Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2395-W/06
Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2395-W/06vom 30.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Werner J.
Loibl, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 85, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Festsetzung der
Aussetzungszinsen vom 24. Juli 2006, StNr., entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gebührenbescheid vom 30. August 2000 setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber
der gleichnamigen Rechtsvorgängerin der Berufungswerberin (Bw.) eine
Rechtsgebühr in Höhe von S 200.000,00 fest, wogegen die
Rechtsvorgängerin eine Berufung und in der Folge am
17. November 2000 einen Vorlageantrag einbrachte.
Gleichzeitig mit dem Vorlageantrag beantragte die
Rechtsvorgängerin die Aussetzung der Einhebung der Rechtsgebühr in
Höhe von S 200.000,00, welche mit Bescheid 21. Dezember 2000
bewilligt wurde.
Mit Berufungsentscheidung vom 11. Juli 2006 des
Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen, sodass das FAG mit Bescheid vom 24. Juli 2006 den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung über € 14.534,57 verfügte und mit
Bescheid vom selben Tag für den Zeitraum 28. November 2000 bis 24. Juli
2006 gegenüber der Bw. Aussetzungszinsen in Höhe von € 2.882,23
festsetzte.
Gegen diese Bescheide erhob die Bw. Berufung, welche vom
FAG mit Berufungsvorentscheidungen vom 6. September 2006 (Ablauf der Aussetzung)
bzw. Berufungsvorentscheidung vom 11. September 2006 (Festsetzung von
Aussetzungszinsen) als unbegründet abgewiesen wurden.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 11. September 2006
betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen brachte die Bw. einen Vorlageantrag
ein.
Die Bw. begründete die Berufung sowie den
Vorlageantrag im Wesentlichen damit, dass gegen die Vorschreibung der
Rechtsgebühr eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist. Nach Abs. 5
leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die
Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Gemäß
§ 9
leg.cit sind für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung
ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei
Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld
hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Im gegebenen Fall war die Aussetzung der Einhebung der mit
Bescheid vom 30. August 2000 festgesetzten Rechtsgebühr vor Erlassung der
bezughabenden Berufungsentscheidung bereits bewilligt. Auf Grund des
§ 212 a Abs. 5 BAO hatte das FAG anlässlich der Berufungsentscheidung
vom 11. Juli 2006 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu
verfügen (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. Auflage Rz 28 zu
§ 212a BAO).
Mit Ablauf der Aussetzung endete der gemäß
§ 212 a Abs. 5 BAO zuerkannte Zahlungsaufschub und die Festsetzung der
Aussetzungszinsen ist daher als Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung
zu Recht erfolgt. Dem stand auch die Einbringung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht keine gesetzliche Grundlage, die
Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen einer bei den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde, somit über den
Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen. Die Festsetzung von
Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der
Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im
Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis
vom 21. Juli 1998, 98/14/0101, mwN). Der verfügte Ablauf der Aussetzung der
Einhebung der Abgaben steht somit ebenso mit der Rechtslage im Einklang wie die
Festsetzung der Nebengebühren (VwGH 28.5.2002, 96/14/0157)".
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2395-W/06
- Stammnummer
- 31740
- Gültig
- 30.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF