Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0314-L/07
Keine Haftung für Abgaben, die aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung von Zahlungen an das Finanzamt durch den Masseverwalter wieder aufleben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0314-L/07vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, vertreten durch JH Steuerbüro
Mag. R. Vejvar - J. Haunschmid KEG, 4240 Freistadt, Manzenreith 37, vom
23. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
11. Jänner 2007 zu StNr. 000/0000, mit dem die Berufungswerberin
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Firma S-GmbH. im Ausmaß von 144.722,63 €
herangezogen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/05
|
15.02.2005
|
100,41
|
Umsatzsteuer
|
10/04
|
15.12.2004
|
26.855,71
|
Lohnsteuer
|
11/04
|
15.12.2004
|
3.888,99
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
11/04
|
15.12.2004
|
1.854,58
|
Zuschlag zum
DB
|
11/04
|
15.12.2004
|
156,61
|
Säumniszuschlag2
|
2004
|
21.02.2005
|
54,27
|
Säumniszuschlag2
|
2004
|
21.02.2005
|
250,20
|
Stundungszinsen
|
2005
|
21.02.2005
|
103,18
|
Umsatzsteuer
|
11/04
|
17.01.2005
|
16.795,79
|
Lohnsteuer
|
12/04
|
17.01.2005
|
4.995,74
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
12/04
|
17.01.2005
|
3.115,46
|
Zuschlag zum
DB
|
12/04
|
17.01.2005
|
263,08
|
Umsatzsteuer
|
12/04
|
15.02.2005
|
9.059,52
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
10-12/04
|
15.02.2005
|
1.472,57
|
Kammerumlage
|
10-12/04
|
15.02.2005
|
21,00
|
Lohnsteuer
|
01/05
|
15.02.2005
|
3.467,01
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
01/05
|
15.02.2005
|
1.782,71
|
Zuschlag zum
DB
|
01/05
|
15.02.2005
|
150,54
|
Säumniszuschlag2
|
2004
|
18.04.2005
|
60,88
|
Säumniszuschlag1
|
2005
|
18.04.2005
|
537,11
|
Säumniszuschlag1
|
2005
|
18.04.2005
|
77,78
|
Umsatzsteuer
|
01/05
|
15.03.2005
|
15.340,76
|
Lohnsteuer
|
02/05
|
15.03.2005
|
2.641,90
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
02/05
|
15.03.2005
|
1.633,06
|
Zuschlag zum
DB
|
02/05
|
15.03.2005
|
130,65
|
Lohnsteuer
|
03/05
|
15.04.2005
|
2.759,81
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
03/05
|
15.04.2005
|
1.570,73
|
Zuschlag zum
DB
|
03/05
|
15.04.2005
|
125,66
|
Summe
|
|
|
99.265,71
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war Geschäftsführerin der
Primärschuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss des
Landesgerichtes Linz vom 11.5.2005 das Konkursverfahren eröffnet
wurde.
Im Zuge dieses Insolvenzverfahrens brachte der
Masseverwalter eine auf § 30 Abs. 1 Z 3 und § 31 Abs. 1 Z 2 erster
Fall KO gestützte Anfechtungsklage gegen das Finanzamt ein, und begehrte
die Rückzahlung eines Betrages von insgesamt 75.156,20 €, der von der
Gesellschaft vor Konkurseröffnung an das Finanzamt geleistet worden
sei.
Dieser Rechtsstreit endete mit einem am 24.2.2006
abgeschlossenen Vergleich, im Zuge dessen sich das Finanzamt verpflichtete,
einen Betrag von 60.000,00 € an den Masseverwalter zu bezahlen.
Am 30.3.2006 wurde die Auszahlung dieses Betrages am
Abgabenkonto verbucht, dadurch lebten folgende Abgabenforderungen in Höhe
von 60.000,00 € wieder auf:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.2004
|
25.020,25
|
Umsatzsteuer
|
08/04
|
15.10.2004
|
15.516,20
|
Umsatzsteuer
|
09/04
|
15.11.2004
|
16.639,77
|
Lohnsteuer
|
10/04
|
15.11.2004
|
2.823,78
Das Insolvenzverfahren wurde
nach Verteilung des Massevermögens an die Konkursgläubiger mit
Beschluss vom 11.8.2006 aufgehoben. Die Konkursquote für das Finanzamt
betrug 14.543,08 €, wodurch sich die Umsatzsteuer 07/04 um diesen Betrag
von 25.020,25 € auf 10.477,17 € verminderte.
In einem Vorhalt vom 4.9.2006 wies das Finanzamt die
Berufungswerberin auf nach Abschluss des Konkursverfahrens bei der Gesellschaft
offen gebliebene und näher aufgegliederte Abgabenforderungen hin, die vor
Konkurseröffnung fällig gewesen wären. Sie möge darlegen,
weshalb sie nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben
entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung,
Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der
Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis ihrer
Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies
durch geeignete Unterlagen zu belegen.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom 25.10.2006 wurde
auf die Anfechtungsklage des Masseverwalters hingewiesen. In Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit seien vom Finanzamt noch Zahlungen abverlangt worden,
die zu einer Gläubigerbegünstigung des Finanzamtes geführt
hätten und damit anfechtbar waren. In der Tagsatzung vom 24.2.2006 habe
sich der Masseverwalter mit dem Finanzamt auf einen Betrag von 60.000,00 €
verglichen, der an die Masse zurückbezahlt worden sei. Aus diesem
Sachverhalt gehe hervor, dass die Berufungswerberin, auch wenn sie "hätte
Sorge tragen können, die im Vorhalt angeführten Abgaben zu entrichten,
diese nicht nur anteilig, sondern überproportional für die
Steuerverbindlichkeiten verwendet habe." Sie habe daher ihre in § 80 Abs. 1
BAO normierten Pflichten als Geschäftsführerin nicht verletzt.
Mit Haftungsbescheid vom 11.1.2007 nahm das Finanzamt die
Berufungswerberin für folgende Abgaben in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.2004
|
10.477,17
|
Umsatzsteuer
|
08/04
|
15.10.2004
|
15.516,20
|
Umsatzsteuer
|
09/04
|
15.11.2004
|
16.639,77
|
Lohnsteuer
|
10/04
|
15.11.2004
|
2.823,78
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/05
|
15.02.2005
|
100,41
|
Umsatzsteuer
|
10/04
|
15.12.2004
|
26.855,71
|
Lohnsteuer
|
11/04
|
15.12.2004
|
3.888,99
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
11/04
|
15.12.2004
|
1.854,58
|
Zuschlag zum
DB
|
11/04
|
15.12.2004
|
156,61
|
Säumniszuschlag2
|
2004
|
21.02.2005
|
54,27
|
Säumniszuschlag2
|
2004
|
21.02.2005
|
250,20
|
Stundungszinsen
|
2005
|
21.02.2005
|
103,18
|
Umsatzsteuer
|
11/04
|
17.01.2005
|
16.795,79
|
Lohnsteuer
|
12/04
|
17.01.2005
|
4.995,74
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
12/04
|
17.01.2005
|
3.115,46
|
Zuschlag zum
DB
|
12/04
|
17.01.2005
|
263,08
|
Umsatzsteuer
|
12/04
|
15.02.2005
|
9.059,52
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
10-12/04
|
15.02.2005
|
1.472,57
|
Kammerumlage
|
10-12/04
|
15.02.2005
|
21,00
|
Lohnsteuer
|
01/05
|
15.02.2005
|
3.467,01
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
01/05
|
15.02.2005
|
1.782,71
|
Zuschlag zum
DB
|
01/05
|
15.02.2005
|
150,54
|
Säumniszuschlag2
|
2004
|
18.04.2005
|
60,88
|
Säumniszuschlag1
|
2005
|
18.04.2005
|
537,11
|
Säumniszuschlag1
|
2005
|
18.04.2005
|
77,78
|
Umsatzsteuer
|
01/05
|
15.03.2005
|
15.340,76
|
Lohnsteuer
|
02/05
|
15.03.2005
|
2.641,90
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
02/05
|
15.03.2005
|
1.633,06
|
Zuschlag zum
DB
|
02/05
|
15.03.2005
|
130,65
|
Lohnsteuer
|
03/05
|
15.04.2005
|
2.759,81
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
03/05
|
15.04.2005
|
1.570,73
|
Zuschlag zum
DB
|
03/05
|
15.04.2005
|
125,66
|
Summe
|
|
|
144.722,63
In der eingehenden
Bescheidbegründung wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen und
insbesondere die erhöhte Darlegungs- und Nachweispflicht des potentiell
Haftungspflichtigen zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung hingewiesen. Die Vorhaltsbeantwortung vom 25.10.2006 sei
mangelhaft. Es werde lediglich pauschal angeführt, dass den in § 80
Abs. 1 BAO genannten Pflichten als Geschäftsführerin nachgekommen
worden sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, woraus eine Begünstigung des
Finanzamtes bzw. eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger entstanden
wäre. Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern wurde auf
die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 23.2.2007
Berufung erhoben. Es sei bereits in der Vorhaltsbeantwortung darauf hingewiesen
worden, dass es denkunmöglich sei, dass die Berufungswerberin das Finanzamt
benachteiligt habe, wenn es doch im Zuge der Insolvenz durch Maßnahmen des
Masseverwalters dazu gekommen sei, dass das Finanzamt einen Teil der erhaltenen
Zahlungen wieder rückerstatten musste. Wäre das Finanzamt nicht zum
Nachteil der übrigen Gläubiger begünstigt gewesen, wäre das
nicht möglich gewesen. Als Beilage wurden Ablichtungen der
Anfechtungsklage, der Vergleichsausfertigung sowie eines Schreibens des
Finanzamtes vom 30.3.2006 an den Masseverwalter vorgelegt, in dem die
durchgeführte Rückzahlung von 60.000,00 € auf das Massekonto
festgehalten wurde. Die Gründe dafür, dass das Finanzamt
begünstigt worden wäre, seien detailliert in der Klageschrift
aufgelistet. Sie seien ein ausreichender Nachweis dafür, dass die
Berufungswerberin das Finanzamt nicht benachteiligt, sondern sogar
begünstigt habe, weshalb sie nur die Haftung für die Lohnsteuer und
die Lohnabgaben treffe, nicht aber für die anderen Steuern und Abgaben. Es
werde daher beantragt, die Haftung auf Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzuschränken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen, die
im Wesentlichen aus von der Gesellschaft selbst berechneten und dem Finanzamt
bekannt gegebenen Abgaben bestehen, sind ebenso unstrittig wie die Stellung der
Berufungswerberin als verantwortliche Vertreterin im haftungsrelevanten
Zeitraum.
Die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft
steht im Hinblick auf das abgeschlossene Konkursverfahren fest. Die Firma der
Primärschuldnerin wurde bereits gelöscht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Die Berufungswerberin wurde vom Finanzamt mit Vorhalt vom
4.9.2006 aufgefordert, eine allfällige anteilige Verwendung der vorhandenen
Gesellschaftsmittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten durch
geeignete Unterlagen zu belegen. Sowohl in der Stellungnahme vom 25.10.2006 als
auch in der gegenständlichen Berufung verantwortete sich die
Berufungswerberin aber allein damit, dass eine Begünstigung des Finanzamtes
ohnehin schon aus der Anfechtungsklage des Masseverwalters bzw. des von diesem
mit dem Finanzamt abgeschlossenen Vergleiches über die Rückzahlung von
60.000,00 € ersichtlich wäre.
Damit hat die Berufungswerberin weder das Fehlen
ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachgewiesen noch aufgezeigt,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf
die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein
liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre. Auch ergibt sich aus dem Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes im
Sinne der Konkursordnung keineswegs zwingend, dass der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer die Abgabenbehörde insgesamt bevorzugt befriedigt
hat. So richten sich die Anfechtungsbestimmungen der Konkursordnung vor allem
gegen kurz vor der Konkurseröffnung (vgl. die Frist von 60 Tagen
gemäß
§ 30 Abs. 1 KO) vorgenommene Vermögensverschiebungen
zu Gunsten einzelner Gläubiger. Dass durch derartige, der Anfechtung
unterliegende Zahlungen an die Abgabenbehörde in der Vergangenheit gelegene
und vom Vertreter zu verantwortende Versäumnisse bei der zeitgerechten
Abgabenentrichtung nicht beseitigt werden können, liegt auf der Hand.
Andernfalls läge es im Belieben des Vertreters, sich durch die
Verwirklichung eines einzelnen Anfechtungstatbestandes jeder abgabenrechtlichen
Geschäftsführerhaftung zu entledigen (VwGH 16.9.2003,
2000/14/0162).
Dem Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass in der Zeit
zwischen dem 17.9.2004 bis zur Konkurseröffnung am 15.5.2005, somit
über einen Zeitraum von acht
Monaten, die laufend anfallenden Selbstbemessungsabgaben dem Finanzamt
nur bekannt gegeben, aber zum Fälligkeitszeitpunkt nicht (auch nicht
anteilig) entrichtet wurden. Geleistet wurden nur die beiden den Gegenstand der
Anfechtungsklage bildenden Zahlungen vom 17.12.2004 (Überrechnung vom
Abgabenkonto der Fa. A-GmbH) sowie vom 9.2.2005 aufgrund der Konkursandrohung
durch das Finanzamt vom 17.1.2005. Dass allein mit diesen Zahlungen der Pflicht,
die Forderungen des Abgabengläubigers bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits anteilig zu bedienen, entsprochen worden wäre, ist nicht
erkennbar. Darauf wies im Ergebnis bereits das Finanzamt im angefochtenen
Haftungsbescheid hin. Dessen ungeachtet wurde in der gegenständlichen
Berufung lediglich neuerlich auf die Anfechtungsklage des Masseverwalters
verwiesen. Der bereits im Vorhalt vom 4.9.2006 geforderte Nachweis für das
Fehlen ausreichender Gesellschaftsmittel sowie die Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes wurde damit aber nicht erbracht, sodass sich die
Haftung auf die offenen Abgabenforderungen zur Gänze erstreckt.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durch den
Vergleich im Anfechtungsverfahren und die damit verbundene Rückzahlung an
die Konkursmasse bereits getilgt gewesene Abgabenschuldigkeiten wieder
auflebten. In einem solchen Fall kann die Nichtentrichtung der ursprünglich
getilgten Abgaben dem Geschäftsführer nicht als schuldhafte
Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden (UFS 25.9.2003, RV/0978-W/03;
ebenso UFS 6.9.2007, RV/0551-W/05). Aus der Haftungssumme waren daher die
Umsatzsteuern 07/2004, 08/2004 und 09/2004 sowie die Lohnsteuer 10/2004
auszuscheiden. In diesem Umfang war der Berufung somit stattzugeben.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen).
Auch in dem bereits oben erwähnten Erkenntnis vom 9.8.2001 hat der
Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei einer schuldhaften
Verletzung der Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, die Abgabenbehörde auch davon ausgehen darf, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. In einer Eingabe
vom 8.2.2007 wurden die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
weitere Haftungs- und Bürgschaftsverbindlichkeiten der Berufungswerberin
dargestellt, und eine 10 %ige Abschlagszahlung auf die Haftungsschuld angeboten.
Es war daher nicht von vornherein davon auszugehen, dass die Haftungsschuld auch
bei der Berufungswerberin zur Gänze und auf Dauer uneinbringlich wäre,
vielmehr erscheint die Einbringlichkeit zumindest eines Teiles der
Haftungsschuld im Hinblick auf das Zahlungsangebot durchaus realistisch. Die
Entscheidung über diesen im Rahmen eines "Nachsichtsansuchens" gestellten,
und eine weitere Haftungsschuld beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (StNr.
0000/000, Firma I-GmbH.) betreffenden Zahlungsvorschlag obliegt den
zuständigen Finanzämtern. Insgesamt gesehen war die Geltendmachung der
Haftung daher zweckmäßig. Billigkeitsgründe, welche diese
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, und eine
Abstandnahme von der Heranziehung der Berufungswerberin rechtfertigen
könnten, sind nicht ersichtlich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 31 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0314-L/07
- Stammnummer
- 33926
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF