF