Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0260-S/02
Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-S/02vom 12.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten Dr. Michael Schrattenecker
über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Josef Mayrl, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 2.Februar 2000 betreffend
Aussetzungszinsen
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge
gegeben. Die Aussetzungszinsen werden gem. § 212 a Abs. 9 BAO
mit ATS 3.427.-- (entspricht € 249,05) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 2.Februar 2000 wurden
der Berufungswerberin für den Zeitraum 24.Jänner 1995 bis 2.Februar
2000 Aussetzungszinsen (AE-Zinsen) von ATS 16.592.-- vorgeschrieben. Nach der
Bescheidbegründung waren diese Aussetzungszinsen vorzuschreiben, weil
aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei.
Mit Schriftsatz vom 9.Februar 2000 wurde gegen diesen
Aussetzungszinsenbescheid berufen. Es wurde im wesentlichen vorgebracht, dass
gegen das Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung mit einer Nachforderung von rund
ATS 88.000.-- fristgerecht berufen und um Aussetzung angesucht wurde. Die
Aussetzung sei bewilligt worden. Mit der in Rechtskraft erwachsenen
Berufungsvorentscheidung vom 18.November 1996 seien die vorgeschriebenen
Beträge auf rund ATS 38.000.-- herabgesetzt worden. Das Finanzamt habe
offenbar irrtümlich die ausgesetzten Beträge nicht wieder am Konto
belastet, wofür der Bw aber kein Vorwurf zu machen sei. Das Finanzamt
hätte den Ablauf der Aussetzung nach Herausgabe der
Berufungsvorentscheidung vom 18.November 1996 verfügen müssen, habe
die Ablaufverfügung tatsächlich aber erst am 2. Februar 2002 erlassen.
Die Vorschreibung von AE-Zinsen für Zeiträume nach dem 18.11.1996 sei
jedenfalls unzulässig. Außerdem sei die vom Finanzamt herangezogene
Bemessungsgrundlage von ATS 88.366.-- verfehlt, richtigerweise könnten
AE-Zinsen nur bis zum Ergehen der Berufungsvorentscheidung und nur von ATS
18.250.-- vorgeschrieben werden. Es werde die Aufhebung des
Aussetzungszinsenbescheides, in eventu die Festsetzung von Aussetzungszinsen
für den Zeitraum 24.Jänner 1995 bis 18.November 1996 von einem Betrag
von ATS 18.250.-- beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18.April 2000 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise Folge und setzte bei einer Bemessungsgrundlage
von ATS 18.250.-- die AE-Zinsen mit ATS 3.427.-- fest. Die Verpflichtung
zur Zahlung von Aussetzungszinsen ende erst mit der Verfügung der
Beendigung der Aussetzung und nicht mit einem früheren die Berufung
erledigenden Bescheid.
Durch den am 25.April 2000 eingelangten Vorlageantrag gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Ergänzend wird vorgebracht, dass nach
der Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub bestehe. Dieser ende mit dem Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf sei anlässlich der über die
Berufung ergehenden Berufungs(vor)entscheidung zu verfügen. Es bestehe also
ein gesetzlicher Auftrag den Ablauf zu verfügen, dies sei vom
Abgabepflichtigen auch unbeeinflussbar. Es werde daher beantragt, AE-Zinsen nur
für den Zeitraum 24.Jänner 1995 bis 18.November 1996 vorzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO
ermöglicht es dem Abgabepflichtigen bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten
Voraussetzungen die Entrichtung von Abgabenbeträgen, deren endgültige
Festsetzung vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängt, solange
hintan zu halten, bis das Berufungsverfahren tatsächlich beendet ist. Aus
Abs. 1 dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Aussetzung nur insoweit
zulässig ist, als sich die Abgabenschuld bei einer stattgebenden
Berufungsentscheidung vermindern würde.
Nach § 212 a Abs. 9 BAO sind AE-Zinsen für
Zeiträume zu entrichten, in denen aufgrund eines noch unerledigten
Aussetzungsantrages die Einbringung gehemmt ist oder aufgrund einer
entsprechenden Aussetzungsbewilligung die Einhebung der in Betracht kommenden
Abgabenschuldigkeiten ausgesetzt ist. Wurde eine Aussetzung der Einhebung
bewilligt (wie hier mit Bescheid vom 24.Jänner 1995), so endet der Zeitraum
für die Zinsenberechnung mit der Bekanntgabe des Bescheides über den
Ablauf oder den Widerruf der Aussetzung der Einhebung.
Im vorliegenden Fall wurde dem AE-Ansuchen der Bw
entsprochen und die strittigen Abgaben nach § 212a Abs.1 ausgesetzt.
Richtig ist, dass über die zugrunde liegende Berufung betreffend
Lohnabgaben mit Berufungsvorentscheidung vom 18.November 1996 teilweise
stattgebend entschieden wurde und sich die Abgabenschuld vermindert hat.
Aufgrund des § 212 a Abs. 5 BAO ist anlässlich der über die
Berufung ergehenden, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung der
Ablauf der Aussetzung bescheidmäßig zu verfügen. Diesem Gebot
ist das Finanzamt aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht
nachgekommen. Damit ist für die Bw aber nichts zu gewinnen. Die Pflicht zur
Entrichtung von AE-Zinsen knüpft ausschließlich an die Tatsache an,
dass für Abgabenschuldigkeiten infolge einer aufrechten Aussetzung ein
Zahlungsaufschub besteht - und dieser besteht eben bis zur Ablaufverfügung.
Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in
Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Ihre Festsetzung ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann rechtmäßig,
wenn der Ablauf der Aussetzung entgegen der Anordnung des Abs. 5 erst deutlich
später als die Berufungserledigung erfolgt (VwGH vom 11.9.1997, Zl.
96/15/0173). Die Wirksamkeit des Endes der Aussetzung richtet sich auch dann
nach dem die Aussetzung beendenden Bescheid, wenn dieser in einem zeitlichen
Abstand zur Berufungserledigung ergeht.
Nicht zutreffend sind die Ausführungen, dass die Bw
keine Möglichkeit gehabt hätte, den Anfall der AE-Zinsen zu vermeiden.
Dazu ist auf § 212 Abs. 8 BAO zu verweisen, wonach der Abgabepflichtige die
Möglichkeit hat, eine allfällig entstehende Zinsenbelastung zu
vermindern, indem er ausgesetzte Abgabenschuldigkeiten zur Gänze oder
teilweise entrichtet oder durch Verwendung von sonstigen Gutschriften oder
Guthaben ( § 215 Abs. 4 BAO) tilgt.
Zur teilweisen Stattgabe ist festzuhalten, dass der
Erstbescheid zu Unrecht von einer Bemessungsgrundlage von ATS 88.366.--
ausgegangen ist. Dem Berufungsbegehren kommt insoweit Berechtigung zu als dabei
die durch die Berufungsvorentscheidung erfolgte Herab-setzung der angefochtenen
Lohnabgaben nicht berücksichtigt wurde. Richtigerweise beträgt die
Bemessungsgrundlage- wie in der Berufung dargelegt - ATS 18.250.--. Daraus
errechnen sich Aussetzungszinsen von ATS 3.427.-- ( zur Berechung darf auf das
der Berufungsvorentscheidung angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen
werden).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
12.Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-S/02
- Stammnummer
- 12310
- Gültig
- 12.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF