Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1968-L/02
Haftung für Abgaben in ungekürztem Ausmaß, wenn das behauptete gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln nicht nachgewiesen wird. Keine Haftung für Lohnabgaben, die auf tatsächlich nicht mehr ausbezahlte Löhne entfallen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1968-L/02vom 16.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Johannes Kirschner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf
folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 3.615,68 €
(49.752,80 S) eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag in
€
|
Betrag in S
|
Umsatzsteuer
|
07/00
|
15.09.2000
|
1.022,13
|
14.064,80
|
Umsatzsteuer
|
08/00
|
16.10.2000
|
210,46
|
2.896,00
|
Umsatzsteuer
|
09/00
|
15.11.2000
|
153,95
|
2.118,40
|
Umsatzsteuer
|
10/00
|
15.12.2000
|
145,93
|
2.008,00
|
Umsatzsteuer
|
11/00
|
15.01.2001
|
673,53
|
9.268,00
|
Umsatzsteuer
|
12/00
|
15.02.2001
|
348,83
|
4.800,00
|
Umsatzsteuer
|
01/01
|
15.03.2001
|
290,69
|
4.000,00
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/00
|
15.11.2000
|
349,99
|
4.816,00
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/01
|
15.02.2001
|
349,99
|
4.816,00
|
Pfändungsgebühr
|
2000
|
30.10.2000
|
10,58
|
145,60
|
Pfändungsgebühr
|
2000
|
31.10.2000
|
41,63
|
572,80
|
Pfändungsgebühr
|
2000
|
23.11.2000
|
16,74
|
230,40
|
Barauslagenersatz
|
2000
|
20.10.2000
|
0,41
|
5,60
|
Barauslagenersatz
|
2000
|
31.10.2000
|
0,41
|
5,60
|
Barauslagenersatz
|
2000
|
23.11.2000
|
0,41
|
5,60
|
|
|
|
3.615,68
|
49.752,80
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war seit 11.5.1999 gemeinsam mit Walter W
Geschäftsführer der E-GmbH, über deren Vermögen mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 30.3.2001 das Konkursverfahren
eröffnet wurde.
Auf diese Konkurseröffnung wies das Finanzamt in einem
Vorhalt vom 17.5.2001 hin. Der Bw. sei für die Entrichtung der Abgaben
verantwortlich gewesen. Im Zuge der Forderungsanmeldung sei festgestellt worden,
dass näher aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
666.592,00 S, die vor Konkurseröffnung fällig gewesen wären,
nicht entrichtet worden seien. Der Bw. möge darlegen, weshalb er nicht
dafür Sorge tragen konnte, dass die angeführten Abgaben entrichtet
werden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der
Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die
entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären
vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden, sei dies durch geeignete Unterlagen zu
belegen. Falls nicht nachgewiesen werden könne, dass vorhandene Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden,
möge nachgewiesen werden, welcher Betrag bei anteilsmäßiger
Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen
wäre. Schließlich wurde der Bw. um Bekanntgabe der voraussichtlichen
Quote im Insolvenzverfahren ersucht.
Der Vorhalt wurde mit RSa-Brief an "H. M." (Vor- und
Zuname des Bw.) in "L-Straße 3, A" zugestellt. Am Rückschein
findet sich eine Übernahmebestätigung vom 22.5.2001 mit einer
unleserlichen Unterschrift. Daneben ist der Vermerk "Empfänger"
angekreuzt.
Nachdem zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme einlangte,
nahm das Finanzamt mit Haftungsbescheid vom 3.7.2001 "Herrn H. M., geb.
21.06.1956, wohnhaft in A, L-Straße 3" für folgende aushaftende
Abgabenschulden der Primärschuldnerin im Ausmaß von insgesamt
96.208,80 S (6.991,77 €) in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
07/00
|
14.064,80
|
Umsatzsteuer
|
08/00
|
2.896,00
|
Umsatzsteuer
|
09/00
|
2.118,40
|
Umsatzsteuer
|
10/00
|
2.008,00
|
Umsatzsteuer
|
11/00
|
9.268,00
|
Umsatzsteuer
|
12/00
|
4.800,00
|
Umsatzsteuer
|
01/01
|
4.000,00
|
Lohnsteuer
|
2000
|
20.000,00
|
Lohnsteuer
|
09/00
|
4.081,60
|
Lohnsteuer
|
10/00
|
4.081,60
|
Lohnsteuer
|
11/00
|
4.556,00
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/00
|
4.816,00
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/01
|
4.816,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
2000
|
8.000,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/00
|
1.268,80
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/00
|
1.268,80
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/00
|
1.949,60
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2000
|
800,00
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
09/00
|
127,20
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
10/00
|
127,20
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
11/00
|
195,20
|
Pfändungsgebühr
|
2000
|
948,80
|
Barauslagenersatz
|
2000
|
16,80
|
Gesamtbetrag in
ATS
|
|
96.208,80
|
Gesamtbetrag in
Euro
|
|
6.991,77
Dabei wurden - unter
Berücksichtigung der Möglichkeit eines allfälligen
Zwangsausgleiches im Insolvenzverfahren der Gesellschaft - von den
einzelnen Abgabenansprüchen jeweils nur 80 % in Ansatz gebracht. In
der Begründung wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt,
und darauf hingewiesen, dass der Bw. die Gründe nicht dargelegt habe, aus
denen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich
gewesen wäre. Der Vorhalt vom 17.5.2001 sei nicht beantwortet worden. Zur
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer verwies das Finanzamt auf die
Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach der Arbeitgeber, wenn die
zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten habe.
Auch der Haftungsbescheid wurde mit RSa-Brief an
"H. M., L-Straße 3, A" zugestellt. Am Rückschein findet
sich eine Übernahmebestätigung vom 9.7.2001 mit einer unleserlichen
Unterschrift. Daneben ist wiederum der Vermerk "Empfänger"
angekreuzt.
Mit Schriftsatz vom 2.8.2001 wurde gegen den
Haftungsbescheid Berufung erhoben. Der Bw. führte darin aus, dass er seinen
Hauptwohnsitz nicht in der L-Straße 3 in A, sondern in der
E-Straße 9 in W habe, und dort auch ausschließlich lebe. Die
Adresse in A sei lediglich bis 5.11.1999 der Wohnsitz des Bw. gewesen. Der Bw.
legte dazu die Ablichtung eines Meldezettels vor, wonach er am 5.11.1999 bei der
Bundespolizeidirektion in W unter der Adresse E-Straße 9, W, seinen
Hauptwohnsitz angemeldet hat. Er habe nur durch Zufall von seinem Vater, der an
der Adresse in A tatsächlich wohne, vor einigen Tagen den Haftungsbescheid
gemeinsam mit dem Ersuchen um Ergänzung anlässlich einer
Kontaktaufnahme erhalten. Eine ordentliche Zustellung sei somit nicht erfolgt.
Er habe daher auch nicht früher zum Vorhalt Stellung nehmen können.
Zur Haftungsinanspruchnahme selbst führte der Bw. aus, dass keine
schuldhafte Pflichtverletzung vorliege. Die Primärschuldnerin habe bis Juni
2000 ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllen können. Aufgrund
finanzieller Schwierigkeiten, deren Ursachen vom Bw. näher dargestellt
wurden ("hektische und aggressive Reaktionen von Großkonkurrenten"), habe
er sich intensiv bemüht, einen finanzstarken Vertriebspartner zu finden
bzw. die "Geschäftsidee an sich zu verkaufen". Die sehr aussichtsreichen
Verkaufsgespräche seien allerdings zum Jahresanfang 2001 gescheitert,
woraufhin der Konkurs angemeldet werden habe müssen. Diesbezüglich
werde auf den (in Ablichtung angeschlossenen) Bericht des Masseverwalters vom
16.5.2001 verwiesen. Ab Juli 2000 habe die Gesellschaft über keinerlei
finanzielle Mittel mehr verfügt, um irgendwelche finanziellen Leistungen zu
erbringen. Aus diesem Grund sei auch der Lohn für die einzige
Dienstnehmerin nicht mehr ausbezahlt worden und wären auch keine sonstigen
Abgaben mehr geleistet worden. Auch sonst habe die Gesellschaft keine
Verbindlichkeiten mehr bezahlen können und wären daher die
Abgabenschulden nicht anders als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt
worden. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege daher sicher
nicht vor. Im Übrigen wären von den Geschäftsführern auch
erhebliche private Mittel für den Aufbau und Betrieb des Unternehmens
eingebracht worden, weshalb es im Jahr 2000 für den Bw. nicht mehr
möglich gewesen wäre, weitere finanzielle Mittel für den Betrieb
der Gesellschaft bereitzustellen.
In dem der Berufung in Ablichtung angeschlossenen Bericht
des Masseverwalters vom 16.5.2001 wurden die Ursachen für die Insolvenz der
Primärschuldnerin dargelegt. Die Aktiva der Gesellschaft wurde mit
insgesamt 151.055,83 S beziffert (Aktiva 1.055,83 S,
Gemeinschuldnerkostenvorschuss 50.000,00 S, offene Forderung gegen die
deutsche Schwestergesellschaft in Höhe von 1,033.850,78 S, von der
möglicherweise 100.000,00 S einbringlich wären). Dass die
Gesellschaft ab Juli 2000 über keinerlei finanzielle Mittel mehr
verfügt hätte, wie dies in der Berufung behauptet wurde, ist diesem
Bericht nicht zu entnehmen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 10.1.2002 wurde
das Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens (Konkursquote rund
3,9 %) aufgehoben.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den Haftungsbescheid
mit Berufungsvorentscheidung vom 9.8.2002 ab. Die in der Berufung vorgebrachten
Argumente würden mangels Vorlage von Nachweisen über die
Mittelverwendung unglaubwürdig erscheinen. Im haftungsrelevanten Zeitraum
wären sehr wohl noch Umsätze getätigt worden, wie die für
die Monate Juli bis September 2000 von der Gesellschaft eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen zeigen würden. Zur Forderung gegen die deutsche
Schwestergesellschaft wären keine näheren Angaben über ihre
Entstehung und eine allenfalls mögliche frühere Realisierung derselben
gemacht worden. Es wären daher zweifellos Geldmittel vorhanden gewesen,
deren anteilige Verwendung für die gleichmäßige Bedienung aller
Verbindlichkeiten nicht nachgewiesen worden sei.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 10.9.2002 wies der Bw. darauf hin, dass
die Forderung gegen die deutsche Schwestergesellschaft zur Gänze
uneinbringlich gewesen wäre. Darüber hinaus wären die vom
Finanzamt ins Treffen geführten Umsatzsteuervoranmeldungen keineswegs
dafür geeignet den Schluss zuzulassen, dass tatsächlich liquide Mittel
in ausreichendem Maß für eine wenngleich nur anteilige Befriedigung
von Abgabenschulden vorhanden gewesen wären, weil sich aus den
Voranmeldungen noch nicht ableiten lasse, wann und ob nun tatsächlich eine
Zahlung geleistet worden sei, welche ja Voraussetzung wäre, dass eine
gewisse Liquidität vorhanden gewesen wäre.
Dem Vorlageantrag waren Ablichtungen der Berichte des
Masseverwalters vom 4.4.2001, 16.5.2001, 31.7.2001, 10.10.2001, 18.10.2001,
8.11.2001 und 28.12.2001 angeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist zu klären, ob dem Bw. der
angefochtene Haftungsbescheid rechtswirksam zugestellt wurde.
Das Finanzamt hat im Spruch dieses Bescheides neben Vor-
und Zuname des Bw. auch dessen Geburtsdatum, jedoch eine nicht mehr zutreffende
Adresse angeführt, da der Bw. seit 5.11.1999 seinen Hauptwohnsitz nicht
mehr in A, L-Straße 3, sondern in W, E-Straße 9, hat. Im
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war jedoch am
persönlichen Abgabenkonto des Bw. beim Finanzamt Grieskirchen immer noch
die alte Adresse vermerkt, die das Finanzamt Linz als Wohnanschrift des Bw. in
den Haftungsbescheid übernommen hat. Da im Veranlagungsverfahren des Bw.
eine Zustellvollmacht zugunsten eines steuerlichen Vertreters bestand, ergaben
sich hier keine Zustellprobleme.
Ungeachtet des Umstandes, dass im Spruch des
Haftungsbescheides nicht der nunmehrige Hauptwohnsitz des Bw. angeführt
wurde, bestehen insbesondere auch aufgrund der Anführung des Geburtsdatums,
und der unstrittigen Tatsache, dass der Bw. Geschäftsführer der
Primärschuldnerin war, keine Zweifel, dass Empfänger im materiellen
Sinn und damit die Person, für die der Haftungsbescheid dem Spruch nach
bestimmt war, der Bw. ist.
Die Zustellung des Bescheides sollte auch an den Bw.
erfolgen. Dieser war Empfänger im formellen Sinn, an den das
Schriftstück der Zustellverfügung nach gerichtet wurde. Aufgrund der
Identität der Vor- und Zunamen des Bw. und seines Vaters, der laut
Zentralem Melderegister seit 25.9.1926 in A, L-Straße 3, gemeldet
ist, erfolgte der tatsächliche Zustellvorgang jedoch an den Vater des Bw.,
der auch bereits den Vorhalt vom 17.5.2001 in Empfang genommen hatte.
Ist ein Bescheid an eine im Spruch genannte Person
gerichtet, für die er nach dem Willen der Behörde bestimmt ist, wird
er jedoch einer anderen Person zugestellt, dann vermag der Bescheid dem
Bescheidadressaten gegenüber keine Wirkung zu erzeugen, weil ihm der
Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben (zugestellt) wurde. Ebenso vermag der
Bescheid auch gegenüber dem tatsächlichen Empfänger keine
Rechtswirkungen zu entfalten, weil der Bescheid seinem Inhalt nach gar nicht
für ihn bestimmt ist. Die Zustellung des Haftungsbescheides am 9.7.2001
entfaltete daher keine Rechtswirkungen.
Unterlaufen bei einer Zustellung Mängel, so gilt sie
jedoch gemäß
§ 7 ZustellG als in dem Zeitpunkt bewirkt, in
dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenem Empfänger
tatsächlich zugekommen ist.
Ein tatsächliches Zukommen im Sinne dieser Bestimmung
setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des
zuzustellenden Schriftstückes kommt. In der Berufung wurde ausgeführt,
dass der Bw. "vor einigen Tagen den Haftungsbescheid gemeinsam mit dem Ersuchen
um Ergänzung" anlässlich einer Kontaktaufnahme von seinem Vater
erhalten habe. Der Bescheid ist ihm daher tatsächlich
zugekommen.
Die Anführung der nicht mehr zutreffenden
Wohnanschrift des Bw. im Bescheid und am RSa-Brief stand der Heilung des
Zustellmangels nicht entgegen, da bei Nennung einer falschen Abgabestelle nach
Lehre und Rechtsprechung eine Heilung im Sinne des § 7 ZustellG
möglich ist (Ritz, BAO², § 7 ZustellG, Tz 5
mwN).
Insgesamt gesehen ist daher der bei der Zustellung des
gegenständlichen Haftungsbescheides unterlaufene Zustellmangel dadurch,
dass der Bescheid dem Bw. tatsächlich zugekommen ist, gemäß
§ 7 ZustellG geheilt.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben
die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Stellung des Bw. als im haftungsrelevanten Zeitraum
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
verantwortlicher Geschäftsführer steht unbestritten fest.
Das Konkursverfahren betreffend die Primärschuldnerin
wurde bereits beendet. In diesem ergab sich nur eine Quote von rund 3,9 %.
Vom Finanzamt waren unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines
Zwangsausgleiches im Insolvenzverfahren der Gesellschaft von den einzelnen
Abgabenansprüchen jeweils nur 80 % in Ansatz gebracht worden. Die
Uneinbringlichkeit der Haftungsschulden steht daher in diesem Ausmaß
(80 %) fest. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass eine
Ausdehnung der Haftungsinanspruchnahme auf 96,1 % der Abgabenansprüche
(100 % abzüglich Konkursquote) im Zuge der gegenständlichen
Berufungsentscheidung nicht in Betracht käme, da damit der Bescheid mit
Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde
belastet würde (VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029).
Die Inanspruchnahme für die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer wurde vom Finanzamt mit dem Hinweis auf
die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG begründet. Demnach hat
der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung
des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten. Die Nichtabfuhr von Lohnsteuer kann nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht mit dem Fehlen
ausreichender Mittel gerechtfertigt werden (z.B. VwGH 19.2.2002,
98/14/0189).
Der Bw. brachte dazu jedoch vor, dass ab Juli der Lohn
für die einzige Dienstnehmerin nicht mehr bezahlt worden wäre. Das
Finanzamt ging auf dieses Vorbringen in der Berufungsvorentscheidung nicht ein.
Die Verantwortung des Bw. ist jedoch glaubhaft, werden doch in der
Forderungsanmeldung im Konkurs der Primärschuldnerin Lohnforderungen der
Ursula W unter anderem für den Zeitraum 1. Juni bis
31. Oktober und 1. bis 21. November 2001 angeführt.
Werden aber Löhne tatsächlich nicht mehr
ausbezahlt, kann einem Vertreter im Sinne des § 80 BAO keine
Verletzung der Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnabgaben vorgeworfen
werden. Die Lohnabgaben wurden daher zur Gänze aus der
Haftungsinanspruchnahme ausgeschieden.
Hinsichtlich der übrigen Abgaben ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Geschäftsführers ist, darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der
Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene "Abgabe" zur
Gänze (z.B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Der Bw. verantwortete sich damit, dass die Gesellschaft ab
Juli 2000 über keinerlei finanzielle Mittel mehr verfügt habe, um
irgendwelche finanziellen Leistungen zu erbringen.
Glaubhaft war aus den oben angeführten Gründen
die Nichtausbezahlung der Löhne an die Dienstnehmerin der Gesellschaft, bei
der es sich im Übrigen um die Gattin des zweiten Geschäftsführers
Walter W handelte. Aus der Tatsache allein, dass Lohnforderungen nicht mehr
beglichen wurden, ergibt sich jedoch noch nicht zwingend, dass die Gesellschaft
überhaupt keine liquiden Mittel mehr gehabt hätte. Den zur
Glaubhaftmachung dieser Verantwortung vorgelegten Ablichtungen der Berichte des
Masseverwalters im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin war dies
jedenfalls nicht zu entnehmen. Im Bericht vom 4.4.2001 wurde nur auf das
eingerichtete Massekonto hingewiesen, auf das der erlegte Kostenvorschuss zu
überweisen wäre. Im Bericht vom 16.5.2001 wurden die Ursachen für
die Insolvenz und der Vermögensstatus dargestellt. Im Bericht vom 31.7.2001
ging es um eine nachträgliche Forderungsanmeldung der
Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse sowie die Frage allfälliger
Haftungen des Bw. als Geschäftsführer, wobei dieser dem Masseverwalter
eine Abschlagszahlung von 150.000,00 S anbot. Im Bericht vom 10.10.2001
wurde lediglich um Gewährung einer Frist zur Vorlage des
Verteilungsentwurfes und der Schlussanträge ersucht. Mit Bericht vom
18.10.2001 wurde der Verteilungsentwurf vorgelegt, der mit Bericht vom 8.11.2001
durch einen neuen Verteilungsentwurf ersetzt wurde. Schließlich wurde mit
Bericht vom 28.12.2001 die Aufhebung des Konkurses beantragt.
Demgegenüber wies bereits das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung darauf hin, dass das gänzliche Fehlen von
Gesellschaftsmitteln aufgrund der im haftungsrelevanten Zeitraum eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen unglaubwürdig sei. Nun trifft es zwar zu, dass
die Erzielung von Umsätzen nicht mit dem Zufluss der diesen Umsätzen
entsprechenden Erlöse gleichgesetzt werden kann. Es widerspricht jedoch der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Gesellschaft noch mehrere Monate
Umsätze tätigt, dabei aber keinerlei Zahlungseingang zu verzeichnen
wäre. Im Juli 2000 wurden Umsätze von 235.982,74 S, im August
2000 von 68.643,43 S, und im September 2000 von 31.890,62 S
erklärt. Für Oktober 2000 wurde eine Zahllast von 2.510,00 S
bekannt gegeben. Für den Zeitraum November 2000 bis Februar 2001 wurde eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Dabei wurde die
Bemessungsgrundlage für November 2000 anhand der anlässlich der
Prüfung vorgelegten Unterlagen, Ausgangsrechnungen und
Vorsteuerberechnungen des steuerlichen Vertreters ermittelt. Der Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundlagen für November 2000 betrug dabei 134.832,87 S.
Da für die Monate Dezember 2000 bis Februar 2001 keine Aufzeichnungen mehr
vorgelegt werden konnten, wurden die Bemessungsgrundlagen in diesem Zeitraum
geschätzt, wobei nach den Feststellungen des Prüfers die Auskunft des
steuerlichen Vertreters, dass ab Ende November 2000 nur mehr eine geringe
Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei, berücksichtigt
wurde.
Insgesamt gesehen konnte daher der Verantwortung des Bw.,
dass die Gesellschaft ab Juli 2000 völlig mittellos gewesen wäre,
nicht gefolgt werden. Darauf hatte wie bereits erwähnt auch das Finanzamt
in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen. Es wäre daher am Bw. gelegen
gewesen, geeignete Unterlagen vorzulegen, denen die behauptete Mittellosigkeit
der Gesellschaft zu entnehmen gewesen wäre.
Die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der
Verfügung über die Gesellschaftsmittel wurde vom Bw. nicht dargelegt.
Nach der letzten Überweisung an den Abgabengläubiger am 28.7.2000
erfolgte bis zur Konkurseröffnung am 30.3.2001, somit über einen
Zeitraum von acht Monaten, keinerlei Zahlung an das Finanzamt mehr.
Insgesamt gesehen war daher vom Vorliegen einer
schuldhaften Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten durch den Bw.
auszugehen. In diesem Fall spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 29.5.1996, 95/13/0236). Es wurden keinerlei
Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal-
bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch
nicht aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Ein (geringer) Teil
der Haftungsschuld konnte durch Überrechnung eines Guthabens in Höhe
von 123,36 € vom persönlichen Abgabenkonto des Bw. bereits
abgedeckt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Zahlungen
des Haftungsschuldners zwar den von ihm zu entrichtenden Haftungsbetrag
vermindern, aber nichts an dem im Haftungsbescheid aufzuerlegenden Umfang der
Haftungspflicht ändern (VwGH 27.1.2000, 97/15/0191). Der Bw. ist 47 Jahre
alt (geb. 21.6.1956) und daher noch geraume Zeit erwerbsfähig. Im
letztveranlagten Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2001 vom 3.6.2003
wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 937.419,00 S (davon
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 701.661,00 S) festgesetzt.
Insgesamt gesehen war daher nicht von vornherein davon auszugehen, dass die
Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen zur Gänze uneinbringlich
wären. Vom Bw. wurden auch keine Billigkeitsgründe vorgebracht, die
eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung
rechtfertigen könnten. Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass vom
Finanzamt beide Geschäftsführer der Primärschuldnerin mit
Bescheiden vom 3.7.2001 zur Haftung für die gegenständlichen Abgaben
herangezogen wurden. Die Heranziehung (auch) des Bw. war geboten, da dieser mit
der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belangen betraut war, und die
Geltendmachung der Haftung gegenüber mehreren Geschäftsführern
einen höheren Einbringungserfolg erwarten lässt.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden, wobei die im angefochtenen Erstbescheid
lediglich in einer Summe angeführten Pfändungsgebühren und
Barauslagenersätze im Spruch der gegenständlichen
Berufungsentscheidung detailliert aufgegliedert wurden.
Linz,
16. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1968-L/02
- Stammnummer
- 7929
- Gültig
- 16.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF