…Die Aussetzungszinsen werden mit € 4.632,50 festgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 15. Dezember 2005, GZ. RV/0100-W/02, wurde über die von der Aussetzung der Einhebung betroffenen Haftungs- und Zahlungsbescheide hinsichtlich…
…J., vom 7. Februar 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 29. Dezember 2010 betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum 12. Oktober 2010 bis 29. Dezember 2010 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe  …
…Juni 2009 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum 18. Dezember 2007 bis 26. Juni 2009 betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Aussetzungszinsen werden mit 121,69 Euro festgesetzt. Die Fälligkeit des sich dadurch ergebenden Mehrbetrages gegenüber…
…betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Nach der Aktenlage wurden mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 3. Jänner 2008, Zl. 700000/yyy/2007, Altlastenbeiträge in der Höhe von € 70.704,00 zuzüglich eines Säumniszuschlages und eines Verspätungszuschlages…
…wo von einer Festsetzung für maximal 12 Monate die Rede ist. Dieser Zeitraum ist willkürlich angegeben und findet im Gesetz keinen Rückhalt. In der Berufungsvorentscheidung wird zutreffend festgestellt, dass es der Abgabepflichtige auch in der Hand hat, gar keine bzw. keine weiteren Aussetzungszinsen auflaufen zu…
…Eine Festsetzung von Aussetzungszinsen wäre allenfalls bis zur Entscheidung des Berufungssenates I der Region Wien zulässig gewesen. Im Übrigen sei das Abgabenverfahren selbst bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSaG ausgesetzt und sei zu erwarten, dass von einer Erhebung eines Altlastenbeitrages überhaupt Abstand genommen…
…die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212a Abs. 9 BAO für die Festsetzung der Aussetzungszinsen gegeben, sodass die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrag von € 18.458,41 zu Recht erfolgte. Der gerügten Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und ist vorerst zu entgegnen, dass vom Bw. nicht dargetan wird…
…vom 5. Jänner 2007 bsi 26. Jänner 2007 Aussetzungszinsen in der Höhe von € 95,04 fest. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung stützt der Bw. vor allem auf seine Ansicht, die Festsetzung der Aussetzungszinsen sei rechtswidrig, weil weder im Berufungsverfahren in der Sache…
…betreffend Festsetzung der Aussetzungszinsen vom 24. Juli 2006, StNr., entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Gebührenbescheid vom 30. August 2000 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber der gleichnamigen Rechtsvorgängerin der Berufungswerberin (Bw.) eine Rechtsgebühr in Höhe von S…
…betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber der Bw. eine Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 4.901…
…der Forderung seit 23. November 2005 bzw. die Zahlungsaufforderung vom 16. Jänner 2006 hinsichtlich der ausgesetzt gewesenen Abgabenschuldigkeiten zwar unzulässig gewesen, jedoch ist darüber nicht im gegenständlichen Berufungsverfahren betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 1. Februar 2007
…nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall lag diese die Einbringung hemmende Wirkung des Aussetzungsantrages nach den obigen Ausführungen nicht vor. Demnach ist die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen nicht eingetreten. Daher war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Wien, am 16…
…Gutschriften trotz Urgenz nicht durchgeführt worden. In Würdigung dieser Tatsachen werde ersucht, die Aussetzungszinsen nur in Höhe von 25 % des festgesetzten Betrages, das sind ATS 63.499.-- vorzuschreiben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.Jänner 2001 wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 212 a Abs…
…Pflicht zur Entrichtung von AE-Zinsen knüpft ausschließlich an die Tatsache an, dass für Abgabenschuldigkeiten infolge einer aufrechten Aussetzung ein Zahlungsaufschub besteht - und dieser besteht eben bis zur Ablaufverfügung. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Ihre Festsetzung ist nach…
…Die zwischenzeitige Vorschreibung dieser Aussetzungszinsen sei rechtswidrig. Über die Berufung wurde erwogen: Die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO ermöglicht es dem Abgabepflichtigen bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Entrichtung von Abgabenbeträgen, deren endgültige Festsetzung vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängt…
…durch die im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden. Nach Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates ist der Bw. somit durch die Festsetzung von Aussetzungszinsen bis zur endgültigen Erledigung der Berufung über den Einkommensteuerbescheid 1996 nicht beschwert, da er, wie obig dargelegt, als Ausgleich die aus…
…gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von 387,41 € festgesetzt. Auch diese Berechnung der Zinsen wurde auf einem Beiblatt dargestellt. Mit Eingaben vom 22. April 2002 erhob die Bw. gegen die Bescheide über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 15. März 2002 bzw…
…den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.. gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 446,22 vom 25. April 2002 entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.. gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 436,69 vom 31. Oktober 2002 entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese…