Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0349-S/02
Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-S/02vom 22.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten Dr. Michael Schrattenecker
über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vom 7.Dezember 2000 betreffend Aussetzungszinsen
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 7.Dezember 2000 wurden
dem Berufungswerber für den Zeitraum 27.Mai 1991 bis 7.Dezember 2000
Aussetzungszinsen (AE-Zinsen) in Höhe von ATS 253.997.-- vorgeschrieben.
Nach der Bescheidbegründung waren diese Aussetzungszinsen vorzuschreiben,
weil aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei.
Mit Schriftsatz vom 28.Dezember 2000 wurde gegen diesen
Aussetzungszinsenbescheid berufen. Es wurde im wesentlichen vorgebracht, dass
die AE-Zinsen zum größten Teil durch sehr lange Verfahren und
Verzögerungen entstanden seien. Die lange Verfahrensdauer und die
Verzögerungen seien nicht durch das Verhalten des Bw entstanden, sondern
ganz eindeutig dem Bereich der Finanzbehörde zuzurechnen. Dazu werde auf
die Berufung gegen die Steuerbescheide 1986 bis 1991 verwiesen, hier seien bis
zur Behandlung der Berufung mehr als fünf Jahre und von der
Berufungsverhandlung bis zur Ausfertigung weitere zwei Jahre vergangen. Dies
obwohl er mehrfach urgiert habe. Es sei nicht einzusehen, dass für
Verfahrensverzögerungen der Finanzbehörde Zinsen zu bezahlen seien.
Weiters seien Einkommensteuerveranlagungen mit erwarteten erheblichen
Gutschriften trotz Urgenz nicht durchgeführt worden. In
Würdigung dieser Tatsachen werde ersucht, die Aussetzungszinsen nur in
Höhe von 25 % des festgesetzten Betrages, das sind ATS 63.499.--
vorzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.Jänner 2001 wies
das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 212 a Abs. 9 BAO als
unbegründet ab. Mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung seine
AE-Zinsen festzusetzen, wobei die Dauer des Berufungsverfahrens keine Rolle
spiele.
Durch den am 13.Februar 2001 eingelangten Vorlageantrag
gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrags-Schriftsatz
verzichtet der Bw auf ein weiteres Vorbringen zur Sache.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO
ermöglicht es dem Abgabepflichtigen bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten
Voraussetzungen die Entrichtung von Abgabenbeträgen, deren endgültige
Festsetzung vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängt, solange
hintan zu halten, bis das Berufungsverfahren tatsächlich beendet ist. Aus
Abs. 1 dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Aussetzung nur insoweit
zulässig ist, als sich die Abgabenschuld bei einer stattgebenden
Berufungsentscheidung vermindern würde.
Nach § 212 a Abs. 9 BAO sind AE-Zinsen für
Zeiträume zu entrichten, in denen aufgrund eines noch unerledigten
Aussetzungsantrages die Einbringung gehemmt ist oder aufgrund einer
entsprechenden Aussetzungsbewilligung die Einhebung der in Betracht kommenden
Abgabenschuldigkeiten ausgesetzt ist. Wurde eine Aussetzung der Einhebung
bewilligt (wie hier mit Bescheid vom 27.Mai 1991), so endet der Zeitraum
für die Zinsenberechnung mit der Bekanntgabe des Bescheides über den
Ablauf oder den Widerruf der Aussetzung der Einhebung.
Im vorliegenden Fall wurde dem AE-Ansuchen des Bw
entsprochen und die strittigen Abgaben nach § 212a Abs.1 ausgesetzt.
Richtig ist, dass bis zur Entscheidung über die zugrunde liegenden
Berufungen gegen die Steuerbescheide der Jahre 1986 bis 1991 ein
mehrjähriger Zeitraum verstrichen ist und erst im Dezember 1998 verhandelt
und entschieden wurde. Damit ist für den Bw aber nichts zu gewinnen.
Aufgrund des § 212 a Abs. 5 BAO ist anlässlich der über die
Berufung ergehenden, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung der
Ablauf der Aussetzung bescheidmäßig zu verfügen. Diesem Gebot
ist das Finanzamt mit Bescheid vom 7.Dezember 2000 nachgekommen. Die
Pflicht zur Entrichtung von AE-Zinsen knüpft ausschließlich an die
Tatsache an, dass für Abgabenschuldigkeiten infolge einer aufrechten
Aussetzung ein Zahlungsaufschub besteht - und dieser besteht eben bis zur
Ablaufverfügung. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den
tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Aussetzungszinsen
sind für die Dauer des Berufungsverfahrens vorzuschreiben. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind AE-Zinsen nicht deshalb
rechtswidrig, weil das Berufungsverfahren unangemessen lang gedauert hat (VwGH
17.9.1997, 93/13/0100).
Nicht ganz zutreffend sind die Ausführungen, dass der
Bw keine Möglichkeit gehabt hätte, den Anfall der AE-Zinsen zu
vermeiden. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sich der Bw durch wiederholtes
Urgieren um eine Beschleunigung der Berufungserledigung bemüht hat, er
damit aber keinen Erfolg hatte. Aus der Sicht der Abgabeneinhebung ist in diesem
Zusammenhang aber auf die Bestimmung des § 212 Abs. 8 BAO zu verweisen,
wonach der Abgabepflichtige die Möglichkeit hat, eine allfällig
entstehende Zinsenbelastung zu vermindern, indem er ausgesetzte
Abgabenschuldigkeiten zur Gänze oder teilweise entrichtet oder durch
Verwendung von sonstigen Gutschriften oder Guthaben ( § 215 Abs. 4 BAO)
tilgt.
Der beantragten Herabsetzung der AE-Zinsen auf 25% des
festgesetzten Betrages steht die Tatsache entgegen, dass es sich im Bereich des
Nebengebührenrechts der Bundesabgabenordnung um zwingendes Recht handelt,
das der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt. Für die
beantragte teilweise Herabsetzung der Aussetzungszinsen besteht daher keine
rechtliche Handhabe.
Zur beantragten mündlichen Verhandlung ist
schließlich Folgendes festzustellen: Nach § 260 Abs. 1 BAO in
der zum Berufungszeitpunkt geltenden Fassung hatte die Finanzlandesdirektion als
Abgabenbehörde zweiter Instanz über Berufungen zu entscheiden. Nur in
den im Abs. 2 genannten Abgabenarten oblag die Entscheidung einem Berufungssenat
und nur in Fällen von Senatszuständigkeit sah das Gesetz eine
mündliche Verhandlung vor. Nebengebühren aller Art - und damit auch
AE-Zinsen - fielen nicht in die Senatszuständigkeit. Durch das
Gesetz über den unabhängigen Finanzsenat und die BAO-Novelle 2002
(Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl I 2002/97) ging die Zuständigkeit
zur Entscheidung über Berufungen mit 1.Jänner 2003 an den
Unabhängigen Finanzsenat über. Nach der Übergangsbestimmung des
§ 323 Abs 12 BAO konnten für am 1.Jänner 2003 bereits
anhängige Berufungen Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat oder Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung bis 31.Jänner 2003 gestellt bzw. nachgeholt werden. Da ein
derartiger Antrag nicht eingebracht wurde, war über die vorliegende
Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
22.Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-S/02
- Stammnummer
- 12436
- Gültig
- 22.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF