Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0467-W/03
Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0467-W/03vom 16.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein nach dem Ergehen einer Berufungsentscheidung eingebrachter Aussetzungsantrag kann zu keiner Hemmung führen, da die Hemmungswirkung iSd. § 230 Abs. 6 BAO nur in dem Umfang eintritt, als die Höhe von Abgaben unmittelbar oder mittelbar von einer Berufung abhängt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Oktober 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 18. Oktober 2001 betreffend Aussetzungszinsen
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf den Bescheid vom 18. Oktober 2001
über die Abweisung eines Aussetzungsantrages setzte das Finanzamt
Aussetzungszinsen in der Höhe von S 2.889,00 (€ 209,95)
fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber (Bw.) aus, dass die Beträge, für welche Zinsen
vorgeschrieben würden, keine Abgaben darstellen würden und daher nicht
verzinst werden könnten.
Es werde ersucht, die vorgenommene Belastung aufzuheben.
Die ausgewiesene Fälligkeit werde zurückgewiesen, da die Zinsen dem
Grunde und der Höhe nach nicht rechtens seien.
Gegen die Belastung von Abgaben, die keine Abgabenschuld
darstellen würden, sei rechtzeitig Berufung eingebracht und beantragt
worden, diese Belastungen aufzuheben.
Die gegenständlichen Rechte, Forderungen und
Ansprüche würden gesetzeskonform geltend gemacht. Die
Finanzbehörde werde ersucht, die korrekte Bereinigung des Abgabenkontos
durch Entlastung und Gutschrift vorzunehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2002
gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte diese auf
S 2.574,00 (€ 187,06) herab.
Die Zinsenberechnung betraf die Umsatzsteuer 1993 bis 1995
sowie die Einkommensteuer 1995 für den Zeitraum 24. Juli 2001 bis
18. Oktober 2001.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
aufgrund der neuerliche Anträge auf Aussetzung der Einhebung für die
Umsatzsteuer der Jahre 1993 bis 1995 und der Einkommensteuer 1995 ab dem
Fälligkeitstag bzw. ab dem Ablauf der Zahlungsfristen vom 23. Juli
2001 bis zum Ergehen des Bescheides über die Abweisung der
Aussetzungsanträge Aussetzungszinsen vorzuschreiben seien.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Bw. führte aus, dass die Abgabenschuld nicht
bestanden hätte. Die Tatsache, dass Beträge ausgesetzt gewesen seien,
die ohnehin keine Abgabenschuld darstellen würden, könne nicht zur
Verzinsung führen.
Im fraglichen Zeitraum 23. Juli 2001 bis 17. Oktober
2001 habe das Abgabenkonto ein rückzahlbares Guthaben von zumindest
S 87.153,85 ausgewiesen.
Es seien daher nach Ansicht des Bw. keine Zinsen zu
berechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung (BAO) sind für
Abgabenschuldigkeiten
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO) oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro
Jahr zu entrichten.
Aussetzungszinsen sind bereits für die Zeit, in der
nach § 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
vorzuschreiben.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht,
so dürfen gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO hinsichtlich der
davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter
Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder
Einbringungsmaßnahmen eingeleitet noch fortgesetzt werden.
§212a Abs. 1 BAO bezieht sich auf Abgaben, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt.
Der Zeitraum, in dem ein Aussetzungsantrag wirksam gestellt
werden kann (§ 212a Abs. 3 erster Satz BAO), endet mit der Bekanntgabe
der Berufungsentscheidung (Ellinger, ÖStZ 1988, 167).
Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung gegen die
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1993-1995 mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 21. Mai 2001, GZ.RV/304-15/05/98
durch Hinterlegung beim Postamt am 19. Juni 2001 bekannt
gegeben.
Ab diesem Zeitpunkt konnte im Hinblick auf das Gesagte kein
wirksamer Aussetzungsantrag eingebracht werden.
Daher konnte jedoch hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt
eingebrachten Anträge auf Aussetzung der Einhebung der Umsatz- und
Einkommensteuer 1993-1995 auch keine Hemmungswirkung eintreten, da eine Hemmung
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO nur in dem Umfang eintritt, als die
Höhe von Abgaben unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt und die Einbringung einer rechtswirksamen Berufung im
Hinblick auf die genannte Berufungentscheidung der Finanzlandesdirektion nicht
mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht (mehr) möglich war.
Voraussetzung für die Entrichtung von
Aussetzungszinsen ist nach § 212a Abs. 9 BAO, dass auf Grund des
Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Im
gegenständlichen Fall lag diese die Einbringung hemmende Wirkung des
Aussetzungsantrages nach den obigen Ausführungen nicht vor.
Demnach ist die Verpflichtung zur Entrichtung von
Aussetzungszinsen nicht eingetreten. Daher war der angefochtene Bescheid
aufzuheben.
Wien, am 16.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0467-W/03
- Stammnummer
- 14082
- Gültig
- 16.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF